| Trott zu Solz, Levin von, Hans Peters und der Kreisauer Kreis. Staatslehre im Widerstand (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 77). Schöningh, Paderborn 1997. 200 S. Besprochen von Gerold Neusser. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schindler, Frank, Paulus van Husen im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen der Kreisauer für einen Neuaufbau Deutschlands (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 78). Schöningh, Paderborn 1996. 232 S.
Trott zu Solz, Levin von, Hans Peters und der Kreisauer Kreis. Staatslehre im Widerstand (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 77). Schöningh, Paderborn 1997. 200 S.
Schwerin, Franz Graf von, Hellmuth James Graf von Motke. Im Widerstand die Zukunft denken. Zielvorstellungen für ein neues Deutschland (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 86). Schöningh, Paderborn 1999. 212 S.
Ellmann, Michaela, Hans Lukaschek im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen des Kreisauer Kreises für einen Neuaufbau Deutschlands (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 88). Schöningh, Paderborn 2000. 200 S.
Schott, Andreas, Adam Trott zu Solz – Jurist im Widerstand. Verfassungsrechtliche und staatspolitische Auffassungen im Kreisauer Kreis (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 96). Schöningh, Paderborn 2001. 229 S.
In dem sogenannten „Kreisauer Kreis“ hatten sich in den Jahren 1940 bis 1944 Gegner des nationalsozialistischen Regimes zusammengefunden, um über die „Neuordnung im Widerstand“ (Ger van Roon) nachzudenken und in intensiver Diskussion Grundsätze für die zukünftige Gestaltung Deutschlands (und Europas!) nach dem Kriege zu entwickeln. Sie kamen aus den verschiedensten Kreisen und Berufen, konservativem, aber aufgeschlossenem Adel ebenso wie der Arbeiterschaft, von katholischer wie evangelischer Seite, teils mit gewichtiger Berufserfahrung aus der Weimarer Zeit. Nach dem Attentat vom 20. |
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| Tschaikner, Manfred, Hexenverfolgungen in Hohenems einschließlich des Reichshofs Lustenau sowie der österreichischen Herrschaften Feldkirch und Neuburg unter hohenemsischen Pfandherren und Vögten (= Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs 5). UVK Verlagsgesellschaft GmbH, Konstanz 2004. 333 S. Besprochen von Harald Maihold. |
Ganzen Eintrag anzeigen Tschaikner, Manfred, Hexenverfolgungen in Hohenems einschließlich des Reichshofs Lustenau sowie der österreichischen Herrschaften Feldkirch und Neuburg unter hohenemsischen Pfandherren und Vögten (= Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs 5). UVK Verlagsgesellschaft GmbH, Konstanz 2004. 333 S.
Manfred Tschaikner ist ohne Zweifel einer der fleißigsten Hexenforscher unserer Zeit. Als Experte für die Region östlich des Bodensees an der Grenze zwischen Österreich und der Schweiz ist er in den letzten fünfzehn Jahren immer wieder mit Publikationen zum Hexenwesen in Erscheinung getreten, zuletzt vor zwei Jahren über die Stadt St. Gallen.[1] Auch das in der vorliegenden Publikation gewählte Gebiet, die Grafschaft Hohenems einschließlich der benachbarten österreichischen Herrschaften Feldkirch und Neuburg, bot eine ausgezeichnete Quellenlage. Mit einem Wechsel von Prozessschilderungen, Quellenauszügen und zusammenfassenden Beobachtungen liefert Tschaikner auch hier wieder ein lebendiges Bild zum Ablauf der Hexenverfolgung, ihren Hintergründen und ihren Auswirkungen in der untersuchten Region.
Als Resümee der Untersuchung lässt sich festhalten, dass die Hohenemser Grafen im Vergleich zu Vorarlberg und Liechtenstein Hexenprozesse nur mit äußerster Zurückhaltung geführt haben und die Hexenverfolgung mehr vom traditionellen Hexenbild als von der theologischen Hexenlehre geprägt war. Während die Prozesse durchaus auch gegen Männer – in zwei Fällen gegen eine ganze Familie – eingeleitet wurden, waren die hingerichteten Opfer mit einer Ausnahme alles Frauen. Ausgangspunkt für die drei größeren gerichtlichen Verfolgungen waren Schadenzauber (1630/31) oder andere Delikte wie Sodomie[2] (1649) oder Vergiftung (1677). Im Fortlauf der Prozesse kam durchaus auch der Vorwurf des Teufelsbundes zum Tragen, doch führte dies nicht zu den für den kollektiven Hexenbegriff typischen Prozessketten. Interessant ist auch die Feststellung, dass die Prozesse von der |
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| Unger, Dagmar, Adolf Wach (1843-1926) und das liberale Zivilprozessrecht (= Schriften zur Rechtsgeschichte 120). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 394 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Adolf Wach ist der wohl einflussreichste und auch bedeutendste Zivilprozessrechtler des ausgehenden 19. und des beginnenden 20. Jahrhunderts. Er führte mit seinen „Vorträgen zur Reichs-Zivilprozessordnung“ (1879, 2. Aufl. 1896) und seinen Vorlesungen eine ganze Generation von Juristen in das neue Zivilprozessrecht ein und verteidigte die Kodifikation, wenn auch nicht unkritisch, gegen die Angriffe Otto Bährs in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts. In dem Werk Dagmar Ungers finden Leben und Werk Adolf Wachs erstmals eine umfassende Darstellung. Es gliedert sich in zwei Teile: Leben und zivilprozessuales Werk, das darüber hinaus Schriften und Aufsätze zum Strafrecht, zum Kirchenrecht und zu kirchlichen Fragen sowie zahlreiche Reden in der 1. Kammer des sächsischen Landtags (1900-1918) erschließt. Ein Teil dieser nicht zivilprozessualen Arbeiten ist im ersten Teil kurz behandelt. Wach (geb. 1843 in Kulm/ Westpreußen als Sohn des dortigen Stadtkämmerers) studierte Rechtswissenschaften in Berlin und in Heidelberg, wo er mit einer kirchenrechtlichen Arbeit promovierte. Nach der Habilitation in Göttingen unter Hans Karl Briegleb (gest. 1879) mit: „Der Arrestprocess in seiner geschichtlichen Entwicklung“ (Teil 1; 1868) und kurzer Lehrtätigkeit in Königsberg erlangte er 1869 eine ordentliche Professur in Rostock, 1871 in Tübingen und 1872 in Bonn. 1876 kam er an die Universität Leipzig, deren Juristenfakultät er bis zu seiner Emeritierung 1920 angehörte. Verheiratet war Wach mit Fanny Henriette Elisabeth Mendelssohn, der Tochter des Komponisten Mendelssohn Bartholdy. Eine von Wachs Töchtern war verheiratet mit ihrem Vetter, dem Völkerrechtler und Prozessualisten Albrecht Mendelssohn Bartholdy (gest. 1936 im englischen Exil). Unger beschreibt im Abschnitt über das Wirken Wachs in Leipzig, seine Tä |
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| Ureña y Smenjaud, Rafael, La legislación gótico-hispana (Leges antiquiores-Liber Iudiciorum). Estudio crítico. Edición de Petit, Carlos. Urgoiti Editores, Pamplona, 2003. CLXXIV, 519 pp. Besprochen von Faustino Martínez Martínez. |
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Hace unos años era impensable que cualquier persona con un mínimo de rubor y decencia científicos (hoy bastante ausentes en estos pagos), deseosa de incorporarse al campo de la Historia del Derecho y allí prosperar, no tuviese conocimientos del pasado gótico. Al margen de polémicas y fructíferas disputas (Sánchez-Albornoz contra Américo Castro, acaso la más relevante, acerca del nacimiento de lo hispánico), lo cierto es que era imposible saber Historia del Derecho si se desconocía el legado peculiar que el pueblo godo había dejado en la Península Ibérica. Era casi objeto único y naciente, pues a partir de ahí se deducía la posterior evolución de nuestra Historia jurídica, comenzando por el primer Medievo que tanto debía al reino toledano. Hoy parece que las aguas discurren por otros cauces. Encerrados como estamos entre escuelas que se dedican en exclusiva a glosar las excelencias de los Consejos de la Monarquía Hispánica y de sus consejeros (distrayéndose incluso en el régimen alimenticio que muchos de ellos seguían, dato éste que se nos antoja de una extraordinaria relevancia en la conformación de cualquier orden jurídico), por un lado, y otras corrientes historiográficas, por su parte, que se centran en la reformulación de nuestra Historia constitucional y codificadora (con un loable ánimo de revisión que trae consigo la caída de muchos mitos y lugares hasta ahora comúnmente aceptados, empezando por la propia existencia de una „revolución liberal burguesa“), parece ser que corren malos tiempos para el Medievo y, ni qué decir tiene, para las épocas históricas anteriores. El abandono, debido a negligencia de los investigadores, agotamiento de las mismas fuentes o simple ignorancia de los instrumentos para el análisis científico por parte de los cultivadore |
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| Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberämter Günzburg und Rothenfels, bearb. v. Haggenmüller, Martina/Steuer, Peter (= Bayerische Archivinventare 52). Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2004. 360 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberämter Günzburg und Rothenfels, bearb. v. Haggenmüller, Martina/Steuer, Peter (= Bayerische Archivinventare 52). Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2004. 360 S.
Die „gerechte Conterfectung der Stat und Schloß Güntzburg“ auf der Vorderseite und die „ware Conterfectung der Stat und Schloß Burgaw“ auf der Rückseite - beides aus Spiegel der Ehren des Hauses Österreich, Buch 7 : Leben und Taten Kaiser Maximilians 1555, Handschrift Cgm 896 der Bayerischen Staatsbibliothek in München - bilden die ansprechende Einrahmung für den vierten Band des aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Erschließungsprojekts Gesamtinventare der Akten und Amtsbücher der vorderösterreichischen Zentralbehörden in den Archiven der Bundesrepublik Deutschland, das insgesamt elf Bände umfassen soll. In seiner Einleitung schildern die Bearbeiter zunächst übersichtlich die verwickelte Territorial- und Verwaltungsgeschichte und danach die Überlieferungsgeschichte des vorderösterreichischen Schriftguts. Dem schließt sich das sorgfältige, detailliert gegliederte Inventar an.
Zwei Karten veranschaulichen die komplizierten geschichtlichen Gegebenheiten dieses Raumes im Reich vor der Bereinigung durch den Umbruch am Beginn des 19. Jahrhunderts. Sie zeigen zugleich die Notwendigkeit der umsichtigen archivalischen Erschließung. Sie wird jedem Interessierten den Zugang zu den Quellen erheblich erleichtern.
Dass dabei zwei ziemlich ungleiche Einheiten in einem Band vereinigt werden mussten, ergibt sich aus dem geschichtlichen Ablauf. Der vorliegende Band ist nämlich der einzige Bayern betreffende Band, während die übrigen zehn Bände von Baden-Württemberg zu verantworten sind. Weil Rothenfels erst 1804 an Österreich gelangte, befassen sich mit ihm auch nur die Nummern 1621-1637 des hilfreichen, durch Indizes gut erschlossenen Werkes.
Innsbruck |
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| Wadle, Elmar, Landfrieden, Strafe, Recht. Zwölf Studien zum Mittelalter (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 37). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 304 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
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Elmar Wadle hat in diesem Band zwölf seiner Studien zum mittelalterlichen Recht, die er im Verlauf der letzten dreißig Jahre verfaßt und verstreut an verschiedenen Orten veröffentlicht hat, zusammengestellt und nochmals publiziert. Die erneute Publikation rechtfertigt sich nicht nur aus der Tatsache, daß sämtliche Arbeiten um drei zentrale Themenbereiche der Rechtgeschichte des Mittelalters, nämlich die Entwicklung der Gottes- und Landfrieden, die Entstehung der Strafe im Mittelalter und die Frage nach dem Geltungsgrund mittelalterlicher Rechtsaufzeichnungen kreisen, sondern vor allem daraus, daß sie alle Fragestellungen und Ergebnisse enthalten, die wesentlich zur Revision des herkömmlichen Bildes von der mittelalterlichen Rechtsentwicklung beigetragen haben.
Den Hauptanteil machen Wadles Arbeiten zu den Gottes- und Landfrieden aus, in denen wichtige Korrekturen der bisherigen Ansichten über die mittelalterlichen Landfrieden, die vor allem durch die Arbeiten Kluckhohns, Hubertis, Wohlhaupters und Gernhubers geprägt waren, vorgenommen werden.
Der Reigen der Arbeiten wird eröffnet mit dem Forschungsbericht über die Entwicklung der Gottes- und Landfriedensforschung nach 1950, in dem nicht nur die seit diesem Zeitpunkt erschienenen Arbeiten aufgelistet und gewürdigt, sondern vor allem die Schwerpunkte und Aufgaben künftiger Untersuchungen vorgestellt werden. Zu Recht hält Wadle die Frage nach der Rolle der Friedensbewegung und Friedensidee, nach dem Gesetzescharakter der Reichsfrieden, wie Wadle die in der bisherigen Terminologie bezeichneten Reichslandfrieden nennt, nach der Bedeutung des Friedenseides sowie die Frage nach dem Verhältnis von Landfrieden, materiellem Strafrecht und Strafverfahrensrecht sowie die nach der richtigen Bezeichnung der |
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| Wagner, Stephan, Der politische Kodex. Die Kodifikationsarbeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts in Österreich 1780-1818 (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 70). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 555 S., Tab., Abb. Besprochen von Thomas Olechowski. |
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Gegenstand dieser im Wintersemester 2002/03 von der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg approbierten und mit dem Kulturpreis Ostbayern der E.ON Bayern AG ausgezeichneten Dissertation sind die Bemühungen um eine Kodifizierung des österreichischen Verwaltungsrechts, die untrennbar mit dem Namen von Joseph von Sonnenfels verbunden sind.
Wann mit den Arbeiten am politischen Kodex begonnen wurde, ist unklar; Sonnenfels selbst berichtete, dass er 1778 für dieses Projekt zum Hofrat bei der Hofkanzlei befördert worden sei (S. 31). Nach dem Antritt seiner Alleinregierung erkundigte sich Joseph II. (1780–1790) nach dem Stand der bisherigen Arbeiten und bekundete großes Interesse. Aber schon 1782 wurde das Projekt vom Kaiser wieder verworfen, da die Gefahr bestand, dass in der Zeit, die für die Erstellung des Kodex veranschlagt wurde, der größte Teil der für die Kodifikation zu verarbeitenden Gesetze inhaltlich überholt seien – bereits hier wird der Hauptgrund, weshalb es bis jetzt zu keiner derartigen Kodifikation gekommen ist, deutlich!
