| *Spiegel, Stefan, Pressepolitik und Presspolizei in Bayern unter der Regierung von König Maximilian II. (= Materialien zur bayerischen Landesgeschichte 14). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 2001. XXXIX, 498 S., 13 Abb. Besprochen von Ulrich Eisenhardt. ZRG GA 121 (2004) |
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Der 1989 verstorbene Autor dieser presse- und landesgeschichtlichen Arbeit, die ehemals als Magisterarbeit konzipiert war, ist in München von Laetitia Boehm und Wolfram Siemann betreut worden. Obwohl noch nicht ganz abgeschlossen, hat sich die Kommission wegen der außerordentlichen Qualität des Manuskriptes, vor allem aber im Hinblick auf die intensive Auswertung und Publikation archivalischer und bildlicher Quellen entschlossen, die Arbeit zu veröffentlichen. Erwin Riedenauer hat es dankenswerter Weise übernommen, das Material zusammenzuführen, die Zuordnung der Quellen vorzunehmen und das Manuskript für den Druck vorzubereiten.
Das Buch enthält in Teil I eine Abhandlung über die Pressepolitik und Pressepolizei zur Zeit Maximilians II. (S. 1 bis 180). In Teil II sind die Dokumente chronologisch geordnet publiziert und den einzelnen Kapiteln der Abhandlung (Teil I) zugeordnet (S. 181 bis 476).
In der Einleitung stellt der Verfasser heraus, dass die Pressefreiheit als eines der wenigen greifbaren Ergebnisse der im übrigen gescheiterten Revolution von 1848/49 gilt; die gesetzliche Beseitigung der Vorzensur und das schockartige Erlebnis einer entfesselten politischen Presse in der Revolution veränderten die Rahmenbedingungen der staatlichen Meinungskontrolle grundlegend. Der Verfasser will die Instrumente und die Methoden der Pressekontrolle, ihre angestrebte und ihre tatsächlich realisierte Reichweite in Bayern untersuchen. Damit verbunden sieht er die Frage nach der grundsätzlichen Einstellung der bayerischen Regierung zur politischen Öffentlichkeit. Er will klären, ob ein Wandel in der Schwerpunktverlagerung in den Methoden feststellbar ist. Insbesondere wird die Frage gestellt, ob sich die |
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| *Stadt - Gemeinde - Genossenschaft. Festschrift für Gerhard Dilcher zum 70. Geburtstag, hg. v. Cordes, Albrecht/Rückert, Joachim/Schulze, Reiner. Schmidt, Berlin 2003. 500 S. Bsprochen von Louis Carlen. ZRG GA 121 (2004) |
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Gemäß dem Titel der Festschrift erfasst diese drei Teile mit Themen, die den hauptsächlichen Forschungsbereich des Jubilars abdecken. Der erste Teil ist dem Städtewesen gewidmet und beginnt mit einem Beitrag von Boudewijn Sirks über die Nomination für die städtischen Ämter im römischen Reich. Es geht um die Fragen, wie die städtische Ernennungsprozedur vor sich ging, welches der juristisch relevante Punkt bezüglich der Berufung und der Verpflichtung war und warum sich die Ernennungsprozedur während des ersten Jahrhunderts nach Christus geändert hat. Unter dem Titel „Gewaltmonopol und Wahrheit“ wendet sich Barbara Frenz städtischen Entwicklungstendenzen im strafrechtlich relevanten Verfahren des 13. und frühen 14. Jahrhunderts zu. Sie untersucht den Wahrheitsbegriff im strafrechtlichen Verfahren im Stadtrecht und zeigt, wie sich stadtobrigkeitliches Gewaltmonopol und materielle Wahrheit verhielten. Bernd Kannowski befasst sich mit dem „Willen als Verpflichtungsgrund nach land- und stadtrechtlichen Quellen im späten Mittelalter“. Es geht um die „Genese des ,bürgerlichen Rechts’ im Rahmen mittelalterlichen Stadtrechts“. Der kritischen Betrachtung der These von Wilhelm Ebel folgt eine Übersicht über den Forschungsstand und die Antwort auf die Frage, wieweit wurde der wirkliche Wille berücksichtigt und wie war es mit der Formfreiheit und erzwungenen Gelöbnissen in der Stadt. Bernhard Diestelkamp behandelt „Bürgerunruhen vor dem spätmittelalterlichen deutschen Königsgericht“. Er überblickt den Forschungsstand, gibt eine Übersicht über die betroffenen Städte von 1285-1478 unter den einzelnen Königen. Die königliche Gerichtsbarkeit wurde durch den König selber ausgeführt oder durch den Hofrichter oder königliche Kommissare als Richter, die sich intensiv mit Bürgerunruhen befass |
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| *Stadt und Pilger. Soziale Gemeinschaften und Heiligenkult, hg. v. Herbers, Klaus (= Jakobus-Studien 10). Narr, Tübingen 1999. XIII, 248 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) |
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Im vorliegenden Band vereint Klaus Herbers 10 Studien, die den Pilger in Bezug zu den im Mittelalter entstehenden Städten setzen sowie die Rolle von Pilgerhospizen und Jakobus- bzw. Jakobsbruderschaften (Laienbruderschaften) herausstellen. Dank diverser Bestimmungen des Gottesfriedens und der Treuga Dei war das Reisen in vielen Gegenden, die zur Kampfesruhe an bestimmten Tagen der Woche aufriefen, sicherer als zuvor. Die Infrastruktur in vielen Städten richtete sich ferner im 11. und 12. Jahrhundert vielfach an den Bedürfnissen der Pilger aus.
Von besonderem rechtshistorischen Interesse ist der Beitrag von Werner Göttler, „Die Beherbergung von Pilgern und anderen sozialen Gruppen in Luzern (16./17. Jahrhundert)“, der die Bedingungen für die Beherbergung von Pilgern mit denen anderer sozialer Gruppen vergleicht und dabei große Unterschiede konstatiert. Die Beherbergung der Pilger war in Luzern bis ins kleinste Detail geregelt. Die Anforderungen, welche an sie gestellt wurden, waren sehr hoch und das Aufnahmeverfahren aufwendig. Den Santiagopilgern begegneten die Stadtbewohner nicht nur mit Achtung, sondern gleichfalls mit Misstrauen. Im Gegensatz zu den Jakobuspilgern wurden die anderen Fremden ohne weitläufige Bestimmungen in einem einfachen Verfahren beherbergt. Aus den „Ordnungen“ von Luzern geht deutlich hervor, dass man die Werke der christlichen Barmherzigkeit für die ehrlichen Pilger zwar ausüben wollte, aber nicht bereit war, sich von denjenigen, die nur auf Kosten anderer lebten, ausnutzen zu lassen. So trachtete die Stadt danach, sich die arbeitsfähigen Bettler und falschen Santiagopilger vom Halse zu halten und den Ansturm auf das städtische Hauptspital und das Jakobusspital zu verringern. Warum man die Bedingungen für die Pilger so hochgeschraubt hat, lässt sich nicht leicht erklären, |
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| *Stadtbücher als namenkundliche Quelle. Vorträge des Kolloquiums vom 18.-20. September 1998, hg. v. Debus, Friedhelm (= Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz. Abhandlungen der Geistes- und sozialwissenschaftlichen Klasse Einzelveröffentlichung 7). Steiner, Stuttgart 2000. 518 S., 39 Abb., 9 Tab. Besprochen von Karl Kroeschell. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Stadtbücher als namenkundliche Quelle. Vorträge des Kolloquiums vom 18.-20. September 1998, hg. v. Debus, Friedhelm (= Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz. Abhandlungen der Geistes- und sozialwissenschaftlichen Klasse Einzelveröffentlichung 7). Steiner, Stuttgart 2000. 518 S., 39 Abb., 9 Tab.
Der Band vereinigt die Vorträge, die im September 1998 bei einem namenkundlichen Kolloquium in der Mainzer Akademie gehalten wurden, mit einigen ergänzenden Beiträgen. Die insgesamt 33 Aufsätze decken fast alle Regionen des deutschen Sprachraums ab – von Schleswig-Holstein über die neuen Bundesländer mit dem Schwerpunkt Sachsen, über die Rheinlande, Hessen und Franken (wobei allein Bayreuth in mehreren Beiträgen behandelt wird), sodann Regensburg, Württemberg und das Allgäu, endlich die Schweiz und Österreich. Auch Böhmen, das mährische Brünn und die Zips werden behandelt. Es fehlen nur einerseits Schlesien und seine Nachbarregionen, und andererseits das Elsaß.
Einige Beiträge behandeln ergänzende Fragen, etwa der Bericht über den Atlas frühmittelniederdeutscher Schreibsprachen (S. 87ff.) oder die Studie zu einem dörflichen Gerichts- und Handelsbuch aus Thüringen (S. 205ff.). Urbare als namenkundliche Quellen werden von W. Kleiber vorgestellt (S. 409ff.), der auf S. 418ff. einen willkommenen Überblick über den Stand der Urbarforschung gibt.
Natürlich beschäftigen sich die Beiträge in erster Linie mit den namenkundlichen Fragestellungen, die der Herausgeber in seiner Einführung noch einmal kurz umrissen hat (S. 14f.). Dennoch ist der Band insgesamt unter zwei Gesichtspunkten auch für die Rechtsgeschichte von großem Interesse.
Zum einen verdient es Beachtung, das eine ganze Anzahl von Autoren zunächst eine Übersicht über die Stadtbücher ihrer Stadt oder Region zu geben sucht. Dies gilt etwa für Schleswig-Holstein (S. 46ff.), Südniedersachsen (S. 58ff.), Haldensleben (S. 78f.), Köln (S. 109ff.), die kleineren link |
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| *Stechow, Henning von, Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896. Entstehungsgeschichte und Wirkung (= Schriften zur Rechtsgeschichte 96). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 398 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
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Obwohl das UWG von 1896 zu den grundlegenden Gesetzen der Kaiserzeit gehört, war die Vor- und Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes bislang noch nicht Gegenstand einer detaillierten Untersuchung. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass das Gesetz von 1896 im Schatten des UWG von 1909 steht, das der angeblichen „Mangelhaftigkeit“ des früheren Gesetzes begegnen sollte. Von Stechow stellt das UWG von 1896 in den Mittelpunkt seiner Untersuchungen, dessen Grundlagen – von der Generalklausel des § 1 UWG von 1909 abgesehen – bis heute das Recht des unlauteren Wettbewerbs prägen. Mit Recht nimmt der Abschnitt über die Entstehungsbedingungen des gesetzlichen Schutzes vor unlauterem Wettbewerb in Deutschland denselben Umfang ein wie die Analyse der Entstehung des UWG von 1896. Der Verfasser beginnt mit einem Abschnitt über den Wandel der Wirtschaftsordnung vom Merkantilismus bis zur Gewerbefreiheit der Gewerbeordnung von 1869. Es folgt ein Kapitel über den bis 1896 erreichten Schutz des gewerblichen Schaffens (Kennzeichenschutz, Geschmacksmustergesetz, Patentschutz; Bestimmungen der Strafgesetzbücher, von denen das Strafgesetzbuch von 1870/71 den geringsten Schutz enthielt). Über den Schutz der Immaterialgüterrechte hinaus ging das rheinische Recht, das die seit den 50er Jahren des 19. Jahrhunderts voll ausgebildete Lehre von der concurrence déloyal auf der Basis der Generalklausel des Art. 1382 C.c. – wenn auch in etwas abgeschwächter Form – rezipierte. Das Reichsgericht lehnte demgegenüber die Ausweitung insbesondere des Marken- und Firmenschutzes ab mit der Begründung, dieser sei im Markenschutzgesetz und im Allgemeinen Deutschen handelsgesetzbuch erschöpfend geregelt. Im übrigen hatte nach Meinung des Reichsgerichts ein Individualrecht z |
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| *Stein, Anke, Advokaten und Prokuratoren am Reichskammergericht in Wetzlar (1693-1806) als Rechtslehrer und Schriftsteller (= Juristische Reihe 2). Tenea-Verlag, Berlin 2002. XXIV, 242 S. Besprochen von Bernhard Diestelkamp. ZRG GA 121 (2004) |
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Die Autorin streift mit ihrer bei Jürgen Weitzel/Würzburg gefertigten Dissertation zwei Problembereiche, die bei der Erforschung der Geschichte des Reichskammergerichts bisher unbehandelt geblieben sind: Zum einen nimmt sie sich des Wirkens der Prokuratoren an, aber zum zweiten nur im Hinblick auf deren Lehr- und Publikationstätigkeit. Damit werden, was den Wert der Arbeit keineswegs mindert, beide Bereiche nur partiell erhellt. Zur Haupttätigkeit der Prokuratoren, ihre Prozeßarbeit, gilt es ebenso weiter zu forschen wie zur Lehr- und Publikationstätigkeit der Assessoren. Doch ist die zu besprechende Arbeit ein verdienstlicher erster Schritt.
