| *Deller, Patrick, Der „nach dem Vertrage“ vorausgesetzte Gebrauch (§ 459 Absatz 1 Satz 1 BGB). Eine kaufrechtliche Untersuchung unter Berücksichtigung rechtshistorischer wie rechtsvergleichender Grundlagen (= Rechtshistorische Reihe 210). Lang, Frankfurt am Main 2000. 280 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Deller, Patrick, Der „nach dem Vertrage“ vorausgesetzte Gebrauch (§ 459 Absatz 1 Satz 1 BGB). Eine kaufrechtliche Untersuchung unter Berücksichtigung rechtshistorischer wie rechtsvergleichender Grundlagen (= Rechtshistorische Reihe 210). Lang, Frankfurt am Main 2000. 280 S.
Seit der Schuldrechtsreform gilt, ähnlich wie nach dem bisherigen § 459 Absatz 1 Satz 1 BGB a. F., nun nach § 434 Abs. 1 Satz 2 n. F.: „Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet ...“ P. Deller stellt sich in der von Bürge betreuten Saarbrücker Dissertation die Aufgabe, „den Spuren nachzugehen, auf denen die gesetzliche Vorschrift des vorausgesetzten Gebrauches letztlich fußt“, und gleichzeitig Windscheids Lehre von der Voraussetzung im Kaufrecht nachzuzeichnen.
Windscheid begründete die Haftung des venditor ignorans, der weder eine Garantie übernommen noch dolos gehandelt hatte, mit der Lehre von der Voraussetzung. Der Käufer, der eine Sache kauft, die einer vorausgesetzten Eigenschaft entbehrt oder einen nicht vorausgesetzten Fehler hat, könne das Fehlende mit der actio empti, die diesbezüglich stellvertretend für die condictio sine causa stehe, verlangen (20f.). Windscheid berief sich namentlich auf D. 18, 1, 45 (gebrauchte Kleider) und D. 19, 1, 21, 2 (Tujenholz). Hat die Lehre, nach den Worten Kipps, auch überwiegend Ablehnung erfahren, so kann P. Deller als Anhänger der Lehre von der Voraussetzung im Gewährleistungsrecht immerhin Kuhlenbeck, Bechmann und Rudolf Leonhard aufzählen. P. Deller findet sodann den Ausdruck „Voraussetzung“ in mehreren Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts, des Reichsgerichts und anderer Obergerichte zum gemeinen Recht, referiert diese aber außerordentlich knapp (45ff.).
Anschließend erörtert P. Deller einzelne Kodifikationen (Preußen S. 57ff., Österreich, Frankreich, Baden, Sachsen) und Entwürfe (Bay |
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| *Denken und Umsetzung des Konstitutionalismus in Deutschland und anderen europäischen Ländern in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, hg. v. Kirsch, Martin/Schiera, Pierangelo (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 28). Duncker & Humblot, Berlin 1999. 272 S. Besprochen von Karsten Ruppert. ZRG GA 121 (2004) |
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Der Sammelband mit dem sperrigen Titel ist aus einer internationalen und interdisziplinären Tagung der Humboldt-Universität hervorgegangen und wird von zwei ausgewiesenen Kennern des europäischen Konstitutionalismus herausgegeben. Da die meisten der vier Autorinnen und neun Autoren ihre Dissertationen, Habilitationen und Monografien zusammenfassen oder Teilfragen daraus behandeln, werden keine grundsätzlich neuen Einsichten vermittelt. Dennoch sind auch die präsentierten Aspekte zum Thema anregend; anerkennenswert ist vor allem das Bemühen, der europäischen Entwicklung und der deutschen Verflechtung damit nachzugehen.
Bei der immer mal wieder aufflammenden Diskussion, ob denn Kontinuitäten zwischen dem Alten Reich und dem Deutschen Bund vorhanden gewesen seien, bestätigen die Beiträge die vorherrschende Überzeugung, dass es keine nennenswerten Verbindungen gegeben habe. Gewiss, so Hans Boldt, hatte das Reichsstaatsrecht moderne Züge und sei die Diskussion über die föderale Umgestaltung des Reiches lebhaft gewesen, doch nichts davon sei verwirklicht worden. Vielmehr entstand ein Staatenbund, der den Interessen seiner Schöpfer entsprach: den deutschen Fürsten und den europäischen Großmächten. Es ist wohl richtig und sicherlich auch zu wenig beachtet, wie Wolfgang Burgdorf betont, dass in kaum einem europäischen Land so viele Verfassungstexte vorgelegt worden seien wie in Deutschland und dass es eine ausgefeilte Publizistik dazu gegeben habe. Dennoch hat auch hier nichts über die Epochengrenze der Französischen Revolution hinaus gewirkt. Es fragt sich daher, worin denn dann der Bezug dieses umfangreichen Beitrags über die Versuche von Staatsrechtslehr |
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| *Der Dresdener Sachsenspiegel. Faksimile-Ausgabe. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. 92 Bl. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Dresdener Sachsenspiegel. Faksimile-Ausgabe. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. 92 Bl.
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Interimskommentar, hg. v. Lück, Heiner. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. 77 S.
Der vermutlich um 1221-1224 von Eike von Repgow verfasste Spiegel der Sachsen ist der Gegenwart durch mehr als 450 Zeugnisse überliefert. Von ihnen sind die Bilderhandschriften wegen ihres den Text veranschaulichenden Charakters von besonderem Reiz. Von einer verlorenen Stammhandschrift des dreizehnten Jahrhunderts ausgehend sind heute noch vier von wahrscheinlich sieben oder acht einst hergestellten Exemplaren erhalten.
Die moderne Abbildungstechnik macht ihre kostengünstigere Vervielfältigung für eine breitere Öffentlichkeit möglich. Dies erkannte bereits Karl von Amira. Mit der Edition Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. 1. Faksimile, Leipzig 1902 (Neudruck Osnabrück 1968). II, 1 und 2. Erläuterungen, Leipzig 1925, 1926 (Neudruck Osnabrück 1969) legte er (in der Form 194er lose eingelegter Tafeln und dreier Ergänzungstafeln) den ersten vollständigen Doppellichtdruck einer mittelalterlichen Bilderhandschrift vor, wobei aus Kostengründen allerdings 187 Tafeln nur in Schwarzweiß und nur 6 Tafeln in Farbe ausgeführt werden konnten.
Amiras Vorlage wurde bei der Zerstörung des die sächsische Landesbibliothek beherbergenden japanischen Palais in Dresden im Frühjahr 1945 trotz bombensicherer Unterbringung im Keller schwer beschädigt. In das am Elbufer gelegene Gebäude drang Wasser ein. Bis zu seiner Entdeckung durchnässte es erhebliche Teile der kostbaren Pergamenthandschrift.
Auf Grund der politischen Verhältnisse im Osten Deutschlands und der damit verbundenen Wissenschaftspolitik rückte die (bis 1990 nur in einem anderen, sich nicht nur wissenschaftlich nach außen abschottenden politischen System zur Verfügung stehende) Handschrift nach den |
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| *Der praktische Nutzen der Rechtsgeschichte. Hans Hattenhauer zum 8. September 2001, hg. v. Eckert, Jörg. C. F. Müller, Heidelberg 2003. XI, 627 S. Besprochen von Louis Carlen. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Der praktische Nutzen der Rechtsgeschichte. Hans Hattenhauer zum 8. September 2001, hg. v. Eckert, Jörg. C. F. Müller, Heidelberg 2003. XI, 627 S.
Der Herausgeber Jörn Eckert gibt in seinem Vorwort einen trefflichen Überblick über die Entwicklung der Disziplin „Rechtsgeschichte“ und ihre Stellung in der Rechtswissenschaft und an der Universität. Zwei große Themenkreise beherrschen das Buch. Der eine befasst sich mit dem Fach Rechtsgeschichte und seinem Nutzen für Theorie und Praxis, der andere enthält dazu Beiträge aus verschiedenen Rechtsgebieten, wobei die meisten aber wieder in das erste Generalthema einmünden. Da 37 Autoren beteiligt sind, ist es im Rahmen einer Besprechung nicht möglich, die einzelnen Beiträge so zu würdigen, wie sie es verdienten. Diese sind das Ergebnis eines Kolloquiums, da im Jahre 2001 zum 70. Geburtstag des verdienten Kieler Rechtshistorikers Hans Hattenhauer, dem der Band gewidmet ist, durchgeführt wurde.
Günter Baranowski zeigt, dass die Rechtshistorischen Disziplinen in der Deutschen Demokratischen Republik in das Auf und Ab des politischen Geschehens gerieten, dass man aber die historische Dimension des Rechts nicht vernachlässigte und sich dabei auf Vorbilder und Erfahrungen anderer sozialistischer Länder stützte, besonders der Sowjetunion, deren Verhältnis zur Rechtsgeschichte ausführlich dargelegt wird.
Hans-Jürgen Becker skizziert in seinem Beitrag „Der Föderalismus als Konstante der deutschen Verfassungsgeschichte“ die Elemente der deutschen Verfassungsentwicklung. Er geht, nach Ausführungen über den Begriff des Föderalismus, aus vom Westfälischen Friedensvertrag von 1648 und denjenigen Artikeln, die als Teile eines föderalen Verfassungsprogramms anzusehen sind, behandelt die föderativen Elemente im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Reich und hält Ausschau nach der föderativen Komponente in der Verfassung des Alten Reiches zwischen 1648 und 1806 sowie der Bedeutung des föderalistis |
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| *Der Sachsenspiegel, übers. und mit einer Einleitung v. Kaller, Paul. Beck, München 2002. XVI, 179 S. Besprochen von Rolf Lieberwirth. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Sachsenspiegel, übers. und mit einer Einleitung v. Kaller, Paul. Beck, München 2002. XVI, 179 S.
Die Sachsenspiegel-Forschung schloß die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts mit fünf beachtlichen Übertragungen dieses bedeutenden, mittelniederdeutsch geschriebenen Rechtsbuches ins Hochdeutsche ab. Kaller beginnt das 21. Jahrhundert mit einer weiteren Übersetzung und muß sie nun an denen seiner Vorgänger messen lassen. Dabei fällt schon eingangs auf, daß das Bild auf dem Einband nicht, wie Kaller angibt, aus der Oldenburger sondern aus der Wolfenbütteler Bilderhandschrift stammt und daß die Konzentration „nur“ auf das Landrecht nicht aus dem Titel hervorgeht.. Diese Begrenzung der Arbeit auf die drei Bücher des Landrechts ist jedoch keineswegs ungewöhnlich und hängt hier wohl mit der Zielstellung des Übersetzers zusammen, allen an der mittelalterlich deutschen Kultur Interessierten, Fachleuten wie Laien, speziell die Regeln über das Zusammenleben unserer Vorfahren im Alltag vor Augen zu führen. Diese Tendenz ist in der gesamten Veröffentlichung spürbar. Sie scheint dem ersten Anschein nach in der Übersetzung durchaus zufriedenstellend gelöst zu sein. Doch bald ist man eines Besseren belehrt.. Es stellt sich sehr schnell heraus, daß sich der Autor sehr stark, ja weit über das Übliche hinausgehend eng an die Sachsenspiegel-Übersetzung. I. Landrecht in hochdeutscher Übersetzung von K. A. Eckhardt, Hannover 1967, Neuauflage Witzenhausen 1976, angelehnt hat, wie ein Vergleich der Vorreden., sämtlicher Artikel des ersten Buches sowie jeweils der etwa 15 ersten Artikel und ebenso viele der letzten Artikel des zweiten und des dritten Buches ergeben hat. Dabei läßt die Übersetzung der Vorreden noch eine gewisse Selbständigkeit erkennen, wenn auch bei der Vorrede von der herren geburt der wichtige Unterschied zwischen Schwaben und Nordschwaben nicht deutlich genug heraus gearbeitet wird. Doch für den nun folgenden gesamten Rechtstext herrscht die enge |
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| *Der Schwabenspiegel, übertragen in heutiges Deutsch mit Illustrationen aus alten Handschriften v. Derschka, Harald. Beck, München 2002. IX, 503 S. Abb. Besprochen von Rolf Lieberwirth. ZRG GA 121 (2004) |
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Der Schwabenspiegel, übertragen in heutiges Deutsch mit Illustrationen aus alten Handschriften v. Derschka, Harald. Beck, München 2002. IX, 503 S. Abb.
Diese aus der Lehrtätigkeit erwachsene Veröffentlichung stellt für die Rechtsbücherstudien etwas Neues dar! Erstmals wird der Schwabenspiegel, bekanntlich neben dem Sachsenspiegel das berühmteste deutsche Rechtsbuch, in modernes Deutsch übertragen, was zwangsläufig den Zugang zu dieser wichtigen Quelle entscheidend erleichtern wird. Als Textgrundlage diente der von K. A. Eckhardt 1972 herausgegebene Neudruck der 1840 vom Freiherrn F. L. A. von Laßberg besorgten Tübinger Ausgabe des Schwabenspiegels oder schwäbischen Land- und Lehnrechtsbuches. Neu an dieser Veröffentlichung ist ferner, daß daneben auch die einzige durchgehende Buchillustration des Schwabenspiegels in der vermutlich zwischen 1441 und 1445 entstandenen Handschrift der Königlichen Bibliothek Brüssel (Ms. 14689-91) dargeboten werden, ergänzt durch ein auf das Recht bezogenes Bildmaterial aus weiteren, jedoch nur sporadisch illustrierten Schwabenspiegel-Handschriften des späten Mittelalters. Schließlich versucht der Autor., den im Verhältnis zum Sachsenspiegel durch eine „nationalpathetische Fehleinschätzung“ zumindest zeitweise weniger gut eingestuften Schwabenspiegel neu zu bewerten oder wenigstens dazu anzuregen. Das geschieht in einer Einführung, in welcher der Autor in sehr sachlicher Weise auf die einseitigen Einschätzungen früherer Rechtshistoriker hinweist. Es ist ihm zuzustimmen, daß deshalb und unter modernen Gesichtspunkten auch sonst eine intensive Beschäftigung mit dem Schwabenspiegel von Historikern anderer Fachrichtungen sehr wünschenswert wäre, aber für die nicht weniger wichtige Wirkungsgeschichte dieses Rechtsbuches muß der Rechtshistoriker „ohne engen Horizont“ ebenfalls zur Verfügung stehen.
Auf die Einführung folgen nun die |
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| *Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter. Ein Lexikon, hg. v. Schmidt-Wiegand, Ruth (= beck’sche reihe 1470). Beck, München 2002. 402 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter. Ein Lexikon, hg. v. Schmidt-Wiegand, Ruth (= beck’sche reihe 1470). Beck, München 2002. 402 S.
Vor der Erlernung der Schrift ist der Mensch in seinem Wissen vor allem auf sein individuelles Gedächtnis verwiesen. Dem kommt die einprägsame Formulierung entgegen. Deswegen ist Erfahrung vielfach in Sprichwörter gefasst.
