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#ZIEL
5881Renuntiation ist der Verzicht auf eine rechtliche Möglichkeit. Vom 13. Jh. bis zum 17. Jh. erscheinen in Urkunden zahlreiche Renuntiationsklauseln, in denen auf →Einreden des römischen Rechtes (z. B. Arglisteinrede, Nichtzahlungseinrede) verzichtet wird. Ihre weite Verbreitung könnte dadurch ermöglicht sein, dass der Verzicht auf Rechte als solcher bereits unabhängig vom römischen Recht bekannt ist. Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Schlosser, H., Die Rechts- und Einredeverzichtsformeln (renuntiationes), 1963; Köbler, G., Verzicht und Renuntiation, ZRG GA 85 (1968), 211
5882Reparation (F.) Kriegsschadensersatzleistung Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Liesem, K., Die Reparationsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg unter besonderer Berücksichtigung der Zwangsarbeiterentschädigung, 2005
5883repetundae (lat. F.Pl.) bei Provinzausbeutung Zurückzuverlangendes Lit.: Kaser § 8 IV 2; Köbler, DRG 34
5884replicatio (lat. F.) Gegenrede (z. B. des Klägers im [lat.] iudicium stricti iuris, dass eine [lat.] exceptio des Beklagten wegen einer Vereinbarung oder wegen Arglist des Beklagten oder wegen Verkaufs und Übergabe einer Sache nicht berücksichtigt werden darf) Lit.: Kaser §§ 82 II 4c, 83 II 11
5885Replik (zu lat. F. replicatio) ist die Entgegnung des Klägers auf eine prozesshindernde Einrede des Beklagten im Zivilverfahren vor dem →Reichskammergericht (Kameralprozess). Im 19. Jh. wendet sich die R. auch gegen die Begründetheit der Klage. Lit.: Köbler, DRG 155; Dick, B., Die Entwicklung des Kameralprozesses, 1981, 162
5886Report (M bzw. N.) nichtamtliche Aufzeichung von Verhandlungen in den Gerichtshöfen des englischen Königs in Westminster durch junge Anwälte in Lawfrench von etwa 1290 bis 1536 Lit.: Year Books (Edwards II. 1307-1327), Bd. 1ff. 1903ff.
5887Repräsentation ist die Verkörperung einer Gesamtheit durch Vertreter. Auf kirchlicher Grundlage erscheint R. im 13. Jh. als die R. der Herrschaft Gottes in der Monarchie. Von den Vertretern des Mehrheitsprinzips wird R. durch Papst und Konzil vertreten. Bodin geht von der R. des Staates durch den Monarchen aus. Demgegenüber werden die Stände in den Ländern des Heiligen Römischen Reichs erst spät als R. des Volkes angesehen. In England unterscheidet bereits John Locke zwischen R. durch den König und R. durch die beiden Kammern des Parlaments. In Frankreich tritt die R. der Nationalversammlung 1789 an die Stelle und 1791 neben die R. durch den König. In den Staaten des Deutschen Bundes ist die Frage der R. streitig. Lit.: Hübner 766; Kroeschell, DRG 2; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 5 1984, 509; Brandt, H., Landständische Repräsentation im Vormärz, 1968; Zur Theorie und Geschichte der Repräsentation und Repräsentativverfassung, hg. v. Rausch, H., 1968; Representative Institutions, 1971; Hofmann, H., Repräsentation, 1974, 3. A. 1998, 4. unv. A. 2003; Bosl, K., Die Geschichte der Repräsentation in Bayern, 1974; Ehrle, P., Volksvertretung im Vormärz, 1979; Hartmann, V., Repräsentation in der politischen Theorie und Staatslehre in Deutschland, 1979; Neuhaus, H., Reichsständische Repräsentationsformen im 16. Jahrhundert, 1982; Kimme, J., Das Repräsentativsystem, 1988; Höfische Repräsentation, hg. v. Ragotzky, H. u. a., 1990; Vec, M., Zeremonialwissenschaft im Fürstenstaat, 1997; Die Repräsentation der Gruppe, hg. v. Oexle, G., u. a., 1998; Herrschaftsrepräsentation im ottonischen Sachsen, hg. v. Althoff, G. u. a., 1998; Hartmann, J., Staatszeremoniell, 3. A. 2000; Dillinger, J., Die politische Repräsentation der Landbevölkerung, 2008; Repräsentation im Wandel, hg. v. Wiese, W. u. a., 2008; Brunhöber, B., Die Erfindung „demokratischer Repräsentation“ in den Federalist Papers, 2010
