| Azevedo Alexandrino Fernandes, João Manuel, Die Theorie der Interpretation des Gesetzes bei Francisco Suárez (= Rechtshistorische Reihe303). Lang, Frankfurt am Main 2005. 172 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Azevedo Alexandrino Fernandes, João Manuel, Die Theorie der Interpretation des Gesetzes bei Francisco Suárez (= Rechtshistorische Reihe303). Lang, Frankfurt am Main 2005. 172 S.
Die von Jan Schröder betreute Arbeit gliedert sich in eine Einleitung und drei Teile. In der Einleitung schildert der Verfasser, Universitätsdozent in Porto, Zweck und Aufbau der Arbeit sowie Quellen und Übersetzungen. In einem eigenen Gliederungspunkt behandelt er den Abschluss der Einleitung.
Der erste Teil befasst sich mit Leben und Zeit des Francisco Suárez. Dabei zeigt der Verfasser, wie der aus hohem Adel stammende, in Granada am 5. Januar 1548 geborene Suárez das mit 13 Jahren begonnene Studium des kanonischen Rechts in Salamanca nach fünf Semestern abbricht, um in den Orden der Jesuiten einzutreten, dem er bis zu seinem Tod am 25. September 1617 dient. Als Professor der Theologie schafft er in Segovia, Valladolid, Rom Alcalá, Salamanca und Coimbra ein riesiges theologisches und philosophisches Werk (Opera omnia in 26 Bänden) mit beachtlicher Ausstrahlung auf die Jurisprudenz.
Angeregt durch Jan Schröder interessiert sich der Verfasser besonders für die Interpretationslehre des Suárez im Rahmen der Geschichte der juristischen Methodenlehre. Als notwendige Voraussetzung dafür sieht er überzeugend den Begriff des Gesetzes an. Von der Art des Gesetzes (z. B. menschliches Gesetz im Gegensatz zu Vorschriften des Naturrechts) abhängig ist die Art der Interpretation.
Bei dem Begriff des Gesetzes geht der Verfasser vom Voluntarismus bei Suárez aus und gelangt zur Vermutung des gerechten Willens des Gesetzgebers. Vernünftiger Inhalt des Gesetzes sind Gerechtigkeit und Gemeinwohl. Dabei ist der Wille des menschlichen Gesetzgebers durch das Vorbild Gottes begrenzt und hat das Gemeinwohl Vorrang vor dem Willen des Gesetzgebers.
Bei der Interpretation sind authentische Interpretation, doktrinale Interpretation (ausdehnende Interpretation |
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| Bart, Jean, Du droit de la province au droit de la nation (= Publications du Centre Georges Chevrier UMR 5605 – Volume 17). Centre Georges Chevrier, Dijon 2004. 899 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bart, Jean, Du droit de la province au droit de la nation (= Publications du Centre Georges Chevrier UMR 5605 – Volume 17). Centre Georges Chevrier, Dijon 2004. 899 S.
Der gewichtige Band ist eine Gabe seiner Kollegen und Freunde an den 1932 in Marsannay-la-Coté geborenen Jean Bart, der nach dem Studium und Abschluss der Rechtswissenschaft in Dijon als Lieblingsschüler Georges Chevriers und nach zwölfjähriger Lehrtätigkeit in Rabat seit Herbst 1961 in Dijon wirkte. Seine Verdienste und Leistungen würdigt umsichtig und ausführlich das einführende Vorwort. Dann sprechen die Arbeiten des Geehrten selbst für ihn und seine Lebensleistung.
Gegliedert ist das Werk formal in zwei Bände. Der erste Band befasst sich mit dem burgundischen Recht und dem französischen Recht, denen sich rund 30 einzelne Studien widmen. Demgegenüber behandelt der zweite Band das Recht in der Revolution, das mehr als dreißig weitere Untersuchungen ergründen wollen.
Es kann nicht ausbleiben, dass die Revolution auch im ersten Teil und Burgund auch im zweiten Teil begegnen. Damit sind aber nur die beiden wichtigsten Arbeitschwerpunkte des im Frontispiz aufmerksam fragend in seine Umgebung blickenden Gelehrten angesprochen. Die zahllosen Einzelergebnisse erschließen sich dem Leser nur bei eigener Lektüre, zu welcher das große, vom Recht der Provinz zum Recht der Nation fortschreitende Werk jedermann auch über die in der tabula gratulatoria überdeutlich sichtbare Sprachgrenze hinaus freundlich einlädt.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Bauer, Volker, Repertorium reichischer Amtskalender und Amtshandbücher. Periodische Personalverzeichnisse des alten Reiches und seiner Institutionen (= Repertorium territorialer Amtskalender und Amtshandbücher im alten Reich. Adress-, Hof-, Staatskalender und Staatshandbücher des 18. Jahrhunderts 4 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 196). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. X, 480 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Repertorium reichischer Amtskalender und Amtsbücher knüpft an die drei, zwischen 1997 und 2002 erschienenen Bände des Repertoriums territorialer Amtskalender und Amtshandbücher im alten Reich an (vgl. ZRG GA 118 [2001], 120 [2003]). Allerdings weichen die hierzu gehörigen Serien und Ausgaben in Inhalt und Gliederung von den territorialen Amtskalendern und Amtshandbüchern ab. Außerdem signalisiert ihr Titel nicht unbedingt ihren Inhalt.
Das Werk ist der Ertrag eines zweijährigen, von der deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Forschungsprojekts des Verfassers an der Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel. Es ist als Ergänzung uneingeschränkt zu begrüßen. Es geht über die früheren Werke durch die differenzierte Inhaltserschließung noch hinaus.
In seiner erhellenden Einleitung legt der Bearbeiter dar, dass es gedruckte Verzeichnisse des personellen Apparats der europäischen Mächte wenigstens schon seit der Mitte des 17. Jahrhunderts gegeben hat, wofür er als Beleg L’état de la cour des rois en Europe von 1680 bietet. Einen wesentlichen Fortschritt gegenüber solchen mit ihrem Erscheinen veraltenden Veröffentlichungen stellt das Periodikum dar. Für dieses nennt er neben prototypischen Fällen wie den christlichen Souveränen (1698/1699) als früheste als reichisches Amtsverzeichnis zu wertende Serie das 1725 erstmals vorgelegte Jetztherrschende Europa.
Die Wurzeln der reichischen Amtskalender sieht er in der mannigfaltigen genealogischen Literatur des ausgehenden 17. Jahrhunderts. Die auffällige zeitliche Lücke zwischen |
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| Bechstein, Eberhard, Die Tierberger Fehde zwischen den Grafen von Hohenlohe und den Herren von Stetten (1475-1495). Ein Streit zwischen Rittern, Grafen, Fürsten und dem Kaiser am Vorabend der Reichsreform. Böhlau, Köln 2004. XVI, 262 S., 36 Abb., 2 Kart. Besprochen von Arne Duncker. Scheltema, Arjan Hinrik, De goederenrechtelijke werking van de ontbindende voorwarde (= proefschrift Leiden). Kluwer, Den Haag 2003. XX, 462 S. Besprochen von Thomas Finkenauer. |
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In seiner verdienstvollen Fallstudie zur Fehde im späten 15. Jahrhundert beschäftigt sich Bechstein mit den archivalisch gut dokumentierten Auseinandersetzungen um die Burg Tierberg sowie um umliegende Ländereien und Rechte. Innerhalb der neueren Literatur zum Fehdewesen gehört sein Werk zu denjenigen Beiträgen, die nicht das Fehderecht oder die Fehdepraxis insgesamt analysieren, sondern sich speziell mit einem ausgewählten Einzelfall beschäftigen. Bechstein hat diese Dokumentation in der Zeit nach Abschluss seines Berufslebens erarbeitet. Er wurde 1924 geboren und war von 1953 bis 1995 als Wirtschaftsjurist bzw. Rechtsanwalt tätig. Seit 1989 ist er Miteigentümer der Burg Tierberg und in der Eigenschaft als Schlossherr sozusagen persönlicher Nachfolger einiger der Fehdebeteiligten. Dies ist für die Dokumentationsarbeit und Interpretation durchaus förderlich, denn er kann immer wieder detaillierte persönliche Ortskenntnisse in die Beschreibung der Vorgänge einbringen und vor diesem Hintergrund gezielt Fragestellungen zum Fehdeverlauf entwickeln, vgl. hierzu nur S. 21f.
Willoweit, der an der wissenschaftlichen Betreuung der Arbeit beteiligt war (vgl. S. XVI), verweist in seinem Geleitwort (S. XI) zu recht auf die akribische Quellenarbeit. Alle verfügbaren archivalischen Quellen (vgl. Auflistung S. 249) wurden herangezogen und mit großer Detailtreue bis in kleinste Einzelheiten ausgewertet. Hinzu kommt die mit Erläuterungen und Übersetzungen versehene Edition von insgesamt 15 zeitgenössischen Dokumenten aus den Jahren 1402-1495 (S. 183-248) sowie die sehr ansprechende photographische Wiedergabe einer ansehnlichen Reihe von Urkunden und Archivalien (Abbildungen 20-36).
Der Inha |
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| Becker, Martin, Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis während der Weimarer Republik und in der Zeit des Nationalsozialismus (= Juristische Abhandlungen 44). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. XVI, 627 S. Besprochen von Alfred Söllner. |
Ganzen Eintrag anzeigen Becker, Martin, Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis in Deutschland vom Beginn der Industrialisierung bis zum Ende des Kaiserreichs (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 76). Klostermann, Frankfurt am Main 1995. XII, 377 S.
Becker, Martin, Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis während der Weimarer Republik und in der Zeit des Nationalsozialismus (= Juristische Abhandlungen 44). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. XVI, 627 S.
Bei der erstgenannten Publikation handelt es sich um die von Thilo Ramm betreute Dissertation des Verfassers, bei der zweitgenannten um seine Frankfurter Habilitationsschrift. Beide Untersuchungen gehören zusammen; die zweite baut auf der ersten auf. Wenn der Verfasser beispielsweise am Ende der Habilitationsschrift (S. 577) die Auffassung vertritt, in der Weimarer Zeit seien die „freiheitsbezogenen und freiheitsverbürgenden Konzepte aus der Zeit des Kaiserreichs“ weitgehend untergegangen und ungenutzt geblieben, so lässt sich dieses Urteil nur bei Kenntnis seiner Dissertation verstehen und nachvollziehen. Die Personen- und Sachregister in der Habilitationsschrift verweisen denn auch sowohl auf den „ersten Band“ als auch auf den „zweiten Band“.
In beiden Untersuchungen geht es dem Verfasser darum, historisch aufzuklären, wie sich das Spannungsverhältnis von Fremdbestimmung und Selbstbestimmung in der Entwicklung des Arbeitsrechts und seinen Konzepten niedergeschlagen hat. Innerhalb der Behandlung der verschiedenen Epochen nimmt die Darstellung der in der Rechtslehre vertretenen Konzeptionen den größten Raum ein. Dieser Darstellung geht zwar jeweils die Schilderung der verfassungsrechtlichen und politischen Rahmenbedingungen voraus. Und sie wird jeweils auch abgerundet durch Hinweise auf die damalige Rechtsprechung zum Arbeitsvertrag und auf die einschlägigen Gesetzgebungsvorhaben. Das eigentlich Verdienstvolle aber ist die eingehende Wiedergabe und Würdigung der in der Wissenschaft vertretenen Ko |
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| Becker, Martin, Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis während der Weimarer Republik und in der Zeit des Nationalsozialismus (= Juristische Abhandlungen 44). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. XVI, 627 S. Besprochen von Alfred Söllner. |
Ganzen Eintrag anzeigen Becker, Martin, Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis in Deutschland vom Beginn der Industrialisierung bis zum Ende des Kaiserreichs (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 76). Klostermann, Frankfurt am Main 1995. XII, 377 S.
Becker, Martin, Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis während der Weimarer Republik und in der Zeit des Nationalsozialismus (= Juristische Abhandlungen 44). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. XVI, 627 S.
Bei der erstgenannten Publikation handelt es sich um die von Thilo Ramm betreute Dissertation des Verfassers, bei der zweitgenannten um seine Frankfurter Habilitationsschrift. Beide Untersuchungen gehören zusammen; die zweite baut auf der ersten auf. Wenn der Verfasser beispielsweise am Ende der Habilitationsschrift (S. 577) die Auffassung vertritt, in der Weimarer Zeit seien die „freiheitsbezogenen und freiheitsverbürgenden Konzepte aus der Zeit des Kaiserreichs“ weitgehend untergegangen und ungenutzt geblieben, so lässt sich dieses Urteil nur bei Kenntnis seiner Dissertation verstehen und nachvollziehen. Die Personen- und Sachregister in der Habilitationsschrift verweisen denn auch sowohl auf den „ersten Band“ als auch auf den „zweiten Band“.
In beiden Untersuchungen geht es dem Verfasser darum, historisch aufzuklären, wie sich das Spannungsverhältnis von Fremdbestimmung und Selbstbestimmung in der Entwicklung des Arbeitsrechts und seinen Konzepten niedergeschlagen hat. Innerhalb der Behandlung der verschiedenen Epochen nimmt die Darstellung der in der Rechtslehre vertretenen Konzeptionen den größten Raum ein. Dieser Darstellung geht zwar jeweils die Schilderung der verfassungsrechtlichen und politischen Rahmenbedingungen voraus. Und sie wird jeweils auch abgerundet durch Hinweise auf die damalige Rechtsprechung zum Arbeitsvertrag und auf die einschlägigen Gesetzgebungsvorhaben. Das eigentlich Verdienstvolle aber ist die eingehende Wiedergabe und Würdigung der in der Wissenschaft vertretenen Ko |
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| Becker, Peter, Dem Täter auf der Spur. Eine Geschichte der Kriminalistik. Primus Verlag, Darmstadt 2005. 288 S. Besprochen von Eva Lacour. |
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Der Linzer Historiker Peter Becker wendet sich mit diesem Buch an ein breiteres Publikum. Diese Geschichte der Kriminalistik ist in erster Linie eine Geschichte der kriminalistischen Methoden der zweiten Hälfte des 19. und des 20. Jahrhunderts wie Fotografie, Fingerabdruck, Rasterfahndung oder Öffentlichkeitsfahndung, Profiling bzw. objektive Fallanalyse und DNA-Analyse. Unter „Die Vorgeschichte der Kriminalistik“ werden die Methoden der Rekonstruktion eines Tatherganges und der Überführung des Täters seit der Carolina sehr knapp behandelt.
In der Mitte des 19. Jahrhunderts breitete sich in Europa mit der Fotografie die erste „moderne“ Methode der Verbrechensaufklärung und Verbrechensbekämpfung aus. Rasch bemühte man sich um Standardisierung der Fotos zur Identifizierung verdächtiger Personen. Alphonse Bertillon veröffentlichte 1890 eine detaillierte Anleitung zur Anfertigung von Portraitfotos und stieß damit nicht nur die Reform der Polizeifotografie in Frankreich, sondern auch in anderen europäischen Ländern an. Doch kleinere Städte mussten noch lange auf die Dienste lokaler Berufsfotografen zurückgreifen und konnten dieses standardisierte Verfahren erst sehr viel später umsetzen – Lübeck z. B. richtete erst 1905 einen eigenen polizeifotografischen Dienst ein. Um die Jahrhundertwende kam als erkennungsdienstliches Mittel der Fingerabdruck hinzu, das sich dann sehr rasch durchsetzte. Die Fotografie verwandte man ebenfalls weiter, auch zur Spurensicherung am Tatort und als Beweismittel. Doch die Reduktion des dreidimensionalen Raumes auf ein zweidimensionales Abbild wurde nur allmählich akzeptiert. Man musste zuerst lernen, solche Bilder zu „lesen“.