Dies gilt auch für das Recht. Bei ihm kennt die römische Rechtswissenschaft seit langem eine Vielzahl von regulae iuris. Dementsprechend hat sich auch die deutschsprachige Wissenschaft seit der frühen Neuzeit um die Sammlung deutscher Rechtsregeln und Rechtssprichwörter bemüht.
Im 19. Jahrhundert war dabei im Gefolge der Grimmschen Weistümer und der Grimmschen Rechtsaltertümer der wohl größte Erfolg Eduard Graf und Mathias Dietherr beschieden. Im 20. Jahrhundert gewannen die von Detlef Liebs zusammengestellten, übersetzten und erläuterten lateinischen Rechtsregeln und Rechtssprichwörter auffälliges Interesse der Öffentlichkeit. Von daher erwies sich eine zeitgemäße Sammlung deutscher Rechtssprichwörter als reizvoll und notwendig.
Sie ist Ruth Schmidt-Wiegand in vorzüglicher Weise gelungen. In alphabetischer Reihung der Kernbegriffe hat sie bereits 1996 eine eindrucksvolle Dokumentation des deutschen Rechtsguts in Sprichwortform vorgelegt. Sie führt an vielen Stellen wohl über die schriftliche Form in die mündliche Tradition zurück.
Erfreulicherweise konnte nach wenigen Jahren der gebundenen Form des Buches eine Taschenbuchausgabe zur Seite gestellt werden. Sie aktualisiert den Text und trägt dabei vor allem aus der neueren Literatur das nach, was die gegenwärtige Forschungslage und Forschungsdiskussion widerzuspiegeln vermag. Möge dem Recht, Sprache und Geschichte beispielhaft vereinenden Buch auch in seiner neuen Form der gebührende Erfolg beschieden sein.
Innsbruck |
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| *Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Speyer 1542, Teilband 1, Teilband 2, bearb. v. Schweinzer-Burian, Silvia (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Band 12). Oldenbourg, München 2003. 1-712, 713-1284 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Speyer 1542, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Schweinzer-Burian, Silvia (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 12). Oldenbourg, München 2003. 1-712, 713-1284 S.
Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Worms 1545, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Aulinger, Rosemarie (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 16). Oldenbourg, München 2003. 1-866, 867, 871-1740 S.
Deutsche Reichstagsakten. Reichsversammlungen 1556-1662. Der Reichstag zu Augsburg 1566, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Lanzinner, Maximilian/Heil, Dietmar. Oldenbourg, München 2002. 1-852, 857-1652 S.
Die Reihe der – nun in einem neuen Verlag und in einer aufwendigeren äußeren Form präsentierten - „Reichstagsakten“ muss in dieser Zeitschrift nicht mehr vorgestellt werden, da schon mehrfach Einzelbände daraus vorgestellt werden konnten. Die Editionsprinzipien sind in den verschiedenen Teilreihen die gleichen geblieben, wenngleich die zunehmende Aktenfülle für die Reichstage des 16. Jahrhunderts dazu zwingt, eine Auswahl zu treffen und die aufgenommenen Dokumente nicht unbedingt immer im ungekürzten Volltext zu edieren. Die Bearbeiter und Bearbeiterinnen haben über die Grundprinzipien ihrer Editionsarbeit und über die äußeren Rahmenbedingungen der behandelten Reichsverhandlungen jeweils umfassend Auskunft gegeben. In der Registerbearbeitung gibt es insofern Unterschiede, als sich der Wormser Doppelband und der Speyerer Doppelband getreu den Grundsätzen der älteren Reiche auf die Erfassung von Personen und Orten beschränken (auch wenn einzelne Begriffe nach Sachbegriffen untergliedert sind), während der Augsburger Doppelband auch in stärkerem Maße Sachgesamtheiten und Institutionen aufnimmt. So finden sich in diesem, unter Mitarbeit von Wolfgang Wagner entstandenen Gesamtregister etwa umfangreich belegte, in sich nochmals unterglie |
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| *Deutsche Reichstagsakten. Reichsversammlungen 1556-1662. Der Reichstag zu Augsburg 1566, Teilband 1, Teilband 2, bearb. v. Lanzinner, Maximilian/Heil, Dietmar. Oldenbourg, München 2002. 1-852, 857-1652 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Speyer 1542, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Schweinzer-Burian, Silvia (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 12). Oldenbourg, München 2003. 1-712, 713-1284 S.
Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Worms 1545, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Aulinger, Rosemarie (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 16). Oldenbourg, München 2003. 1-866, 867, 871-1740 S.
Deutsche Reichstagsakten. Reichsversammlungen 1556-1662. Der Reichstag zu Augsburg 1566, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Lanzinner, Maximilian/Heil, Dietmar. Oldenbourg, München 2002. 1-852, 857-1652 S.
Die Reihe der – nun in einem neuen Verlag und in einer aufwendigeren äußeren Form präsentierten - „Reichstagsakten“ muss in dieser Zeitschrift nicht mehr vorgestellt werden, da schon mehrfach Einzelbände daraus vorgestellt werden konnten. Die Editionsprinzipien sind in den verschiedenen Teilreihen die gleichen geblieben, wenngleich die zunehmende Aktenfülle für die Reichstage des 16. Jahrhunderts dazu zwingt, eine Auswahl zu treffen und die aufgenommenen Dokumente nicht unbedingt immer im ungekürzten Volltext zu edieren. Die Bearbeiter und Bearbeiterinnen haben über die Grundprinzipien ihrer Editionsarbeit und über die äußeren Rahmenbedingungen der behandelten Reichsverhandlungen jeweils umfassend Auskunft gegeben. In der Registerbearbeitung gibt es insofern Unterschiede, als sich der Wormser Doppelband und der Speyerer Doppelband getreu den Grundsätzen der älteren Reiche auf die Erfassung von Personen und Orten beschränken (auch wenn einzelne Begriffe nach Sachbegriffen untergliedert sind), während der Augsburger Doppelband auch in stärkerem Maße Sachgesamtheiten und Institutionen aufnimmt. So finden sich in diesem, unter Mitarbeit von Wolfgang Wagner entstandenen Gesamtregister etwa umfangreich belegte, in sich nochmals unterglie |
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| *Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Worms 1545, erster Teilband, zweiter Teilband, bearb. v. Aulinger, Rosemarie (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Band 16). Oldenbourg, München 2003. 1-866, 867, 871-1740 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Speyer 1542, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Schweinzer-Burian, Silvia (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 12). Oldenbourg, München 2003. 1-712, 713-1284 S.
Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Worms 1545, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Aulinger, Rosemarie (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 16). Oldenbourg, München 2003. 1-866, 867, 871-1740 S.
Deutsche Reichstagsakten. Reichsversammlungen 1556-1662. Der Reichstag zu Augsburg 1566, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Lanzinner, Maximilian/Heil, Dietmar. Oldenbourg, München 2002. 1-852, 857-1652 S.
Die Reihe der – nun in einem neuen Verlag und in einer aufwendigeren äußeren Form präsentierten - „Reichstagsakten“ muss in dieser Zeitschrift nicht mehr vorgestellt werden, da schon mehrfach Einzelbände daraus vorgestellt werden konnten. Die Editionsprinzipien sind in den verschiedenen Teilreihen die gleichen geblieben, wenngleich die zunehmende Aktenfülle für die Reichstage des 16. Jahrhunderts dazu zwingt, eine Auswahl zu treffen und die aufgenommenen Dokumente nicht unbedingt immer im ungekürzten Volltext zu edieren. Die Bearbeiter und Bearbeiterinnen haben über die Grundprinzipien ihrer Editionsarbeit und über die äußeren Rahmenbedingungen der behandelten Reichsverhandlungen jeweils umfassend Auskunft gegeben. In der Registerbearbeitung gibt es insofern Unterschiede, als sich der Wormser Doppelband und der Speyerer Doppelband getreu den Grundsätzen der älteren Reiche auf die Erfassung von Personen und Orten beschränken (auch wenn einzelne Begriffe nach Sachbegriffen untergliedert sind), während der Augsburger Doppelband auch in stärkerem Maße Sachgesamtheiten und Institutionen aufnimmt. So finden sich in diesem, unter Mitarbeit von Wolfgang Wagner entstandenen Gesamtregister etwa umfangreich belegte, in sich nochmals unterglie |
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| *Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter. Mit einem Ausblick auf das 20. Jahrhundert und einem Beitrag über religiöse Intoleranz im nichtchtristlichen Bereich, hg. v. Segl, Peter (= Bayreuther historische Kolloquien 7). Böhlau, Köln 1993. VIII, 310 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter. Mit einem Ausblick auf das 20. Jahrhundert und einem Beitrag über religiöse Intoleranz im nichtchtristlichen Bereich, hg. v. Segl, Peter (= Bayreuther historische Kolloquien 7). Böhlau, Köln 1993. VIII, 310 S.
Mancher lehrt jahrzehntelang, dass nach römischem Vorbild Verträge zu halten sind, weil andernfalls niemand leistet, wozu er sich selbst verpflichtet hat. Hat er mit der Lehre abgeschlossen, so kann es sein, dass er sich in der Praxis nicht an diesen guten Grundsatz gehalten hat. Findet er dann beim Räumen seines Schreibtisches einen Stoß unrezensierter Bücher, entledigt er sich ihrer am leichtesten durch einfaches Rücksenden.
Auf dieses Weise habent fata sua libelli und kommen die – durch ein Gemäde Pedro Berruguetes (um 1500) bildlich veranschaulichten – Anfänge der Inquisition sehr spät und nur kurz zu Wort. Sie entspringen dem jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Symposium der Facheinheit Geschichte der Universität Bayreuth. Ihr Plan ist dem verdienstvollen Herausgeber zu verdanken.
Peter Segl führt in seinem Beitrag Einrichtung und Wirkungsweise der inquisitio haereticae pravitatis im mittelalterlichen Europa in die Thematik ein und weist dabei nachdrücklich darauf hin, dass ein Amt zur Bekämpfung von Dissidenten erst am 21. Juli 1542 in einem für die gesamte Christenheit zuständigen obersten päpstlichen Inquisitionstribunal in Rom errichtet wurde. Die Sache Inquisition ist freilich deutlich älter (officium inquisitionis 1234, negotium inquisitionis 1235). Innerhalb ihres wohl mehr als ein halbes Jahrhundert währenden Entstehungsvorgangs (1184-1252) wird dabei dem Jahr 1231 einleuchtend insofern eine besondere Stellung zugewiesen, als sich in ihm erstmals mit vom Papst delegierter Gerichtsgewalt ausgestattete inquisitores haereticae pravitatis sichern lassen.
Die Grundlage des prozessualen Vorgehens gegen Ketzer bildet dabei das wohl von Papst Innozenz II |
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| *Die deutschen Weltgerichtsspiele des späten Mittelalters. Synoptische Gesamtausgabe, hg. v. Linke, Hansjürgen, 3 Bände. Francke, Tübingen 2002. XII, 91, 1-370 S., 371-701 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) 30. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Die deutschen Weltgerichtsspiele des späten Mittelalters. Synoptische Gesamtausgabe, hg. v. Linke, Hansjürgen, 3 Bände. Francke, Tübingen 2002. XII, 91, 1-370 S., 371-701 S.., 370 u. 331 S.
„Obra bien, que Dios es Dios“, so lautet in einem Satz zusammengefasst, wie der spanische Schriftsteller und Jurist Pedro Calderón de la Barca (1600-1681) die zugeteilte Rolle des Menschen dem göttlichen Gebot entsprechend sah. Der Mensch solle diese Rolle möglichst gut spielen, um nicht das diesseitige Glück, sondern das jenseitige, das ewige Heil zu erreichen, so dass es gleichgültig ist, ob der einzelne in seinem kurzen Leben auf Erden die Rolle des Bettlers, des Bauern oder die des Reichen oder des Königs zu spielen hat; im Gegenteil: dem Armen ist das Heil gewisser als dem Reichen, der so vielen Versuchungen ausgesetzt ist. Diese Weltsicht zeigt sich ganz besonders deutlich in Calderóns berühmtestem auto sacramental, dem gran teatro del mundo (also dem Großen Welttheater) aus dem Jahre 1641, das im Spanien des 17. Jahrhunderts große Verbreitung und Erfolge feierte. Die autos sacramentales (Fronleichnamsspiele) waren eine Bühnengattung, die das Theater im so genannten „goldenen Zeitalter“ (siglo de Oro) mit seiner ganzen Ästhetik des Barock hervorgebracht hatte. Die autos wurden zunächst nur an einem einzigen Tag, also dem Fronleichnamsfest aufgeführt, später auch während einiger weniger Tage nach diesem Fest. Das Fronleichnamsfest, das am Donnerstag nach Trinitatis gefeiert wird, wurde 1264 von Papst Urban IV. eingesetzt und 1443 von Papst Eugen IV. nochmals bestätigt. Es wurde folgendermaßen gefeiert: Am Vormittag fanden ein Gottesdienst mit Predigt sowie eine aufwendige Prozession statt, bei der die geweihte Hostie in immer prunkvoller gestalteten Monstranzen mitgeführt wurde, in die aber auch dem heiteren Charakter des Festes entsprechend allerlei Staunen erweckende Gestalten eingereiht waren, darunter die Tarasca, eine feuerspeiende Riesenschlang |
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| *Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Interimskommentar, hg. v. Lück, Heiner. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. 77 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Dresdener Sachsenspiegel. Faksimile-Ausgabe. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. 92 Bl.
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Interimskommentar, hg. v. Lück, Heiner. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. 77 S.
Der vermutlich um 1221-1224 von Eike von Repgow verfasste Spiegel der Sachsen ist der Gegenwart durch mehr als 450 Zeugnisse überliefert. Von ihnen sind die Bilderhandschriften wegen ihres den Text veranschaulichenden Charakters von besonderem Reiz. Von einer verlorenen Stammhandschrift des dreizehnten Jahrhunderts ausgehend sind heute noch vier von wahrscheinlich sieben oder acht einst hergestellten Exemplaren erhalten.
Die moderne Abbildungstechnik macht ihre kostengünstigere Vervielfältigung für eine breitere Öffentlichkeit möglich. Dies erkannte bereits Karl von Amira. Mit der Edition Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. 1. Faksimile, Leipzig 1902 (Neudruck Osnabrück 1968). II, 1 und 2. Erläuterungen, Leipzig 1925, 1926 (Neudruck Osnabrück 1969) legte er (in der Form 194er lose eingelegter Tafeln und dreier Ergänzungstafeln) den ersten vollständigen Doppellichtdruck einer mittelalterlichen Bilderhandschrift vor, wobei aus Kostengründen allerdings 187 Tafeln nur in Schwarzweiß und nur 6 Tafeln in Farbe ausgeführt werden konnten.