Von den mehr als 200 in Wetzlar arbeitenden Prokuratoren (S. 1, Liste S. 233-242) begaben sich nur wenige auf die Felder der Lehre für Praktikanten und der Schriftstellerei. Nach kurzen Bemerkungen zur Situation der Wetzlarer Anwaltschaft (S. 1-5), die Appetit auf mehr Informationen zu dieser Thematik machen, stellt die Verfasserin die Tätigkeit der Prokuratoren als Rechtslehrer (S. 10-98) sowie als Autoren (S. 99-227) dar, um in einem knappen Fazit die Ergebnisse zusammenzufassen (S. 228-232). Der Abschnitt über die Lehrtätigkeit ist nicht zufällig wesentlich kleiner als der über die Schriftstellerei, weil zu diesem Teil der Tätigkeit von Prokuratoren nur zufällig Nachrichten überliefert sind. Am besten ist die Quellenlage in dieser Hinsicht bei Herrn von Bostell (S. 21-31), weil dieser Lehrmaterial publiziert hat, so daß die Autorin ausführlich darlegen kann, was er in seinen Kursen vorgetragen hat. Das ebenfalls etwas umfangreichere Kapitel über Damian Ferdinand Haas (S. 14-21) bringt dagegen nur die knappen Angaben Bergsträssers darüber, daß dieser regelmäßig über Kameralprozeß gelesen habe, während es im ü |
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| *Stieldorf, Andrea, Rheinische Frauensiegel. Zur rechtlichen und sozialen Stellung weltlicher Frauen im 13. und 14. Jahrhundert (= Rheinisches Archiv 142). Böhlau, Köln 1999. VIII, 707 S., 64 Abb. Besprochen von Arne Duncker. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Stieldorf, Andrea, Rheinische Frauensiegel. Zur rechtlichen und sozialen Stellung weltlicher Frauen im 13. und 14. Jahrhundert (= Rheinisches Archiv 142). Böhlau, Köln 1999. VIII, 707 S., 64 Abb.
Bei dem Werk Stieldorfs handelt es sich - um dies vorauszuschicken - nicht um eine rechtshistorische Arbeit im engeren Sinne, sondern um eine allgemeinhistorische Untersuchung mit rechtshistorischen Berührungspunkten, die bereits im Untertitel angedeutet werden. Wenngleich der Untersuchungsschwerpunkt eindeutig in den historischen Hilfswissenschaften (Sphragistik) liegt, so ergeben sich doch zweierlei Verbindungen, welche die Arbeit gerade auch für Rechtshistoriker ergiebig machen könnten. Die erste Verbindung folgt aus der Funktion des Siegels: ein Siegel ist ein Beglaubigungsmittel für Urkunden und weist damit unmittelbaren Bezug zum Rechtsverkehr auf. Die spezielle Untersuchung des Siegels in seiner Funktion als Beglaubigungsmittel hat die wissenschaftliche Siegelkunde schon seit ihren Anfängen im 17. und 18. Jahrhundert beschäftigt. Die zweite Verbindung aber ist in dieser Form neu: es ist die mit der Untersuchung von Frauensiegeln verknüpfte spezifische Analyse zur rechtlichen Stellung der Frau. Wie Stieldorf (S. 21-24) berichtet, gibt es zwar seit dem 18. Jahrhundert immer wieder Untersuchungen meist deskriptiver Art zu Frauensiegeln, gleichwohl datiert eine erste gezielte Untersuchung rechtlicher Fragen erst von 1966. Damals hatte Deurbergue Frauensiegel unter sozial- und kulturgeschichtlichen Fragestellungen untersucht und auch rechtliche Aspekte angesprochen. Später hatte Bedos-Rezak (1990) aus einer quantitativen Auswertung von Frauensiegeln Schlußfolgerungen zur Frauenrechtsgeschichte ziehen können, u. a. zur Erschließung besitzrechtlicher Verhältnisse. Hinsichtlich der Frauensiegel in deutschen Gebieten ist auf die Regionaluntersuchungen von Wehlt über die Edelfrauen zur Lippe (1979), Jenks über Würzburger Frauensiegel (1982) sowie Urban |
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| *Strauch, Dieter/Arntz, Hans-Joachim/Schmidt-Troje, Jürgen, Der Appellhof zu Köln. Ein Monument deutscher Rechtsentwicklung. Bouvier, Bonn 2002. VIII, 136 S. Besprochen von Rudolf Wassermann. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Strauch, Dieter/Arntz, Hans-Joachim/Schmidt-Troje, Jürgen, Der Appellhof zu Köln. Ein Monument deutscher Rechtsentwicklung. Bouvier, Bonn 2002. VIII, 136 S.
Das schmale, aber inhaltsreiche Buch, dem der Verlag eine solide, recht ansprechende Ausstattung gegeben hat, dokumentiert den Festakt, mit dem in Köln der 175. Wiederkehr der Einweihung des Gebäudes gedacht wurde, in dem der 1819 errichtete Appellationsgerichtshof ein angemessenes Domizil erhielt. Abgedruckt sind die Ansprachen, die bei der Feier gehalten wurden, mithin die Grußworte der Präsidenten des Verwaltungs- und des Finanzgerichts, die heute das Gebäude am Appellhofplatz nutzen, des nordrhein-westfälischen Justizministers, des Kölner Oberbürgermeisters, des Oberlandesgerichtspräsidenten, des Generalstaatsanwalts und des Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins. Im Mittelpunkt steht, da der Appellhof die Hochburg des rheinisch-französischen Rechts gewesen ist, der dem französischen Recht im Rheinland und der Entwicklung der rheinischen Institutionen gewidmete Festvortrag von Dieter Strauch. Der Kampf um die Erhaltung dieser Institutionen (Schwurgericht, Öffentlichkeit des Strafverfahrens, Staatsanwaltschaft), deren Ausdehnung auf ganz Deutschland den Sieg des liberal-rechtsstaatlichen Gedankens bedeutete, wird aufgezeigt und gewürdigt - dies mit beispielhafter Akribie, die keine Wünsche offen läßt.
Des weiteren enthält der Band eine Sammlung der Daten und Fakten über den Appellhof, die Joachim Arntz, der Präsident des Kölner Verwaltungsgerichts, zusammengestellt hat, und einen ausführlichen, von Dieter Strauch bearbeiteten Quellenanhang, der mit der grotesken Absicht der Stadtväter schließt, den Appellhofplatz in Heinrich-Böll-Platz umzubenennen. Der traditionsreiche Name wurde von der politischen Öffentlichkeit mit militärischen Appellen in Verbindung gebracht, während vergessen war, daß sich der Name von dem einstmals dort domizilierenden Appellationsgerichtshof herleit |
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| *Stupp, Matthias, GmbH-Recht im Nationalsozialismus. Anschauungen des Nationalsozialismus zur Haftungsbeschränkung, juristischen Person, Kapitalgesellschaft und Treupflicht. Untersuchungen zum Referentenentwurf 1939 zu einem neuen GmbH-Gesetz (= Schriften zur Rechtsgeschichte 93). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 387 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Stupp, Matthias, GmbH-Recht im Nationalsozialismus. Anschauungen des Nationalsozialismus zur Haftungsbeschränkung, juristischen Person, Kapitalgesellschaft und Treupflicht. Untersuchungen zum Referentenentwurf 1939 zu einem neuen GmbH-Gesetz (= Schriften zur Rechtsgeschichte 93). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 387 S.
Der Referentenentwurf des Reichsjustizministeriums von 1939 zu einem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung stellt den Endpunkt einer umfangreichen GmbH-Rechtsdiskussion in der NS-Zeit dar. Der Nationalsozialismus lehnte schon früh neben der Aktiengesellschaft vor allem die GmbH als schwer vereinbar mit seiner Wirtschafts- und Rechtsauffassung ab, so dass bis Anfang 1937 das Schicksal der GmbH als Gesellschaftsrechtsform ungewiss war. Die Arbeiten des 1937 eingesetzten Ausschusses der Akademie für Deutsches Recht für GmbH-Recht signalisierten der Öffentlichkeit, dass mit einer Abschaffung der GmbH nicht mehr zu rechnen war. Er diente gleichzeitig den an der Aufrechterhaltung der GmbH interessierten nationalsozialistischen Kreisen und dem Reichsjustizministerium dazu, die Reform des GmbH-Rechts auf eine breite Grundlage zu stellen. Im Mittelpunkt der Untersuchungen des Verfassers stehen der nationalsozialistische Gehalt des Reformvorhabens und das historisch-ideologische Umfeld, das für die Entwicklung der Grundkonzeption des Entwurfs von 1939 maßgeblich war. Der Verfasser beginnt mit einem Abschnitt über die „missbräuchliche Verwendung“ der GmbH bis 1933 und deren Behandlung in der frühen nationalsozialistischen Literatur (Forderung nach Abschaffung der GmbH durch Großmann-Doerth; Reformvorschläge von Crisolli. Über diesen 1900 geborenen Autor H. Wrobel, FS Richard Schmid, 1985, S. 75ff.) Das Umwandlungsgesetz von 1934 bezweckte, „die Abkehr von anonymen Gesellschaftsformen zu erleichtern und ihre Ersetzung durch Unternehmungen mit Eigenverantwortung des Inhabers zu fördern“ (S. 77; amtl. Begründung). Im Ka |
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| *Suche nach Frieden. Politische Ethik in der frühen Neuzeit, hg. v. Brieskorn, Norbert/Riedenauer, Markus, 2 Bände (= Theologie und Frieden 19, 20). Kohlhammer, Stuttgart 2000, 2002. 276 S., 437 S. Besprochen von Karl-Heinz -Ziegler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Suche nach Frieden. Politische Ethik in der frühen Neuzeit, hg. v. Brieskorn, Norbert/Riedenauer, Markus, 2 Bände (= Theologie und Frieden 19, 20). Kohlhammer, Stuttgart 2000, 2002. 276 S., 437 S.
I. Die Suche nach Frieden ist ein Thema, das von jeher die nachdenklichen Menschen beschäftigt hat. Mit den dazu im Laufe der Jahrtausende und Jahrhunderte entwickelten Ideen befassen sich Theologen und Philosophen ebenso wie Historiker, Juristen und andere Vertreter der Geisteswissenschaften. Interdisziplinäre Zusammenarbeit ist hierbei unvermeidlich. Diese Kooperation zeigt sich auch in der verdienstvollen Tätigkeit des Instituts für Theologie und Frieden in Barsbüttel, zu dessen Publikationen die beiden hier vorzustellenden Sammelbände gehören [i]. Das schon dadurch begründete Interesse der Rechtshistoriker wird noch verstärkt durch den bei Rechtsphilosophen und Rechtshistorikern wohlbekannten Namen des an der Hochschule für Philosophie in München lehrenden Mitherausgebers Norbert Brieskorn SJ, der einer der besten Kenner der Geschichte der Menschenrechte und der spanischen Spätscholastik ist und der zu den beiden Bänden rechtshistorisch hochkarätige Beiträge beigesteuert hat.
II. Über den Inhalt von Band I unterrichtet vorzüglich die Einleitung der beiden Herausgeber, „Suche nach Frieden in neuen Ordnungen“ (7-14).
Zeitlich noch zum Spätmittelalter gehört der Denker, mit dem sich der Philosoph Jakob Hans Josef Schneider (Tübingen) beschäftigt, „Nikolaus von Kues: De Pace Fidei - Religionsfriede?“ (15-39). Die Eroberung Konstantinopels durch die osmanischen Türken im Jahre 1453 war für Nikolaus von Kues (1401-1464) Anlaß für die neu gestellte Frage nach Frieden zwischen den Religionsgemeinschaften. Freilich ist die Toleranz des Cusanus keine moderne Indifferenz, sondern Ausdruck des Strebens nach der einen - im Christentum offenbarten- Wahrheit.
