| *Mergel, Thomas, Parlamentarische Kultur in der Weimarer Republik. Politische Kommunikation, symbolische Politik und Öffentlichkeit im Reichstag (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 135). Droste, Düsseldorf 2002. 544 S. Besprochen von Karsten Ruppert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Mergel, Thomas, Parlamentarische Kultur in der Weimarer Republik. Politische Kommunikation, symbolische Politik und Öffentlichkeit im Reichstag (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 135). Droste, Düsseldorf 2002. 544 S.
Thomas Mergel hat sich in seiner Bochumer Habilitationsschrift keine leichte Aufgabe gestellt. Ist die die zentrale Frage, nämlich die nach der „Kultur“ eines Parlaments, doch wenig konkret und daher die Gefahr, sich in nichts sagenden Allgemeinheiten zu verlieren, groß. Dies nicht zuletzt deswegen, weil über den Reichstag der Weimarer Republik als Verfassungsorgan zwar viel geschrieben wurde, ihm aber als autonome Institution kaum Aufmerksamkeit geschenkt worden ist - und genau das soll das Thema sein. Der Leitfrage wird in mehreren Untersuchungsfeldern nachgegangen: wie haben sich die persönlichen Gegebenheiten der Abgeordneten auf die gemeinsame Arbeit ausgewirkt?; welche Funktion hatten dabei die Ordnungen, Regeln und informellen Formen der Kommunikation einschließlich der Sprache?; wie vollzog sich die Interaktion zwischen dem Reichstag und der „Außenwelt“? und schließlich was bedeutete das Vorhandensein und insbesondere die Zunahme antiparlamentarischer Kräfte seit 1930? Die Untersuchung stützt sich überwiegend auf veröffentlichte Quellen: an erster Stelle die Stenografischen Berichte, ergänzt um Fraktionsprotokolle, die Akten der Reichskanzlei, Autobiografien und, soweit vorhanden, Ausschuss-Protokolle. Mehr als die herkömmlichen historischen Methoden werden kulturgeschichtliche angewandt: psychologische, kommunikationstheoretische und sprachanalytische.
Der Reichstag der Weimarer Republik sah sich nicht nur einer immensen politischen Aufgabe in der Bewältigung der Kriegsfolgen und der Integration einer zerrissenen Gesellschaft gegenüber, sondern er musste auch sich selbst als Institution in großem Umfang neu begründen. Saßen doch in der Nationalversammlung zwei Drittel n |
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| *Meyer, Bruno Berthold, Kastilien, die Staufer und das Imperium. Ein Jahrhundert politischer Kontakte im Zeichen des Kaisertums (= Historische Studien 466). Matthiesen, Husum 2002. 234 S. Besprochen von Ignacio Czeguhn. ZRG GA 121 (2004) |
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Im Jahre 1257, während des Interregnums im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation, wurde neben Richard von Cornwall auch Alfons X., König von Kastilien, zum „rex romanorum“ gewählt. Dieses Ereignis geschah nicht überraschend, hatte doch der kastilische Herrscher immer schon den Kaisertitel angestrebt. Vor seiner Thronbesteigung in Kastilien war Alfons im Auftrag seines Vaters an mehreren Feldzügen und Missionen beteiligt, die alle mit der Reconquista Murcias zusammenhingen. Als König verfolgte Alfons X. der Weise einen für das 13. Jahrhundert typischen „Imperialismus“, der sich auf verwandtschaftliche Bindungen mit dem französischen Königshof stützte und eine Eroberung Marokkos ins Auge fasste, wofür er wegen des benötigten Schiffsraumes die Unterstützung der Seestädte im westlichen Mittelmeer brauchte. Der Tod des römischen Königs Konrad IV. (1254) war Anlass, sich über seine Mutter als einziger Erbe der Staufer zu fühlen. Als Konsequenz reklamierte er 1255 das Herzogtum Schwaben für sich und nahm im März 1256 die Wahl durch ghibellinische Pisaner zum Kaiser an. Die bei Thomas Zotz an der philosophischen Fakultät IV der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau geschriebene Dissertation untersucht unter der Prämisse der Außenpolitik im Mittelalter die Beziehungen Kastiliens zum Heiligen Römischen Reich deutscher Nation. Von zentraler Bedeutung sind hierbei die zwischen einzelnen Persönlichkeiten bestehenden Kontakte, seien sie politisch oder zwischenmenschlich motiviert.
Im Mittelpunkt der Arbeit stehen zwei Problemkreise: Zunächst untersucht der Verfasser, welche Gründe Alfons X. bewogen nach der Würde des „rex Romanorum“ zu streben, welche politische Absichten er damit verfolgte und wie er seinen Anspruch auf die Krone begründete. Sodann |
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| *Miscellany Four by various authors, ed. by MacQueen, Hector L. with a preface by Lord Hope of Craighead. Published for the Stair Society by LexisNexis Butterworths Scotland, Edinburgh 2002. X, 262 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) 40. ZRG GA 121 (2004) |
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Erstmals 1971 hat die Stair Society einen Sammelband kleinerer Abhandlungen zum schottischen Recht vorgelegt. Dem ist in jedem Jahrzehnt ein weiterer Sammelband gefolgt. Der nun unter Federführung des Society’s Literary Director veröffentlichte vierte Band beweist durch die Breite seines Inhalts die Lebendigkeit der schottischen Rechtsgeschichte.
Von den insgesamt 15 Abhandlungen geben drei Stair Society Lectures wieder. In dieser hatte sich 1996 Brian P. Levack (185ff.) mit der gerichtlichen Folter in der Zeit Mackenzies befasst. Gero Dolezalek (51ff.) hatte im Jahr 2000 The Court of Session as a ius commune Court - witnessed by Sinclair’s Practicks (1540-1549) untersucht und dabei festgestellt, dass Methoden und Quellen der schottischen Juristen nicht grundsätzlich von denen kontintentaler Juristen abweichen. Alan Watson (243ff.) hatte 2001 die Umformungen von Recht an Hand der justinianischen Institutionen und andererer Werke zum Gegenstand seiner Ausführungen gemacht.
Die übrigen Abhandlungen sollen für den interessierten Leser wenigstens mit dem Titel genannt werden: Harding, Alan, Rights, wrongs and remedies in late medieval English and Scots Law (1ff.), Godfrey, A Mark, Jurisdiction in heritage and the foundation of the College of Justice in 1532 (9ff.), Finlay, John, Foreign litigants before the College of Justice in the sixteenth century (51ff.), Smith, David B., A Banffshire process of perambulation 1558: Alexander, Lord Salton v Sir Walter Ogilvie of Boyne, Knight (85ff.), Gordon, William M., Balfours’s Registrum (127ff.), Abott, D. M., George Buchanan, the court of session and the law (139ff.), Hope, Ann, Sir Thomas Hope: Lord Advocate to Charles I (145ff.), MacQueen, Hector L., Two visitors in the session, 1629 a |
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| *Mikešič, Ivana, Sozialrecht als wissenschaftliche Disziplin. Die Anfänge 1918-1933 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 36). Mohr (Siebeck), Tübingen 2002. XIII, 222 S. Besprochen von Eberhard Eichenhofer. ZRG GA 121 (2004) |
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Die Anfänge des Sozialrechts als wissenschaftliche Disziplin in Deutschland zu untersuchen, wessen sich die anzuzeigende, von Prof. Dr. Michael Stolleis (Universität Frankfurt/Main) angeregte und betreute Dissertation widmet, ist höchst verdienstvoll. Denn dies schließt eine Lücke. Die Arbeit enthüllt den dafür tragenden Grund im Niedergang der Rechtswissenschaft ab 1933 und deren Wiederbegründung nach 1945 in weitgehender Distanz von der Weimarer Epoche. So zeigt die Studie die Vielfalt und Vielgestaltigkeit der Bemühungen der deutschen Rechtswissenschaft zwischen 1918 und 1933 um die gedankliche Durchdringung des Sozialversicherungsrechts sowie des Rechts der sozialen Fürsorge auf. Sie gibt einen Überblick über die Medien des wissenschaftlichen Diskurses: die führenden Kommentare, Lehrbücher, Monographien, Zeitschriften und Diskussionsforen. Die Etablierung des Faches wurde möglich, nachdem es sich gegenüber seinen Ursprungsdisziplinen, dem Polizey-, Gewerbe- und Versicherungsrecht, emanzipierte. Seine wissenschaftlichen Impulse empfing es aber aus dem Auftrag der „November-Revolution“. Sie sollte die Republik zum Volksstaat formen - die Demokratie über die Staatsorganisation hinaus zum Gestaltungsprinzip des gesellschaftlichen Lebens erheben. Eine eingehende Würdigung finden die herausragenden Gestalten der Sozialrechtswissenschaft jener Zeit: Heinrich Rosin - der Pionier, Erwin Jacobi und Lutz Richter, Fritz Stier-Somlo, Walter Kaskel, Alfred Manes, Hermann Dersch, Hermann Schulz und Friedrich Kleeis. Sie rangen um die Grundfragen des Faches: seinen Standort zwischen öffentlichem und Privatrecht, die die Sozialversicherung prägenden und leitenden Maximen: Versicherung oder Fürsorge?, die Bestimmung sozialer Rechte als Gegenstand des Sozialrechts und |
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| *Mollnau, Karl A., Recht und Juristen im Spiegel der Beschlüsse des Politbüros und Sekretariats der SED (= Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften [1944-1989]. Einführung in die Rechtsentwicklung mit Quellendokumentation Band 5 Deutsche Demokratische Republik 1958-1989, Halbband 1 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 159). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XL, 768 S. Besprochen von Rudolf Wassermann. ZRG GA 121 (2004) |
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Mit diesem der DDR gewidmeten, in zwei Halbbände gegliederten fünften Band wird das vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte betreute Projekt „Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften (1944-1989)“ abgeschlossen. Wie der erste Band des Projekts, der sich mit der sowjetischen Besatzungszone befaßt hat, hat ihn Herausgeber Heinz Mohnhaupt dem DDR-Rechtswissenschaftler Karl A. Mollnau anvertraut, der darin seine im ersten Band des Forschungsprojekts gegebene Beschlußchronik der KPD/SED-Führungszentralen in der SBZ für die Zeit von 1958 bis 1989 fortsetzt. Mollnau, den Herausgeber Mohnhaupt als „selbstkritischen Marxisten“ würdigt, wurde in der Bundesrepublik vornehmlich als Mit-Redakteur und Mit-Autor des Lehrbuchs „Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie“ bekannt. Wohl um den Rang des Verfassers, der Leiter des Bereichs Rechtstheorie an dem „Institut für Theorie des Staates und des Rechts“ an der DDR-Akademie der Wissenschaften war, zu unterstreichen, ist der umfangreichen Einleitung, die den ersten Teil der Publikation bildet, ein Auswahlverzeichnis seiner Schriften beigefügt, das nicht zuletzt zeigt, welche emsige, aber auch ergiebige schriftstellerische Tätigkeit der heute 70jährige auch nach dem Untergang der DDR entfaltet hat.
Darstellungen über das Rechtswesen der DDR leiden häufig darunter, daß sie Klischees verhaftet sind. Vielfach verfehlen sie aber auch deshalb ihr Ziel, weil sie der führenden Rolle der SED und deren Auswirkungen nicht hinreichend Rechnung tragen. Mollnau hat das Verdiens |
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| *Müller, Bertold, Rechtliche und gesellschaftliche Stellung von Menschen mit einer <<geistigen Behinderung>>. Eine rechtshistorische Studie der Schweizer Verhältnisse im 19. und 20. Jahrhundert (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 44). Schulthess, Zürich 2001. XCII, 433 S. Besprochen von Eva Schumann. ZRG GA 121 (2004) |
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Im ersten Kapitel mit dem Titel „Normalität und ,Behinderung’ zwischen Unvernunft und Integration“ (S. 1-44) geht es vor allem um die Klärung des Begriffs „geistige Behinderung“. Der Verfasser bietet eine Definition aus dem Jahre 1998 („Einschränkung mentaler ... Fähigkeiten“, so dass „ein selbständiges Leben im rechtlichen Sinne infrage gestellt ... wird“), der er sich aber nicht anschließt. Nach seiner Auffassung ist „,Behinderung’ ... überwiegend Resultat gesellschaftlicher Reaktion“, die „in erster Linie nicht durch eine körperliche Schädigung, sondern durch Verhaltensweisen von Mitmenschen im Alltag“ entstehe. Diese Einordnung des Verfassers stellt aber nur eine Wertung in Bezug auf den Umgang der „Nichtbehinderten“ mit „Behinderten“ dar, ohne jedoch die Grenze zwischen beiden Gruppen durch eine Definition von „Behinderung“ aufzuzeigen. Er selbst spricht von „Menschen mit einer geistigen Behinderung“, um hervorzuheben, „dass die ,geistige Behinderung’ nur einen Aspekt der Gesamtpersönlichkeit“ darstelle. Da der Ausdruck „geistige Behinderung“ dem Nationalsozialismus entstamme und sich seitdem in der Alltagssprache eingebürgert habe, verwendet der Verfasser den Begriff angesichts seiner Herkunft auch nur in An- und Ausführungszeichen. In der Zeit davor waren anstelle des Ausdrucks der „geistigen Behinderung“ die Bezeichnungen „angeborener Schwachsinn“ und „Geistesschwäche“ gebräuchlich; vor 1850 wurden Geisteskranke meist als „Irre“ oder „Blödsinnige“ bezeichnet. Welche (gegebenenfalls unterschiedlichen) Krankheitsbilder im 19. und 20. Jahrhundert den einzelnen Begriffen zugeordnet wurden, wird hingegen nur ansatzweise dargelegt.
