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2026-03-03 Nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Frage, ob ein Straßenbauvorhaben eine absichtliche Störung einer geschützten Vogelart ist, nicht die Beeinträchtigung einzelner Tiere maßgeblich, sondern die Auswirkung auf den Bestand, der dadurch in Gefahr sein muss (C-131/2024 26. Februar 2026).