Das bis in die Gegenwart aktuelle Problem, inwieweit ein Befehlsempfänger |
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| *Svarez, Carl Gottlieb, Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches für die preußischen Staaten. Band 2 Erster Teil, Zweite Abteilung. Edition nach der Ausgabe von 1785 mit Hinweisen auf das ALR, AGB, die eingegangenen Monita und deren Bearbeitung sowie mit einer Einführung und Anmerkungen von Krause, Peter (= Gesammelte Schriften. Zweite Abteilung Die preußische Rechtsreform, Band 2). Frommann-Holzboog, Stuttgart-Bad Cannstatt 2003. XX, 548 S. Besprochen von Andreas Schwennicke. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Svarez, Carl Gottlieb, Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten. Band 2 Erster Teil, Zweite Abteilung. Edition nach der Ausgabe von 1785 mit Hinweisen auf das ALR, AGB, die eingegangenen Monita und deren Bearbeitung sowie mit einer Einführung und Anmerkungen von Krause, Peter (= Gesammelte Schriften. Zweite Abteilung Die preußische Rechtsreform, Bd. 2). Frommann-Holzboog, Stuttgart-Bad Cannstatt 2003. XX, 548 S.
In seiner Reihe der Werke des wichtigsten Bearbeiters des Preußischen Allgemeinen Landrechts, Carl Gottlieb Svarez (1746–1798), legt der Herausgeber Peter Krause nunmehr den zweiten Band der Neuedition des Entwurfs eines allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten vor. Der erste Band erschien bereits 1996 (dazu die Rezension in dieser Zeitschrift, Band 118 (2001) 621–625). Auch der zweite Band des 1784–1788 erschienenen Entwurfs lag bereits in einem 1985 vom Verlag Keip besorgten, nunmehr vergriffenen Reprint vor. Insofern ist es verdienstvoll, dass der Herausgeber dieses wichtige Werk erneut zugänglich macht, auch wenn es als Teil einer Werkausgabe von Svarez immer noch eher überraschend wirkt.
Gegenüber der Ausgabe von 1785 und dem Reprint von 1985 ist der zweite Band des Entwurfs um eine Übersicht über das Verfahren bei seiner Erstellung von Beginn der Kodifikationsarbeiten für die vorliegenden Vorschriften im Jahre 1780 bis zum Druck im Frühjahr 1785 ergänzt. Die Übersicht verweist jeweils auf die im Wesentlichen immer noch ungedruckten Materialien der Gesetzgebung, die seit der Wiederherstellung der deutschen Einheit im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin-Dahlem verwahrt werden. Krause beschränkt sich auch im Übrigen nicht auf einen bloßen Nachdruck des zweiten Bandes von 1785, wie dies der Reprint von 1985 getan hat, sondern reichert den Druck um Querverweise auf die endgültigen Bestimmungen im Allgemeinen Gesetzbuch von 1791 bzw. Allgemeinen Landrecht von 1794 a |
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| *Szidzek, Christian, Das frühneuzeitliche Verbot der Appellation in Strafsachen. Zum Einfluss von Rezeption und Politik auf die Zuständigkeit insbesondere des Reichskammergerichts (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Fallstudien 4). Böhlau, Köln 2002. XXIX, 185 S. Besprochen von Rita Sailer. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Szidzek, Christian, Das frühneuzeitliche Verbot der Appellation in Strafsachen. Zum Einfluss von Rezeption und Politik auf die Zuständigkeit insbesondere des Reichskammergerichts (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Fallstudien 4). Böhlau, Köln 2002. XXIX, 185 S.
Die von Jürgen Weitzel betreute Würzburger Dissertation geht der Frage nach, weshalb die Appellation an das Reichskammergericht gerade in Strafsachen 1530 reichsgesetzlich verboten wurde und bemüht sich um eine Aufhellung der rechtswissenschaftlichen und politischen Hintergründe für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung des Verbots. Das Thema verdient Aufmerksamkeit, da das Appellationsverbot in Strafsachen in unlösbarem Zusammenhang mit der Entstehung der Constitutio Criminalis Carolina steht: Obgleich es widersprüchlich und damit klärungsbedürftig erscheint, dass man sich auf Reichsebene einerseits um eine Reform der Strafrechtspflege bemühte, andererseits aber dem Reichskammergericht die Kontrolle der territorialen Strafjustiz versagte, fehlt es bislang an einer eingehenden Untersuchung der für die Geschichte der Rechtsmittel und der Strafgerichtsbarkeit bedeutsamen Problematik.
Der erste und trotz der dürftigen Quellenlage zugleich aufschlussreichste Abschnitt der Arbeit ist der Entstehungsgeschichte des § 95 des Augsburger Reichsabschiedes gewidmet. Bei der Rekonstruktion der Vorgänge, die zum Appellationsverbot in Strafsachen führten, musste sich der Verfasser mit wenigen, meist gedruckten Quellen zufrieden geben, da sich weder in der Reichskanzlei noch im Mainzer Erzkanzlerarchiv einschlägige Akten auffinden ließen. Zudem sind zum Augsburger Reichstag keine Kurienprotokolle des Kurfürsten- und Fürstenrates überliefert, und die einzelständischen Protokolle beschäftigen sich ebenso wie die Korrespondenzen in erster Linie mit der Konfessionsproblematik und nicht mit dem strafrechtlichen Appellationsverbot. Der Umstand, dass in den |
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| *The Dearest Birth Right of the People of England. The Jury in the History of the Common Law, hg. v. Cairns, John W./Mc Leod, Grant. Hart, Oxford 2002. XXI, 242 S. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen The Dearest Birth Right of the People of England. The Jury in the History of the Common Law, hg. v. Cairns, John W./Mc Leod, Grant. Hart, Oxford 2002. XXI, 242 S.
Dieser Sammelband, für den 11 von 38 auf der 14. British Legal History Conference im Juli 1999 über „Parliaments, Juries, and the Law“ gehaltene Vorträge ausgewählt wurden, beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der englischen Jury und handelt die schottische, walisische und amerikanische Jury in jeweils einem Aufsatz ab. Der zeitliche Rahmen der Beiträge reicht vom 13. bis ins 20. Jahrhundert. Bei zwei der vier Aufsätze zum Mittelalter stehen Geschworene allerdings nicht im Mittelpunkt: Dafydd Jenkins (Towards the Jury in Medieval Wales, S. 17-46) erläutert zunächst anhand der rechtstheoretischen Literatur, dass das mittelalterliche walisische Recht weder Ordal noch Duell kannte, sondern sich allein des Eides bediente, und nennt dann die verschiedenen Formen der möglichen Eidesleistungen. Einer dieser Eide, das juramentum in patria (rhaith gwlad), ähnelte der englischen Urteilsjury, bei der der Beschuldigte sein Schicksal in die Hand der patria legte. Aus dem Begriff rhaith gwlad leitet sich der moderne Name für einen Geschworenen (rheithiwr) ab. Roger D. Groot (Petit Larceny, Jury Lenity and Parliament, S. 47-61) argumentiert, dass bereits seit den 1220er Jahren - und nicht erst seit dem Statute of Westminster I (1275) - zwischen kleinem und großem Diebstahl differenziert wurde und dass das Unterscheidungsmerkmal schon vor 1275 der Wert des Diebesgutes war - unter 12d im ersten, 12d oder mehr im zweiten Fall. Die Geschworenen nutzten dieses Wertkriterium, um einige Diebe vor der Hinrichtung zu bewahren. Ein Statute aus dem Jahr 1278/9 (7 Edward I), das nur in einer Quelle (JUST 1/786 m 31d) beiläufig erwähnt wird, verbot nach Groot lokalen Gerichten, die Todesstrafe für Diebstahl zu verhängen, wenn das Diebesgut weniger als 12d wert war. Allerdings gibt es in den Statutes of the |
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| *Theisen, Frank, Studien zur Emphyteuse in ausgewählten italienischen Regionen des 12. Jahrhunderts - Verrechtlichung des Alltags? (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 162). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XIV, 513 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Theisen, Frank, Studien zur Emphyteuse in ausgewählten italienischen Regionen des 12. Jahrhunderts: Verrechtlichung des Alltags? (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 162). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XIV, 513 S.
Der Verfasser, ein Schüler von Wulf Eckart Voß, hat an der Universität Osnabrück eine juristische Dissertation von außergewöhnlich hoher Qualität vorgelegt. Aufgrund eingehender, umfassender Archivstudien hat er die Rechtspraxis in italienischen Regionen des 12. Jahrhunderts im Bereiche der dauerhaften Landverpachtungen, insbesondere der Emphyteuse, untersucht und dargestellt. Er wirft dabei folgende Fragen auf (Einleitung, S. 1-11): In welcher Weise hat das seit dem 12. Jahrhundert zunehmend verwissenschaftlichte Recht Einfluss auf das tägliche Leben genommen? In welcher Weise wurde das römische Recht in der juristischen Alltagspraxis umgesetzt? Wie lange haben sich spätantike Vorstellungen in der Rechtspraxis erhalten? (S. 4)[1].
Herangezogen wurden vor allem Urkundenbestände der Romagna, insbesondere etwa des Klosters Pomposa (S. 7). Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt im 12. Jahrhundert. Territorial beschränkt sich die Studie auf die Stadt Rom, die Romagna einschließlich der Stadt Bologna und einige Grenzgebiete zur Lombardia, Regionen, in denen die römischen Rechtsvorstellungen am wenigsten durch langobardisches Recht überlagert waren, ferner auf Ravenna (S. 8f.). Die Rechtspraxis wird stets in Verbindung zur Rechtswissenschaft gesetzt; hinzugezogen werden vor allem Glossen und Summen. Die wissenschaftliche Behandlung des Instituts der Emphyteuse wird bis zur Glossa ordinaria des Accursius verfolgt (S. 9).
Der erste Abschnitt (S. 13-47) behandelt die Pachtrechte in der Spätantike. Der Verfasser (S. 24f.) zeigt das Vorhandensein verschiedener Landpachtformen in der nachjustinianischen Zeit in italienischen Gebieten, in denen das römische Recht weiterhin zur Anwendung kam, auf. Neben der locat |
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| *Toleration in Enlightenment Europe, ed. by Grell, Ole Peter/Porter, Roy. Cambridge University Press, Cambridge 1999. 270 S. Besprochen von Ulrike Seif. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Toleration in Enlightenment Europe, ed. by Grell, Ole Peter/Porter, Roy. Cambridge University Press, Cambridge 1999. 270 S.
Die verschiedenen Beiträge des von Ole Peter Grell und Roy Porter herausgegebenen Sammelbandes „Toleration in Enlightenment“ thematisieren den Toleranzbegriff der Aufklärung. Der einleitende Aufsatz (Toleration in Enlightenment Europe, S. 1-23) der Herausgeber stellt die Entwicklung eines aufgeklärten Toleranzbegriffs in den verschiedenen Ländern Europas dar. Für Martin Fitzpatrick (Toleration and the Enlightenment Movement, S. 23-69) ist die Toleranz gegenüber anderen Konfessionen Ausfluß des Respekts vor der intellektuellen Freiheit des Einzelnen. Robert Wolker (Multiculturalism and Ethnic Cleansing in the Enlightenment, S. 69-86) richtet sich gegen Positionen, die Zusammenhänge zwischen den Ideen der Aufklärung („Enlightenment Project“) und den ethnischen Säuberungen im 20. Jahrhundert vertreten. Für Sylvana Tomaselli (Intolerance, the Virtue of Princes and Radicals, S. 86-102) entspringt die Toleranzpolitik bloßem machtpolitischem Kalkül. Jonathan I. Israel (Spinoza, Locke and the Enlightenment Battle for Toleration, S. 102-114) stellt die Toleranzideen von Locke und Spinoza gegenüber: religiöse Toleranz einerseits – Gedanken- und Meinungsfreiheit andererseits. Der Hauptunterschied zwischen den Positionen Lockes und Spinozas läge darin, dass Spinoza eine Schwächung der kirchlichen Macht anstrebte und die Kirche daher mit dem staatlichen Apparat zusammenlegen wollte, während Locke einen Rückzug des Staates aus der Sphäre der Kirche forderte. In den von Ernestine van der Wall (Toleration and Enlightenment in the Dutch Republic, S. 114-133) dargestellten Niederlanden des 18. Jahrhunderts gab es eine breite Toleranz-Diskussion, die in der Erklärung der Trennung von Staat und Kirche 1796 gipfelte. Justin Champion (Toleration and Citizenship in Enlightenment England: John Toland and the Naturalization of the Jews, 1714-17 |
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| *Urkunden des Klosters Hardehausen, bearb. v. Müller, Helmut (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Westfalen 37 = Westfälische Urkunden [Texte und Regesten] 9). mentis Verlag GmbH, Paderborn 2002. 1016 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
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Nordwestlich von Warburg in Westfalen liegt Hardehausen (Herswithehusen) im Osningtal, das 1020 beim kinderlosen Tod Graf Dodikos von Warburg als Teil eines Lehens an das Reich zurückfiel und mit drei Vorwerken an den Bischof von Paderborn bzw. 1036 dem neu gegründeten Stift Sankt Peter und Andreas in Paderborn ausgegeben wurde. Bischof Bernhard I. (von Oesede) gründete dort – vielleicht 1140, jedenfalls vor 1155, ein Kloster, das er mit Zisterziensermönchen aus Kamp am Niederrhein besetzte und mit reichen Gütern ausstattete. Als Domänengut Preußens, als Heil- und Erziehungsanstalt, als Jugendhaus und als Landvolkshochschule dauerte die ehemalige Zisterzienserabtei auch nach der Säkularisation fort.