Für |
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| *Musson, Anthony, Medieval law in context. The growth of legal consciousness from Magna Carta to the Peasants’ Revolt (= Manchester Medieval Studies). Manchester University Press, Manchester 2001. XII, 274 S. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 121 (2004) |
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Recht und Gesetz werden nicht nur verordnet, sondern auch gelebt, und die Wechselwirkung zwischen der kollektiven Rechtskultur (legal culture) und den individuellen Rechtserfahrungen (legal experiences) erzeugt ein Rechtsbewusstsein (legal consciousness), das die Rechtsentwicklung (hier als Evolution gesehen) vorantreibt. Dies ist, in wenigen Worten zusammengefasst, die Idee, auf der das Buch konzipiert ist. Es ist in 6 Kapitel untergliedert, deren Überschriften den jeweiligen Inhalt erahnen lassen: Kapitel 1 (Towards a psychology of law, S. 1-35) legt die theoretischen Grundlagen; Kapitel 2 (The professionalisation of law, S. 36-83) beschäftigt sich mit der Herausbildung des Juristenstandes, fragt ferner nach der Rolle der Juristen und nach ihrem Ansehen in der Gesellschaft; Kapitel 3 (Pragmatic legal knowledge, S. 84-134) erläutert, wie Rechtswissen erworben wurde; Kapitel 4 (Participation in the royal courts, S. 135-183) schildert die Veränderungen im Gerichtswesen als Momentaufnahmen (im Abstand von jeweils ca. 40 Jahren), die verschiedenen Klageformen sowie die Zugänglichkeit der Gerichte; Kapitel 5 (The role of Parliament, S. 184-216) beleuchtet die Rolle der zu den Parlamenten Entsandten in der Gesetzgebung und Kapitel 6 (The politicisation of law, S. 217-264) hebt auf eine andere Ebene ab, indem unter anderem auf die Rolle des Königs im Recht eingegangen wird. Die einzelnen Kapitel sind klar strukturiert und versehen mit Zusammenfassungen und Fußnoten, die sich - nicht gerade leserfreundlich – jeweils am Ende der Kapitel befinden. Einen Abschnitt, in dem die Einzelergebnisse zusammengeführt werden, fehlt zwar, doch enthält Kapitel 6 Ansätze einer solchen Zusammenfassung (S. 253-255). Anregungen für vertiefende Studien gibt die Au |
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| *Naas, Stefan, Die Entstehung des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931. Ein Beitrag zur Geschichte des Polizeirechts in der Weimarer Republik. (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 41). Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XI, 395 S. Besprochen von Franz-Ludwig Knemeyer. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Naas, Stefan, Die Entstehung des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931. Ein Beitrag zur Geschichte des Polizeirechts in der Weimarer Republik. (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 41). Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XI, 395 S.
Für einen rechtshistorisch besonders Interessierten, im geltenden Polizeirecht Arbeitenden, der die Entstehung eines „Deutschen Polizeirechts!?“ in der Nachkriegszeit besonders verfolgt, ist eine Arbeit über „Die Entstehung des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931“ von besonderem Reiz. Besonders verdienstvoll in der vorliegenden rechtshistorischen Dissertation ist die Analyse der von Geltendrechtlern getroffenen „polizeihistorischen“ Aussagen und deren Kontrastierung zu rechtshistorischen Erkenntnissen. Sehr schnell wird deutlich, dass sich beide Sichtweisen nur in einem Punkte decken: Das preußische Polizeiverwaltungsgesetz hat auch heute noch einen kaum zu überbietenden Stellenwert im System der Verwaltungsgesetze sowohl der Vor- als auch der Nachkriegszeit. Auch heute noch wird auf die Vorbildfunktion dieses Gesetzes hingewiesen.
Während der Rechtshistoriker jedoch den historischen Prozess der Gesetzgebung als solchen - um seiner selbst willen - zeichnet, instrumentalisiert der vom geltenden Recht ausgehende Wissenschaftler eine historische Entwicklung mehr nach deren Ergebnissen - um der Erklärung geltendrechtlicher Sichtweisen willen. Der Rechtshistoriker geht aus von Motiven und zeichnet einen Prozess nach, wertet auch den intendierten Regelungsgehalt, sieht aber weniger den in der Folgezeit praktizierten Umgang mit der Norm. Beides aber kann durchaus auseinander fallen, gerade im Polizeirecht mit seiner besonderen Bedeutung für ein Staatsverständnis im Wandel.
Sehr deutlich wird in der kurzen Analyse des „PVG aus der Perspektive der geltenden Polizeirechtslehre“ (S. 3ff.), dass der Polizeirechtler auf die Geschichte zurückgreift um darzulegen, wie Fragen e |
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| *Nachschlagewerk des Reichsgerichts. Bürgerliches Gesetzbuch, Band 1-Band 10, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Keip, Goldbach 1994-2002. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Nachschlagewerk des Reichsgerichts. Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 1-Bd. 10, Band 7, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Keip, Goldbach 1994-2002.
I. Nach den Berichten Werner Schuberts zu seinen Editionen speist sich die Kenntnis der Rechtsprechung des Reichsgerichts im Zivilrecht nunmehr aus folgenden Quellen:
1. Die Grundlage bildet der Komplex, der gelegentlich „Vollständige Sammlung“ sämtlicher Entscheidungen genannt wird und sich heute beim Bundesgerichtshof und in einem zweiten Exemplar im Bundesarchiv in Potsdam befindet. Dieser Komplex „enthält alle Urteile und Beschlüsse des Reichsgerichts seit Beginn seiner Tätigkeit im Oktober 1879 ... Alles ist Jahr für Jahr in chronologischer Folge nach Senaten geordnet quartalsweise zusammengebunden“. Die Zahl dieser Foliobände wird auf 700 bis 945 geschätzt[1].
2. Aus dieser Riesenmasse der absolut „Vollständigen Sammlung“ hat Schubert jetzt die „Sammlung sämtlicher Erkenntnisse des Reichsgerichts in Zivilsachen“ extrahiert[2], nämlich einen Band für 1900 und 1901, dann für jedes weitere Jahr bis 1914 je einen Band, bis Ende 2002 also vierzehn Bände. Das ist ein Novum, denn bisher war überhaupt nur ein winziger Teil der Judikatur bekannt. Leider müssen Schubert und die Fachwelt die beiden Einschränkungen hinnehmen, dass in jedem der Jahresbände nur verhältnismäßig wenige Entscheidungen vollständig wiedergegeben werden konnten und die anderen, weitaus meisten, in kurzen Inhaltsangaben zusammengefasst werden mussten, und dass das ganze Unternehmen mit dem Jahr 1914 zu beenden war.
3. Das Reichsgericht selbst legte für den internen Gebrauch das hier anzuzeigende, von Schubert und Glöckner herausgegebene „Nachschlagewerk“ zur Erfassung nicht aller, aber aller wichtigen Entscheidungen an. 1938 zählte man etwa 66 000 Einträge.
4. Am bekanntesten ist natürlich die ehrfurchgebietende „Amtliche Sammlung“, die aber nicht mehr als zehn Prozent aller Judikate |
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| *Nachschlagewerk des Reichsgerichts Preußisches Landrecht, Teile P Sonderrechtliche Schadensersatzpflicht, Q Eigentumsbeschränkung, We Öffentliche Abgaben, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Keip, Goldbach 1998. XXXVI, 452 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen BenöhrNachschlagewerk20030512 Nr. 10059 ZRG GA 121 (2003) 67
Nachschlagewerk des Reichsgerichts Preußisches Landrecht, Teile P Sonderrechtliche Schadensersatzpflicht, Q Eigentumsbeschränkung, We Öffentliche Abgaben, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Keip, Goldbach 1998. XXXVI, 452 S.
Das Nachschlagewerk des Reichsgerichts zum preußischen Recht umfasste die letzten fünf der 57 erhaltenen Bände des gesamten Nachschlagewerks des Reichsgerichts zum Zivilrecht.
Der erste dieser fünf ursprünglichen Bände zum preußischen Recht enthielt u. a. Adel, Fideikommiss, Wasser-, Berg- und Jagdrecht, Gewerbeberechtigungen, Versicherungs- und Verlagsrecht. Der zweite betraf u. a. Beamten, Juristische Person, Staatsschulden und Sparkassen sowie die jetzt wieder abgedruckten Bereiche „Sonderrechtliche Schadensersatzpflicht“ und „Eigentumsbeschränkung“. Zum dritten Band gehörten u. a. Agrarrecht, Kirchen und Schulen, Kommunen und Polizei. Ein weiterer Band betraf ausschließlich Entscheidungen zu den öffentlichen Abgaben, und dieser ist jetzt vollständig hier wiedergegeben. Der letzte der fünf Bände hatte allein die preußischen Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch zum Gegenstand.
Für derartige Materien, auch soweit sie eigentlich zum öffentlichen Recht gehören, war in Preußen der ordentliche Rechtsweg bis hin zum Reichsgericht eröffnet. Das private Landesrecht war zweckmäßigerweise in das Nachschlagewerk nur aufgenommen worden, soweit es nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch seine Bedeutung behalten hatte, mit der Folge, dass das Privatrecht des Allgemeinen Landrechts i. e. S. weitgehend ausgespart worden war. Andere Bundesstaaten, wie Bayern oder Württemberg, hatten den Rechtsweg für landesrechtliche Sachen bis zum Reichsgericht überhaupt nicht eröffnet und finden deshalb ihr Landesrecht im Nachschlagewerk nicht wieder.
Es ist richtig, wie die H |
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| *Naegle, Gisela, Stadt, Recht und Krone. Französische Städte, Königtum und Parlement im späten Mittelalter (= Historische Studien 468) 2 Teilbde. Matthiesen, Husum 2002. 1-352, 353-816 S. Besprochen von Alois Gerlich. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Naegle, Gisela, Stadt, Recht, und Krone. Französische Städte, Königtum und Parlement im späten Mittelalter. (= Historische Studien 468). 2 Teilbde. Matthiesen, Husum 2002. 1- 352, 352-816 S.
Als am 21. Mai 1420 durch den Vertrag von Troyes Frankreich dreigeteilt wurde, wich das Parlement aus dem jetzt burgundisch beherrschten Paris aus und verlegte sich nach Poitiers in den dem Dauphin Karl VII. verbliebenen Herrschaftsbereich in der Mitte und den Süden des Landes. (Die quellenkonforme Schreibweise Parlement wird nach dem Vorbild der Verfasserin und französischer Orthographie hier beibehalten.) Hauptgebiete waren Poitou, Berry, Marche, Limousin und Auvergne, im äußersten Süden die Langued’oc. Mit diesen vom Hundertjährigen Krieg zuvor heimgesuchten Landesteilen in der geographischen Mitte Frankreichs, durch die sich die Grenze der Langue d’oc zog, wo sich Pays de droit écrit und Coutumes oder Usages gegenüberstanden, Eindringen des römischen Rechtes vom Süden her beobachtet werden kann, befaßt sich die Verfasserin in ausgedehnten Untersuchungen. Lange Listen der Archive in Paris, Toulouse, Poitiers, Clermont-Ferrand und Laon, in der Pariser Nationalbibliothek und in der Médiathèque FranVois Mitterand in Poitiers und deren Beständen aus Stadtarchiven, schließlich sechs Seiten im Verzeichnis der gedruckten Quellen unterschiedlichster Provenienz und 29 Seiten des Literaturverzeichnisses bezeugen die Intensität jahrelanger Forschung.
Im ersten Band mit dem Teiltitel „Stadt, Krone im Spätmittelalter“ befindet sich eine ausgezeichnete Darstellung des sehr wechselvollen Ganges der Forschung in Frankreich seit zweihundert Jahren, verbunden mit Überlegungen über Stadtlandschaften, wobei der Stadtbegriff seit den Klassifizierungen von Hektor Ammann, Léopold Génicot, Walter Christaller und Jean Schneider überprüft wird im Blick auf seine Anwendbarkeit angesichts der Vielfalt der Erscheinungsbilder von Siedlungen. Die Verfasserin greift zu rel |
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| *Nedden, Christian zur, Die Strafrechtspflege im Königreich Westphalen (1807 bis 1813). Dargestellt anhand der Praxis westphälischer Gerichte (= Europäische Hochschulschriften 2, 3609). Lang, Frankfurt am Main 2003. 160S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Nedden, Christian zur, Die Strafrechtspflege im Königreich Westphalen (1807 bis 1813). Dargestellt anhand der Praxis westphälischer Gerichte (= Europäische Hochschulschriften II, 3609). Lang, Frankfurt am Main 2003. 160S.
Nach Art. 46 der Verfassung des Königreichs Westphalen von 1807 sollte das gerichtliche Verfahren öffentlich sein und „in peinlichen Fällen die Geschworenen-Gerichte statthaben“. Diese neue „peinliche Jurisprudenz“ sollte „spätestens bis zum ersten Julius 1808 eingeführt seyn“. Die Arbeit zur Neddens befasst sich mit der Strafrechtspraxis Westphalens; im Mittelpunkt steht der Fall Claus in Braunschweig aus den Jahren 1811/12. Claus hatte sich wegen eines Mordes an einem französischen Offizier im Januar 1812 vor dem Schwurgericht Wolfenbüttel zu verantworten, das ihn zum Tode verurteilte. Die von ihm eingelegte Kassation hatte keinen Erfolg. Im ersten Abschnitt stellt der Verfasser die Strafrechtsverfassung, die Besetzung der Gerichte, die Etablierung der Geschworenengerichte, die Verabschiedung der „Peinlichen Prozessordnung“ vom 19. 8. 1808 sowie, soweit es die spärlichen Quellen zulassen, die Entstehung des Code pénal von 1813 dar, der aber nicht mehr in Kraft trat, so dass für das materielle Strafrecht die Carolina und das partikulare Strafrecht in Betracht kamen. Anhand des Falles Claus behandelt der Verfasser die einzelnen Strafverfahrensabschnitte mit detaillierten Hinweisen auf die Gesetzeslage und die einschlägigen Anweisungen des Justizministers Siméon. In einem separaten Abschnitt (S. 88ff.) fasst der Verfasser die Praxis der Schwurgerichte in Westfalen zusammen (politische Gesichtspunkte; Verweisung an Sondergerichte; sonstige Eingriffe in das Verfahren; Auswahl der Geschworenen, Rolle des Präsidenten in der Verhandlung; Fragen an die Geschworenen; Entscheidung der Geschworenen; Entziehung von der Geschworenenpflicht; Stellung des Verteidigers). Auch zum Kassationsverfahren findet sich S. 126ff. ein eigener Absch |
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| *Niedersächsische Juristen. Ein biografisches Lexikon. Ein historisches Lexikon mit einer landesgeschichtlichen Einführung und Bibliographie, hg. v. Rückert, Joachim/Vortmann, Jürgen. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003. LXIV, 606 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Niedersächsische Juristen. Ein biografisches Lexikon. Ein historisches Lexikon mit einer landesgeschichtlichen Einführung und Bibliographie, hg. v. Rückert, Joachim/Vortmann, Jürgen. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003. LXIV, 606 S. 17 Abb., 4 Kart.
Kaum war Joachim Rückert vor zwanzig Jahren von München nach Hannover gewechselt, hatte er schon einen Kreis von Studenten und Doktoranden um sich geschart, der rechtshistorische Neugier und wachsende Kompetenz anfeuernd verband. Das daraus erwachsende patriotische Projekt eines außenseitig biographischen und inwendig historischen Lexikons niedersächsischer Juristen musste er freilich nach zehn Jahren bei seinem Aufbruch in das benachbarte Hessen im Stadium des Ausgetragenwerdens verlassen. Zehn weitere Jahre später kann er es aber in leicht abgeänderter Gestalt, unterstützt von zahlreichen altniedersächsischen wie neuniedersächsischen Helfern, nun der interessierten Öffentlichkeit vorlegen.