Auch Alternativen, wie etwa die Schaffung eines systematischen Registers der geltenden Patente und sonstigen Rechtsnormen, wurden verworfen; erst unter Leopold II. (1790-1792) wurde die Idee erneut aufgegriffen. Am 26. März 1791 konstituierte sich die „politische Kompilationskommission“, in der Sonnenfels das Referat führen sollte. Er schlug eine Gliederung des Kodex in eine Einleitung und vier Hauptteile vor: 1. Militare; 2. Politicum, 3. Commerciale und 4. Camerale (S. 60). Besondere Beachtung verdienen die Bemühungen Sonnenfels’, auch Verfassungsfragen zu kodifizieren; sie gingen mit einer Überlegung zu einer Reaktivierung der Stände in den Provinzen und deren |
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| Wallner, Mathias, Zwischen Königsabsetzung und Erbreichsplan. Beiträge zu den Anfängen der kurfürstlichen Politik im 14. Jahrhundert (1298-1356) (= Historische Studien 482). Matthiesen, Husum 2004. 349 S. Besprochen von Franz Reiner Erkens. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wallner, Mathias, Zwischen Königsabsetzung und Erbreichsplan. Beiträge zu den Anfängen der kurfürstlichen Politik im 14. Jahrhundert (1298-1356) (= Historische Studien 482). Matthiesen, Husum 2004. 349 S.
Ziel der vorzustellenden Dissertation ist es zu zeigen, daß das Kurfürstenkollegium als nicht nur anläßlich einer Königswahl gemeinschaftlich handelndes Gremium erst im Verlauf der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts Gestalt annahm, und die dabei wirksam werdenden Faktoren festzustellen, zu denen u. a. vor allem ein angeblich von Albrecht I. betriebener Erbreichsplan, aber auch die Goldene Bulle von 1356 und das gefälschte Privilegium Maius gezählt werden. Das erste Untersuchungsziel ist in der Forschung nicht umstritten gewesen (und wird doch sehr umständlich verfolgt), das zweite verleitet den Autor zu etlichen Spekulationen (vgl. die wiederholte Verwendung dieses oder eines verwandten Begriffs etwa auf S. 93, 94, 99 u. ö.), auf die an dieser Stelle unmöglich eingegangen werden kann (da dies zu einer eigenen Abhandlung führen würde), die aber (zumindest den Rezensenten) nicht überzeugen. Beispielhaft sei nur auf die aufwendigen Ausführungen hingewiesen, mit denen die Existenz eines habsburgischen Erbreichsplanes glaubhaft gemacht werden soll, wobei die in der Forschung längst bekannten und auch behandelten Gerüchte darüber hinsichtlich ihres Realitätsgehalts von Anfang an als vertrauenswürdig betrachtet werden, um die entsprechenden Quellen, die einmal als „spärlich“ (S. 94), ein andermal als zahlreich (S. 99, 116 f., 179, 316) betrachtet werden, vor diesem Hintergrund zielgerichtet interpretieren zu können – statt sich zunächst möglichst unabhängig von einer solchen Prämisse mit den herangezogenen Nachrichten zu beschäftigen (von denen – eingestandenermaßen [vgl. etwa S. 99, 105, 108, 113] – keine für sich allein den behaupteten Erbreichsplan als real belegen kann) und vor allem den gelegentlich beachteten konkreten (territorial-)politisc |
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| Walter, Robert, Hans Kelsen als Verfassungsrichter (= Schriftenreihe des Hans Kelsen Instituts 27). Manz, Wien 2005. VIII, 92 S., Abb. Besprochen von Thomas Olechowski. |
Ganzen Eintrag anzeigen Walter, Robert, Hans Kelsen als Verfassungsrichter (= Schriftenreihe des Hans Kelsen Instituts 27). Manz, Wien 2005. VIII, 92 S., Abb.
Hans Kelsen hat nicht nur maßgeblich an dem 1920–1934 und wieder seit 1945 in Österreich geltenden Bundes-Verfassungsgesetz, insbesondere an dessen Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit, mitgewirkt, sondern dem Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshof) auch selbst durch mehr als zehn Jahre angehört. Der Autor der vorliegenden Arbeit, emeritierter Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien sowie Geschäftsführer des Wiener Hans Kelsen-Instituts, will die Tätigkeit Kelsens im Verfassungsgerichtshof „vorwiegend beschreibend“ wiedergeben und weiterführende „dogmatische, rechtshistorische und politische Fragen … nicht eingehender“ verfolgen (aus dem Vorwort). Diese selbst auferlegte Beschränkung war wohl Voraussetzung dafür, dass die gegenständliche Thematik auf weniger als 100 Seiten abgehandelt werden konnte – es wäre mit Sicherheit auch möglich gewesen, anhand der hier zumeist sehr knapp wiedergegebenen Judikate eine nahezu komplette Verfassungsgeschichte der Ersten Republik zu erzählen.
Der Verfassungsgerichtshof ist älter als das Bundes-Verfassungsgesetz; er wurde, wenn auch mit vergleichsweise noch geringen Kompetenzen, bereits mit dem Gesetz vom 25. Jänner 1919 geschaffen. Kelsen, der bereits am Zustandekommen dieses Gesetzes beteiligt gewesen war, wurde am 3. 5. 1919 in den Verfassungsgerichtshof berufen, und zwar als Nachfolger des verstorbenen Edmund Bernatzik, dessen Nachfolge er auch als Ordinarius an der Universität Wien antrat. Der Vorschlag, Kelsen als neuen Verfassungsrichter zu nominieren, stammte vom (sozialdemokratischen) Staatskanzler Karl Renner persönlich. Als es im Juli 1921, nach Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes, zu einer Neuwahl der Mitglieder kam, vereinbarten die im Parlament vertretenen Parteien ein Proporzsystem, nach dem vie |
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| Wegerich, Christine, Die Flucht in die Grenzenlosigkeit. Justus Wilhelm Hedemann (1878-1963) (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 44). Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XVI, 256 S. Besprochen von Siegbert Lammel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wegerich, Christine, Die Flucht in die Grenzenlosigkeit. Justus Wilhelm Hedemann (1878-1963) (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 44). Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XVI, 256 S.
„Gerade darin bestand die persönliche Tragik Hedemanns: Durch sein Schwimmen mit dem Zeitgeist, seine mangelnde Festlegung, seine Orientierung an großen Zielen und Ideen verlor er den Bezug zur Wirklichkeit, zum von ihm so viel beschworenen ‚Leben’“; mit diesem Resümee endet die von Rückert betreute, hier vorzustellende Dissertation (S. 206). Wird dieses Verdikt durch Leben und Wirken Hedemanns gerechtfertigt? Der Rezensent hat daran zumindest erhebliche Zweifel. Das Leben einer Person zu verfolgen, die als Jurist in vier Reichen[1] öffentlich tätig gewesen ist, stellt sich als eine faszinierende Aufgabe dar. Welche Wechselwirkung zwischen dem „großen Gang der welthistorischen Begebenheiten“ und der „Persönlichkeit“[2] lässt sich aufzeigen, wie ist das Verhalten im einzelnen zu würdigen, welche Alternativen hätte es gegeben, warum ist der Lebensweg so und nicht anders verlaufen. Und schließlich: welche Wirkungen entfalten Leben und Werk der dargestellten Person bis heute; verneinendenfalls, warum nicht.
In einem ersten Teil werden Leben und Werk Hedemanns dargestellt; eingebettet in die verschiedenen Lebensabschnitte werden Ausschnitte aus den jeweiligen wissenschaftlichen Arbeiten zitiert, wobei sich allerdings Doppelzitate mit dem zweiten Teil wohl nicht immer vermeiden ließen. Bereits in diesem Teil setzen Wertungen ein, die verhältnismäßig apodiktisch in den Raum gestellt und nur durch Fußnoten mit Hinweisen auf andere Autoren begründet werden. Besonders deutlich wird dies an der thesenhaften Erörterung von Hedemanns ‚Die Fortschritte des Zivilrechts im XIX. Jahrhundert’. Methodisch wird ihm vorgeworfen, Geschichte als Legitimationswissenschaft zu (miß?-)brauchen (S. 34), was zumindest einen schiefen Eindruck macht, denn die „Sicherung e |
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| Weinreich, Othmar E., Der Zivilprozess nach der Münsterischen Landgerichtsordnung von 1571 sowie der Vechtischen Gerichtsordnung von 1578. Die Praxis des Gogerichts auf dem Desum im oldenburgischen Münsterland in den Jahren 1578-1652 (= Juristische Schriftenreihe 233). Lit-Verlag, Münster 2004. XXI, 215 S. Besprochen von Reinhard Schartl. |
Ganzen Eintrag anzeigen Weinreich, Othmar E., Der Zivilprozess nach der Münsterischen Landgerichtsordnung von 1571 sowie der Vechtischen Gerichtsordnung von 1578. Die Praxis des Gogerichts auf dem Desum im oldenburgischen Münsterland in den Jahren 1578-1652 (= Juristische Schriftenreihe 233). Lit-Verlag, Münster 2004. XXI, 215 S.
Seit dem Mittelalter gab es auf dem so genannten Desum bei Emstek ein Gogericht, das sich aus dem Vechtaer Gografen als Richter, dem Gografen von Wildeshausen, den etwa 24 Burgmannen von Vechta sowie 24 von den Burgmannen gewählten Geschworenen zusammensetzte. Johann von Hoya, Fürstbischof des Stifts Münster, dem die Herrschaft Vechta gehörte, erließ 1571 zur Abstellung von Mängeln im gerichtlichen Prozess die Münsterische Landgerichtsordnung, die sich an die Reichskammergerichtsordnung von 1555 anlehnte. Die Burgmannen im Desumer Gericht strebten demgegenüber an, bei ihren alten Gebräuchen zu bleiben, mussten aber schließlich im Wege eines Kompromisses mit dem Bischof die Vechtische Gerichtsordnung, wie vor dem Gogericht auf dem Desum zu prozedieren, akzeptieren. Sie ist als elfseitiges Konzept in einer Ausfertigung vom 26. Februar 1578 überliefert und regelt in einem ersten Teil die Gerichtsverfassung sowie in einem zweiten Teil das Prozessverfahren. Über die auf dem Desum geführten Verhandlungen liegt ein inzwischen transkribierter und edierter Protokollband für den Zeitraum 1578 bis 1652 vor, in dem sich 112 Rechtsfälle unterscheiden lassen.
Der Verfasser der von Götz Landwehr betreuten Hamburger Dissertation stellt sich die Aufgabe, anhand der Protokolle, insbesondere zu vier ausgewählten Fällen, zu überprüfen, wie sich Prozesswirklichkeit und Prozesspraxis im Vergleich zu den theoretischen Vorgaben und Zielen der Vechtischen Gerichtsordnung und der Münsterischen Landgerichtsordnung darstellen, inwieweit sich das Gericht und die gelehrten Prozessvertreter an die neuen prozessrechtlichen Vorgaben hielten und ob endlich eine Be |
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| Weis, Eberhard, Montgelas. Band 2 Der Architekt des modernen bayerischen Staates 1799-1838. Beck- München 2005. XXIV, 872 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Weis, Eberhard, Montgelas. Band 2 Der Architekt des modernen bayerischen Staates 1799-1838. Beck- München 2005. XXIV, 872 S.
Nach dem ersten Band der Montgelas-Biographie (1971; 2. Aufl. 1988) von Weis liegt nunmehr der zweite abschließende Band zum Leben und Werk von Joseph Maximilian Graf v. Montgelas (1749-1838), des Begründers des modernen bayerischen Staates unter dem König Max Joseph vor. Montgelas, dessen aus einer Familie aus dem Herzogtum Savoyen stammender Vater 1742 in den kurbayerischen Militärdienst getreten war, war nach dem Studium der Rechte in Straßburg und Ingolstadt ebenfalls in bayerische Dienste getreten und hatte bereits als 19jähriger Hofrat einen Plan zur Ablösung der Grundherrschaft vorgelegt. 1776 trat er in den Dienst der Herzöge von Pfalz-Zweibrücken, unter denen er Reformpläne für die künftige Entwicklung Bayerns aufstellte. Herzog Max Joseph von Pfalz-Zweibrücken, der 1799 das Kurfürstentum Pfalz-Bayern übernahm, kam mit Montgelas nach München und übertrug ihm zunächst das Außenministerium; seit 1806 war Montgelas auch Innen- sowie von 1803-1806 und seit 1809 auch Finanzminister. Aufgrund eines vom Kronprinzen Ludwig, dem späteren bayerischen König Ludwig I., angeführten Komplotts entließ der König Max Joseph Montgelas am 2. 2. 1817. Da die bayerische Außen- und Innenpolitik zwischen 1799 und 1816 oft bis in die Einzelheiten das Werk von Montgelas darstellt, ist seine Biographie zugleich ein Beitrag zur Geschichte Bayerns und Deutschlands in der napoleonischen Zeit und während der Zeit des Wiener Kongresses.
Weis beschreibt in 31 Abschnitten die Tätigkeitsfelder von Montgelas, so den zweiten Koalitionskrieg (1799-1801), die Abwehr republikanischer Umsturzpläne in München (1800-1802), die territorialen Entschädigungen Bayerns (einschließlich der Säkularisation der Klöster), das Militärbündnis mit Frankreich (1805), den Bündniswechsel 1813 sowie das Ringen um die Bewahrung der vollen Souveränität Bayerns |
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| Welf IV. – Schlüsselfigur einer Wendezeit. Regionale und europäische Perspektiven, hg. v. Bauer, Dieter, R./Becher, Matthias unter Mitarbeit v. Plassmann, Alheydis (= Beihefte zur Zeitschrift für Landesgeschichte 24). Kommision für bayerische Landesgeschichte/Beck, München 2004. VIII, 472 S., 2 Karten. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Welf IV. – Schlüsselfigur einer Wendezeit. Regionale und europäische Perspektiven, hg. v. Bauer, Dieter, R./Becher, Matthias unter Mitarbeit v. Plassmann, Alheydis (= Beihefte zur Zeitschrift für Landesgeschichte 24). Kommision für bayerische Landesgeschichte/Beck, München 2004. VIII, 472 S., 2 Karten.
