| 2019-09-01 |
| Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Brandenburg ist die Auffassung, dass ein sich aus einer ärztlichen Untersuchung ergebender Befangenheitsgrund entsprechend § 406 II 2 ZPO unverzüglich geltend zu machen ist, frei von Willkür (1/2019 EA 22. März 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Bayern entspricht es einer gesicherten, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhenden Erkenntnis, dass jedenfalls ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150ng/ml in dem Blutserum von einem regelmäßigen Cannabisgebrauch auszugehen ist, so dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (11 CS 2605/2018 24. April 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen kann ein von einem Rechtsanwalt betreuter Beteiligter die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts in dem Wege der Prozesskostenhilfe verlangen, wenn dadurch in dem Vergleich zu der Beiordnung des Betreuers allenfalls geringe Mehrkosten entstehen (8 PA 3172019 23. April 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt ist die vorläufige Festsetzung einer Verfahrensgebühr wegen deren Fälligkeit mit Klageerhebung gemäß § 6 I Nr. 5 GKG auch in dem Falle eines gestellten, aber noch nicht beschiedenen Prozesskostenhilfeantrags zulässig (1 O 25/2019 28. Februar 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main beruht eine Flugannullierung wegen drohenden Eintritts eines Nachtflugverbots nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand und unterliegt der Ersatzanspruch eines Flugreisenden nach einer Flugannullierung der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO, wobei der Fluggast, wenn ihm keine Alternativbeförderung angeboten wird, auch Ersatz für die Beförderung mit einem anderen Verkehrsmittel verlangen kann (30 C 3746/2018 21. Januar 2019). |
| Bei den Landtagswahlen in Brandenburg und Sachsen verlieren SPD und CDU zu Gunsten der Alternative für Deutschland und der Grünen an Stimmen, bleiben aber in dem jeweiligen Land stärkste Partei (Brandenburg SPD um 26,2, AfD um 23,5, CDU um 15,6 Prozent der Stimmen, voraussichtlich SPD 25, AfD 23, CDU 15, Linke 10, Grüne 10 von 88 Sitzen, Sachsen CDU um 32,1, AfD um 27,5, SPD um 7,7 Prozent der Stimmen, voraussichtlich CDU 45, AfD 38, Linke 14, Grüne 12, SPD 10 Sitze von 119 Sitzen). |
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| 2019-08-31 |
| 2019-08-31 Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands ist auch in dem Passivprozess des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung bei der zeitlichen Festlegung des Rechtsschutzfalls beispielsweise nach § 14 3 ARB 1975/1995 nur auf den Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner in dem Ausgangsrechtsstreit anlastet (IV ZR 111/2018 3. Juli 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands kann auch ein Käufer, den die Untersuchungsobliegenheit und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht treffen, bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl eine alsbaldige Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel vorzunehmen haben (VIII ZR 74/2018 2. Juli 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits bei der getrennten Geltendmachung von Teilen einer einheitlichen Forderung nicht in Betracht, auch wenn sie auf demselben Klagegrund beruhen (IX ZB 5/2019 27. Juni 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands kann einer heimtückischen Tötung die feindselige Willensrichtung grundsätzlich nur dann fehlen, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht, oder mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht, wobei sonst nur ausnahmsweise eine Berücksichtigung des besonderen Tatmotivs auf der Rechtsfolgenseite geboten sein kann (5 StR 129´8/2019 19. Juni 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands sind die dem Beklagten durch die Einreichung einer Rechtsanwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten gemäß § 91 I 1 ZPO erstattungsfähig, wenn er sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage befunden hat, und erfolgt bei Vertretung mehrerer Beteiligter durch einen Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Deckelung der Erhöhung durch eine Begrenzung auf einen Gebührensatz von 2.0 (V ZB 196/2017 23. Mai 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands ist eine Unterlassungsklage, mit der ein Aktionär einen Eingriff in seine Mitgliedschaftsrechte durch pflichtwidriges Organhandeln abwehren will, ohne unangemessene Verzögerung zu erheben (II ZR 278/2016 7. Mai 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Deutschlands die Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes nach § 8 in Verbindung mit § 7 I 1 Nr. 3 Alt. 3 und II 1 PassG ein Dauerverwaltungsakt, für dessen Rechtmäßigkeit es auf die Sachlage und Rechtslage zu dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, wobei die Sicherung der Entscheidungsfreiheit und Handlungsfreiheit der für die Außenpolitik verantwortlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland ein sonstiger erheblicher Belang gemäß § 7 I Nr. 1 Alt. 3 PassG ist und ein allgemeinerer Kausalzusammenhang genügt (6 C 8/2018 29. Mai 