Zwei Dutzend Bearbeiter haben in diesen 20 Jahren rund 50 mehrseitige Artikel (Hauptartikel) zu den bekanntesten niedersächsischen Juristen und rund 400 teilseitige Artikel (Kurzartikel) zu weiteren niedersächsischen Juristen erstellt. Die Hauptartikel betreffen in überzeugender zeitlicher Reihenfolge Ertwin Ertmann (um 1430-1505), Johannes Borcholten, Andreas Cludius, Jacob Lampadius, Justus Oldekop, Heinrich Hahn, Hermann Conring, Enno Rudolf Brenneysen, Justus Henning Böhmer, Christian Ulrich Grupen, David Georg Strube, Friedrich Esaias von Pufendorf, Justus Möser, Friedrich Ludwig von Berlepsch, Gerhard Anton von Halem, Johann Anton von Leisewitz, Johann Aegidius Klöntrup, Carl Friedrich Häberlin, August Wilhelm Rehberg, Johann Anton Ludwig Seidensticker, Ernst Graf zu Münster-Ledenburg, Georg von Schele, Friedrich Carl von Strombeck, Friedrich Heinrich von Strombeck, Wilhelm Bode, Georg Friedrich von Falcke, Salomon Philipp Gans, Gottlieb Wilhelm Freudentheil, Wilhelm Freiherr von Schlein |
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| *Nolde, Dorothea, Gattenmord. Macht und Gewalt in der frühneuzeitlichen Ehe. Böhlau, Köln 2003. X, 462 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Nolde, Dorothea, Gattenmord. Macht und Gewalt in der frühneuzeitlichen Ehe. Böhlau, Köln 2003. X, 462 S.
Dorothea Nolde nimmt sich in ihrer Dissertation eines in den Quellen schwer fassbaren und somit in der historischen Kriminalitätsforschung eher vernachlässigten Themas an: der Gewalt in der frühneuzeitlichen Ehe – hier am Beispiel Frankreichs. Bisher wird in der Forschung physische Gewalt als überwiegend maskulines Phänomen beschrieben, verbale Aggression, die nicht in körperlicher Gewalt mündete, dagegen als typisch weiblich apostrophiert.
Die Autorin sieht Machtverhältnisse mit Michel Foucault als „Ergebnis des Zusammenwirkens mehrerer Kräfte“ und richtet damit ihr Augenmerk auf die Dynamik innerhalb einer hierarchischen Beziehung, wie sie die Ehe war. Männer sind damit nicht automatisch und ausschließlich für die Täterrolle, Frauen für die Opferrolle prädestiniert.
Eine Stärke der Untersuchung ist nicht nur, dass Nolde sich der unterschiedlichsten Quellen und damit Facetten zu ihrem Thema annimmt: narrative und normative Texte werden genauso analysiert wie Prozessakten, und zwar solche von 202 Berufungsverfahren vor dem Pariser Parlement zwischen 1580 und 1620. Die Einbeziehung literarischer Werke rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass das literarische und das juristische Milieu „sehr eng miteinander verflochten und etliche Akteure [...] auf beiden Gebieten gleichzeitig tätig“ waren (S. 21). Topoi aus der Literatur wurden als Erklärungsmuster für Gattenmord vom Gericht herangezogen, „um die Indizien zu einem plausiblen Bild der Tat zusammenzufügen“ (S. 355).
Die Autorin ordnet - ein weiteres Plus - ihre Ergebnisse der in der zweiten Hälfte des 16. und zu Beginn des 17. Jahrhunderts sich vollziehenden Neuorganisation der Ehe zu. Einerseits wurde die Ehe von der Kirche aufgewertet, dem männlichen Züchtigungsrecht wurden engere Grenzen gesetzt, andererseits ging damit eine Neudefinition der Rolle der Ehefr |
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| *Oestmann, Peter, Germanisch-deutsche Rechtsaltertümer im Barockzeitalter (= Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung 26). Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung, Wetzlar 2000. 74 S. Besprochen von Christiane Birr. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Oestmann, Peter, Germanisch-deutsche Rechtsaltertümer im Barockzeitalter (= Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung 26). Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung, Wetzlar 2000. 74 S.
In der vorliegenden Fallstudie untersucht Peter Oestmann den Rechtsstreit zwischen Anna Sara Schröder und Dorothea Benser aus Lübeck, der 1751 mit Erhebung der erstinstanzlichen Klage am Lübecker Obergericht beginnt, drei Juristenfakultäten (Halle, Göttingen und Frankfurt an der Oder) beschäftigt und beide Prozeßparteien über zehn Jahre lang nicht mehr zur Ruhe kommen läßt, bis 1762 das Reichskammergericht ein endgültiges Urteil fällt. Dessen Vollstreckung wird sich allerdings auch in den folgenden zwanzig Jahren nicht verwirklichen lassen, und noch 1803 werden die Erben der beiden streitenden Frauen zum letzten Mal beim Reichskammergericht in derselben Sache vorstellig. In der Sache streitet man um Einzelheiten aus dem Lübecker Güterrecht, und geradezu exemplarisch beziehen beide Seiten Stellung. Während die Anwälte der Klägerin sich auf die principia juris germanici berufen, aus denen das Lübecker Stadtrecht gewonnen sei und auf deren Grundlage es interpretiert und im Wege der Analogie erweitert werden müsse und dabei in ihrer Argumentation bis auf Tacitus‘ Germania zurückgreifen, verfolgt die Beklagtenseite zunächst eine rein destruktive Strategie: Durch „historisch-geographische Differenzierung“ (S. 20) wird das behauptete allgemein-deutsche Recht dekonstruiert und das Lübecker Recht als nicht durch Analogie zu erweiternde Einzelquelle hingestellt. Die Juristenfakultäten folgen in ihren Gutachten eigenen Präferenzen: In Halle kombiniert man (nicht unbedingt konsequent) römische Digestentitel und deutsche Rechtssprichwörter, um das gewünschte Ergebnis zu begründen; im Ergebnis gibt man mit römisch-rechtlicher Begründung weitgehend der Klägerin Recht – die ihren Anspruch auf ein allgemeines deutsches Recht und gerade nicht auf d |
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| *Österreichische Rechtswissenschaft in Selbstdarstellungen, hg. v. Jabloner, Clemens/Mayer, Heinz. Springer, Wien 2003. X, 226 S., 12 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Österreichische Rechtswissenschaft in Selbstdarstellungen, hg. v. Jabloner, Clemens/Mayer, Heinz. Springer, Wien 2003. X, 226 S., 12 Abb.
Im Jahre 1969 lud der parteilose Justizminister Österreichs ins Gästehaus der Universität Wien in Strobl am Wolfgangsee zu einem Gespräch über Wege zur Vermeidung der Zersplitterung des Privatrechts und zur Überwindung des Dualismus von öffentlichem Recht und Privatrecht ein und regte zum Abschluss der Tagung zur Gründung einer Gesellschaft an, deren Ziel es wurde, die Struktur des bestehenden Rechts wissenschaftlich zu erforschen und auf dieser Grundlage die Erneuerung der Struktur der Rechtsordnung zu erarbeiten. Erster und einziger Präsident der Gesellschaft wurde Robert Walter, Vizepräsidenten Franz Bydlinski und Theo Mayer-Maly. Am 31. Januar 2002 löste sich die langsam alternde Gesellschaft nach mehr als 30 Jahren auf und beschloss das vorhandene Vermögen für einen biographischen Rückblick zu verwenden.
Damit folgte sie einem anerkannten Vorbild. Den österreichischen Rechts- und Staatswissenschaften in Selbstdarstellungen des Jahres 1952 stellte sie entsprechend der zwischenzeitlich erfolgten Trennung in Rechtswissenschaft und Staatswissenschaft die österreichische Rechtswissenschaft in Selbstdarstellungen des Jahres 2002 zur Seite. Tatsächlich erfasst wurden – mit Ausnahme Gerhard Frotzs - jene Gelehrten, die als Mitglieder der Strukturgesellschaft gewirkt und das 70. Lebensjahr überschritten haben, sowie deren Leben nicht schon an anderer Stelle ausreichend dokumentiert ist.
Alphabetisch geordnet nimmt der frühere Präsident des Verfassungsgerichtshofes die Spitze ein. Den Beschluss bildet der ehemalige Präsident der Gesellschaft. Beide rahmen vor allem Universitätsprofessoren und einige leitende Praktiker ein.
Jedes der zwölf mit einem Lichtbild veranschaulichten Lebensbilder ist von besonderem Reiz. Die Selbstdarstellung eröffnet Blickwinkel, die üblicherweise der Außenb |
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| *Pauser, Josef, Der Zwettler Gerichtsdiener in der frühen Neuzeit (= Zwettler Zeitzeichen 8). Stadtgemeinde Zwettl, Zwettl 2002. 72 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
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Um 1590 hatte Zwettl im Waldviertel Niederösterreichs rund 1000 Einwohner. Außer der Niedergerichtsbarkeit im Burgfrieden übte die Stadt noch die Hochgerichtsbarkeit im Landgerichtsbezirk aus. Dennoch genügte ein einzelner städtischer Knecht für die Erledigung der Aufgaben des Gerichtsdieners.
Obwohl sich die Spuren des als gerichtsdiener, landgerichtsdiener, statdiener oder diener bezeichneten Funktionsträgers nur vereinzelt in den Quellen nachweisen lassen und er nur beiläufig und meist ohne Namensnennung in den Protokollen auftritt, folgt der stellvertretende Leiter der Fakultätsbibliothek für Rechtswissenschaften der Universität Wien in der aus einem Aufsatz hervorgegangenen kleinen Schrift ihnen so umfassend wie möglich. Als Aufgaben ermittelt er die Überwachung der Einhaltung der städtischen und landesfürstlichen Ordnungen in der Stadt (z. B. durch Anzeige von Spielern an verbotenen Spielorten [bei gleichzeitigem Interesse an eigener Durchführung von Spielen], durch Heimführung betrunkener Zecher oder durch Kontrolle fremder Obstverkäufer), die Verkündigung der Verlautbarung des Rates, die Zusammenrufung und Begleitung des Rates, die Zustellung von Klagen, Vorladungen und Urteilen, die Beschlagnahme von Gegenständen auf Geheiß des Rates, die Verhaftung von Verdächtigen auf Geheiß des Richters, die Vollstreckung von Urteilen durch Verhaftung, Schandstrafen und Stadtverweisung, die Unterstützung des Scharfrichters des Landgerichts bei der Vollstreckung, die Beaufsichtigung der Gefangenen im Dienerhaus, im Stadtturm Passauer oder im Rathauskeller, die Durchführung von Gefangenenbeförderungen oder Rekrutenüberstellungen sowie verschiedentlich die Feldhut, Wiesenhut, Forsthut oder Jagdhut. 1662 werden in Zwettl diese vielfältigen Aufgaben zwischen dem Gerichtsdiener und einem neuen Ratsdiener aufgete |
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| *Pfeifer, Guido Christian, Ius regale montanorum. Ein Beitrag zur spätmittelalterlichen Rezeptionsgeschichte des römischen Rechts in Mitteleuropa (= Münchener Universitätsschriften, Juristische Fakultät, Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 88). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach am Main 2002. XVII, 277 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 121 (2004) |
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In seiner Münchener Dissertation behandelt G. Ch. Pfeifer eine überaus interessante Rechtsquelle, das Ius Regale Montanorum (IRM) des böhmischen Königs Wenzel II.[1], entstanden zwischen 1300 und 1305; diese Kodifikation des Bergrechts ist für die Geschichte der Rezeption des römischen und kanonischen Rechts von großer Bedeutung. Die früheste deutsche Übersetzung des lateinischen Textes erfolgte 1406/07 durch den Iglauer Stadtschreiber Johannes von Gelnhausen (S. 5). Grundlage der Untersuchung bildet die Edition der Bergrechtsordnung durch Adolf Zycha[2].
Eine eingehende Untersuchung, welche den Text des IRM und seine Materie in ihrer Gesamtheit behandelt, fehlte bisher (S. 4). Ziel der vorliegenden Arbeit ist „eine Gesamtwürdigung des Rezeptionsvorgangs im IRM auf der Basis einer umfassenden Analyse des überlieferten Gesetzestexts“ (S. 5).
Der erste Haupteil der Untersuchung (S. 9-41) behandelt den historischen Kontext der Kodifikation. Der Verfasser prüft die Frage (S. 12ff.), ob die Berggesetzgebung Wenzels II. als Surrogat einer gescheiterten Landrechtskodifikation anzusehen sei. Zu Recht kommt er zur Auffassung, dass sich die Annahme eines solchen Surrogats durch die überlieferten Quellen nicht stützen lasse (S. 15).
Als Autor des IRM wird überwiegend der italienische Rechtsgelehrte Gocius von Orvieto angesehen (S. 17ff.). Ein eindeutiger Beweis lässt sich aber dafür nicht erbringen, wenn auch starke Indizien dafür sprechen (S. 20). Das IRM orientiert sich zweifellos an der bergmännischen Praxis (S. 25); ob bei der Kodifikation Kuttenberger Bergleute in Form einer Kommission mit |
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| *Pohl, Dieter, Justiz in Brandenburg 1945-1955. Gleichschaltung und Anpassung (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 50). Oldenbourg, München 2001. X, 414 S. Besprochen von Rudolf Wassermann. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Weber, Petra, Justiz und Diktatur. Justizverwaltung und politische Strafjustiz in Thüringen 1945-1961 (= Quellen und Daqrstellungen zur Zeitgeschichte 46). Oldenbourg, München 2000. XI, 574 S.
Pohl, Dieter, Justiz in Brandenburg 1945-1955. Gleichschaltung und Anpassung (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 50). Oldenbourg, München 2001. X, 414 S.
In der sowjetischen Besatzungszone bzw. der Deutschen Demokratischen Republik spielte die Justiz eine nur marginale, untergeordnete Rolle. Der Terror, mit dem dort die Bevölkerung unterdrückt und die kommunistische Diktatur errichtet und gefestigt wurde, bediente sich vorzugsweise anderer Mittel. Man kann angesichts der Unkenntnis selbst hoher und höchster Personen im demokratischen Deutschland und westlichen Ausland gar nicht oft genug sagen, daß die Justiz im kommunistischen Herrschaftsbereich kein eigenständiges Staatsorgan, geschweige denn eine unabhängige Staatsgewalt war, sondern ein schlichter Teil des Repressionsapparats, dessen Hauptträger die SED, die Staatssicherheit und jener Teil des Staatsapparats waren, der hierzulande Verwaltung genannt wird. Nicht zufällig legte die SED - entsprechend der Maxime, es müsse alles demokratisch aussehen, aber die Partei müsse das Heft in der Hand behalten - Wert darauf, in den 1945 gebildeten Provinzial- und Landesverwaltungen die Innenminister zu stellen, während sie die Justizministerien wegen ihrer geringen Bedeutung bereitwillig den bürgerlichen Blockparteien überließ.