Nicht zuletzt auf Kosten Corveys entwickelte sich das Kloster im 13. und 14. Jahrhundert zur größten geistlichen Grundherrschaft im Fürstbistum Paderborn. Um 1400 reichten seine Güter von Hameln und Lemgo bis Treysa und Schwalmstadt und von Büren und Salzkotten bis Hofgeismar und Melsungen. Am 8. Februar 1803 wurde seine Aufhebung förmlich vollzogen.
Der Urkundenbestand des Klosters ist der nach dem Urkundenbestand des Klosters Abdinghof in Paderborn am besten und dichtesten überlieferte Urkundenbestand des Fürstbistums Paderborn. Von seinen 1066 Ausfertigungen gehören vier dem 12. Jahrhundert, 350 dem 13. Jahrhundert, 320 dem 14. Jahrhundert, 241 dem 15. Jahrhundert, 101 dem 16. Jahrhundert, 37 dem 17. Jahrhundert und 13 dem 18. Jahrhundert an. Dagegen sind nur 110 Akten erhalten.
Wohl als Folge der Säkularisation kam der gesamte Bestand in vielfältige Gefährdung. Erst 1822 gelang durch Paul Wigand eine erste Sicherung. Sie wurde in der Folge durch eine ganze Reihe von Archivaren verbessert.
Zusammen mit der kopialen Überli |
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| *Urkundenbuch der Stadt Kaiserslautern. Teil 2 1322 bis 1450, hg. v. Dolch, Martin/Münch, Michael (= Schriftenreihe des Stadtarchivs Kaiserslautern 4), Teil 3 1451 bis 1592, hg. v. Dolch, Martin/Münch, Michael (= Schriftenreihe des Stadtarchivs Kaiserslautern 6). Arbogast/Kulturamt der Stadt Kaiserslautern, Otterbach/Pfalz 1998, 2001. 611, 655 S. Besprochen von Klaus-Peter Schroeder. ZRG GA 121 (2004) |
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1994 erschien der erste Teil des Urkundenbuchs der Stadt Kaiserslautern, nur ein knappes Dezennium später ist mit der Publikation des dritten Teils das ebenso mühselige wie entbehrungsreiche Vorhaben erfolgreich zu Ende geführt worden. Erschlossen werden auch diese beiden Bände jeweils durch ein gründliches Namens- und Sachregister, das bei der Arbeit mit der umfänglichen Edition überaus wertvolle Hilfe leistet. Empfehlenswert ist es, das dem Band 2 beigegebene Vorwort zu lesen, erfährt man doch von den vielfältigen Schwierigkeiten, die wohl für die Erstellung eines jeden Urkundenbuchs in ähnlicher Form bestehen. Beachtenswert ist gleichfalls, dass die Edition nach der Zielsetzung der Bearbeiter nicht nur für einen professionellen Benutzerkreis konzipiert wurde, sondern insbesondere als Arbeitsinstrument für den Lokalhistoriker. Wie schon bei der Anzeige des ersten Bandes bemerkt wurde, ist der gewaltigen Arbeitsleistung der beiden Editoren Martin Dolch und Michael Münch erneut hoher Respekt zu zollen. 645 Urkunden umfasst der zweite Teil, der dritte 511. Aufgearbeitet ist damit die Kaiserslautern betreffende schriftliche Überlieferung bis in das Jahr 1592. Zu bedauern ist, dass – ursprünglich wohl beabsichtigt – auf eine systematische Auswertung der mit dem Jahr 1566 einsetzenden Serie der Ratsprotokolle verzichtet wurde, da diese für die innerstädtische Geschichte Kaiserslauterns nahezu unverzichtbar sind. Aber es ist einsichtig, dass mit dem Überschreiten der Schwelle zum Aktenzeitalter das Quellenmaterial überbordet und eine Selbstbeschränkung sinnvoll und notwendig ist. Hingewiesen sei in diesem |
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| *Urkundenbuch des Klosters St. Blasien im Schwarzwald. Von den Anfängen bis zum Jahre 1299, bearb. v. Braun, Johann Wilhelm (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg A 23) Teil 1 Edition, Teil 2 Einführung, Verzeichnisse, Register. Kohlhammer, Stuttgart 2003. X, 987 S., VI, 386 S. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Urkundenbuch des Klosters St. Blasien im Schwarzwald. Von den Anfängen bis zum Jahre 1299, bearb. v. Braun, Johann Wilhelm (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg A 23). Teil 1 Edition, Teil 2 Einführung, Verzeichnisse, Register. Kohlhammer, Stuttgart 2003. X, 987 S., VI, 386 S.
Das Benediktinerkloster Sankt Blasien im Schwarzwald ist eines der bedeutendsten südwestdeutschen Klöster. Seine Urkunden wurden bereits in der Mitte des 14. Jahrhunderts in einem großen Kopialbuch zusammengefasst und in der Mitte des 16. Jahrhunderts von Abt Kaspar I. Molitor teilweise in seinem Liber originum veröffentlicht. Eine moderne wissenschaftliche Edition zählte beinahe schon von der Gründung der badischen historischen Kommission im Jahre 1883 zu ihren Anliegen, doch konnte es erst jetzt von der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg mit modernen Mitteln verwirklicht werden.
In Band zwei des gelungenen Werkes schildert der hauptamtlich beauftragte langjährige Bearbeiter ausführlich die Geschichte der Edition., in die er entsprechend dem Pertinenzprinzip alle St. Blasien, Berau, Bürgeln, Gutnau, Ochsenhausen, Sitzenkirch und Wislikofen betreffenden Quellen bzw. wenigstens für die Frühzeit alle Urkunden im Sinne schriftlicher historischer Zeugnisse einbezog, und die von ihm verwendeten Grundsätze, zu denen eine vorsichtig normalisierte Form der Darbietung des Editionstextes zählt. Danach bietet er außer einem Abkürzungsverzeichnis und einem Standortverzeichnis seiner vielfältigen Quellen ein umfassendes Literaturverzeichnis, ein Siegelregister und ein erschöpfendes Namensregister. Als in jeder Hinsicht bessere Lösung als ein Wortregister enthält der Band eine CD-ROM-Fassung des Gesamttextes, von der man nur hoffen kann, dass der Adobe Acrobat Reader möglichst lange kompatibel bleibt.
Band 1 enthält die Editionstexte von 750 Nummern. Sie beginnen mit einer zwischen 850 u |
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| *Urkundenregesten zur Tätigkeit des deutschen Königs- und Hofgerichts bis 1451, Band 9 Die Zeit Karls IV. 1375-1371, bearb. v. Neumann, Ronald/Rotter, Ekkehart (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich). Böhlau, Köln 2003. XLII, 423 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
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Trotz schwierigster Umstände – der erste Bearbeiter wurde von einer heimtückischen Krankheit an der Vollendung gehindert, die geplante Nachfolgerin konnte nach fast zehnjähriger Projektarbeit nicht mehr weiter beschäftigt werden – ist ein weiterer Abschnitt des wichtigen Regestenwerkes vollendet worden. In seine Jahre fallen die Übernahme der Verwaltung der Markgrafschaft Brandenburg, die Reise zu Papst Urban V. nach Avignon, die Krönung zum König von Burgund in Arles nach dem Vorbild Friedrich Barbarossas, die Verheiratung der Tochter Katharina mit Markgraf Otto von Brandenburg und der Tochter Elisabeth mit dem Herzog von Österreich, bei welcher der Kaiser die Aussteuer von 10000 Schock Prager Groschen nicht bezahlen konnte, die Gründung des Collegium Caroli in Prag, der endgültige Erwerb Schlesiens, der zweite Romzug, der Heereszug gegen den brandenburgischen Schwiegersohn und der Heimfall des Herzogtums Luxemburg. Verarbeitet sind dazu 467 Urkunden bzw. Briefe, zu denen 314 Originalausfertigungen, 87 mittelalterliche Abschriften, 132 kopiale Stücke, drei moderne Regesten und sieben Drucke bestehen. Von 86 Urkunden gibt es bisher keinen Druck, von 47 Urkunden war bisher weder ein Druck noch ein Regest bekannt.
In der Einleitung skizzieren die Bearbeiter die Tätigkeit der höchsten Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit dem kaiserlichen Itinerar. Sie weisen besonders auf die nicht alltäglichen Verfahren hin. Sie stellen auf Grund der Datierungen der 137 Hofgerichtsurkunden die Gerichtstagungen zusammen und benennen die statt des Kaisers wirkenden Hofrichter (z. B. Burggraf Burkhard II. von Magdeburg). Zu Recht heben sie die sehr gute Überlieferung der Hofgerichtsurkunden he |
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| *Vec, Miloš, Die Spur des Täters. Methoden der Identifikation in der Kriminalistik (1879-1933) (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 1 Allgemeine Reihe 12). Nomos, Baden-Baden 2002. VIII, 153 S. Besprochen von Lukas Gschwend. ZRG GA 121 (2004) |
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Der Band vermag trotz einladend schmalem Rücken, schöner Bindung und ansprechender Illustrationen durch seine befremdende, keine inhaltliche Titelhierarchie kennende Gliederung nach erster Durchsicht nicht so recht zur Lektüre einzuladen. Die Darstellung ist dreiteilig. Auf 15 Seiten wird „Das Problem der Personenidentifikation“ behandelt. Im Vordergrund der Darstellung steht die Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises und das sich daraus bei den Polizei- und Justizorganen des 19. Jahrhunderts ergebende Bedürfnis nach aussagekräftigen, technischen Sachbeweismitteln. Ein zweiter mit dem Titel „Ein Thesaurus naturwissenschaftlicher Methoden“ überschriebener Teil von 40 Seiten stellt die im Untersuchungszeitraum bekannten Identifikations- und Dokumentationsmethoden dar: Polizeifotografie, Bertillonage und Daktyloskopie und deren Koexistenz und Konkurrenz. Auf den folgenden 60 Seiten geht es um „Die Logik der Kriminaltechnik“. In diesem dritten Kapitel werden in durch ihre Überschriften wenig kohärent anmutenden Unterkapiteln verschiedene Aspekte insbesondere der Daktyloskopie und der polizeilichen Datensammlung um 1900 behandelt.
Vec setzt sich zum Ziel, in der vorliegenden im Rahmen der selbständigen wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe der Max-Planck-Gesellschaft „Recht in der industriellen Revolution“ am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main entstandenen Studie Kriminalistik, Rechtsgeschichte und Technikgeschichte zu verbinden. Er möchte klären, „welche Motive und welche Versprechungen sich mit den historischen Kriminaltechniken im einzelnen jeweils verknüpften“. Die Untersuchung beginnt zeitlich mit dem ersten Auftreten der Bertillonage 1879 und endet mit der Einführung des „Gesetzes gegen gefährliche Gewohn |
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| *Vogenauer, Stefan, Die Auslegung von Gesetzen in England und auf dem Kontinent. Eine vergleichende Untersuchung der Rechtsprechung und ihrer historischen Grundlagen (= Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 72), Bände 1, 2. Mohr (Siebeck), Tübingen 2001. XLIX, 1481 S. Besprochen von Ulrike Seif. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Vogenauer, Stefan, Die Auslegung von Gesetzen in England und auf dem Kontinent. Eine vergleichende Untersuchung der Rechtsprechung und ihrer historischen Grundlagen (= Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 72), 2 Bde. Mohr (Siebeck), Tübingen 2001. XLIX, 1481 S.