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Deutschlands sind die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 102 I BetrVG und die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 I 1 KSchG für ein verbundenes Unternehmen gemäß § 15 AktG nach § 2 III Nr. 6 RDG keine Rechtsdienstleistungen gemäß § 2 I RDG (2 AZR 582/2018 21. Mai 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Deutschlands ist, wenn ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 II 1 BetrVG eine besondere (sensible) Kategorie personenbezogener Daten umfasst, Anspruchsvoraussetzung, dass der Betriebsrat zu der Wahrung der Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Arbeitnehmer angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen trifft (1 ABR 5172017 9. April 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Deutschlands erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß den §§ 1, 3 I BUrlG bei einer europarechtskonformen Auslegung des § 7 BUrlG nur dann an dem Ende des Kalenderjahrs, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (9 AZR 423/2016 19. Februar 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs Deutschlands ist § 16 II Nr. 1 GrEStG auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 II, IIa und III GrEStG anwendbar und zwar auch, wenn zwar der Ersterwerb, nicht aber der Rückerwerb steuerbar ist, während in dem umgekehrten Fall besondere Gegebenheiten zu beachten sind (II R 27/2016 20. Februar 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg ist ein so genannter Karrieresprung, der bei der Berechnung des Trennungsunterhalts unberücksichtigt zu bleiben hat, gegeben, wenn nach der Trennung bis zu der Rechtskraft der Ehescheidung das Einkommen eines Ehegatten eine unerwartete, von dem Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen hat (9 UF 49/2019 3. Juni 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kann, wenn das Jugendamt ein Kind, das bisher in einer Pflegefamilie lebte, in Obhut genommen und in einer betreuten Wohngruppe untergebracht hat, auf Antrag der Pflegeeltern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1632 IV BGB die Herausgabe des Kindes an die Pflegeeltern zwecks Rückführung zu ihnen beantragt werden, wobei der Antrag in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Herausnahme gestellt werden muss, und hat das Familiengericht keine Weisungskompetenz gegenüber einem Vormund, sondern gemäß § 1837 BGB nur die Pflicht zu der Aufsicht über die Tätigkeit des Vormunds (5 UF 15/2019 29. März 2019). |
| *Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. A. 2019 |
| *Goette, W./Goette, M., Die GmbH, 3. A. 2019 |
| *Arbeitsrecht-Handbuch, hg. v. Schaub, G., 18. A. 2019 |
| *Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch, hg. v. Schaub, G. u. a., 13. A. 2019 |
| *Kündigungsschutzgesetz, hg. v. Linck u. a., 16. A. 2019 |
| *Marschner, Rolf/Lesting, Wolfgang/Stahlmann, Rolf, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. A. 2019 |
| *Praxishandbuch Lagerung im Zoll- und Steuerrecht, hg. v. Henke, R./Witte, P., 2. A. 2019 |
| 2019-08-31 Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands ist auch in dem Passivprozess des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung bei der zeitlichen Festlegung des Rechtsschutzfalls beispielsweise nach § 14 3 ARB 1975/1995 nur auf den Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner in dem Ausgangsrechtsstreit anlastet (IV ZR 111/2018 3. Juli 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands kann auch ein Käufer, den die Untersuchungsobliegenheit und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht treffen, bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl eine alsbaldige Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel vorzunehmen haben (VIII ZR 74/2018 2. Juli 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits bei der getrennten Geltendmachung von Teilen einer einheitlichen Forderung nicht in Betracht, auch wenn sie auf demselben Klagegrund beruhen (IX ZB 5/2019 27. Juni 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands kann einer heimtückischen Tötung die feindselige Willensrichtung grundsätzlich nur dann fehlen, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht, oder mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht, wobei sonst nur ausnahmsweise eine Berücksichtigung des besonderen Tatmotivs auf der Rechtsfolgenseite geboten sein kann (5 StR 129´8/2019 19. Juni 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands sind die dem Beklagten durch die Einreichung einer Rechtsanwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten gemäß § 91 I 1 ZPO erstattungsfähig, wenn er sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage befunden hat, und erfolgt bei Vertretung mehrerer Beteiligter durch einen Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Deckelung der Erhöhung durch eine Begrenzung auf einen Gebührensatz von 2.0 (V ZB 196/2017 23. Mai 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands ist eine Unterlassungsklage, mit der ein Aktionär einen Eingriff in seine Mitgliedschaftsrechte durch pflichtwidriges Organhandeln abwehren will, ohne unangemessene Verzögerung zu erheben (II ZR 278/2016 7. Mai 