Um so mehr fällt auf, daß seit dem Untergang der DDR kaum ein Teil des Staatsapparats - von der Staatssicherheit abgesehen - soviel wissenschaftliches Interesse gefunden hat wie die Justiz. Das Niveau der Arbeiten, die sich mit der Justiz in SBZ/DDR befassen, ist dabei durchaus unterschiedlich. Dem Forschungsprojekt „Die Errichtung der Klassenjustiz nach 1945 in der SBZ/DDR in diktaturvergleichender Perspektive“, das das Institut für Zeitgeschichte 1995 i |
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| *Policey in lokalen Räumen. Ordnungskräfte und Sicherheitspersonal in Gemeinden und Territorien vom Spätmittelalter bis zum frühen 19. Jahrhundert, hg. v. Holenstein, André/Konersmann, Frank/Pauser, Josef/Sälter, Gerhard (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. VIII, 439 S. Besprochen von Helmut Gebhardt. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Policey in lokalen Räumen. Ordnungskräfte und Sicherheitspersonal in Gemeinden und Territorien vom Spätmittelalter bis zum frühen 19. Jahrhundert, hg. v. Holenstein, André/Konersmann, Frank/Pauser, Josef/Sälter, Gerhard (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. VIII, 439 S.
Zwischen dem Spätmittelalter und dem beginnenden 19. Jahrhundert waren für die Wahrung von Sicherheit und Ordnung im mitteleuropäischen Raum verschiedenste Amts- und Funktionsträger tätig – wie zum Beispiel Gerichtsdiener, Stadtwächter, Vögte, aber auch das Militär bzw. teilweise schon organisierte Polizeitruppen. Der seit 1997 tätige Arbeitskreis „Policey/Polizei im vormodernen Europa“ widmete sich auf seinem Treffen im Mai 2000 den Tätigkeitsfeldern, der Amtspraxis sowie der sozialen Vernetzung dieser Ordnungskräfte. Die Ergebnisse, die um einige zusätzliche Beiträge erweitert wurden, sind im vorliegenden Sammelband abgedruckt.
In der äußerst fundierten Einleitung geben die Herausgeber zunächst einen ausführlichen Überblick zum Forschungsgegenstand und skizzieren dann ganz allgemein die Tätigkeitsfelder und innere Organisation des damals bestehenden Exekutivpersonals. Die einzelnen Beiträge, die sich von sehr unterschiedlicher Seite dem Themenkomplex nähern, folgen dann in einigermaßen chronologischer Ordnung.
Den Anfang macht Ulrich Henselmeyer, der die Gewalttätigkeit von Gerichtsbütteln und Stadtknechten im Spätmittelalter thematisiert und dabei zum Schluss kommt, dass sie vor dem Hintergrund der damals allgemein hohen Gewaltbereitschaft der städtischen Gesellschaft zu sehen ist. Andrea Bendlage demonstriert am Nürnberger Beispiel, dass der schlechte Ruf der Polizeiknechte im 16. Jahrhundert nicht auf deren soziale Herkunft zurück zu führen war, sondern auf ihre Rolle als Träger des obrigkeitlichen Strafanspruchs, die in Widerspruch geriet mit den Schlichtungsritualen traditionell selbstverwalteter Lebensbe |
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| *Poudret, Jean-François, Coutumes et coutumiers. Histoire comparative des droits des pays romands du XIIIe-XVIe siècle. Stämpfli Editions, Bern 2002. Partie III Le mariage et la famille, Partie IV Successions et testaments. XIII, 662, VII, 636 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Poudret, Jean-François, Coutumes et coutumiers. Histoire comparative des droits des pays romands du XIIIe-XVIe siècle. Staempfli Editions, Bern 2002. Partie III Le mariage et la famille, Partie IV Successions et testaments. XIII, 662, VII, 636 S.
Es ist sehr erfreulich, wenn wissenschaftliche Desiderate in sehr kurzer Zeit erfüllt und umgesetzt werden. Der Autor ergänzt seine beiden Werke zu Gewohnheitsrecht und Gewohnheitsrechtsbüchern der romanischen Länder im Mittelalter. Während der erste Band die Rechtsquellen und die Rechtsgestalter (Les artisans du droit) und der zweite, das Recht der Personen (les personnes) umfasste, können die nun vorliegenden Bände sich ausschließlich auf Familien-, Ehe- und Erbrecht konzentrieren. Geografisch umfasst die Studie das frankophone Schweizer Gebiet, welches den sechs Kantonen Genf, Wallis, Valais, Freiburg, Neuchâtel und Jura entspricht. Dieser Raum ist deswegen interessant, weil er zwischen Romania und Germania liegt, die sowohl eine Rechts- als auch eine Sprachgrenze bilden.
Es versteht sich von selbst, dass nicht alle Einzelheiten der beiden Bücher Gegenstand dieser Besprechung sein können; festzuhalten sind jedoch gleichwohl einzelne Details. Es stellt sich heraus, dass das Eherecht in den betroffenen Gebieten nicht sehr getreu das kanonische Recht, das bis zur Reformation das Eherecht im allgemeinen bestimmt, befolgt hat. So findet sich in den Urkunden des 13. bis 14. Jahrhunderts das versteckte Einverständnis der Ehefrau, die von ihren Angehörigen vertreten und von diesen dem Ehemann übergeben wird, welcher sich verpflichtet, sie zu heiraten. Die Eheschließung von Minderjährigen ist sehr häufig in den Quellen auffindbar. Diese kennen sehr oft auch die Ehenichtigkeitsklage wegen Impotenz des Mannes. Ab der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts treten Eheverträge verstärkt auf, die genauso wie die Testamente südländischem Muster folgen. Alemannischen Einflüssen begegnen wir im Haut Valais u |
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| *Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten. Band 6 Regierungsakten des Großherzogtums Hessen-Darmstadt 1802-1820, bearb. v. Ziegler, Uta. Oldenbourg, München 2002. VIII, 552 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten. Bd. 6 Regierungsakten des Großherzogtums Hessen-Darmstadt 1802-1820, bearb. v. Ziegler, Uta. Oldenbourg, München 2002. VIII, 552 S.
Band 6 der Reihe „Quellen zu den Reformen der Rheinbundstaaten“ (zur Konzeption der Reihe Schubert, ZRG, Germ. Abt. 111 [1994], 716ff.) enthält die wichtigsten Dokumente zur Innenpolitik des Großherzogtums unter dem Landgrafen und späteren Großherzog Ludwig I. Die Rechtspolitik des Großherzogtums Hessen-Darmstadt ist nicht wie in den anderen Rheinbundstaaten von Staatsmännern im Sinne aufgeklärter Reformen gestaltet worden. Diese waren daher mehr Ausdruck des allgemeinen Zeitgeistes als die Verwirklichung eigener Ideen. Der vorliegende Quellenband enthält zu den wichtigsten Regierungsbereichen insgesamt 105 Quellen (Gesetze, Edikte und Gutachten). Trotz der starken Kriegsverluste des Darmstädter Staatsarchivs hat Ziegler einen umfangreichen Quellenband zusammenstellen können, da sich in mehreren Archiven parallel Überlieferungen auffinden ließen (etwa im Staatsarchiv Münster für das Herzogtum Westfalen). Wie Ziegler in der Einleitung und den knappen Darstellungen zu den einzelnen Quellenbereichen darlegt, schufen die Regierungs- und Verwaltungsreformen einen modernen bürokratischen Beamtenstaat; Finanz- und Steuerreformen erhöhten die staatliche Effizienz, während die Eingriffe in das überkommene Feudalsystem die bestehende gesellschaftliche Ordnung zu verändern begannen. Wie in den anderen Rheinbundstaaten war die Frage der Übernahme des Code Napoléon ein wichtiges Thema der darmstädtischen Politik. Im Gegensatz zu Grolman und Jaup, die für das Großherzogtum an den von dem Nassauer Juristen Harscher von Almendingen einberufenen Konferenzen teilnahmen und die dort eine weitgehend unmodifizierte Übernahme des C. N. befürworteten, stand der Großherzog einer Rezeption des französischen Rechts im Grunde ablehnend gegenüber, ohne dass er dies nach außen hin als loyale |
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| *Quellen zum Lütticher Steinkohlen-Bergbau im Mittelalter. Urkunden - Register- und Rechnungseinträge - Bergrecht, bearb. v. Kranz, Horst (= Aachener Studien zur älteren Energiegeschichte 7). Shaker, Herzogenrath 2000. 407 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Kranz, Horst, Lütticher Steinkohlen-Bergbau im Mittelalter. Aufstieg – Bergrecht – Unternehmer – Umwelt – Technik (= Aachener Studien zur älteren Energiegeschichte 6). Shaker, Herzogenrath 2000. 454 S.
Quellen zum Lütticher Steinkohlen-Bergbau im Mittelalter. Urkunden – Register- und Rechnungseinträge – Bergrecht, bearb. v. Kranz, Horst (= Aachener Studien zur älteren Energiegeschichte 7). Shaker, Herzogenrath 2000. 407 S.
Die Arbeit ist eine im Wintersemester 1998 von der philosophischen Fakultät der Technischen Hochschule angenommene, von Dietrich Lohrmann betreute Habilitationsschrift. Ihr Textband beginnt mit einer umfassenden Bestandsaufnahme zur Geschichte des modernen kontinentaleuropäischen, in Europa zeitlich nur hinter Newcastle upon Tyne zurückstehenden Steinkohlenbergbaus. Angesichts der Vielzahl der einschlägigen Quellen beschränkt sich die Zielsetzung der Untersuchung auf die Anfänge im Mittelalter und verweist für die Folgezeit auf mögliche Folgebände.
Dieser ansprechenden Einleitung schließt sich eine Beschreibung der Kirchen, Bürgerschaft und Institutionen Lüttichs als der konkreten politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen an. Danach schildert der Verfasser das Lütticher Revier aus naturwissenschaftlicher Sicht. Auf dieser multidisziplinären Grundlage wendet er sich der geschichtlichen Entwicklung des schon der Antike und Außereuropa bekannten Steinkohlenbergbaus zu. Anscheinend als Folge einer erheblichen Verteuerung des Holzes greift man allmählich auf die literarisch erstmals im Jahr 1195 erwähnte terra nigra als Energiequelle zu. Seit 1305 ist der Bau von Schächten (Buren) bezeugt. In der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts stellen die Beschäftigten des Bergbaus die mitgliederstärkste berufliche Gruppe Lüttichs dar.
Dieser wirtschaftliche Erfolg zieht als rechtliche Folge das besondere Bergrecht nach sich, das der Verfasser als nächstes untersucht. Er beginnt mit de |
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| *Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes. Abteilung 2 1830-1848. Band 1 Reformpläne und Repressionspolitik 1830-1834, bearb. v. Zerback, Ralf. Oldenbourg, München 2003. LXVIII, 805 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes. Abteilung 2 1830-1848. Band 1 Reformpläne und Repressionspolitik 1830-1834, bearb. v. Zerback, Ralf. Oldenbourg, München 2003. LXVIII, 805 S.
Die Edition der Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes (hierzu Werner Schubert, ZRG GA 119, S. 812ff.) soll über die rein rechts- und institutionengeschichtlichen Aspekte hinaus die Entstehung und Ausgestaltung des Bundes sowie die diversen Reformansätze vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen mit der nationalen und liberalen Bewegung in Deutschland beleuchten. Diesem Ziel ist auch der Bd. 1 der Abteilung II: „Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes 1830-1848“ verpflichtet. Der Herausgeber Zerback spricht speziell für den vorliegenden Band von einer Edition der „Blicke“ bzw. der „Perspektiven“: Des Blicks der Bundespolitik auf die „Nation“ und des Blicks der Nationalbewegung auf den Bund (S. LI). Die Edition soll zeigen, „wie der österreichische Staatskanzler Metternich die öffentliche Meinung sieht, was der badische Parlamentsabgeordnete Welcker am Bund schätzt, ob der Bremer Bürgermeister Smidt Zeitereignisse durch eine nationale Brille wahrnimmt und inwieweit der britische Außenminister Palmerstone den deutschen Konstitutionalismus als Verbündeten betrachtet.“ (S. LI). Die Edition ist systematisch-chronologisch in sieben Teile gegliedert. Teil 1 (Grundcharakter und Entwicklungspotential) enthält Dokumente, in denen sich Entscheidungsträger (u. a. Blittersdorf, Baden; Carlowitz, Sachsen-Coburg-Gotha; Metternich zur Stellung der Bundesgesandten und zur Veröffentlichung der Bundestagsprotokolle; Marschall, Nassau) grundlegend zum politischen Aufbau des Bundes und dessen Weiterentwicklung äußern. In Teil 2 geht es um Alternativmodelle zu den preußischen Zollvereinigungsplänen. Der Abschnitt „Frühe Repressionspolitik“ dokumentiert den Bundesbeschluss über „Maßregeln zur Herstellung und Erhaltung der Ruhe in Deutschland“ vom 21. 10. 1830. Breiter |
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| *Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1566-1571, hg. v. Dolch, Martin/Münch, Michael. Kulturamt der Stadt Kaiserslautern, Kaiserslautern 2002. 248 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1566-1571, hg. v. Dolch, Martin/Münch, Michael. Kulturamt der Stadt Kaiserslautern, Kaiserslautern 2002. 248 S.
Nach der Ordnung Pfalzgraf Otts für die Stadt Kaiserlautern vom 13. Oktober 1440 standen ein Zwölferrat der ratsfähigen Familien und ein 22köpfiger Gemeinderat der 11 Zünfte gemeinsam an der Spitze der Stadt. Sie tagten fünfmal bis sechsmal monatlich in unterschiedlicher Zusammensetzung. Die Ergebnisse der Sitzungen wurden in Protokollen festgehalten.
Der älteste, noch im Stadtarchiv vorhandene Band der Ratsprotokolle betrifft die Zeit vom 3. Juni 1566 bis zum 18. Juli 1571 (ausgenommen die Zeit zwischen 13. Januar 1567 und 28. Mai 1568 und die Zeit zwischen dem 22. März und dem 5. April 1569). Er enthält 930 Einträge aus etwa 250 Sitzungen. Ein daneben geführtes Urteilsbuch ist verloren.
Der Protokollband ist von dem möglicherweise durch ein Studium geprägten Stadtschreiber und späteren Pfleger in Otterberg und Truchsess und Kellner in Kreuznach Severin Sauer aus Bacharach recht sorgfältig angelegt. Er besteht aus 202 Papierblättern im Format 21,5 x 31,5 cm (und 12 Blättern leeren neuen Papiers). 24 Einträge rühren von einer schwer lesbaren Hand B, zwei Einträge von einer ungeübten Hand C her.
