| Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 19: Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken der Stadt Nürnberg, Teil 2 1450-1455, bearb. v. Rübsamen, Dieter. Böhlau, Wien 2004. 299 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen I Regesten Kaiser Ludwigs des Bayern (1314-1347), nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. von Acht, Peter/Menzel, Michael (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 7: Die Urkunden aus den Archiven und Bibliotheken Ober- und Niederbayerns, bearb. v. Menzel, Michael. Böhlau, Köln 2004. XXXIV, 373 S.
II Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 18: Die Urkunden und Briefe des österreichischen Staatsarchivs in Wien, Abt. Haus-, Hof- und Staatsarchiv. Allgemeine Urkundenreihe, Familienurkunden und Abschriftensammlungen (1458-1463), bearb. v. Dünnebeil, Sonja/Herold, Paul nach Vorarbeiten v. Holzner-Tobisch, Kornelia. Böhlau, Wien 2004, 313 S. – Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 19: Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken der Stadt Nürnberg, Teil 2 1450-1455, bearb. v. Rübsamen, Dieter. Böhlau, Wien 2004. 299 S.
Die beiden hier in neuen Lieferungen vorzustellenden Regestenreihen zu Ludwig dem Bayern und Friedrich III., jeweils im Rahmen einer Unterreihe zu der von Johann Friedrich Böhmer begründeten Reihe der „Regesta Imperii“, führen zwei parallele Gemeinschaftsprojekte der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Deutschen Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur in Mainz fort, die in dieser Zeitschrift schon mehrfach vorgestellt bzw. kommentiert wurden (ZRG 118, S. 551f.; 119, S. 563ff.; 120, S. 596ff.; 121, S. 646); auf diese Rezensionen sei deshalb zunächst verwiesen. Auch wenn ein Teil der Regesten – bisher Bände 1 bis 10 der Friedrich-Regesten – inzwischen auf CD-ROM vorliegt und die sukzessive Dig |
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| Regesten Kaiser Ludwigs des Bayern (1314-1347), nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Acht, Peter/Menzel, Michael (= Böhmer, J. F., Regesta imperii, Unterreihe). Heft 7 Die Urkunden aus den Archiven und Bibliotheken Ober- und Niederbayerns, bearb. v. Menzel, Michael. Böhlau, Köln 2004. XXXIV, 373 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
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II Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 18: Die Urkunden und Briefe des österreichischen Staatsarchivs in Wien, Abt. Haus-, Hof- und Staatsarchiv. Allgemeine Urkundenreihe, Familienurkunden und Abschriftensammlungen (1458-1463), bearb. v. Dünnebeil, Sonja/Herold, Paul nach Vorarbeiten v. Holzner-Tobisch, Kornelia. Böhlau, Wien 2004, 313 S. – Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 19: Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken der Stadt Nürnberg, Teil 2 1450-1455, bearb. v. Rübsamen, Dieter. Böhlau, Wien 2004. 299 S.
Die beiden hier in neuen Lieferungen vorzustellenden Regestenreihen zu Ludwig dem Bayern und Friedrich III., jeweils im Rahmen einer Unterreihe zu der von Johann Friedrich Böhmer begründeten Reihe der „Regesta Imperii“, führen zwei parallele Gemeinschaftsprojekte der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Deutschen Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur in Mainz fort, die in dieser Zeitschrift schon mehrfach vorgestellt bzw. kommentiert wurden (ZRG 118, S. 551f.; 119, S. 563ff.; 120, S. 596ff.; 121, S. 646); auf diese Rezensionen sei deshalb zunächst verwiesen. Auch wenn ein Teil der Regesten – bisher Bände 1 bis 10 der Friedrich-Regesten – inzwischen auf CD-ROM vorliegt und die sukzessive Dig |
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| Register zum Allgemeinen Gesetzbuch für die preußischen Staaten (1792). Erweitert um Register zum Allgemeinen Landrecht und zum Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuchs v. Krause, Peter. Frommann-Holzboog, Stuttgart 2004. XLII, 378 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Im Zuge der Neuausgabe der Schriften von Carl Gottlieb Svarez durch Peter Krause ist nunmehr auch das gemeinsame Register zum Allgemeinen Gesetzbuch und zum Allgemeinen Landrecht Preußens nach den Ausgaben von 1792 und 1796 mit den Fundstellen im Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches für die preußischen Staaten erschienen. Es enthält etwa 2150 Stichwörter. Sie reichen von Abbitte bis Zwitter und sind vielleicht zu einem Fünftel auch heute noch durchaus bedeutsam.
Der Herausgeber führt in seiner Einleitung vorsichtig in die Entstehungsgeschichte des Werkes ein. Anschaulich beschreibt er die knappen seinerzeit zur Verfügung stehenden Kräfte. Seine Bestimmung des Verfassers dürfte überzeugen.