5888Repräsentationsrecht (N.) Eintrittsrecht
5889repräsentativ (Adj.) würdig, typisch, stellvertretend, Repräsentation betreffend
5890Repräsentativsystem ist das die Teilnahme der Herrschaftsunterworfenen an allen wichtigen Entscheidungen durch eine aus Repräsentanten gebildete Vertretungskörperschaft ermöglichende politische System. Vom R. wird in den (flächenmäßig sehr großen und verkehrsmäßig schlecht erschlossenen) Vereinigten Staaten von Amerika seit dem ausgehenden 18. Jh., in den Staaten des Deutschen Bundes seit der Mitte des 19. Jh.s gesprochen. Das R. wird zumeist durch ein periodisch gewähltes →Parlament verwirklicht (mittelbare Demokratie), das danach andere Staatsorgane bestimmt. Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Zur Theorie und Geschichte der Repräsentation und Repräsentativverfassung, hg. v. Rausch, H., 1968; Kimme, J., Das Repräsentativsystem, 1988
5891Repressalie ist die Beantwortung einer Rechtsverletzung mit einer gleichwertigen, angemessenen, auf die Wiederherstellung eines völkerrechtsgemäßen Zustands gerichteten Maßnahme. Die R. findet sich bereits im Frühmittelalter. Sie wird seit dem Spätmittelalter juristisch erfasst (Bartolus, Francisco de Vitoria, Grotius). Das 19. Jh. schränkt die R. in zweiseitigen Abkommen und in der Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 ein. Lit.: Goerlitz, T., Die Haftung des Bürgers und Einwohners für Schulden der Stadt und ihrer Bewohner, ZRG GA 56 (1936), 150; Hohl, F., Bartolus de Saxoferrato: tractatus repressaliarum, Diss. jur. Bonn 1954 masch.schr.; Ziegler, K., Völkerrechtsgeschichte, 1994, 2. A. 2007
5892Republik (lat. res F. publica, öffentliche Sache oder Angelegenheit) ist im römischen Recht die Gesamtheit der Angelegenheiten von allgemeinem Nutzen. Bereits das Altertum kennt aber auch R. als einen die Staatsform enger kennzeichnenden, der Monarchie entgegengesetzten Begriff (Aristoteles, Cicero). Dieser wird im Hochmittelalter aufgenommen (Ptolemäus von Lucca) und von →Machiavelli (1469-1527) dem Fürstentum gegenüber-gestellt (allgemeiner noch Bodin 1576). Mit dieser Staatsform verknüpft →Montesquieu wiederum Gemeinsinn, Vaterlandsliebe und Gesetzestreue. Der in Frankreich 1792 verwirklichten R. folgen nach dem gescheiterten Versuch von 1848 das Deutsche Reich und Österreich 1918. Allerdings tritt die Frage der äußeren Staatsform insgesamt als weniger bedeutsam hinter dem Gesichtspunkt der Herrschaft des Volkes durch eine Repräsentativverfassung zurück. Der bloße Name R. verbürgt auch keineswegs Rechtsstaatlichkeit (→Deutsche Demo-kratische Republik). Lit.: Söllner §§ 2, 6, 9, 12; Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 18, 170, 171, 220, 230, 248; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 5 1984, 549; Merkl, A., Die Verfassung der Republik Deutschösterreich, 1919; Christ, K., Krise und Untergang der