Die Rasterfahndung wurde in Deutschland am Ende der 1970er Jahre von Horst Herold eingeführt. Vorläufer dieses Fahndungsprinzips entdeckt Peter Becker aber bereits im |
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| Bedau, Maren, Entnazifizierung des Zivilrechts. Die Fortgeltung von NS-Zivilrechtsnormen im Spiegel juristischer Zeitschriften aus den Jahren 1945 bis 1949 (= Berliner juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 29). Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2004. 445 S. Besprochen von Rudolf Wassermann. |
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Es klingt ungewohnt, wenn von „Entnazifizierung“ nicht in bezug auf Personen, sondern auf Rechtsgebiete die Rede ist. Gemeint ist die Befreiung des Zivilrechts von nationalsozialistischen Inhalten, die ihm unter dem NS-Regime gegeben worden sind. Ausgangspunkt der Untersuchung einer Dissertation der Berliner Humboldt-Universität, die von Rainer Schröder betreut worden ist, ist die Erkenntnis, daß es nicht ausreicht, die aufgehobenen NS-Gesetze in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist zu untersuchen, inwieweit nationalsozialistische Gedankeninhalte den Untergang des Regimes überdauert haben. Die Autorin analysiert zu diesem Zweck die von 1945 bis 1949 erschienenen juristischen Zeitschriften unter dem Gesichtspunkt, inwieweit die dort vertretenen Meinungen insbesondere zu Einzelnormen nationalsozialistische Einflüsse erkennen lassen.
Zunächst behandelt die Autorin die Rahmenbedingungen der Debatte (personelle Entnazifizierung, organisatorischer Wiederaufbau, Aufhebung von NS-Gesetzen durch den Alliierten Kontrollrat). Danach bemüht sie sich um eine „wissenschaftliche Standortbestimmung nach 1945“, wobei sie als exemplarische Versuche konträrer zivilrechtlicher Selbstreflexion die Antrittsreden darstellt, die Walter Hallstein in Frankfurt am Main („Wiederherstellung des Privatrechts“) und Ludwig Raiser in Göttingen („Der Gleichheitsgrundsatz im Privatrecht“) gehalten haben. Ausführlich untersucht werden die Beiträge der Zivilistik zum 50jährigen Jubiläum des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die zumeist die Kritik aus den 20er und 30er Jahren über dessen fehlende soziale Ausrichtung erneuerten. Dabei machte sich bemerkbar, daß sich die Verhältnisse der Nachkriegszeit tief |
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| Berg, Urte von, Theodor Gottlieb von Hippel. Stadtpräsident und Schriftsteller in Königsberg 1741-1796. Wallstein, Göttingen 2004. 139 S. Besprochen von Eric Neiseke. |
Ganzen Eintrag anzeigen Berg, Urte von, Theodor Gottlieb von Hippel. Stadtpräsident und Schriftsteller in Königsberg 1741-1796. Wallstein, Göttingen 2004. 139 S.
Das vorliegende Werk widmet sich der facettenreichen Persönlichkeit des Königsberger Stadtpräsidenten und Schriftstellers Theodor Gottlieb von Hippel. Von Berg beschränkt sich auf eine bewusst kurz gefasste Darstellung, die Hippel einem breiteren Leserkreis näher bringen solle (S. 7). Dadurch rückt der wissenschaftliche Anspruch allerdings in den Hintergrund.
Nach einer Einführung, die Hippels Biographie skizziert und eine Auswahl seiner Werke vorstellt (vgl. S. 7ff.), geht die Autorin auf die Bekanntschaft Hippels mit Kant (S. 60ff.) und anschließend auf Hippels juristische Laufbahn ein (S. 72ff.). Von Berg weist hierbei unter anderem auf Hippels Arbeiten zur „Reform des Allgemeinen Preußischen Landrechts (1784)“ hin (S. 74f.). Als „heimlicher Revolutionär“ betitelt, wird Hippel in seiner interessantesten Rolle in den Vordergrund gerückt: als Pionier der Forderung einer natürlichen Gleichwertigkeit der Geschlechter (S. 90-106). Von Berg verdeutlicht durch einen Vergleich der Hippelschen Erstauflage Über die Ehe (1774) mit Hippels Bürgerlicher Verbesserung der Weiber von 1792 (S. 91-106), dass Hippel nicht zeitlebens emanzipatorisch argumentierte. Vielmehr hat er sich erst allmählich von einem vehementen Gegner zu einem drastischen Befürworter der rechtlichen und gesellschaftlichen Gleichstellung von Frau und Mann gewandelt. Warum aber ist Hippel in späteren Zeiten oftmals übergangen worden, in denen der Ruf nach einer Besserstellung der Frauen immer lauter wurde? Vielleicht deshalb, weil Hippel zeitlebens seine brisanten emanzipatorischen Werke aus Angst vor der Gefährdung seiner eigenen Karriere anonym veröffentlichte? Fest steht jedenfalls, dass er permanent in Furcht, ja geradezu in einem Verfolgungswahn vor der Aufdeckung seiner Autorenschaft lebte. Erst wenige Jahre vor seinem Tod löste sich |
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| Bethkenhagen, Kathrin, Die Entwicklung des Luftrechts bis zum Luftverkehrsgesetz von 1922 (= Rechtshistorische Reihe 286). Lang, Frankfurt am Main 2004. 454 S. Besprochen von André Depping. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bethkenhagen, Kathrin, Die Entwicklung des Luftrechts bis zum Luftverkehrsgesetz von 1922 (= Rechtshistorische Reihe 286). Lang, Frankfurt am Main 2004. 454 S.
Diese von Werner Schubert betreute Dissertation schließt eine Forschungslücke in der Geschichte der Gesetzgebung des 20. Jahrhunderts. Der Name des Doktorvaters bürgt für eine sorgfältige Edition der Gesetzgebungsvorlagen und Parlamentsberatungen sowie detailgetreue Informationen zu den Personen und Institutionen im Anhang der Arbeit.
Die Arbeit selbst gliedert sich in einen ersten kurzen Teil zur technischen Entwicklung der Luftfahrt bis in die 20er Jahre des 20. Jahrhunderts, einen ebenso kurzen Teil zu den allgemeinen Fragestellungen des Luftrechts, einen dritten Teil zur Entwicklung luftrechtlicher Regelungen bis zum ersten Weltkrieg, einen vierten für die Entwicklung nach dem ersten Weltkrieg und eine „Zusammenfassung“. Man erfährt etwas über die Gefahren der Luftfahrt zu Beginn des Jahrhunderts, die ersten luftrechtlichen Regelungen 1910 in Preußen, den 1914 in den Reichstag eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Luftfahrzeugen und die nach dem 1. Weltkrieg wieder aufgenommenen Gesetzgebungsarbeiten, die dann in das Luftverkehrsgesetz von 1922 münden. In der Sache geht es vor allem um das Recht am Luftraum, Lande-, Führungs- und Betriebserlaubnisse sowie Haftungsfragen. Es wird deutlich, dass man einerseits die rasante technische Entwicklung in der Luftfahrt, deren militärische Bedeutung spätestens im 1. Weltkrieg deutlich wurde, nicht zu sehr behindern, andererseits aber auch einen angemessenen Schutz der Bürger vor den nicht unerheblichen Gefahren sicherstellen wollte. Die einschlägige Rechtsprechung des Reichsgerichts, das 1919/20 bereits vor einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung Opfern von Fluglärm und Abstürzen Entschädigungen zusprach, wird mit herangezogen.
Leider bleibt die Arbeit insgesamt ein Nachschlagewerk und wird kein Bu |
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| Biographisches Handbuch des deutschen auswärtigen Dienstes 1871-1945, hg. v. Auswärtigen Amt - historischen Dienst – Keipert, Maria/Grupp, Peter. Schöningh, Paderborn Bd. 1 2000, Bd. 2 2005. XLVIII, 633, XIV, 715 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Biographisches Handbuch des deutschen auswärtigen Dienstes 1871-1945, hg. v. Auswärtigen Amt - historischen Dienst – Keipert, Maria/Grupp, Peter. Schöningh, Paderborn Bd. 1 2000, Bd. 2 2005. XLVIII, 633, XIV, 715 S.
Mit der Gründung des zweiten deutschen Reiches 1871 entstanden auch Notwendigkeit und Möglichkeit einer deutschen Außenpolitik (neu). Sie wurde vom auswärtigen Dienst gestaltet. Seine Tätigkeit ist in vierzig Bänden Die große Politik der europäischen Kabinette 1871-1914 und in sechzig Bänden Akten zur deutschen auswärtigen Politik 1918-1945 ausführlich dokumentiert.
Auf dieser Grundlage gibt das auswärtige Amt seit 2000 ein Biographisches Handbuch heraus. Es umfasst alle Angehörigen des höheren auswärtigen Dienstes zwischen 1871 und 1845, zu denen auch viele Juristen gehören. Es wertet die Personalunterlagen der Behörde erstmals vollständig aus und ergänzt sie durch zahlreiche andere Angaben.
Die Bearbeitung aller alphabetisch geordneten Artikel erfolgt nach einem klaren, überzeugenden Muster. Dem Namen folgen Geburtsdatum und Sterbedatum, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Herkunft und Werdegang. Nach Möglichkeit veranschaulicht ein Foto die Person und ermöglichen Literaturangaben die im Einzelfall erwünschte Vertiefung.
Im Durchschnitt umfasst ein Artikel etwa eine Druckseite. Dementsprechend ist auf der Grundlage der beiden ersten vorgelegten Bände mit einer Gesamtzahl von rund 2500 erfassten Personen zu rechnen. Als Einheit sind sie nirgends besser zusammengefasst und können es vermutlich auch künftig nicht werden.
Auf Einzelheiten kann an dieser Stelle naturgemäß nicht eingegangen werden. Als wichtigste bisher aufgenommene Persönlichkeiten sind vielleicht Otto von Bismarck und Kurt-Georg Kiesinger zu nennen. Vereinzelt finden sich in dem eindrucksvollen, hoffentlich in absehbarer Zeit abschließbaren Werk vor allem in der Zeit des zweiten Weltkrieges auch einige Frauen, die meist |
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| Bleckmann, Maja, Barrieren gegen den Unrechtsstaat? Kontinuitäten und Brüche in den rechtsphilosophischen Lehren Alfred Manigks, Gustav Radbruchs und Felix Holldacks angesichts des Nationalsozialismus (= Diss. jur. Hannover 2003 = Fundamenta juridica 47). Nomos, Baden-Baden 2004. 202 S. Besprochen von Marcel Senn. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bleckmann, Maja, Barrieren gegen den Unrechtsstaat? Kontinuitäten und Brüche in den rechtsphilosophischen Lehren Alfred Manigks, Gustav Radbruchs und Felix Holldacks angesichts des Nationalsozialismus (= Diss. jur. Hannover 2003 = Fundamenta juridica 47). Nomos, Baden-Baden 2004. 202 S.
Schröder, Imke, Zur Legitimationsfunktion der Rechtsphilosophie im Nationalsozialismus. Kontinuität und Diskontinuität rechtsphilosophischer Lehren zwischen Weimarer Republik und NS-Zeit (= Diss. jur. Hannover 2001 = Europäische Hochschulschriften 2, 3379). Lang, Frankfurt am Main 2002. 212 S.
Die beiden Hannoveraner Dissertationen von Bleckmann und Schröder untersuchen das Verhältnis der Rechtswissenschaft zum Nationalsozialismus. Sie haben einen gemeinsamen methodologischen Nenner und stehen einem DFG-Projekt von Manfred Walther und Leonie Breunung zur „Deutschen Rechtswissenschaft in der Emigration ab 1933 – eine Bio-Bibliographie. 2 Bände“ nahe, das noch der Edition harrt, aber als Typoskript (1997) zur Verfügung stand. Breunung hat hierzu eine Analyse in der „Zeitschrift für Soziologie“ 1996 (395-411) als erste allgemein zugängliche Orientierungsmöglichkeit vorgelegt und Walthers Beitrag, der eine Äusserung Radbruchs in rhetorischer Frageform mit dem Titel aufnahm: „Hat der juristische Positivismus die deutschen Juristen wehrlos gemacht?“ ist allgemein bekannt und diskutiert („Kritische Justiz“ 1988, 263-280). Damit ist das Feld abgesteckt, innerhalb dessen sich die beiden Arbeiten bewegen.
Im Zentrum steht die Kernfrage nach der Widerstandskraft der Rechtsphilosophie gegenüber dem Nationalsozialismus (Schröder, 11; Bleckmann, 24). Schröder untersucht das Werk von Ernst Jung, Edmund Mezger, Julius Binder und Wilhelm Sauer, Bleckmann dasjenige von Alfred Manigk, Gustav Radbruch und Felix Holldach. Die Auswahl der Protagonisten erfolgte nach dem Kriterium der Zitationshäufigkeit ihrer Werke im „Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosoph |
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| Böhmer, Johann Friedrich, Regesta Imperii XIV. Ausgewählte Regesten des Kaiserreiches unter Maximilian I. 1493-1519. Bd. 4, Teil 2 Österreich, Reich und Europa 1502-1504, bearb. v. Wiesflecker, Hermann/Wiesflecker-Friedhuber, Ingeborg/Hollegger, Manfred unter Mitarbeit v. Beer, Christa. Böhlau, Wien 2005. XXXII, 639- 1109 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 20 Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken der Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern sowie des Archiwum Państwowe w Szczecinie/Staatsarchivs Stettin für die historische Provinz Pommern, bearb. v. Eibl, Elfie-Maria. Böhlau, Wien 2004. 253 S.
Böhmer, Johann Friedrich, Regesta Imperii XIV. Ausgewählte Regesten des Kaiserreiches unter Maximilian I. 1493-1519. Bd. 4, Teil 2 Österreich, Reich und Europa 1502-1504, bearb. v. Wiesflecker, Hermann/Wiesflecker-Friedhuber, Ingeborg/Hollegger, Manfred unter Mitarbeit v. Beer, Christa. Böhlau, Wien 2005. XXXII, 639- 1109 S.
Angesichts dessen, dass mehr und mehr historische bzw. rechtshistorische Lexika, Nachschlagewerke, Regesten- und Urkundenpublikationen in digitaler Fassung angeboten werden, kann berechtigterweise die Frage aufgeworfen werden, ob es denn Sinn macht, die auf der Basis der alten, von Johann Friedrich Böhmer begründeten „Regesta Imperii“ konzipierten Kaiserregesten überhaupt noch in analoger Form zu publizieren. Denn immerhin können die gleichen Nachschlagewerke inzwischen in elektronischer Form billiger und vor allem platzsparender produziert werden. Auch der Einwand, dass damit nur eine begrenzte Haltbarkeit verbunden sei, ist inzwischen nicht mehr stichhaltig genug, da in Archiven und Bibliotheken längst erfolgreiche Konzepte der Langzeitarchivierung digitaler Medien diskutiert und erprobt werden.