Amiras Vorlage wurde bei der Zerstörung des die sächsische Landesbibliothek beherbergenden japanischen Palais in Dresden im Frühjahr 1945 trotz bombensicherer Unterbringung im Keller schwer beschädigt. In das am Elbufer gelegene Gebäude drang Wasser ein. Bis zu seiner Entdeckung durchnässte es erhebliche Teile der kostbaren Pergamenthandschrift.
Auf Grund der politischen Verhältnisse im Osten Deutschlands und der damit verbundenen Wissenschaftspolitik rückte die (bis 1990 nur in einem anderen, sich nicht nur wissenschaftlich nach außen abschottenden politischen System zur Verfügung stehende) Handschrift nach den |
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| *Die Goldene Bulle. König Wenzels Handschrift. Codex Vindobonensis 338 der österreichischen Nationalbibliothek. Kommentar v. Wolf, Armin (= Glanzlichter der Buchkunst 11). Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. Vorwort, Faksimile (160 S.), 127 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Goldene Bulle. König Wenzels Handschrift. Codex Vindobonensis 338 der österreichischen Nationalbibliothek. Kommentar v. Wolf, Armin (= Glanzlichter der Buchkunst 11). Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. Vorwort, Faksimile (160S.), 127 S.
Die materielle Verfassung des Heiligen römischen Reiches ist nur durch einzelne besondere Urkunden schriftlich festgehalten. Dazu gehört auch die auf Hoftagen von Nürnberg und Metz entstandene Goldene Bulle Kaiser Karls IV. von 1356. Sie ist eines der wichtigsten Dokumente der deutschen Verfassungsgeschichte.
Sie ist neben sieben Originalausfertigungen (fünf kurfürstliche, zwei reichsstädtische [Frankfurt am Main, Nürnberg]) in insgesamt 70 lateinischen Abschriften überliefert. Die anscheinend älteste, 80 Pergamentblätter umfassende Abschrift wurde wohl um 1400 in der Hofwerkstatt König Wenzels IV. von Böhmen mit besonderer Sorgfalt hergestellt. Ein prächtiges Titelblatt, 48 beeindruckende Miniaturen und zahlreiche Initialen schmücken die sorgfältig kalligraphisch in gotischer Textura mit höchst ausgewogenem Schriftspiegel ausgeführten Textseiten der in der Gegenwart als Codex Vindobonenis 338 der Österreichischen Nationalbibliothek aufbewahrten, drei weitere kurze Texte enthaltenden Handschrift.
Von ihr veröffentlichte Heinrich Günter Thülemeyer 1697 eine Kopie der Blätter 1-46. 1977 edierte die Akademische Druck- und Verlagsanstalt eine auf 500 Exemplare limitierte Faksimileausgabe. Dem folgt nun die Aufnahme in die Glanzlichter der Buchkunst in verkleinerter, vollständiger Form.
Begleitet wird die Ausgabe von dem vorzüglichen wissenschaftlichen Kommentar Armin Wolfs. Er ist gegenüber der Faksimileausgabe von 1977 überarbeitet und insbesondere in den Anmerkungen und in der Bibliographie erweitert. Damit werden die Goldene Bulle und die in den 48 Miniaturen der Handschrift bildlich dargestellte materielle Verfassung des deutschen Reichs dieser Zeit insgesamt auf |
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| *Die Protokolle des preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 8 21. März 1890 bis 9. Oktober 1900, bearb. v. Spenkuch, Hartwin (= Acta Borussica neue Folge Erste Reihe, hg. v. d. berlin-brandenburgischen Akademie der Wissenschaften). Olms-Weidmann, Hildesheim 2003. IX, 757 S. Band 9 23. Oktober 1900 bis 13. Juli 1909, bearb. v. Zilch, Reinhold. 2001, IX, 488 S. Band 11 14. November 1918 bis 31. März 1925, bearb. v. Schulze, Gerhard. 2002. IX, 1-420, 421-780 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA |
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Band 9 23. Oktober 1900 bis 13. Juli 1909, bearb. v. Zilch, Reinhold. 2001, IX, 488 S.
Band 11 14. November 1918 bis 31. März 1925, bearb. v. Schulze, Gerhard. 2002. IX, 1-420, 421-780 S.
Nach den zuletzt besprochenen Bänden 1, 3 und 5 (ZRG, Germ. Abt. 119 [2002]) der Mikrofiche- und Regestenedition sind inzwischen drei weitere Bände erschienen. Wie für die früheren Bände gilt die Feststellung Spenkuchs in Band 9, dass „keineswegs alle politisch-exekutiven Handlungen der preußischen Ministerien oder gar des Reichs“ – auch nicht alle Stadien insbesondere eines Gesetzgebungsvorhabens -, erfasst würden, „geschweige denn alle gegenwärtige Forschung beschäftigenden Themenfelder, die sich zuweilen nur ansatzweise in den Staatsministerial-Sitzungsprotokollen widerspiegeln“ (S. 1). Bd. 8, hg. von H. Spenkuch, umfasst den Zeitraum vom 21. 3. 1890-19. 10. 1900, mithin die Kanzlerjahre von Caprivi und Hohenlohe(-Schillingsfürst). Schwerpunkte der Beratungen waren in dieser Zeit „gesetzgeberische Reformmaßnahmen“, die Landwirtschaftspolitik, das Verhältnis der Staatsregierung zu Parlamenten und Parteien, das Preußen-Reich-Verhältnis, Beamtenfragen (u. a. Richterernennung, Kommunalwahlbeamte), das Ordens- und Titelwesen, die Polenpolitik, das Verhältnis des preußisch-protestantischen Staates zur katholischen Kirche sowie Militärfragen (Flottenbau, Kriegervereine). Fragen der Kulturgeschichte (u. a. Landschaftsschutz, Lotterie-Spielsucht, Konsumgeschichte) tauchen in den Protokollen nur punktuell auf. Anschaulich beschreibt Spenkuch in der Einleitung die Persönlichkeit der Kanzler und preußischen Minister (so ausführlich Caprivi, Marschall v. Bieberstein, v. Posad |
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| *Die Tegernseer Briefsammlung des 12. Jahrhunderts, hg. v. Plechl, Helmut unter Mitwirkung von Bergmann, Werner (= Monumenta Germaniae Historica, Die Briefe der deutschen Kaiserzeit 7). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. XL, 414 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
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Die Tegernseer Briefsammlung des 12. Jahrhunderts wurde bereits von Bernhard Pez in seinem Thesaurus (Bd. 3, 631-643, Bd. 6, 1 302-434, Bd. 6,2 4-60 im Umfang von 208 Briefen veröffentlicht. Seitdem sind immer wieder Einzelstücke ediert worden. Dennoch kann die neue Ausgabe unter ihren 306 Briefen und Urkunden sowie elf angehängten Liebesbriefen 40 erstmals gedruckte Stücke vorweisen.
Vorbereitet wurde sie bereits seit 1955 durch Einzelstudien des Herausgebers. Sie betreffen das Verhältnis zwischen Benediktbeuern und Augsburg, die Verhandlungen von Anagni (1176), die Regionalgeschichte Tegernsees und die Beschreibung der Handschrift. Erst 40 Jahre danach war die Gesamtedition nach formaler Überarbeitung und Anpassung an den inzwischen eingetretenen Forschungsstand möglich.
Zugrunde liegt ihr die Handschrift München, Bayerische Staatsbibliothek Clm 19411. Sie umfasst 139 Pergamentblätter und ein Papierblatt im Format 16,2 cm x 11,9 cm. Sie ist wohl von zwölf Schreibern zwischen 1160 und 1186 als Hilfsmittel für den Schulunterricht angefertigt worden.
Sie enthält ohne erkennbare Ordnung Briefabschriften, Briefformulare, Briefstillehren, Urkunden und Texte zum Trivium. Den größten Raum nimmt die Korrespondenz der Äbte Konrad I. (1126-1155) und Rupert von Tegernsee (1155-1186) ein, am bedeutsamsten sind die mit den Friedensverhandlungen von 1176/1177 und den Konzilien von Pavia und Ravenna zu verbindenden Stücke. Nur sieben der insgesamt 306 Briefe und Urkunden sind auch anderwärts überliefert.
Acht der elf Liebesbriefe finden sich als Einheit (Mustersammlung) auf den Blättern 69ra-70rb. Ebenfalls acht sind von Frauen geschrieben, drei von Männern. Herkunft (Oberdeutschland?) und |
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| *Die Urkunden Friedrichs II. 1198-1212, bearb. v. Koch, Walter unter Mitwirkung von Höflinger, Klaus/Spiegel, Joachim und unter Verwendung von Vorarbeiten von Schroth-Köhler, Charlotte (= Monumenta Germaniae Historica. Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Band 14, Teil 1). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. LVI, 522 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Urkunden Friedrichs II. 1198-1212, bearb. v. Koch, Walter unter Mitwirkung von Höflinger, Klaus und Spiegel, Joachim und unter Verwendung von Vorarbeiten von Schroth-Köhler, Charlotte (= Monumenta Germaniae Historica. Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Bd. 14, Teil 1). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. LVI, 522 S.
Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser zählen seit langem zu den wichtigsten Quellen der deutschen Geschichte. Von daher stehen sie von Anfang an im Blickpunkt der Monumenta Germaniae Historica. Allerdings sind sie selbst in 200 Jahren Forschung noch nicht vollständig erfasst, wenn auch beispielsweise durch den 1990 erfolgten Abschluss der fünfbändigen, seit 1975 von Heinrich Appelt in Wien besorgten Ausgabe der Urkunden Friedrichs I. die Machbarkeit auch großangelegter Editionsvorhaben eindrucksvoll erwiesen werden konnte und eine ganze Reihe kleinerer Vorhaben bereits verwirklicht ist oder bald verwirklichst sein wird.
Für den Staufer Friedrich II. bildet bisher die beste Grundlage die Historia diplomatica Friderici secundi sive Constitutiones, privilegia, mandata, instrumenta, quae supersunt istius imperatoris et filiorum eius, hg. v. Huillard-Bréholles, Jean-Louis-Alphonse, Band 1ff. 1852ff. Diese seinerzeit ausgezeichnete, aber höchstens zwei Drittel des heute bekannten Materials umfassende und vielfach auf den erstbesten verfügbaren Überlieferungsträger zugreifende Leistung soll seit einem Beschluss der Zentraldirektion der Monumenta Germaniae Historica vom 10. März 1978 durch eine neue kritische Edition ersetzt werden. Den verheißungsvollen Beginn macht nun der erste von 1198 bis 1212 reichende Band.
Er behält die bewährten Editionsgrundsätze bei, geht in Einzelheiten aber noch darüber hinaus. Angesichts des zu erwartenden Umfangs des Gesamtwerks wird in ihr auf umfangreiche Kommentierung einzelner Texte verzichtet. Im Zweifel ist sie um einen benutzerfreundlichen Mittelweg bemüht.
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| *Dilcher, Jochen, Die Zins-Wucher-Gesetzgebung in Deutschland im 19. Jahrhundert. Eine entwicklungsgeschichtliche Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher und wirtschaftspolitischer Faktoren (= Europäische Hochschulschriften 2, 3394). Lang, Frankfurt am Main 2002. XV, 373 S. Besprochen von Siegbert Lammel. ZRG GA 121 (2004) |
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Geld ist durch die Jahrhunderte hindurch ein nur schwer einzuordnender Gegenstand geblieben. Zwar erkannte man schon recht früh seinen Nutzen als Wertmesser im Handel, um den schwierigen Tauschhandel zu vermeiden. Aber als eigenes Handelsobjekt bereitete es stets Probleme, zumal beide Eigenschaften – Wertmesser und Handelsobjekt – nur schwer miteinander in Einklang zu bringen waren. Als Wertmesser konnte es bei der Fixierung des iustum pretium dienen; als eigenständiges Handelsobjekt bedurfte es für die Fixierung dieses gerechten Preises eines Wertmessers, der aber nicht im Gelde liegen konnte, weil eine Bewertung an sich selbst an logischen Widersprüchen scheiterte. So konnte einerseits mit einiger Berechtigung dem Geld der Charakter als Handelsobjekt abgesprochen werden mit der Folge, dass für seine Hingabe (als Darlehen) keine Gegenleistung verlangt werden darf (so das kanonische Zinsverbot[1]. Wurde es andererseits als Handelsobjekt anerkannt, musste es in Preistaxen o. ä. eingeordnet werden, d. h. es musste ein außerhalb des Geldes liegender Wertmaßstab gefunden werden, um den staatlichen wirtschaftspolitischen Zielsetzungen zu entsprechen. Der durch Geld ausgedrückte Wert der anderen Handelsgüter wirkte seinerseits auf den Geldwert als Handelsobjekt zurück, ein logisch-ökonomischer Widerspruch in sich. Den diesen Widerspruch auflösenden schwierigen Erkenntnispfad im 19. Jahrhundert verfolgt Dilcher in seinem Buch.
Er beginnt mit einem ausgreifenden Kapitel über „Wesen und Begriff des Wuchers“. Nun mag es zwar richtig sein, dass Warenverknappungen zu Wucher führen können. Das gilt aber nur, wenn man den Preis außerhalb der konkreten M |
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| *Drecktrah, Volker Friedrich, Die Gerichtsbarkeit in den Herzogtümern Bremen und Verden und in der preußischen Landdrostei Stade von 1715 bis 1879 (= Rechtshistorische Reihe 259). Lang, Frankfurt am Main 2002. 519 S. Besprochen von Karl Kroeschell. ZRG GA 121 (2004) |
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Das säkularisierte Erzstift Bremen mit dem Hochstift Verden war 1648 an die Krone Schweden gefallen. Im Nordischen Krieg wurden diese Gebiete zunächst 1712 von Dänemark besetzt, das sie 1715 an Kurhannover abtrat. Seitdem gehörten sie dem hannoverschen Kurstaat bzw. Königreich an, um mit der Annektion von 1866 als Bestandteil der nunmehrigen Provinz Hannover an Preußen zu fallen.
Das vorliegende Buch, eine von Götz Landwehr in Hamburg betreute Dissertation, bietet eine mit großer Sorgfalt aus den archivalischen Quellen erarbeitete Darstellung des Gerichtswesens jener Region im 18. und 19. Jahrhundert. Als Zäsuren erscheinen dabei die Jahre 1803, 1813, 1850/52 und 1866. Sie bezeichnen weithin zugleich auch die Epochen der Verwaltungsgeschichte, denn eine Trennung von Justiz und Verwaltung erfolgte im Königreich Hannover erst zum 1. Oktober 1852. Die Darstellung schließt mit den Reichsjustizgesetzen von 1877/79.