Das gemeinsame Register ist zwar sehr verdienstlich, da es die Auffindung der erfassten Gegenstände sehr erleichtert. Es ist aber insofern nicht vollkommen, als es im Text vorhandene, für die nachfolgende Entwicklung bedeutsame Wörter nicht erfasst (z. B. Familienrecht). Insofern besteht noch ein Forschungsdefizit, das bei einer zeitgemäßen vollständigen elektronischen Texterfassung eigentlich leicht und vollständig zu beheben wäre.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Regna and Gentes. The Relationship between Late Antique and Early Medieval Peoples and Kingdoms in the Transformation of the Roman World, hg. v. Goetz, Hans-Werner/Jarnut, Jörg/Pohl, Walter. Brill, Leiden 2003. IX, 704 S. Besprochen von Herwig Wolfram. |
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Der pondere et gravitate gewichtige Sammelband, der vor allem der Initiative und Gestaltung von Hans-Werner Goetz in Zusammenarbeit mit Sören Kaschke zu verdanken ist, behandelt ein seit langem zentrales Thema der frühmittelalterlichen Geschichte. Allerdings hat erst Reinhard Wenskus 1961 in seinem Buch „Stammesbildung und Verfassung“ die Grundlagen dafür geschaffen, daß eine methodisch innovative und quellengerechtere Interpretation ältere, zumeist zeitbedingte Anschauungen überwinden konnte. Wer heute eine Antwort auf die Frage finden will, wie, wo und wann aus den von Königen geführten polyethnischen Gentes der Wanderungszeit die Königreiche wurden, die sich auf römischem Boden als Nachfolgestaaten des mittelmeerischen Reichs etablieren konnten, muß viele Gebiete berücksichtigen. Bereits „Kingdoms of the Empire“ (Herausgeber Walter Pohl), der erste Band der von Brill, Leiden, bestens betreuten European Science Foundation (ESF)-Reihe „The Transformation of the Roman World”, untersuchte 1997 „The Integration of Barbarians in Late Antiquity”. Dabei standen die verfassungsrechtliche Bedeutung der Foedera und die ökonomische Eingliederung der Gentes im Vordergrund des Interesses. Der vorliegende Band konnte darauf aufbauen, wie hier etwa auch die in der Zwischenzeit anderswo untersuchte Bedeutung der Herkunftsgeschichten für die neue, „ethnographische“ Identität der regnalen Gentes (siehe Origo gentis. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde 22, 174ff.) ausgespart blieb. So konzentrierte man sich auf drei Fragen: Wie veränderten sich die von Königen beherrschten Gentes, aber auch die königliche Verfassung selbst in den weitgehend römisch verwalteten Königreichen (Anmerkung: Möglichkeit oder Unmöglichkeit des Aufstiegs von |
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| Reichhelm, Nils, Die marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie Karl Polaks (= Rechtshistorische Reihe 266). Lang, Frankfurt am Main 2003. 270 S. Besprochen von Friedrich-Christian Schroeder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Reichhelm, Nils, Die marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie Karl Polaks (= Rechtshistorische Reihe 266). Lang, Frankfurt am Main 2003. 270 S.
Vor kurzem wurde an dieser Stelle die Arbeit Marcus Howes über Karl Polak, den „Kronjuristen der DDR“, besprochen[1]. Die Befürchtung, wieder einmal seien Doktoranden auf der Jagd nach Dissertationsthemen auf den gleichen Gegenstand angesetzt worden, legt sich schnell. Während Howe eine Lebensbeschreibung Polaks liefert und dabei seine Publikationen nur so weit wie in diesem Rahmen nötig einbezieht, konzentriert sich die vorliegende Arbeit ganz auf das Werk Polaks. Dabei bietet auch das einführende Kapitel über Leben und Werdegang Karl Polaks aufgrund einer Heranziehung entlegener Quellen (so u. a. eines Befundberichts der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Leipzig vom 10. 7. 1951) viele interessante zusätzliche Informationen gegenüber der Biographie Howes.
Auf seine erste Dissertation bei Erik Wolf „Studien zu einer existentialen Rechtslehre“ ist Polak später nicht mehr zurückgekommen. Sie enthält jedoch mit der Kritik an der Beschränkung des Rechts auf die äußere Form, an der Konstruktion des Staates als vom einzelnen Menschen unabhängig und an der isolierten Existenz der einzelnen deutliche Vorläufer der späteren Hinwendung zum Marxismus-Leninismus. Übrigens entspricht diese Terminologie zwar derjenigen Polaks, erscheint aber nicht ganz sachgerecht, da Reichhelm mit Recht darauf hinweist, dass der Beitrag Lenins zur marxistischen Rechtstheorie gering sei. Dass auch der materiale Inhalt der stalinistischen Neupositionierung des Rechts minimal sei (S. 71), steht im Widerspruch zu Reichhelms eigener These, dass Polak gerade die gestaltende Seite des Rechts betont hat und damit direkt in der Tradition Stalins stand.
Das nächste Kapitel befaßt sich mit Polaks Kritik der bürgerlichen Rechtswissenschaft und seinem Entwurf einer sozialistischen Rechtswissens |
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| Reichspersonal. Funktionsträger von Kaiser und Reich, hg. v. Baumann, Anette/Oestmann, Peter/Wendehorst, Stephan/Westphal, Siegrid (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 48). Böhlau, Köln 2004. 408 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Reichspersonal. Funktionsträger von Kaiser und Reich, hg. v. Baumann, Anette/Oestmann, Peter/Wendehorst, Stephan/Westphal, Siegrid (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 48). Böhlau, Köln 2004. 408 S.
Das seit 1996 aufgebaute Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit stellt in diesem Band einen Teil der in Wetzlar im Frühjahr 2001 auf seiner zweiten Nachwuchstagung gehaltenen Referate und ergänzende Aufsätze vor. Sie kreisen um die von Stephan Wendehorst und Siegrid Westphal an den Beginn ihrer Einleitung gestellte Frage: Das liebe, heilige römische Reich, wie hielt es nur zusammen? Die vorsichtige Antwort lautet, dass dies zu einem Teil wohl auch dem Reichspersonal in einer eigenständigen sozialen und kulturellen Formation zu verdanken ist, die sich in funktionalen Zusammenhängen, Selbstwahrnehmung und Fremdwahrnehmung zeigt.
