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#ZIEL
5181Pfahl ist der festere, längere Holzstock. Pfählen ist im Spätmittelalter und in früher Neuzeit eine seltene, durch Durchbohren mit einem P. vollzogene Todesstrafe (z. B. CCC Art. 131 für Kindestötung). Lit.: Baltl/Kocher; Brunner, H., Über die Strafe des Pfählens, ZRG GA 26 (1905), 258; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1 1920, 499, Neudruck 1964; Meyer, H., Menschengestaltige Ahnenpfähle aus germanischer und indogermanischer Frühzeit, ZRG GA 58 (1938), 42
5182Pfahlbürger ist der außerhalb der Stadtmauer lebende, durch die Pfähle einer Vorstadtbefestigung geschützte (str.) Bürger der mittelalterlichen Stadt (1231/2). Da der P. die Rechte eines Bürgers beansprucht, entsteht vielfach Streit mit Landesherren. Mit Abschluss der Landesherrschaft verschwinden die P. wieder. Lit.: Kroeschell, DRG 1; Schmidt, M., Die Pfahlbürger, Z. f. Kulturgeschichte 9 (1902), 241; Mayer, E., Hansa, Schöffe, Pfahlbürger, Mulefe (Maulaffe), Jodute (Roland), ZRG GA 44 (1924), 291; Schröder, E., Pfahlbürger, FS E. Heymann, Bd. 1 1940, 52; Planitz, H., Die deutsche Stadt im Mittelalter, 1954, 5. A. 1980
5183Pfählen ist eine mittels Durchbohrens des menschlichen Körpers mit einem hölzernen Pfahl vollzogene, an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit (z. B. in Art. 131 der Constiutito Criminals Carolina von 1532) sichtbare Art der Todesstrafe. Lit.: Brunner, H., Über die Strafe des Pfählens im älteren deutschen Recht, ZRG GA 26 (1905), 258
5184Pfalz ist der Palast der Herrschers im Mittelalter. Die P. nimmt ihren Ausgang von dem Hügel Palatinus, auf dem in Rom das Haus des Prinzeps Augustus (44 v. Chr.-14 n. Chr.) steht. Seit dem Frühmittelalter beherrscht der fränkische bzw. deutsche König sein Reich durch Ziehen von P. zu P. Lit.: Köbler, DRG 83; Buchner, M., Zur Interpretation des palatinus regalis aulae, ZRG GA 35 (1914), 441; Schaller-Fischer, M., Pfalz und Fiskus Frankfurt, 1969; Brühl, C., Palatium, Bd. 1f. 1975ff.; Die deutschen Königspfalzen, hg. v. Max-Planck-Institut für Geschichte, Bd. 1ff. 1983ff.; Binding, G., Deutsche Königspfalzen, 1996; Orte der Herrschaft, hg. v. Ehlers, C., 2002; Splendor palatii, hg. v. Fenske, L. u. a., 2002
5185Pfalz ist das aus dem Herrschaftsgebiet des fränkischen Pfalzgrafen Lothringens nach der Belehnung Konrads von Staufen durch Kaiser Friedrich I. (1155/1156) entstehende Land am mittleren Rhein. Nach dem Übergang an die Wittelsbacher (1214) kommt 1329 die obere P. (Oberpfalz) zwischen Regensburg und Fichtelgebirge zur P. hinzu. 1945 wird die linksrheinische P. von Bayern getrennt und mit anderen Gebieten zu →Rheinland-Pfalz vereinigt. Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Häusser, L., Geschichte der rheinischen Pfalz, 1845; Lossen, R., Staat und Kirche in der Pfalz, 1907; Zimmermann, F., Die Weistümer und der Ausbau der Landeshoheit in der Kurpfalz, 1937; Pfalzatlas, hg v. Alter, W., Bd. 1 1964, 393; Karst, T., Das kurpfälzische Oberamt Neustadt an der Haardt, 1960; Cohn, H., The government of the Rhine Palatinate, 1965; Bender, K., Die Hofgerichtsordnung Kurfürst Philipps für die Pfalzgrafschaft bei Rhein, 1967; Press, V., Calvinismus und Territorialstaat, 1970; Press, V., Die Grundlagen der kurpfälzischen Herrschaft in der Oberpfalz, Verh. d. hist. Ver. Oberpfalz 117 (1977), 31; Spieß, K., Lehnrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen, 1978; Kern, B., Das Pfälzer Landrecht und die Landesordnung von 1582, ZRG GA 100 (1983), 