Dennoch hat es seinen guten Grund, dass die hier anzuzeigenden Bände der Regesta Imperii der Kaiser Friedrich III. und Maximilian I. weiterhin in konventioneller Form dargeboten werden, zumal dadurch eine spätere Zusammenfassung und Indexierung der Gesamtreihen in elektronischer Form nicht ausgeschlossen wird. Um nicht die bereit |
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| Bormann, Jens, Wettbewerbsbeschränkungen durch Grundstücksrechte. C. F. Müller, Heidelberg 2004. XVIII, 278 S. Besprochen von Hans Wieling. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bormann, Jens, Wettbewerbsbeschränkungen durch Grundstücksrechte. C. F. Müller, Heidelberg 2003, XVIII; 278 S.
In einer Einleitung, S. 1 – 15, legt der Verfasser dar, daß es schon ein Reihe von Arbeiten zu dem genannten Thema gebe, aber wenig zur Rechtsvergleichung, wobei der Leser auch erfährt, daß es hier um das deutsche, französische und österreichische Recht gehen soll. Er erörtert dann Vor- und Nachteile der Gewerbefreiheit und die Möglichkeiten, einen erworbenen Kundenstamm zu erhalten und zu vergrößern, und kommt damit zum Thema der personen- und grundstücksbezogenen Wettbewerbsbeschränkungen. Erstere geschehen durch Verabredungen unter den Konkurrenten, letztere sind das Thema dieser Arbeit: Grundstücksbezogene Wettbewerbsbeschränkungen sollen den Wettbewerb von bestimmten Grundstücken generell ausschließen, unabhängig von der Person des Wettbewerbers.
Der Verfasser erläutert sodann anhand einfacher Beispiele die beiden wesentlichen Formen der grundstücksbezogenen Wettbewerbsbeschränkungen, zunächst den „Konkurrentenbann“. Er geschieht entweder durch ein „allgemeines Vertriebsverbot“ für bestimmte Waren auf dem Grundstück (etwa Bier) oder durch ein „besonderes Vertriebsverbot“ für bestimmte Waren bestimmter Produzenten (Bier der XY-Brauerei) auf dem betroffenen Grundstück. Die zweite Form der grundstücksbezogenen Wettbewerbsbeschränkungen ist der „Abnahmezwang“ in seinen verschiedenen Varianten. Der Nutzer des Grundstücks darf bestimmte Waren nur bei bestimmten Lieferanten beziehen, die möglichen verschiedenen Interessenlagen werden erläutert.
Nachdem so die möglichen Arten der Wettbewerbsbeschränkung vorgestellt sind, kommt der Verfasser zum kurzen Kapitel „Grundstücksrechte als Mittel für grundstücksbezogene Wettbewerbsbeschränkungen“. Wer glaubt, hier würden etwa Dienstbarkeiten oder andere Grundstücksrechte vorgestellt, erkennt bald seinen Irrtum: Der Verfasser macht darauf aufmerksam, daß er nicht „Wettbewerbsb |
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| Boundaries of the Law. Geography, Gender and Jurisdiction in Medieval and Early Modern Law, hg. v. Musson, Anthony. Ashgate, Aldershot 2005. X, 196 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Boundaries of the Law. Geography, Gender and Jurisdiction in Medieval and Early Modern Law, hg. v. Musson, Anthony. Ashgate, Aldershot 2005. X, 196 S.
Die qualitativ sehr unterschiedlichen Aufsätze in diesem Sammelband gehen auf Vorträge zurück, die auf der Second International Legal History Conference zum Thema Mapping the Law im April 2003 an der Universität von Exeter gehalten wurden. Auf die Einleitung von Anthony Mussen (S. 1-6) folgen elf Beiträge, von denen sich acht mit dem (vornehmlich englischen) Mittelalter beschäftigen. W. M. Ormrod (Law in the Landscape: Criminality, Outlawry and Regional Identity in Late Medieval England, S. 7-20) betrachtet das 13.-15. Jahrhundert unter dem Aspekt der konträren Rechtsinteressen von Krone und lokalen Eliten. Der Notwendigkeit, standardisierte Verfahrensvorschriften zu erlassen, stand der Wille gegenüber, Auseinandersetzungen unter eigener (lokaler) Ägide zu regeln. Wie tief dass königliches Recht (royal justice) im englischen Spätmittelalter verwurzelt war, bestimmten nach Ormrod die einzelnen Regionen, nicht die Zentralregierung. Thomas Gergen (The Geographical and Practical Legal Impact of the Peace of God in Eleventh Century Aquitaine, S. 21-29) will mit drei Beispielen seine These belegen, dass die 989 in Charroux ausgerufenen statuta pacis bis 1147 angewandt wurden. Trisha Olson (Sanctuary and Penitential Rebirth in the Central Middle Ages, S. 38-52) unterstreicht, dass das mittelalterliche Kirchenasyl aus zeitgenössischer Sichtweise durchaus mit der Auffassung von Recht und Gerechtigkeit kompatibel war. Catherine Rider (Between Theology and Popular Practice: Medieval Canonists on Magic and Impotence, S. 53-66) beschäftigt sich mit der durch Magie hervorgerufenen Impotenz, gibt einen gelungenen Überblick über die Behandlung dieses Themas im Kirchenrecht und Alltag und weist auf seine Bedeutung für den Umgang mit ketzerischen Anschauungen hin. Sara M. Butler (Maintenance Agreements and Male |
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| Briefe deutscher Strafrechtler an Karl Josef Anton Mittermaier 1832-1866, hg. v. Jelowik, Lieselotte (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 188, Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. X, 420 S. Besprochen von Lukas Gschwend. |
Ganzen Eintrag anzeigen Briefe deutscher Strafrechtler an Karl Josef Anton Mittermaier 1832-1866, hg. v. Jelowik, Lieselotte (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 188, Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. X, 420 S.
Die vorliegende Publikation erfolgt im Gesamtrahmen des von Barbara Dölemeyer und Aldo Mazzacane geleiteten MPI-Editionsprojekts betreffend die Korrespondenz des Juristen und Politikers Karl Josef Anton Mittermaier (1787–1867), welche insgesamt aus etwa 12.000 Briefen besteht, die im Nachlass Mittermaiers in der Universitätsbibliothek Heidelberg aufbewahrt werden. Im vorliegenden Band werden 214 an Mittermaier gerichtete Briefe der deutschen Strafrechtler Julius Friedrich Heinrich Abegg, Albert Friedrich Berner, August Wilhelm Heffter, Karl Ferdinand Theodor Hepp, Christian Reinhold Köstlin und Karl Joseph Georg Wächter publiziert. Die Korrespondenzen werden im Rahmen einer Einleitung zu Beginn des Bandes unter Berücksichtigung besonders aussagekräftiger und im Schriftwechsel häufig wiederkehrender Aspekte charakterisiert und wissenschaftlich kontextualisiert. Sorgfältige biographische Einführungen anfangs der jeweiligen Korrespondenzsammlungen vermitteln wichtige Grundlagen. Sodann gelingt es der Bearbeiterin in einem ausführlichen wissenschaftlichen Apparat mit zahlreichen Erklärungen und Verweisungen, eine dem Verständnis hilfreiche Vernetzung der in den Briefen erwähnten Personen und Ereignisse herzustellen. Da der Band mit einem Personenregister ausgestattet ist, wird er auch bei der Erschließung weiterer Juristenbiographien und –netzwerke gute Dienste leisten.
Man kann über den Erkenntniswert von Briefwechseleditionen verblichener Juristen für die Rechtsgeschichte geteilter Meinung sein. Zweifellos eignen sich Briefwechsel grundsätzlich durchaus, um persönliche Einflüsse, Informationen und Meinungen, welche auf die jeweiligen Wissenschafter wirkten, zu präparieren. Manche Anliegen und |
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| Briefwechsel Karl Josef Anton Mittermaier, Robert von Mohl, hg. v. Mußgnug, Dorothee (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 179, Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. X, 312 S. Besprochen von Arnd Koch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Briefwechsel Karl Josef Anton Mittermaier, Robert von Mohl, hg. v. Mußgnug, Dorothee (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 179, Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. X, 312 S.
Die im Jahre 2000 begonnene Edition der Korrespondenz Karl Josef Anton Mittermaiers (1787-1867) schreitet voran. Ziel des Frankfurt/Neapolitanischen Gemeinschaftsprojekts ist es, wesentliche Teile des umfassenden Schriftwechsels Mittermaiers – allein die Heidelberger Universitätsbibliothek verwahrt ca. 12.000 Briefe – zugänglich zu machen. Nach den Briefwechseln mit Rudolf v. Gneist (2000) und Hermann Fitting (2000), Briefen deutscher und Schweizer Germanisten (2001), Briefen von Mitgliedern der badischen Gesetzgebungskommissionen (2002) sowie dem Briefwechsel mit europäischen Strafvollzugsexperten (2005) liegt nunmehr als sechster Band der Briefwechsel mit Robert v. Mohl (1799-1875) vor.
Der 1826 einsetzende Briefwechsel, der aus insgesamt 216 Schreiben besteht, bleibt zunächst kollegial-förmlich und gelangt inhaltlich über wechselseitige Rezensionsanfragen kaum hinaus. Zwischen 1839 und 1847 intensiviert sich der Kontakt zunehmend. Auf Betreiben Mittermaiers wird v. Mohl Mitherausgeber der „Kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslands“ und Mitarbeiter der „Deutschen Zeitung“. Vor allem aber erhält er durch Mittermaiers tatkräftige Unterstützung den lang ersehnten Ruf nach Heidelberg.
Leitmotiv des Briefwechsels ist das rastlose Bemühen um die Beschaffung ausländischer Literatur („Leider ist die Kiste mit 200 Büchern aus Neapel noch immer nicht da“, Brief Mittermaiers vom 18. 3. 1844) sowie das Herstellen und Vermitteln persönlicher Kontakte. Auch Privates findet während der Jahre freundschaftlichen Umgangs seinen Platz. Dass selbst schwerste Schicksalsschläge das Tagesgeschäft kaum in den Hintergrund treten lassen, offenbart Mittermaiers Brief nach dem Tod seines äl |
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| Bundschuh. Untergrombach 1502, das unruhige Reich und die Revolutionierbarkeit Europas, hg. v. Blickle, Peter/Adam, Thomas. Steiner, Stuttgart 2004. 297 S., 18 Abb. Besprochen von Adolf Laufs. |
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Der Bundschuh, die übliche Fußbekleidung von Bauern und Handwerkern im Gegensatz zu den sporenbesetzten Stiefeln der Adligen, galt seit der Zeit um 1500 als Symbol für „Aufruhr und Empörung“, wie die Obrigkeiten sagten, als Signal gewaltsamen Umsturzes im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation. Im Zeichen des Bundschuhs stand eine Abfolge geplanter, aber dann infolge Verrates doch nicht entflammter Aufstände am Oberrhein: 1493 zu Schlettstadt im Elsaß, 1502 in Untergrombach (heute ein Stadtteil von Bruchsal), 1513 zu Lehen bei Freiburg im Breisgau und 1517 im Straßburger Raum – Vorboten des großen Bauernkrieges von 1525, einer der schwersten gesellschaftlichen Erschütterungen in Europa vor der Französischen Revolution. Von den oberrheinischen Bundschuh-Verschwörungen war die von Untergrombach die radikalste und folgenreichste. Als Rädelsführer wirkte je und je der – trotz obrigkeitlichen Steckbriefs nie gefaßte – Bauer Joß Fritz aus Untergrombach, ein Leibeigener des Speyrer Bischofs (vgl. Thomas Adam, Joß Fritz – das verborgene Feuer der Revolution. Bundschuhbewegung und Bauernkrieg am Oberrhein im frühen 16. Jahrhundert, 2002). Die Stoßrichtung von 1502 kam in programmatischen Sprüchen zum Ausdruck. „Was ist nun für ein Wesen?“, fragte man den Nachbarn, um zu erkennen, ob er zum Geheimbund gehörte. Die bejahende Antwort hieß: „Wir mögen von den Pfaffen nit gewesen“. Die Bundschuher verlangten „göttliche Gerechtigkeit“. Auf ihrer Fahne stand geschrieben: „Nichts dann die Gerechtigkeit Gottes“.
Der vorliegende Band vereinigt die ausgearbeiteten Referate einer wissenschaftlichen Tagung, die im April 2002 im Rahmen der Bruchsaler Gedenkfeier stattfand. Im ersten der zwölf Beiträge erläutert Peter Blickle auf gewohnt meisterliche Weise das ausgreifende Thema des Buches. |
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| Cavallar, Georg, The Rights of Strangers. Theories of international hospitality, the global community and political justice since Vitoria. Ashgate, Aldershot 2002. VIII, 421 S. Besprochen von Heinhard Steiger. |
Ganzen Eintrag anzeigen Cavallar, Georg, The Rights of Strangers. Theories of international hospitality, the global community and political justice since Vitoria. Ashgate, Aldershot 2002. VIII, 421 S.
Das hier zu besprechende Buch ist ein theoriegeschichtliches Buch, keine Darstellung des positiven Fremdenrechts oder der Rechte der Fremden, wie der Haupttitel vermuten läßt. Es behandelt nach einem einführenden Kapitel in fünf weiteren Kapiteln die Völkerrechtslehre von Vitoria bis Kant am Leitfaden der im Untertitel genannten drei Begriffe.
Kapitel 1 „The Present and the Past: Justitia, Cosmopolis and Hospitalitas“ (S. 13-74) stellt die allgemeine Frage „Can we find normative principles that bind us all alike and together, even if we do not agree on a substantive highest good?“ Das geht weit über die Frage nach den „Rights of Strangers“ hinaus und betrifft das Fundament einer allgemeinen Völkerrechtsordnung, zu der auch das Fremdenrecht gehört. Das zeigt sich dann auch in den 12 von Cavallar vorgelegten Fragen, die mit der Frage nach dem Recht zum Kriege beginnen und mit dem Schutz der Umwelt aufhören. (S. 14). Nur Frage 10 betrifft Immigranten und Flüchtlinge. Es ist allerdings nicht zutreffend, daß diese Frage zu den more recent problems gehört (S. 16). Sie spielte z. B. schon im Vertrag von 1270 v. Chr. zwischen Hattusilis III. und Ramses II. eine wichtige Rolle. Das ius gentium war in Rom zunächst das römische Recht für die Nicht-Römer. Cavallar behandelt zwar im weiteren nun nicht alle 12 Fragen. Aber dieser allgemeine Ansatz bleibt in der gesamten Untersuchung erhalten. So stellt Cavallar auch in diesem ersten Kapitel die Völkerrechtslehren der Gegenwart generell dar und setzt sich mit diesbezüglichen inhaltlichen wie methodischen Problemen auseinander, die sich aus den allgemeinen politischen wie gesellschaftlichen internationalen Verhältnissen der Gegenwart einerseits und den intellektuellen Ansätzen ihrer Deutung andererseits ergeben. Cavallar plä |
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| Code civil [Texte imprimé]. Les défis d’un nouveau siècle. 100e Congrès des notaires de France, Paris, 16-19 mai 2004. Association congrès des notaires de France, Paris 2004. XXI, 950 S., Tabl., Graph., Abb. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Le Code civil 1804-2004. Livre du bicentenaire. Dalloz/Litec, Paris 2004. 718 S.