Ziel der Rechtsvereinheitlichung in der Europäischen Gemeinschaft ist ein Entscheidungseinklang: Die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übereinstimmenden Rechtsvorschriften führen identische Sachverhalte vor jedem Gericht derselben Lösung zu, vorausgesetzt sie werden einheitlich ausgelegt. Wäre die gängige These vom fundamentalen Unterschied zwischen der streng wortlautorientierten englischen Auslegungsmethode und der freieren teleologischen auf dem Kontinent richtig, bliebe die europäische Rechtsharmonisierung ein unerfüllbarer Wunschtraum. Hier setzt Stefan Vogenauer mit seiner zweibändigen Dissertation an. Neben der genannten These (S. 5ff.) stehen noch die These vom Rechtsquellendualismus (S. 11ff.), die Rezeptionsthese (S. 13f.) und die Unterlegenheitsthese (S. 14f.) auf dem Prüfstand.
Dabei versteht der Verfasser seine vergleichende Untersuchung der Rechtsprechung und ihrer historischer Grundlagen deskriptiv, nicht normativ. Nach dem Vorbild des 1991 von Neil MacCormick und Robert Summers herausgegebenen Sammelbandes „Interpreting Statutes“ (vgl. auch „Interpreting Precedents“ (1997) und demnächst Schulze/Seif (Hrsg.), Richterrecht und Rechtsfortbildung in der Europäischen Rechtsgemeinschaft) beschränkt sich Vogenauers Arbeit auf die Entscheidungspraxis der Gerichte und enthält sich der normativen Fragestellung, wie Gesetze auszulegen sind. Stattdessen schildert er auch die verfassungsrechtlichen und -politischen, die rechts- und sprachphilosophischen sowie die rechtstatsächlichen Gründe für die Interpretationsmethoden in den verschiedenen Rechtsordnungen zu verschiedenen Epochen.
Beeindruckend ist das Gewicht der rechtshistor |
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| *Wächter, Thomas, Die Aufnahme der Gesamthandsgemeinschaften in das Bürgerliche Gesetzbuch. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des BGB (= Münchener Universitätsschriften, Juristische Fakultät, Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 86). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach 2002. XXI, 337 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wächter, Thomas, Die Aufnahme der Gesamthandsgemeinschaften in das Bürgerliche Gesetzbuch. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des BGB (= Münchener Universitätsschriften, Juristische Fakultät, Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 86). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach 2002. XXI, 337 S.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom 29. 1. 2001 (BGHZ 136, 254, 256) ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich rechtsfähig sowie im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Soweit sich der BGH auf die Gesetzgebungsgeschichte beruft, beruht die Argumentation auf einer unvollständigen Analyse der Gesetzesmaterialien. Ziel des Werkes Wächters ist es zu zeigen, dass die „gesetzliche Regelung der Gesamthandsgemeinschaften das Ergebnis einer an der Zweckmäßigkeit ausgerichteten, stringenten Entwicklung jenseits der Grenzen dogmatischer Systemverliebtheit darstellt“ (S. 3). Im 1. Teil behandelt der Verfasser den Streit um die Gesamthandsgemeinschaften. Im Verlauf der Auseinandersetzung mit der römisch-rechtlichen societas und der unversitas entwickelte sich die deutschrechtliche Lehre von der Gesamthand, die erst mit Gierke im Abgrenzung zum Begriff der Genossenschaft schärfere Konturen erhielt; jedoch gelang es den Germanisten nicht, ein einheitliches Institut der Gesamthandsgemeinschaft darzustellen. Eine Klärung erfolgte auch nicht durch die Regelung der offenen Handelsgesellschaft im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861. Nach Meinung der Gesetzesverfasser handelte es sich bei den Handelsgesellschaften um eine handelsrechtliche Sonderentwicklung, die sich rechtsdogmatisch nicht einordnen ließe; eine Unterordnung unter einen „hergebrachten Rechtsbegriff“ sei entbehrlich. Im Gegensatz zum Dresdener Entwurf unterschied die 1. BGB-Kommission strikt zwischen den Gesellschaften nach handelsrechtlichem Vorbild und der BGB-Gesellschaft nach der Muster der societas. Eine rein äußerliche Verbindung mit der |
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| *Wadle, Elmar, Geistiges Eigentum. Bausteine zur Rechtsgeschichte, Band 2. Beck, München 2003. VIII, 421 S. Besprochen von Manfred Rehbinder. ZRG GA 121 (2004) |
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Der Saarbrücker Ordinarius Elmar Wadle ist derjenige unter den deutschen Rechtshistorikern, der sich ganz auf die Geschichte des geistigen Eigentums spezialisiert und dazu umfangreich publiziert hat. Einem ersten Sammelband seiner Arbeiten aus dem Jahre 1996 ist jetzt ein zweiter Band gefolgt. Dieser enthält als Einleitungsaufsatz die Skizze einer systematischen Darstellung der Gesetzgebungsgeschichte des Schutzes geistigen und gewerblichen Schaffens, gefolgt von 19 Einzelstudien. Von diesen behandeln 15 das Urheberrecht, zwei den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und eine das Markenrecht. Das in der Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes im Vordergrund stehende Patentrecht wird nur am Rande erwähnt. Der Titel „Geistiges Eigentum“ erweckt daher Erwartungen, die die Aufsatzsammlung nicht einlöst. Als Sammlung von Bausteinen für eine Geschichte des Urheberrechts hingegen sind die beiden Bände ohne Konkurrenz. Auch wenn die sämtlich anderweitig publizierten Arbeiten nicht aktualisiert wurden (der älteste Beitrag stammt aus dem Jahre 1989), bieten doch die beiden beigefügten Register, die auch den ersten Band erfassen, einen gewissen Ausgleich. Allerdings: ein Schlagwortregister fehlt. Nur das Register der Autorennamen ermöglicht die Erschließung des behandelten Stoffes.
Die Einzelstudien zur Geschichte des Urheberrechts behandeln je zur Hälfte die Zeit des Urheberrechtschutzes durch Privilegien und die Zeit des Schutzes durch Urheberrechtsgesetze. Auch umfangmäßig nehmen diese beiden Zeiträume etwa den gleichen Raum ein. Die meisten Arbeiten beruhen auf eigenen Recherchen in Archiven und alten Buchbeständen, was ihren besonderen Wert ausmacht. Mal konzentriert sich die Darstellung auf das Werk eines einzelnen Autors, mal auf einen bestimmten Zeitraum, mal auf den Schutz einer neuen Werkkategorie oder neuen Nutzungsart. Die Ausführ |
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| *Weber, Petra, Justiz und Diktatur. Justizverwaltung und politische Strafjustiz in Thüringen 1945-1961 (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 46). Oldenbourg, München 2000. XI, 574 S. Besprochen von Rudolf Wassermann. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Weber, Petra, Justiz und Diktatur. Justizverwaltung und politische Strafjustiz in Thüringen 1945-1961 (= Quellen und Daqrstellungen zur Zeitgeschichte 46). Oldenbourg, München 2000. XI, 574 S.
Pohl, Dieter, Justiz in Brandenburg 1945-1955. Gleichschaltung und Anpassung (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 50). Oldenbourg, München 2001. X, 414 S.
In der sowjetischen Besatzungszone bzw. der Deutschen Demokratischen Republik spielte die Justiz eine nur marginale, untergeordnete Rolle. Der Terror, mit dem dort die Bevölkerung unterdrückt und die kommunistische Diktatur errichtet und gefestigt wurde, bediente sich vorzugsweise anderer Mittel. Man kann angesichts der Unkenntnis selbst hoher und höchster Personen im demokratischen Deutschland und westlichen Ausland gar nicht oft genug sagen, daß die Justiz im kommunistischen Herrschaftsbereich kein eigenständiges Staatsorgan, geschweige denn eine unabhängige Staatsgewalt war, sondern ein schlichter Teil des Repressionsapparats, dessen Hauptträger die SED, die Staatssicherheit und jener Teil des Staatsapparats waren, der hierzulande Verwaltung genannt wird. Nicht zufällig legte die SED - entsprechend der Maxime, es müsse alles demokratisch aussehen, aber die Partei müsse das Heft in der Hand behalten - Wert darauf, in den 1945 gebildeten Provinzial- und Landesverwaltungen die Innenminister zu stellen, während sie die Justizministerien wegen ihrer geringen Bedeutung bereitwillig den bürgerlichen Blockparteien überließ.
Um so mehr fällt auf, daß seit dem Untergang der DDR kaum ein Teil des Staatsapparats - von der Staatssicherheit abgesehen - soviel wissenschaftliches Interesse gefunden hat wie die Justiz. Das Niveau der Arbeiten, die sich mit der Justiz in SBZ/DDR befassen, ist dabei durchaus unterschiedlich. Dem Forschungsprojekt „Die Errichtung der Klassenjustiz nach 1945 in der SBZ/DDR in diktaturvergleichender Perspektive“, das das Institut für Zeitgeschichte 1995 i |
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| *Weber, Wolfgang E. J., Geschichte der europäischen Universität (= Urban Taschenbuch 476). Kohlhammer, Stuttgart 2002. 268 S., 6 Abb. Besprochen von Lieselotte Jelowik. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Weber, Wolfgang E. J., Geschichte der europäischen Universität (= Urban Taschenbuch 476). Kohlhammer, Stuttgart 2002. 268 S., 6 Abb.
Das vom Autor selber als „Überblicksdarstellung“ deklarierte Buch verdankt seine Entstehung allgemein der Einsicht in die „verbesserungsbedürftige Lage der universitätshistorischen Forschung“ (S. 9), speziell aber der wohl als unabweisbar empfundenen Notwendigkeit, daß „Wissenschafts- und Universitätsgeschichte auf neue Weise (wieder) zusammengeführt und miteinander verknüpft werden müssen“ (S. 12). Unter dieser Prämisse versucht Weber die mehr als achthundertjährige Geschichte der europäischen Universität in der Einheit von äußerer, institutionell-struktureller und inhaltlich-wissenschaftlicher Entwicklung darzustellen. Der zuletzt genannte Aspekt erfaßt freilich weniger die jeweiligen Leistungen und Ergebnisse der Wissenschaft, sondern anhand ihrer universitären Strukturen (sprich Fakultäten) und eingebettet in die geistesgeschichtliche Entwicklung der jeweiligen Epoche Grundzüge wissenschaftlichen Wirkens sowie Formen und Methoden des als „Wissensbefassung“ nicht gerade glücklich bezeichneten „Umgangs mit Wissen an der Universität“ (S. 7).
Diesem Verfahrensschema folgt die Darstellung der Universitätsgeschichte in drei Kapiteln, deren erstes unter dem Titel „Das Mittelalter: Scholastische Bildung für das christliche Europa“ den Zeitraum vom Entstehen der „Uruniversitäten“ Bologna und Paris um 1200 bis an die Grenze zur frühen Neuzeit um 1400 beinhaltet (S. 16ff.). Behandelt werden die Grundlagen und Anfänge der Universität, ihre Ausbreitung und innere Festigung, Universitätslehrer und Studenten („Magister und Scholaren“), den breitesten Raum nehmen jedoch die Ausführungen über Strukturen und Prozesse der Wissenschaft ein. Anhand der „nach dem Maßstab der Nähe zu Gott“ (S. 37) eingerichteten hierarchischen Gliederung der Universität werden in aufsteigender Reihenfolge die vier Fakultäten mit ihren j |
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| *Weis, Monique, Les pays-bas espagnols et les états du saint empire (1559-1579). Priorités et enjeux de la diplomatie en temps de troubles (= Editions de l’université de Bruxelles). Editions de l’université de Bruxelles, Brüssel 2003. 388 S. Besprochen von Antonio Grilli. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Weis, Monique, Les pays-bas espagnols et les états du saint empire (1559-1579). Priorités et enjeux de la diplomatie en temps de troubles (= Editions de L’Université de Bruxelles). Editions de l’Université de Bruxelles, Brüssel 2003. 388 S.
Wozu dient die Diplomatie in der Neuzeit? Was müsste ihr primäres Ziel sein? Sicherlich „gute Beziehungen“ zum Nachbarstaat - sei es Freund oder Feind - zu unterhalten.