274; Lillig, K., Rechtssetzung im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, 1985; Sprinkart, P., Kanzlei, Rat und Urkundenwesen der Pfalzgrafen, 1986; Schaab, M., Geschichte der Kurpfalz, 1988; Lenz, R., Kellerei und Unteramt Dilsberg, 1989; Rose, M., Das Gerichtswesen des Herzogtums Pfalz-Zweibrücken im 18. Jahrhundert 1994; Kurpfalz, hg. v. Schweickert, A., 1997; Kohnle, A., Kleine Geschichte der Kurpfalz, 2005; Martin, M., Pfalz und Frankreich, 2008; Reinhardt, C., Fürstliche Autorität versus städtische Autonomie, 2013
5186Pfalzgraf ist ein Titel im fränkisch-deutschen Reich im Mittelalter und in der Frühneuzeit. Zuerst wird ein (lat.) comes (M.) palatii bei Gregor von Tours genannt (577, 587, Diplom Chlodwigs II. vom 22. 6. 654), der vermutlich den Hof des Königs leitet, aber bald vom Hausmeier verdrängt wird. Als der Hausmeier 751 zum König aufsteigt, wird der P. wieder oberster Amtsträger in weltlichen Sachen und vertritt vor allem den König im Gericht. Seit dem frühen 9. Jh. erscheint ein (vom König eingesetzter) P. der einzelnen Völker oder Stämme (z. B. Sachsen, Bayern u. s. w.), aus dem sich der P. bei Rhein (als P. des Herzogtums Lothringen) zum Landesherrn (der →Pfalz) und Kurfürsten (Reichsvikar, Vorsitz im Fürstengericht) entwickelt, während die Stellung und die Rechte der anderen Pfalzgrafen bereits im 10. Jh. weitgehend verlorengehen. Im Reich bleibt lange der →Hofpfalzgraf. Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 109; Meyer, H. E., Die Pfalzgrafen der Merowinger und Karolinger, ZRG GA 42 (1921), 380; Litzel, M., Der Ursprung der deutschen Pfalzgrafschaften, ZRG GA 49 (1929), 233; Gerstner, R., Die Geschichte der lothringischen und rheinischen Pfalzgrafschaft, 1942; Arndt, J., Hofpfalz-grafenregister, Bd. 1ff. 1964ff.; Press, V., Calvinismus und Territorialstaat, 1970; Spieß, K., Lehnrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen, 1978; Sprinkart, P., Kanzlei, Rat und Urkundenwesen der Pfalzgrafen, 1986; Eberl, I., Die Entwicklung des Pfalzgrafen, 1995; Paulus, C., Das Pfalzgrafenamt in Bayern im frühen und hohen Mittelalter, 2007; Peltzer, J., Der Rang der Pfalzgrafen bei Rhein, 2013
5187Pfalzgrafen bei Rhein →Pfalzgraf, Pfalz
5188Pfand (Wort bereits für das Germanische zu erschließen, lat. [N.] pignus) ist schon im römischen Recht die zur Sicherung eines Anspruchs dienende Sache bzw. das an ihr bestehende Recht. Im engeren Sinn wird aus dem P. das Grundpfand (an unbeweglichen Sachen) ausgeschieden. Am P. besteht das →Pfandrecht. Möglich ist in Rom neben der durch das Erlöschen eines bestehenden Pfandrechts bedingten Verpfändung seit der Hochklassik auch die Verpfändung derselben Sache für Forderungen mehrerer Gläubiger, wobei das Prioritätsprinzip bedeutsam ist. das aber durch verschiedene Rangprivilegien durchbrochen ist. Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 26, 41, 45, 62, 74, 91, 125, 163, 213; Hromadka, W., Die Entwicklung des Faustpfandprinzips, 1971; Reifenberg, W., Die kurpfälzische Reichspfandschaft Oppenheim, Gauodernheim, Ingelheim 1375-1648, 1968; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Krämer, G., Das besitzlose Pfandrecht, 2005; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswort-schatzes, 2010