Vor diesem Hintergrund untersucht Wolfgang Burgdorf die reichsrechtliche peregrinatio academica im 18. Jahrhundert, für die Wetzlar, Regensburg und Wien mit den dort zu gewinnenden Erfahrungen und Bekanntschaften besonders wichtig sind. Eva Ortlieb ermittelt, dass der überwiegende Teil der in sehr unterschiedlichen Formen und Aufträgen tätigen kaiserlichen Kommissare des Reichshofrats zwischen 1520 und 1657 aus dem Süden und Südwesten stammt. Gernot Peter Obersteiner legt erstmals wesentliche Erkenntnisse über Aufgabe und Personen der kaiserlichen Fiskale am Reichshofrat vor, während Stefan Ehrenpreis vor allem an Hand dreier Beispiele die Reichshofratsagenten mit neuen Einsichten beschreibt.
Anette Baumann gibt den gegenwärtigen Forschungsstand über die Prokuratoren am Reichskammergericht im 18. Jahrhundert und ihre Versuche der Beeinflussung einzelner Verfahren wieder. Karl Welker erstellt ein Lebensbild Friedrich Wilhelm Riedesel Freiherr zu Eisenbachs, während Nils Jörn das Wirken Christian Nettelbladts (1696-1775) beschreibt. Ralf-Peter Fuchs und Eric-Oliver Mader behandeln d |
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| Reinle, Christine, Bauernfehden. Studien zur Fehdeführung Nichtadliger im spätmittelalterlichen römisch-deutschen Reich, besonders in den bayerischen Herzogtümern (= Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Beiheft 170). Steiner, Stuttgart 2003. 589 S., 1 Kart. Besprochen von Arne Duncker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Reinle, Christine, Bauernfehden. Studien zur Fehdeführung Nichtadliger im spätmittelalterlichen römisch-deutschen Reich, besonders in den bayerischen Herzogtümern (= Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Beiheft 170). Steiner, Stuttgart 2003. 589 S., 1 Kart.
In einem (aus einer Mannheimer Habilitationsschrift des Jahres 1999 hervorgegangenen) Werk von beeindruckender Materialfülle dokumentiert und analysiert Reinle die Fehdeführung Nichtadliger im alten Reich. Der zeitliche Bezug auf das Spätmittelalter läßt sich dabei sicherlich erweitern: der Ewige Landfriede von 1495 und der Wormser Reichslandfriede von 1521 mögen ein allgemeines Fehdeverbot vielleicht verordnet haben, doch hatten sie damit noch lange nicht ein schnelles Ende der Befehdungen zur Folge. Reinle selbst bespricht in ihren „Mikrostudien“ (S. 123-227) auch zahlreiche Fälle aus dem 16. Jahrhundert, sie berichtet von einzelnen Fehden aus dem 17. Jahrhundert (S. 121), ja sogar von einem sächsischen Mandat von 1710, in dem beklagt wurde, man bedrohe Gerichtsherren mit Fehdebriefen (S. 122).
Die vorliegende Studie besteht aus vier Teilen und wird durch umfangreiche Anhänge ergänzt. Im ersten Teil „Das Fehdewesen im Widerstreit der Meinungen“ (S. 11-74) wird eine Reihe in der Literatur vertretener Thesen zusammengefaßt und kritisch ausgewertet. Zunächst wird „die spätmittelalterliche Adelsfehde im Spiegel der neueren Forschung“ (S. 11-21) betrachtet. Dabei werden an herausgehobener Stelle die Auffassungen Algazis (nach Reinle „plakative Thesenbildung auf schmaler Quellengrundlage“, S. 11, vgl. dann auch S. 20f. und Anm. 255 auf S. 60) den älteren Auffassungen Brunners gegenübergestellt. Algazi sehe die Fehde als Form adligen Kleinkriegs gegen unterworfene Bauern und als „private war“, letzteres eine nach Reinle, S. 11, Anm. 2, „sinnlose“ Begrifflichkeit. Unter Bezug auf Brunner plädiert Reinle für einen sog. mikrohistorischen Zugang zum Fehdewesen, d. h. |
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| Reitemeier, Arnd, Außenpolitik im Spätmittelalter. Die diplomatischen Beziehungen zwischen dem Reich und England (1377-1422) (= Veröffentlichungen des Deutschen Historischen Instituts London 45). Schöningh, Paderborn 1999. 573 S. Besprochen von Klaus-Frédéric Johannes. |
Ganzen Eintrag anzeigen Reitemeier, Arnd, Außenpolitik im Spätmittelalter. Die diplomatischen Beziehungen zwischen dem Reich und England (1377-1422) (= Veröffentlichungen des Deutschen Historischen Instituts London 45). Schöningh, Paderborn 1999. 573 S.