Die Edition folgt der Vorlage grundsätzlich buchstabengetreu. Durch die Vollständigkeit der Wiedergabe bildet sie die vergangene Rechtswirklichkeit so getreu wie möglich ab. Ausführliche Register des lateinischen bzw. lateinisch geprägten Wortschatzes in den Protokollen sowie der nicht immer in jedem Fall eindeutig identifizierbaren Namen und Sachen beschließen die erfreuliche Neuerscheinung in gefälliger, verdienstlicherWeise.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| *Recht und Sprache in der deutschen Aufklärung, hg. v. Kronauer, Ulrich/Garber, Jörn (= Hallesche Beiträge zur europäischen Aufklärung 14). Niemeyer, Tübingen 2001. VI, 233 S., Abb. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Recht und Sprache in der deutschen Aufklärung, hg. v. Kronauer, Ulrich/Garber, Jörn (= Hallesche Beiträge zur europäischen Aufklärung 14). Niemeyer, Tübingen 2001. VI, 233 S., Abb.
Zu dem Thema „Recht und Sprache in der deutschen Aufklärung“ fand im Januar 1998 in den Räumen der Heidelberger Akademie der Wissenschaften eine gleichnamige Tagung statt, bei der es darum ging, eine Epoche in den Blick zu nehmen, die für die Erforschung der deutschen Rechtssprache von besonderer Bedeutung ist. Im 18. Jahrhundert erschien nämlich eine Reihe bedeutender Nachschlagewerke, die auch heute noch für die Arbeit am deutschen Rechtswörterbuch genutzt werden, wie z. B. das Allgemeine Teutsche Juristische Lexikon von Thomas Hayme aus dem Jahre 1738 oder das Juristische Hand-Buch von Georg Stephan Wiesand von 1762. Aus der Tagung ist ein sehr informativer und neue Erkenntnisse bringender Tagungsband entstanden, welcher das Großthema von Recht und Sprache in der deutschen Aufklärung in mehrere Einzelaspekte unterteilt. Über „Begriffliche Innovationen der Aufklärungssprache“ handelt der Forschungsbericht von Reinhart Kossellek, der anhand zahlreicher Beispiele die politisch-soziale Semantik der Sprechergruppen und deren Interessen nachzeichnet. Als Beispiel führt er das Wort „Staat“ an, denn um 1800 verdichtete sich der Staatsbegriff zu einem Kollektivsingular: Vom französischen état beeinflusst, aus dem Lateinischen status und auch aus dem Deutschen „Stadt“ abgeleitet, war der Staat bis ins 18. Jahrhundert hinein ein pluralistischer Begriff, der als Statusbezeichnung immer schon andere status voraussetzte. Wer den status im Kontext der Stände verwendete, setzte mit der Bezeichnung eines Standes stets auch die Existenz anderer Stände voraus, ob Stand der Bauern, der Bürger oder des Klerus. Aus dem pluralistischen Statusbegriff wurde als Kollektivsingular der moderne Staatsbegriff, der als Oppositionsbegriff schließlich sogar alle Stände zugleich umfasste. Mit d |
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| *Rechtsentwicklungen in Portugal, Brasilien und Macau. Tagungsreferate, Beiträge, Gutachten, hg. v. Jayme, Erik/Schindler, Christian. Nomos, Baden-Baden 2002. 257 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Rechtsentwicklungen in Portugal, Brasilien und Macau. Tagungsreferate, Beiträge, Gutachten, hg. v. Jayme, Erik/Schindler, Christian. Nomos, Baden-Baden 2002. 257 S.
Der vorliegende Band umfasst Referate, Beiträge und Gutachten, die in erster Linie auf den Tagungen der Deutsch-Lusitanischen Juristenvereinigung (DLJV) in Baden-Baden (1999), Köln (2000) und Bochum (2001) gehalten wurden[1]. Die Aufmerksamkeit des Rechtshistorikers weckt Erik Jayme mit seinem Beitrag „Silvestre Pinheiro Ferreira (1769-1846) und seine Beziehungen zu Carl Mittermaier (1787-1867) – Betrachtungen zur Rechtsvergleichung im 19. Jahrhundert“. So wie Jayme bereits den deutsch-portugiesischen Gedankenaustausch zwischen Luis Cabral de Moncada und Carl Schmitt untersucht hat[2], widmet er sich nun den Beziehungen von Pinheiro Ferreira und Carl Mittermaier. Der große portugiesische Staatsmann, Verfassungsrechtler und Schriftsteller Pinheiro Ferreira war Deutschland auf vielfältige Weise verbunden. Die Werke des Portugiesen umfassen die verschiedensten Geisteswissenschaften, wie Psychologie, Linguistik und Philosophie und insbesondere öffentliches Recht, Verfassungs- und Völkerrecht, die zu ihrer Zeit, nämlich in den dreißiger und vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts ein vielfältiges Echo fanden. Höhepunkt seiner Schriften war der Entwurf eines politischen Gesetzbuches für die portugiesische Nation aus dem Jahre 1838. Für Pinheiro Ferreira gab es hauptsächlich zwei Grundthemen. Das eine betraf den Freiheitskatalog der Bürgerrechte, also das, was wir heute als Menschen- und Grundrechte bezeichnen, das zweite bezog sich auf die Verfassung der Institutionen und Organe eines Staates und die Frage, wie die Interessen des Volkes in der gesetzgebenden Gewalt am besten zu repräsentieren sind, wobei es ihm allgemein und abstrakt um die Herausarbeitung der „principes du droit universel“ ging, was er in einem Brief an Carl Mittermaier vom 23. Oktober 1833 besonders hervorhebt. Der Por |
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| *Rechtsgeschichte und Interdisziplinarität. Festschrift für Clausdieter Schott zum 65. Geburtstag, hg. v. Senn, Marcel/Soliva, Claudio. Lang, Bern 2001. XII, 408 S. Besprochen von Friedrich Ebel. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Rechtsgeschichte und Interdisziplinarität. Festschrift für Clausdieter Schott zum 65. Geburtstag, hg. v. Senn, Marcel/Soliva, Claudio. Lang, Bern 2001. XII, 408 S.
Dreißig Freunde, Schüler und Kollegen haben dem Zürcher Rechtshistoriker C. Schott Beiträge zu einer gehaltvollen Festschrift gewidmet. Im ersten, mit „Verfassung und Bürgerrechte“ überschriebenen Teil (hier zeigt sich die Problematik von Überschriften für disparate Arbeiten) berichtet zunächst Bernhard Diestelkamp über „das Königliche Hofgericht unter Karl IV.: Wenzel und Ruprecht und die Veme.“ Die „Ruprechtschen Fragen“ von 1408 werden gedeutet als Weistum, das aus der sich wandelnden Konfliktsituation zwischen König und Freistühlen zu verstehen sei. Wilhelm Braueder geht von der heutigen Problematisierung des Komplexes „Gehörige Kundmachung – entschuldbare Rechtsunkenntnis“ aus und beleuchtet von hier aus Entstehung und zeitgenössisches Verständnis von § 2 ABGB. Alfred Dufour beschreibt in seinem Aufsatz „Die Genfer Annales de Législation“ eine drei Jahre ab 1820 blühende, die Internationalität von Autoren und Fragen der historischen Schule kennzeichnende besondere rechtswissenschaftliche Zeitschrift. In einem Konstanzer Stadtbuch fand Hartmut Maurer ein Hofrecht des 14. Jahrhunderts, das dorthin im Rahmen eines Rechtsstreits zweier Ausburger geraten ist, wie er in gründlicher Quellenarbeit nachweist. In einem Anhang finden sich die einschlägigen Texte seines „fündelins“ abgedruckt. In die Zeit der Französischen Revolution führt Rainer J. Schweizer mit einer quellenangereicherten Darstellung: „Die Verfassung der Republik Rheintal von 1798. Verfassungsrecht vor der Helvetik?“ Wieder ins Mittelalter leitet eine genealogische Untersuchung von Armin Wolf: „Ein Kampf um Genf: Das Geblütsrecht Rudolfs von Rheinfelden, Herzogs von Schwaben.“
Die nächsten sieben Abhandlungen stehen unter dem Titel „Philosophie und Methode“; sie sind wichtig, gehen vielfach vom Recht der |
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| *Regesten der Reichsstadt Aachen (einschließlich des Aachener Reiches und der Reichsabtei Burtscheid), Band 4 1366-1380, bearb. v. Kraus, Thomas R. (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 47). Droste, Düsseldorf 2002. XLIII, 542 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Regesten der Reichsstadt Aachen (einschließlich des Aachener Reiches und der Reichsabtei Burtscheid), Band 4 1366-1380, bearb. v. Kraus, Thomas R. (= Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 47). Droste, Düsseldorf 2002. XLIII, 542 S.
Der vierte, verwendete Quellen und Literatur im Eingang übersichtlich dokumentierende Band der Regesten der Reichsstadt Aachen (zu Bd. 3 vgl. die Besprechung durch Dieter Strauch ZRG Germ. Abt. 118 [2001], 560) enthält Urkunden, Schreiben und Einträge in Amtsbüchern und Registern von 1366 bis 1380, schließt aber aus Raumgründen Rechnungen aus. Er umfasst insgesamt 888 Nummern. Über einzelne Besonderheiten der Bearbeitung unterrichtet das kurze Vorwort. Register der Orts- und Personennamen und ein Sachregister erleichtern die Benutzung des verdienstvollen Werkes, dessen erfolgreiche Fortsetzung für die Geschichte Aachens eine weitere große Hilfe sein wird.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| *Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493). Nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim. Heft 13 Die Urkunden und Briefe des österreichischen Staatsarchivs in Wien, Abt. Haus-, Hof- und Staatsarchiv - Allgemeine Urkundenreihe, Familienurkunden und Abschriftensammlungen (1447-1457), bearb. v. Herold, Paul/Holzner-Tobisch, Kornelia. Böhlau, Wien 2001. VIII, 333 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493). Nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim. Heft 13: Die Urkunden und Briefe des Österreichischen Staatsarchivs in Wien, Abt. Haus-, Hof- und Staatsarchiv: Allgemeine Urkundenreihe, Familienurkunden und Abschriftensammlungen (1447-1457), bearb. v. Herold, Paul/Holzner-Tobisch, Kornelia. Böhlau, Wien 2001. VIII, 333 S.
Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493). Nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim. Heft 17: Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken der Stadt Speyer, bearb. von Kemper, Joachim. Böhlau, Wien 2002. 273 S.
Bereits an früherer Stelle – ZRG GA Bd. 118, S. 551f. – konnten die Leser und Leserinnen dieser Zeitschrift auf einen von Thomas Willich bearbeiteten Band dieser Reihe hingewiesen werden, mit dem die Erfassung der Fridericiana im Österreichischen Haus-, Hof- und Staatsarchiv für die Jahre 1440 bis 1446 begonnen wurde. Da der vorliegende Band die gleiche Urkundenreihe nur zeitlich fortsetzt, ansonsten aber nach den gleichen Prinzipien wie der vorige Band angelegt ist, kann sich diese Rezension kurz fassen. Es fällt auf, dass der Band aber mit nur wenig mehr Urkunden (409 Regesten gegenüber 366 des erstgenannten Zeitabschnitts) eine nahezu doppelte Periode abdeckt, und dies, obwohl mit dem ab 1452 bestehenden Kaisertum ein deutlicher Schub einsetzt. Hingewiesen sei etwa auf den Friedensvertrag mit Graf Ulrich von Cilli vom September 1452 (Nr. 254), die Bestätigung der Privilegien des Hauses Österreich (darunter angebliche Privilegien von kayser Julio und kayser Nerone ausgegangen) vom Januar 1453 (Nr. 258, sehr ausführliches Regest) sowie den Friedensvertrag mit der Landschaft des Königreichs Ungarn und dem Fürstentum Österreich vom März 1453 (Nr. 266). All dies sind verfassungsgeschichtlich sehr wichtige Urkunden. Im übrigen kann auf den urkundlichen Niederschlag der ne |
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| *Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493). Nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim. Heft 17 Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken der Stadt Speyer, bearb. von Kemper, Joachim. Böhlau, Wien 2002. 273 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
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Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493). Nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim. Heft 17: Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken der Stadt Speyer, bearb. von Kemper, Joachim. Böhlau, Wien 2002. 273 S.
Bereits an früherer Stelle – ZRG GA Bd. 118, S. 551f. – konnten die Leser und Leserinnen dieser Zeitschrift auf einen von Thomas Willich bearbeiteten Band dieser Reihe hingewiesen werden, mit dem die Erfassung der Fridericiana im Österreichischen Haus-, Hof- und Staatsarchiv für die Jahre 1440 bis 1446 begonnen wurde. Da der vorliegende Band die gleiche Urkundenreihe nur zeitlich fortsetzt, ansonsten aber nach den gleichen Prinzipien wie der vorige Band angelegt ist, kann sich diese Rezension kurz fassen. Es fällt auf, dass der Band aber mit nur wenig mehr Urkunden (409 Regesten gegenüber 366 des erstgenannten Zeitabschnitts) eine nahezu doppelte Periode abdeckt, und dies, obwohl mit dem ab 1452 bestehenden Kaisertum ein deutlicher Schub einsetzt. Hingewiesen sei etwa auf den Friedensvertrag mit Graf Ulrich von Cilli vom September 1452 (Nr. 254), die Bestätigung der Privilegien des Hauses Österreich (darunter angebliche Privilegien von kayser Julio und kayser Nerone ausgegangen) vom Januar 1453 (Nr. 258, sehr ausführliches Regest) sowie den Friedensvertrag mit der Landschaft des Königreichs Ungarn und dem Fürstentum Österreich vom März 1453 (Nr. 266). All dies sind verfassungsgeschichtlich sehr wichtige Urkunden. Im übrigen kann auf den urkundlichen Niederschlag der ne |
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| *Reichskammergericht, Köln, Band 3, Nr. 1233-1677 (N-S), bearb. v. Kordes, Matthias (= Inventar der Akten des Reichskammergerichts 26,3 = Mitteilungen aus dem Stadtarchiv Köln 83). Historisches Archiv der Stadt Köln, Köln 2000. 460 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
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Reichskammergericht, Köln, Band 4, Teil 1 Nr. 1278–1864 (T-Z), bearb. v. Nippert, Klaus (= Inventar der Akten des Reichskammergerichts 26,4,1 = Mitteilungen aus dem Stadtarchiv Köln 84,1). Historisches Archiv der Stadt Köln, Köln 2002. 222 S.