5189Pfandbrief ist eine festverzinsliche, unkündbare Schuldverschreibung eines Kreditinstituts (Pfandbriefanstalt), durch deren Ausgabe dieses sich Mittel verschafft, die es unter hypothekarischer Sicherung als Darlehen ausgibt. Der P. beruht auf einer Kabinettsorder König Friedrichs II. von Preußen (1769). Erst seit der Mitte des 19. Jh.s haftet dabei der Grundstückseigentümer dem Inhaber des Pfandbriefes nicht mehr. Aus Ausgleich hierfür wird in der Folge nach französischem Vorbild dem Inhaber ein Vorzugsrecht im Konkurs (Insolvenz) des Kreditinstituts gewährt. Lit.: Rabe, H., Darstellung des Wesens der Pfandbriefe, 1819; Pavlicek, A., Das Pfandbriefrecht, 1895; Wegener, E., Zur Vorgeschichte des Pfandbriefes, (in) Schmollers Jb. 44 (1920), 172; Geiecke, E., Die Entstehung und Entwicklung der ritterschaftlichen Kreditinstitute, Diss. jur. Bonn 1978; Marzi, L., Das Recht der Pfandbriefe und Hypothekenbanken, 2002
5190Pfandlehen ist das seit dem 12. Jh. sichtbare, in der Zulässigkeit umstrittene Lehen eines Pfandes, bei dem der Pfandgläubiger eine Sache nicht nur als Pfand, sondern zugleich als Lehen erhält. Lit.: Landwehr, G., Die Verpfändung der deutschen Reichsstädte, 1967, 252; Diestelkamp, B., Das Lehnrecht der Grafschaft Katzenelnbogen, 1969, 243; Spieß, K., Lehnrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung, 1978, 230
5191Pfandleihunternehmer ist der Darlehensgeber, der gewerbsmäßig Darlehen gegen Verpfändung beweglicher Gebrauchsgegenstände gibt. Im Mittelalter betreiben die Juden das Pfandleihgeschäft. In der Neuzeit bestehen Pfandleihbanken (Berlin 1717, Hanau 1738), deren Stellung ab dem späten 18. Jh. gesetzlich geregelt wird (Preußen 1787, Bundesrepublik Deutschland 1961). Der Pfandleihunternehmer ist seit 1939 nicht mehr Kredit-institut (Bank). Lit.: Loeffler, F., Die gewerbliche und private Pfandleihe, 1929; Burchard, J., Der Begriff des Pfandleihgewerbes, Diss. jur. Göttingen 1929; Lenzen, G., Das deutsche Pfandleihrecht, 1929
5192Pfandrecht (Wort 1185) ist objektiv die Gesamtheit der für das →Pfand geltenden Rechtssätze und subjektiv das zur Sicherung einer Forderung (z. B. Rückzahlung eines Darlehens) bestimmte dingliche Recht an einem Gegenstand, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, sich aus dem belasteten Grundstand (vorzugsweise) zu befriedigen. Im altrömischen Recht ist (bei handgreifbaren Sachen) die (lat. [F.]) →mancipatio oder →in iure cessio (F.) unter der Bestimmung der Rückübertragung gegen spätere Leistung, bei nicht handgreifbaren Sachen vermutlich eine formlose Bestellung des Pfandes (lat. [N.] pignus) durch später entbehrliche Sachhingabe nötig bzw. möglich. Im klassischen römischen Recht verbleibt der Besitz beim Schuldner, wird das P. vom Bestand der Forderung abhängig und entstehen Pfandrechte kraft Rechtssatzes und öffentlicher Einzelanordnung. Voraussetzungen eines Pfand-rechts sind Eigentum des Pfandbestellers, formlose Vereinbarung der Pfandbestellung und Bestehen einer zu sichernden Forderung. Pfandgegenstand kann auch eine Forderung sein. Vermutlich gibt es auch bei den Germanen ein P. zur Sicherung einer Leistung. Der Pfandgläubiger erhält die Sache bis zur Leistung. Erfolgt diese nicht, behält der Besitzer die Sache (Sachhaftung). Im Frühmittelalter können allmählich auch Liegenschaften als Pfand gegeben werden. Im Hochmittelalter kann das Pfand an Liegenschaften bloßes Substanz-pfand sein, wobei seit dem 14. Jh. der anfängliche Verfall bei Nichtauslösung durch den Verkauf ersetzt wird und an die Stelle der tatsächlichen Übertragung die Eintragung in ein Buch tritt. Ist das Liegenschaftspfand Nutzpfand, so werden die nach der tatsächlichen Übertragung gezogenen Nutzungen nicht auf die Lösungssumme angerechnet. Das Fahrnispfand ist meist Faustpfand, wobei die Übergabe in der spätmittelalterlichen Stadt durch Eintragung in das Stadtbuch (evtl. Pfandbuch) ersetzt werden kann und bei Pfandreife regelmäßig Pfandverkauf erfolgt. Die Aufnahme des römischen Rechtes (Hypothek) seit dem Spätmittelalter entwertet das P., so dass zur Sicherung für das Grundpfand besondere →Hypothekenbücher entwickelt werden (Berlin 1693, Preußen 1722) und das Fahrnispfand wieder allgemein Faustpfand wird. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) ist das Grundpfand an Einigung und Eintragung bzw. Eintragungsersatz gebundene Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, das Fahrnispfand grundsätzlich Faustpfand, wenngleich besitz-lose Pfandrechte immer mehr die Oberhand gewinnen. Rechtstatsächlich tritt im 20. Jh. das Pfandrecht hinter der den Besitz beim Schuldner belassenden Sicherungsübereignung zurück. Lit.: Kaser §§ 22 II, 1, 31; Söllner § 18; Hübner 402, 469; Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 26, 41, 45, 62, 74, 91, 125, 163, 213; Meibom, V. v., Das deutsche Pfandrecht, 1867; Kohler, J., Pfandrechtliche Forschungen, 1882; Meyer, H., Neuere Satzung von Fahrnis und Schiffen, 1902; Kapras, J., Das Pfandrecht im böhmisch-mährischen Stadt- und Bergrechte, 1906; Planitz, H., Das deutsche Grundpfandrecht, 1936; Lieberwirth, R., Die gesetzlichen Pfandrechte, Diss. jur. Halle 1952 (ungedruckt); Hromadka, W., Die Entwicklung des Faustpfandprinzipes 1971; Wesener, G., Zur Entwicklung des Pfandrechts, FS H. Demelius, 1973, 257; Klink, R., Die Behandlung des Pfandrechts, Diss. jur. Tübingen 1975; Wiegand, W., Zur Entwicklung der Pfandrechts-theorie im 19. Jahrhundert, ZNR 1981, 1; Berger, W., Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht, besitzloses Pfandrecht und Eigentum, 1984; Mincke, W., Die Akzessorietät des Pfandrechts, 1987; Schanbacher, D., Die Konvaleszenz von Pfandrechten, 1987; Repgen, T., Das Vermieterpfandrecht im Kaiserreich, (in) Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter, 2000, 231; Krämer, G., Das besitzlose Pfandrecht -_ Entwicklungen in der römischen Republik, 2007; Krieger, W., Die Akzessorietät des römischen Pfandrechts, Diss. jur. Köln 2009; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
5193Pfandsatzung →verpfänden, Pfandrecht Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2
5194Pfandschaft ist im Hochmittelalter, Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit die Verpfändung von Herrschaftsrechten. Sie wird seitens des Königs 1171, seitens der Landesherren 1197 sichtbar und hält seitens des Königs bis 1628 und seitens der Landesherren bis 1803 an. Bis 1500 verpfänden die Könige in mehr als 1000 Fällen Reichsgut (Herzogtümer, Grafschaften, Herrschaften, Vogteien, Gerichte, Städte, Dörfer, Höfe u. s. w.). Die P. gewährt dem Pfandnehmer Pfandherrschaft. Sie endet mit der Auslösung durch den Schuldner oder durch die Ablösung durch einen Dritten. Der König ist vielfach zur Auslösung nicht in der Lage. Lit.: Landwehr, G., Die Verpfändung der deutschen Reichsstädte, 1987; Krause, H., Pfandherrschaften als verfasssungsgeschichtliches Problem, Der Staat 9 (1970), 387, 515; Tewes, L., Die Amts- und Pfandpolitik der Erzbischöfe von Köln, 1987