Arnd Reitemeier behandelt in dieser Göttinger Dissertation die diplomatischen Beziehungen zwischen dem Reich und England im letzten Viertel des 14. und im ersten Viertel des 15. Jahrhunderts, ohne allerdings zu untersuchen, ob es überhaupt Sinn macht, den Begriff „Außenpolitik“ für das Mittelalter bereits zu verwenden. Gegliedert ist das umfangreiche Werk in neun Kapitel: I. Einleitung (S. 13-34); II. Mittel der Außenpolitik (S. 35-80); III. Personal und Administration als Bedingung außenpolitischer Entscheidungen (S. 81-144); IV. Die diplomatischen Beziehungen zwischen dem Reich und England (S. 145-320); V. Persönliche Beziehungen: Verwandtschaft, Bekanntschaft, vertragliche Bindungen (S. 321-344); VI. Die Praxis deutsch-englischer Diplomatie (S. 345-390); VII. Informationshorizonte (S. 391-432); VIII. Räume und Formen außenpolitischen Handelns (S. 433-474); IX. Schlußbetrachtungen (S. 475-484). Der detailreichen und aus reichem Archivmaterial geschöpften Arbeit schließen sich mehrere Anhänge an, deren Erarbeitung (und vor allem auch Abdruck) besonders erfreulich sind: Tabelle 1 verzeichnet die deutschen Boten und Gesandten mit der Einteilung: Herrscher, Datum, Bote/Gesandte, Name, Reiseziel (S. 485-487)], Tabelle 2 die englischen Boten und Gesandten (S. 488-491); die dritte Tabelle listet die Abrechnungen der englischen Gesandten auf. Die vierte bringt die Anzahl der mitgeführten Pferde, die fünfte birgt die Übersicht über die Teilzahlungen der Mitgift Prinzessin Blancas aus pfälzischer Sicht. Es schließt sich als sechste Tabelle eine Auflistung der Schiffsverbindungen an. Ebenfalls findet sich eine Liste von Währungs- und Umrechnungsverhältnissen. Orts-, Personen- und Sachregister sowie ein englisches Resumée bes |
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| Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit, hg. v. Härter, Karl/Stolleis, Michael. Bd. 5 Reichsstädte I – Frankfurt am Main, hg. v. Halbleib, Henrik/Worgitzki, Inke (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 169). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. X, 762 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit, hg. v. Härter, Karl/Stolleis, Michael. Bd. 5 Reichsstädte I – Frankfurt am Main, hg. v. Halbleib, Henrik/Worgitzki, Inke (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 169). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. X, 762 S.
Waren bisher die Territorien Gegenstand des verdienstvollen Repertoriums der Policeyordnungen, so beginnt mit dem vorliegenden Band eine in fortlaufenden Bänden das Inventar der Policeyordnungen der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Reichsstädte enthaltende Unterabteilung. Dies ist deswegen besonders berechtigt, weil die Gesetzgebung der Städte im Bereich der öffentlichen Ordnung bereits im Spätmittelalter einsetzte und im Laufe der Zeit fast alle Bereiche des städtischen Lebens einschloss. Insofern war die Stadt Vorbild für Land und Reich.
Für diese Unterabteilung fanden sich 22 Stadtarchive zu einer Zusammenarbeit mit dem federführenden Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte bereit. Es waren dies in alphabetischer Reihenfolge Aachen, Augsburg, Dortmund, Frankfurt am Main, Goslar, Kempten, Köln, Lübeck, Nördlingen, Nürnberg, Ravensburg, Regensburg, Rothenburg ob der Tauber, Rottweil, Schweinfurt, Speyer, Straßburg, Überlingen, Ulm, Wetzlar und Worms. Sie vertreten die größere Gesamtheit aller Reichsstädte sicher sehr gut.
Für das in der Veröffentlichung mit gutem Grund in den Vordergrund gestellte Frankfurt am Main beschreiben die Herausgeber im Eingang kurz Frankfurt am Main in seiner politischen Entwicklung und Verfassung. Bereits seit 1311 standen hier dem Rat zwei aus den beiden ersten (patrizischen) Bänken gewählte Bürgermeister vor und 1372 gelang der Bürgerschaft die Übernahme der Reichspfandschaft über das Schultheißenamt. Es kann deshalb kaum überraschen, dass als erste Polizeiordnung eine Handelsbedingungen und Zölle betreffende (von den Herausgebern so genannte) Verordnung von 1329 erscheint.
Für die Gesetzgebung |
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| Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit, hg. v. Härter, Karl/Stolleis, Michael. Bd. 1 Deutsches Reich und geistliche Kurfürstentümer (Kurmainz, Kurköln, Kurtrier), hg. v. Härter, Karl (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 84). Klostermann, Frankfurt am Main 1996. XIV, 916 S. Bd. 2, Halbbd. 1 Brandenburg/Preußen mit Nebenterritorien (Kleve-Mark, Magdeburg, Halberstadt), hg. v. Simon, Thomas (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 111,1). Klostermann, Frankfurt am Main 1998. IX, 650 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit, hg. v. Härter, Karl/Stolleis, Michael.
Bd. 1 Deutsches Reich und geistliche Kurfürstentümer (Kurmainz, Kurköln, Kurtrier), hg. v. Härter, Karl (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 84). Klostermann, Frankfurt am Main 1996. XIV, 916 S.
Bd. 2, Halbbd. 1 Brandenburg/Preußen mit Nebenterritorien (Kleve-Mark, Magdeburg, Halberstadt), hg. v. Simon, Thomas (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 111,1). Klostermann, Frankfurt am Main 1998. IX, 650 S.
Bd. 2, Halbbd. 2 Brandenburg/Preußen mit Nebenterritorien (Kleve-Mark, Magdeburg, Halberstadt), hg. v. Simon, Thomas (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 111,2). Klostermann, Frankfurt am Main 1998. IX, 651-1120 S.
Bd. 3, Halbbd. 1 Wittelsbachische Territorien (Kurpfalz, Bayern, Pfalz-Neuburg, Pfalz-Sulzbach, Jülich-Berg, Pfalz-Zweibrücken, hg. v. Schilling, Lothar/Schuck, Gerhard (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 116, 1). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. XIV, 1-1016 S.
Bd. 3, Halbbd. 2 Wittelsbachische Territorien (Kurpfalz, Bayern, Pfalz-Neuburg, Pfalz-Sulzbach, Jülich-Berg, Pfalz-Zweibrücken, hg. v. Schilling, Lothar/Schuck, Gerhard (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 116, 2). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. XII, 1017-1991 S.