Les Français et leur Code civil. Bicentenaire du Code civil 1804-2004 (= Les éditions des Journaux Officiels 5954). Dir. des Journaux Officiels, Paris 2004. 556 S.
Le code civil 1804-2004. Un passé, un présent, un avenir, hg. v. Lequette, Yves. Dalloz, Paris 2004. 1059 S.
Code civil [Texte imprimé]. Les défis d’un nouveau siècle. 100e Congrès des notaires de France, Paris, 16-19 mai 2004. Association congrès des notaires de France, Paris 2004. XXI, 950 S., Tabl., Graph., Abb.
Der Bicentenaire des Code civil ist am 11. 3. 2004 in Paris durch ein Kolloquium, das Staatspräsident Jacques Chirac mit einem Discours eröffnet hat, und mit der Präsentation einer Ausstellung durch Jean-Louis Debré, den Präsidenten der Nationalversammlung, feierlich begangen worden. Zu der Ausstellung (12. 3.-10. 5.2004) ist ein bebilderter Katalog unter dem Titel erschienen: 200 Ans de Code civil. Des Lois qui nous rassemblent, hrsg. von Jean-Louis Halpérin, Paris 2004 (69 S.). Ferner ist erschienen: Guy Canivet (Président du Comité d’organisation des célébrations du Bicentenaire du Code civil; Hrsg.), Célébration nationale 2004. 1804-2004, 200 ans de lois civiles, Paris 2004 (140 S.). Weitere Veröffentlichungen sind nachgewiesen unter www.bicentenaireducodecivil.fr (hier auch unter „manifestations“ Überblick über die zahlreichen Festkollquien). Im folgenden werden die drei zentralen Pariser Festschriften zum 200jährigen Jubiläum des Code civil und eine Quellensammlung besprochen.
I. Die offizielle, von der Cour de Cassation, von den Advokaten des Staatsrats und der Cour de Cassation sowie von der Association Henri Capitant herausgegebene Festschrift (Geleitworte von Chirac, Poncelet [Präsident des Senats], Debré [Präsident der Nationalversammlung] und Perben [Justizminister]) ist in folgende Abschnitte aufgeteilt: Allgemeine Probleme (S. 43ff.), Schwierigkeiten der Neukodifik |
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| Conring, Hermann, Die Bibliotheca Augusta zu Wolfenbüttel. Zugleich über Bibliotheken überhaupt. Henning Müller, Helmstedt1661, aus dem Lateinischen übersetzt und hg. v. Mortzfeld, Peter. Wallstein, Göttingen 2005. 246 S., 9 teils farbige Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Conring, Hermann, Die Bibliotheca Augusta zu Wolfenbüttel. Zugleich über Bibliotheken überhaupt. Henning Müller, Helmstedt1661, aus dem Lateinischen übersetzt und hg. v. Mortzfeld, Peter. Wallstein, Göttingen 2005. 246 S., 9 teils farbige Abb.
Vom 30. März 1661 datiert ein 176 Seiten umfassender, lateinisch abgefasster Brief des bekannten Universalgelehrten Hermann Conring (1606-1681) an Johann Christian von Boineburg (1622-1672) de Bibliotheca Augusta quae est in arce Wolfenbuttelensi. Er ist einer von derzeit 1299 als bekannt erhaltenen Briefe Conrings, von denen bisher 454 ediert wurden. Davon gehören 375 publizierte Briefe dem zwischen 1650 und 1672 geführten Briefwechsel mit dem Mainzer Oberhofmarschall Johann Christian von Boineburg an.
In der Einführung der Neuausgabe stellt Patricia Herberger-Conring zunächst Herzog August den Jüngeren zu Braunschweig und Lüneburg (1579-1666), den von Conring in seinem Brief gerühmten Begründer der 1604 begonnenen, am 10. April 1661 28415 Bände (davon 2490 Juridica) mit 116351 Einzelbüchern beherbergenden Wolfenbütteler Bibliothek auf wenigen Seiten dar. Danach schildert Albrecht von Arnswaldt Hermann Conring, Johann Christian von Boineburg und ihre Korrespondenz. Sie geht auf das Studium Boineburgs in Helmstedt bei Conring in den Jahren 1643 und 1644 zurück.
Es folgt die verdienstvolle, mit Anmerkungen versehene Übersetzung des die Bibliothek preisenden und damit zugleich einen Überblick über die ganze seinerzeit bekannte Bibliotheksgeschichte bietenden Briefes durch den seit 1974 in Wolfenbüttel mit der Katalogisierung der Porträtstichsammlung befassten Herausgeber. Im Anhang werden Herzog August der Jüngere und seine Bibliothek, die Veranlassung und Entstehungsgeschichte, der Inhalt und die Gliederung sowie der literarische Charakter des ausführlichen, durchaus ungewöhnlichen Briefes näher beschrieben. Ein Nachwort Paul Raabes und ein Register schließen das hübsche, durch einige |
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| Corèdon, Christopher/Williams, Ann, A Dictionary of Medieval Terms and Phrases. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2004. IX, 308 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
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Das Lexikon will Hilfeleistungen – in erster Linie für den interessierten Laien, im Einzelfall aber auch für Spezialisten – bieten, und zwar für so verschiedene Bereiche wie Rechts- und Kirchengeschichte bis hin zu „the more humdrum words of daily life“. Man darf daher erwarten, dass Begriffe für den Laien verständlich erläutert werden und dass die Definitionen neuere Forschungsergebnisse miteinbeziehen. Beides ist nicht immer gelungen, wie am Beispiel einiger rechtsgeschichtlicher Begriffe demonstriert werden soll. Zu bemängeln ist die Auswahl der Begriffe, die Verständlichkeit der Erläuterungen und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Definitionen.
Für die Laienleserschaft wäre sicherlich eine Erklärung des mittelalterlichen „appeal“ hilfreich gewesen, zumal der Ausdruck heute anders besetzt ist. Gleiches gilt für „wager of law“, ein nicht mehr gebäuchliches Beweismittel. Auch die Jury bleibt unerwähnt. Dagegen findet man „trial by ordeal“, die Abkürzung von „quietus“ und sogar einige Statuten definiert. Die Begriffe scheinen somit nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden zu sein.
Die Erläuterungen anderer Begriffe sind schlichtweg unverständlich. Was soll ein Laie zum Beispiel mit der folgenden Erläuterung von „Trial by Battle“ anfangen? „The resolution of conflict between two people could be achieved by a legal fight, a trial or ordeal, however small the dispute – even over a chicken. Peasants fought with staves, the nobility with a sword. Members of the Church sought exemption from such conflicts. When charges were serious, the punishment, short of death, was equally serious and very unpleasant“. Dass ‚Trial by Battle’ ein Beweismittel ist, das in bestimmten Fällen zur Anwendung kam, geht aus dieser Erklärung jedenfalls nicht hervor.
Zudem werden einige Begriffe nur unvo |
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| Cuadernos de Historia del Derecho, hg. v. Departamento de Historia del Derecho, Bd. 11. Servicio de publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2004. 379 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
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Das Institut für Rechtsgeschichte der Madrider Universität Complutense setzt seine Jahrbücher für Rechtsgeschichte mit Band 11 fort, der insbesondere Aufsätze zur Neuzeit, aber auch zum Mittelalter beinhaltet. Die Beiträge sollen im Folgenden jeweils kurz gewürdigt werden.
Den Anfang macht Mario Ascheri mit seinem Aufsatz über die Institutionengeschichte von der italienischen Warte aus gesehen („La Storia Istituzionale: un punto di vista italiano“), der eine Theorie der Institutionen begründen will, die von der persönlichen Erfahrung des Autors bei der Durchsicht der Institutionen des Mittelalters ausgeht. Leitgedanke ist hierbei, dass mittels Dauer und Charakter der Institutionen bestimmte Interessen und Werte rechtlich umhegt werden sollten. Ungeachtet der Vielfalt an konkreten Voraussetzungen und Tragweite der politischen Institutionen bestanden gleichwohl gemeinsame Strukturmerkmale der Institutionen. So hat die Studie auch zum Ziel, nicht bloß aus der Sicht des Gelehrten des italienischen Mittelalters, sondern ebenfalls von der Warte des gegenwärtig lebenden Rechtshistorikers Bausteine der Institutionengeschichte darzulegen.
Pedro Ortego Gil weist in seinem Aufsatz „El marco normativo de la carrera civil de Ultramar (1852-1899)“ nach, dass das Recht für die Beamten der allgemeinen Verwaltung des Staates in Übersee zur zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts das Beamtenrecht der Iberischen Halbinsel zum Vorbild nahm. Das Statut der Beamten in Übersee litt aber vor allem an den politischen Wechseln. Die Hauptprobleme bestanden einmal in der Integration der eingeborenen Bevölkerung der niederen Kategorien und Klassen sowie zusätzlich in der Festlegung von Besoldungszulagen zur Entschädigung der in diesen Gebieten arbeitenden Beamten. Der Beitrag bietet insgesamt ein wic |
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| Cumulatieve editie van het Burgerlijk Wetboek, Edition cumulative du Code civil, hg. v. Heirbaut, Dirk/Baeteman, George. Bd. 1 Inleiding-Introduction Art. 1-1100, Bd. 2 Art. 1101-2281, Bijlagen, Annexes. Herdenkingsuitgave TPR Edition commémorative (= Tijdschrift voor Privaatrecht). Gent 2004. CXLIV, 2264 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen 1. Cumulatieve editie van het Burgerlijk Wetboek, Edition cumulative du Code civil, hg. v. Heirbaut, Dirk/Baeteman, George. Bd. 1 Inleiding-Introduction Art. 1-1100, Bd. 2 Art. 1101-2281, Bijlagen, Annexes. Herdenkingsuitgave TPR Edition commémorative (= Tijdschrift voor Privaatrecht). Gent 2004. CXLIV, 2264 S.
2. Napoleons nalatenschap. Un héritage Napoléonien. Tweehondered jaar Burgerlijk Wetboek in België. Bicentenaire du Code civil en Belgique, hg. v. Heirbaut, Dirk/Martyn, Georges. Kluwer, Mechelen 2005. 446 S.
1. Das monumentale, von Heirbaut/Baetemann herausgegebene Werk enthält die Textgeschichte des seit 1804 in Belgien geltenden Code civil. Es geht aus von der am 21. 3. 2004 geltenden Fassung der Kodifikation und teilt grundsätzlich zu den jeweiligen Artikeln die einschlägigen Vorläuferfassungen von 1804 an mit. Die Edition ist zweisprachig: der offiziellen Fassung in Niederländisch folgt der französische Text mit anschließender Vorgeschichte (Voorgeschiedenis/Antécédents). Die Edition wird zweisprachig eingeleitet mit dem Beitrag G. van Dievoets über den Code civil von 1804 bis heute und einer detaillierten Einführung Heirbauts über die Quellen und die Methodologie der Edition. Dievoet gibt einen knappen Überblick über die den Code civil ändernden Gesetze bis 2003, der allerdings eine Gesetzgebungsgeschichte nicht ersetzen kann (hierzu bis zum Ersten Weltkrieg E. Holthöfer, Quellen und Literatur zur europäischen Privatrechtsgeschichte, Bd. III 1, 1976) und behandelt anschließend die Geschichte der niederländischen Übersetzungen des Code civil, deren erste für 36 Einzelgesetze 1803/1804 im Bulletin de Lois français-flamand erschien. Die Übersetzung war in der Terminologie uneinheitlich und nicht fehlerfrei. Eine Übertragung des Code civil in der Gesamtfassung von 1804 ist im Gesetzbulletin nicht erschienen; vielmehr kamen 1806/1807 zwei Privatübersetzungen heraus, die jedoch weitgehend auf die erste Übersetzung zurückgriff |
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| Czelk, Andrea, „Privilegierung“ und Vorurteil. Positionen der bürgerlichen Frauenbewegung zum „Unehelichenrecht“ und zur Kindstötung im Kaiserreich (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung). Böhlau, Köln 2005. XIV, 260 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Czelk, Andrea, „Privilegierung“ und Vorurteil. Positionen der bürgerlichen Frauenbewegung zum „Unehelichenrecht“ und zur Kindstötung im Kaiserreich (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung). Böhlau, Köln 2005. XIV, 260 S.
Durch Darstellung und Interpretation der rechtlichen Forderungen der älteren Frauenbewegung zu § 217 StGB und zum Tatbestandsmerkmal der Unehelichkeit in den §§ 1706-1717 BGB a. F. soll – so die Zielsetzung der Untersuchungen von Czelk – die Einstellung der bürgerlichen Frauenbewegung zur unehelichen Mutterschaft auf ein mögliches Werturteil hin überprüft werden (S. 4). § 217 bedrohte eine Mutter, „welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet“, mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Wenn mildernde Umstände vorlagen, trat Gefängnisstrafe nicht unter zwei Jahren ein (Änderung der Strafdrohung durch Gesetz vom 4. 8. 1953). Der Privilegierungstatbestand geht zurück auf die Humanisierung des Strafrechts in der Aufklärung, die im Verlauf des 19. Jahrhunderts zu der gegenüber dem Mord erheblich geringeren Strafdrohung für die Kindstötung führte. Ein Schlusspunkt brachte der Privilegierungstatbestand im Strafgesetzbuch von 1870/71, der sein Vorbild in § 180 des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851 hatte. Anhand der Motive zu dieser Norm arbeitet der Verfasser als Gründe für die Strafmilderung heraus: Härte des Unehelichenrechts, Notlage der alleinstehenden Frau, Scham und Geburtsaffekt. Nach der von Camilla Jellinek redigierten, an den Reichstag gerichteten Petition des Bundes Deutscher Frauenvereine (BDF) zur Reform des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung von 1909 sollte eine Mutter, die ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötete, mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden (S. 89). Flankiert werden sollte diese Norm durch eine Strafdrohung (Gefängnis) für den Mann, der „sich böswillig der Pflicht entzieht, einer von ihm außereheli |
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| Daniels, Heinrich Gottfried Wilhelm, Kurkölnisches Landrecht. Eine Vorlesungsnachschrift (Universitäts- und Landesbibliothek Bonn S 1457), hg. und bearb. v. Becker, Christoph. Böhlau, Köln 2005. LXVIII, 318 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Daniels, Heinrich Gottfried Wilhelm, Kurkölnisches Landrecht. Eine Vorlesungsnachschrift, hg. und bearb. v. Becker, Christoph. Böhlau, Köln 2005. LXVIII, 318 S.