Die Verzeichnung der in deutschen Archiven lagernden Reichskammergerichtsakten auf der Basis der 1978 von der Deutschen Forschungsgemeinschaft zugrunde gelegten Richtlinien ist für einige der einschlägigen Archivbestände inzwischen zum Abschluss gelangt. Für die im ehemals reichsstädtischen Archiv in Köln als Depositum Preußens und heute des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen lagernden Kammergerichtsakten konnte schon mit den 1998 erschienenen ersten beiden Teilbände ein großer Schritt in Richtung auf die Neuerfassung des Bestands gemacht werden (Rezension hierzu: ZRG GA 118, 2001, S. 615f.). Nunmehr liegt auch das Inventar der inzwischen verzeichneten restlichen Kölner Akten des Reichskammergerichts vor. Da der Bearbeiter der ersten drei Bände, Matthias Kordes, nach Übernahme der Leitung des Stadtarchivs Recklinghausen aus dem Projekt ausschied, wurden die Restarbeiten einer neuen Kraft übertragen. Mit deren Ausscheiden 2002, bedingt durch ihre Ernennung zum Karlsruher Universitätsarchivar, ist insofern eine Unterbrechung eingetreten, als die Registerarbeiten noch ausstehen und nunmehr vom Historischen Archiv der Stadt Köln mit eigenen Kräften geleistet werden müssen. Dies mag die Herausgeber dazu bewogen haben, den vierten Band in einem ersten Teil zu publizieren, da das nach den „Frankfurter Grundsätzen“ von 1978 vorgeschriebene aufwendige Register gewiss noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Erst nach Vorliegen eines solchen Registers sind die bisherigen vie |
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| *Reichskammergericht, Köln, Band 4, Teil 1 Nr. 1278-1864 (T-Z), bearb. v. Nippert, Klaus (= Inventar der Akten des Reichskammergerichts 26,4,1 = Mitteilungen aus dem Stadtarchiv Köln 84, 1). Historisches Archiv der Stadt Köln, Köln 2002. 222 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
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Reichskammergericht, Köln, Band 4, Teil 1 Nr. 1278–1864 (T-Z), bearb. v. Nippert, Klaus (= Inventar der Akten des Reichskammergerichts 26,4,1 = Mitteilungen aus dem Stadtarchiv Köln 84,1). Historisches Archiv der Stadt Köln, Köln 2002. 222 S.
Die Verzeichnung der in deutschen Archiven lagernden Reichskammergerichtsakten auf der Basis der 1978 von der Deutschen Forschungsgemeinschaft zugrunde gelegten Richtlinien ist für einige der einschlägigen Archivbestände inzwischen zum Abschluss gelangt. Für die im ehemals reichsstädtischen Archiv in Köln als Depositum Preußens und heute des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen lagernden Kammergerichtsakten konnte schon mit den 1998 erschienenen ersten beiden Teilbände ein großer Schritt in Richtung auf die Neuerfassung des Bestands gemacht werden (Rezension hierzu: ZRG GA 118, 2001, S. 615f.). Nunmehr liegt auch das Inventar der inzwischen verzeichneten restlichen Kölner Akten des Reichskammergerichts vor. Da der Bearbeiter der ersten drei Bände, Matthias Kordes, nach Übernahme der Leitung des Stadtarchivs Recklinghausen aus dem Projekt ausschied, wurden die Restarbeiten einer neuen Kraft übertragen. Mit deren Ausscheiden 2002, bedingt durch ihre Ernennung zum Karlsruher Universitätsarchivar, ist insofern eine Unterbrechung eingetreten, als die Registerarbeiten noch ausstehen und nunmehr vom Historischen Archiv der Stadt Köln mit eigenen Kräften geleistet werden müssen. Dies mag die Herausgeber dazu bewogen haben, den vierten Band in einem ersten Teil zu publizieren, da das nach den „Frankfurter Grundsätzen“ von 1978 vorgeschriebene aufwendige Register gewiss noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Erst nach Vorliegen eines solchen Registers sind die bisherigen vie |
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| *Reuber, Ingrid Sibylle, Der Kölner Mordfall Fonk von 1816. Das Schwurgericht und das königliche Bestätigungsrecht auf dem Prüfstand (= Rechtsgeschichtliche Schriften 15). Böhlau, Köln 2002. XL, 171 S. Besprochen von Arnd Koch. ZRG GA 121 (2004) |
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Der „Fall Fonk“ gilt als die erste deutsche cause célèbre (Radbruch). Im Jahre 1822 befand ein Trierer Schwurgericht den Kölner Kaufmann Paul Anton Fonk für schuldig, gemeinsam mit einem Angestellten den Buchprüfer Cönen ermordet zu haben. Vorangegangen war ein „Mammutprozess“ von 40 Sitzungstagen, in dessen Verlauf nicht weniger als 247 Zeugen sowie 7 Ärzte als Sachverständige gehört wurden. Begierig – und in einem bis dahin in Deutschland nicht gekannten Ausmaße – griffen Presse und Publizistik die Einzelheiten des Verfahrens auf. In zahlreichen Schriften wurde über Cönens Todesursache sowie mögliche Täter spekuliert. So fiel der Verdacht unter anderem auf jene „Wollust hauchende Florentinerin“ (Mittermaier, Über den Fonk’schen Proceß, 1823, S. 14), die Cönen kurz vor seinem Verschwinden in einem Bordell aufgesucht hatte. Im Gegensatz zur Mehrheit der rheinischen Bevölkerung verdammte Feuerbach das schließlich gegen Fonk ausgesprochene Todesurteil als eine „abscheuliche Ungerechtigkeit an einem rein unschuldigen Menschen“ (Schreiben an v. Hitzig vom 17. 1. 1823, in: Biographischer Nachlaß, Bd. 2, 1853, S. 202). Tatsächlich hatte das Urteil keinen Bestand. Wilhelm III. verweigerte auf Vorschlag seines Staats- und Justizministers v. Kircheisen die Bestätigung, und ordnete Fonks Freilassung an.
Anhand zeitgenössischer Quellen rekonstruiert Reuber zunächst die Vorgeschichte des Falles sowie den Prozessverlauf. Der Veranschaulichung dient der Abdruck zeitgenössischer Illustrationen und Quellentexte. Knapper wird anschließend der Bedeutung des Prozesses für die Auseinandersetzung um das rheinische Schwurgericht sowie das königliche Bestätigungsrecht nachgegangen. Weil sich die Verfasserin ausschließlich auf ältere Literatur stützt, bleibt die rech |
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| *Rücker, Matthias, Wirtschaftswerbung unter dem Nationalsozialismus. Rechtliche Ausgestaltung der Werbung und Tätigkeit des Werberats der deutschen Wirtschaft (= Rechtshistorische Reihe 229). Lang, Frankfurt am Main 2000. 399 S. Besprochen von Karl H. L. Welker. ZRG GA 121 (2004) |
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Es hätte nahe gelegen zu fragen, ob es stimmt, dass im Nationalsozialismus die Wirtschaftswerbung für Wahrheit und Klarheit stand - ganz im Gegensatz zur verführerischen Propaganda. Der Verfasser scheut den Überblick und beschränkt sich auf die Frage, inwieweit die Wirtschaftslenkung auch eine Steuerung von Reklame und Anzeigenmarkt umfasste. Das ist berechtigt im Rahmen einer Dissertation, wird aber erkauft durch überwiegend kritiklose Dokumentation normativer Akte.
Nicht die Besonderheiten nationalsozialistischer Steuerungsmechanismen mit ihrer unterschwelligen Wirksamkeit treten hervor, sondern die Kontinuität werbewirtschaftlicher Selbstbeschränkung. Nicht die sich wandelnden Motive für eine Förderung fairen Wettbewerbs werden betont, sondern die Regulierungsdichte selbst. Methodisch ist damit das Ergebnis der Arbeit vorweggenommen: Die Wirtschaftswerbung unter dem Nationalsozialismus stand geradezu bruchlos zwischen Weimarer Republik und Bundesrepublik. Die Anpassung an die politischen Verhältnisse gilt dem Verfasser als Effizienz. Der Eindruck wird noch verstärkt: In diesen zwölf Jahren habe die Branche für mehr Ehrlichkeit und Richtigkeit gesorgt als vorher und nachher. Vor allem die Einrichtung eines „Werberats der deutschen Wirtschaft“ ist dem Verfasser als Besonderheit der Jahre nach 1933 wichtig. Das faktische Werbeverhalten hingegen bleibt in der Darstellung ausgespart.
Dabei war die Entwicklung der Werbewirtschaft bis dahin von immer neuen Reklameformen geprägt. Die Vervielfältigung durch Lithographie und Siebdruck, die Errichtung von Litfasssäulen, Schaufensterwerbung und Leuchtreklame begleiteten den Weg technischer Innovation. Außenwerbung empfand man schon bald als Verschandelung, ap |
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| *Rüthers, Bernd, Geschönte Geschichten - geschonte Biographien. Sozialisationskohorten in Wendeliteraturen. Ein Essay. Mohr (Siebeck), Tübingen 2001. XII, 168 S. Besprochen von Wilhelm Wolf. ZRG GA 121 (2004) |
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In der Tat: „Wer einen Essay über ,geschönte Geschichten’ und ,geschonte Biographien’ der Geschichtsschreiber unternimmt, kann kaum ein Anwachsen der Zahl seiner Freunde erwarten. Allein das Thema ist geeignet, Kritik und Aggressionen zu wecken.“[1] Der von Rüthers vorgelegte Essay provoziert dies schon mit seinem Titel, impliziert er doch den Vorwurf der Geschichtsfälschung zum Zweck der Exkulpation in aller Deutlichkeit. In der Sache handelt es sich zunächst aber lediglich um die Anregung, sich dem Großprojekt eines epochenübergreifenden Vergleichs der verschiedenen Systemwechsel im Deutschland des 20. Jahrhunderts - ein Desiderat nicht nur der juristischen Zeitgeschichte – anhand der begleitenden Literaturen und Autoren zu nähern. Das Interesse ist damit in erster Linie ein wissenschaftshistorisches, das Ergebnis dieses ersten Zugriffs aber nicht weniger ein hoch politisches.
Der Autor strukturiert seinen Versuch, kollektive Entstehungsgründe für zeittypische Literaturen und die Verbindungslinien zwischen den Urhebern darzustellen und zu analysieren, in sechs äußerst kurzweilig zu lesende Kapitel. Die Einführung formuliert die grundlegende These von parallelen oder analogen Strukturen von Autorengruppen in Wendeliteraturen. Sie verschafft weiter eine begriffliche Klarstellung zentraler Kategorien der weiteren Untersuchung, die im wesentlichen der Tatsache geschuldet ist, dass sich der Essay in erster Linie an juristische Leser wendet, denen diese aus der modernen Geschichtswissenschaft und Soziologie herrührenden Begrifflichkeiten eher unbekannt sein dürften. Den Zusammenhang von Sozialisationskohorten und Wendeliteraturen beschreibt Rüthers am Ende dieser Begriffsklärung dahin, dass der grundlegende Wechsel von Wertvorstellungen, ganzen Verfassungen oder politischen Syst |
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| *Schauer, Ralf Erich, Die Steuergesetzgebung des Nationalsozialismus als Mittel der Machtpolitik. Vom Steuerrecht zum Steuerunwesen (= Europäische Hochschulschriften III, 960). Lang, Frankfurt am Main 2003. 296 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schauer, Ralf Erich., Die Steuergesetzgebung des Nationalsozialismus als Mittel der Machtpolitik. Vom Steuerrecht zum Steuerunwesen (= Europäische Hochschulschriften III, 960). Lang, Frankfurt am Main 2003. 296 S.
Die Steuergesetzgebung der Jahre 1933 bis 1945 gehört zu einem wichtigen Themenbereich der deutschen Rechtsgeschichte unter dem Nationalsozialismus. Schauer geht aus von den verfassungsrechtlichen, ideologischen und wirtschaftlichen Grundzügen des nationalsozialistischen Staates, die eine „beliebige Gestaltung“ des Steuerrecht ermöglichten. Anschließend werden die drei Phasen der nationalsozialistischen Steuergesetzgebung geschildert: das Sofortprogramm als „Generalangriff gegen die Arbeitslosigkeit“ (S. 70ff.), die Steuergesetze vom 16. 10. 1934 (sog. Reinhardtsche Steuerreform; S. 81ff.) und die weiteren steuerlichen Maßnahmen ab 1936 (S. 108ff.). Das dritte Kapitel befasst sich mit den steuerrechtlichen Sondergesetzen gegen die Juden, die Polen, die Sinti und Roma sowie die Ostarbeiter. Den Abschluss bildet ein Abschnitt über den Reichsfinanzhof im Nationalsozialismus und die unbegrenzte Auslegung der Steuerrechtsnormen zu Lasten insbesondere der Juden aufgrund der Generalklausel des § 1 des Steueranpassungsgesetzes von 1934. Aufschlussreich ist die Schilderung des Konflikts zwischen dem Reichsfinanzhof und dem Reichsfinanzministerium (S. 201ff.), der zu einer Neubesetzung zahlreicher Richterstellen führte, woraufhin es dann zu einer starken Anpassung der Judikatur an die nationalsozialistische Ideologie kam. Durchgehend vermisst der Leser eine detailliertere Auseinandersetzung mit dem Werk von Reimer Voß, Steuern im Dritten Reich (1995). Insgesamt ist nicht näher herausgearbeitet, inwiefern sich die Darstellung des Verfassers von derjenigen von Voß auch in den Ergebnissen unterscheidet. Stärker als Voß hat Schauer wohl die Funktion der Steuergesetzgebung und Steuerrechtsjudikatur als machtpolitisches Instrument des Nationa |
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| *Schmalhorst, Regine, Die Tierhalterhaftung im BGB von 1896. Die Entstehung und Änderung des § 833 BGB sowie eine Analyse der Rechtsprechung des Reichsgerichts bis 1908 (= Rechtshistorische Reihe 255). Lang, Frankfurt am Main 2002. 286 S. Besprochen von Ute Walter. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmalhorst, Regine, Die Tierhalterhaftung im BGB von 1896. Die Entstehung und Änderung des § 833 BGB sowie eine Analyse der Rechtsprechung des Reichsgerichts bis 1908 (= Rechtshistorische Reihe 255). Lang, Frankfurt am Main 2002. 286 S.
Die uns heute geläufige Fassung des § 833 BGB mit der unterschiedlich ausgestalteten Haftung des Tierhalters für die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, je nachdem, ob es sich um sogenannte Luxustiere oder Berufstiere handelt, beruht auf der Einfügung des § 833 Satz 2 in das Bürgerliche Gesetzbuch, die im Jahre 1908 bereits kurze Zeit nach dessen Inkrafttreten erfolgte. Demnach gilt eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für Schäden durch Tiere nach Satz 1 und eine vermutete Verschuldenshaftung für Schäden durch Haustiere, die dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt sind. Demgegenüber hatte der seit 1. 1. 1900 geltende § 833 BGB a. F. eine uneingeschränkte Gefährdungshaftung des Tierhalters angeordnet. Die strenge Gefährdungshaftung, die bei Landwirten, Lohnfuhrunternehmern, Kleingewerbetreibenden, soweit sie auf die Haltung der Tiere angewiesen waren, wegen der Vielzahl der vor allem durch Pferde, Hunde und Kühe hervorgerufenen Schäden existenzvernichtend sein konnte, war rechtspolitisch offenbar nicht lange zu halten gewesen: Die alsbaldige Reform im Sinne einer abmildernden Korrektur scheint mit dieser wirtschaftlichen Bedeutung der Tierhalterhaftung zu Beginn des 20. Jahrhunderts zusammen zu hängen.