Bd. 4 Baden und Württemberg, hg. v. Landwehr, Achim/Simon, Thomas (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 139). Klostermann, Frankfurt am Main 2001. VIII, 1065 S.
Wie viele andere Bücher hat auch dieses bedeutende Werk ein gewisses Rezensionsschicksal. Als 1996 sein erster Band erschien, war schnell ein Rezensent gefunden, der sich für eine derartige Grundlage interessierte. Das Werk in Händen ließ das Interesse an einer raschen Rezension schwinden und andere unaufklärbare Umstände ließen weitere Bände im Niemandsland verschellen, so dass das gesamte Unternehmen leider den Lesern bisher noch nicht vorgestellt ist.
So nachteilig dies für die Nutzung des Werks |
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| Repgen, Tilman, Die soziale Aufgabe des Privatrechts. Eine Grundfrage in Wissenschaft und Kodifikation am Ende des 19. Jahrhunderts (= Ius privatum 60). Mohr (Siebeck), Tübingen 2001. XXIII, 582 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Repgen, Tilman, Die soziale Aufgabe des Privatrechts. Eine Grundfrage in Wissenschaft und Kodifikation am Ende des 19. Jahrhunderts (= Ius privatum 60). Mohr (Siebeck), Tübingen 2001. XXIII, 582 S.
„Tilman Repgen bringt Licht in die soziale Frage des Privatrechts“, so titelte Michael Stolleis zu Recht in seiner Rezension in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 2. Februar 2002 (S. 52). War das Bürgerliche Gesetzbuch wirklich so sozial, wie es zu seiner Entstehungszeit geplant war, also für alle Bürger und nicht nur für die bürgerliche Klasse? War es also mit einigen Tropfen sozialen Öls gesalbt bzw. „durchsickert“? Die damalige Diskussion, an der sich unter anderen Otto Gierke, Heinrich Dernburg und Anton Menger beteiligten, untersucht Repgen in seiner Habilitationsschrift und stellt den inhaltlichen Zusammenhang dieser Diskussion mit dem ersten Entwurf des BGB her. In hohem Ausführlichkeits- und Präzisionsgrad behandelt er die Wirkung der Kritik auf das weitere Gesetzgebungsverfahren und schließlich auf das BGB selbst. Dabei zeigt sich, dass die bisher übliche Beschreibung des Sozialmodells des BGB im Hinblick auf Repgens Erkenntnisse als überholt gelten muss, denn schon der erste Entwurf wie auch die späteren Fassungen des Gesetzes waren weit „sozialer“, als es die im Ansatz ziemlich alleingebliebene Kritik von Gierkes ahnen ließ.
Ziel der Kodifikation des BGB war zunächst einmal die Schaffung der nationalen Rechtseinheit auf lange Zeit. Dies schloss aber nicht aus, dass viele „soziale“ Stützpfeiler nach und nach in das BGB einbezogen wurden. Der Verfasser gruppiert das Sozialmodell des BGB um vier Topoi herum, anhand derer er die soziale Aufgabe des BGB analysiert. Er greift in der Reihenfolge der Legalordnung essentielle Beispiele aus dem allgemeinen Teil, dem Schuldrecht und dem Familienrecht heraus und misst die Umsetzung der sozialen Topoi am ersten Entwurf mit den dazu gehörigen Materialien, d. h. den Vorentwürfen und ihre |
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| Replik Dietmar Willoweits/Ulrike Seifs zur Rezension Wilhelm Brauneders von Europäische Verfassungsgeschichte |
Ganzen Eintrag anzeigen Replik zu Brauneder
Brauneder spricht der Edition Europäische Verfassungsgeschichte sowohl hinsichtlich der Quellengrundlage als auch der Übersetzung jede Wissenschaftlichkeit ab. Diese Wertung beruht jedoch auf falschen Tatsachen: Schon die Feststellung, alle Übersetzungen - mit Ausnahme des Act Abolishing the Office of King 1649 und der Italienischen Verfassungsgesetze 1925-1939 - hätten sich die Herausgeber nicht selbst erarbeiten müssen, ist unhaltbar. Dafür genügt allein ein Blick auf die englischen Klassiker „Habeas Corpus“ und „Bill of Rights“. Bei Günther Franz sind eben nur Bruchteile abgedruckt, nämlich die Einleitung und Art. 1 Habeas Corpus Act (Staatsverfassungen3 (1975), S. 510ff.) und Artt. 1, 2, 5, 6 Bill of Rights (Staatsverfassungen3 (1975), S. 513ff.). Übersetzungsvorlagen für die Art. 2-20 Habeas Corpus Act und Artt. 3, 4, 7-9 vermag Brauneder nicht zu nennen, obwohl er behauptet, daß sie „alle ... schon anderswo zu finden sind.“
Auch der Vorwurf, die Herausgeber hätten die Übersetzungen als Quellengrundlagen mißbraucht, ist unverständlich. Jeder, der nur die Einleitung des Habeas Corpus Act in unserer Textausgabe anliest, wird erkennen, daß eben nicht eine Übersetzungsvorlage abgeschrieben worden sein kann. Dafür sind die Abweichungen doch zu augenfällig! Auch die Ausgaben von Adams/Stephens (New York 1918), von Stephenson/Marcham (London 1938), von Grant Robertson (London 1949), von Costin/Watson (London 1952) oder von Browning (London 1953) geben die ursprüngliche Textfassung nicht oder nicht vollständig wieder. Man muß sich schon die in der Rezension geschmähte Mühe machen, die Parliament Roll Of Chancery C 65/223 No. 2 einzusehen. Auch eine nur flüchtige Lektüre der hier vorgelegten Edition der Bill of Rights zeigt die Unterschiede zu der von Brauneder als Vorlage vermuteten Ausgabe von Franz. Gleiches gilt für den Act of Settlement 1701 (bei Franz, Staatsverfassungen3 [1975], S. 521ff. ohne Artt. I und II) |
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| Riedi Hunold, Dorothea, Die Einführung der allgemeinen Wechselfähigkeit in der Schweiz in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (= Rechtshistorische Reihe 284). Lang, Frankfurt am Main 2004. 169 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Riedi Hunold, Dorothea, Die Einführung der allgemeinen Wechselfähigkeit in der Schweiz in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (= Rechtshistorische Reihe 284). Lang, Frankfurt am Main 2004. 169 S.