Die Gesetze und Verordnungen des bedeutenden Kurfürstentums Köln sind im 18. Jahrhundert unvollständig in einer „vollständigen Sammlung“ zusammengestellt, in der auch die von Kurfürst Maximilian Heinrich 1663 auf Drängen der rheinischen Stände erlassene Rechtsordnung, die sich im rheinischen Erzstift und im Vest Recklinghausen weitgehend durchsetzte, Aufnahme fand. Da es aber nur sehr wenige, zudem kaum noch greifbare Lehrbücher des kurkölnischen Landrechts gibt, ist die Praxis des in Kurköln angewandten Privatrechts wenig bekannt. Umso erfreulicher ist die Veröffentlichung einer Nachschrift einer Vorlesung Heinrich Gottfried Wilhelm Daniels’ über das kurkölnische Landrecht aus den Jahren 1793/1794 in Bonn, die aus dem Nachlass des Bonner Juristen und Historikers Hermann Hüffer (1830-1905) in die Universitätsbibliothek Bonn gelangt ist, durch Christoph Becker.
Der in Köln 1754 als Sohn eines Schneidermeisters geborene Daniels wurde nach dem Studium der Mathematik und der Rechtswissenschaft in Köln 1776 Hofrat in Kurköln und 1783 in Bonn Professor. Nach der 1797 erfolgten Schließung der Universität Bonn wirkte der vielseitig tätige Jurist als Professor an der Zentralschule in Köln. Danach wurde er 1805 Substitut du procureur général am Kassationsgerichtshof in Paris, 1813 Procureur général am Appellationshof in Brüssel und 1819 erster Präsident des Appellationsgerichtshofs in Köln, wo er 1827 verstarb.
In der Einleitung berichtet zunächst Christoph Becker über das Vorhaben einer Edition der Handschriften von und nach Daniels. Danach beschreibt Reinhard Voppel Daniels und das Kurfürstentum Köln. Christoph Becker fügt dem wichtige Hinweise zur Rechtsgeschichte des Kurfürstentums Köln und des Herzogtums Jülich und Berg sowie aufschlussreiche Hinweise zur zeitgenössische |
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| Das antike Asyl. Kultische Grundlagen, rechtliche Ausgestaltung und politische Funktion, hg. v. Dreher, Martin (= Akten der Gesellschaft für griechische und hellenistische Rechtsgeschichte 15). Böhlau, Köln 2003. VIII, 359 S. Besprochen von Eva Schumann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das antike Asyl. Kultische Grundlagen, rechtliche Ausgestaltung und politische Funktion, hg. v. Dreher, Martin (= Akten der Gesellschaft für griechische und hellenistische Rechtsgeschichte 15). Böhlau, Köln 2003. VIII, 359 S.
Der vorliegende Tagungsband versammelt vierzehn, vom archaischen Griechenland bis in die frühe Neuzeit reichende Beiträge der „Ersten Magdeburger Konferenz zur Europäischen Geschichte: Europas geschichtliche Wege zwischen Mittelmeer und Mitteleuropa I“, die vom 13. bis 16. März in der Villa Vigoni in Loveno di Menaggio am Comer See stattfand.
Hier kann nur auf einige, für die deutsche Rechtsgeschichte interessante Beiträge eingegangen werden; die anderen seien der Vollständigkeit halber genannt: Alberto Maffi, L’asilo degli schiavi nel diritto di Gortina (S. 15-22); Cinzia Bearzot, Panellenismo e asylia in età classica: il caso dell’Elide (S. 37-58); Martin Dreher, Hikesie und Asylie in den Hiketiden des Aischylos (S. 59-84); Susanne Gödde, Poetisches Recht: Asyl und Ehe in den Hiketiden des Aischylos (S. 85-106); Ulrich Sinn, Das Poseidonheiligtum auf Kalaureia: ein archäologischer Befund zum antiken Asylwesen (S. 107-126); Kent J. Rigsby, A Jewish Asylum in Greco-Roman Egypt (S. 127-142); Kostas Buraselis, Zur Asylie als außenpolitischem Instrument in der hellenistischen Welt (S. 143-158); Gerad Freyburger, Le dieu Veiovis et l’asile accordé a Rome aux suppliants (S. 161-175); Richard Gamauf, Ad statuas confugere in der frühen römischen Kaiserzeit (S. 177-202); Bernhard Palme, Asyl und Schutzbrief im spätantiken Ägypten (S. 203-236); Arrigo D. Manfredini, Taluni aspetti del ΛΟΓΟΣ AΣΥΛIAZ nelle fonti giustinianee (S. 237-262).
Im Einleitungskapitel „Die Konferenz über das antike Asyl und der Stand der Forschung“ (S. 1-13) definiert Martin Dreher zunächst das Asylrecht als einen „religiös oder politisch motivierten Anspruch auf Schutz oder Zuflucht“ (S. 1) und un |
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| Das Hamburger Ordeelbook von 1270 samt Schiffrecht nach der Handschrift von Fredericus Varendorp von 1493 (Kopenhagener Codex). Textausgabe und Übersetzung ins Hochdeutsche mit rechtsgeschichtlichem Kommentar v. Eichler, Frank. Mauke, Hamburg 2005. 511 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Hamburger Ordeelbook von 1270 samt Schiffrecht nach der Handschrift von Fredericus Varendorp von 1493 (Kopenhagener Codex). Textausgabe und Übersetzung ins Hochdeutsche mit rechtsgeschichtlichem Kommentar v. Eichler, Frank. Mauke, Hamburg 2005. 511 S.
Den Anstoß zu dieser Arbeit gab ein Seminar das nie stattfand, weil sich der mittelniederdeutsche Text des Hamburger Stadtrechts von 1270 als zu sperrig erwies für den heutigen Leser, und eine neuhochdeutsche Übersetzung nicht vorlag. Daraufhin stellte sich der Verfasser selbst die Aufgabe einer Übersetzung mit Erläuterungen und Vergleichen. Sie löste er in der Form einer von Götz Landwehr in Hamburg betreuten Dissertation.
Das eindrucksvolle Werk gliedert sich in drei Teile. Dem folgt ein Anhang. Daran schließen sich Quellen- und Literaturverzeichnis und Index.
In seiner Einführung schildert der Verfasser zunächst Stadtherrschaft und Stadtverfassung Hamburgs im Mittelalter. Auf dieser Grundlage legt er die Rechtsquellen Hamburgs, wobei er Reincke folgend zur Bejahung eines dem Ordeelbook von 1270 vorausgehenden schriftlichen mittelniederdeutschen Stadtrechts neigt. Danach führt er die Literatur zum Ordeelbook für das 18. Jahrhundert (4), für das 19. Jahrhundert (6) und für das 20. Jahrhundert (18) auf.
Vom Ordeelbook von 1270 hat sich nach allem, was bekannt ist, kein Original erhalten. Von den fünf wichtigen Handschriften ist eine Handschrift von Ernst Joachim von Westphalen 1745 und von Anderson 1782 ediert worden, aber 1729 verbrannt, eine weitere von Lappenberg 1845 ediert worden, aber bereits 1842 vor der Edition verbrannt, eine dritte von Hach 1839 als Teil des lübischen Rechts ediert worden und heute in der Universitätsbibliothek vorhanden, eine vierte unediert in der Österreichischen Nationalbibliothek in Wien vorhanden. Die fünfte in Kopenhagen liegende, mit der Wiener Handschrift außerordentlich eng übereinstimmende Handschrift ediert der Verfasser selb |
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| Das Lüth-Urteil aus (rechts-)historischer Sicht – die Konflikte um Veit Harlan und die Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts, hg. v. Henne, Thomas/Riedlinger, Arne. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2005. XIII, 592 S. Besprochen von Wolfgang Pöggeler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Lüth-Urteil aus (rechts-)historischer Sicht – die Konflikte um Veit Harlan und die Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts, hg. v. Henne, Thomas/Riedlinger, Arne. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2005. XIII, 592 S.
Ein Glücksfall ist das Lüth-Urteil und seine prozessuale und außerprozessuale Vorgeschichte für den rechtshistorischen Unterricht. Denn einer der Darsteller verkörpert das Teuflische, einer das Zwielichtige und einer das Aufrichtige. Es handelt sich in der Reihenfolge ihres Auftretens um den Nazipropagandaminister Joseph Goebbels, den Regisseur Veit Harlan und den liberalen Publizisten Erich Lüth. Eine solche Konstellation zieht die Teilnehmer einer Vorlesung gewissermaßen automatisch in ihren Bann.
Am Anfang steht der Kinofilm „Jud Süß“, der 1940 unter der Regie von Veit Harlan entstand. Er war einer von drei Filmen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang anliefen und von Goebbels ausdrücklich als antisemitisch in Auftrag gegeben wurden. Von „Jud Süß“ erhofften sich die nationalsozialistischen Machthaber einen großen Erfolg beim Kinopublikum; und ihre Erwartungen wurden nicht enttäuscht. Mehr als 20 Millionen Menschen sahen das Melodram. Die Handlung war weitestgehend völlig frei erfunden. Sie folgte weder konsequent dem historischen Schicksal des Joseph Süß Oppenheimer, noch den verschiedenen literarischen Vorlagen. Im Kontext seiner Zeit gesehen ist der Film eines der übelsten Beispiele für antisemitische Hetze, und zwar auch deshalb, weil er zunächst nicht platt und primitiv daherkommt.
Veit Harlan wurde nach dem Krieg vor dem Hamburger Schwurgericht wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit angeklagt, jedoch freigesprochen. Das Gericht vermochte eine Kausalität zwischen der Mitwirkung Harlans am Film und der Verfolgung und Ermordung von Juden nicht zu erkennen. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone sah diesen Punkt etwas anders, hob das Urteil auf und verwies die Sache zurü |
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| Das Netzwerk der „Gefängnisfreunde“ (1830-1872). Karl Josef Anton Mittermaiers Briefwechsel mit europäischen Strafvollzugsexperten, hg. und bearb. v. Riemer, Lars Hendrik (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 192, 1, 2 = Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts), 2 Halbbände. Klostermann, Frankfurt am Main 2005. XIV, 1-1070, XXX, 1071-1908 S. Besprochen von Lukas Gschwend. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Netzwerk der „Gefängnisfreunde“ (1830-1872). Karl Josef Anton Mittermaiers Briefwechsel mit europäischen Strafvollzugsexperten, hg. und bearb. v. Riemer, Lars Hendrik (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 192, 1, 2 = Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts), 2 Halbbände. Klostermann, Frankfurt am Main 2005. XIV, 1-1070, XXX, 1071-1908 S.
Die vorliegende Publikation erfolgt im Gesamtrahmen des von Barbara Dölemeyer und Aldo Mazzacane geleiteten MPI-Editionsprojekts betreffend die Korrespondenz des Juristen und Politikers Karl Josef Anton Mittermaier (1787–1867), welche insgesamt aus etwa 12.000 Briefen besteht, die im Nachlass Mittermaiers in der Universitätsbibliothek Heidelberg aufbewahrt werden. In den hier zu besprechenden zwei Bänden werden insgesamt 665 fast ausschliesslich an Mittermaier gerichtete Briefe deutscher und ausländischer Strafvollzugsexperten ediert. Es finden sich darunter vereinzelt auch Schreiben Mittermaiers. Zusätzlich enthält die Edition 167 zusammenfassende Berichte betreffend Briefe des sardischen Gefängniskundlers und Gefängnisreformers, Carlo Ilarione Petitti di Roreto (1790–1850) an Mittermaier.
Die vorliegenden Bände entstanden im Rahmen des Projekts der DFG «Juristische Wissenskommunikation im 19. Jahrhundert». Das monumentale Werk wurde 2004 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main als Dissertation angenommen.
Riemer unterlegt die Edition mit einer über 220seitigen, in sich abgeschlossenen, gleichermassen analysierenden wie kontextualisierenden Einführung. Diese Untersuchung fokussiert einerseits spezifisch strafvollzugshistorische Aspekte (Das internationale Ringen um ein ideales Haftsystem, Bd. 1, S. 144–188) und beleuchtet Mittermaiers Rolle im Strafvollzugsreformprozess zwischen 1830 und 1872 (S. 189–218). Im Vordergrund des Erkenntnisinteresses stehen indessen Struktur und Funktion des Netzwerks der europäischen S |
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| Das Ungarnbild der deutschen Historiographie, hg. v. Fata, Márta (=Schriftenreihe des Instituts für donauländische Geschichte und Landeskunde 13). Steiner, Stuttgart 2004. 334 S. Besprochen von Wolfgang Pöggeler. |
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Fata, Márta (Hg.), Das Ungarnbild der deutschen Historiographie, Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2004, 334 S.
Die Verbindungen der Menschen und Länder des deutschen Sprachraums mit Ungarn sind in den vergangenen 1000 Jahren vielfältig und wechselhaft gewesen, was unter Nachbarn ja nicht ungewöhnlich ist. Diese Nachbarschaft war in ihren mittelalterlichen Anfängen durchaus spannungsgeladen, da sich die noch heidnischen Madjaren bis ins 10. Jahrhundert hinein nicht von gelegentlichen Raubzügen gen Westen abhalten ließen.
Die Niederlage der Madjaren in der Lechfeldsschlacht am 10. August 955 markiert uns heute das Ende der Ungarnzüge. Mit der selbstgewählten Christianisierung begann danach ein Prozess der Eingliederung der Madjaren in das christliche Abendland. Ihr Ruf war in den deutschen Ländern freilich noch eine ganze Zeitlang verdorben. Das änderte sich erst als die Türken das christliche Europa bedrohten und die Madjaren sich ihnen entgegenstellten, also ungefähr seit dem 15. Jahrhundert.
Über die Lechfeldschlacht und ihre Darstellung schreibt Maximilian G. Keller. M. Zückert beschreibt das Ungarnbild der deutschen Schulgeschichtsbücher, Zsolt Lengyel die Hungarologie im Ungarischen Institut München. Holger Fischer liefert eine grundlegende Kritik der mehr oder weniger aktuellen deutschsprachigen Gesamtdarstellungen der ungarischen Geschichte; und der Leser staunt, wie sehr sich moderne Autoren durch Mythen und Legenden den Blick auf Fakten und Strukturen verstellen ließen.