Welf IV., Oberitaliener von Abkunft und Wirkungsbereich her gesehen, trat in das Reich nördlich der Alpen, weil der Oheim Welf III. 1055 ohne Erben starb und sein Eigen dem Kloster Weingarten vermacht hatte, jedoch die Großmutter Imiza den Sohn ihrer Tochter Kuniza vom Hofe der Otbertiner in Este holte, damit dieser sich als Erbe gegen die nach Altomünster umgesiedelten Nonnen durchsetzte. Das war ein eigenwilliger und für Schwaben, Bayern und den Raum der Zentralalpen sehr folgenreicher Akt. Die ältere Forschung, genannt seien aus der Reihe der ‚Jahrbücher der Deutschen Geschichte’ die von Erich Steindorff und Gerold Meyer von Knonau gestalteten Bände mit deren historiographischen Nachwirkungen, geht zwar auf Welf IV. ein, vernachlässigt indessen die landschaftlichen Umfelder seines Wirkens. Das lag nicht nur an der Arroganz von Größen der Historischen Seminare gegenüber der Landesgeschichtsforschung, eher noch an der im Wilhelminischen Reich bevorzugten Sicht auf Welfenlande im Norden, die sich Preußen angeeignet hatte. Im Süden Deutschlands waren Forscher nicht untätig. Zu Großleistungen zählen die Werke von Christoph Friedrich Stälin in Württemberg, Franz Joseph Mone in Baden und Sigmund von Riezler in Bayern. Die seit der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert gegründeten Historischen Kommissionen trugen in breitem Maße zur Erschließung von Quellen bei.
Bernd Schneidmüller weist in Wiederaufnahme seiner Forschungen zur Geschichte der Welfen zu Beginn dieser als Früchte einer Tagung veröffentlichten Untersuchungen über das Geschehen des Jahres 1055 und seiner Folgen auf die weiten geistigen und politischen Beziehungen in der Frühphase |
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| Weller, Tobias, Die Heiratspolitik des deutschen Hochadels im 12. Jahrhundert (= Rheinisches Archiv 149). Böhlau, Köln 2004. XII, 975, 18 genealogische Taf. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Weller, Tobias, Die Heiratspolitik des deutschen Hochadels im 12. Jahrhundert (= Rheinisches Archiv 149). Böhlau, Köln 2004. XII, 975, 18 genealogische Taf.
Weller greift in seiner Dissertation aus der Bonner Schule Theo Kölzers Themen wieder auf, die in der Forschung seit den grundlegenden Werken Julius Fickers seit 1861, (fortgeführt von Paul Puntschart bis 1923) oftmals behandelt wurden. Genannt seien aus der Liste der hier zu Nennenden etwa Gerd Tellenbach (1943) und Edmund E. Stengel (1948) als Vertretern einer Zwischengeneration, denen Hans Werle (1956 und 1962) mit regionalbezogenen Untersuchungen zuzuordnen ist. Aus jüngster Stufe der Erörterungen seien genannt Ernst Schubert (1979) und Karl-Heinz Spieß (1993). Eine lückenlose Übersicht über die deutsche und die wichtigste Literatur in Nachbarländern bieten die Verzeichnisse der Quellen und Literatur (S. 844-939), in denen sich wie in den Fußnoten eine hohe Forscherleistung widerspiegeln.
Der Verfasser setzt sich zum Ziel, „das fürstliche Heiratsverhalten während des 12. Jhs. in umfassender Weise zu untersuchen und in die Verfassungsentwicklung der Zeit einzubetten". Er nimmt neben den realisierten Eheprojekten auch Absprachen, deren Verwirklichung nicht erreicht werden konnte, aber auch Scheidungen in den Blick, doch leider wird „auf die grundsätzliche Entwicklung von Ehe, Eheformen und Ehevorstellungen im Mittelalter und speziell während des 12. Jhs. dabei nicht weiter eingegangen" (S. 7 und 9). Kirchenrechtliche Fragen werden meist nur gestreift, weil diese nach des Verfassers Meinung in ihrer Formalisierung erst in nachmittelalterlicher Zeit Bedeutung gewannen. Die Räume, in denen die behandelten 22 als reichsfürstlich angesehenen weltlichen Großen aus 15 Familien wirkten, reichen von Lothringen, Hennegau und Brabant bis nach Böhmen und Österreich, von den Welfenlanden bis nach Kärnten und zur Steiermark. Weller will keine Territorialgeschichte bieten. Für ihn |
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| Westfälisches Urkundenbuch, Band 11 Die Urkunden des Kölnischen Westfalen 1301-1325, Lieferung 3 1320-1325, bearb. v. Wolf, Manfred (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen 1, 11, 3). Aschendorff, Münster 2005. VIII, 1003-1670 S. Besprochen von Thomas Vogtherr. |
Ganzen Eintrag anzeigen Westfälisches Urkundenbuch, Band 11 Die Urkunden des Kölnischen Westfalen 1301-1325, Lieferung 3 1320-1325, bearb. v. Wolf, Manfred (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen 1, 11, 3). Aschendorff, Münster 2005. VIII, 1003-1670 S.
Mit der vorliegenden dritten Lieferung wird ein gewaltiger Band des Westfälischen Urkundenbuches binnen erstaunlich kurzer Zeit konzentriert zum Abschluss gebracht. Die beiden ersten Lieferungen erschienen 1990 und 2000. Die nun veröffentlichte Abschlusslieferung im Umfang von 670 Druckseiten bietet die Urkundentexte für nur fünf Jahre (Nrn. 1709-2245), dazu Nachträge zu den Jahren 1304-1319 unter Nrn. 2246-2251 und einige Corrigenda auf S. 1341. Abgeschlossen wird der Band durch opulente, mehr als 300 Druckseiten umfassende Indices. Der Respekt für die Leistung des Editors ist auch Respekt vor dem Durchhaltevermögen angesichts der Masse an Arbeit, die hier zu bewältigen war und überzeugend bewältigt worden ist. Zu wiederholen ist, was anlässlich der zweiten Lieferung bereits an dieser Stelle gesagt wurde: Ein vielgestaltiger Inhalt eröffnet dem Landeshistoriker, in bescheidenem Umfang auch dem Diplomatiker, vielfältige Einsichten. Das Ausmaß ungedruckten Materials hat noch einmal zugenommen; besonders Archive kleinerer Städte und Privater steuern einen erheblichen Teil der überwiegend im Volltext gedruckten Überlieferung bei. Nicht wenige Urkunden wurden allerdings erst durch die konsequente Durchsicht neuzeitlicher, überwiegend gelehrter Abschriften ausfindig gemacht. Nachdenklich stimmt, dass bei einer ganzen Reihe von edierten Stücken allein deswegen auf ältere Drucke zurückgegriffen werden musste, weil die Ausfertigungen mittlerweile als verloren gelten müssen, und dies nicht nur der leider zahlreichen Kriegsverluste im Zweiten Weltkrieg wegen.
Inhaltlich dominiert – wie bei den beiden vorangegangenen Lieferungen – die typisch spätmittelalterliche Überlieferung von Stiftungen und |
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| Willmann, Peter, Die Konzentrationsmaxime. Eine Untersuchung heutigen und früheren Rechts (= Schriften zum Prozessrecht 186). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 272 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Obwohl das Werk Willmanns sich als Beitrag zur Auslegung und Reform des geltenden Rechts versteht, ist es auch für den Rechtshistoriker von Interesse, da der Verfasser in seine Überlegungen in weitem Maße auch die Prozessrechtsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts mit einbezieht. Der Verfasser geht von der Beobachtung aus, dass die Langwierigkeit „bürgerlicher Rechtsstreite“ das Rechtsleben seit je her beschwere (S. 15f.) und dass viele Änderungen der Civilproceßordnung von 1877 häufig ohne Wirkung geblieben seien. Dies führt der Verfasser darauf zurück, dass die Novellengesetzgeber „die Erfahrungen der Gerichte und Parteien mit früheren Verfahrensordnungen und sogar der ZPO selbst unbeachtet ließen“ (S. 16). Im ersten Teil beschreibt der Verfasser die Ursachen langwieriger Verfahren (Verzögerung des äußeren und inneren Prozessbetriebs) und unterscheidet dabei zwischen (zeitlich) gestaffeltem und überraschendem Vorbringen; zur Bekämpfung verzögertem Parteihandelns dienen Verfahrensstrafen (Ausschluss von Parteihandlungen aus dem Verfahren, Präklusion und Fiktionen; S. 38). – Im zweiten Teil untersucht der Verfasser die Mittel zur Bekämpfung gestaffelten Vorbringens gleichstufiger Angriffs- und Verteidigungsmittel, die sich als Verschleppung sinnvoller Prozesshandlungen begreifen lasse, zunächst rein historisch nach dem gemeinen Recht, der Bürgerlichen Prozessordnung des Königreichs Hannover von 1850 (BPO) und nach der CPO/ZPO sowie nach den Novellen von 1924 und 1976. Während die BPO eine Präklusion erst mit dem Erlass eines Beweisinterlokuts, also eine Zweiteilung des Verfahrens anordnete, stellte sich nach der CPO das gesamte Verfahren als ungegliederte Einheit dar. Statt den Ausschluss neuen Vorbringens kraft Gesetzes vorzusehen, brachte die CPO – anders noch der Entwurf |
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| Wirtschaft und Wirtschaftstheorien in Rechtsgeschichte und Philosophie. Économie et théories economiques en histoire du droit et en philosophie, hg. v./sous la direction de Kervégan, Jean-François/Mohnhaupt, Heinz (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 176). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. IX, 385 S. Besprochen von Siegbert Lammel. |
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Dieser Band enthält die 14 Vorträge, die im Rahmen des vierten deutsch-französischen Symposiums 2002 in Wetzlar gehalten worden sind. Sie reichen thematisch von der Entstehung des Wissenschaftszweiges einer „Politischen Ökonomie“ bis zum Wirtschaftsföderalismus; zeitlich vom 17. Jahrhundert bis weit in das 20. Jahrhundert hinein. Wie modern die Ausführungen sind, lässt sich z. B. am Beitrag über den Wirtschaftsföderalismus ablesen, der anhand der Arbeiten des französischen Ökonomen Perroux das ganze „Elend“ der EU, das 2005 durch die Ablehnung der „Europäischen Verfassung“ eingetreten ist, geradezu vorwegnimmt. Das zur Dämpfung der Skepsis gegenüber „Brüssel“ eingesetzte Subsidiaritätsprinzip findet hier mit der Gegenüberstellung von Dezentralisierung und Dekonzentralisierung seine theoretische Durchdringung. Ebenfalls in modernere Zeiten gehört der Beitrag über die deutsch-französischen Kolonialverträge während des Zweiten Weltkriegs. Nun ist es sicher interessant, die Entwicklung dieser Vertragsbeziehungen zu betrachten, wobei es entgegen der ersten Vermutung keineswegs eine „Vertragsdiktatur“ des Deutschen Reiches gegenüber dem besiegten Frankreich gegeben hat. Aber der Versuch, NS-Wirtschaftsdoktrin und diese Vertragspraxis zu kontrastieren (S. 375), muss eigentlich daran scheitern, dass es keine durchgängige NS-Wirtschaftsdoktrin gegeben hat. Es herrschte vielmehr ein Durcheinander der verschiedensten Partei- und Staatsdienststellen, die eifersüchtig ihr eigenes Arbeitsgebiet gegenüber den anderen Stellen abgrenzten, ohne Rücksicht darauf, ob die jeweilige Tätigkeit nun einer – wie auch immer gearteten – Ideologie diente oder ni |
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| Wirtschaftskontrolle und Recht in der nationalsozialistischen Diktatur, hg. v. Gosewinkel, Dieter (= Das Europa der Diktatur 4, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 180). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. LIX, 427 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wirtschaftskontrolle und Recht in der nationalsozialistischen Diktatur, hg. v. Gosewinkel, Dieter (= Das Europa der Diktatur 4, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 180). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. LIX, 427 S.