Auf die Einleitung (S. 1-34) folgt das besonders umfangreiche 2. Kapitel (S. 35-215), das die vielgestaltigen Verhältnisse des 18. Jahrhunderts zum Gegenstand hat. Läßt man das Konsistorium beiseite, so sind es vier Kollegien, welche die Regierungs- und Gerichtshoheit in den Herzogtümern verkörpern: die Regierung, das von der Ritterschaft dominierte landständische Kollegium, die landesherrliche Justizkanzlei, und das landständisch geprägte Hofgericht. Sie alle haben ihren Sitz in Stade und unterstehen den Zentralinstanzen des Kurstaates, dessen Regent als englischer König in London residierte: nämlich dem Kollegium der „heimgelassenen Geheimen Räte“ in Hannover und dem Oberappellationsgericht in Celle. Unter ihnen stehen (außer den absterbenden Landgerichten) die landesherrlichen Ämter und Gerichte v |
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| *Edwards, John, Die spanische Inquisition, aus dem Englischen v. Ehrhardt, Harald. Artemis & Winkler, Düsseldorf 2003. 203 S. Besprochen von Harald Maihold. ZRG GA 121 (2004) 40. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Edwards, John, Die spanische Inquisition, aus dem Englischen v. Ehrhardt, Harald. Artemis & Winkler, Düsseldorf 2003. 203 S.
Die spanische Inquisition war jahrhundertelang der Inbegriff für eine reaktionäre, konservative Schreckensherrschaft der Kirche, die sich zur Durchsetzung von Glaubensinhalten maßloser Gewalt in Form unmenschlicher Folter und öffentlicher Massenverbrennungen bediente. Seit einigen Jahren ist sich die Geschichtswissenschaft bewußt geworden, daß ein großer Teil dieser Vorstellung auf einer „schwarzen Legende“ beruht, die sich das aufgeklärte, von Frankreich dominierte Europa vom iberischen Nachbarn machte. Für dieses Europa war die italienische Renaissance Inbegriff für Kultur und Fortschritt, Spanien fungierte als düsteres Gegenbild, in dem die Schrecken der Inquisition besonders unterstrichen und den Inquisitoren, allen voran dem berüchtigten Großinquisitor Tómas de Torquemada, zugleich eine materielle und eine perverse Motivation unterstellt wurden.[1] Noch das Werk von Henry Charles Lea vom Anfang des 20. Jahrhunderts ist in mancher Hinsicht von dieser „Legende“ geprägt.[2]
In jüngster Zeit bemühen sich zahlreiche Publikationen darum, die spanische Inquisition nicht anzuprangern, sondern sachlich zu analysieren und ihre Hintergründe begreifbar zu machen. Zu diesen Publikationen gehört auch das jetzt in deutscher Sprache erschienene Buch des in Oxford lehrenden Historikers John Edwards, das versucht, die Inquisition von den Ursprüngen bis zu den heutigen Nachfolgern als Gesamtphänomen zu begreifen. Dem Problem der Legendenbildung widmet Edwards allerdings nur am Schluß etwas Raum (S. 185ff), während er ansonsten den früheren Verzerrungen im Geschichtsbild durch einen sachlichen, auf Fakten konzentrierten Darstellungsstil zu begegnen weiß.
Edwards beginnt mit den Wurzeln der kirchlichen Inquisition im Allgemeinen, mit dem Begriff der Häresie (S. 13ff). Er zeigt, wie sich in Südfrankreich in Ausein |
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| *Einhundertfünfundzwanzig [125] Jahre rheinische Amtsgerichte. Eine Darstellung der Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Fotografien von Minssen, Ibo, hg. v. Lünterbusch, Armin/Strauch, Dieter, Redaktion Scheiff, Bernd (= Kölner Justiz Band 1), 2003. Landpresse, Köln 2003. 263 S. Besprochen von Rudolf Wassermann. ZRG GA 121 (2004) |
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Die von Oberlandesgerichtspräsident Armin Lünterbusch und dem renommierten Rechtshistoriker Dieter Strauch herausgegebene Publikation ist bemerkenswert, ja ungewöhnlich. Es ist bekannt, daß die Gerichte des Rheinlandes sich in besonderem Maße historischer Betrachtung erfreuen. Das Interesse richtet sich in der Regel auf die bekannten Kölner Gerichte. Nunmehr liegt jedoch ein Werk vor, das sich eingehend mit den unteren Gerichten des Kölner Oberlandesgerichtsbezirks befaßt. Anlaß dazu gab die Erinnerung an die vor 125 Jahren erlassene, gemeinsam mit den Reichsjustizgesetzen in Kraft getretene preußische Verordnung über die Errichtung der Amtsgerichte vom 16. Juli 1878. Damals wurden die für die sog. Bagatellgerichtsbarkeit in der Rheinprovinz zuständigen Friedensgerichte aufgehoben und - mit erweiterter Zuständigkeit - die Amtsgerichte errichtet.
Eine materialreiche, zweiteilige Abhandlung von Dieter Strauch über den Wandel der bürgernahen Gerichtsbarkeit im Rheinland steht demgemäß im Mittelpunkt des Aufsatzteils der Publikation. Strauch untersucht zunächst die Zeit des Alten Reiches und die Neugestaltung des rheinischen Rechts in der kurzen, aber inhaltsreichen Franzosenzeit, um sich dann den Entwicklungen von 1848 bis zur Gegenwart zuzuwenden. Dazwischen findet eine Abhandlung von Marcel Erkens über die rheinpreußische Friedensgerichtsbarkeit von 1814 bis 1879 ihren Platz, die eine interessante geschichtliche Periode der Gegenwart erschließt. Vorangestellt ist den historischen Abhandlungen ein Beitrag von Jürgen Mannebeck, der in lockerer, lebendiger Form dem rechtsunkundigen Leser deutlich macht, welche Fülle von Zuständigkeiten heute das Amt |
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| *Engert, Markus, Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt (= Europäische Hochschulschriften 2, 3479). Lang, Frankfurt am Main 2002. 274 S. Besprochen von Michael Stolleis. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Engert, Markus, Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt (= Europäische Hochschulschriften 2, 3479). Lang, Frankfurt am Main 2002. 274 S.
Die bei Thomas Würtenberger in Freiburg entstandene Dissertation führt im Detail aus, was von Walter Pauly im Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte unter dem Stichwort „Verwaltungsakt“ nur skizziert werden konnte. Es geht um die zentrale Rechtsfigur des kontinental-europäischen rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts des 19. und 20. Jahrhunderts, die heutigen jungen Juristen gesetzlich definiert (§ 35 VwVfG) und scheinbar völlig unproblematisch gegenübertritt. Engert beschreibt den langen Weg tastender Versuche, vor 1848 nach dem Vorbild des französischen acte administratif zu einer Trennung von öffentlichem und privatem Recht zu kommen, die Verwaltung an den Vorbehalt und den Vorrang des Gesetzes zu gewöhnen und zu binden sowie Rechtsschutz gegen die Verwaltung zu gewähren. Dahinter steht die konstitutionelle Bewegung mit ihrer Durchsetzung parlamentarischer Gesetzgebung, die auf der Seite der Verwaltung, aber auch im gesamten Beziehungsgefüge zwischen Obrigkeit und Bürger Folgen haben sollte. Fordernd und fördernd steht daneben die schrittweise sich komplettierende neue Wissenschaftsdisziplin des Verwaltungsrechts.
Die Aufgabe des Buchs geht dahin, das sprachliche Ringen um den „Verwaltungsakt“ in die politische Geschichte, das Verfassungsrecht und das werdende „Administrativrecht“ sowie in die Wissenschaftsgeschichte des öffentlichen Rechts einzuordnen. Dabei auftretende methodische Probleme hat Engert ebenso ansprechend gemeistert wie das Ineinander der verschiedenen Ebenen. Wir beobachten, wie das Wort zunächst fast nebenbei auftaucht – erstmals wohl 1821 bei dem bayerischen Regierungsrat Anton Kurz – , dann langsam gebräuchlicher wird, nach 1850 in wechselnden Abgrenzungen in die Systembildung eingeht, um schließlich durch Otto Mayer 1895 mit entschiedenen Worten um |
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| *Englert, Tassilo Wilhelm Maria, Deutsche und italienische Zivilrechtsgesetzgebung 1933-1945. Parallelen in der Rechtsetzung und gegenseitige Beeinflussung unter besonderer Berücksichtigung des Familien- und Erbrechts (= Rechtshistorische Reihe 278). Lang, Frankfurt am Main 2003. 276 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Englert, Tassilo Wilhelm Maria, Deutsche und italienische Zivilrechtsgesetzgebung 1933-1945. Parallelen in der Rechtsetzung und gegenseitige Beeinflussung unter besonderer Berücksichtigung des Familien- und Erbrechts (= Rechtshistorische Reihe 278). Lang, Frankfurt am Main 2003. 276 S.
Während der NS-Zeit fanden meist unter Ägide der Akademie für Deutsches Recht, dessen Präsident Hans Frank die italienische Sprache beherrschte, zahlreiche Begegnungen zwischen italienischen und deutschen Juristen statt. 1937 wurde die Arbeitsgemeinschaft für die deutsch-italienischen Rechtsbeziehungen gegründet, die sich in mehreren Arbeitstagungen mit den Grundlagen auch des Zivilrechts befasst hat. Dies legt die Vermutung nahe, dass die gesetzgeberischen Arbeiten beider Länder nicht unbeeinflusst voneinander entstanden sind. In Italien war dies im wesentlichen der Codice Civile (CC) von 1942, in Deutschland die umfangreiche Gesetzgebung zum Familien- und Erbrecht sowie die Teilentwürfe zu einem Volksgesetzbuch. Ziel der Arbeit von Englert ist es, durch eine Gegenüberstellung den Vergleich der Gesetzgebung der Jahre 1933-1945 zu ermöglichen und eventuelle Parallelen zwischen Deutschland und Italien aufzuzeigen (S. 3). Darüber hinaus wird auch die Aufnahme der Gesetzgebung des Partnerlandes durch das jeweils andere geschildert und werden etwaige Beeinflussungen in der Gesetzgebung zwischen beiden Ländern herausgearbeitet. Das Untersuchungsmaterial bilden neben den Gesetzestexten für Deutschland die amtlichen Begründungen sowie die zeitgenössische Literatur, für Italien neben der Literatur vor allem die Berichte der Gesetzgebungskommissionen. Nach einem kurzen Abschnitt über die nationalsozialistische Gemeinschaftsideologie geht Englert auf die Arbeitsgemeinschaft für die deutsch-italienischen Rechtsbeziehungen im allgemeinen und speziell auf die in der 2. Arbeitstagung 1939 behandelte Thematik der Aufhebung oder Abänderung schuldrechtlicher Verträge vor allem |
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| *Engstfeld, Jörn C., Der Erwerb vom Nichtberechtigten. Die rechtsgeschichtliche Entwicklung, insbesondere im 19. und 20. Jahrhundert (= Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum-Verlag, Reihe Rechtswissenschaften 12). Tectum-Verlag, Marburg 2002. 105 S. Besprochen von Reinhard Schartl. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Engstfeld, Jörn C., Der Erwerb vom Nichtberechtigten. Die rechtsgeschichtliche Entwicklung, insbesondere im 19. und 20. Jahrhundert (= Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum-Verlag, Reihe Rechtswissenschaften 12). Tectum-Verlag, Marburg 2002. XXVIII, 105 S.
Die von Dieter Werkmüller betreute Dissertation greift das bereits wiederholt behandelte Thema des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten bei beweglichen Sachen auf. Der Verfasser schildert nach kurzer Einleitung und Darstellung der heutigen Regelung in sechs weiteren Abschnitten (III. bis VIII.) die historische Entwicklung vom römischen Recht bis zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, die von dem Gegensatz zwischen dem römischen Vindikationssprinzip und dem deutschrechtlichen Grundsatz „Hand wahre Hand“ geprägt wird.
Der dritte Abschnitt behandelt die Geltung des Prinzips „Hand wahre Hand“ im indogermanischen, germanischen und deutschen mittelalterlichen Recht. Mangels ausreichender Quellen stellt Engstfeld zutreffend fest, dass über die Anwendung dieses Grundsatzes bei den Indogermanen keine Aussage gemacht werden kann. Zum germanischen und fränkischen Recht weist er mit Recht darauf hin, dass die Hand wahre Hand-Regel nichts über den Rechtserwerb des Dritten besagt, sondern lediglich den früheren Inhaber der Gewere an der Verfolgung seiner freiwillig aus der Hand gegebenen Sache gegenüber einem anderen als dem Empfänger hinderte. Die vom Verfasser vorgenommene Einordnung dieser Beschränkung als Prozesshindernis und (!) fehlende Aktivlegitimation ist allerdings widersprüchlich, richtigerweise sollte man mit dem von ihm selbst angeführten Grund der Regel, den Dritterwerber aus dem Rechtsstreit des ursprünglich Berechtigten mit seinem Gewährsmann herauszuhalten, nach heutiger Anschauung von fehlender Anspruchsgrundlage sprechen. Weiter schildert der Verfasser die als Folge des Gewerebruchs möglichen Verfahren aus handhafter Tat, der Spurfolge und des Anefa |
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| *Esmyol, Andrea, Geliebte oder Ehefrau? Konkubinen im frühen Mittelalter (= Beihefte zum Archiv für Kulturgeschichte 52). Böhlau, Köln 2002. IX, 315 S. Besprochen von Maximilian Hommens. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Esmyol, Andrea, Geliebte oder Ehefrau? Konkubinen im frühen Mittelalter (= Beihefte zum Archiv für Kulturgeschichte 52). Böhlau, Köln 2002. IX, 315 S.
Die Arbeit – eine von Dieter Hägemann betreute, im November 1999 vom Fachbereich Geschichte der Universität Bremen angenommene Dissertation -, die – was lobend vorweg genommen werden soll – in der Aufmachung sehr solide und sauber gearbeitet im Jahre 2002 erschienen ist, stellt die Forschungsergebnisse der Autorin dar, die die Erscheinungsformen ehelicher und außerehelicher Beziehungen im frühen Mittelalter beinhalten. „Der untersuchte Zeitraum reicht schwerpunktmäßig von Ende des 5. Jahrhunderts bis zum Ende des 9. Jahrhunderts und umfasst das merowingische und das karolingische Reich, außerdem die langbardischen Gesellschaftsverhältnisse“ (S. 4). Dabei greift die Verfasserin wenn nötig auch auf Quellen der römischen Kaiserzeit zurück und berücksichtigt auch grundlegende kirchenrechtliche Stellungnahmen zum Thema aus dem beginnenden 5. Jahrhundert. Sie geht hierbei insbesondere der Frage nach dem zunehmenden Einfluss der Kirche auf das Beziehungsverhältnis der Menschen im frühen Mittelalter nach. Sie will damit einen möglichst umfassenden Eindruck außer- und nebenehelicher Beziehungsformen in der frühmittelalterlichen Gesellschaft gewinnen und die Engführung vieler Arbeiten hierzu, zumeist aus rechtshistorischer, kirchenrechtlicher oder moraltheologischer Sicht vermeiden, auch die darin oft feststellbare Einschränkung auf einzelne Personengruppen wie Herrscherdynastien oder Menschen unfreien Standes, und vor allem die daraus erfließenden oft „einseitigen“ sich je nach Forschungsansatz sogar widersprechenden Ergebnissen“ (S. 4).