Tatsächlich soll diese noch neue, mitten in der Renaissance nach florentinischem und venetianischem Muster entstandene Regierungskunst im Rahmen der Konstruktion moderner Staatsstrukturen in Europa mit ganz heterogenen, oft unvereinbaren Forderungen konfrontiert werden: Ideologie und Realpolitik, Religion und Staatsräson, Anspruch auf Hegemonie und Realität des Mächtegleichgewichts.
Diese Problematik bildet den Kern des Werks von Monique Weis, das man unbestritten der diplomatischen Geschichte zuschreiben kann. Die Autorin bekennt sich damit zu einer Art Historiographie - derjenigen der politischen und diplomatischen Beziehungen -, die vor allem in dem französischsprachigen Europa seit einiger Zeit wieder neu bewertet wird.
Ziel des Werkes ist es, die überaus reiche diplomatische Korrespondenz zwischen den Staaten des Römischen Reiches Deutscher Nation und den Generalgouverneuren der spanischen Niederlande in Brüssel zwischen 1559 und 1579 darzustellen.
Seit der Abdankung Karls V. im Jahr 1555 ist der spanische Zweig des Hauses Habsburg nicht mehr in Besitz der deutschen Kaiserkrone. Deswegen wird es für den noch jungen Sohn Karls V., den spanischen König Philipp II., um so notwendiger, durch eine intensive und dauernde diplomatische Aktivität eine klare Einsicht in die Ereignisse Deutschlands zu behalten. Diese Aktion wird - wie die Autorin darstellt - von Philipp II. aus praktischen Gründen (Nähe, besseres Know-how) bewusst von Madrid nach Brüssel delegiert. Die Generalgouverneure der pays-bas espagnol |
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| *Wesener, Gunter, Österreichisches Privatrecht an der Universität Graz (= Geschichte der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, Teil 4 = Publikationen aus dem Archiv der Universität Graz 9,4). Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. XIII, 118 S. 11 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wesener, Gunter, Österreichisches Privatrecht an der Universität Graz (= Geschichte der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, Teil 4 = Publikationen aus dem Archiv der Universität Graz 9/4). Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. XIII, 118 S. 11 Abb.
Der von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz anlässlich ihres 200jährigen Bestehens einstimmig gefasste Beschluss, die eigene Geschichte in Monographien darzustellen, ist 1978 durch Gunter Wesener in einem ersten Schritt für das römische Recht und das Naturrecht verwirklicht worden. Dem sind bisher zwei weitere Bände gefolgt. Nach einer längeren Unterbrechung legt Gunter Wesener nun erfreulicherweise einen bis zur Teilung der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät in eine rechtswissenschaftliche und eine sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Fakultät reichenden Band über das österreichische Privatrecht vor.
Er geht von den vielfältigen Beziehungen zwischen römischem Recht und privatem Recht an den Universitäten aus, an denen das ius Romanum als ius commune lange das ius civile schlechthin war. Erst mit dem Inkrafttreten des auf usus modernus pandectarum, naturrechtlichem Gedankengut und heimisch-deutschem Recht gegründeten Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs Österreichs wurden bekanntlich eigene Lehrkanzeln für österreichisches Privatrecht geschaffen. Auch danach wurde das österreichische Privatrecht als Folge der mit Josef Unger personalisierbaren Pandektisierung romanistisch beeinflusst, so dass eine Reihe von Grazer Gelehrten zugleich als hervorragende Romanisten und als ausgezeichnete Zivilisten wirken konnten.
Der Verfasser gliedert seine klare und flüssige Darstellung überzeugend in sechs Kapitel. Er beginnt mit der Gründung der Fakultät, die in den Anfängen lediglich zwei, an vorgeschriebene Lehrbücher gebundene und auf ein zweijähriges Kurzstudium ausgerichtete Lehrkanzeln (Digesten, ius criminale, praktische |
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| *Wienfort, Monika, Patrimonialgerichte in Preußen. Ländliche Gesellschaft und bürgerliches Recht 1770-1848/49 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 148). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001. 404 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wienfort, Monika, Patrimonialgerichte in Preußen. Ländliche Gesellschaft und bürgerliches Recht 1770-1848/49 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 148). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001. 404 S.
In ihrer Bielefelder geschichtswissenschaftlichen Habilitationsschrift untersucht Monika Wienfort die Patrimonialgerichtsbarkeit in Preußen, vor allem in Schlesien, Brandenburg und Sachsen, vom ausgehenden 18. Jahrhundert bis zu ihrer Abschaffung 1849. Bis dahin scheiterten Versuche, sie zu beseitigen, am Widerstand der meisten Gerichtsherren und des Innenministeriums, das die ständischen Strukturen bewahren wollte. Nach 1810 dominierte die „bürgerliche“ Sicht der Patrimonialjustiz als privatrechtlichem Eigentum. So blieb dem Justizministerium nur die schrittweise Reform durch Einzelverordnungen und die Einflussnahme vor allem über die Richter: durch die Einführung einer obergerichtlichen Approbation für Justiziare, die Durchsetzung ihrer Unkündbarkeit, um deren persönliche Abhängigkeit vom Gerichtsinhaber zu mindern, ihre Besoldung mittels eines festen Gehalts anstelle des Bezugs der Sporteln sowie die Abschaffung der Kammerjustiz und die Eingliederung in den Instanzenzug. Bestrebungen, die kleinen Gerichtsbezirke zu Kreisen zusammenzufassen, misslangen hingegen. 1842 beendete König Friedrich Wilhelm IV. aufgrund der Intervention des Innenministeriums auch die Möglichkeit, Gerichtsrechte auf königliche Gerichte zu übertragen; der Innenminister „verfolgte konsequent eine Politik der Revitalisierung des ständischen Prinzips“ (S. 138). Auch für den Vorabend der Revolution schätzt Wienfort die Zahl der privaten Gerichtsbezirke in Preußen noch auf etwa 6000. Im Gegensatz zu anderen deutschen Staaten war eine „quantitative Zurückdrängung“ nicht gelungen (S. 117). Doch die Häufigkeit von Justizvisitationen nahm ab den 1830er Jahren zu. Im 18. Jahrhundert waren vor allem die großen Gerichte kontrolliert worden; doch seit 1815 sahen sich a |
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| *Wilde, Manfred, Die Zauberei- und Hexereiprozesse in Kursachsen. Böhlau, Köln 2003. X, 734 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wilde, Manfred, Die Zauberei- und Hexereiprozesse in Kursachsen. Böhlau, Köln 2003. X, 734 S.
Die (Rechts-)Geschichte der großen neuzeitlichen Hexenverfolgung in Europa ist ein beliebtes Arbeitsfeld von Historikern und Juristen. Mittlerweile ist die Literatur sehr stark regional ausgerichtet. Heute lässt sich auf eine Vielzahl von klein- und großräumigeren Studien zur Hexenverfolgung in den einzelnen deutschen Territorien zurückgreifen. Dabei bestanden jedoch bisher innerhalb des Territoriums des Alten Reiches noch signifikante Unterschiede. Insbesondere für die größeren Flächenstaaten des mittel- und ostdeutschen Raumes fehlten sowohl eingehendere Untersuchungen der Archivalien als auch thematisch eingegrenztere Sekundärliteratur. Dies hat sich mit dem vorliegenden Werk - der Habilitationsschrift des Chemnitzer Historikers Manfred Wilde - jetzt mit einem Schlag geändert.
Wilde stellt hinsichtlich der Forschungslage einleitend lapidar fest, dass für die Schrift im Wesentlichen aus den Quellen heraus gearbeitet werden musste, weil der Forschungsstand für Kursachsen bislang nur als unzureichend bezeichnet werden konnte. Das Ergebnis dieser Quellenarbeit verwandelt Kursachsen von einem weißen Fleck der Hexenverfolgungskarte zu einem der best ausgeleuchteten Territorien des Alten Reiches. Das erkennt auf einen Blick, wer den Anhang aufschlägt. Auf 200 Seiten legt der Autor insgesamt 905 archivalisch belegte Einzelverfahren aus dem Zeitraum von 1400 bis 1799 vor. Diese Zusammenstellung berücksichtigt im genannten Zeitraum alle kursächsischen Ämter. Mit diesen 905 Verfahren dürfte der Grund des heute noch ermittelbaren Prozessgeschehens in Kursachsen erreicht sein, diese 905 Verfahren sind die breite Basis, auf der alle Erörterungen des Autors sicher und fest ruhen.
Für die Geschichte der Zauberei- und Hexenprozesse in Kursachsen strebt Wilde methodisch eine Synthese von analytischer verfassungs-, rechts- und sozialhistorischer F |
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| *Willett, Olaf, Sozialgeschichte Erlanger Professoren 1743-1933 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 146). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 2001. 459 S. 21 Abb. Besprochen von Lieselotte Jelowik. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Willett, Olaf, Sozialgeschichte Erlanger Professoren 1743-1933 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 146). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 2001. 459 S. 21 Abb.
Bei dem Buch handelt es sich um eine philosophische Dissertation, die 1999 an der Humboldt-Universität zu Berlin verteidigt und für den Druck geringfügig überarbeitet wurde. Der Autor legt eine „kollektivbiographische Professorengeschichte“ (S. 21) vor, von der er sich zu Recht eine Bereicherung der Material- und Vergleichsbasis für künftige universitätshistorische Forschungen, nicht zuletzt im Interesse einer „zweifellos überfällige(n) Gesamtdarstellung des deutschen Universitätswesens, speziell der Hochschullehrerschaft“ (S. 19) verspricht.
Die Arbeit beruht bei insgesamt solider Quellenlage auf der offensichtlich akribischen Auswertung einschlägiger Archivalien des Universitätsarchivs Erlangen sowie des dortigen Stadtarchivs. Ergänzend wurden der aus Anlaß der 250-Jahrfeier der Universität Erlangen im Jahre 1993 entstandene Catalogus Professorum der Theologie und der Jurisprudenz von 1743 bis 1960 und Erlanger Kirchenbücher herangezogen. Auf partiell „eingeschränkte Überlieferungslage(n)“ bzw. „lückenhafte Materiallage(n)“ (S. 300) weist der Autor jeweils gesondert hin.
Gegenstand von Willetts „Grundstudie auf der Mikroebene“ (S. 25) sind jene 341 Personen, die zwischen 1743, dem Jahr der Gründung der Universität, und dem 7. April 1933, dem Tag des Erlasses des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, in Erlangen zu ordentlichen Professoren berufen wurden. Die zeitliche Begrenzung der Studie auf dieses Datum erfolgte „in Anbetracht der einschneidenden Veränderungen, welche die Rekrutierungs-, Berufs- und politisch-gesellschaftlichen Rahmenbedingungen unter der nationalsozialistischen Herrschaft erfuhren“ (S. 23). Innerhalb des Untersuchungszeitraumes unterscheidet Willett vier Zeitsegmente (1743-1810, 1811-1848, 1849-1890, 1891-1933 |
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| *Wilms, Heinrich, Ausländische Einwirkungen auf die Entstehung des Grundgesetzes. Kohlhammer, Stuttgart 1999. 341 S. Besprochen von Karsten Ruppert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wilms, Heinrich, Ausländische Einwirkungen auf die Entstehung des Grundgesetzes. Kohlhammer, Stuttgart 1999. 341 S.
Ausländische Einwirkungen auf die Entstehung des Grundgesetzes – Dokumente - , hg. v. Wilms, Heinrich. Kohlhammer, Stuttgart 2003 XXII, 451 S.
Antrieb für diese Darstellung ist die durch den selbst formulierten Widerspruch des Autors kaum noch überzeugende Annahme, dass trotz „unbezweifelbarer Akzeptanz“ die Legitimität des Grundgesetzes „immer wieder in Frage gestellt“ werde! Mit der fraglichen Legitimität ist der Vorwurf gemeint, dass es sich bei dieser Verfassung um kein „eigenständiges Werk“, sondern um „einen Oktroi der Alliierten“ handle.
Teil A der Monografie, der die Haltung der Alliierten zur Weststaatsgründung bis zu den Frankfurter Dokumenten vom Sommer 1948 beschreibt, bringt kaum etwas zum Thema und nichts, was nicht schon an anderer Stelle besser gesagt worden wäre. Die Frankfurter Dokumente enthalten die Essentialia der Alliierten für die westdeutsche Verfassungsgebung. Da diese nicht verhandelbar waren, liegt hier die intensivste Form der Einwirkung vor. Dennoch werden ihrer Übergabe an die die westdeutschen Ministerpräsidenten und deren Ringen mit den Militärgouverneuren um ihre Annahme in Teil B nur 10 Seiten gewidmet. Auf diesen kann kaum mehr als Vages und Allgemeines gesagt werden.