Der von Gosewinkel herausgegebene Band beruht auf einer von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften gemeinsam mit dem Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt vom 14.-16. 6. 2001 veranstalteten Tagung im Rahmen des Forschungsprojekts: „Das Europa der Diktatur. Wirtschaftskontrolle und Recht“. Das Werk wird eingeleitet mit einem 51 Seiten umfassenden Aufsatz Gosewinkels über den Problemaufriss, die einzelnen Beiträge und über die Erträge einschließlich eines Forschungsausblicks (S. IX-LIX). In einem „Zeitalter der staatlichen Intervention, Organisation und Planung im Bereich der Wirtschaft“ (S. XI), so die Grundthese Gosewinkels, sei das Recht „ein tradiertes, in den Händen europäischer Diktatoren besonders wirksames Instrument der Kontrolle und Lenkung“ gewesen. Auf die mehrfache Krise des Liberalismus reagierte das politische System der europäischen Staaten mit verstärkter Intervention, wobei die diktatorischen Regime den Modellfall des reglementierenden und planenden Wirtschaftsstaats darstellten (S. X). Allerdings war die Kontrolle der Wirtschaft bereits seit der Entstehung des Interventionsstaates im ausgehenden 19. Jahrhundert in den Mittelpunkt der Steuerungsversuche gerückt. Als Grundhypothese setzt Gosewinkel die Möglichkeit voraus, „dass das Recht als eigenständige, der diktatorischen Politik nicht restlos verfügbare Institution jedenfalls in Teilen bestehen blieb“ (S. XXII). Dabei geht es um die grundsätzliche Frage „nach der Funktion des Rechts und den verschiedenen Rechtsformen in der Wirtschaft des Nationalsozialismus“, um die Frage, wie weit das Recht Sphären autonomer Wirtschaftgestaltung schützte, die für den kontrollierenden Wirtschaftsstaat unverfügbar waren, und i |
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| Wulff-Kuckelsberg, Susanne, Procureurs – Accusateurs – Commissaires. Die ursprünglichen Funktionsträger der Staatsanwaltschaft (= Europäische Hochschulschriften 2, 4092). Lang, Frankfurt am Main 2005. 463 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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In der deutschen Literatur sei zwar allgemein anerkannt, so Wulff-Kuckelsberg, dass die Staatsanwaltschaft in Deutschland nach französischem Vorbild geschaffen worden sei und ihre Wurzeln folglich in Frankreich zu suchen seien. Gleichwohl werde dieser Gedanke nicht näher aufgegriffen und mit der französischen Entwicklung verknüpft: „Vielmehr bleiben die Entstehungsgeschichte der französischen und der deutschen Staatsanwaltschaften nebeneinander stehen, so als gäbe es keinen Zusammenhang“ (S. 34). Wie „selbstverständlich“ (S. 34) gelte die Institution der Staatsanwaltschaft als Errungenschaft der Aufklärung bzw. der Revolution (vgl. den Titel des Werkes von Hans Günther: Staatsanwaltschaft, Kind der Revolution, Frankfurt am Main 1973). Im Mittelpunkt der Darstellung der Verfasserin steht die Entwicklung der Staatsanwaltschaft zwischen 1789 bis zur Etablierung des napoleonischen ministère public 1800/01. Zunächst arbeitet sie heraus, dass die Staatsanwaltschaft auf die im 14. Jahrhundert geschaffene Institution der königlichen Prokuratoren zurückgeht. Ihre dominierende Stellung im Strafverfahren erlangten die Prokuratoren mit der ordonnance criminelle von 1670. Nach Meinung der Verfasserin handelte es sich bei dem Strafverfahren von 1670 um einen akkusatorisch beeinflussten Inquisitionsprozess, bei dem der Prokurator als Strafverfolgungs- und eigenständiges Prozessorgan eine dominierende Stellung einnahm. Darüber hinaus übte die Staatsanwaltschaft auch Kontrollfunktionen gegenüber den Richtern und deren korrekter Rechtsanwendung aus. Nach den Forderungen der Enzyklopädisten sollte statt eines geheimen schriftlichen Verfahrens ohne Verteidigungsmöglichkeiten für den Angeklagten ein Verfahren eingeführt werden, das die Rechte des Angeklagten |
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| Württemberg 1797-1816/19. Quellen und Studien zur Entstehung des modernen württembergischen Staates, bearb. v. Paul, Ina Ulrike (= Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten 7). Oldenbourg, München 2005. in zwei Teilbänden XIV, 1-644, 645-1424 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Während neuere Arbeiten und Editionen die Reformpolitik in den Rheinbundstaaten Bayern, Berg, Westphalen, Nassau, Hessen-Darmstadt und Frankfurt (Großherzogtum) zuverlässig erschließen, fehlte bisher eine zuverlässige, quellenorientierte Darstellung der Reformära in Württemberg für die Jahre 1787-1816 unter dem Herzog Friedrich II. (König Friedrich I.) – die vom Titel her einschlägige Monographie von Erwin Hölzle: „Württemberg im Zeitalter Napoleons und der Deutschen Erhebung. Eine deutsche Geschichte der Wendezeit im einzelstaatlichen Raum“ (Stuttgart, Berlin 1937) ist nicht frei von nationalsozialistischem Gedankengut (vgl. S. 8f.). Diesem Mangel hilft die Berliner Habilitationsschrift, die sich als eine Synthese von Monographie und Edition versteht und die den Umfang der bisherigen Bände der Reihe um das Zwei- bis Dreifache übersteigt, in umfassender Weise ab. Der große Umfang des Werks beruht darauf, dass in Württemberg die Reformen nicht in großen zusammenhängenden Gesetzen kodifiziert wurden, sondern auf zahlreichen Verordnungen, Dekreten und Reskripten beruhten und vielfach nur Einzelverfügungen und Schreiben des Monarchen zu entnehmen sind. Die Verfasserin verfolgte eine doppelte Zielsetzung: Auf der einen Seite sollte auf der Basis eingehender Quellenstudien der Gesamtzusammenhang der zentralisierenden, gesellschaftlichen und politischen Reformen in Württemberg und damit die Entstehung des modernen württembergischen Staates aus staatlicher Perspektive dargestellt werden. Ferner zielt die Darstellung sowohl auf das unmittelbare „Ergebnis“ der staatlich initiierten Reform als auch auf den Reformprozess selbst ab. Letzterer wird dadurch veranschaulicht, dass die Entstehung zentraler Refor |
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| Würtz, Christian, Johann Niklas Friedrich Brauer (1754-1813). Badischer Reformer in napoleonischer Zeit (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 159). Kohlhammer, Stuttgart 2005. XXXIV, 422 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Würtz, Christian, Johann Niklas Friedrich Brauer (1754-1813). Badischer Reformer in napoleonischer Zeit (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 159). Kohlhammer, Stuttgart 2005. XXXIV, 422 S.
Johann Niklas Friedrich Brauer gilt als bedeutendster praktischer Jurist der kleinen, zwischen 1803 und 1815 zum souveränen Mittelstaat (Großherzogtum) aufsteigenden Markgrafschaft Baden. Dennoch fehlte bisher neben einer kurzen gründlichen Skizze Karls Schenkels (1875) eine umfassende Biographie dieses Reformers, Organisators und Gesetzgeber. Diese Lücke schließt die von Klaus-Peter Schroeder betreute Heidelberger Dissertation zum 250. Geburtstag Brauers in gelungener Weise.
Gestützt auf zahlreiche Quellen, Werke Brauers und die einschlägige Literatur verfolgt der Verfasser Brauers Leben in sieben Kapiteln weitgehend chronologisch. Bei den Vorfahren gelangt er dabei bis auf den Einbecker Ratsherrn (1607-1620) Barthold Brauer zurück. Der Großvater war Apotheker in Diepholz, der Vater Christoph Friedrich Brauer nach juristischen Studien in Jena und Göttingen Hofmeister in Isenburg-Wächtersbach und Erbach-Schönberg, danach Rat in Büdingen und später in Offenbach.
Der am 14. Februar 1754 in Büdingen geborene Friedrich Brauer immatrikulierte sich am 18. Oktober 1769 in Gießen und am 16. Oktober 1772 in Göttingen. Ohne förmlichen Abschluss erlangte er 1774 eine zunächst unbesoldete Anstellung mit beratender Stimme bei Hof- und Kirchenrat sowie Hofgericht der gerade 3600 Quadratkilometer großen und rund 250000 Einwohner zählenden Markgrafschaft Baden. Bereits im Jahr danach wurde er besoldeter Assessor.
In das Zentrum der Macht stieg er 1790 auf. Im Kurfürstentum Baden (1803-1806) wirkte er vor allem durch Organisationsedikte, in den ersten Jahren des Großherzogtums Baden (1806-1808) hauptsächlich durch Konstitutionsedikte. Zwischen 1808 und 1810 geriet er infolge |
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| Wüst, Wolfgang, Die „gute“ Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches. Bd. 3 Die „gute“ Policey im Bayerischen Reichskreis und in der Oberpfalz. Akademie Verlag, Berlin 2004. 880 S. Besprochen von Rudolf Endres. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wüst, Wolfgang, Die „gute“ Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches. Bd. 3 Die „gute“ Policey im Bayerischen Reichskreis und in der Oberpfalz. Akademie Verlag, Berlin 2004. 880 S.
Nach dem Schwäbischen und dem Fränkischen Reichskreis hat Wolfgang Wüst nun auch den Bayerischen Reichskreis bearbeitet und die „gute“ Policey auch noch in der Oberpfalz erschlossen. Von den insgesamt 25 edierten Quellen stammen drei aus der Reichsstadt Regensburg und der Residenzstadt München sowie zwei aus bayerischen Landstädten und Märkten. Sechs Quellen sind den geistlichen Staaten zuzuordnen und eine den Regensburger Stadtklöstern. 11 Quellen stammen aus den weltlichen Staaten und den Abschluss bilden die Regensburger Reichstagsordnungen der Jahre 1641 und 1663.
In seiner historischen Einleitung betont Wolfgang Wüst, dass sowohl die Kaiser, wie auch die legislativen Reichsorgane bereits im 16. Jahrhundert weitgehend auf neue Formen zur Vermittlung allgemeiner Normen und Wertmaßstäbe setzen konnten, wobei sie auf mittelalterliche Dorf- und Stadtordnungen, Weistümer und Gerichtstatuten zurückgriffen. Mit den edierten Quellen eröffnet sich nun auch für Bayern und die Oberpfalz ein Blick, wie die Reichsgesetzgebung auf die Statuten territorialer und städtischer Policey wirkte, mit deren Hilfe die Rechte und Pflichten, öffentliche und kirchliche Ordnung, der soziale Friede sowie die Glückseligkeit, der Wohlstand und die Gesundheit jedes einzelnen Untertan hergestellt und gesichert werden sollte. Wüst hebt nachdrücklich hervor, dass dem Bayerischen Reichskreis eine entschieden größere Bedeutung zukam, als vielfach angenommen wurde. Obwohl dem Herzogtum bzw. seit 1623/28 Kurfürstentum Bayern eine dominierende Rolle zufiel, da es mit Salzburg alternierend das Direktorium wahrnahm und auch die Münzaufsicht und das Kreisbristenamt ausübte, blieb zwischen 1500/1555 und 1805 die Kreisorganisation mit ihren über |
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| Zacher, Clemens, Die Entstehung des Wirtschaftsrechts in Deutschland. Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht und Wirtschaftsverfassung in der Rechtswissenschaft der Weimarer Republik (= Schriften zum Wirtschaftsrecht 153). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 373 S. Besprochen von Louis Pahlow. |
Ganzen Eintrag anzeigen Zacher, Clemens, Die Entstehung des Wirtschaftsrechts in Deutschland. Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht und Wirtschaftsverfassung in der Rechtswissenschaft der Weimarer Republik (= Schriften zum Wirtschaftsrecht 153). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 373 S.
Der Begriff „Wirtschaftsrecht“ ist jünger als die zum Teil darunter zusammengefassten Rechtsgebiete und er ist mindestens doppeldeutig. Schaut man sich etwa die Bezeichnung privatrechtlicher Lehrstühle (u. a. für „Handels- und Wirtschaftsrecht“) an, dann steht der Begriff „Wirtschaftsrecht“ z. B. auch für das Gesellschafts- oder Wertpapierrecht. Deren Entstehung steht freilich nicht im Mittelpunkt von Zachers Untersuchung. Dem Autor geht es vielmehr um die Entstehung des „Wirtschaftsrechts“ als dem Teil der Rechtswissenschaft, der das Verhältnis des Staates zum „Wirtschaftsleben“ in den Blick nimmt, also insbesondere das Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsverfassungsrecht. Zacher stellt uns mit seiner Frankfurter Dissertation die Entstehung des „Wirtschaftsrechts“ als Wissenschaftsdisziplin vor, wobei er überzeugend herausarbeitet, dass die Geschichte des „Wirtschaftsrechts“ gerade nicht entweder der Privatrechtsgeschichte oder der Geschichte des öffentlichen Rechts unterfällt. Die „Wirtschaftsrechtsgeschichte“ basiert, so Zacher, vielmehr „auf Elementen beider Denktraditionen verbunden mit einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise“.
Die Entwicklung der Wissenschaftsdisziplin „Wirtschaftsrecht“ beginnt für Zacher mit dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges. Der Autor führt den Leser zunächst durch das Dickicht der kriegswirtschaftlichen Gesetzgebung, um sich anschließend der wissenschaftlichen Reflexion des Kriegswirtschaftsrechts zu widmen. Die nur kurze Betrachtung der normativen Grundlagen ist angesichts der theorie- und wissenschaftsgeschichtlichen Ausrichtung des Buches methodisch konsequent. Sie liefert den notwendigen Ausgangspunkt für die rechtswissens |
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| Zivilrecht unter europäischem Einfluss. Die richtlinienkonforme Auslegung des BGB und anderer Gesetze – Erläuterungen der wichtigsten EG-Verordnungen, hg. v. Gebauer, Martin/Wiedmann, Thomas, mit einem Geleitwort von Hirsch, Günter. Boorberg, Stuttgart 2005. XXVII, 1673 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Zivilrecht unter europäischem Einfluss. Die richtlinienkonforme Auslegung des BGB und anderer Gesetze – Erläuterungen der wichtigsten EG-Verordnungen, hg. v. Gebauer, Martin/Wiedmann, Thomas, mit einem Geleitwort von Hirsch, Günter. Boorberg, Stuttgart 2005. XXVII, 1673 S.
Als die Reichskammergerichtsordnung des Jahres 1495 das von dem neuen Gericht anzuwendende Recht beschrieb, stellte sie heimische Gewohnheiten und gemeine Rechte einander gegenüber. Seit langer Zeit war allmählich neben das Recht germanisch-deutscher Herkunft das gelehrte Recht der römischen Jurisprudenz und der christlichen Kirche getreten. Seitdem gab es kein sicheres Wissen mehr, darüber, was eigentlich galt.
Die Gegenwart befindet sich in einer vergleichbaren Lage. Seit der Mitte des 20. Jahrhunderts gibt es neben dem deutschen Recht unaufhörlich wachsendes europäisches Recht. Niemand weiß mehr sicher, was eigentlich wie gilt.
Zum einen nimmt der Bestand an europäischen Rechtssätzen durch unmittelbar geltende europäische Verordnungen oder durch einigermaßen einheitlich umzusetzende europäische Richtlinien zu. Zum andern greifen völlig losgelöst davon allgemeine europäische Grundsätze insbesondere in der Form der primärrechtlichen Grundfreiheiten an vielen Stellen ein. Damit ist das deutsche Recht in einem unbestimmten Maß europäisiert.
Den europäischen Einfluss auf das (deutsche) Zivilrecht umfassend zu dokumentieren, ist deshalb eine drängende Aufgabe. Ihre Lösung haben sich Martin Gebauer, wissenschaftlicher Assistent am Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg, und Thomas Wiedmann vom Justizdienst des Landes Baden-Württemberg zum gemeinsamen, mit sachverständiger Hilfe vieler anderer anzustrebenden Ziel gesetzt. Dies ist ihnen eindrucksvoll gelungen.
Im ersten von fünf Teilen beschreiben sie zunächst gemeinsam das Verhältnis von Zivilrecht und europäischer Integration. |
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| Adam, Thomas, Kleine Geschichte der Stadt Bruchsal. G. Braun Buchverlag, Karlsruhe 2006. 254 S., 47 Abb. Besprochen von Alfons Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Adam, Thomas, Kleine Geschichte der Stadt Bruchsal. G. Braun Buchverlag, Karlsruhe 2006. 254 S., 47 Abb. Besprochen von Alfons Gerlich.
Mit Bruchsals Geschichte beschäftigte sich schon 1863 in einer kleinen Abhandlung Andreas Rößler aufgrund der damals recht schütteren Möglichkeiten der Forschung. Aus jüngerer Zeit sind zu nennen Untersuchungen von Kurt Andermann, Roman Heiligenthal, Markus Lothar Lamm und Hansmartin Schwarzmaier, in Bruchsal konstituierte sich eine eigene historische Kommission. Auskunft gibt ein kleines Schriftenverzeichnis im Anhang. Zur mittelalterlichen Geschichte der Stadt sind jetzt auch Belege im von Stefan Weinfurter 1991 aus Anlaß der Speyerer Salierausstellung herausgegebenen Werk über die Salier und das Reich enthalten.