Die Arbeit ist die von Pio Caroni betreute, 2002 von der juristischen Fakultät Bern angenommene Dissertation der seit 2000 am Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern arbeitenden Verfasserin. Ihr geht es um die Frage nach den Gründen für die Einführung der allgemeinen Wechselfähigkeit in der Schweiz. Da die Schweiz dabei nur der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung von 1848 wortwörtlich folgte, verlagert sich die Fragestellung auch auf den Deutschen Bund.
Die Verfasserin geht bei ihrer Untersuchung grundsätzlich chronologisch vor und beginnt deshalb mit einem kurzen Grundriss der Geschichte des Wechsels als des wohl ersten bargeldlosen Zahlungsmittels. Sie schließt sich dabei naheliegenderweise der überwiegenden Meinung von der Entstehung bei den Kaufleuten Italiens im Hochmittelalter an. Ganz rasch erreicht sie das 19. Jahrhundert.
Hier stellt sie die politische, wirtschaftliche und soziale Lage in Deutschland und der Schweiz dar. Dann widmet sie sich der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung und dem Wechselrecht der Schweiz bis 1881. Vertiefend erörtert sie die rechtlichen, rechtspolitischen und wirtschaftlichen Gründe für die Einführung der allgemeinen Wechselfähigkeit in der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung und blickt dabei auch kurz nach Österreich, Ungarn, Frankreich, Großbritannien und die Vereinigten Staaten sowie weitere Staaten.
Ihr Ergebnis ist, dass auf den ersten Blick öffentlichrechtliche Argumente wie Gleichheit und Demokratisierung ursächlich zu sein scheinen, dass in Wahrheit aber die fortschreitende Kommerzialisierung den wichtigsten Grund geliefert hat. Die Rechtswissenschaft hat dem hilfreich zur Seite gestanden. Diese Erkenntnisse haben die Gutachter zu Recht überzeugt.
Innsbruck |
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| Rigasche Zeitschrift für Rechtswissenschaft, hg. v. d. deutschen Gesellschaft für Rechtswissenschaft zu Riga, Band 1 1926/1927-Band 11 1939, Faksimileausgabe, hg. v. Juristen-Verein Lettlands und v. d. Senator August Loeber-Stiftung, Projektleitung Loeber, Dietrich André, in Kommission bei Böhlau, Köln 2003. Ca. 3000 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rigasche Zeitschrift für Rechtswissenschaft, hg. v. d. deutschen Gesellschaft für Rechtswissenschaft zu Riga, Band 1 1926/1927-Band 11 1939, Faksimileausgabe, hg. v. Juristen-Verein Lettlands und v. d. Senator August Loeber-Stiftung, Projektleitung Loeber, Dietrich André, in Kommission bei Böhlau, Köln 2003. Ca. 3000 S.
Seitdem im 13. Jahrhundert die lettischen Stämme vom Schwertbrüderorden bzw. ab 1237 vom Deutschen Orden im Zuge christlicher Mission unterworfen worden waren, bestand im Erzbistum Riga, im Bistum Kurland und im Gebiet des Deutschen Ordens eine deutsche Oberschicht und Bürgerschicht neben der einheimischen Bevölkerung. Sie erhielt sich, obwohl seit dem 18. Jahrhundert das gesamte lettische Gebiet zum Kaiserreich Russland gehörte. Erst nach der von den Deutschen unterstützten Ausrufung der Republik Lettland am 18. November 1918 wurde die deutsch-baltischen Großgrundeigentümer mit etwa 1300 Rittergütern 1920 enteignet.
Die Stadt Riga hatte 1285 hamburgisches und später auch lübisches Recht aufgenommen. Das hieraus entwickelte Recht wurde an viele umliegende Städte weitergegeben. Von daher lässt sich gut verstehen, dass es in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts einen deutschen Juristenverein in Riga gab.
Dieser Verein, neben dem auch ein russischer Juristenverein bestand, gab ab 1926 die Rigasche Zeitschrift für Rechtswissenschaft heraus, die beispielsweise bereits in ihrem ersten Band auch einen Beitrag über die articuli reprobati des Sachsenspiegels in altlivländischen Rechtsbüchern enthielt.. Sie musste 1939 im Zusammenhang mit der Umsiedlung der Deutsch-Balten ihr Erscheinen einstellen. Die Zeitschrift ist längst vergriffen und auch antiquarisch praktisch nicht mehr zu beschaffen.