Mit Teil C, in dem die Einflüsse ausländischen und internationalen Rechts auf die Verhandlungen in Herrenchiemsee und die des Parlamentarischen Rats dargestellt werden, kommt der Verfasser zum Hauptteil, in dem eine seiner Methoden und deren Problematik deutlich wird. Denn diese Einflüsse werden überall dort konstatiert, wo in den Verhandlungen auf ausländische Verfassungen, ausländisches oder internationales Recht Bezug genommen wird. Ein solcher Begriff von „Einfluss“ und „Einwirkung“ greift zu kurz und ist letztlich banal. Und so ist dieser Teil nicht mehr als Zettelkastenfleißarbeit. Ohne Vertiefung |
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| *Wissenschaftliche Lexikographie im deutschsprachigen Raum, im Auftrag der Heidelberger Akademie der Wissenschaften hg. v. Städtler, Thomas. Winter, Heidelberg 2003. XII, 548 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wissenschaftliche Lexikographie im deutschsprachigen Raum, im Auftrag der Heidelberger Akademie der Wissenschaften hg. v. Städtler, Thomas. Winter, Heidelberg 2003. XII, 548 S.
Im Oktober 2001 trafen sich in Heidelberg die Mitarbeiter des Goethewörterbuchs, um methodische und praktische Fragen der Lexikographie und Schritte zur Beschleunigung zu besprechen. Im lockeren Gespräch wurde der Plan eines gemeinsamen Treffens aller wissenschaftlich arbeitenden Wörterbuchredaktionen geboren und geleitet von Frankwalt Möhren, Michael Niedermeier und Heino Speer im Oktober 2002 in Berlin von Vertretern von 53 lexikographischen Großprojekten eine Tagung über Geschichte, Quellen, Technik und Inhalt abgehalten, bei der sich die Definition als wesentlicher Kern erwies. Der zur Vorbereitung geschaffene, mit Hilfe eines Orientierungsmodells von 24 Punkten gewonnene Reader mit Selbstdarstellungen wird nun in überarbeiteter Form als Vademecum der Lexikographie im deutschsprachigen Raum vorgelegt, an Hand dessen Verbindungen zwischen den Projekten hergestellt und die Werte der geleisteten Arbeiten unter den Scheffeln hervorgeholt und ins rechte Licht gestellt werden können.
Vorangehen vier allgemeine Referate. Hans-Martin Gauger handelt in tief schürfender Auseinandersetzung mit Harald Weinrich über Wörterbücher, Barbara Zehnpfennig vom Nutzen der Wissenschaft im allgemeinen in der demokratischen Gesellschaft, in welcher der Steuerzahler wissen möchte, wo sein Geld bleibt, Michael Stolleis über den Sinn von (derzeit etwa 170) Langzeitvorhaben in den Geisteswissenschaft mit rund 600 etwa 37 Millionen Euro jährlich benötigenden Mitarbeitern (davon 500 Wissenschaftler). Frankwalt Möhren zieht Bilanz und zeigt Perspektiven auf.
Die Einzelprojekte betreffen das altägyptische Wörterbuch (seit 1994, seit Mai 2002 digitalisiertes Zettelarchiv im Internet), das Sanskrit Wörterbuch der buddhistischen Texte aus den Turfan-Funden (seit 1953/1968, Veröffe |
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| *Woll, Carsten, Die Königinnen des hochmittelalterlichen Frankreich 987-1237/(12)38 (= Historische Forschungen 24). Steiner, Stuttgart 2002. 321 S., 1 Kart. Besprochen von Klaus-Frédéric Johannes. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Woll, Carsten, Die Königinnen des hochmittelalterlichen Frankreich 987-1237/38 (= Historische Forschungen 24). Steiner, Stuttgart 2002. 321 S., 1 Kart. [1]
Hier anzuzeigen ist eine Saarbrücker Dissertation, die sich den französischen Königinnen widmet. Erfreulich an diesem Werk ist, daß es in Erinnerung ruft, wie wichtig es wäre, das Amt der Königin - und auch die Biographien einzelner Königinnen - aufzuarbeiten.
Woll hat seine Arbeit in einundzwanzig Kapitel gegliedert. Fünfzehn Königinnen werden in jeweils eigenen Kapiteln geschildert, aber auch Eheprojekte und die Sicht eines Historiographen (Helgald von Fleury) werden dargestellt. Zu diesem exemplarischen, Helgald gewidmeten Teil ist anzumerken, daß die konzise und fein ziselierte Darstellung Walter Berschins über „Biographie und Epochenstil“[2] erstaunlicherweise nicht berücksichtigt wurde. Berschin handelt dort Helgalds Werk über Robert den Frommen[3] mit gelungener Interpretation des Werkes ab und stellt die Forschung auf eine neue Grundlage[4].
Eine Diskussion der Arbeit en détail ist hier nicht möglich; außer den fünfzehn Königinnen und dem Helgald-von-Fleury-Kapitel wird noch über Eheprojekte[5] sowie die „salischen Verbindungen König Heinrichs I.“ gehandelt. Als Appendix wird ein „Nachweis von“ (bereits bekannten) „Königsurkunden Hugo Capets" beigegeben.
Das imposante Literaturverzeichnis, in dem allerdings nicht alle verwendeten Titel auftauchen, läßt auf eine sorgfältige Durchdringung des Stoffes schließen, doch wird dieser Eindruck nicht durch die (auch sprachlich und stilistisch ab und an sehr schwierige) Lektüre der Arbeit bestätigt. Hierzu zwei Beispiele:
Auf S. 136 vermeint Woll aufgrund einer Nachzeichnung (!) des Siegels Königin Bertradas von Montfort († 1115/16) deren „körperliche Attraktivität ... bestätigt“ zu sehen. Bertrada mag zwar tatsächlich attraktiv gewesen sein, doch ist es wohl eher unwahrscheinlich, daß einerseits zu B |
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| *Württembergisches Klosterbuch. Klöster, Stifte und Ordensgemeinschaften von den Anfängen bis in die Gegenwart, hg. v. Zimmermann, Wolfgang/Priesching, Nicole im Auftrag des Geschichtsvereins der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Thorbecke, Ostfildern 2003. 644 S. Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Württembergisches Klosterbuch. Klöster, Stifte und Ordensgemeinschaften von den Anfängen bis in die Gegenwart, hg. v. Zimmermann, Wolfgang/Priesching, Nicole im Auftrag des Geschichtsvereins der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Thorbecke, Ostfildern 2003. 644 S. Abb.
Das vom Weihbischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart eingeleitete, mit vielen Abbildungen reich ausgestattete Werk gliedert sich in drei Teile und einen Anhang.
Im ersten Teil befasst sich knapp ein Dutzend wissenschaftlicher Beiträge mit dem klösterlichen Leben von den Anfängen bis zur Gegenwart. Dabei beginnt Friedrich Prinz mit dem Mönchtum in fränkischer Zeit, in der die Klöster als Träger der Mission und zugleich der Bildung tätig werden. Sönke Lorenz behandelt die Kirchenreform und die kanonikale Lebensform. Klaus Schreiner schildert hochmittelalterliche Reformbewegungen an Hand von Differenzierungsprozessen im benediktinisch geprägten Ordenswesen des 11. und 12. Jahrhunderts und Reformbestrebungen im spätmittelalterlichen Mönchtum der Benediktiner, Zisterzienser und Prämonstratenser durch Suche nach strenger Observanz von Regeln und Statuten. Isnard W. Frank untersucht die Bettelorden in Schwaben, Bernhard Neidiger die Reformbewegungen der Bettelorden im 15. Jahrhundert. Den klösterlichen Lebensformen für Frauen widmet sich Gisela Muschiol. Orden und Klöster zwischen reformatorischer Anfrage und barocker Blüte sind Gegenstand der Aufmerksamkeit Konstantin Maiers. Die Auswirkungen von Aufklärung und Säkularisation legt Franz Quarthal dar. Otto Weiss erweist die anschließende Auferstehung der Klöster in Württemberg und Benedicta Ewald zeigt Erneuerung nach dem zweiten vatikanischen Konzil am Beispiel der Franziskanerinnen in Schwäbisch Gmünd.
Alphabetisch geordnet werden danach im umfangreichen zweiten Teil in klaren und präzisen Einzelartikeln die Klöster und Stifter vor der Säkularisation vorgestellt, wobei kurze abschließende Literaturangaben die eigenstän |
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| *Wüst, Wolfgang, Die „gute“ Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des alten Reiches. Band 1 Die „gute“ Policey im schwäbischen Reichskreis, unter besonderer Berücksichtigung Bayerisch-Schwabens. Akademie Verlag, Berlin 2001. 604 S. Besprochen von Rudolf Endres. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wüst, Wolfgang, Die „gute“ Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches. Bd. 1 Die „gute“ Policey im Schwäbischen Reichskreis, unter besonderer Berücksichtigung Bayerisch-Schwabens. Akademie Verlag, Berlin 2001. 604 S.
Das Policeywesen der frühen Neuzeit hat in den letzten Jahren wieder verstärkte Beachtung in der Forschung gefunden. Konsens besteht in der Regel darin, dass der Begriff gegen Ende des 15. Jahrhunderts auftaucht und bis in die Zeit der Industrialisierung obrigkeitliche Regulierungstätigkeiten umschreibt. Auf dem Reichstag zu Augsburg von 1530 wurde die später so bezeichnete „Reichspoliceyordnung“ verabschiedet, die 1548, 1551 und 1577 „reformirt und gebessert“ wurde und unverändert als ein „Grundgesetz“ bis zum Ende des Alten Reiches im Jahre 1806 in Kraft blieb. Gleichzeitig mit den Initiativen des Alten Reiches entwickelten auch die Reichsstädte, Fürsten, Grafen, Äbte und Freiherren ihre Vorstellungen von der Welt der Normen und Werte, wobei sie vielfach an die Vorgaben der Reichsgesetze anknüpften. Inhaltlich umfassten die Ordnungen eine diffuse thematische Weite und Breite, die von den Maßnahmen gegen das schuldenfördernde „fressen und sauffen“ in öffentlichen Gasthäusern und insbesondere bei Hochzeiten, Taufen oder Kirchweihen, von Strafandrohungen gegen Ehebruch, Fluchen und Gotteslästern, gegen Kleiderluxus und Spielleidenschaft reichten, bis hin zur Seuchenbekämpfung und Katastrophenprävention. In katholischen wie vor allem lutherischen Policeystatuten warnte man zudem vor der „entheiligung“ der Sonn- und Feiertage und vor dem Versäumen des Gottesdienstes durch Wirtshausbesuch oder durch Gewerbe- und Erntearbeiten. In seiner umfangreichen Einleitung hebt der Editor die Bedeutung der Policeyordnungen für die Entstehung frühmoderner Staatlichkeit hervor, insbesondere für die Konfessionalisierung, Sozialdisziplinierung und herrschaftlich-administrative Verdichtung. Konfessio |
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| *Zambrana Moral, Patricia/Martínez Barrios, Elena, Depuración política universitaria en el primer franquismo - algunos catedráticos de derecho. Universidad de Málaga - Facultad de derecho - Cátedra de historia del derecho, Barcelona 2001. 71 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Zambrana Moral, Patricia/Martínez Barrios, Elena, Depuración política universitaria en el primer franquismo: algunos catedráticos de derecho. Universidad de Málaga – Facultad de derecho - Cátedra de historia del derecho, Barcelona 2001. 71 S.
Spanien beschäftigt sich mehr und mehr mit seiner jüngeren Vergangenheit: Belletristik und Geschichtswissenschaft haben im letzten Jahrfünft zaghaft damit begonnen, die Franco-Ära tiefschürfender als zuvor aufzuarbeiten. Nachdem bereits etliche Historiker aus dem Ausland zu diesem Abschnitt der spanischen Geschichte geforscht und Stellung bezogen haben, wollen viele Spanier diesen Teil ihrer eigenen Vergangenheit „zurückerobern“, was mit der Devise „recuperación de nuestra historia“ augenfällig wird. Für die Literatur diene hier als Beweis der Schriftsteller Pío Moa, der mit seinem 600 Seiten starken Buch „Die Mythen des Bürgerkriegs“ (Los mitos de la guerra civil) unlängst einen Sachbuch-Bestseller veröffentlicht hat. Das Buch des in Valldigna (bei València) geborenen Rafael Chirbes „Der Fall Madrids“ (La caída de Madrid) zeugt darüber hinaus vom Versuch der Aufarbeitung insbesondere der ausgehenden Francozeit, genauer von den Ereignissen der letzten Tage unter General Francisco Franco im Jahre 1975[1].