Es mangelte also nicht an Grundlagen für die Erarbeitung einer als Lektüre für breitere Kreise gedachten Stadtgeschichte. Nach knappen Hinweisen auf die Zeit vor 1056, als Kaiser Heinrich III. Bruchsal dem Bischof von Speyer schenkte, geht der Verfasser breit ein auf die Entwicklungen bis zum Ende des Alten Reiches, die in wechselnder Folge bestimmt wurden vom Gegensatz des geistlichen Reichsfürsten zur seiner Macht unterworfenen Gemeinde. Mindestens ebenso drückend war der Gegensatz zu Speyer. Da der Bischof jedoch auch dort beständig mit der Bürgerschaft im Streit lag, verlegte er seine Residenz nach Bruchsal, was diesem immerhin einen gewissen kulturellen Hochstand brachte, von dem noch heute das Schloß Zeugnis gibt. Von Bedeutung war das Schulwesen. Nach dem Frieden von Lunéville 1801 fiel die Bruchsaler Region zusammen mit den ehemaligen Hochstiftsteilen der Speyerer Kirche an das Großherzogtum Baden. Markantes Ereignis war die Aufstandsbewegung 1848/49. Vom südwestdeutschen Frühliberalismus wurde die Stadt wohl weniger berührt als von den aus katholischer Tradition stammenden und zur Zentrumspartei hin führenden politischen Entwicklungen. Bruchsals Gewerbe blieben lange relativ besc |
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| Adler, Benjamin, Die Entstehung der direkten Demokratie. Das Beispiel der Landsgemeinde Schwyz 1789-1866. Verlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich 2006. 358 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Adler, Benjamin, Die Entstehung der direkten Demokratie. Das Beispiel der Landsgemeinde Schwyz 1789-1866. Verlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich 2006. 358 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Schweiz gilt als bestes Beispiel unmittelbarer Demokratie. Namengebend für die Schweiz ist ihr um 730 als Ort einer Kirche erstmals erwähnter Urkanton Schwyz. Deshalb ist die Entstehung der direkten Demokratie am Beispiel der Landsgemeinde Schwyz 1789-1866 eine lohnende, dem Verfasser mittelbar von Peter Blickle empfohlene Aufgabe.
In seiner kurzen Einleitung beschreibt der Verfasser die beiden Ansätze der Erklärung der direkten Demokratie der Schweiz. Nach der einen Ansicht beruht die direkte Demokratie auf einer ununterbrochenen innerschweizerischen Entwicklung, nach der anderen ist sie nach der französischen Revolution neu entstanden. Beide Erklärungsversuche greifen nach Ansicht des Verfassers methodisch und inhaltlich zu kurz, weil in Wahrheit eine Verschmelzung beider Wurzeln vorliege.
Um dies überzeugend darzulegen, beginnt der Verfasser mit einem kurzen Überblick über den Kanton Schwyz zwischen 1789 und 1866, in dem er Geschichte, Wirtschaft, Gesellschaft und Verfassung abbildet. Danach konzentriert er sich auf die Jahre 1797/1798, in denen die Konfrontation zwischen dem hergebrachten politischen Selbstverständnis der Urdemokratie Europas und der fremdem Freiheitsideologie beginnt. Zwischen 1830 und 1838 erkennt er den Kampf um die Gleichstellung, dem zwischen 1848 und 1866 ein neues Gleichgewicht folgt.
Auf diesem Weg arbeitet der Verfasser die alte Freiheit von Schwyz als auf Ungleichheit beruhende Freiheit der Landleute von Schwyz im Gegensatz zu der Stellung der übrigen Bewohner als Untertanen der Landsgemeinde heraus. Sprachlich sei zwar 1798 eine Angleichung an die Begrifflichkeit der Aufklärung und der französischen Revolution erfolgt, inhaltlich seien aber die ehemaligen Untertanen von der politischen Mitsprache |
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| Adler, Sebastian, Das Verhältnis von Richter und Parteien in der preußischen und deutschen Zivilprozessgesetzgebung (= Rechtsgeschichtliche Studien 13). Kovač, Hamburg 2006. 421 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Adler, Sebastian, Das Verhältnis von Richter und Parteien in der preußischen und deutschen Zivilprozessgesetzgebung (= Rechtsgeschichtliche Studien 13). Kovač, Hamburg 2006. 421 S. Besprochen von Werner Schubert.
Adler geht davon aus, dass die preußische Allgemeine Gerichtsordnung von 1793/95 wie auch die Civilproceßordnung/Zivilprozessordnung von 1877/98 häufig „als Gegensätze, als Musterbeispiele für die Ausrichtung von Gesetzen an der einen oder anderen Maxime des Verfahrens“ gelten (S. 18). „Aber stimmt diese pauschale“, so fragt Adler, „oft nur oberflächlich begründete Aussage? Ein Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte und die Betrachtung der Reformen beider Gesetze kann helfen, diese Frage zu beantworten“ (S. 18). Bei den angesprochenen Maximen handelt es sich um die Instruktions-/Inquisitionsmaxime, die nach überwiegender Meinung der AGO zugrunde liegt, und um die Verhandlungsmaxime (zu unterscheiden von der Dispositionsmaxime, die für beide Kodifikationen gilt), die der CPO zugrunde liegen soll. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich nach Meinung von Adler am besten anhand des Verhältnisses von Richter und Parteien (Sammlung bzw. Ermittlung der Tatsachen, Beweisaufnahme, Einfluss des Eides, allgemeine Bedeutung der richterlichen Unterstützung der Partei) untersuchen. Allerdings überrascht es, dass in derselben Monographie die beiden sehr unterschiedlichen Zivilprozessformen Berücksichtigung finden. Jedoch erscheint dieses Vorgehen wohlbegründet, da sowohl die preußischen Prozessordnungen (Corpus Juris Fridericianum [CJF] und AGO) als auch die CPO „an ihrem Anspruch, den jeweils für richtig gehaltenen Grundgedanken bis ins Detail zu verfolgen und so der Theorie die Herrschaft über die Gesetzgebung einzuräumen, letztlich an der Rechtsanwendung in der Praxis gescheitert“ sind. Mit den Prozessrechtsreformen von 1833/46 für das preußische Recht und von 1924/33 für die ZPO haben sich beide Gesetze einander angenähert, von einem Gegensat |
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| Adomeit, Klaus, BGB – Bürgerliches Gesetzbuch. Eine Orientierungshilfe für Neugierige, Erstaunte, Verzweifelte und Frustrierte, mit dem vollständigen BGB-Text auf CD-ROM. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2005. 83 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Klaus Adomeit ist ein bekannter Arbeitsrechtler, der sich auch durch rechtsphilosophische und rechtsgeschichtliche Werke aus Altertum und Neuzeit sehr verdient gemacht hat. In dieser Orientierungshilfe stellt er einführend zwei Bürgerliche Gesetzbücher, das gute alte BGB und das fast schon diametral entgegengesetzte, aus Reformen entstandene BGB gegenüber und macht dadurch dem Leser die Bedeutung des geschichtlichen Augenmaßes klar. Danach behandelt er in 11 Abschnitten den Menschen von der Wiege bis zur Bahre und erklärt leicht lesbar Neugierigen, Erstaunten, Verzweifelten, Frustrierten und wohl auch dem studierenden Anfänger das System des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Hand des Allgemeinen Teiles, des allgemeinen Teiles des Rechts der Schuldverhältnisse, achter vertraglicher Schuldverhältnisse sowie der ungerechtfertigten Bereicherung und des Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung, wobei die beigefügte elektronische Fassung der Rechtsquelle jedermann die Einarbeitung an Hand des angewandten Gesetzestextes ermöglicht.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Adventures of the Law – Proceedings of the Sixteenth British Legal History Conference Dublin 2003, hg. von Brand, Paul/Costello, Kevin/Osborough, W. N. Four Courts Press, Dublin 2005. XVIII, 331 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Adventures of the Law – Proceedings of the Sixteenth British Legal History Conference Dublin 2003, hg. von Brand, Paul/Costello, Kevin/Osborough, W. N. Four Courts Press, Dublin 2005. XVIII, 331 S. Besprochen von Susanne Jenks.
Hinter dem plakativen Konferenzthema „Adventures of the law“ verbergen sich Beiträge, die die geographische Ausdehnung eines Rechtssystems bzw. Entwicklungen oder Neuinterpretationen des Rechts beinhalten. Die ersten vier Aufsätze beschäftigen sich mit dem Mittelalter: Roger D. Groot, der 2005 überraschend verstorben ist, argumentiert in seinem Beitrag „Isolt’s trial and ordeal: a legal-historical analysis“ (S. 1-18), dass die Zusätze (zweideutiger Eid und Feuerordal) und Veränderungen (Verzicht auf den Augenzeugen des Ehebruchs, Abschwächung der Beweiskraft der Indizien), die Thomas of Britain an der um 1150 in Frankreich existierenden Erzählung (estoire) von Tristan und Isolde vorgenommen hat, darauf hindeuten, dass Thomas Zugang zum Hof Heinrichs II. von England hatte. Er muss zudem fundierte Rechtskenntnisse gehabt haben, weil die Erzählung so verändert wurde, dass sich Eid und Gottesurteil logisch einfügen. Groot glaubt, dass Thomas Zweifel an Ordalen wecken wollte, und vermutet daher, dass diese Version der Erzählung um 1166 (statt 1155-70) entstand und somit mit der Assize of Clarendon zusammenfiel, die ebenfalls - so Groot - die Beweiskraft von Gottesurteilen in Frage stellte. Doch hätte dies nicht effektiver bewerkstelligt werden können, wenn Isolde mit einer Lüge davon gekommen wäre? Man könnte daher meines Erachtens auch argumentieren, dass Thomas erklären wollte, wieso Fehlurteile zustande kamen, obwohl das Ordal an sich seiner Aufgabe gerecht wurde. Schließlich rechnete selbst Isolde mit der Aufdeckung eines Meineides und griff nur deshalb zu einer List. Da die bei Ordalen gelegentlich gefällten Fehlurteile auf menschliches Fehlverhalten zurückzuführen waren und keinesfalls auf göttliche Versäumnisse, war |
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| Akten des Reichskammergerichts im Hauptstaatsarchiv Stuttgart, Inventar des Bestands C3, bearb. v. Brunotte, Alexander/Weber, Raimund J., Band 6 S-T, Band 7 U-Z (=Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 46/6, 46/7 = Inventar der Akten des Reichskammergerichts 16/6-7). Kohlhammer, Stuttgart 2005. 908 S., 792 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Akten des Reichskammergerichts im Hauptstaatsarchiv Stuttgart, Inventar des Bestands C3, bearb. v. Brunotte, Alexander/Weber, Raimund J., Band 6 S-T, Band 7 U-Z (=Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 46/6, 46/7 = Inventar der Akten des Reichskammergerichts 16/6-7). Kohlhammer, Stuttgart 2005. 908 S., 792 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Nach einigen Jahren Publikationspause konnte das Gesamtinventar der im Hauptstaatsarchiv Stuttgart überlieferten Kammergerichtsakten mit zwei stattlichen Bänden zuende geführt werden, so dass jetzt nur noch ein die Gesamtindices umfassender Band hinzukommen wird. Über das Gesamtprojekt der Erschließung der einschlägigen Stuttgarter Provenienzen konnte im 1993 erschienenen ersten Band der Reihe informiert werden, so dass darauf verwiesen werden kann (Rezension ZRG GA Bd. 113 [1996], 547). Die in den beiden vorliegenden Bänden erfassten über 1.500 Prozesse zu den Klägerbuchstaben S bis Z einschließlich der Extrajudizialsachen (aller Buchstaben) – von einem Gesamtbestand von etwa 5.200 Prozessen - werden von den beiden Bearbeitern wiederum in der gewohnten Zuverlässigkeit und Ausführlichkeit dargeboten und erschlossen.
Hinsichtlich des sechsten Bandes ist zu bemerken, dass hier an der Spitze der Kläger die Deutschmeister des Deutschen Ordens sowie die Familie der Truchsess von Waldburg stehen, und zwar mit 70 bzw. 80 Prozessen. Hier geht es einerseits um Streitigkeiten des Ordens mit der Reichsstadt Heilbronn, etwa um Schäden im Bauernkrieg, Wasserbauen am Neckar und um Weinhandel, andererseits um Nachbarstreitigkeiten der Truchsess mit der Grafschaft Friedberg-Scheer. Hervorzuheben sind ferner die zahlreichen Prozesse von Adeligen: Zu einem Drittel allein sind die Klagen der Herren von Schellenberg, meist Kißlegg im Allgäu betreffend, vertreten, zu einem knappen Drittel die Klagen der Familie Spetz von Zwiefalten, dazu diejenigen der Herren von Stein und der H |
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| Albrecht, Matthias, Die Methode der preußischen Richter in der Anwendung des preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794. Eine Studie zum Gesetzesbegriff und zur Rechtsanwendung im späten Naturrecht (= Schriften zur preußischen Rechtsgeschichte 2). Lang, Frankfurt am Main 2005. 243 S. Besprochen von Siegbert Lammel. |
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Die Änderung von Gesetzen führt immer zu zumindest vorübergehenden Unsicherheiten hinsichtlich deren Anwendung. Das gilt umso mehr, wenn (auch) das gesamte Zivilrecht auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt wird, wie es mit der Einführung des Allgemeinen Landrechts in Preußen erfolgte. Nicht nur die Rechtsunterworfenen mussten sich an neue Normen gewöhnen, auch der sog. Rechtsstab, also insbesondere die Richter, waren verpflichtet, neues Recht anzuwenden. Prägend für die zukünftige Auslegung des neuen Rechts waren insbesondere die Obergerichte, deren Entscheidungen dann Leitliniencharakter zukommen sollte.
Diese Umbruchsituation legt Albrecht seiner Dissertation zugrunde. Da die Richter bei der Auslegung von Gesetzen – zumindest implizit, selten explizit – bestimmte Methoden verwenden, befasst sich die Arbeit zunächst mit den zeitgenössischen Auslegungskriterien, wobei sie die von Thomasius eingeführten fünf neuen Interpretationsregeln hervorhebt. Daran anschließend werden Grundlagen und Entwicklung des ALR dargestellt, wobei dessen absolutistischer Wesenszug besonders betont wird, was sich auch auf das Richterbild des ALR auswirkt. Knapp zusammengefasst heißt das im Anschluss an Montesquieu: der Richter ist der Mund des Gesetzes, nicht aber sein Ausleger. Bekanntermaßen sollten deshalb Auslegungsfragen nicht vom Richter entschieden werden, sondern an die Gesetzgebungskommission verwiesen werden.