Deshalb ist das Quellenmaterial, das die Verfasserin untersucht, so breit gefächert wie möglich gehalten. Die Verfasserin untersucht beispielsweise Texte des geltenden kirchlichen und weltlichen Eherechts, wie es sich in Leges, Kapitularien, Formeln und Urk |
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| Essner, Cornelia, Die >>Nürnberger Gesetze<< oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933-1945. Schöningh, Paderborn 2002. 477 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
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| *Europa und die Türken in der Renaissance, hg. v. Guthmüller, Bodo/Kühlmann, Wilhelm (= Frühe Neuzeit. Studien und Dokumente zur deutschen Literatur und Kultur im europäischen Kontext 54). Niemeyer, Tübingen 2000. 451 S. Besprochen von Christiane Birr. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Europa und die Türken in der Renaissance, hg. v. Guthmüller, Bodo/Kühlmann, Wilhelm (= Frühe Neuzeit. Studien und Dokumente zur deutschen Literatur und Kultur im europäischen Kontext 54). Niemeyer, Tübingen 2000. 451 S.
Der vorliegende Band präsentiert zwanzig Beiträge eines Kolloquiums, das der Wolfenbütteler Arbeitskreis für Renaissanceforschung bereits im Jahr 1997 gemeinsam mit der Ungarischen Akademie abgehalten hat. Die Einnahme Konstantinopels durch die Türken (1453) und mehr noch die Belagerung Wiens durch osmanische Truppen (1529) waren für die Zeitgenossen Ereignisse von unerhörter, geradezu eschatologischer Bedeutung. Nie zuvor hatte man sich in ähnlich existentieller Form mit Andersartigem und Fremdem auseinandersetzen müssen, nie zuvor hatte es auch eine so vielfältige und reiche literarische Reaktion auf zeitgenössische Phänomene gegeben. „Der Türke“ war politisches Menetekel und endzeitliche Mahnung, eine Chiffre für alles Fremde, das die lateinische res publica christiana störte und bedrohte. Angesichts einer solchen vielschichtigen Bedrohung wird „Europa“ zu einem alle nationalen Differenzen überspielenden Identitätskonzept. Die Beiträge des Sammelbandes widmen sich der Frage nach den literarischen, weniger den politischen Reaktionen der Zeitgenossen, ihren Versuchen, mit Hilfe christlicher und antiker Deutungsschemata der Erschütterung ihres Welt- und Geschichtsbildes Herr zu werden. Einleitend stellt Martin Brecht in seinem Beitrag „Luther und die Türken“ dessen wechselnde Haltungen zu Türken und Türkenkrieg eindringlich dar. In seiner Studie „Geschichtsdeutung und Prophetie. Krisenerfahrung und -bewältigung am Beispiel der osmanischen Expansion im Spätmittelalter und in der Reformationszeit“ geht Ulrich Andermann Endzeitgefühlen und Versuchen nach, die Türken durch eine eschatologische Interpretation ihrer militärischen Erfolge in das christlichen Weltbild einzugliedern. Die heilsgeschichtliche Perspektive erlaubt es, Ang |
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| *Fasel, Urs, Bahnbrecher Munzinger. Gesetzgeber und Führer der katholischen Reformbewegung (1830-1873). Haupt, Bern 2003, XXXII, 332 S. Besprochen von Marcel Senn. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Fasel, Urs, Bahnbrecher Munzinger. Gesetzgeber und Führer der katholischen Reformbewegung (1830-1873). Haupt, Bern 2003, XXXII, 332 S.
Fasel ist bereits mit der umfangreichen Edition der „Handels- und obligationenrechtlichen Materialien“ zum Schweizer Obligationenrecht (2000) in Erscheinung getreten.[1] Bislang waren diese Grundlagen nur rudimentär bekannt. Ebenfalls kaum bekannt war der Politiker und Rechtsprofessor Walther Munzinger, der wesentliche Teile zu dieser Materialsammlung beigesteuert hat. Mit der vorliegenden Monografie, einer von Wolfgang Wiegand in Bern betreuten Dissertation, stellt Fasel einen der geistigen Väter des schweizerischen Handels- und Obligationenrechts konkret vor.
Bekannter als Walther ist sein Vater Joseph Munzinger, der ein engagierter Kämpfer für Demokratie und Liberalismus im katholischen Kanton Solothurn und Mitglied des ersten siebenköpfigen Kollegs des schweizerischen Bundesrates von 1848 war. Unter dessen Einfluss und Vorbild beteiligte sich Walther bereits als Siebzehnjähriger auf Seiten der Freisinns gegen die katholisch-konservativen Kreise der Innerschweiz im Sonderbundskrieg von 1847. Zeitlebens vertrat er eine gegen die römische Kurie gerichtete Auffassung der nationalen und freigeistigen Volkskirche, die er mit einer Schrift „Papsttum und Nationalkirche (1860)“ legitimierte. Munzinger bekämpfte die neuen Dogmen Roms nach 1870 und avancierte dadurch zum juristischen Kopf der altkatholischen Bewegung der Schweiz.
Munzinger studierte in Paris, Berlin und Bern, wo er sich 1855 habilitierte. Sein Lehrgebiet an der Universität Bern umfasste Kirchenrecht, Handels- sowie französisches und jurassisches Zivilrecht. Ab 1863 bis zu seinem Tod betreute er diese Fächer als Ordinarius. Fasel hat sämtliche Lehrtätigkeiten (S. 289ff.) sowie alle Studenten Munzingers (S. 307-321) minutiös recherchiert. In seiner Funktion als Professor wurde Munzinger fast gleichzeitig sowohl vom Berner Regierungsr |
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| *Fasel, Urs, Handels- und obligationenrechtliche Materialien. Haupt, Bern 2002. XXXIII, 1735 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Fasel, Urs, Handels- und obligationenrechtliche Materialien. Haupt, Bern 2002. XXXIII, 1735 S.
Wie den Protokollen der 1. BGB-Kommission von 1877/78 zu entnehmen ist, waren dieser Kommission die Entwürfe zu einem schweizerischen Obligationenrecht von 1875 und 1877 über das Auswärtige Amt bzw. die Schweizer Botschaft zugegangen, so dass insbesondere der Schuldrechtsredaktor diese Vorlagen wie später auch die endgültige Fassung des Obligationenrechts 1881 berücksichtigen konnte. Andererseits wurden der Schweiz die Zusammenstellung der Kommissionsbeschlüsse und die Vorlagen des Schuldrechts-Redaktors Kübel zur Verfügung gestellt (Werner Schubert, in: Jakobs/Schubert, Materialien zur Entstehungsgeschichte des BGB, 1978, S. 258, 260f.). Die Quellensammlung Fasels macht die wichtigsten gedruckten und ungedruckten Materialien zum schweizerischen Handels- und Obligationenrecht von 1881 und 1911 erstmals in einer zusammenhängenden Edition zugänglich. Im ersten Teil bringt Fasel drei Gutachten von 1862 über die Frage der Möglichkeit bzw. des Bedürfnisses einer schweizerischen Handelsgesetzgebung. Für eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung trat Walther Munzinger ein, der noch im selben Jahr den Auftrag erhielt, ein auch das Wechselrecht umfassendes Handelsgesetzbuch auszuarbeiten. Die Edition bringt sowohl den Vorentwurf von 1863 als auch den aus Kommissionsberatungen hervorgegangenen Entwurf von 1864 mit den ausführlichen Motiven Munzingers, über den Fasel inzwischen eine separate Biographie veröffentlicht hat (Bahnbrecher Munzinger, 2003; vgl. auch Fasel, in ZEuP 2003, S. 345ff.). Munzinger (geb. 1830 in Olten als Sohn des späteren Bundesrates Joseph Munzinger) war nach Studien in Paris und Berlin 1857 ao. und 1863 ord. Professor an der Universität Bern geworden (1870/71 in Lausanne). Der zweite Teil der Edition enthält die auch das Obligationenrecht umfassenden Entwürfe von 1869 und 1871, die, nachdem die Mehrheit der Kantone 1868 für die Vorb |
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| *Fetzer, Ralf, Untertanenkonflikte im Ritterstift Odenheim vom ausgehenden Mittelalter bis zum Ende des alten Reiches (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Forschungen Band 150). Kohlhammer, Stuttgart 2002. LIV, 433 S. 1 Karte. Besprochen von Klaus-Peter Schroeder. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Fetzer, Ralf, Untertanenkonflikte im Ritterstift Odenheim vom ausgehenden Mittelalter bis zum Ende des Alten Reiches (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Forschungen Bd. 150). Kohlhammer, Stuttgart 2002. LIV, 433 S. 1 Karte.
Schon seit längerem hat die Geschichtswissenschaft erkannt, dass die von Günther Franz vertretene These von der politischen Bedeutungslosigkeit des deutschen Bauernstandes nach der Niederlage von 1525 einer Revision unterzogen werden muss. Anknüpfend an die grundlegenden Untersuchungen aus jüngerer Zeit von Peter Blickle und Winfried Schulze zum bäuerlichen Widerstand im Alten Reich zeigt der Autor für das Gebiet des ehemaligen Ritterstifts Odenheim auf, dass die Konflikte zwischen Untertanen und Ritterstift in der Folgezeit nicht mehr gewaltsam gelöst, sondern in die Bahnen des gerichtlichen Austrags gelenkt wurden. Gerade im Hinblick auf die eingangs erwähnte These von Franz ist die gut belegte Feststellung Fetzers interessant, dass die bäuerlichen Untertanen nur wenige Jahrzehnte nach dem verheerenden Bauernkrieg vor den Gerichten durchaus selbstbewusst agierten. Die beiden obersten Gerichte im Reich, Reichskammergericht und Reichshofrat, wurden insbesondere in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts häufig im Wege des Mandatsprozesses in Anspruch genommen; dies aber erst dann, wenn die direkten Ansprechpartner – so z. B. der Fürstbischof von Speyer als Kastenvogt des Ritterstifts oder auch der pfälzische Kurfürst – den Forderungen der Gemeinden ablehnend gegenüberstanden. Insbesondere die Kraichgaugemeinden Eichelberg und Odenheim nutzten die Möglichkeiten des summarischen Prozesses und die Nähe des Speyerer Reichskammergerichts intensiv aus, um das begehrte Mandat zu erlangen. Ein umfangreicher Waldbesitz erleichterte es der Gemeinde Odenheim, die finanziellen Unwägbarkeiten gerichtlicher Auseinandersetzungen zu verkraften. Auch bei diesen Konflikten find |
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| *Finzel, Jan, Georg Adam Struve (1619-1692) als Zivilrechtler (= Rechtshistorische Reihe 264). Lang, Frankfurt am Main 2003. 173 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 121 (2004) |
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Über einhundert Jahre war „der kleine Struve“ das führende Institutionenlehrbuch, das Lehrbuch der Usus modernus pandectarum. Einunddreißig Ausgaben der „Iurisprudentia Romano-Germanica forensis“ sind erschienen, die erste Jena 1670, die letzte Frankfurt am Main 1771 (dazu Verf. S. 143ff.).
Der Verfasser, ein Schüler Klaus Luigs, bietet in seiner Kölner Dissertation eine eingehende Untersuchung von Leben und Werk Georg Adam Struves; insbesondere wird dessen Bedeutung als Zivilrechtler und hervorragender Vertreter des Usus modernus im 17. Jahrhundert aufgezeigt.
Das erste Kapitel (S. 13-29) ist dem Leben Struves und seiner Bewertung in der Rechtswissenschaft gewidmet. Georg Adam Struve, 1619 in Magdeburg geboren, stammte aus einer angesehenen Juristenfamilie. Er studierte Geschichte und Jura in Jena und Helmstedt, wo er Vorlesungen bei Hermann Conring und Heinrich Hahn hörte. Nach Erlangung des Doktorats im Jahre 1645 wurde er Beisitzer am Schöffengericht zu Halle. Schon 1646 wurde er Professor der Rechte (zunächst der Institutionen) an der Universität Jena (S. 18), blieb aber stets mit der Praxis verbunden Im Jahre 1667 wurde er Hofrat und Direktor für Kameralangelegenheiten in Weimar, doch 1674 kehrte er zur akademischen Tätigkeit zurück, wurde Präsident und Ordinarius am Jenenser Juristenkollegium; damit war die Professur des kanonischen Rechts sowie der Vorsitz am Gerichtshof (Landgericht) in Jena verbunden.
Sowohl nach Ansicht seiner Zeitgenossen wie nach der heutigen Wertung genießt Struve auf Grund seiner Werke, insbesondere der „Iurisprudentia Romano-Germanica forensis“ und des „Syntagma Iurisprudentiae secundum ordinem Pandectarum“ hohes Ansehen (S. 21ff.). J. G. Heineccius bezeichnet Struve in seinem Vorwort zur „Iurisprudentia“ (Ausgabe 1767) als Iureconsultus praestantissimus |
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| *Fortschritt durch Fälschungen? Ursprung, Gestalt und Wirkungen der pseudoisidorischen Fälschungen. Beiträge zum gleichnamigen Symposium an der Universität Tübingen vom 27. und 28. Juli 2001, hg. v. Hartmann, Wilfried/Schmitz, Gerhard. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. XII, 279 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Fortschritt durch Fälschungen? Ursprung, Gestalt und Wirkungen der pseudoisidorischen Fälschungen. Beiträge zum gleichnamigen Symposium an der Universität Tübingen vom 27. und 28. Juli 2001, hg. v. Hartmann, Wilfried/Schmitz, Gerhard. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. XII, 279 S.
Wie die Freiheit die Knechtschaft, so hat die Wahrheit die Falschheit zum notwendigen Geschwister. Wenn selbst in einem modernen Rechtsstaat noch Vorsitzende bekannter juristischer Bildungseinrichtungen zum Schutz kollusiver Machenschaften Protokolle fälschen, darf man nicht darüber erstaunt sein, dass auch in der Vergangenheit die Wahrheit durch Fälschung verletzt wurde. Deswegen ist zu Recht die Fälschung seit langem Gegenstand auch der geschichtlichen Forschung.
Bei naheliegender Gelegenheit des 75. Geburtstags des großen Fälschungsforschers Horst Fuhrmann haben seine Schüler am 27. und 28. Juli 2001 ein Symposium an der Universität Tübingen organisiert. Die dort versammelten Gelehrten haben sich dabei zu vielfältigen interessanten Einzelfragen der Fälschungsforschung geäußert und ihre wertvollen Beiträge in neun Fällen auch zum Druck gegeben. Die Herausgeber haben im Vorwort das Werk – auch unter offener Kritik an öffentlicher Förderungspolitik –in den wissenschaftlichen Gesamtzusammenhang eingeordnet und der Geehrte selbst hat am Ende die Bilanz der Fälschungsforschung gezogen.