Die Verfasserin der von Werner Schubert betreuten Dissertation geht zunächst der Frage nach, wie es überhaupt zu § 833 BGB a. F. gekommen war. Handelte es sich um eine Übernahme der römisch-rechtlichen Tradition, die im Zwölftafelgesetz (mit der actio de pauperie und der in ihr enthaltenen Noxalhaftung, wonach das schadensstiftende Tier dem Geschädigten noxae auszuliefern war oder Schadensersatz in Geld zu zahlen war) sowie in den inhaltlich vergl |
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| *Schmid, Hermann, Die Statuten des Landkapitels Meßkirch von 1719 als historisch-statistisch-topographische Quelle. Mit kongruenztheoretischen Überlegungen hinsichtlich der hochmittelalterlichen Grafschaften Rohrdorf und Sigmaringen unter Einbeziehung der alemannisch-fränkischen Gebilde Gau, Baar und Huntar. Eigendruck, Überlingen am Bodensee 1995. XVI, 50 S., 10 Abb. Besprochen von Sönke Lorenz. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmid, Hermann, Die Statuten des Landkapitels Meßkirch von 1719 als historisch-statistisch-topographische Quelle. Mit kongruenztheoretischen Überlegungen hinsichtlich der hochmittelalterlichen Grafschaften Rohrdorf und Sigmaringen unter Einbeziehung der alemannisch-fränkischen Gebilde Gau, Baar und Huntar. Eigendruck, Überlingen am Bodensee 1995. XVI, 50 S., 10 Abb.
Im ersten Hauptteil gibt der Verfasser einen sehr knappen Überblick zum Thema „vom Landkapitel im allgemeinen“ (S. 1f.). In Anlehnung an Joseph Ahlhaus (1929) sieht er die Landdekanate im Bistum Konstanz „kaum vor dem Jahr 1100“ eingeführt. Die Entwicklung zur juristischen Körperschaft kam „im Laufe des 13. Jahrhunderts zum Abschluß“. Der zweite Hauptteil gehört den „wesentlichen kirchen-, rechts- und personengeschichtlichen Aussagen der Meßkircher Statuten von 1719“ (S. 3-12). Die 1719 von den Kapitularen in den Druck gegebenen Statuten umfassen 18 Kapitel. Das erste Kapitel bietet wertvolle Angaben zu den einzelnen Pfarreien, in den weiteren Kapiteln geht es um die Aufnahme von Mitgliedern des Kapitels, die Investitur von Pfarrern, die Wahl des Dekans und dessen Rechte und Pflichten, die Wahlen von Sekretär und Deputaten, die Abgaben an den Bischof, die Visitation durch den Dekan, die Jahresversammlung und das gemeinsame Mahl, Anniversarien, die Stellung der Kapläne, die bei Todesfällen von Pfarrern zu treffenden Maßnahmen, die Verwendung der Pfründenerträge bei Vakanzen, die Verwaltung des Kapitelarchivs und die Tätigkeit des „Boten“ – „ein von der gesamten Leitung ausgesuchter Laie von einwandfreiem Ruf“. Den Beschluß der Satzung bietet eine Aufzählung der dem Kapitel angehörenden Geistlichen. Im dritten Hauptteil – „Der Pfarreibeschrieb von 1718/19“ (S. 13‑21) bietet der Verfasser eine Edition des ersten Kapitels mit seinen wichtigen Angaben und Nachrichten zu den einzelnen Pfarreien mit den Haupt- und Nebenpatrozinien, mit Bruderschaften, Wallfahrten, religiösem Brau |
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| *Schnieders, Robert, Die Geschichte der Vermögensstrafe in Deutschland (= Schriften zur Rechtsgeschichte 89). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 674 S. Besprochen von Andreas Bauer. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schnieders, Robert, Die Geschichte der Vermögensstrafe in Deutschland (= Schriften zur Rechtsgeschichte 89). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 674 S.
Die von Rene Bloy betreute Dissertation will einen Überblick über die Geschichte der Vermögensstrafe in Deutschland von der fränkischen Zeit bis in die Gegenwart geben. Ausgangspunkt der Arbeit ist die mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)“ verbundene Einführung der Vermögensstrafe in § 43a des Strafgesetzbuches. Diese neue Sanktionsmöglichkeit, die sich formal als Geldstrafe zeigt, ihrem Wesen nach aber eine enge Verwandtschaft mit der bereits im älteren Recht bekannten anteiligen bzw. vollständigen Vermögenskonfiskation aufweist, ist in der Strafrechtswissenschaft auf ein geteiltes Echo gestoßen. Während z. T. an diese Sanktion große Erwartungen geknüpft werden, wie z. B. die Hoffnung, daß der organisierten Kriminalität so, durch die Abschöpfung von Tatgewinnen, die wirtschaftliche Basis für weitere verbrecherische Aktivitäten genommen werden könnte, werden von anderer Seite gegen § 43a StGB Einwände vorwiegend verfassungsrechtlicher, kriminalpolitischer und rechtsdogmatischer Art erhoben. Besonders von den Gegnern der Vermögensstrafe wird dabei regelmäßig auf die schlechten Erfahrungen verwiesen, die in der Vergangenheit mit der Möglichkeit der Vermögenseinziehung als strafrechtlicher Sanktion gemacht worden seien. Nach Meinung des Verfassers beruhen allerdings zahlreiche dieser „historischen“ Argumente auf einer Fehlinterpretation von Form und Funktion der Vermögenskonfiskation im älteren deutschen Recht.
Während die Geschichte der Vermögensstrafe für das Mittelalter in der grundlegende Arbeit von Rudolf His über „Das Strafrecht im Mittelalter“ noch anhand einer Vielzahl von Quellen recht gut erschlossen ist, fehlt es doch für die späteren Epochen trotz wichtiger Vorar |
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| *Schönfeldt, Hans-Andreas, Vom Schiedsmann zur Schiedskommission. Normdurchsetzung durch territoriale gesellschaftliche Gerichte in der DDR (= Ius commune, Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 145). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. XXIV, 508 S. Besprochen von Kai Müller. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schönfeldt, Hans-Andreas, Vom Schiedsmann zur Schiedskommission. Normdurchsetzung durch territoriale gesellschaftliche Gerichte in der DDR (= Ius Commune 145). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. XXIV, 508 S.
Modelle zur alternativen Lösung alltäglicher rechtlicher Konflikte zwischen Bürgern erfreuen sich in unserer Gesellschaft zunehmender Diskussion, wenngleich die Reformüberlegungen oftmals vornehmlich unter dem Aspekt der Justizentlastung geführt werden. Während sich beispielsweise die Mediation zu einer Art Modethema entwickelt hat, führen die in den einzelnen Bundesländern bestehenden Vergleichsbehörden, Schiedsämter und Schiedsmänner hingegen eher ein Schattendasein. Dies steht – letztlich bedingt durch die unterschiedlichen rechtspolitischen Zielsetzungen – in einem auffälligen Gegensatz zu den ehemaligen zahlreichen gesellschaftlichen Konfliktregelungsinstitutionen der Deutschen Demokratischen Republik. Neben den im betrieblichen Bereich seit 1953 geschaffenen Konfliktkommissionen zählen hierzu insbesondere auch die seit 1963 hauptsächlich in den Wohngebieten tätigen Schiedskommissionen, deren Aufgabe vornehmlich darin bestand, „Rechtsverletzer unterhalb der Schwelle von strafrechtlichen Sanktionen zur Einhaltung elementarer Normen anzuhalten bzw. zivilrechtlich relevante Konfliktlagen im Wohnfeld vorbeugend zu entschärfen“ (S. XIV). Mit der Entwicklung dieser Schiedskommissionen als Steuerungsinstrumente gesellschaftlicher Entwicklungsprozesse hat Schönfeldt sich im Rahmen des Forschungsprojekts „Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften“ des Max-Planck-Insituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main in seiner Studie befasst. Die Untersuchung ist chronologisch in fünf Kapitel untergliedert und zeichnet sich außer durch sorgfältige Verarbeitung der einschlägigen Literatur zur gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit der DDR auch durch die umfangreiche Verwendung unveröffentlichter, im Bundesarchiv vorhanden |
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| *Schütte, Bernd, König Philipp von Schwaben. Itinerar - Urkundenvergabe - Hof (= Monumenta Germaniae Historica 51). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. XXXVII, 594 S. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schütte, Bernd, König Philipp von Schwaben. Itinerar – Urkundenvergabe – Hof (= Monumenta Germaniae Historica 51). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. XXXVII, 594 S.
König Philipp von Schwaben wurde als jüngster Sohn Kaiser Friedrichs I. und Beatrix’ von Burgund im Februar oder März 1177 in Oberitalien geboren. Entgegen seiner ursprünglichen Bestimmung zum geistlichen Stand entschloss er sich nach dem Tod seines kaiserlichen Bruders in Messina am 28. September 1197, selbst das Königtum anzustreben. Als er nach der Wahl in Thüringen Anfang März 1198 und der Wahl des Welfen Otto von Poitou in Köln am 9. Juni 1198 nach langjährigem Ringen 1206 seinen Gegner besiegt hatte und vor der Anerkennung durch den Papst stand, wurde er in Bamberg am 21. Juni 1208 ermordet.
Ziel der von Franz-Reiner Erkens betreuten Leipziger geschichtswissenschaftlichen Habilitationsschrift des Jahres 1999 ist es, vor dem Hintergrund des (auf eine kartographische Darstellung verzichtenden) Itinerars, der Urkundenvergabe und der personellen Zusammensetzung des Hofs Aktionsradius und Integrationskraft dieses staufischen Herrschers zu untersuchen. Als Nachteil erweist sich dabei die recht schmale Überlieferung. Er könnte jedoch durch entsprechende künftige Untersuchungen zu Otto IV., Friedrich II., Heinrich (VII.) und Konrad IV. ausgeglichen werden.
Der Verfasser ermittelt zunächst sehr sorgfältig aus den urkundlichen und erzählenden Quellen das Itinerar, wobei er als einzelne Herrschaftsräume Nordosten (Sachsen, Thüringen, Hessen, Pleißenland), Mainfranken (mit Egerland und Nordgau), Südosten, Schwaben, Südwesten (mittlere und obere Mosel, Lothringen, Burgund), Oberrhein (mit Rhein-Main-Gebiet) und Nordwesten (Rheinland nördlich von Boppard) voneinander sondert. Danach wendet er sich für diese Räume der Vergabe der 190 bekannten Diplome, Mandate und Briefe zu, aus der sich eine monatliche Ausfertigung von durchschnittlich 1,5 Schriftstücken errechnen lä |
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| *Schwab, Christian, Das Augsburger Offizialatsregister (1348-1352). Ein Dokument geistlicher Diözesangerichtsbarkeit. Edition und Untersuchung (= Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht 25). Böhlau, Köln 2001. X, 860 S. Besprochen von Andreas Thier. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schwab, Christian, Das Augsburger Offizialatsregister (1348-1352). Ein Dokument geistlicher Diözesangerichtsbarkeit. Edition und Untersuchung (= Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht 25). Böhlau, Köln 2001. X, 860 S.
Die Geschichte der kirchlichen Gerichtsbarkeit zählt zu den Schwerpunkten der historischen Kanonistik. So ist die Entwicklung der Prozessordnungen und ihrer Dogmatik in den Arbeiten etwa von Linda Fowler-Magerl[1], Knut Wolfgang Nörr[2] und Winfried Trusen[3] analysiert worden, während die Untersuchung der kirchengerichtlichen Praxis insbesondere von Charles Donahue[4] und Richard Helmholz[5] vorangetrieben wurde, die die umfangreiche Überlieferung der Kirchengerichtsbarkeit in England[6] erforscht und aufbereitet haben. Hier wie auch in anderen Arbeiten[7] rückte dabei das Eherecht als wesentlicher Inhalt der mittelalterlichen kirchlichen Gerichtsbarkeit in den Vordergrund, dessen Behandlung in der kanonistischen Dogmatik und in der gerichtlichen Praxis neben Helmholz und Donahue insbesondere Rudolf Weigand[8] eine wahre Fülle von grundlegenden Untersuchungen gewidmet hat. Auf der Ebene der Diözesangerichtsbarkeit wirkte dabei das Offizialat, also die seit dem 12. Jahrhundert entstehende Instanz der bischöflichen Rechtsprechung, die 1246 in der Bulle Romana Ecclesia ihre endgültige Ausgestaltung erhielt[9].
Allerdings sind systematische Untersuchungen gerade über die Tätigkeit von Offizialatsgerichten im deutschen Raum bislang eher die Ausnahme[10]. Das beruht nicht zuletzt darauf, daß die Quellenüberlieferung hier im Gegensatz zum englischen Raum bis in die Zeit des 15. Jahrhunderts nur relativ schmal ausfällt[11]. Eine wichtige Ausnahme bildet das Register des Offizialats Augsburg, das für die Zeit von 1348 bis 1352 in einer Handschrift[12] überliefert ist und mit insgesamt 1221 Einträgen, darunter 591 eherechtlichen Endurteilen (514, s. a. 811 m. Beilage 6), eine Fülle an Material l |
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| *Schweizer, Rainer J./Hailbronner, Kay/Burmeister, Karl Heinz, Der Anspruch von S(ank)t Gallen auf Rückerstattung seiner Kulturgüter aus Zürich. Schulthess, Zürich 2002. XV, 266 S. Besprochen von Hans-Rudolf Hagemann. ZRG GA 121 (2004) |
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Rechtsgeschichte ist aktuell. Das wussten wir zwar immer, insofern als unsere Fachdisziplin die historische Dimension und Bedingtheit unseres Rechts ins Bewusstsein bringt. Bisweilen ist sie es aber noch in einem unmittelbareren Sinn: als Stütze und Fundierung der Rechtspositionen in einem gegenwärtigen Streitfall. Diese Aktualität ist der vorliegende Publikation, einem Gutachten im Auftrag der Regierung und des Kantons St. Gallen, eigen.