Krisztina Kaltenecker analysiert die von einer Kommission unter Th. Schieder in den 1950er Jahren herausgegebene „Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost- und Mitteleuropa“, soweit es sich um das Schicksal der Ungarndeutschen zwischen 1918 und 1 |
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| Das Wissen des Staates. Geschichte, Theorie und Praxis, hg. v. Collin, Peter/Horstmann, Thomas (= Schriften zur Rechtspolitologie 17). Nomos, Baden-Baden 2004. 498 S. Ill., graph. Darst. Besprochen von Kathrin Groh. |
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„Nam et ipsa scientia potestas est.“ Oder: „Scientia et potentia humana in idem coincidunt.“ [Francis Bacon, Vorwort, in: Neues Organon, Hamburg 1990] – Wissen ist Macht. Um Machterwerb, Machterhalt und Machtverlust der politischen Steuerungsebenen geht es – unter anderem – auch in dem anzuzeigenden Sammelband. Einige der wesentlichen Fragegestellungen der Herausgeber Peter Collin und Thomas Horstmann, die diese in ihrer den Leser durch den Band stets instruktiv leitenden Einleitung formulieren, lauten deshalb: Wo liegt der Standort des Staates in einer Gesellschaft, die sich selbst auch als eine Wissensgesellschaft beschreibt? Und wie muss sich der Staat in ihr platzieren, um ihren Bedürfnissen gerecht zu werden; oder überhaupt mit ihr Schritt halten zu können? Da die juristische Staats(rechts)lehre kein Monopol auf den Staat in der Wissensgesellschaft hat und eine „Neue Staatswissenschaft“, die disziplinenübergreifend Wissen über den Staat akkumulieren könnte, fehlt, macht es sich der Band zur Aufgabe, das „Wissen des Staates“ aus vielen Blickwinkeln heraus multidisziplinär zu betrachten. Neben der Rechtswissenschaft, Geschichte und Soziologie kommen die Ökonomie, Philosophie, Informatik und Psychologie zu Wort. Sie führen die Leserinnen und Leser zeitlich ins Hochmittelalter nach England (Jörg Peltzer), ins 18. Jahrhundert nach Deutschland (Karin Gottschalk) und räumlich über Spanien (Friso Ross) und die Schweiz (Alessandro Pelizzari) dorthin zurück. Max Webers Betrachtung des bürokratischen Staates als besondere Form des Umgangs mit Wissen, als Herrschaft kraft Wissens, bildet dabei einen zumindest unterschwelligen Anknüpfungspunkt, stets aber abgestimmt auf das heutige „Wissen“ um die Eigenrationalität von Bürokratien, die immer dann am besten funktioni |
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| Deflers, Isabelle, Lex und ordo. Eine rechtshistorische Untersuchung der Rechtsauffassung Melanchthons (= Schriften zur Rechtsgeschichte 121). Duncker & Humblot, Berlin 2005. IV, 318 S. Besprochen von Theodor Bühler. |
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Philipp Melanchthon, Reformator, Humanist (geb. 18. 2. 1497, gest.19. 4. 1560) war zunächst Professor für griechische Sprache an der Universität Wittenberg, später las er über klassische Autoren und auch über kirchliche Geschichte. Beeindruckt von den Lehren Martin Luthers wurde er zum Theologen und als solcher zum Reformator. In all diesen Eigenschaften wurde er als Pädagoge Deutschlands qualifiziert (Zu seiner Biographie vgl. Robert Stupperich in NDB 16/1990 S. 741-745 und H. Fild in HRG 4.18/1979 Sp. 464-470). Es liegt nun nicht auf der Hand, eine solche Persönlichkeit zum Gegenstand einer juristischen Dissertation zu wählen. Allerdings waren Humanisten des 15. und 16.Jahrhunderts in der Regel Universalgelehrte, deren Schriften auch für die Rechtswissenschaft von Bedeutung waren. Bei Melanchthon kommt noch hierzu, dass er namentlich zum Gesetz und zum „Staat“ Maßgebendes veröffentlicht hat. So nimmt er in der Entwicklung des Naturrechts eine Schlüsselstellung ein als Bindeglied zwischen den Naturrechtsanschauungen des Mittelalters und dem Natur- und Vernunftrecht des 17. Jahrhunderts (Fild Sp. 465). All dies wird in der zu besprechenden Arbeit thematisiert.
Nach einer kurzen Zusammenfassung des historischen Kontextes und einer Bestandsaufnahme der Melanchthon-Forschung in der Einleitung behandelt die Autorin den Stoff in zwei Abschnitten 1. „Das Gesetz bei Melanchthon“ und 2. „Definition des ordo politicus bei Melanchthon.
Der Gesetzesbegriff bei Melanchthon wurde stark beeinflusst durch das von ihm erlebte „Trauma“ des Bauernkrieges, das in dazu brachte entgegen früheren Stellungnahmen zugunsten eines generellen Widerstandsrechtes, dieses nur noch den Obrigkeiten zuzubilligen, was unter anderem zur Folge hatte, dass nur der Obrigkeit |
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| Dendorfer, Jürgen, Adelige Gruppenbildung und Königsherrschaft. Die Grafen von Sulzbach und ihr Beziehungsgeflecht im 12. Jahrhundert (= Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 23). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 2005. LVIII, 463 S. Besprochen von Gudrun Pischke |
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Grundlagen für das „exzeptionelle Hervortreten eines einzelnen Grafengeschlechts am spätsalisch-frühstaufischen Königshof“ (S. 2) nicht durch herausragende Einzelpersönlichkeiten, sondern als Ergebnis adeliger Gruppenbildung (S 3) zeigt das bislang einzige (so der Verfasser, S. 3) Fallbeispiel der Grafen von Sulzbach auf, und zwar unter der Fragestellung: „Ob und wie sich überlagernde verwandtschaftliche, freundschaftliche und herrschaftliche Bindung [...] zu einer über das agnatische Geschlecht hinausgreifende Gruppenbildung des Adels verdichten konnten“, dies unter Weiterführung und Akzentuierung eines auf Hans Patze zurückgehenden Forschungsansatzes (S. 8, erinnert an ein Hauptseminar „Friedrich Barbarossa und die deutschen Fürsten“, Ende der 1970er Jahre).
Den zeitlichen Rahmen setzt das um 1100 greifbare Beziehungsgeflecht der seit 1007 nachzuweisenden und zuerst 1104 nach der –älteren – Burg Sulzbach benannten Grafen und ihr Aussterben im Mannesstamm 1188. Territorial und herrschaftlich verankert waren die Grafen von Sulzbach im bayrischen Nordgau (heute Oberpfalz) zwischen den Linien Altmühl-Donau und Main-Eger und in Oberbayern zwischen Inn und Salzach, wie es die Karten S. 183, 226 und 230 zeigen. (Die geringere Durchdringung des niederbayrischen Bereich seitens der Sulzbacher [S. 181f.] ist nicht kartiert.) Die Grafen von Sulzbach erscheinen zuerst im Umfeld des Bischofs von Bamberg, später besonders Berengar I. am Hof Heinrichs V. und Gebhard II. am Hof Konrads III.; Sulzbacherinnen heirateten, was bei Eheschließung bzw. Eheverabredung nicht absehbar war, 1135/36 mit Konrad III. und 1140/43/46 mit Manuel I. von Byzanz, spätere Herrscher. Herrschaft und Be |
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| Der preußische Staatsrat 1921-1933. Ein biographisches Handbuch. Mit einer Dokumentation der im „Dritten Reich“ berufenen Staatsräte, bearb. v. Lilla, Joachim (= Handbücher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 13). Droste, Düsseldorf 2005. 58, 330 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Staatsrat ist das dem Staat dienende Beratungsorgan. Er findet sich in der Neuzeit an verschiedenen Stellen. Preußen kennt zwischen 1817 und 1945 drei preußische Staatsräte, von denen es hier in erster Linie um den mittleren geht, der in der preußischen Verfassung des Jahres 1920 zwecks Vertretung der Provinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Staates gebildet und dem Landtag als gewisses Gegengewicht entgegengesetzt wurde.
In seiner Einführung stellt der Bearbeiter, der schon durch die Behandlung der Statisten in Uniform (2004) hervorgetreten ist, zunächst kurz und klar die Entstehung dieses Staatsrats, seine verfassungsrechtliche Stellung und seine Auflösung im Jahre 1933 dar, wobei er auch den von 1817 bis 1918 wirkenden Vorläufer kurz nennt. Danach behandelt er den preußischen Staatsrat im Dritten Reich, der offiziell der Beratung des preußischen Staatsministeriums dienen sollte und tatsächlich nach 1933 die einzige pseudoparlamentarische Körperschaft des Deutschen Reiches auf Landesebene bildete. Am Ende kommt er noch ganz kurz auf den Staatsratsgedanken nach 1945 zu sprechen, der (nur) in Bayern zur Schaffung eines Senats als zweiter Landeskammer führte.
Im biographischen Dokumentationsteil erscheinen zunächst die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Mai 1921 bis Juli 1933. Daraus ergeben sich insgesamt 501 biographische Artikel von Konrad Adenauer bis Karl Zölling, in denen alle erreichbaren Daten so knapp wie möglich zusammengefasst sind. Getrennt davon erscheinen die Staatsräte ab Juli 1933, wobei unter den 102 Mitgliedern von Alpers bis Zschintzsch auch Carl Schmitt, Dr. Professor, *11. 7. 1888 Plettenberg/Westf., † 7. 4. |
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| Der Privatbankier. Nischenstrategien in Geschichte und Gegenwart. 14. Wissenschaftliches Kolloquium am 29. November 2001 im Städelschen Kunstinstitut und Städtische Galerie, Frankfurt am Main, auf Einladung der Gontard & MetallBank AG , hg. v. Institut für bankhistorische Forschung (= Bankhistorisches Archiv, Beiheft 41). Steiner, Stuttgart 2003. 146 S., 22 Abb. Besprochen von Albrecht Cordes. |
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Ohne spezifisch rechtshistorische Fragestellungen, wohl aber von wirtschafts- und allgemeingeschichtlichem Interesse ist ein Heft mit Beiträgen zur Situation der Privatbanken seit 1870. Da die Privatbanken nie ohne ihr Pendant, die Aktienbanken, zu sehen sind, erweist sich das Thema „Privatbankiers“ als ein Beitrag zur allgemeinen Geschichte der Banken aus einer speziellen, reizvollen Perspektive. Zwei Aufsätze zur aktuellen Einschätzung der Privatbanken und das Protokoll einer Podiumsdiskussion vervollständigen den Band.
Drei Beiträge sind historisch angelegt. Morten Reitmayer, Dieter Ziegler sowie Christoph Kaserer und Marlise Berner behandeln das sich verändernde wirtschaftliche Umfeld vor, zwischen und nach den Weltkriegen, in dem die deutschen Privatbanken sich in den Nischen zurechtzufinden und einzurichten suchten, in welche die erstarkenden Aktienbanken sie mehr und mehr verdrängten. Dabei waren es die Privatbanken selbst gewesen, die die Konkurrenz ins Leben gerufen hatten. Nach der Liberalisierung des Aktienrechts (Übergang zum System der Normativbestimmungen im Jahre 1870) hatten die Privatbankiers den Plan verfolgt, Aktienbanken zu gründen und eine Reihe besonders riskanter Geschäftsfelder auf sie zu übertragen – eine Art Outsourcing der Gründerzeit. Doch bereits wenige Jahre später, in dem sich verschärfenden Umfeld der Gründerkrise, gingen die Aktienbanken entweder ein oder aber ihre Vorstände brachen aus dem engen Terrain aus, in das die Privatbankiers in ihren Aufsichtsräten sie einzuhegen versuchten. Räumlich ging dies Hand in Hand mit einer Verlagerung |
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| Descamps, Olivier, Les origines de la responsabilité pour faute personnelle dans le code civil de 1804, préface de Lefebvre-Teillard, Anne (= Bibliothèque de droit privé 436). Librairie Générale de Droit et Jurisprudence, Paris 2005. XIV, 555 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Descamps, Olivier, Les origines de la responsabilité pour faute personnelle dans le code civil de 1804, préface de Lefebvre-Teillard, Anne (= Bibliothèque de droit privé 436). Librairie Générale de Droit et Jurisprudence, Paris 2005. XIV, 555 S.
Das Werk von Descamps, eine unter Anne Lefebvre-Teillard von der Universität Paris II (Panthéon-Assas) entstandene thèse de droit, hat zum Ziel die Geschichte „du principe général de la responsibilité pour faute personnelle“, so wie es sich im Code civil darstellt. Im ersten Hauptteil geht der Verfasser den Ursprüngen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der faute personnelle nach, und zwar zunächst im gemeinen Recht (S. 19-170). Im Einzelnen arbeitet Descamps die Begriffe des Schadens (dommage), der Kausalität, des Verschuldens, der manière de procéder (strafrechtlich oder zivilrechtlich), der Wiedergutmachung des Schadens und der Rechtsnatur der Quasidelikte heraus, deren Systematisierung scheiterte, sowie die Verbreiterung der lex Aquilia im Hinblick auf den Umfang des Schadensersatzes (Begriff des Damnum), der allerdings noch nicht das Schmerzensgeld umfasste. Sowohl die Legisten als auch die Kanonisten befassten sich ausführlich mit dem Begriff der culpa. Letztere entwickelten den Begriff der Zurechnungsfähigkeit und legten großes Gewicht auf den Willen und die Tat (action) unter Berücksichtigung der Willensfreiheit und der Absicht des Handelnden. Im Anschluss an das römische Recht stellten die Legisten die verschiedenen Verschuldensgrade heraus. Der strafrechtliche Charakter der Schadensersatzklagen dauerte an, zumal die Kanonisten jede Sünde als crime ansahen. Geteilt unter den Legisten war die Ansicht darüber, ob die Schadensersatzpflicht passiv vererblich war oder nicht. Die Kanonisten bejahten trotz des ihrer Meinung nach kriminellen Charakters der Sünde die Wiedergutmachungspflicht auch über den Tod des Schädigers hinaus. Eine große Bedeutung für die Subjektivierung des Deliktsrechts ha |
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| Deutsch, Christina; Ehegerichtsbarkeit im Bistum Regensburg (1480-1538) (= Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht 29). Böhlau, Köln 2005. XI, 801 S. Besprochen von Cordula Scholz Löhnig. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsch, Christina; Ehegerichtsbarkeit im Bistum Regensburg (1480-1538) (= Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht 29). Böhlau, Köln 2005. XI, 801 S.
Die umfangreiche Arbeit Christina Deutschs zur Ehegerichtsbarkeit im Bistum Regensburg (1480-1538) versteht sich in erster Linie als archivalische Analyse kirchlichen Rechtsprechungsmaterials zu Eheprozessen. Sie ist aus zwei Gründen besonders erfreulich: Zum einen greift sie ein Thema auf, das in der jüngeren rechtsgeschichtlichen Forschung im deutschsprachigen Raum vernachlässigt wurde. Zum anderen werden Bestände aufgearbeitet, denen durch die universitäre Forschung in Regensburg selbst zu wenig Beachtung geschenkt wird. Die Arbeit ist in 4 Hauptteile gegliedert. Deutsch schildert zunächst die Grundzüge des kanonischen Eherechts im Spätmittelalter (S. 29-60). Es folgen Ausführungen zur Organisation der bischöflichen (Ehe-)Jurisdiktion im allgemeinen und im besonderen des Regensburger Diözesangerichts (S. 61-176). Hieran schließt Deutsch „Anmerkungen zum Prozessrecht“ an (S. 177-261). Im letzten Hauptteil (S. 263-381) beschäftigt sich die Verfasserin mit der „Justiznutzung“, womit die Inanspruchnahme und Akzeptanz des Gerichts in der Bevölkerung gemeint ist. Dieser Teil stellt den eigentlichen Kern der Untersuchung dar. Der wissenschaftlichen Auswertung schließt sich eine außerordentlich umfangreiche Dokumentation der dieser Untersuchung zugrundeliegenden Quellen an, die durch zahlreiche Biogramme des Gerichtspersonals sowie eine tabellarische Zusammenstellung nach Amtszeiten der Bischöfe und ihres Personals ergänzt wird. Vervollständigt wird die Untersuchung durch ausführliche Register.