römischen Republik, 1979, 5. A. 2007, 6. A. 2008, 7. unv. A. 2010; Bleicken, J., Die Verfassung der römischen Republik, 7. A. 1995; Bundesrepublik Deutschland - Deutsche Demokratische Republik, hg. v. Hamel, H., 1977; Kolb, B., Die Weimarer Republik, 1984; The Invention of the Modern Republic, hg. v. Fontana, B., 1994; Bleicken, J., Geschichte der römischen Republik, 5. A. 1999; Republikbegriff und Republiken seit dem 18. Jahrhundert, hg. v. Reinalter, H., 2000; Hölkeskamp, K., Rekonstruktionen einer Republik, 2004; Buchheim, H., Der neuzeitlice republikanische Staat, 2013
5893Republikanischer Richterbund ist der 1922 zum Schutz der Weimarer →Republik gegen antirepublikanische Bestrebungen gegründete Bund von Richtern. Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Schulz, B., Der Republikanische Richterbund (1912-1933), 1982
5894Republikanischer Schutzbund ist der 1923 als Gegenbewegung zu den konservativen Heimwehren gegründete, 1928 etwa 80000 Mitglieder zählende, am 30./31. 3. 1933 durch die Regierung Dollfuß aufgelöste und nach dem Februar 1934 zerschlagene paramilitärische Wehrverband der sozialdemokratischen Partei Österreichs. Lit.: Gieler, Die Wehrverbände in der ersten Republik, 1965
5895repudium (lat. N.) Verstoßung (der Ehefrau) Lit.: Kaser § 58 VII 2a
5896Res (lat. F.) ist im römischen Recht der Gegenstand bzw. das Rechtsobjekt (einschließlich der Sklaven, bei Gaius [um 160 n. Chr.] auch der Obligationen) bzw. das gesamte Vermögen (z. B. Erbschaft). Dement-sprechend gibt es eine (lat.) res corporalis (körperlicher Gegenstand) und eine (lat.) res incorporalis (unkörperlicher Gegenstand). Eigentum ist nur an körper-lichen res (Gegenständen [und Sklaven]) möglich. Der römische Begriff der r. corporalis ist wohl unter dem Einfluss Savignys (Das Recht des Besitzes, 1803) in das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900) aufgenommen, der weite, auch Unkörperliches einschließende res-Begriff in das Allgemeine Landrecht Preußens (1794) und grundsätzlich das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch Ös-terreichs (1811, § 285). Die res kann außerhalb des Privatrechtsverkehrs stehen (z. B. Luft, Meer, Tempel), kann res mancipi oder res nec mancipi, res mobilis (beweglich) oder res immobilis (unbeweglich), verbrauchbar oder unverbrauch-bar, vertretbar oder unvertretbar, teilbar oder unteilbar oder herrenlos sein. Lit.: Kaser § 18 I; Köbler, DRG 30, 39; Köbler, LAW; Holthöfer, E., Sachteil und Sachzubehör im römischen und gemeinen Recht, 1972; Rüfner, T., Vertretbare Sachen? 2000
5897Res (F.) communis omnium (lat.) ist im römischen Recht die allen gemeinsame Sache (z. B. Luft, Regenwasser, Meer). Lit.: Kaser § 18 I 2b
5898Res (F.) corporalis (lat.) körperliche Sache (z. B. Buch) im Gegensatz zum unkörperlichen Gegenstand (lat. res incorporalis bei Gaius) Lit.: Kaser § 19 I 1
5899Res (F.Pl.) cottidianae (lat.) ist eine von →Gaius (um 160 n. Chr.) geschaffene oder im 3. Jh. auf Grund von Gaius entstandene römischrechtliche Schrift, aus der Bruchstücke in den Digesten überliefert sind. Lit.: Dulckeit/Kaser/Waldstein § 39; Köbler, DRG 52
5900Res (F.) divini iuris ist die unter der Herrschaft der Götter stehende Sache des römischen Rechtes (z. B. Tempel, Grabstätte, Stadttor, Grenzrain). Lit.: Kaser § 18 I 2a
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