Auf dieser Basis werden dann ausgewählte Entscheidungen des Oberappellationssenats beim Kammergericht aus dem Zeitraum 1794 bis 1810 dargestellt und überprüft. Dabei stellt der Verfasser abschließend folgende Erge |
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| Anderheiden, Michael, Gemeinwohl in Republik und Union (= Jus Publicum 152). Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. XXVIII, 736 S. Besprochen von Walter Pauly. |
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Seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts wird im deutschen öffentlichen Recht wieder verstärkt über ein materiales Verständnis des in Art. 20 und 28 GG verorteten Republikbegriffs diskutiert, das in verschiedenen Spielarten den Aussagegehalt eines vorgeblich rein formalen Verständnisses als Nichtmonarchie transzendiert. In jüngster Zeit findet sich ein entsprechendes Republikprinzip sogar der Europäischen Union anempfohlen. Im Lager der wohl immer noch herrschenden rein antimonarchischen Konzeption werden solche Vorstöße nicht nur als dogmatisch überflüssig abgetan, sondern zugleich als „ahistorisch“ und als „Mode“ gerügt. Die anzuzeigende Heidelberger Habilitationsschrift verdient daher schon insofern Aufmerksamkeit, als sie den verfassungs- und dogmengeschichtlichen Wurzeln des Republikgedankens nachspürt. Inhaltlich gestaltet sie das grundgesetzliche Republikprinzip zum Schutzinstrument für kollektive Güter im Sinne eines Untermaßverbotes (S. 267ff. und 280ff.) und macht hier einen wesentlichen Unterschied zum europäischen Recht (S. 271 und 677) aus.
Die historische Betrachtung setzt zeitlich mit der französischen Revolution ein, in der die Kontrastierung von Republik und Monarchie beginnt, während zuvor, etwa auch noch bei Rousseau, deren Vereinbarkeit, also die Möglichkeit einer republikanischen Monarchie, angenommen wurde. Allerdings weist Verfasser nach, dass auch Protagonisten der Revolution wie Robespierre Frankreich selbst nach der Flucht des Königs noch als Republik und Monarchie betrachteten (S. 235). Die deutsche Kontrastierungslinie zeichnet der Verfasser von der „Mainzer Republik“ über Friedrich Julius Stahl, Ferdinand Lassalle und Georg Jellinek mit beachtlichen Auslassungen bis in die Weimarer Staatsrechtslehre, wo insbesondere Gerhard Anschütz für die Exkl |
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| Anglo-Norman Dictionary, 2. Aufl. A-E, hg. v. Gregory, Stewart/Rothwell, William/Trotter, Daniel, 2 Bände. Maney Publishing (for the Modern Humanities Research Association), London 2005. XLIX, 624, IV, 625 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
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Angezeigt werden soll die zweite, erheblich überarbeitete und erweiterte Auflage des Anglo-Norman Dictionary (A-E), die für £ 160 bei der Modern Humanities Research Association, Birkbeck College London, zu erwerben ist. Das Wörterbuch, das nun auch vermehrt Begriffe aus Wissenschaft, Botanik, Medizin, Verwaltung und Recht erklärt, ist ein unverzichtbares Hilfsmittel für das Verständnis von Texten, die in dem im mittelalterlichen England gebräuchlichen Französisch verfasst wurden. Die Anschaffung für Seminarbibliotheken sei wärmstens empfohlen, zumal allein die hier angezeigten beiden Bände umfangreicher sind als die vollständige erste Auflage.
Fürth Susanne Jenks
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| Archiv der Freiherren von Fechenbach zu Laudenbach, Teil 1 Das Familienarchiv, Teil 2 Nachlässe, „Reichsarchiv“, Güterverwaltung, Zubehör zu Gütererwerb im 19. Jahrhundert, bearb. v. Kallfelz, Hatto (= Bayerische Archivinventare 43, 54 = Sonderveröffentlichung des Stadtarchivs Würzburg 4). Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns bzw. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns-Stadtarchiv Würzburg, München bzw. München-Würzburg 1988, 2006. XV, 229, XLIV, 596 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Im November 1969 kaufte Bayern von der Erbin des Schlosses Laudenbach bei Miltenberg das dort vorhandene Archivgut der erloschenen Freiherren von Fechenbach zu Laudenbach im Umfang von etwa 75 Regalmetern und übernahm es in das Staatsarchiv Würzburg. Seitdem wird es wissenschaftlich erfasst. Ein erster schmälerer Band erschien 1988, ohne in dieser Zeitschrift berücksichtigt zu werden, weshalb dies bei Gelegenheit des Erscheinens des zweiten Bandes nachgeholt wird.
Die zum alten Adel Frankens zählenden Fechenbach werden 1215 zusammen mit Gütern südlich des Mainvierecks erstmals urkundlich genannt. 1315 kauften sie Laudenbach, das sie nacheinander von den Grafen von Rieneck, dem Erzstift Mainz und zuletzt vom König von Bayern zu Lehen nahmen. In den beiden Linien Laudenbach und Sommerau zählten sie zum Kanton Odenwald der fränkischen Reichsritterschaft.
1806 wurden die Fechenbach in Hessen-Darmstadt mediatisiert. Sommerau gelangte an Karl Theodor von Dalberg und 1814 an Bayern, Laudenbach an Baden, 1810 Hessen und 1816 Bayern. Bis 1848 konnte die Familie über Laudenbach und Sommerau die patrimoniale Gerichtsbarkeit ausüben.
1848 erlosch Sommerau, 1907 Laudenbach. Kurz vor 1969 starb schließlich auch die letzte Nachfahrin einer Dieburger Linie. Die Erben sahen das Schriftgut in der staatlichen Archivverwaltung besser aufgehoben als in ihren eigenen Händen.
Das ältere Schriftgut aus der Zeit vor dem 16. Jahrh |
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| Archiv der Grafen von Bissingen und Nippenburg Hohenstein, bearb. v. König, Jürgen (= Inventare der nichtstaatlichen Archive in Baden-Württemberg 32). Kohlhammer, Stuttgart 2005. 695 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Archiv der Grafen von Bissingen und Nippenburg Hohenstein, bearb. v. König, Jürgen (= Inventare der nichtstaatlichen Archive in Baden-Württemberg 32). Kohlhammer, Stuttgart 2005. 695 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Archiv der Grafen von Bissingen und Nippenburg ist das mit Abstand größte Adelsarchiv im Landkreis Rottweil. Es ist für den Raum Schramberg von großer Bedeutung und die mit Schramberg seit dem Ende des Dreißigjährigen Krieges mit Schramberg verbundene Familie noch weit darüber hinaus. Deshalb ist es sehr erfreulich, dass dieses bisher weitgehend unzugängliche Archiv seit 1998 in Zusammenarbeit zwischen Eigentümer, Stiftung Kulturgut Baden-Württemberg, Landkreis Rottweil, Stadt Schramberg, Kreisarchiv Rottweil und Landesarchivdirektion Baden-Württemberg erschlossen und zusätzlich sicherungsverfilmt werden konnte.
In der Einleitung beschreibt der Bearbeiter zunächst kurz die Geschichte der auf die Herrschaft Falkenstein zurückgehenden Herrschaft Schramberg bis 1648. Dann geht er auf die Familiengeschichte der aus Sachsen kommenden Grafen von Bissingen über, die 1648 die Herrschaft erwarben. Danach verfolgt er die auch in drei Stammtafeln veranschaulichte Entwicklung der Familie trotz der zumindest im Anfang eher schlechten Quellenlage bis unmittelbar zur Gegenwart, in der nicht nur mit dem Kirchenpatronat das letzte der ehemaligen herrschaftlichen Rechte verloren, sondern auch Schloss Hohenstein verkauft und eine Kanzlei als Rechtsanwalt in Rottweil eröffnet wird.
Dem wird die Archivgeschichte der Familie von Bissingen und der Herrschaft Schramberg angeschlossen. Danach stammen die ältesten Originalurkunden aus den Jahren 1384 und 1385. Insgesamt sind 2888 Akten, 90 Urkunden und 116 Karten erfasst, zu denen im Hauptstaatsarchiv Stuttgart und im Stadtarchiv Schramberg sowie als Abschriften und Inserte noch einige Stücke hinzukommen, so dass sich eine Gesamtzahl von derzeit 3334 Stücken ergibt, die das Werk seh |
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| Auer, Marietta, Materialisierung, Flexibilisierung, Richterfreiheit. Generalklauseln im Spiegel der Antinomien des Privatrechtsdenkens. Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. XXIII, 262 S. Besprochen von Johannes Braun. |
Ganzen Eintrag anzeigen Auer, Marietta, Materialisierung, Flexibilisierung, Richterfreiheit. Generalklauseln im Spiegel der Antinomien des Privatrechtsdenkens. Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. XXIII, 262 S. Besprochen von Johannes Braun.Auer, Marietta, Materialisierung, Flexibilisierung, Richterfreiheit. Mohr Siebeck, Tübingen 2005. XXIII, 262 S.
Laut Vorwort versucht die Verfasserin, auf „Grundfragen der ,Generalklauselproblematik’ jenseits der hergebrachten Methodenlehre eine neue Antwort zu geben“. Die privatrechtlichen Generalklauseln bilden dabei indessen nur den Aufhänger, um eine Thematik abzuhandeln, die im Bereich der Grundlagen des Privatrechts überhaupt angesiedelt ist. Nach herkömmlicher Auffassung beruht dieses auf einheitlichen und in sich widerspruchsfreien Entscheidungen (Eigentum, Privatautonomie, Schadensausgleich u. a. m.), durch die es sich von anderen Rechtsgebieten abhebt. Gelegentlich auftretende gegenläufige Wertungen werden vor diesem Hintergrund lediglich als störende Ausnahmen wahrgenommen. Dem setzt die Verfasserin eine grundsätzlich andere und, wie sie meint, angemessenere Vorstellung entgegen. Danach ist das Privatrecht nur auf das „unauflösbare Spannungsverhältnis zwischen drei fundamentalen Antinomien“ zurückzuführen, nämlich einen materiellen, einen formalen und einen institutionellen Grundwiderspruch. In den späteren Kapiteln des Buches wird dieses Spannungsverhältnis anhand der privatrechtlichen Generalklauseln lediglich veranschaulicht. Es wird, wie die Verfasserin betont, durch die Generalklauseln also nicht erzeugt, sondern ist ihnen vorgegeben und würde sich gegebenenfalls auf andere Weise Ausdruck verschaffen.
Der materielle Grundwiderspruch des Privatrechts wird zunächst durch das Begriffspaar „Individualismus und Kollektivismus“ umrissen. An sich verlangt der Individualismus, wie er unser Privatrechtsdenken prägt, nach Selbstbestimmung und Selbstverantwortung. Da er jedoch, absolut gesetzt, auf das Recht des |
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| Baranowski, Günter, Die Russkaja Pravda – ein mittelalterliches Rechtsdenkmal (= Rechtshistorische Reihe 321). Lang, Frankfurt am Main 2005. 769 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Im Gegensatz zum Süden Europas, über den Schriftsteller fast seit der Erfindung des Alphabets viele Einzelheiten berichten, ist der Osten Europas deutlich unbekannter und das Interesse daran auch sichtbar geringer. Umso notwendiger ist es, eine grundlegende Arbeit über das alte russische Recht nicht nur, wie dies Hans Hattenhauer erfreulicherweise empfohlen hat, äußerlich leicht zugänglich zu machen, sondern auch auf ihren Inhalt wenigstens kurz hinzuweisen. Vielleicht kann dadurch das durchaus beachtliche Gewicht des Ostens besser ersichtlich werden.
Was motiviert mich, so fragt der Verfasser seine Leser am Beginn seiner Vorbemerkungen, die Texte und Interpretationen der Russkaja Pravda dem deutschsprachigen Leserkreis vorzustellen? Es ist vor allem die Tatsache, dass nach den umfassenden und tiefgründigen Arbeiten Leopold Karl Goetz’ vor fast 100 Jahren im deutschsprachigen Raum sehr wenig getan wurde, um dieses bedeutendste Denkmal des altrussischen Rechts weiter zu erschließen. Lediglich die Namen Brinkmann, Kohler, Kadlec, Gitermann, Lothar Schultz, Otto Kronsteiner, Otto Böss und Dieter Strauch ließen sich in diesem Zusammenhang nennen.
Er selbst verfolge vornehmlich zwei Ziele. Erstens gehe es ihm darum, deutsche Textfassungen der Russkaja Pravda zu gewinnen, welche unter rechtsgeschichtlichem Aspekt die Qualität der bisherigen deutschen Übersetzungen nach Möglichkeit übertreffen und die neueren und neuesten wissenschaftlichen Klärungsbemühungen berücksichtigen. Zweitens wolle er den Gang der wissenschaftlichen Diskussion zur Russkaja Pravda, zu ihren einzelnen Redaktionen und Artikeln in möglichst chronologischer Ordnung aufzeigen.
Dabei müsse er einräumen, dass manche Werke trotz aller Bemühungen außer seiner Reichweite geblieben |
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| Bauer, Andreas, Libri Pandectarum. Das römische Recht im Bild des 17. Jahrhunderts, Band 1 (= Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte 13, 1). Universitätsverlag Osnabrück bei V&R unipress, Göttingen 2005. 366 S., 110 Abb. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bauer, Andreas, Libri Pandectarum. Das römische Recht im Bild des 17. Jahrhunderts, Band 1 (= Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte 13, 1). Universitätsverlag Osnabrück bei V&R unipress, Göttingen 2005. 366 S., 110 Abb. Besprochen von Gunter Wesener.
Mit seinen grundlegenden Arbeiten zur germanischen Rechtssymbolik und zu den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels hat Karl von Amira (1848-1930) den Anstoß zur Entwicklung einer neuen rechtsgeschichtlichen Forschungsrichtung, der historischen Rechtsikonographie, gegeben. Ein beachtliches Produkt dieser Richtung war die Monographie „Das Recht im Bilde“ (1923) des Schweizer Rechtshistorikers Hans Fehr (1874-1961). Ausgehend von der Sachsenspiegelforschung nahm die Rechtsikonographie seit den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts nach einer gewissen Stagnation einen gewaltigen Aufschwung, vor allem durch Arbeiten von Walter Koschorreck, Gernot Kocher, Ruth Schmidt-Wiegand, Gerhard Köbler, Friedrich Ebel und Heiner Lück (vgl. Verfasser S. 13ff.).
Andreas Bauer macht nunmehr eine weitere Rechtsquelle zugänglich, die friesischen Pandektenfliesen („Pandectentegels“). Es handelt sich hierbei um ein zusammenhängendes Corpus von Entwurfzeichnungen und Schablonen für die Produktion bemalter Fliesen, das sich in einem niederländischen Firmenarchiv erhalten hat (S. 16)[1]. Diese Zeichnungen und Schablonen stellen einen Bildzyklus zum römischen Recht des 17. Jahrhunderts dar, zu den fünfzig Büchern der justinianischen Digesten. In der Zeit der wachsenden Fliesenproduktion in den Niederlanden fasste Sybrand Feytema (1640-1692), Eigentümer einer Fliesen- und Steingutmanufaktur in Harlingen in Westfriesland, den Plan, eine Fliesenserie mit sämtlichen Titeln der Digesten (Pandekten) herzustellen. Jeder Digestentitel sollte durch eine Abbildung vertreten sein (S. 24f.).