In ihrer Einleitung beklagt Deutsch das stiefmütterliche Interesse der Mediävistik an Quellen kirchlicher Jurisdiktionsakten, das zum einen durch die spärliche Quellenlage, zum anderen durch die Konzentration auf die Genese des Eherechts und die Entwicklung eherechtlicher No |
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| Deutsches Sachenrecht in polnischer Gerichtspraxis. Das BGB-Sachenrecht in der polnischen höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Jahren 1920-1939. Tradition und europäische Perspektive, hg. v. Dajczak, Wojciech/Knothe, Hans-Georg (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 49). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 378 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsches Sachenrecht in polnischer Gerichtspraxis. Das BGB-Sachenrecht in der polnischen höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Jahren 1920-1939. Tradition und europäische Perspektive, hg. v. Dajczak, Wojciech/Knothe, Hans-Georg (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 49). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 378 S.
Der Sammelband geht zurück auf die von der Volkswagenstiftung geförderte Forschungsinitiative mit dem Generalthema „Einheit in der Vielfalt? Grundlagen und Voraussetzungen eines erweiterten Europas“ (S. 5). Ein Teilaspekt dieses Forschungsvorhabens umfasst das deutsche Sachenrecht in der polnischen Gerichtspraxis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Zwischenkriegszeit (1920-1939). In den nach dem Ersten Weltkrieg von Deutschland zwischen 1918 und 1922 an Polen abgetretenen Gebieten (fast die gesamte Provinz Posen, der Großteil Westpreußens und Teile Oberschlesiens) galten das Bürgerliche Gesetzbuch und die Verfahrensgesetze, also auch die Grundbuchordnung von 1898, weiter. Zum 1. 7. 1934 erhielt Polen ein neues Obligationen- und Handelsgesetzbuch (S. 41). 1939 war der Sachenrechtsentwurf nahezu abgeschlossen; er trat wohl im Wesentlichen unverändert zum 1. 1. 1947 in Kraft (S. 42), ohne dass in dem Beitrag von Rozwadowski näher ausgeführt wird, wie weit das Grundstücksrecht des polnischen Sachenrechts auf den BGB-Grundlagen beruht. Der von Dajczak und Knothe herausgegebene Band soll die Frage der Gleichartigkeit oder durch kontextuelle Unterschiede bedingten Divergenz der bei einer Anwendung wortgleicher Privatrechtsnormen durch Gerichte verschiedener Staaten erzielten Ergebnisse klären. Die Herausgeber haben hierfür das im BGB kodifizierte Sachenrecht gewählt, das im Untersuchungszeitraum unverändert geblieben war. Nach einem Vorwort zur Einführung in das Projekt von Chr. Baldus (S. 5ff.) und der Einleitung der Herausgeber (S. 21ff.) gehen die Beiträge von W. Rozwadowski und M. Avenarius auf |
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| Diccionario crítico de Juristas Españoles, Portugueses y Latinoamericanos (Hispánicos, Brasileños, Quebequenses y restantes francófones), hg. v. Peláez, Manuel J., Band 1 (A-L). Cátedra de Historia del Derecho y de las Instituciones (Departamento de Derecho Privado Especial. Facultad de Derecho. Universidad de Málaga), Zaragoza 2005. 523 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Diccionario crítico de Juristas Españoles, Portugueses y Latinoamericanos (Hispánicos, Brasileños, Quebequenses y restantes francófones), hg. v. Peláez, Manuel J., Band 1 (A-L). Cátedra de Historia del Derecho y de las Instituciones (Departamento de Derecho Privado Especial. Facultad de Derecho. Universidad de Málaga), Zaragoza 2005. 523 S.
Die Rechtsgeschichte ist um den ersten Band des kritischen Wörterbuchs über die Biographie wichtiger Juristen mit spanischem, portugiesischem bzw. lateinamerikanischem Ursprung und Hintergrund reicher geworden. Unter der Direktion von Manuel J. Peláez, des Leiters des Instituts für Rechts- und Institutionengeschichte an der Universität Málaga, erschien nun der erste Band des geplanten Dreiteilers. Die Autoren haben viel Ausdauer, Kraft und Fleiß verwendet, um dieses Grundlagenwerk zu schaffen, welches nahezu 500 Juristen und ihre Tätigkeit innerhalb von 1500 Jahren charakterisiert.
Die meisten der Namen sind dem deutschsprachigen Rechtshistoriker gewiss unbekannt, ermöglichen jedoch ein Kennenlernen der ibero- bzw. lateinamerikanischen Rechtswelt durch präzise Lebensbeschreibungen und Tätigkeitsberichte. Allerdings stechen auch etliche bekannte Juristenbilder hervor, angefangen mit Isidor von Sevilla (ca. 557-636), aus dessen Enzyklopädie sicherlich jeder zumindest einmal ein Zitat gesehen oder verwendet hat. Aus dem 12. Jahrhundert ragen heraus der Aristotelesübersetzer Averroes (Abu-l-Walid Muhammad b. Ahmad b. Muhammad Ibn Rusd, al-hafid, der Neffe), der von 1126-1198 gelebt hat, sowie Pere de Cardona als prominenter katalanischer Jurist. Ebenso wenig fehlen der ca. 1248 gestorbene Lorenzo Hispano (Laurentius Hispanus), Ramon Llull (1232/1235-1316) sowie Francesc Eiximenis (ca. 1330-1409). Über den Wirkungskreis von Juan López de Segovia (1441-1496), Bartolomé de las Casas (ca. 1485-1566) sowie Alfonso de Castro (1495-1558) erhält der Leser gleichfalls umfassende Informationen. Aus der so gena |
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| Die Brüder Grimm in Berlin. Katalog zur Ausstellung anlässlich des hundertfünfzigsten Jahrestages seit der Vollendung von Band 1 des Grimmschen Wörterbuches im Jahr 1854, red. v. Kaindl, Klaus B./Friemel, Berthold. Hirzel, Stuttgart. 208 S. 169 und 63 Abb., 9 Taf. Besprochen von Ruth Schmidt-Wiegand. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Brüder Grimm in Berlin. Katalog zur Ausstellung anlässlich des hundertfünfzigsten Jahrestages seit der Vollendung von Band 1 des Grimmschen Wörterbuches im Jahr 1854, red. v. Kaindl, Klaus B./Friemel, Berthold. Hirzel, Stuttgart. 208 S. 169 und 63 Abb., 9 Taf.
Seit der Philologe und Bibliothekswissenschaftler Ludwig Denecke 1963 mit dem Brüder Grimm Gedenken anlässlich der Wiederkehr des hundertsten Todestages von Jacob Grimm die Öffentlichkeit an das Brüderpaar erinnert hat, nahm die Grimm-Forschung einen Aufschwung, der nicht vorauszusehen gewesen ist. Diesem (ersten) Band einer später daraus aufbauenden gleichnamigen Reihe ist der Aufsatz von Wilhelm Hansen über „Die Brüder Grimm in Berlin“ entnommen, der im Katalog der Ausstellung (5. Juli-28. August 2004 in der Humboldt Universität zu Berlin) auszugsweise und in ergänzter Form wieder abgedruckt worden ist. Die Ergänzungen betreffen die Zitate, die nach heute gängigen Ausgaben verbessert sind; vor allem aber die Abbildungen von Personen, denen die Brüder in Berlin begegneten, wie von Räumen in denen sie gelebt haben: Abbildungen von Gesellschafts- und Arbeitszimmern und ihren Möbeln, Bildern und Büchern; von den Häusern, in denen sie wohnten und den Gebäuden mit Plänen und Luftbildern von der Stadt, in der sie sich bewegten. Dies alles macht den Katalog zu einer der bisher liebenswürdigsten Veröffentlichungen, zu einer Literatur- und Wissenschaftsgeschichte „zum Anfassen“, die zugleich das biedermeierliche Lebensgefühl des „Sammelns und Hegens“ treffend widerspiegelt. Eine äußerst gelungene Publikation mit wissenschaftlichen Beiträgen wie Heinz Röllekes Bericht über „Grimms Berliner Märchenwerkstatt“, in der die späteren Auflagen der Kinder- und Hausmärchen erarbeitet worden sind. Dazwischen geschaltet auf grauem Untergrund Zeitzeugnisse, die das soziokulturelle Umfeld beleuchten wie ein Schreiben des preußischen Kronprinzen Friedrich Wilhelm an Bettina von Arnim, oder Alexanders von |
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| Die Protokolle der Regierung von Württemberg-Hohenzollern. Band 1 Das erste und zweite Staatssekretariat Schmid 1945-1947, Redaktion Romeis, Wilma, bearb. v. Raberg, Frank (= Kabinettsprotokolle von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern 1945-1952, hg. v. d. Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Teil III). Kohlhammer, Stuttgart 2004. CXXII, 546 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Protokolle der Regierung von Württemberg-Hohenzollern. Band 1 Das erste und zweite Staatssekretariat Schmid 1945-1947, Redaktion Romeis, Wilma, bearb. v. Raberg, Frank (= Kabinettsprotokolle von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern 1945-1952, hg. v. d. Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Teil III). Kohlhammer, Stuttgart 2004. CXXII, 546 S.
Nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft teilten die Besatzungsmächte die alten Länder Württemberg und Baden in Württemberg-Baden, Baden und Württemberg-Hohenzollern auf. Nachdem die Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg in bislang fünf Bänden die Protokolle der Verfassung gebenden Versammlungen dieser Nachkriegsländer herausgegeben hat, werden nunmehr unter dem Reihentitel: „Kabinettsprotokolle von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern 1945-1952“ die Kabinettsprotokolle der genannten Länder herausgegeben. Der Band 1 für Württemberg-Hohenzollern enthält die Protokolle der Landesdirektoren bzw. (seit dem 18. 1. 1946) des Direktoriums unter dem Vorsitz des Staatsrats und Landesdirektors Carlo Schmid. Lediglich aufgrund der logistischen Bedürfnisse der US-Besatzungsmacht, welche die Autobahn nach München beanspruchte, war der Südwesten auf der Linie Karlsruhe-Pforzheim-Stuttgart-Ulm halbiert worden. Mit dieser Zonengrenze war ein „geographisch, wirtschaftlich, landsmannschaftlich und historisch eng zusammengehörendes Gebiet“ (S. XVII) zerrissen worden. Die von den Deutschen gewünschte und von den Franzosen gebilligte Verwaltungseinheit mit dem nördlichen Württemberg kam nicht zustande, so dass am 16. 10. 1946 für das südliche Württemberg als deutsche Verwaltungskopfstelle ein „Staatssekretariat“ geschaffen wurde. Begriffe wie „Regierung“ oder „Ministerium“ wurden vermieden, um einerseits die „Inferiorität des Administrativkollegiums gegenüber der ,wahren’ württembergischen Regierung in Stuttgart herauszustell |
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| Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 2 6. Januar 1830 bis 2. Juni 1840 bearb. v. Rathgeber, Christina (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften 2). Olms-Weidmann, Hildesheim 2004. IX, 496 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 2 6. Januar 1830 bis 2. Juni 1840 bearb. v. Rathgeber, Christina (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften 2). Olms-Weidmann, Hildesheim 2004. IX, 496 S.
Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 12/1, 12/2 4. April 1925 bis 10. Mai 1938, bearb. v. Zilch, Reinhold unter Mitarbeit v. Holtz, Bärbel (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften 12,1, 12, 2). Olms-Weidmann, Hildesheim 2004 XVI, 796 S.
Der von Christina Rathgeber herausgegebene Band (allgemein zu der Reihe Rez., ZRG, Bd. 118 [2001], S. 720ff.) umfasst mit der Zeit vom 6. 1. 1830 bis zum 2 .6. 1840 die letzten zehn Regierungsjahre Friedrich Wilhelm III., die gekennzeichnet sind durch die Unentschiedenheit des Monarchen und das Fehlen zukunftsweisender Gesetze. Gleichwohl sind die Staatsministerial(StM)-Verhandlungen von großer Bedeutung, da ein beträchtlicher Teil der Gesetze und Verordnungen der 40er Jahre bereits in den 30er Jahren vom Staatsministerium (StM) beraten oder angeregt worden war (u. a. Disziplinargesetze von 1844; Prüfungsreglement für Beamte, 1846; Kommunalverfassung für Westfalen und die Rheinprovinz; Armengesetzgebung; Grundstücksparzellierung; Feuersozietätsreglements; Zensurwesen; Gewerbegesetzgebung; Forst- und Jagdvergehen). Von den 484 Protokollen betreffen 58 von Bärbel Holtz aufgefundene Texte die Landtagsabschiede, welche das StM zusammen mit der Kommission für die ständischen Angelegenheiten zwischen März 1834 und Dezember 1838 beraten hat. Vor allem mit den Besonderheiten der Rechtsordnungen der einzelnen Provinzen, vornehmlich mit derjenigen der Provinz Posen und der Rheinprovinz, befasste sich das StM zu wiederholten Malen. Wichtige Beratungsgegenstände des StM waren außer den Integrationsbemühungen um die genannten Provinzen die Gesindeordnung f |
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| Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 12/1, 12/2 4. April 1925 bis 10. Mai 1938, bearb. v. Zilch, Reinhold unter Mitarbeit v. Holtz, Bärbel (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften 12,1, 12, 2). Olms-Weidmann, Hildesheim 2004 XVI, 796 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 2 6. Januar 1830 bis 2. Juni 1840 bearb. v. Rathgeber, Christina (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften 2). Olms-Weidmann, Hildesheim 2004. IX, 496 S.
Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 12/1, 12/2 4. April 1925 bis 10. Mai 1938, bearb. v. Zilch, Reinhold unter Mitarbeit v. Holtz, Bärbel (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften 12,1, 12, 2). Olms-Weidmann, Hildesheim 2004 XVI, 796 S.
Der von Christina Rathgeber herausgegebene Band (allgemein zu der Reihe Rez., ZRG, Bd. 118 [2001], S. 720ff.) umfasst mit der Zeit vom 6. 1. 1830 bis zum 2 .6. 1840 die letzten zehn Regierungsjahre Friedrich Wilhelm III., die gekennzeichnet sind durch die Unentschiedenheit des Monarchen und das Fehlen zukunftsweisender Gesetze. Gleichwohl sind die Staatsministerial(StM)-Verhandlungen von großer Bedeutung, da ein beträchtlicher Teil der Gesetze und Verordnungen der 40er Jahre bereits in den 30er Jahren vom Staatsministerium (StM) beraten oder angeregt worden war (u. a. Disziplinargesetze von 1844; Prüfungsreglement für Beamte, 1846; Kommunalverfassung für Westfalen und die Rheinprovinz; Armengesetzgebung; Grundstücksparzellierung; Feuersozietätsreglements; Zensurwesen; Gewerbegesetzgebung; Forst- und Jagdvergehen). Von den 484 Protokollen betreffen 58 von Bärbel Holtz aufgefundene Texte die Landtagsabschiede, welche das StM zusammen mit der Kommission für die ständischen Angelegenheiten zwischen März 1834 und Dezember 1838 beraten hat. Vor allem mit den Besonderheiten der Rechtsordnungen der einzelnen Provinzen, vornehmlich mit derjenigen der Provinz Posen und der Rheinprovinz, befasste sich das StM zu wiederholten Malen. Wichtige Beratungsgegenstände des StM waren außer den Integrationsbemühungen um die genannten Provinzen die Gesindeordnung f |
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| Die Sprache des Rechts. Studien der interdisziplinären Arbeitsgruppe Sprache des Rechts der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, hg. v. Lerch, Kent D. Band 1 Recht verstehen. Verständlichkeit, Missverständlichkeit und Unverständlichkeit von Recht. De Gruyter, Berlin 2004. XIX, 466 S. Besprochen von Stephan Meder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Sprache des Rechts. Studien der interdisziplinären Arbeitsgruppe Sprache des Rechts der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, hg. v. Lerch, Kent D. Band 1 Recht verstehen. Verständlichkeit, Missverständlichkeit und Unverständlichkeit von Recht. De Gruyter, Berlin 2004. XIX, 466 S.