Den Band eröffnet Klaus Zechiel-Eckes, dessen Untersuchungen der Pseudoisidorforschung einen völlig unerwarteten Durchbruch eröffnet haben, nämlich die Entdeckung der nach einhelliger Ansicht früher zur Bibliothek des Klosters Corbie am Nordufer der Somme unweit des Reimser Suffraganbistums Amiens gehörigen Handschriften Sankt Petersburg, Russische Nationalbibliothek lat. F. v. I. 11 (Cassiodor, Historia tripartita, geschrieben zwischen 814 und 821) und Paris, Bibliothèque nationale lat. 11611 (Akten von Chalcedon in der Bearbeitung des Rusticus, erstes Viertel neun |
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| *Fricke, Eberhard, Die westfälische Veme im Bild. Geschichte, Verbreitung und Einfluss der westfälischen Vemegerichtsbarkeit. Aschendorff, Münster 2002. 336 S., zahlreiche Ill. Besprochen von Bernhard Diestelkamp. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Fricke, Eberhard, Die westfälische Veme im Bild. Geschichte, Verbreitung und Einfluss der westfälischen Vemegerichtsbarkeit. Aschendorff, Münster 2002. 336 S., zahlreiche Ill.
Der Autor hat sich über Jahrzehnte hin (seit 1964) aktiv an der Vemeforschung beteiligt. Nunmehr legt er aus intimer Kenntnis der Literatur und Forschungslage ein Resumee vor in Gestalt einer Sammlung von Bildern, die er jeweils nach Darlegung der Provenienz sachkundig kommentiert. Der Stoff ist in sechs große Abschnitte unterteilt : Legende (S. 11), Wirklichkeit (S. 25ff.), Macht (S. 67ff.), Ohnmacht (S. 175ff.), Ruhm (S. 198ff.) und Nachruhm (S. 235ff.). Der Text wird ergänzt um ein Literaturverzeichnis (S. 317ff.), zu dem ausdrücklich vermerkt wird, daß die Fülle der Literatur Vollständigkeit nicht erlaube. Trotz dieser Einschränkung kann man sagen, daß die wichtigsten Titel erfaßt sind. Der Art der Publikation entsprechend durfte ein Bildquellenverzeichnis (S. 323ff.) nicht fehlen. Ein Register der Orts- undPersonennamen ermöglicht den Zugang im Einzelnen.
Die sich bei einer solchen Bilddokumentation stellende Frage, ob es denn genügend Bildmaterial zur Thematik gibt, ist eindeutig mit Nein zu beantworten. Neue Vemedarstellungen wird man vergeblich suchen. Stattdessen findet man reichlich Urkundenabbildungen, die jedoch häufig wegen der notwendigen Verkleinerung nicht lesbar sind, Portraits von Persönlichkeiten, die in der Vemegeschichte eine Rolle spielten, sowieso Abbildungen von Städten aus Merian etc., die in der Vemegeschichte von besonderer Bedeutung waren. Die Beziehung zur Veme ist aus den Bildern selbst meist nicht zu erschließen, sondern stellt sich erst über die Kommentare her. Diese bilden damit die Annäherung an eine Gesamtgeschichte der Veme nach dem gegenwärtigen Forschungsstand. Originell ist dagegen die Zusammenstellung von „Denkmalen und Gedenktafeln“ (S. 244ff.), sowie von „Femezeichen aus der Subkultur“ (S. 252ff.), mit denen die unsel |
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| *Frömmigkeit im Mittelalter. Politisch-soziale Kontexte, visuelle Praxis, körperliche Ausdrucksformen, hg. v. Schreiner, Klaus in Zusammenarbeit mit Müntz, Marc. Fink, München 2002. 566 S., Ill., graph. Darst. Besprochen von Louis Carlen. ZRG GA 121 (2004) |
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Das Buch vereinigt die Vorträge, die an einer Tagung zum Thema im November 1996 im Zentrum für Interdisziplinäre Forschung der Universität Bielefeld gehalten wurden. In der Geschichte der Frömmigkeit sehen sie die Religion als politisch-soziale Praxis, das bildhafte Sichtbarmachen göttlichen Heilhandelns und den Körper als Ort religiöser Erfahrung. Der Herausgeber Klaus Schreiner skizziert in seiner Einleitung Forschungskontexte und konzeptuelle Vorgaben sowie soziale, politische, visuelle und körperliche Dimensionen.
Die 18 Beiträge befassen sich daher mit Religion als Kommunikation, Frömmigkeit in politisch-sozialen Kontexten, Bildern und frommen und unfrommen Körpersprachen. Hingewiesen sei hier auf die fünf Beiträge, die von rechtshistorischem Interesse sind.
Kerstin Beier schreibt über „Maria Patrona. Rituelle Praktiken als Mittel stadtbürgerlicher Krisen- und Konfliktbewältigung, Siena 1447-1456“. Im Zusammenhang spätmittelalterlicher Stadtherrschaft in Siena werden Prozessionen und öffentlicher Bilderkult als rituelle Praktiken untersucht und als politische Praxis gedeutet. Die Stadtpatronin Maria wurde Symbol der Einheit, Freiheit und Unabhängigkeit der Stadt und in eigenem Ritual bewältigte man Krisen. Aus den Protokollen des Rates wird das herausgearbeitet und gezeigt, wie dieser stets das Schutz- und Herrschaftsverhältnis, das die Stadt mit ihrer Patronin verband, öffentlich bekräftigte, was sich auch in der kultischen Verehrung der Madonnentafeln im Dom äußerte. Die Ausführungen in meinen Buch „Maria im Recht“ (Freiburg 1997) werden damit in willkommener Weise ergänzt.
In ähnliche Richtung geht Klaus Graf mit seinem Beitrag „Maria als Stadtpatronin in deutschen Städten des Mittelalters und der früh |
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| *Fuhrmann, Martin, Volksvermehrung als Staatsaufgabe? Bevölkerungs- und Ehepolitik in der deutschen politischen und ökonomischen Theorie des 18. und 19. Jahrhunderts (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft neue Folge 101). Schöningh, Paderborn 2002. 458 S. Besprochen von Ilse Reiter-Zatloukal. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Fuhrmann, Martin, Volksvermehrung als Staatsaufgabe? Bevölkerungs- und Ehepolitik in der deutschen politischen und ökonomischen Theorie des 18. und 19. Jahrhunderts (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 101). Schöningh, Paderborn 2002. 458 S.
Die vorliegende Untersuchung stellt die geringfügig überarbeitete Fassung der rechtswissenschaftlichen Dissertation des Autors aus dem Jahre 2000 dar. Sie verfolgt das Ziel, „die Zusammenhänge und mögliche Wechselwirkungen zwischen Bevölkerungstheorie, Bevölkerungspolitik, Familien- und Ehetheorie sowie staatlicher Ehepolitik im Zeitraum von ca. 1760 bis 1870 in Deutschland zu analysieren“ (S. 12) – was allerdings hinsichtlich des Endes des Bearbeitungszeitraumes im Vergleich zum Titel eine eingehendere Begründung wünschenswert gemacht hätte. Einen Schwerpunkt bildete dabei insbesondere die Frage, wie die einzelnen Bevölkerungstheorien das Recht auf Eheschließung und die damit verbundene Frage der Ehehindernisse und -verbote thematisierten. Wenngleich die Einleitung aufgrund sprachlicher Unschärfen den Eindruck zu erwecken vermag, es würde auch die konkrete Staatenpraxis unter diesem Gesichtspunkt behandelt werden, so ist klarzustellen, daß konkrete staatliche Ehepolitik nur fallweise am Rande angesprochen wird. Im Wesentlichen wertet die Studie die vom Verfasser herangezogenen Quellen aus, wobei es sich um rund 400 naturrechtliche, kameralistische, polizeiwissenschaftliche und ökonomische Schriften sowie bevölkerungstheoretische Spezialabhandlungen handelt.
Nach einer Einleitung zu Fragestellung und Methodik, Quellen und Forschungsstand, beschäftigt sich der Verfasser zunächst mit der merkantilistischen Bevölkerungspolitik in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts (S. 23–71). Er untersucht anhand der Quellen den bekanntlicherweise hohen Stellenwert der Bevölkerung in der kameralistischen Ökonomie, die Diskussion um das Verhältnis von Bevölkeru |
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| *Gehler, Michael, Der lange Weg nach Europa. Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Band 1 Darstellung - Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Band 2 Dokumente - Österreich von Paneuropa bis zum EU-Beitritt. Studienverlag, Innsbruck 2002. 1449 S. Besprochen von Anita Ziegerhofer-Prettenthaler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Gehler, Michael, Der lange Weg nach Europa. Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Bd. 1 Darstellung: Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Bd. 2 Dokumente: Österreich von Paneuropa bis zum EU-Beitritt. Studienverlag, Innsbruck 2002. 1449 S.
1992 veröffentlichte der deutsche Historiker Wolfgang Mommsen den Sammelband „Der lange Weg nach Europa“; darin stellten Historiker aus Polen, Ungarn, der Tschechoslowakei und Russland aus ihrer jeweiligen nationalen Sicht den Weg nach Europa dar. Österreichische Historiker kamen nicht zu Wort, immerhin man befand sich damals in der Verhandlungsphase für einen Beitritt zur Europäischen Union, hatte den Vertrag von Porto unterzeichnet und sich dadurch verpflichtet, nicht nur die wirtschaftliche Vereinigung zu bejahen, sondern auch der in Gründung begriffenen Europäischen Union und somit der politischen Vereinigung beizutreten. Ein möglicher Grund, warum österreichische Historiker bei Mommsen nicht zu Wort kamen, könnte auch darin gelegen sein, dass sich diese teilweise nur oberflächlich mit der Frage der europäischen Integration auseinander setzten. Zehn Jahre danach hat sich die Situation schlagartig geändert wie die Bibliographie des vorliegenden Werkes beweist (61 Seiten!).
Sieben Jahre nach Abschluss der Beitrittsverhandlungen Österreichs mit der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union veröffentlichte der Innsbrucker Zeithistoriker Michael Gehler ein zweibändiges, umfassendes insgesamt 1449 Seiten umfassendes Werk über den österreichischen „langen Weg nach Europa“. Im „kurzen 20. Jahrhundert“ (Eric Hobsbawm)“ bahnte sich Österreich den Weg durch das Dickicht europäischer Integration: vom Zerfall der Monarchie, übertüncht durch den langen Schatten des Staates (Ernst Hanisch), über das kontrollierte und fremdbestimmte Dezennium hinweg, später im Spannungsfeld zwischen Neutralität, Souveränität und Integration. Gehler scheute sich nicht, diesen „langen Weg“ nachzuski |
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| *Gehler, Michael, Der lange Weg nach Europa. Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Band 1 Darstellung - Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Band 2 Dokumente - Österreich von Paneuropa bis zum EU-Beitritt. Studienverlag, Innsbruck 2002. 1449 S. Besprochen von Peter Meier-Bergfeld. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Gehler, Michael, Der lange Weg nach Europa. Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Bd. 1 Darstellung: Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Bd. 2 Dokumente: Österreich von Paneuropa bis zum EU-Beitritt. Studienverlag, Innsbruck 2002. 1449 S.
Im kräftigen Blau, der Europafarbe, legt der junge Innsbrucker Historiker zwei „Ziegel“ vor: Darstellung (691 Seiten) und Dokumente (758 Seiten) über Österreichs „langen Weg nach Europa“. Man darf es gleich anfangs sagen: eine gewaltige Leistung, die zum Teil Produkt der Aktivitäten des 1992 in Nordtirols Hauptstadt gegründeten „Arbeitskreises Europäische Integration“ ist, unterstützt von der Österreichischen Forschungsgemeinschaft, der Alexander von Humboldt-Stiftung und dem „Zentrum für Europäische Integrationsforschung“ der Universität Bonn unter ihrem Leiter Ludger Kühnhardt.
Diese enge Zusammenarbeit zwischen österreichischen und deutschen Forschern und Forschungsinstitutionen belegt indirekt auch die Hauptthese dieser gut aus den Quellen belegten Mammutarbeit: Österreichische Politik hinein in die europäische Integration ist zum guten Teil dem Wunsch, ja dem unbedingten Willen austriakischer Politiker nach 1945 zu verdanken (oder anzulasten), Deutschland zu entkommen. Österreichs Reaktion auf die europäische Integration sei „auch infolge von Identitätsdefiziten als Fluchtmechanismus“ (S. 390) zu begreifen. Und Gehler fügt hinzu: „Der Status der Alpenrepublik wurde nach 1918 wie nach 1945/55 im Lichte seiner Beziehungen zu Deutschland gesehen und definiert.“ Genau das war auch der Grund für die „Sanktionen“ der vierzehn anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an denen die deutsche Politik wegen ihrer „fast schon sklavisch zu nennenden Bindung der bundesdeutschen an die französische Politik“ sofort teilnahm. Man stelle sich aber vor, so Gehler, eine freigewählte österreichische Bundesregierung wäre auf Druck aus Berlin zurückgetreten. Gehler konstatiert an anderer Stel |
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| *Geistliche Staaten in Oberdeutschland im Rahmen der Reichsverfassung. Kultur - Verfassung - Wirtschaft - Gesellschaft. Ansätze zu einer Neubewertung, hg. v. Wüst, Wolfgang, red. v. Weber, Andreas Otto (= Oberschwaben - Geschichte und Kultur 10). bibliotheca-academica Verlag, Epfendorf 2002. 464 S. 20 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Geistliche Staaten in Oberdeutschland im Rahmen der Reichsverfassung. Kultur – Verfassung – Wirtschaft – Gesellschaft. Ansätze zu einer Neubewertung, hg. v. Wüst, Wolfgang, red. v. Weber, Andreas Otto (= Oberschwaben – Geschichte und Kultur 10). bibliotheca-academica Verlag, Epfendorf 2002. 464 S. 20 Abb.
Zu den bekanntesten Eigentümlichkeiten des Heiligen Römischen Reiches zählt das bunte Nebeneinander weltlicher und geistlicher Herrschaften. Zwar muss auch heute noch zur Bemessung ihres jeweiligen Gewichts anscheinend eine bloße Schätzung für die Zeit vor der Reformation von fünf Sechstel oder sechs Siebtel zu einem Sechstel oder einem Siebtel genügen, doch ist die Bedeutung der geistlichen Territorien als solche allgemein anerkannt. Umso auffälliger ist das Fehlen von Untersuchungen, die sich den geistlichen Staaten im Reich vor allem vergleichend und auf breiter archivalischer Grundlage zuwenden.
Dem will der vorliegende Sammelband zumindest für Oberdeutschland abhelfen. Schon auf dem Umschlag eröffnet er einen freien Blick auf ein einzelnes prächtiges Stift. In seinen insgesamt siebzehn Einzelbeiträgen erweitert er ihn durch eine Vielzahl eindrucksvoller Facetten.