Nach einem Überblick über „das römische Recht und Europa“ (S. 35ff.), insbesondere das römische Recht in den Niederl |
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| Bayerisches Hauptstaatsarchiv, 2. Aufl. neubearb. v. Wild, Joachim/Immler, Gerhard/Hetzer, Gerhard/Ksoll-Marcon, Margit/Fuchs, Achim/Lauchs, Joachim, Gesamtredaktion Hetzer, Gerhard (= Kurzführer der staatlichen Archive Bayerns, Neue Folge). Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2006. 60 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bayerisches Hauptstaatsarchiv, 2. Aufl. neubearb. v. Wild, Joachim/Immler, Gerhard/Hetzer, Gerhard/Ksoll-Marcon, Margit/Fuchs, Achim/Lauchs, Joachim, Gesamtredaktion Hetzer, Gerhard (= Kurzführer der staatlichen Archive Bayerns, Neue Folge). Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2006. 60 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das schlanke, hübsche Heft berichtet knapp von der Zuständigkeit, der eher unglücklichen neueren Geschichte, Organisation und Beständestruktur sowie von den staatlichen Archivgebäuden an der Ludwigstraße/Schönfeldstraße und der Leonrodstraße/Fasaneriestraße. Danach beschreibt es die Benützung und Hilfsmittel. Dabei werden für die Zeit bis 1400 rund 58000 verkartete mittelalterliche Urkunden und für das 19. und 20. Jahrhundert rund 350000 verkartete Akten genannt.
Die Bestandsübersicht geht von zur Zeit mehr als 3,5 Millionen Archivalieneinheiten im Umfang von nahezu 47000 laufenden Metern aus, zu denen beispielsweise 283000 Urkunden aus der Zeit vor 1800 zählen. Dem folgt die genauere Beschreibung der vier Abteilungen Ältere Bestände (Wittelsbachische Territorien [Kurbayern, Pfalz-Neuburg mit Sulzbach, Kurpfalz und Pfalz-Zweibrücken mit Nebenländern], an Bayern gefallene Territorien und Institutionen [Hochstifte und Domkapitel Brixen, Chiemsee, Freising, Passau, Regensburg, Salzburg, Trient, Worms, Klöster und Stifte, Orden und Ordenskongregationen, weltliche Herrschaften], Institutionen des alten Reiches [Reichshofrat, Reichskammergericht], Selekte und Sammlungen, Mischbestände) Neuere Bestände (Parlamentarische Körperschaften, oberste Staatsorgane und unabhängige Behörden, Staatskanzlei, Ministerien und deren Geschäftsbereich angehörige Behörden mit landeszentralen Aufgaben, Gesandtschaften, Konsulate, sonstige Vertretungen Bayerns bei deutschen und europäischen Einrichtungen, Sonderbestände), Geheimes Hausarchiv, Kriegsarchiv, Nachlässe und Sammlungen. Den Beschluss des hilfreichen Werkes bild |
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| Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 11 Nr. 4492-5084 (Buchstabe H), Band 12 Nr. 5085-5282, Indices (Buchstabe H) (= Bayerisches Archivinventare 50/11, 50/12 – 12), bearb. v. Füssl, Wilhelm/Hörner, Manfred. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2004, 2005. X, 550, X, 526 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 11 Nr. 4492-5084 (Buchstabe H), Band 12 Nr. 5085-5282, Indices (Buchstabe H) (= Bayerisches Archivinventare 50/11, 50/12), bearb. v. Füssl, Wilhelm/Hörner, Manfred. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2004, 2005. X, 550, X, 526 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Zuletzt konnte in dieser Zeitschrift der 10. Band (Buchstabe G) dieser Reihe vorgestellt werden (ZRG Germ. Abt. 120, S. 645f.). Obwohl die bisher vorliegenden Inventarbände der Münchener Reichskammergerichtsakten – in der Gesamtreihe als Nr. 19 des „Inventar der Akten des Reichskammergerichts“ rangierend) bereits jetzt einen beträchtlichen Umfang angenommen haben, liegt weiterhin noch nicht einmal die Hälfte der geplanten Publikation vor. Man sollte sich angesichts dessen in der Bayerischen Archivverwaltung überlegen, ob man nicht – um die Gesamtinventarisierung der Reichskammergerichtsakten im Bereich des vormaligen römisch-deutschen Reichs zum Abschluss zu bringen – die Publikationsintervalle noch weiter verkürzen könnte. Dies gilt um so mehr, als Digitalisierungsprojekte, etwa des Lehrstuhls für Rechtsgeschichte der Universität Bochum (Bernd Schildt) auf den publizierten Daten aufbauen.
Wie die zuletzt erschienenen Inventarbände der Stuttgarter Kammergerichtsakten (Rezension siehe nachstehend) sehen die hier anzuzeigenden beiden Bände von einer inhaltlichen Vorstellung der erschlossenen Akten ab und beschränken sich einleitend auf Erläuterungen zum Inventarisierungsschema. Diesbezüglich kann auf das anlässlich der Rezension des 10. Inventarbands Gesagte verwiesen werden. Die Inhalte lassen sich allerdings aus den allein über 300 Seiten umfassenden Indices des 12. Bandes (auch die Nachweise des 11. Bandes umfassend) ermitteln, wobei der auf den Seiten 443 bis 501 abgedruckte Sachindex für den Rechtshistoriker von besonderem Interesse erscheint. Die Vielfältigkeit der dort vorkommenden Re |
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| Bayern - mitten in Europa. Vom Frühmittelalter bis ins 20. Jahrhundert, hg. v. Schmid, Alois/Weigand, Katharina. Beck, München 2005. 480 S. Besprochen von Andreas Deutsch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bayern - mitten in Europa. Vom Frühmittelalter bis ins 20. Jahrhundert, hg. v. Schmid, Alois/Weigand, Katharina. Beck, München 2005. 480 S. Besprochen von Andreas Deutsch.
Der Sammelband mit 24 Einzelbeiträgen und dem abschließenden „Versuch einer Bilanz“ durch Hans-Michael Körner ging aus der bavaristischen Ringvorlesung hervor, die 2004 und 2005 über zwei Semester hinweg an der Ludwig-Maximilians-Universität in München veranstaltet wurde. Er schließt sich insoweit an die beiden ebenfalls aus Ringvorlesungen der LMU hervorgegangenen Bände „Die Herrscher Bayerns. 25 historische Portraits von Tassilo III. bis Ludwig III.“ (Beck, München 2001) und „Schauplätze der Geschichte in Bayern“ (Beck, München 2003, vgl. Besprechung in ZRG Germ. Abt. 122 (2005) 413f.) derselben Herausgeber an.
Das Buch schlägt in lockerer chronologischer Ordnung einen breiten, bisweilen äußerst unterhaltsamen Bogen durch die bayerisch-europäische Geschichte von der Hochzeit des Bajuwarenherzogs Garibald mit der langobardischen Königstochter Walderoda um 560 bis zur Euroeinführung im Jahre 2002. Es handelt sich allerdings nicht um eine geschlossenes Geschichtsbuch aus bayerisch-europäischem Blickwinkel. Wie die Herausgeber selbst betonen, beansprucht der Band keinerlei Vollständigkeit, will vielmehr „als Anregung dienen, sich diesem Themenkreis in nächster Zeit verstärkt zuzuwenden.“ Die Herausgeber erhoffen eine Perspektiverweiterung für die bayerische Landesgeschichtsschreibung, die ihr „gerade in einem <<Europa der Regionen>> gut zu Gesicht stehen“ werde (S. 9), und greifen damit einen Trend in der modernen Geschichtsforschung auf.
Sieht man von der Heiratspolitik ab, so reichen die „bayerischen Außenbeziehungen“ jedenfalls ins 8. Jahrhundert zurück: Rudolf Schieffer berichtet von der Reise Herzog Theodos nach Rom, in deren Folge es zur päpstlichen Instruktion vom 15. Mai 716 kam, die heute als „ältestes Aktenstück zur bayerischen Geschic |
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| Behrisch, Lars, Städtische Obrigkeit und soziale Kontrolle – Görlitz 1450-1600 (= Frühneuzeit-Forschungen 13). bibliotheca academica, Epfendorf am Neckar 2005. 314 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Behrisch, Lars, Städtische Obrigkeit und soziale Kontrolle – Görlitz 1450-1600 (= Frühneuzeit-Forschungen 13). bibliotheca academica, Epfendorf am Neckar 2005. 314 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die im Sommersemester 2002 von der philosophischen Fakultät I der Humboldt-Universität in Berlin angenommene, von Heinz Schilling betreute und von der Volkswagen-Stiftung und der Berliner Nachwuchsförderung ermöglichte Dissertation des Verfassers. Noch eine Arbeit zur sozialen Kontrolle in der frühneuzeitlichen Stadt fragt der Verfasser den Leser in der Einleitung. Er begründet seine kaum überraschende Bejahung mit dem Hinweis, dass mit dem rund 10000 Einwohnern zählenden, dem König von Böhmen untertänigen Görlitz erstmals eine der Autonomiestädte des mittleren, nördlichen und östlichen Reichsgebiets in das Visier der Kriminalitätsgeschichte gerate, was neue Perspektiven und neue Erkenntnisse erwarten lasse.
Danach stellt er den Forschungsstand zum Verhältnis Stadt und Kriminalität auf engem Raum dar. Die daraus erwachsende Fragestellung formuliert er als Kontrolle ohne Konsens? Als empirische Grundlage wählt er die Gerichtsbücher der Jahre 1447-1480, 1519-1547 und 1569-1593, obgleich eine vollständige Erfassung vermutlich noch sicherere Ergebnisse hätte erbringen können, und bei der Gliederung entscheidet er sich gegen Zeitabschnitte und für Sachgebiete.
Im ersten Teil der Arbeit untersucht er Obrigkeit und Bürgerschaft in Görlitz. Dabei fragt er zunächst nach dem Verhältnis von Stadt und Landesherrschaft. Danach geht er auf Stadtregiment und Bürgerschaft ein und gelangt zu dem Ergebnis, dass im Verhältnis zwischen dem aus den Braubürgern rekrutierten Rat und der Bürgerschaft Konflikt Vorrang vor Konsens gehabt habe, die Auseinandersetzung aber die oligarchische Verfassung nicht erschüttern habe können.
Im zweiten Teil unterscheidet er im Rahmen der eigenständigen Gerichtsbarkeit zwischen Gewaltdelinquenz |
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| Bellomo, Manlio, Europäische Rechtseinheit. Grundlagen und Sysrtem des Ius Commune. Beck, München 2005. XXIX, 246 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bellomo, Manlio, Europäische Rechtseinheit. Grundlagen und System des Ius Commune. Beck, München 2005. XXIX, 246 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Vorwort für die deutschen Leser legt der bekannte Ordinarius für mittelalterliche und moderne Rechtsgeschichte der Universität Catania dar, dass er zu einer Generation gehöre, die in frühester Jugend die Schrecken eines eine Blutspur durch Europa ziehenden Krieges der Deutschen und Italiener gegen Franzosen und Engländer erlebt habe und ihm selbst 1943 Blut, Schmerz, Hunger und Verzweiflung unmittelbar nahe gekommen seien. Deswegen falle es ihm schwer zu glauben, dass Heldentaten der Feldherren die Triebkraft der Kultur seien, der die Prinzipien und Ziele von Humanität und Zivilisation der Völker folgen. Deswegen habe er sich verpflichtet gefühlt, nach dem Vorbild Francesco Calassos das Werk L’Europa del diritto comune zu schreiben und der daraus seit 1988 erwachsende große Erfolg (8. Auflage 1998) habe ihn bestätigt.
Erst mit einigem zeitlichem Abstand habe er aber erkannt, wie sehr die Schrift der Spiegel seines Denkens sei. Nun sehe er, dass die juristische Einheit Europas vor allem das Werk ganzer Generationen großer Persönlichkeiten sei, die das Recht weniger als Wissenschaft der Gesetze und mehr als Wissenschaft der Gerechtigkeit behandelt hätten. Mindestens ebenso wichtig wie Karl der Große, Friedrich I., Friedrich II, Gregor IX., Bonifaz VIII., Clemens V. oder Napoleon seien für das Recht Irnerius, Rogerius, Placentinus, Oldrado da Ponte, Andreas Alciat, Johannes Teutonicus, Johannes Gallensis, Alanus Anglicus, Paulus Ungarus, Johannes Hispanus, Garsia oder Raimundus de Peñaforte.
Vor allem im Laufe des 12. bis 15. Jahrhunderts seien viele junge Leute auf der Suche nach Wissen in fremde Länder Europas gezogen. Dort habe sich durch die Verbindung zu den Fremden eine neue offene Sicht auf Europa ergeben. In dieser Welt sei die juristische Einheit Europas jenseits von Kr |
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| Benkert, Christopher, Die juristische Fakultät der Universität Würzburg 1914 bis 1960 – Ausbildung und Wissenschaft im Zeichen der beiden Weltkriege (= Würzburger rechtswissenschaftliche Schriften 62). Ergon Verlag, Würzburg 2005. XVIII, 312 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Benkert, Christopher, Die juristische Fakultät der Universität Würzburg 1914 bis 1960 – Ausbildung und Wissenschaft im Zeichen der beiden Weltkriege (= Würzburger rechtswissenschaftliche Schriften 62). Ergon Verlag, Würzburg 2005. XVIII, 312 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Jürgen Weitzel betreute Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in fünf Teile. Dabei wird hauptsächlich zwischen dem Studium und dem Lehrpersonal unterschieden.
Ziel der Arbeit ist, wie die Einleitung darlegt, im Anschluss an Andreas Röpke, Die Würzburger Juristenfakultät von 1815 bis 1914 (2001), die Geschichte der juristischen Fakultät der Universität Würzburg innerhalb der von 1878 bis 1968 bestehenden rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät für die Zeit von 1914 bis 1960 fortzusetzen. Als eine erhebliche Schwierigkeit seiner Arbeit bezeichnet er zu Recht den umfangreichen Verlust von Unterlagen durch Bombenangriffe am 16. März 1945. Dem Verständnis dient die ganz kurze Vorgeschichte bis 1914.