Der erste von drei Bänden der Schriftenreihe „Die Sprache des Rechts“ enthält 32 Beiträge, die sich mit der Verständlichkeit, Missverständlichkeit und Unverständlichkeit des Rechts befassen. Darin sollen, wie im Vorwort näher ausgeführt, „die wichtigsten Ansätze auf dem Gebiet der Rechtslinguistik gesichtet, gesammelt und ausführlich erörtert“ werden. Ziel ist es, „eine Summe des heutigen Forschungsstandes zu Sprache und Recht“ darzustellen (S. V).
Der Traum vom verständlichen Recht ist alt. Er führt zurück in die Epoche von Aufklärung und Naturrecht. So muss nach Montesquieu der Stil der Gesetze „knapp sein“, ihre Sprache „muss einfach sein, der schlichte Ausdruck wird immer besser verstanden als der ausgeklügelte“. Auch Gottfried Wilhelm Leibniz nennt „Klarheit und Kürze“ als die „zwei Haupt-Tugenden aller Gesetze“. Ähnliche Formulierungen finden sich bei so unterschiedlichen Autoren wie Jean Domat, Johann Georg Schlosser, Friedrich dem Großen oder Karl Anton Freiherr von Martini. Christian Wolff glaubte, den meisten Wörtern könne eine „gewisse und bestimmte Bedeutung“ beigelegt werden. Jurisprudenz erschien ihm nur noch als bloßes „Kinderspiel“, wenn die Gesetze richtig formuliert seien. Warum der Ruf nach einer begrifflich exakten und verständlichen Gesetzessprache gerade im 17. und 18. Jahrhundert so laut wurde, hat verschiedene Gründe.
Einer der Gründe liegt in der Tatsache, dass im 17. Jahrhundert das gemeine Recht zunehmend in Misskredit geraten war und als Prügelknabe aller möglichen Gebrechen herhalten musste. Die Forderung nach Klarheit und Verständlichkeit empfand man als Befreiung aus den durch das römische Recht a |
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| Die urbanen Zentren des hohen und späteren Mittelalters. Vergleichende Untersuchungen zu Städten und Städtelandschaften im Westen des Reiches und in Ostfrankreich, hg. v. Escher, Monika/Hirschmann, Frank G., mit Beiträgen von Benner, Sonja/Bönnen, Gerold/Gillen, Anja/Jörg, Christian/Kreutz, Bernhard/Laqua, Benjamin/Metz, Bernhard/Multrus, Dirk/Reverchon, Alexander (= Trier historische Forschungen 50, 1, 50, 2, 50, 3), Band 1 Thematischer Teil, Band 2 Ortsartikel, Band 3 Karten, Verzeichnisse, Register. Klio |
Ganzen Eintrag anzeigen Die urbanen Zentren des hohen und späteren Mittelalters. Vergleichende Untersuchungen zu Städten und Städtelandschaften im Westen des Reiches und in Ostfrankreich, hg. v. Escher, Monika/Hirschmann, Frank G., mit Beiträgen von Benner, Sonja/Bönnen, Gerold/Gillen, Anja/Jörg, Christian/Kreutz, Bernhard/Laqua, Benjamin/Metz, Bernhard/Multrus, Dirk/Reverchon, Alexander (= Trier historische Forschungen 50, 1, 50, 2, 50, 3), Band 1 Thematischer Teil, Band 2 Ortsartikel, Band 3 Karten, Verzeichnisse, Register. Kliomedia, Trier 2005. 555, 704, 349 S., 21 Farbkart. in Tasche.
Das dreibändige Werk bildet den Abschluss der langjährigen Arbeiten des seit Beginn (1987) von Alfred Haverkamp geleiteten Teilprojekts B2 Die Städte zwischen Rhein und Maas im Herrschafts- und Sozialgefüge während des hohen und späten Mittelalters im Vergleich des Trierer Sonderforschungsbereichs 235 Zwischen Maas und Rhein – Beziehungen, Begegnungen und Konflikte. Auf der Grundlage des einleitenden Zitats, dass von 1024 bis 1254 im Heiligen römischen Reich die Zahl der Städte durch Neugründungen von rund 200 auf rund 1500 gestiegen sei, beginnt der thematische Teil mit Fragestellung, Methode und Forschungsstand. Dieser wird zu Recht als äußerst unterschiedlich bezeichnet, wie sich etwa daran zeigt, dass für Elsass, Champagne und den erfassten Teil Burgunds kaum auf Vorarbeiten zurückgegriffen werden konnte.
Im Anschluss hieran werden die naturräumlichen Voraussetzungen dargelegt, die Wurzeln urbaner Entwicklung geschildert und Städte als Wirtschaftszentren und als kultisch-kulturelle Zentren untersucht. Sehr ausführlich wird die Städtepolitik der (50) Territorialherren (Reich, Holland, Geldern, Kleve, Jülich, Heinsberg, Köln/Westfalen, Berg, Arnsberg, Münster, Paderborn, Lippe, Mark, Waldeck, Hessen, Brabant, Loon, Lüttich, Namur, Luxemburg, Rethel, Bar, Lothringen, Apremont, Metz und Pays Messin, Verdun, Toul, Châlons, Champagne, Frankreich, Herzogtum Burgund, Grafsch |
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| Dürselen, Florian G., Franz Beyerle (1885-1977). Leben, Ära und Werk eines Rechtshistorikers (= Rechtshistorische Reihe 307). Lang, Frankfurt am Main 2005. 288 S. Besprochen von Adolf Laufs. |
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Der Rechtsgermanist Franz Beyerle hat in dieser Zeitschrift tiefe Spuren hinterlassen durch seine Rezensionen, Nachrufe, Miszellen und Aufsätze, vor allem seine Abhandlungen über die germanischen Volksrechte. Erinnert sei auch an die eindrucksvolle Basler Antrittsvorlesung über den Ursprung der Bürgschaft (Bd. 47, 1927, S. 567-645). Hans Thieme hat seinem im gesegneten Alter von 92 Jahren zu Wangen am Bodensee verstorbenen Lehrer und Vorgänger auf dem Freiburger Lehrstuhl eine schönes literarisches Denkmal gesetzt (Bd. 96, 1979, S. IX-XXXVI). Clausdieter Scholl verdanken wir die 127 Nummern umfassende Bibliographie des Gelehrten (Bd. 97, 1980, S. 298-304). In der Fachwelt verbinden sich mit dem Namen des Rechtshistorikers noch immer dessen teils bahnbrechende Leistungen als Forscher auf den Feldern der leges Germanorum, der Stadtrechtsgeschichte, des Privatrechts, der Dogmen- und Wissenschaftsgeschichte.
Die von Albrecht Cordes geförderte Frankfurter Dissertation folgt einer anspruchsvollen Konzeption mit dem Ziel eines ganzheitlichen Persönlichkeitsbildes: Leben, Werk und Zeitsignaturen sollen in ihrem Zusammenhang chronologisch erscheinen. Der Autor verwebt also die äußeren Lebensdaten mit den Arbeitsprozessen und dem Verlauf der deutschen Geschichte. Nach Herkunft und Studienjahren treten die früh angelegten Forschungsfelder des mittelalterlichen Stadtrechts und der germanischen Volksrechte in den Blick. Es folgen die Privatdozentur in Jena, die Teilnahme am Ersten Weltkrieg und die schwere Verwundung. Dann stellt der Verfasser die abwechslungsreichen Professorenjahre dar: in Basel (1918–1929), Greifswald (1929–1930), Frankfurt am Main (1930–1934), Leipzig (1934–1938) und Freiburg im Breisgau (1938–1952).
Stellenweise geht der Anspruch sehr weit, so wenn der Au |
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| Einhundertfünfundzwanzig (125) Jahre Amtsgerichte im heutigen Rheinland-Pfalz. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft, hg. v. Roth, Andreas. Wolters Kluwer-Luchterhand, München 2004. XX, 355 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Einhundertfünfundzwanzig (125) Jahre Amtsgerichte im heutigen Rheinland-Pfalz. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft, hg. v. Roth, Andreas. Wolters Kluwer-Luchterhand, München 2004. XX, 355 S.
Am 1. Oktober 1879 wurden - als Folge der Neuordnung der Gerichtsverfassung durch das Gerichtsverfassungsgesetz des Deutschen Reiches von 1877 - durch Verordnungen Bayerns für die Pfalz, Hessen-Darmstadts für Rheinhessen und Preußens für die nördlichen Gebiete des nach dem zweiten Weltkrieg neu geschaffenen Landes Rheinland-Pfalz Amtsgerichte als Eingangsgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Seitdem sind (mehr als) 125 Jahre vergangen. Die rhetorische Frage, ob dies ein Grund zum Feiern sei, bejaht der Herausgeber in seiner einführenden Einleitung trotz kleinerer Einschränkungen durchaus.
Der aus dieser erfreulichen Ausgangslage entstandene Sammelband vereinigt nach vier wohlwollenden Grußworten den Blick zurück mit Blicken in die Gegenwart und Zukunft. Andreas Roth schildert die Entstehung, Etablierung und ersten Reformen und damit die Zeit zwischen 1879 und 1933, Michael Kißener die Zeit des Nationalsozialismus, Dieter Lang die Stunde null und Helmut Perne die Entwicklung von den Einmanngerichten zu modernen Gerichtszentren in der Nachkriegszeit sowie Erika Reichauer-Kirchner die Ausleihe rheinland-pfälzischer Gerichtsbarkeit nach Thüringen nach 1990. Für das moderne Amtsgericht von Gegenwart und Zukunft erörtert Stefanie Lejeune den Wandel der Komunikation zwischen Rechtsuchenden und Gericht, Hans-Gerd Ludemann die Praxis, Thomas Edinger mit Peter Jacob die aktuellen Herausforderungen, während sich in spezielleren Fragestellungen Norbert Westenberger und Matthias Weihrauch dem Verhältnis der Rechtsanwälte zum Amtsgericht, Richard Bork und Christopher Keim den Beziehungen zwischen Notaren und Amtsgericht, Bernd Mittelhausen und Hans-Eckard Gallo den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern sowie den Gerichtsvollziehern widmen und He |
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| Eisfeld, Jens, Die Scheinehe in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 45). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. XIII, 294 S. Besprochen von Karin Neuwirth. |
Ganzen Eintrag anzeigen Eisfeld, Jens, Die Scheinehe in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 45). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. XIII, 294 S.
Diese in Bayreuth bei Diethelm Klippel verfasste Dissertation kann wohl primär als flammender Appell gegen den 1998 normierten Tatbestand des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB gelesen werden. Jens Eisfeld selbst „wendet sich prinzipiell gegen eine ‚eherechtliche Lösung’ des Scheineheproblems und gegen den Versuch einer Rechtsfortbildung, die ein Ehehindernis der Scheinehe grundsätzlich akzeptiert“ (S. 7). Dabei gelingt es ihm tatsächlich, die nur scheinbar einfache Geschichte des Tatbestandes „Scheinehe“ der letzten 150 Jahre zu einer spannenden, mit vielen rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Facetten versehenen Arbeit zusammenzuführen. Die Darstellung folgt der Gesetzgebungsgeschichte - wobei wohl eher von einer Geschichte der Lücken und Einzelregelungen gesprochen werden muss, die zwischen gesetzgeberischem Desinteresse an einer Lösung der Fallkonstellationen und Phasen der staatlichen Instrumentalisierung des Tatbestands der Scheinehe schwankt. In der Einleitung, die Fragestellung, Methoden und Forschungsstand kurz darstellen soll, nimmt der Autor bedauerlicherweise bereits viele seiner Überlegungen vorweg, was ihm den Argwohn einbringt, seine Thesen von Beginn an mangels Folgerichtigkeit durch besondere Vehemenz forcieren zu müssen.
Das erste Kapitel dient der grundsätzlichen Klärung der Frage des Begriffs der Scheinehe, die richtigerweise als „instrumentalisierte Eheschließung“ zu betrachten, jedoch von der Simulationsehe des 19. Jahrhunderts zu trennen ist. Die Simulationsehe bildete einen Unterfall des Scheingeschäfts, wobei sich die dogmatische Einordnung äußerst schwierig gestaltete. Mit Hilfe einer Simulationsehe wollten die Parteien bloß die Fassade einer Ehe, jedoch keinerlei rechtliche Wirksamkeit herbeiführen. Angeführt wird hier ein Beispiel, wo |
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| Ellmann, Michaela, Hans Lukaschek im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen des Kreisauer Kreises für einen Neuaufbau Deutschlands (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 88). Schöningh, Paderborn 2000. 200 S. Besprochen von Gerold Neusser. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schindler, Frank, Paulus van Husen im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen der Kreisauer für einen Neuaufbau Deutschlands (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 78). Schöningh, Paderborn 1996. 232 S.
Trott zu Solz, Levin von, Hans Peters und der Kreisauer Kreis. Staatslehre im Widerstand (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 77). Schöningh, Paderborn 1997. 200 S.
Schwerin, Franz Graf von, Hellmuth James Graf von Moltke. Im Widerstand die Zukunft denken. Zielvorstellungen für ein neues Deutschland (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 86). Schöningh, Paderborn 1999. 212 S.
Ellmann, Michaela, Hans Lukaschek im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen des Kreisauer Kreises für einen Neuaufbau Deutschlands (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 88). Schöningh, Paderborn 2000. 200 S.
Schott, Andreas, Adam Trott zu Solz – Jurist im Widerstand. Verfassungsrechtliche und staatspolitische Auffassungen im Kreisauer Kreis (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 96). Schöningh, Paderborn 2001. 229 S.
In dem sogenannten „Kreisauer Kreis“ hatten sich in den Jahren 1940 bis 1944 Gegner des nationalsozialistischen Regimes zusammengefunden, um über die „Neuordnung im Widerstand“ (Ger van Roon) nachzudenken und in intensiver Diskussion Grundsätze für die zukünftige Gestaltung Deutschlands (und Europas!) nach dem Kriege zu entwickeln. Sie kamen aus den verschiedensten Kreisen und Berufen, konservativem, aber aufgeschlossenem Adel ebenso wie der Arbeiterschaft, von katholischer wie evangelischer Seite, teils mit gewichtiger Berufserfahrung aus der Weimarer Zeit. Nach dem Attentat vom 20. |