Im Jahre 1712 kam es auf Grund konfessioneller Auseinandersetzungen nochmals zu einem innerschweizerischen Krieg, in dem die Truppen der reformierten Orte Zürich und Bern auch das Kloster St. Gallen besetzten und plünderten. Unter anderem führten sie kostbare Schätze aus der berühmten Stiftsbibliothek und aus dem Stiftsarchiv weg. Nach dem 1718 erfolgten Friedensschluss zwischen dem Abt und den beiden Ständen gab Bern vereinbarungsgemäß die erbeuteten Klostergüter zurück, während Zürich die Restitution nur zögerlich und unvollständig durchführte und wichtige Teile, namentlich um die hundert früh- und hochmittelalterliche Handschriften, wertvolle Klosterdrucke, Archivalien und den großen Globus, zurückbehielt. Nun fordert St. Gallen (einmal mehr) von Zürich diese Kulturgüter heraus. Dabei stellen sich eine Reihe komplexer Rechtsfragen: War das seinerzeitige Plündern und Beutemachen der reformierten Truppen nach eidgenössischem Bundesrecht und damaligem Völkerrecht rechtmäßig oder nicht? Welche Sonderstellung genossen kirchliche und öffentliche Sachen? Sind die heutigen Kantone St. Gallen und Zürich als Nachfolgestaaten der seinerzeitigen st. gallischen Fürstabtei bzw. der Stadt Zürich aktiv- und passivlegitimiert in einem diesbezüglichen Prozess? Ist der allfällige Restitutionsanspruch St. Gallens verjährt? Wie präsentiert sic |
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| *Schwennicke, Andreas, Die Entstehung der Einleitung des preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 61). Klostermann, Frankfurt am Main 1993. XIII, 488 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
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Die Arbeit wurde im Wintersemester 1991/1992 von der juristischen Fakultät der Universität München als Dissertation angenommen. Die Idee zu ihr entstand im Sommersemester 1989 in einem Seminar Peter Landaus, die Ausarbeitung in der wissenschaftlichen Umgebung Jan Schröders in Tübingen. Schade, dass es willkürliche Umstände akademischen Betriebs bisher ausschlossen, auf ihre vielfältigen Ergebnisse hinzuweisen.
In der Einführung beschreibt der Verfasser kurz und klar seine Zielsetzung. Er will die politische Bedeutung und die Hintergründe der 108 Paragraphen umfassenden Einleitung (des insgesamt fast 20000 Paragraphen zählenden Gesetzbuches) ermitteln und den Nachweis führen, dass die Redaktoren mit den Bestimmungen der Einleitung keine grundstürzende Umgestaltung der politischen oder sozialen Ordnung des spätfriderizianischen Staates beabsichtigten, sondern dass vielmehr weder die absolutistische Struktur der Staatsverfassung noch die adelig-ständische Sozialordnung ernsthaft in Frage gestellt werden sollten. Dafür rekonstruiert er an Hand von Rezensionen, Entwürfen und Stellungnahmen die zeitgenössische Diskussion der einzelnen Vorschriften, ermittelt die historische Entwicklung einzelner Fragen und ihre Bedeutung in der brandenburgisch-preußischen Staatspraxis des 17. und 18. Jahrhunderts und vergleicht die im Gesetz getroffenen Regelungen mit der Behandlung in der Literatur.
Zwar berührt die Entstehungsgeschichte der Einleitung nur einen geringen Teil des Allgemeinen Landrechts, den der Verfasser zudem aus einleuchtenden Erwägungen noch um die §§ 88-108 kürzt, doch klärt sie die wesentlichen Vorfragen für das gesamte Werk. Besonders bedeutsam sind dabei Stellung, Arten und Rang der Rechtsquellen, Gültigkeitsvoraussetzungen |
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| *Senn, Marcel, Recht - Gestern und Heute. Juristische Zeitgeschichte. Schulthess, Zürich 2002. XII, 266 S. Besprochen von Thomas Vormbaum. ZRG GA 121 (2004) |
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Mit diesem Buch stellt der Verfasser seinem 1999 in zweiter Auflage erschienenen „kulturhistorischen Grundriß“ zur Rechtsgeschichte[1] einen Band an die Seite, den er – so der Untertitel – der juristischen Zeitgeschichte widmet. Den größten Teil des Bandes bilden (überwiegend neuzeitliche, bisweilen aber auch mittelalterliche und der Antike entstammende) Texte, die in sechs Kapitel gegliedert sind und denen der Verfasser jeweils eine Einleitung und verbindende Texte hinzufügt. Die Kapitel und ihre Reihenfolge folgen einem gut nachvollziehbaren didaktischen Konzept. Am Anfang (1. Kapitel) steht die Urfrage nach dem Verhältnis von Gewalt und Recht, die (natürlich) mit der Wiedergabe und umfangreichen Diskussion eines Hobbes-Textes beginnt, denen sich Texte von der Antike bis hin zu Habermas und Luhmann anschließen. Von der Frage der Legitimitätsentstehung geht der Verfasser sodann zu der anderen über, „wie dieses Recht nach innen bestehen kann“ (S. 47) und betrachtet zunächst die Träger rechtmäßiger Herrschaft. Das zweite Kapitel kreist daher um das Thema „Elite und Recht“. Die hierzu im Laufe der Geschichte entwickelten Modelle ordnet er gewissen Gesellschaftstypen zu (S. 50ff.) und diesen wiederum bestimmte Quellentexte (S. 53ff.). Die folgenden beiden Kapitel schließen eng daran an, indem sie die Ideologisierung und die Versuche zur Verrechtlichung von Diversitäten thematisieren: „Rasse und Recht“ (S. 57ff.) und „Geschlecht und Recht“ (S. 123ff.), zwei Themen, die sich bislang nur bescheidenen Interesses der Rechtshistoriker erfreuen. Und von denen das erste gewiß heikel ist – birgt es doch die Gefahr, „Texte wieder ins Gespräch zu bringen, die besser nie geschrieben worden wären“ (S. 77). Jedoch ist seine Absicht, am Beipiel der Entwicklung der Rasselehren und der Folgelasten der industriellen Revolution für die Massen [...] die schlei |
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| *Senn, Marcel, Rechtsgeschichte - ein kulturhistorischer Grundriss, mit Bildern, Karten, Schemen, Register, Biographien und Chronologie, 2. Aufl. Schulthess, Zürich 1999. XXI, 369 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 121 (2004) |
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Senns Rechtsgeschichte, als Lehrbuch konzipiert, ist bereits nach zwei Jahren in zweiter, erweiterter und verbesserter Auflage erschienen[1]. Eine gewisse Ergänzung stellt nun Senns Buch „Recht - Gestern und Heute. Juristische Zeitgeschichte“ (Zürich 2002) dar[2]. In der Einführung (S. 4) zur Rechtsgeschichte weist der Verfasser auf den funktionalen Zusammenhang zwischen „einheimischem“, römischem und kanonischem Recht hin, der bei der Beurteilung der Rechtsentwicklung vom Mittelalter bis in die frühe Neuzeit zu berücksichtigen sei. Das Buch gibt zugleich eine Geschichte des öffentlichen Rechts von der Spätantike bis in das 20. Jahrhundert, des Strafrechts und des Privatrechts, wobei ein Schwerpunkt auf der Geschichte der Rechtswissenschaft liegt. Eine Institutionen- und Dogmengeschichte des Privatrechts ist nicht Gegenstand der Darstellung[3]. Aufgezeigt werden in starkem Maße die geistesgeschichtlichen, philosophischen, religiösen und gesellschaftlichen Grundlagen der Rechtsentwicklung. Der Verfasser wählt den Weg einer Schwerpunktsetzung, wobei naturgemäß eine Auswahl getroffen werden muss.
In vierzehn Kapiteln wird jeweils ein zentrales Thema behandelt: „Stammesrechte zwischen Spätantike und Frühmittelalter“, „Kirche und Reich - Papst oder Kaiser“, „Kaiser und Reichsfürsten“, „Landrecht, Lehnrecht und Grundherrschaft“, „Stadt- und Wirtschaftsrecht“, „Universität und Juristenausbildung“, „Humanistische Jurisprudenz und Reformation der Rechtsordnung“, „Rezeption und Usus modernus“, „Vernunftrecht und Völkerrecht“, „Absolutismus und Aufklärung“, „Kodifikation und Rechtsanwendung“, „Historische Rechtsschule und Rechtspositivismus“, „Recht im Spannungsfeld von Industrialisierung, Nationalismus und Nationalsozialismus“, „Privatrecht und Rechtsstaat“.
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| *Seyed-Mahdavi Ruiz, Schahin, Die rechtlichen Regelungen der Immissionen im römischen Recht und in ausgewählten europäischen Rechtsordnungen - unter besonderer „Berücksichtigung“ des geltenden deutschen und spanischen Rechts (= Quellen und Forschungen zum Recht und seiner Geschichte 7). Walldorf, Göttingen 2000, 214 S. Besprochen von Christian Baldus. ZRG GA 121 (2004) |
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Die Gegenwartsprobleme des Rechts der Immissionen liegen an den dogmatischen Grenzen. Daß niemand der Schikane halber Rauch auf das Grundstück des Nachbarn leiten darf, bereitet weder der Praxis noch der Theorie ernsthafte Probleme. Wie aber steht es mit ökonomisch schwerlich vermeidbaren Immissionen, wie mit negativen und mit ideellen? Und wie verhält der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz sich zum privatrechtlichen? Fälle gibt es genug, und man könnte sich fragen, ob die romanistische Tradition dazu helfen kann, die Kasuistik besser zu strukturieren. In der Lehrbuchliteratur findet sich Skepsis hinsichtlich der Frage, ob Rom außer limes und ambitus regelrechte Begrenzungen des Grundeigentums kannte (Antonio Guarino, Diritto privato romano, 12. Aufl. Napoli 2001, S. 633f. = 49.6); Monographien gibt es wenige (zuletzt Antonio Palma, Iura vicinitatis. Solidarietà e limitazioni nel rapporto di vicinato in diritto romano dell'età classica, Torino 1988).
Die geschichtlichen Grundlagen des § 906 BGB untersucht nun die Göttinger Dissertation von Schahin Seyed-Mahdavi Ruiz, betreut von Okko Behrends und gestützt auch auf Erkenntnisse der Bonner Schule von Rolf Knütel.
Der erste Teil (S. 13-143) ist römischrechtlich gehalten und bemüht sich vor allem um Klärung der Begriffe: „Zum Konzept der immissio im römischen Recht (S. 13-48)“ – „Rechtsmittel“ (d.h. actiones und interdicta) „zur Abwehr von Immissionen“ (S. 49-116) – „Rechtsmittel zur Durchsetzung von Immissionsberechtigungen“ (S. 117-141).
Maßgebliche Quellen werden zunächst unter begrifflichen Aspekten, aber in dogmatischer Perspektive durchgemustert – |
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| *Seynsche, Gudrun, Der rheinische Revisions- und Kassationshof in Berlin (1819-1852). Ein rheinisches Gericht auf fremdem Boden (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 43). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 475 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
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& Humblot, Berlin 2003, 475 S.
Während die Geschichte des Appellationsgerichtshofs zu Köln durch die Beiträge in den Festschriften von 1969 und 1994 hinreichend erschlossen ist, fehlte es bislang an einer Darstellung der Geschichte des Rheinischen Revisions- und Kassationshofs in Berlin (RKH). Diese Lücke schließt nunmehr die umfangreiche Monographie von Seynsche. Die Tatsache, dass seit 1814 in Preußen die Rechtsordnung des Allgemeinen Landrechts und das nachrevolutionäre französische Recht aufeinander stießen, führte die Verfasserin zu zwei Fragestellungen: Zu der Frage nach den rechts- und rechtspolitischen Konzeptionen der Berliner Zentrale im Umgang mit dem rheinischen Obergericht und der Frage nach der Bedeutung des RKH für die preußische Rechtsentwicklung und für das Schicksal des französischen Rechts in der Rheinprovinz (S. 18). Die Untersuchung befasst sich mit der Entstehung und der personellen Besetzung des RKH sowie mit der Bedeutung des rheinischen Obergerichts für die preußische Rechtsentwicklung und den Bestand des rheinischen Rechts. Nach Klärung der Begriffe „Revision“ und „Kassation“ (S. 27ff.) geht die Verfasserin zunächst auf die Kassationsgerichtsbarkeit der Rheinlande bis 1817 ein. Von 1799 bis 1802 oblag die Kassationsgerichtsbarkeit für die vier rheinischen Departemente dem Tribunal de révision in Trier, von 1802 bis 1814 dem Pariser Kassationsgerichtshof, dem von 1812-1814 auch die Aufsicht über die Justiz des Großherzogtums Berg unterstand. Die Kassation war keine revolutionäre Neuschöpfung, sondern hatte sich bereits im Laufe des 18. Jahrhunderts als eines allein auf Rechtsfragen beschränkten Rekurses außerhalb des eigentlichen Instanzenzuges entwickelt. Über die Kassationsge |
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| *Simpson, A. W. Brian, Human Rights and the End of the Empire. Britain and the Genesis of the European Convention. Oxford University Press, Oxford 2001. XIV, 1161 S. Besprochen von Ulrike Seif. ZRG GA 121 (2004) |
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Die Labour Regierung unter Blair hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. 11. 1950 mit dem Human Rights Act 1998 vom 9. 11. 1998 (in Kraft getreten am 2. 10. 2000) in britisches Recht transformiert. Zeitgleich faßt das 11. Zusatzprotokoll zur EMRK (in Kraft getreten am 1.11.1998) die Europäische Menschenrechtskommission (EKMR) und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu einem einheitlichen ständigen Gerichtshof zusammen, vor dem Individuen unmittelbar beschwerdebefugt sind. Dies nährt in Großbritannien das Interesse an diesem Thema. Die von Simpson vorgelegte Studie zur Entstehungsgeschichte der EMRK und ihrer Entwicklung (1953-1966) konzentriert sich auf zwei Aspekte: auf das Engagement britischer Regierungen für das Zustandekommen der EMRK, obwohl keine geschriebene Verfassung den Briten entsprechende Rechte garantiert, und auf den Konflikt der britischen Außen- und Kolonialpolitik mit der Menschenrechtsfrage.
Nach dem von Simpson gesichteten umfangreichen Quellenmaterial sah sich die britische Regierung nach dem zweiten Weltkrieg und dem Ende der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft auf dem Kontinent in der Verantwortung, die in der rule of law verkörperte Rechtsbindung jeder staatlichen Gewalt europa- und weltweit zu „exportieren“. Auf internationaler Bühne der Vereinten Nationen, wo die westeuropäische Geschlossenheit gegenüber dem totalitäten Kommunismus in der Blockbildung zwischen West und Ost lähmend wirkte, blieben die Bemühungen bei der unverbindlichen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. 12. 1948 stecken. Auf europäischer Bühne wurde am 4. 11. 1953 die Europäische Menschenrechtskonvention abgeschlossen. Ihre Erfolgsgeschichte durch die Straßburger Rechtsprechung im Zuge der s |