Über die Rechtsentwicklung in den baltischen Staaten zwischen den beiden Weltkriegen besteht nicht überall Klarheit. Insbesondere droht der Beitrag der Rigaschen Zeitung hierzu in Vergessenheit zu geraten. Aus diesem G |
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| Ruff, Julius R., Violence in Early Modern Europe 1500-1800. Cambridge University Press, Cambridge 2001. XII, 269 S. 8 Abb. Besprochen von Eva Lacour. |
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Julius Ruff gibt mit dieser Darstellung einen Überblick über die verschiedenen Äußerungsformen von Gewalt in der frühen Neuzeit aus europäischer Perspektive. Ein Wermutstropfen ist allerdings, dass nur englisch- und französischsprachige Literatur Berücksichtigung findet. Dadurch wird beispielsweise die deutsche, österreichische und Schweizer Forschungslage nur insoweit reflektiert, als sie von bekannteren Autoren in englischer Sprache publiziert wurde. Somit ist das Buch vorwiegend als Einführung in das sehr weit gefasste Thema geeignet, weniger zur Vertiefung.
Behandelt werden die Darstellung von Gewalttaten in der zeitgenössischen Publizistik, die Wahrnehmungen von Gewalt und die auch damals schon von Zeitungen und Flugblättern angestachelte Kriminalitätsfurcht, die Verbreitung von Waffen sowie verschiedene Formen von Gewalt bzw. Gewalt in unterschiedlichen sozialen Zusammenhängen oder in Verbindung mit anderen (Straf-)Taten. Dabei findet die Brutalität von Soldaten gegenüber der Zivilbevölkerung genauso Beachtung wie umgekehrt deren Hass und Rache. Das Thema „Ehre“ kann natürlich nicht ausgespart bleiben. Das frühneuzeitliche Rechtswesen mit Folter und Strafen wird einschließlich der Mechanismen außergerichtlicher Konfliktregulierung knapp dargestellt. Dabei vertritt der Autor die Auffassung, die im 17. und 18. Jahrhundert allmählich weniger grausam werdende Bestrafung und die seltenere Verhängung der Todesstrafe sei auf die zunehmende Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols zurückzuführen, die solcherart rituelle Machtdemonstration weniger notwendig erscheinen ließ. Außerdem sei die frühere Hinrichtungspraxis mehr und mehr auf Abscheu gestoßen, weil das Leben der Menschen sicherer wurde und man sich Mitgefühl mit den Tätern leisten konnte (S. 113).
Als spezielle Gewaltarten behandelt der Verfasser häusliche |
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| Rühling, Michael, Das Ladenschlussgesetz vom 28. November 1956. Vorgeschichte, Entstehung des Gesetzes und weitere Entwicklung (= Rechtshistorische Reihe 281). Lang, Frankfurt am Main 2003. 314 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die in Kiel angenommene, von Werner Schubert geförderte Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich chronologisch in vier ungleichgewichtige Teile. Das Schwergewicht liegt auf dem zweiten Teil.
Der Ladenschluss, so beginnt die kurze Einführung überzeugend, ist so alt wie der Laden selbst. Allerdings haben sich die hinter ihm stehenden Gründe gewandelt. Ging es zunächst um die Gewährleistung der ungestörten christlichen Gottesdienstfeier, sollte seit dem 19. Jahrhundert der Ladenschluss dem Schutz der Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme durch die Arbeitgeber dienen.
Der knappe erste Teil setzt in frühchristlicher Zeit ein, in welcher der Brief des Barnabas (Apost. 15) und der Brief des Plinius an Kaiser Trojan (!) die Feier des Sonntags als allgemeine christliche Sitte voraussetzen. Sonntagsruhe bestimmt gesetzlich erstmals Kaiser Konstantin am 7. März 321. Die Verlagerung des Handels vom Markt in den festen Laden erfolgt vom 13. bis zum 15. Jahrhundert, weshalb in Goslar bereits 1281 eine Krämerordnung vorschreibt, dass an Sonntagen Waren nur aus der hintersten Tür verkauft werden dürfen.
Nach den Regelungen der Gewebeordnung (!) von 1869, der Gewerbeordnung des Deutschen Reiches, den Regelungen während der Weimarer Republik und den Regelungen während des Nationalsozialismus wendet sich der Verfasser im zweiten Kapitel außerordentlich ausführlich dem Ladenschlussgesetz vom 28. November zu. Dabei zeigt er unter sorgfältiger Auswertung zahlreicher Quellen ganz detailliert den Gang der Gesetzgebung. Sehr deutlich wird die Beeinflussung durch als Vertreter von Interessenverbänden tätige Abgeordnete, die freilich im Ergebnis nicht mehr als einen Kompromiss bewirkt.
Im dritten Teil geht der V |
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| Ruthström, Bo, Land och Fæ. Strukturellt-rättsfilologiska studier i fornnordiskt lagspråk över beteckningar för egendom i allmänhet och underkategorier (= Skrifter utgivna av Institutet för rättshistorisk forskning Serien 1, Rättshistoriskt bibliotek 61). Distribueras av Rönnells antikvariat AB, Lund 2003. XIII, 201 S. Besprochen von Else Ebel. |
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Hauptanliegen der hier vorzustellenden Arbeit ist es, die Verwendung und Entwicklung des (Rechts-) Begriffes „Eigentum“ in den mittelalterlichen nordischen Rechten und Gesetzen zu untersuchen. Die Quellen, die der Verfasser auswertet, erstrecken sich über einen Zeitraum von ca. 300 Jahren - als älteste Rechtsaufzeichnung sieht er das norwegische Bezirksrecht Gulathingslag und damit zusammenhängend die altisländische Grágás an (letztere wurde erstmals im Winter 1117/1118 verschriftlicht), zu den jüngsten Rechten zählen die schwedischen Provinzialrechte. Die nordischen Stadtrechte wurden nicht berücksichtigt. Hierzu ist noch zu bemerken, dass die frühesten bekannten Aufzeichnungen aus dem 12. Jahrhundert stammen, einige auf älteren Rechten beruhend, dass die erhaltenen Handschriften jedoch durchweg einer späteren Zeit zuzurechnen sind.