Im ersten der Einleitung folgenden Hauptteil Studium schildert der Verfasser zunächst die Studienbedingungen, zu denen vor allem die Eröffnung der neuen Universität am Sanderring am 28. 10. 1896 gehört. Er behandelt die Lebensverhältnisse der Studenten, die Vorlesungen und Studieninhalte an Hand der Vorlesungsverzeichnisse, wobei sich beispielsweise ergibt, dass zwischen 1914 und 1934 8,1 Prozent aller Lehrveranstaltungen der Rechtsgeschichte und 2,3 Prozent dem römischen Recht gewidmet waren, die Prüfungen und die Studenten der zwar sehr bekannten, aber auch sehr kleinen Universität (1914 317 Studenten der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät). Dabei ermittelt er für 1920 einen Anteil der Rechtsanwälte jüdischen Glaubens an den Rechtsanwälten Würzburgs von mehr als einem Viertel und einen Anteil der jüdischen Studenten an der Gesamtstudentenschaft von 13,6 Prozent und benennt als einzelne prominente Absolventen Juli |
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| Bernhard, Lars, Falsche Verdächtigung (§§ 164, 165 StGB) und Vortäuschen einer Straftat (§145d StGB). Reformdiskussion und die Gesetzgebung seit 1870 (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3 Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung – Materialien zu einem historischen Kommentar 11). Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2003. XVIII, 257 S. Besprochen von Georg Steinberg. |
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Bernhard leistet mit seiner Dissertation eine sorgfältige und gründliche Aufarbeitung des Wandels, dem die Straftatbestände der falschen Verdächtigung und des Vortäuschens einer Straftat (heute § 164 mit § 165 sowie § 145d StGB) in den letzten einhundertfünfzig Jahren unterworfen gewesen sind. Die Arbeit, die, worauf der Untertitel hinweist, weniger dogmengeschichtlich, als vielmehr gesetzgebungsgeschichtlich angelegt ist, zeichnet sich vor allem durch eine umfassende Auswertung des bestehenden Quellenmaterials aus: Neben den veröffentlichten Materialien zieht Bernhard insbesondere unveröffentliche Aktenbestände des Reichsjustizamts (für Kaiserreich und Weimarer Republik), des Reichsjustizministeriums und der Reichskanzlei (für die nationalsozialistische Zeit) sowie des Bundesjustizministeriums (für die Zeit nach 1945) heran.
Auf dieser Basis zeichnet Bernhard die gesetzgebungsgeschichtliche Entwicklung der betreffenden Tatbestände im Einzelnen nach, indem er zunächst die Diversität der deutschen Partikulargesetzgebung des 19. Jahrhunderts belegt, vor deren Hintergrund er sodann überzeugend die dogmatischen Fragestellungen, insbesondere die der systematischen Verortung der falschen Verdächtigung bei ihrer Einführung in das Reichsstrafgesetzbuch 1870 herausarbeitet. Die damit in Zusammenhang stehende Diskussion um das Schutzgut der Norm (Rechtspflege contra Individualrechte) spielt, wie Bernhard sorgfältig belegt, in den folgenden Jahren in Rechtsprechung und Wissenschaft und noch in den Reformdiskussionen der 1920er Jahre eine bedeutsame Rol |
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| Blanke, Sandro, Soziales Recht oder kollektive Privatautonomie? Hugo Sinzheimer im Kontext nach 1900 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 46). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. XII, 238 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Obwohl Sinzheimer neben Philipp Lotmar einen festen Platz als Mitbegründer des deutschen Arbeitsrechts hat und zu seinem Leben und Werk nicht wenige Arbeiten vorliegen (vgl. kürzlich noch Jürg Brühwiler, Philipp Lotmar und Hugo Sinzheimer: Versuch eines Vergleichs, in: Pio Caroni [hg.], Forschungsband Philipp Lotmar, Frankfurt a. M. 2003, S. 117ff.) fehlte es bisher an einer Darstellung und Auseinandersetzung mit den Grundanschauungen Sinzheimers zum Arbeitsrecht und besonders zum Tarifvertragsrecht. Blanke geht aus von der Konstruktion des Tarifvertrags, in dem Sinzheimer einen kooperativen öffentlichrechtlich – privatrechtlichen Arbeitsnormenvertrag sah, während Lotmar, der sich noch vor Sinzheimer mit dem Tarifvertrag befasst hatte, diesen primär privatrechtlich interpretierte. Für Sinzheimer war der Arbeitsnormenvertrag (Tarifvertrag) lediglich ein „Übergangsprodukt“ (S. 18), das die „Keime der Fortentwicklung zu neuen sozialrechtlichen Einheitsgebilden, in denen Arbeitgeber und Arbeiter vereint sind“, bereits in sich trage (zitiert nach Blanke, S. 18). Grundlage seiner Sicht, die noch deutlicher in seinem Werk: „Ein Arbeitstarifgesetz. Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht“ (1916) zum Ausdruck kam, war der von ihm angenommene Zusammenhang von Recht und „Wirklichkeit“, den er als „idealen Realismus“ umschrieb (S. 25ff.): „Danach war das Recht einerseits ganz im Sinne des materialistischen Verständnisses ein Phänomen, das die materiellen gesellschaftlichen Umstände reflektierte. Andererseits war Sinzheimer überzeugt, dass im Wirklichen auch geistige Elemente zu finden seien, dazu bestimmt, das Recht und damit die Regeln des menschlichen Miteinanders zu prägen“ (S. 203). Das |
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| Böhr, Christoph, Friedrich Spee und Christian Thomasius über Vernunft und Vorurteil. Zur Geschichte eines Stabwechsels im Übergang vom 17. zum 18. Jahrhundert. Paulinus, Trier 2005. 84 S. Besprochen von Georg Steinberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Böhr, Christoph, Friedrich Spee und Christian Thomasius über Vernunft und Vorurteil. Zur Geschichte eines Stabwechsels im Übergang vom 17. zum 18. Jahrhundert. Paulinus, Trier 2005. 84 S. Besprochen von Georg Steinberg.
Christian Thomasius (1655-1728), streitbarer Protestant im aufstrebenden Preußen, der an der Universität Halle als Philosoph und Jurist wirkt, gilt als der bedeutendste Vertreter der deutschen Frühaufklärung. Der zwei Generationen ältere Friedrich Spee (1591-1635), auch bekannt als Dichter geistlicher Lieder, lehrt Philosophie und Moraltheologie an den Universitäten Paderborn und Köln und eckt als origineller Denker bei seinen jesuitischen Mitbrüdern vielfach an, insbesondere was die Auseinandersetzung mit der zeitgenössischen Praxis des Hexenprozesses betrifft. Dies ist die zunächst ins Auge fallende Verbindungslinie zwischen den Genannten, denn Spees anonym veröffentlichte Cautio criminalis seu de processibus contra sagas liber, 1631, deutsch zuerst 1649, beeindruckt Thomasius und ist zumindest mitursächlich dafür, dass er seine zunächst unkritische Sicht auf den Hexenprozess aufgibt, die Folterpraxis dieses Prozesses anprangert und in der Dissertation De Crimine Magiae – Von dem Verbrechen der Zauber- und Hexerey, 1701, die Strafwürdigkeit der Hexerei (nicht ihre Existenz) grundsätzlich in Frage stellt.
Christoph Böhr arbeitet jedoch interessanterweise eine erst in zweiter Linie sichtbare und dabei vielleicht bedeutsamere gedankliche Verbindung zwischen Spee und Thomasius heraus: den „Kampf“ gegen die Vorurteile, der, wie der Autor skizziert, eines der wesentlichen Charakteristika der deutschen (Früh-)Aufklärung überhaupt ist.
Thomasius’ Vorurteilslehre, wie er sie insbesondere in der Einleitung zu der Vernunfft-Lehre, 1691, dort im dreizehnten Hauptstück von denen Irrthümern, ausführt, und wonach die Ursachen für Irrtümer in falschem (vor allem scholastischem) Autoritätsglauben sowie in gedanklicher Über |
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| Bollmus, Reinhard, Das Amt Rosenberg und seine Gegner. Studien zum Machtkampf im nationalsozialistischen Herrschaftssystem, 2. Aufl. Mit einem bibliographischen Essay von Lehnstaedt, Stephan (= Studien zur Zeitgeschichte 1). Oldenbourg, München 2006. 375 S. Besprochen von Gernot Neusser. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bollmus, Reinhard, Das Amt Rosenberg und seine Gegner. Studien zum Machtkampf im nationalsozialistischen Herrschaftssystem, 2. Aufl. Mit einem bibliographischen Essay von Lehnstaedt, Stephan (= Studien zur Zeitgeschichte 1). Oldenbourg, München 2006. 375 S. Besprochen von Gernot Neusser.
Alfred Rosenberg, der Theoretiker der nationalsozialistischen Partei („Der Mythus des 20. Jahrhunderts“), erhielt nach der „Machtergreifung“ 1933 keine staatliche Funktion, sondern wurde – mit dem Titel „Reichsleiter“ - „Beauftragter des Führers für die Überwachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung der NSDAP“, genannt Amt Rosenberg. In ähnlicher Weise wurden andere Weggefährten Adolf Hitlers aus der sog. „Kampfzeit“ in der Partei mit (heute würden wir sagen:) „Querschnittsaufgaben“ beauftragt, die sich teils gegenseitig überschnitten, teils auch später in staatliche Funktionen übergingen. All dies war Teil eines Machtgeflechts von „Partei und Staat“, in dem eine Vielzahl von Personen einen möglichst großen Anteil an dieser Macht für sich und den eigenen Apparat zu erlangen versuchten, freilich stets unterstellt dem Willen des „Führers“ und von diesem abgeleitet. Reinhard Bollmus war mit seiner Heidelberger Dissertation von 1968 (bei Werner Conze) schon frühzeitig daran gegangen, diesen inneren Machtkämpfen im NS- Herrschaftssystem an dem Beispiel des Amtes Rosenberg nachzuspüren und damit nicht nur ein Stück der Parteigeschichte der NSDAP zu erhellen sondern auch die daraus sich ergebenden Folgen für staatliche Funktionen und staatliches Handeln in der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg wie auch während seiner Dauer (1941 wurde Rosenberg noch zusätzlich Reichsminister für die besetzten Ostgebiete). Dabei wird gefragt „nach dem Verhalten Hitlers im Einzelfall, nach der Taktik der hohen Funktionäre und nach ihren Versuchen zur Selbstbehauptung innerhalb des Ämter-Chaos“. Es wird deutlich, in welcher Weise der nach außen scheinbar |
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| Borkowska-Bagieńska, Ewa, Edward Taylor. Czy wartości niedoceniane? (Oder unterschätzte Werte?) (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 97 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gadkowski, Tadeusz/Tyranowski, Jerzy, Alfons Klafkowski – prawnik internacjonalista (ein Völkerrechtler) (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 110 S.
Borkowska-Bagieńska, Ewa, Edward Taylor. Czy wartości niedoceniane? (Oder unterschätzte Werte?) (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 97 S.
Sandorski, Jan, Bohdan Winiarski. Prawo, polityka, sprawiedliwość (Recht – Politik - Gerechtigkeit) (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 152 S.
Szafrański, Wojciech, Witalis Ludwiczak. Prawnik z olimpijskim paszportem (Jurist mit einem olympischen Pass (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 103 S. Besprochen von Thomas Gergen.
Die juristische und verwaltungswissenschaftliche Fakultät der Universität Posen legt in ihrer Reihe Magistri Nostri separate Detailstudien zu vier Juristen vor, die im 20. Jahrhundert an ihr wirkten bzw. sie entschieden geprägt haben. Herausgeber dieser Studien ist der Posener Rechtshistoriker Andrzej Gulczyński.
Die vier charakterisierten Juristen sind nicht allein für die polnische Universitäts- und Rechtsgeschichte von Interesse, sondern ob der geografischen Lage Posens auch für die deutsche Rechtsgeschichte. Die Autoren legen dazu bebilderte Biografien der vier Juristen vor. Deren Schriftenverzeichnis wird schließlich noch durch eine drei- bis vierseitige englische Zusammenfassung des polnischen Textes abgerundet.
Edward Taylor verband die Rechts- und Wirtschaftswissenschaften bereits in seinem eigenen Studium sowie später in Forschung und Lehre. Trotz seines Lehrverbotes ab 1949 gelang es ihm, ab 1956 die wirtschaftswissenschaftlichen Studien in Posen wieder zu beleben. Hierunter fasste er gleichfalls die Steuerpolitik sowie das Steuerrecht, aber auch die Geldpolitik und die Wirtschaftstheorie, Wirtschaftsm |
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| Botor, Stefan, Das Berliner Sühneverfahren – Die letzte Phase der Entnazifizierung (= Rechtshistorische Reihe 327). Lang, Frankfurt am Main 2006. 259 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die im Sommersemester 2005 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene, von Jörn Eckert betreute und durch Organisation notwendiger Kasernenunternkunft seitens eines Feldwebels zusätzlich geförderte Dissertation des Verfassers. Ihr Gegenstand ist interessant. Die Erfassung ist ungeachtet einiger Unsicherheiten grundsätzlich gelungen.
Gegliedert ist die Darstellung in drei Teile. Vorausgeht nach einem Verzeichnis der Abkürzungen und einer Zeittafel (1941-1972) eine Einleitung. Im Anhang sind wichtige Gesetze, Verordnungen und Anordnungen beigefügt, so dass der Leser sich selbst ein eigenes Bild machen kann.
In der Einleitung schildert der Verfasser kurz die Problemstellung, die sich daraus ergab, dass bereits am Beginn der 1950er Jahre Entnazifizierungs-Abschlussgesetze die Entnazifizierung ehemaliger Nationalsozialisten zu einem Abschluss gebracht hatten. Als sich nämlich erwies, dass keineswegs alle Betroffenen erfasst worden waren, ergab sich einmal mehr die Frage von Schuld und Sühne. Während es die meisten Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland bei diesem Ergebnis beließen, erließ Nordrhein-Westfalen am 24. August 1953 eine Verordnung über die Durchführung der Entnazifizierung gegen in Kategorie I und II einzureihende Personen und beschloss das Abgeordnetenhaus Westberlins am 20. Dezember 1955 die Möglichkeit eines Sühneverfahrens, um bedeutendere Nationalsozialisten weiterhin vom öffentlichen Leben auszuschließen und ihnen zumindest ihr ungerechtfertigt erlangtes Vermögen zu entziehen.
Die auf dieser Grundlage tatsächlich durchgeführten, nach dem Verfasser bis in das Jahr 1972 dauernden Berliner Sühneverfahren sind bislang nicht erforscht. Deswegen schließt die Untersuchung eine |