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Deutschlands die Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes nach § 8 in Verbindung mit § 7 I 1 Nr. 3 Alt. 3 und II 1 PassG ein Dauerverwaltungsakt, für dessen Rechtmäßigkeit es auf die Sachlage und Rechtslage zu dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, wobei die Sicherung der Entscheidungsfreiheit und Handlungsfreiheit der für die Außenpolitik verantwortlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland ein sonstiger erheblicher Belang gemäß § 7 I Nr. 1 Alt. 3 PassG ist und ein allgemeinerer Kausalzusammenhang genügt (6 C 8/2018 29. Mai 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Deutschlands sind die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 102 I BetrVG und die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 I 1 KSchG für ein verbundenes Unternehmen gemäß § 15 AktG nach § 2 III Nr. 6 RDG keine Rechtsdienstleistungen gemäß § 2 I RDG (2 AZR 582/2018 21. Mai 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Deutschlands ist, wenn ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 II 1 BetrVG eine besondere (sensible) Kategorie personenbezogener Daten umfasst, Anspruchsvoraussetzung, dass der Betriebsrat zu der Wahrung der Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Arbeitnehmer angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen trifft (1 ABR 51/2017 9. April 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Deutschlands erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß den §§ 1, 3 I BUrlG bei einer europarechtskonformen Auslegung des § 7 BUrlG nur dann an dem Ende des Kalenderjahrs, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (9 AZR 423/2016 19. Februar 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs Deutschlands ist § 16 II Nr. 1 GrEStG auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 II, IIa und III GrEStG anwendbar und zwar auch, wenn zwar der Ersterwerb, nicht aber der Rückerwerb steuerbar ist, während in dem umgekehrten Fall besondere Gegebenheiten zu beachten sind (II R 27/2016 20. Februar 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg ist ein so genannter Karrieresprung, der bei der Berechnung des Trennungsunterhalts unberücksichtigt zu bleiben hat, gegeben, wenn nach der Trennung bis zu der Rechtskraft der Ehescheidung das Einkommen eines Ehegatten eine unerwartete, von dem Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen hat (9 UF 49/2019 3. Juni 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kann, wenn das Jugendamt ein Kind, das bisher in einer Pflegefamilie lebte, in Obhut genommen und in einer betreuten Wohngruppe untergebracht hat, auf Antrag der Pflegeeltern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1632 IV BGB die Herausgabe des Kindes an die Pflegeeltern zwecks Rückführung zu ihnen beantragt werden, wobei der Antrag in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Herausnahme gestellt werden muss, und hat das Familiengericht keine Weisungskompetenz gegenüber einem Vormund, sondern gemäß § 1837 BGB nur die Pflicht zu der Aufsicht über die Tätigkeit des Vormunds (5 UF 15/2019 29. März 2019). |
| *Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. A. 2019 |
| *Goette, W./Goette, M., Die GmbH, 3. A. 2019 |
| *Arbeitsrecht-Handbuch, hg. v. Schaub, G., 18. A. 2019 |
| *Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch, hg. v. Schaub, G. u. a., 13. A. 2019 |
| *Kündigungsschutzgesetz, hg. v. Linck u. a., 16. A. 2019 |
| *Marschner, Rolf/Lesting, Wolfgang/Stahlmann, Rolf, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. A. 2019 |
| *Praxishandbuch Lagerung im Zoll- und Steuerrecht, hg. v. Henke, R./Witte, P., 2. A. 2019 |
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| 2019-08-30 |
| 2019-08-30 Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Deutschlands ist eine Betriebsrente nur für vor ihrem fünfzigsten Geburtstag in ein Unternehmen eintretende Arbeitnehmer keine Diskriminierung von Frauen mit Kindern, weil er unabhängig von dem Geschlecht alle erst später Eingestellten betrifft und die meisten Mütter nach der Geburt von Kindern zumindest in Teilzeit wieder arbeiten (1 BvR 684/2014 23. Juli 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands ist, wenn ein eigenhändig unterschriebener Verbraucherdarlehensvertrag wie beispielsweise ein Immobiliendarlehen der Spardabank den Beginn der Widerrufsfrist an die Erfüllung der Pflichten in dem elektronischen Geschäftsverkehr knüpft, die Widerrufsbelehrung fehlerhaft (XI ZR 331/2017 4. Juli 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Deutschlands setzt der Anspruch auf Zugang zu Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Vorschriften des Lebensmittelrechts und Futtermittelrechts nach § 2 I 1 Nr. 1 VIG nicht voraus, dass die Abweichung durch einen Verwaltungsakt festgestellt ist (7 C 29/2017 29. August 2019). |
| Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Deutschlands ist die Offenbarung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, weshalb die Klage eines Journalisten auf nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swingerclub in dem September 2011 abgewiesen ist (7 C 33/2017 29. August 2019). |