Zunächst führt der Herausgeber allgemein in die gesamte Problematik ein. Danach werden in einem ersten Abschnitt die Beziehungen zum Reich, zum Kreis und zur Germania Sacra behandelt, wobei schon deutlich wird, dass mit Oberdeutschland vor allem Oberschwaben und damit in erster Linie der Südwesten angesprochen wird. Dabei beschreibt Bettina Braun den Stand der Forschung über die geistlichen Fürsten im Rahmen der Reichsverfassung 1648-1803. Peter Hersche versucht eine Bilanz über die südwestdeutschen Klosterterritorien am Ende des 18. Jahrhunderts. Wolfgang E. Weber äußert sich zur Wahrnehmung und Einschätzung der geistlichen Staaten in der politiktheoretisch-reichspublizistischen Debatte des 17. und 18. Jahrhunderts. Sabine Ullmann untersucht die geistlichen |
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| *Gergen, Thomas, Sprachengesetzgebung in Katalonien. Die Debatte um die „Llei de Política Lingüística“ vom 7. Januar 1998 (= Zeitschrift für romanische Philologie Beiheft 302). Niemeyer, Tübingen 2000. 205 S. Besprochen von Elmar Wadle. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Gergen, Thomas, Sprachengesetzgebung in Katalonien. Die Debatte um die „Llei de Política Lingüística“ vom 7. Januar 1998 (= Beihefte zur Zeitschrift für Romanische Philologie 302). Niemeyer, Tübingen 2000. 205 S. Besprochen von Elmar Wadle.
Die Saarbrücker romanistische Dissertation behandelt den in Katalonien schon seit jeher leidenschaftlich geführten Sprachenstreit zwischen dem Katalanischen und dem Kastilischen und beleuchtet damit ein Themenfeld, für das sich die rechtshistorische Forschung bislang eher beiläufig interessiert hat. Im Mittelpunkt steht das von der spanischen Region Katalonien am 7. Januar 1998 erlassene neue Sprachengesetz (Llei de Política Lingüística), das sich als Ergänzung des Gesetzes vom 6. April 1983 (Llei de Normalització Lingüística) versteht. Gergen schildert die Genese dieses Gesetzes ausführlich, um dem deutschsprachigen Leser die Komplexität der schwierigen Beratung und Abstimmung näher zu bringen. Dabei wird insbesondere herausgearbeitet, dass die Problematik der Zweisprachigkeit nicht nur bei der Diskussion der Präambel dieses Gesetzes eine Rolle spielte, sondern dass sie weit in die Gesetzes- und Kulturgeschichte Kataloniens bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts zurückreicht: Unter der französischen Besatzung zur Zeit Napoleons im Jahre 1810 und während der Schulsprachendebatte zu Anfang des 20. Jahrhunderts kam es jeweils zu einer genauen Selbstüberprüfung der nationalen Identität der Katalanen, die sich die Frage stellten, ob und inwieweit sie Katalanen bzw. Spanier sein wollten. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts mussten sich die Katalanen gegen das Französische und für das Spanische entscheiden; fast genau ein Jahrhundert später betonten die katalanischen Abgeordneten im Madrider Parlament, dass sie sowohl Katalanen als auch „gute Spanier und gute Untertanen des spanischen Königs“ seien, denn beides sei miteinander vereinbar.
Für das Verständnis des Sprachengesetzes von 1998 ist freilich nicht nur |
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| *German, Cristiano, Politik und Kirche in Lateinamerika - Zur Rolle der Bischofskonferenzen im Demokratisierungsprozess Brasiliens und Chiles (= americana eystettensia. Publikationen des Zentralinstituts für Lateinamerika-Studien der katholischen Universität Eichstätt. Serie B Monographien, Studien, Essays 9). Vervuert, Frankfurt am Main 1999. 515 S. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen German, Cristiano, Politik und Kirche in Lateinamerika – Zur Rolle der Bischofskonferenzen im Demokratisierungsprozeß Brasiliens und Chiles (= americana eystettensia. Publikationen des Zentralinstituts für Lateinamerika-Studien der Katholischen Universität Eichstätt. Serie B Monographien, Studien, Essays 9). Vervuert, Frankfurt am Main 1999. 515 S.
Die gedruckte Fassung der Habilitationsschrift des Autors Christiano German erweitert als Band 9 die Reihe der bisherigen Publikationen von americana eystettensia über Geschichte, Politik und Recht der Länder Lateinamerikas und ist von rechtshistorischem Interesse, denn die Rolle der katholischen Kirche im Demokratisierungsprozeß wird mit ihren Licht- und Schattenseiten sehr differenziert und nachvollziehbar in vier Kapiteln dargestellt.
In Kapitel I definiert German zunächst seine Vorgehensweise. Er geht von zumindest drei Ressourcen aus, die es der Kirchenführung erlauben, ihren Einfluß in autoritären Regimen erfolgversprechend zu gestalten: die Überzeugungskraft moralischer Werte des Katholizismus, die durch die Forderungen und Verlautbarungen der Kirche zum Ausdruck kommen; bedeutende institutionelle Kapazitäten und Fähigkeiten, welche auf der traditionellen Sonderstellung der Kirche als Institution im Staat und ihrer effektiven Organisationsstruktur beruht; sowie die Druckmittel, wie etwa die Drohung bzw. Umsetzung einer Mobilisierung der internationalen Öffentlichkeit und Presse beziehungsweise der Vereinten Nationen zur Ächtung eines Regimes, die Verweigerung von Gottesdiensten und religiösen Zeremonien, die Androhung und der Vollzug der Exkommunikation als Ultima-ratio-Versuch zur Durchsetzung der Menschenrechte (S. 35). Kapitel II mit dem Titel „Zum Wandlungspotential autoritärer Herrschaftssysteme und der katholischen Kirche in Lateinamerika“ untersucht die Stellung der Kirche zu den politischen Akteuren der „autoritären Regime“ in Brasilien von 1964-1985 sowie in Chile von 1973 |
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| *Geschichtswissenschaft um 1950, hg. v. Duchhardt, Heinz/May, Gerhard (= Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Beiheft 56). Philipp von Zabern, Mainz 2002. 173 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Geschichtswissenschaft um 1950, hg. v. Duchhardt, Heinz/May, Gerhard (= Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Beiheft 56). Zabern, Mainz 2002. 173 S.
Anlässlich seines fünfzigjährigen Bestehens blickt das Institut für europäische Geschichte an der Universität Mainz auf die Zeit seiner Anfänge zurück. Seine Gliederung in zwei Abteilungen legt dabei eine doppelte Perspektive von selbst nahe. Als Fluchtpunkt für dieses ansprechende Vorhaben wurde der diskutierende Vergleich zwischen allgemeiner bzw. universaler Geschichte und spezieller bzw. Kirchengeschichte gewählt.
Im Kern ging es darum, zu prüfen, welche Wirkungen die wichtigsten politischen Ereignisse der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in Deutschland für die Geschichtswissenschaft zeitigten. Das betraf zum einen den Nationalsozialismus, zum anderen die Teilung durch Besatzung. Mit ihren Folgen für die wissenschaftliche Teilhabe an internationalen Entwicklungen befasste sich das vom 3. bis zum 5. Mai 2000 abgehaltene Kolloquium, dessen schriftliches Ergebnis der Sammelband allgemein zugänglich macht.
Nach Otto Gerhard Oexle lassen sich für Westdeutschland bzw. die Bundesrepublik Deutschland spezifische Kontinuitäten und Transformationen älterer Forschungsansätze und Fortsetzungen von Paradigmenkämpfen der Vorkriegszeit feststellen. Nach Peter T. Walther schließt dies zurückkehrende, mittelfristig durch neue Akzentsetzungen erfolgreiche Emigranten (Hans Rothfels) ein. Ernst Schulin sieht als wichtigste Veränderung die Wiederaufnahme universalgeschichtlicher Perspektiven zu Lasten nationalistischer Verengungen. Nach Lutz Raphael begegnete dabei die in Frankreich seit den frühen dreißiger Jahren entstandene, in Fernand Braudel personifizierbare Schule der Annales zunächst vielen Vorbehalten. Auch die hauptsächlich der Aufarbeitung des Nationalsozialismus dienende Zeitgeschichte erlangte, wie Horst Möller ausführlich dokumentiert, erst allmähli |
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| *Glossen zum Sachsenspiegel-Landrecht. Buch’sche Glosse, hg. v. Kaufmann, Frank-Michael (= Monumenta Germaniae Historica, Fontes iuris Germanici antiqui, Nova Series 7). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. LXXXII, VII, VIII, 1-510, 511-1104, 110-1697, 8 S. Abb. in 3 Teilbänden. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Glossen zum Sachsenspiegel-Landrecht. Buch’sche Glosse, hg. v. Kaufmann, Frank-Michael (= Monumenta Germaniae Historica, Fontes iuris Germanici antiqui, Nova Series 7). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. LXXXII, VII, VIII, 1-510, 511-1104, 110-1697, 8 S. Abb. in 3 Teilbänden
Die Verschriftlichung des Rechts ist einer der wichtigsten Schritte auf dem Weg zu seiner Verwissenschaftlichung. Wie die Wiederentdeckung des geschriebenen römischen Rechts in Italien im ausgehenden 11. Jahrhundert seine umfassende Glossierung an den entstehenden Universitäten ermöglichte, so schuf die Aufzeichnung des Rechts in Sachsen durch Eike von Repgow im frühen 13. Jahrhundert überhaupt erst die Voraussetzung für eine gelehrte Beschäftigung mit sächsischem Recht. Sie führte zur sog. Sachsenspiegelglosse.
Sie wurde in Basel 1474 bei Bernhard Richel nach einer inzwischen verlorenen Handschrift (Landrecht mitteldeutsch mit Glosse, Cautela, Premis, Richtsteig Landrechts, Landrecht lateinisch) erstmals gedruckt. Dem folgten bis 1500 neun weitere Drucke in Köln (1480, 1492), Augsburg (1481, 1482, 1484, 1496), Leipzig (1488, 1490) und Stendal (1488). Vielleicht am bekanntesten wurde der von dem späteren Leipziger Professor Christoph Zobel seit 1535 besorgte, in seinem Wert allerdings umstrittene Druck.
Im 18. Jahrhundert plante der hannoversche Bürgermeister Christian Ulrich Grupen eine neue bessere Ausgabe, scheiterte aber trotz ansprechender Ansätze. Carl Gustav Homeyer gelang dann zwar eine grundlegende Ausgabe des Sachsenspiegels und anderer Rechtsbücher, eine Edition der Sachsenspiegelglosse kam jedoch nicht zustande. Sie ist nach mehr als einhundert Jahren Vorarbeit erst durch das vorliegende Werk verwirklicht.
Dieses beruht auf dem nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland 1990 vom Präsidenten der seit einem Beschluss von 1921 (Ernst Heymann) mit der Sachsenspiegelglosse befassten Monument |
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| *Görich, Knut, Die Ehre Friedrich Barbarossas. Kommunikation, Konflikt und politisches Handeln im 12. Jahrhundert. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2001. X, 638 S. Besprochen von Klaus Richter. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Görich, Knut, Die Ehre Friedrich Barbarossas. Kommunikation, Konflikt und politisches Handeln im 12. Jahrhundert. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2001. X, 638 S.
Knut Görich befasst sich in seiner Arbeit, einer im Sommersemester 2000 an der Abteilung für mittelalterliche Geschichte der Eberhard-Karls-Universität in Tübingen entstandenen und dort angenommenen Habilitationsschrift, mit Begriff, Bedeutung und Auswirkung der Ehre im politischen Handeln des Hochmittelalters, dargestellt anhand ausgewählter politischer Konflikte des Stauferkaisers Friedrich Barbarossa. Anliegen des Autors ist es, die besondere Funktion der Ehre für den Staufer darzustellen und einen Beleg dafür zu liefern, dass Friedrich kein kühl kalkulierender Politiker im modernen Sinne war, sondern sich durchaus auch von Ehre und Ehrverletzung als archaischer Handlungsform antreiben ließ. Dies, so sei vorweg gesagt, gelingt dem Autor vortrefflich.
Zunächst setzt sich der Autor mit der Ehre in Interaktion und Kommunikation mit Friedrich Barbarossa auseinander, dargestellt an der integrierenden Funktion der Ehre und dem Sprechen vor dem Kaiser. Die integrierende Funktion der Ehre bezieht sich auf den Begriff honor imperii, in dem neben der Ehre auch eine rechtliche Dimension zu finden ist. Zugleich integrierte der honor die Großen des Reiches in das Umfeld des Herrschers: Wurde der honor des Kaisers verletzt, so galt dies auch als Ehrverletzung für die Großen des Reiches, umgekehrt galt die Verletzung der Ehre eines Großen zugleich als Verletzung des honor des Kaisers. Wer mit dem Kaiser sprechen wollte, musste dies verknüpfen mit der demonstrativen Anerkennung der Ehre des Angesprochenen, besonders deutlich dokumentiert durch Gesten der Selbsterniedrigung. Der Kaiser genoss durch seine besondere Ehre eine überragende Stellung im Gespräch, was ein rational-argumentatives Gespräch erschweren konnte. Problematisch konnte es sein, dem Kaiser ein ihm misslieb |
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| *Gschwend, Lukas, Der Studentenmord von Zürich. Eine kriminalhistorische und strafprozessanalytische Untersuchung über die unaufgeklärte Tötung des Studenten Ludwig Lessing aus Freienwalde (Preußen) am 4. November 1835. Zugleich ein Beitrag zur Erforschung der politischen Kriminalität im Vormärz. Verlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich 2002. 476 S., 19 Abb. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Gschwend, Lukas, Studentenmord von Zürich. Eine kriminalhistorische und strafprozessanalytische Untersuchung über die unaufgeklärte Tötung des Studenten Ludwig Lessing aus Freienwalde (Preußen) am 4. November 1835. Zugleich ein Beitrag zur Erforschung der politischen Kriminalität im Vormärz. Verlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich 2002. 476 S., 19 Abb.
1. Die Zürcher Habilitationsschrift von 2001 hat ein Thema zum Gegenstand, das man gemeinhin in mehr oder minder bekannten Sammlungen historischer Kriminalfälle ‑ etwa nach Art des Pitaval ‑ vermutet. Stehen doch im Mittelpunkt der Darstellung die Tötung des preußischen Jurastudenten Ludwig Lessing am 3. November 1835 in Enge bei Zürich, die - vergeblichen - Bemühungen der Zürcher Polizei und Justiz um Aufklärung der Tat sowie der politische und gesellschaftliche Hintergrund des ganzen Geschehens. Namentlich der letztere Hinweis deutet bereits an, dass die Quellenstudie Lukas Gschwends sich nicht auf die Schilderung und Analyse der kriminalistischen, prozessualen und strafrechtlichen Aspekte des Falles selbst beschränkt. Vielmehr ist die Untersuchung methodisch wie inhaltlich der neueren kriminalhistorischen Forschung verpflichtet, welche die Kriminalität und ihre Kontrolle im politischen und sozialen Umfeld der entsprechenden Zeit verortet. So erklärt sich auch der Umstand, dass der Verfasser nicht nur explizit diesen interdisziplinären Ansatz für sich reklamiert, sondern auch demgemäß jenen Rahmenbedingungen ausgiebige Aufmerksamkeit zuteil werden lässt.