5195Pfändung ist die in der Gegenwart grundsätzlich dem Staat vorbehaltene Beschlagnahme eines Gegenstands zwecks Sicherung oder Befriedigung eines Gläubigers wegen einer Geldforderung. Im altrömischen Recht ist die außergerichtlich, aber förmlich vollzogene private Pfändung (lat. legis actio [F.] per pignoris capionem) als Ausnahme neben der allgemeinen Personalvollstreckung möglich. Im Kognitionsverfahren werden bei Geld-schulden Gegenstände gepfändet und versteigert. Im Frühmittelalter ist die außergerichtliche P. beweglicher Sachen in den Volksrechten erkennbar. Die P. zwecks Verwirklichung (Vollstreckung) des Urteils wird aber bald von der Genehmigung des Richters abhängig oder überhaupt Amtsträgern überlassen. Die Nichtauslösung des Pfandes hat den Verfall zur Folge. Im Hochmittelalter und Spätmittelalter erfolgt vor allem in der Stadt die Vollstreckung durch Büttel oder Fronboten durch öffentliche Pfändung von beweglichen Sachen und Grundstücken, während die außergerichtliche Pfändung durch einen Verfahrensbeteiligten zurücktritt. Allerdings ist die Gestaltung sehr unterschiedlich. In der Neuzeit entwickelt sich das unter dem Einfluss des gelehrten Rechtes stehende moderne Vollstreckungsverfahren, das 1877/1879 im Deutschen Reich vereinheitlicht wird. Lit.: Kaser §§ 81 III 2, 87 I 10; Hübner 170; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 86, 116; Meibom, V. v., Das deutsche Pfandrecht, 1867; Nägeli, A., Das germanische Selbstpfändungsrecht, Diss. jur. Zürich 1876; Bayer, W., Das Recht aus erlaubter eigenmächtiger Pfändung, Diss. jur. Berlin 1899; Planitz, H., Die Vermögens-vollstreckung, 1912; Steiger, M., Das Pfändungsrecht der bayerischen Städte und Märkte auf dem Land, 1987; Schildt, B., Die Pfändung um Schaden und Schuld, (in) Recht und Rechtswissenschaft im mitteldeutschen Raum, hg. v. Lück, H., 1998, 41; Fecht, W. v. d., Die Forderungspfändung im römischen Recht, 1999; Ludwig, M., Der Pfändungsschutz für Lohneinkommen, 2001; Schubert, W., Das Zwangsvollstreckungsrecht im Entwurf einer Zivilprozessordnung von 1931, ZRG GA 121 (2004), 351
5196Pfändungsklausel ist die in Urkunden seit dem Hochmittelalter enthaltene Vereinbarung der Berechtigung des Gläubigers, bei Nichtleistung den Schuldner ohne vorheriges Verfahren zu pfänden. Die P. geht in der Neuzeit in der Unterwerfung unter die sofortige →Zwangsvollstreckung auf. Lit.: Kisch, G., Die Pfändungsklausel, ZRG GA 35 (1914), 41
5197Pfandverfall ist die Umwandlung des Pfandrechts des Pfandgläubigers in das Vollrecht (Eigentum) bei Nichtauslösung im Zeitpunkt der Fälligkeit. Der P. tritt allmählich hinter dem Pfandverkauf zurück. Lit.: Hübner; Kroeschell, DRG 2; Meibom, V. v., Das deutsche Pfandrecht, 1867, 248
5198Pfandvertrag ist der Vertrag über die Bestellung eines Pfandes oder Pfandrechts durch den Schuldner für den Gläubiger oder Pfandgläubiger. Er ist im römischen Recht (lat. [N.] pignus, Pfand) Realvertrag. Er entsteht mit der Gabe der Pfandsache an den Pfandgläubiger.
5199Pfarrei →Pfarrer, Pfarrgemeinde Lit.: Pfarreien im Mittelalter, hg. v. Kruppa, N., 2008; Die Pfarrei im späten Mittelalter, hg. v. Bünz, E. u. a. 2013
5200Pfarrer ist der Leiter einer christlichen Gemeinde mit eigener Kirche. Seit dem Konzil von Reims (630) soll eine Pfarre einen Pfarrer haben. Der P. spendet anstelle des Bischofs das Taufsakrament, bringt die Eucharistie dar und erteilt das Bußsakrament. Im 8. Jh. wird er zum Herrn des von den Gemeindeangehörigen zu leistenden Zehnten. In der Folge wird die Stellung des Pfarrers rechtlich genauer festgelegt. Lit.: Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972; Hagen, A., Pfarrei und Pfarrer nach dem Codex iuris canonici, 1935; Kurze, D., Pfarrerwahlen im Mittelalter, 1966; Erler, A., Kirchenrecht, 5. A. 1983; Arend, S., Zwischen Bischof und Gemeinde, 2003
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