Aber nicht nur belletristische Werke, auch nationale wie regionale Geschichtsschreibung verzeichnen ihren Aufschwung in Spanien und insbesondere in den katalanischsprachigen Regionen, den Països Catalans. Gerade die Erforschung der Opposition gegen die Franco-Diktatur ermöglicht, dass sich autonome Regionen wie Katalonien, das Baskenland oder Galicien vom spanischen Staat bewusst abgrenzen können. Als Beispiel möge hier das Buch von David Ginard i Féron genügen, das den deutschen Titel „Mallorca während der Franco-Diktatur. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft 1939-1975“[2] trägt.
Auch in die Rechtsgeschichte hat diese Tendenz Einzug gehalten, worüber der vorliegende Band von Patricia |
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| *Zimmermann, Harald, Der Deutsche Orden im Burzenland. Eine diplomatische Untersuchung (= Studia Transylvanica 26). Böhlau, Köln 2000. XI, 246 S., 7 Abb. Besprochen von Udo Arnold. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Zimmermann, Harald, Der Deutsche Orden im Burzenland. Eine diplomatische Untersuchung (= Studia Transylvanica 26). Böhlau, Köln 2000. XI, 246 S., 7 Abb.
Zimmermann ist ein exzellenter Kenner des ungarischen Mittelalters und ein ebensolcher Diplomatiker, der die Randerscheinung der Deutschordenszeit im siebenbürgischen Burzenland (1211-1225) innerhalb der Ordenshistoriographie nicht zu Unrecht beklagt, wenngleich die Bedeutung dieses Ordensansatzes weniger in regionaler Hinsicht als im Vergleich mit der Gesamtgeschichte des Ordens in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts zu sehen ist.
Der Untertitel des Werkes ist ernstzunehmen, denn der Verfasser bietet primär Forschungsgeschichte zu den als Anhang edierten 38 Urkunden, jedoch keine Darstellung der Ordensgeschichte im Burzenland. Diese Forschungsgeschichte betrifft den diplomatischen Bereich ebenso wie den historiographischen und den literarischen. Dabei ist ein großer Vorteil, daß Zimmermann Ungarisch wie Rumänisch beherrscht. Allerdings hätte man sich gewünscht, daß die Literaturtitel auch ins Deutsche übersetzt worden wären.
Der Aufbau des Buches besteht aus kurzen, fast additiven Einzelkapiteln, die auf den ersten 60 Seiten praktisch eine Bibliographie raisonné bieten, um dann einzelne Urkunden und ihre Entstehungs-, vor allem jedoch Überlieferungsprobleme zu untersuchen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Erneuerung der Schenkung des Burzenlandes an den Orden durch König Andreas II. von 1222 und deren päpstlicher Bestätigung vom selben Jahr; beider Echtheit wird nachvollziehbar begründet. Wie weit allerdings der Verfasser das Vergleichsumfeld der Papsturkunden für den Echtheitsnachweis gezogen hat, wird nicht deutlich; so existieren z. B. aus der Zeit vom 4. Januar bis zum 3. Februar 1223 alleine im Deutschordenszentralarchiv Wien noch 11 Originale von Honorius III. für den Orden. Doch vielleicht reichen die jetzigen Argumente bereits, um einen Schlußpunkt zu setzen |
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| *Zivilrechtliche Entdecker. Eine Einführung in die großen Gestalten der Zivilrechtswissenschaft, hg. v. Hoeren, Thomas. Beck, München 2001. V, 442 S. Abb. Besprochen von Andreas Bauer. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Zivilrechtliche Entdecker. Eine Einführung in die großen Gestalten der Zivilrechtswissenschaft, hg. v. Hoeren, Thomas. Beck, München 2001. V, 442 S. Abb.
Der von Thomas Hoeren herausgegebene Sammelband überrascht zunächst durch die Titelwahl. Während andere Fachdiziplinen ihren wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt gerne als „Entdeckung“ und die damit verbundenen Personen als „Entdecker“ feiern, ist diese Bezeichnung auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft bis dato nur sehr vereinzelt anzutreffen. Hoeren hat diesen Terminus nach eigenen Angaben einem Vortrag Hans Dölles aus dem Jahre 1958 entlehnt, wobei Hoeren selbst augenscheinlich die Tauglichkeit der beiden Begriffe „juristischer Entdecker“ und „juristische Entdeckung“ für die Rechtswissenschaft als unangebracht erachtet. Zutreffend weist er in seiner Einführung daraufhin, daß bereits die Wortbedeutung des „Entdeckens“ ein juristisches Universum als einen festgefügten Regelraum mit immanenten Schranken voraussetzen würde; eine Annahme, die spätestens seit von Jhering und dem Aufkommen der Interessenjurisprudenz nicht mehr zu halten sein dürfte. Bereits Dölle erkannte diese terminologische Schwäche und behalf sich mit der Konstruktion der Analogie, indem er die These vertrat, daß es sich bei Juristen in der Tat um keine Entdecker im eigentlichen Wortsinn handele, dass sie jedoch „wegen ihrer das bisherige geistige Dunkel erhellenden Leuchtkraft“ ähnlich wie naturwissenschaftliche Entdecker zu behandeln seien. Hoeren distanziert sich jedoch auch von dieser Analogie. Sie sei nach dem zweiten Weltkrieg nur aufgrund der Erfahrungen des Nationalsozialismus zu beobachtenden Naturrechtswelle nachzuvollziehen und stelle heute ein „Relikt aus einer vergangenen Zeit dar.“ Dies veranlasst ihn zu dem Resümee, daß es sich bei Juristen weder um Entdecker noch um Erfinder handele und die Titelwahl lediglich als rhetorische Figur verstanden werden dürfe. Eine eher ernüchternde Feststellung für den genei |
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| *Zur Erhaltung guter Ordnung. Beiträge zur Geschichte von Recht und Justiz. Festschrift für Wolfgang Sellert, hg. v. Hausmann, Jost/Krause, Thomas. Böhlau, Köln 2000. 690 S. Besprochen von Elmar Wadle. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Zur Erhaltung guter Ordnung. Beiträge zur Geschichte von Recht und Justiz. Festschrift für Wolfgang Sellert, hg. v. Hausmann, Jost/Krause, Thomas. Böhlau, Köln 2000. 690 S.
Jede Arbeit an der Rezension einer Festschrift beginnt mit Fragen: Soll die Besprechung knapp über den Inhalt informieren und zur eigenen Lektüre anregen? Soll sie namentlich dann, wenn grundlegende Probleme des Fachs angesprochen werden, intensiver zupacken und die Diskussion befördern wollen? Was tun, wenn der Rezensent versucht ist, beiden Maximen gerecht zu werden? Wird ein Kompromiss gelingen?
Im Blick auf die Festschrift für Wolfgang Sellert sind solche Fragen besonders aktuell, auch wenn, den Vorlieben des Geehrten entsprechend, die meisten Beiträge Themen um Rechtsverfolgung und Gericht, um Gerichtsverfassung, -verfahren und -personal behandeln, während andere der Strafrechtsgeschichte gelten. Ob es gelingt, den 24 nach Dichte und Umfang recht unterschiedlichen Aufsätzen halbwegs gerecht zu werden, muss man dem Leser überlassen. Im übrigen kann sich die Rezension der Abfolge der Beiträge anschließen, die sich unverkennbar an historischen Epochen orientieren.
Den Auftakt bilden zwei Studien zum klassischen römischen Recht und zum kanonischen Recht. Okko Behrends‘ Studie (S. 11-66: Die Trichotomie „actio, petitio, persecutio“. Ihre Bedeutung für das Verhältnis zwischen philosophischer Rhetorik und klassischer Jurisprudenz und deren Theorie des prozessabwendenden Vergleichs) erläutert diesen „Dreiklang“ des klassischen Klageschutzes (S. 14) als zentrales Ergebnis der Leistungen der römischen Jurisprudenz in der klassischen Periode; sie stellt neben die dem Zivilrecht (ius) bekannten Klagearten (actio, petitio) mit der persecutio die ergänzenden Prozessmittel des Gerichtsmagistrates zur Seite. Behrends sieht in der Trichotomie ein Ergebnis des Einflusses der philosophischen Rhetorik auf die Jurisprudenz in deren klassischer Ausprägung.- Hans-Jürgen B |
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| *Zwangsarbeit im Dritten Reich. Erinnerung und Verantwortung. Juristische und zeithistorische Betrachtungen = NS-Forced Labor. Remembrance and Responsibility. Legal and historical Observations, hg. v. Zumbansen, Peer. Nomos, Baden-Baden 2002. 428 S. Besprochen von Joachim Rückert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Zwangsarbeit im Dritten Reich. Erinnerung und Verantwortung. Juristische und zeithistorische Betrachtungen = NS-Forced Labor. Rememberence and Responsibility. Legal and Historical Observations, hg. v. Zumbansen, Peer. Nomos, Baden-Baden 2002. 428 S.
Angezeigt werden kann mit Vergnügen ein besonderer Band: Er entstand aus einer selten gut gelungenen Zusammenarbeit von Studenten, Dozenten und praktisch Betroffenen. Er ist durchgehend in Deutsch und Englisch gehalten. Er präsentiert ein ebenso heißes wie wissenschaftlich komplexes und schwieriges Thema. Er bewältigt dieses Thema in außerordentlich bedachtsamer und gelungener Weise. Zustande gebracht haben den Band Peer Zumbansen (Frankfurt am Main) und Libby Adler (Boston). Mit großer und nachhaltiger, auch finanzieller Unterstützung wurden ein 5-tägiges Blockseminar und die Finanzierung und Drucklegung des Bandes durchgeführt. Beteiligt haben sich erste Fachleute in einem doppelten Sinn, nämlich Anfänger und „alte Hasen“ zusammen. Der Band zerfällt in die vier Hauptteile I. Zwangsarbeit während des 2. Weltkrieges, II. Internationale Verträge und Zahlungen nach 1945, III. Individuelle Klagen vor deutschen und amerikanischen Gerichten und IV. Der lange Wege zur Kompensation: Gesellschaftliche Erinnerung, Verantwortung und das Stiftungsgesetz. Der Band endet also in der unmittelbaren Gegenwart der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“.
Die Hauptüberschriften zeigen den Inhalt, getragen wird er von 18 Beiträgen des ungewöhnlich gemischten Autoren- und Autorinnenteams. Es handelt sich um ein Team, denn der ganze Band atmet die Atmosphäre einer engagiert interessierten Zusammenarbeit. Es würde hier zu weit führen, auf einzelne Ergebnisse berichtend und Stellung nehmend einzugehen. Dieser Band bedarf nicht so sehr einer Diskussion, als zunächst einer wirklichen Lektüre und ruhigen Weiterverarbeitung. In diesem Sinne sei er hier angezeigt und empfohlen.
Frankfurt am Main |
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| Weitere Eingänge, ZRG GA 121 (2004), 963 |
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| Chronik, ZRG GA 121 (2004), 992 |
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| Lepsius, Susanne, Renaissance für Juristen - Bericht über die 49. Jahrestagung der Renaissance Society of America, Toronto (27.-29. 3. 2003), ZRG GA 121 (2004), 992 |
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| Heutger, Viola, 10. Tagung des Forums junger Rechtshistoriker, ZRG GA 121 (2004), 995 |
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| Ogris, Werner, Wiener rechtsgeschichtliche Gesellschaft (WRG) 2001-2004, ZRG GA 121 (2004), 999 |
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| ZRG GA 122 (2005) (Knütel, Rolf/Thür, Gerhard/Köbler, Gerhard/Rückert, Joachim/Wadle, Elmar/Becker, Hans-Jürgen/Link, Christoph/Nörr, Knut Wolfgang), XXXI, 1123 S. |
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| Alphabetisches Verzeichnis der Mitarbeiter des Bandes, ZRG GA 122 (2005), XVIII |
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| Avenarius, Martin (Köln) - 122 |
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| Battenberg, J. Friedrich (Darmstadt) - 122 |
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| Bauer, Andreas (Osnabrück) - 122 |