Freilich macht das allein noch nicht den Umfang des Werkes verständlich, der - gemessen an einer Falldarstellung - prima facie unverhältnismäßig erscheinen mag. Doch hat Gschwend seiner Untersuchung eingehende Quellenstudien zugrunde gelegt, die praktisch gedruckte wie ungedruckte Dokumente aus dem ganzen deutschsprachigen Raum - von Zürich über Berlin bis Wien - einbezogen haben (S. 433-446). Fülle und Vielfalt des ausgewer |
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| *Guggenbühl, Dietegen, Mit Tieren und Teufeln. Sodomiten und Hexen unter Basler Jurisdiktion in Stadt und Land 1399 bis 1799 (= Quellen und Forschungen zur Geschichte und Landeskunde des Kantons Basel-Landschaft 79). Verlag des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 2002. 392 S. Besprochen von Harald Maihold. ZRG GA 121 (2004) |
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1. Kaum ein anderes Gebiet der europäischen Strafrechtsgeschichte ist inzwischen so gut erschlossen, mit so vielen regionalen und übergreifenden Untersuchungen bearbeitet worden wie die Hexenprozesse der frühen Neuzeit. Man möchte schon meinen, es gäbe mittlerweile mehr Bücher über die Scheiterhaufen der Hexenverfolgung als solche Scheiterhaufen selbst. Da nimmt es beinahe Wunder, wenn es einer Veröffentlichung gelingt, nicht nur die Entwicklung der Prozesse in einem weiteren Territorium zu schildern und mit der allgemeinen Entwicklung zu vergleichen, sondern dem ganzen Thema eine andere Perspektive zu verschaffen. Letzteres ist der vorliegenden Publikation Guggenbühls gelungen.
Das Buch widmet sich den Sodomie- und Hexenprozessen unter der Jurisdiktion des Basler Rats über einen Zeitraum von 400 Jahren hinweg. Es beginnt nach einer Einleitung zur Entstehung des Buches mit einer Darstellung des Rechtsgangs im Basler Strafgericht (S. 19-34), um dann jeweils in einem besonderen Kapitel die Sodomie- (S. 35-104) und Hexenprozesse (S. 105-152) in den Basler Akten zu schildern. Ein weiteres Kapitel ist dem „Prattelner Hexentanzplatz“ gewimet (S. 153-155). Daran schließt sich eine Quellenedition an, die die wichtigsten Aktenstücke wörtlich, andere in Zusammenfassungen wiedergibt (S. 177-392). Ein Glossar und ein Literaturverzeichnis runden das Werk ab.
Die Arbeit bestätigt eine in letzter Zeit durch viele regionale Untersuchungen gereifte Erkenntnis, dass nämlich die Hexenprozesse keineswegs überall ein Massenphänomen waren, das Tausende oder gar Millionen von Menschen den Tod auf dem Scheiterhaufen gekostet habe.[1] Schon im ersten und einzigen Massenprozess um |
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| *Gute Policey als Politik im 16. Jahrhundert. Die Entstehung des öffentlichen Raumes in Oberdeutschland, hg. v. Blickle, Peter/Kissling, Peter/Schmidt, Heinrich Richard, red. v. Schüpbach, Andrea (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XV, 595 S. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Gute Policey als Politik im 16. Jahrhundert. Die Entstehung des öffentlichen Raumes in Oberdeutschland, hg. v. Blickle, Peter/Kissling, Peter/Schmidt, Heinrich Richard, red. v. Schüpbach, Andrea (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XV, 595 S.
In seinem brillanten Vorwort zu dem überaus lesenswerten und lehrreichen Band weist Peter Blickle, auf dessen akademische Arbeit im Historischen Institut der Universität Bern das Gemeinschaftswerk zurückgeht, mit Grund darauf hin, daß „gute Policey“ – ein aus den Quellen gezogener Begriff – die Schlagworte Sozialdisziplinierung und Absolutismus als Paradigmen zur Beschreibung der Frühen Neuzeit während der letzten Jahre zunehmend verdrängte. Das Wort wurzelt etymologisch in „Politik“ und bedeutet – streng aristotelisch – die Kunst, gute Gesetze zum Besten der Allgemeinheit zu machen mit einer gleichfalls gemeinwohlorientierten Verwaltung. Die deutschsprachigen Entsprechungen heißen Ordnung und Ordnung schaffen. Inhaltlich geht es um Verfassung, Frieden, Landwirtschaft, Forst und Jagd, um Handel und Gewerbe, Geld- und Kreditwesen, um den Status der Juden, um Armut und Bettel, Religion, Ehe und Familie.
Die Beiträge des Sammelbandes gelten dem oberdeutschen Raum, der Schwaben und die Schweiz einschließt, und dem 16. Jahrhundert. In jenem Oberdeutschland mit seinen kleinen Territorien, seinen Kloster- und Adelsherrschaften, seinen Reichsstädten, seinen reichsunmittelbaren Talschaften und Ländern, in jenem buntscheckigen Oberdeutschland mit seinen geistlichen und weltlichen Obrigkeiten, städtischen und ländlichen Gebieten, katholischen, lutherischen und reformierten Territorien, fürstlich und republikanisch verfaßten Räumen bewirkten „die Policeyen“ eine Transformation, die sich als eine solche von Herrschaft in Staat charakterisieren ließe – ein Prozeß, der sich im wesentlichen während des 16. Jahrhunderts vollzog. Weithin galten nun neue Landes- und |
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| *Hamza, Gábor, Die Entwicklung des Privatrechts auf römischrechtlicher Grundlage unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Ungarn (= Andrássy Schriftenreihe 1). Budapest 2002. 282 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 121 (2004) |
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Der Verfasser will „in erster Linie das Fortleben und die breitgefächerte Wirkung des römischen Rechts“ behandeln (Vorwort S. 9). Der I. Teil (S. 13-25) hat „die Anfänge des europäischen Privatrechts“ zum Gegenstand. Ein Kapitel behandelt „das römische Recht nach der Auflösung des Weströmischen Reiches“ (S. 14ff.). Der Verfasser (S. 15) folgt der These Giulio Vismaras[1], wonach das Edictum Theodorici nicht vom Ostgotenkönig Theoderich dem Großen stamme, sondern unter der Herrschaft des westgotischen Königs Theoderich II. im Regnum Tolosanum für die Westgoten erlassen worden sei. Das Gesetz galt zweifellos für die Goten wie für die römische Bevölkerung[2]. Für die Urheberschaft des Ostgotenkönigs Theoderich des Großen ist Detlef Liebs[3] mit guten Gründen eingetreten[4]. Nur eine kurze Erwähnung findet die langobardische Rechtsschule von Pavia (S. 20).
Der II. Teil (S. 27-69) behandelt „das Privatrecht und die Privatrechtswissenschaft im Mittelalter“. Ein Abschnitt ist hier dem „Wiederaufblühen des römischen Rechts in Italien“ gewidmet (S. 39ff.). Unsystematisch erscheint es, dass die Rechtsentwicklung in den österreichischen Erbländern im 16. und 17. Jahrhundert („Die Versuche der Vereinheitlichung des Privatrechts“, S. 52ff.) bereits im II. Teil (Mittelalter) dargestellt wird.
Der III. Teil (S. 71-147) befasst sich mit den neuzeitlichen Kodifikationen des Privatrechts und der Privatrechtswissenschaft. Das österreichische ABGB findet eine entsprechende Würdigung (S. 103ff.). Eingehend dargestellt wird die Geschichte der Kodifikation in der Schweiz (S. 115ff.) und in Ungarn (S. 132ff.). Ein eigener Abschnitt ist der Bedeutung des römischen Rechts für die Kodifikation des Privatrechts in |
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| *Handbuch des Friesischen. Handbook of Frisian Studies, hg. v. Munske, Horst Haider. Niemeyer, Tübingen 2001. XIV, 845 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
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Auf dem farbigen, den stattlichen Band zierenden Umschlag ist eine Landkarte der Südostküste der Nordsee abgebildet, die das Gebiet zwischen Maas und Eider mit den bekannten Orten Amsterdam, Utrecht, Leeuwarden, Groningen, Aurich, Wilhelmshaven, Oldenburg, Bremerhaven, Bremen, Cuxhaven, Hamburg, Husum und Kiel zeigt. Im Band selbst erweist sich das heutige Friesisch auf das Westfriesische um Leeuwarden und einige vorgelagerte Inseln, das Ostfriesische des winzigen Saterlandes westlich von Oldenburg und das Nordfriesische zwischen Husum und Sylt beschränkt. Demgegenüber lassen sich für das Spätmittelalter noch 10 friesische politische Einheiten feststellen (Westfriesland in der Grafschaft Holland, Ostergo und Westergo, Ommelanden und Oldambt, Ostfriesland und Harlingerland, Jever, Butjadingen und Stadland, Wursten, Saterland, Utlande sowie die Karr-, Norder- und Südergoesharde).
Von daher ist die Geschichte des Friesischen eine Geschichte des Untergangs. Um so verdienstvoller ist es, dass dem weit von Friesland entfernten Herausgeber in Zusammenarbeit mit anderen führenden Frisisten und fast allen aktiven Wissenschaftlern des Faches in wenigen Jahren die erste systematische Gesamtdarstellung der Frisistik von den Runenzeugnissen bis zur heutigen Minderheitssprache gelungen ist. 45 Autoren unterrichten in 79, teils deutschen, teils englischen Artikeln über das Friesische aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln.
Gegliedert ist das Werk in vier Teile. An der Spitze stehen die Berichte über die Erforschung des Friesischen von dem Überblick über die friesische Philologie bis zum Ende des 19. Jahrhunderts bis zu den neueren Entwicklungen der friesischen Linguistik. Dem schließen sich die Daten über die Institutionen der Frisistik in den Niederlanden und in Deutschland an. Bibliographien werden ebenso geboten wi |
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| *Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band 1 Historische Grundlagen, hg. v. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2003. XXXIII, 884 S. Besprochen von Andreas Kley. ZRG GA 121 (2004) |
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Die Geschichte kennt kein Ende. - Die beiden Herausgeber des anzuzeigenden Standardwerks zum deutschen Staatsrecht haben gut daran getan, eine Neuauflage des grundlegenden, ersten Bandes zu veranlassen. Seit der ersten Auflage des Jahres 1987 hat sich die staatsrechtliche und internationale Lage Deutschlands grundlegend verändert. In den 16 vergangenen Jahren ist das frühere Ziel des Grundgesetzes, die Wiedervereinigung zu einer staatsrechtlichen Realität geworden. Es gilt diese staatsrechtliche Zeitgeschichte nachzutragen. Sodann hat sich im Zuge der Wiedervereinigung auch die internationale Lage Deutschlands grundlegend geändert. Der Ost-West-Konflikt ist beendet und damit rückte Deutschland von einer Randlage in die Mitte Europas. Gleichzeitig hat der Fall des eisernen Vorhangs das Integrationsunternehmen der Europäischen Union gefördert. So werden im Jahr 2004 10 neue Mitgliedsländer, darunter viele osteuropäische Staaten der Union beitreten. Der neukonzipierte Band enthält zunächst die vollständig überarbeiteten Beiträge der Erstauflage. Sodann wurde der Kreis der Themen erweitert, nämlich um die Entstehung und Entwicklung der modernen Verfassung, um das Verfassungswerk der Paulskirche und sein Fortwirken, und um die deutsche Wiedervereinigung. Es ist zu begrüßen, dass der Band nicht nur um die jüngste Zeitgeschichte, sondern auch um das historische Fundament erweitert worden ist.
Der Band unterteilt sich in zwei Themenbereiche: Zunächst die geschichtlichen Vorgaben, die bis zum Ende des zweiten Weltkrieges reichen (S. 3-268). Anschließend folgt der zweite Teil über den Wiederaufbau, die Teilung und die Einung (S. 269-790). Personen-, Gesetzes- und Sachregister schließen das Werk ab (S. 791-884). Autoren waren: Dieter Grimm, Rainer Wahl, Walter Paul |
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| *Handschriften, Historiographie und Recht. Winfried Stelzer zum 60. Geburtstag, hg. v. Pfeifer, Gustav (= Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung Ergänzungsband 42). Oldenbourg, München 2002. 328 S. Besprochen von Louis Carlen. ZRG GA 121 (2004) |
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Der Herausgeber Gustav Pfeifer weist in der Einleitung zur Festschrift für den Professor für mittelalterliche Geschichte und Historische Hilfswissenschaften an der Universität Wien darauf hin, dass der Titel der Festgabe zugleich „für drei zentrale Wegmarken“ des wissenschaftlichen Werdegangs in Forschung und Lehre des Gelehrten steht. Das belegt auch das eindrucksvolle Schriftenverzeichnis Winfried Stelzers.
Der erste Teil des Buches ist überschrieben mit dem Titel „Gelehrtes Recht“ und umfasst zwei Beiträge. Der eine von Thomas Ertl behandelt „Kanonistik als angewandte Wissenschaft“, in dem das Verhältnis von wissenschaftlichem Text und historischer Wirklichkeit am Beispiel der Bischofswahl in Brandenburg mit all ihren Komplikationen untersucht wird, und die Beziehung zwischen ius commune und ius particulare, zwischen allgemeiner Norm und gelebtem Rechtsalltag, in den Vordergrund rückt. Der gelehrte Franziskaner Balduin von Brandenburg und seine Vorläufer spielten dabei eine Rolle. Rainer Murauer befasst sich mit „Zwei Formen der gütlichen Streitbeilegung im 12. und 13. Jahrhundert: transactio und amicabilis compositio“ und verfolgt deren Rezeption in den Urkunden lokaler Aussteller in Auswahl aus Urkundenbüchern östlicher Alpenländer und in Regionen, die in jüngerer Zeit für die Fragestellung maßgeblich bearbeitet wurden. Die beiden Begriffe werden meist an Beispielen päpstlicher Entscheide in individuellen Rechtsstreitigkeiten, die aber durch Aufnahme in den Liber extra Gregors IX allgemein gültig wurden, im klassisch-kanonischen Recht untersucht, worauf die Frage gestellt und beantwortet wird, in welchem Ausmass und wie rasch die päpstliche Rechtsprechung zu dieser Problematik rezipiert wurde. Dabei ergibt |