Die Arbeit besteht aus 5 Hauptteilen, zwei Exkursen, einer Bibliographie, sowie einem Appendix. Im ersten Abschnitt werden die Forschungsaufgaben erläutert, wird die Forschungslage dargestellt und werden die vom Verfasser bevorzugten Methoden erklärt - dem Konzept der Rechtssprachgeographie misst er dabei besondere Bedeutung zu. Im zweiten Teil wird das terminologische System der mittelalterlichen Gesetze vorgestellt und versucht, das Material sprachgeographisch zu analysieren. Im dritten Teil macht der Verfasser den Versuch, die vormittelalterliche Terminologie zu rekonstruieren - fé gilt ihm als übergeordneter Terminus, land sieht er im Sinne von immobilem Eigentum gebraucht, in jüngerer Entwicklung stehe lausir aurar für mobiles Eigentum. Im vierten Teil werden mögliche Ursachen für ei |
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| Saar, Stefan Chr., Ehe – Scheidung - Wiederheirat. Zur Geschichte des Ehe- und des Ehescheidungsrechts im Frühmittelalter (6.- 10. Jahrhundert) (= Ius vivens B 6). LIT Verlag, Münster 2002. VII, 534 S. Besprochen von Maximilian Joh. Hommens. |
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Die Arbeit erscheint als Band 6 in der rechtswissenschaftlichen Reihe Ius vivens, Abteilung B: Rechtsgeschichtliche Abhandlungen, herausgegeben von Heinz Holzhauer (Münster) und Andreas Roth (Mainz). Sie umfasst inhaltlich zwei Abschnitte: „Das Antike Erbe“ und „Ehe und Ehescheidung im Recht des Frühmittelalter“. Die Arbeit – so der Verfasser in der Einführung – soll mit weiteren Abschnitten zu den zeitlich nachfolgenden Entwicklungen bis zum Beginn der Reformation in einem weiteren Band fortgesetzt werden. Die vorliegende Arbeit umfasst eine kurze Einführung und 440 Seiten Textinhalt, der sich ein Abkürzungs- und Siglenverzeichnis, 7 Seiten Quellen- und fast 80 Seiten Literaturverzeichnis anschließen. Ein ausführliches Register schließt die Arbeit ab.
Wie der Verfasser, der an die Potsdamer Juristenfakultät berufen wurde, in seiner Einführung feststellt, hat die Arbeit das vornehmliche Ziel, „unter kritischer Würdigung älterer Forschungsansätze eine Gesamtsicht frühmittelalterlichen Eherechts aus dem Blickwinkel der Ehebeendigung und der Wiederheirat zu zeichnen“. Er bemüht sich dabei, jegliche Spekulation zu vermeiden und insbesondere auch einer Ideologisierung zu wehren. Das ist ihm vollauf gelungen. Als Quintessenz seiner Forschungen zum Thema kann man festhalten: Ehe, und damit ist die Eheschließung gemeint, sowie Scheidung und Wiederheirat sind erst recht spät, nämlich im hohen Mittelalter, von der Kirche „vereinnahmt“ worden. Zwar war es Pflicht eines jeden getauften Christen, auch sein tägliches Leben nach dem Evangelium zu leben. Aber sein Lebensablauf vollzog sich doch, vor allem in der Antike, aber auch noch, wenn auch zunehmend weniger, im frühen Mittelalter, so wie der Lebensablauf der Nicht-Christen, jedenfalls solange d |
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| Sabadell da Silva, Ana Lucia, Tormenta juris permissione. Folter und Strafverfahren auf der iberischen Halbinsel – dargestellt am Beispiel Kastiliens und Kataloniens (16.–18. Jahrhundert) (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 39). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 299 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
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Bekanntlich ist unter Karl V. bzw. Karl I. von Spanien im Heiligen Römischen Reich dank der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 die Folter domestiziert und sehr streng an die Indizienlehre gebunden worden. Was geschah indes in Spanien? Die Dissertation von Sabadell da Silva untersucht die strafprozessuale Folter im Zeitraum des 16. bis 18. Jahrhunderts für das Königreich Kastilien und das Fürstentum Katalonien. Damit liegt in sehr kurzem Abstand eine weitere Dissertation in deutscher Sprache zur spanischen Rechtsgeschichte vor[1].
Basis der hier vorliegenden Untersuchung sind die Normsammlungen, also Gewohnheiten, Gesetzesnormen und die Rezeption des ius commune sowie etliche Texte der strafrechtlichen Lehre, welche unter Einbeziehung sozial- und rechtsgeschichtlicher Arbeiten dargestellt und kommentiert werden. Die Verfasserin stellt heraus, dass die Hinweise der gelehrten Juristen, die als Richter, Rechtsanwälte oder königliche Berater arbeiteten, so zahlreich sind, dass kein Zweifel bestehen kann, dass in Kastilien gefoltert wurde. Dies belegt sie anschaulich anhand der Entscheidungsmuster, Prozessakten und sonstigen Hinweise auf Folterung sowie auf die Bestrafung von Richtern, die die Foltergrenzen überschritten. Schließlich zieht sie Erzählungen persönlicher Erfahrungen der gelehrten Juristen heran, die als Richter die Folter anordneten.
Auch in Katalonien war die strafprozessuale Folter zulässig und fand tatsächlich Anwendung. Die Juristen versuchten oftmals, dem Interesse der königlichen Justiz an der Strafverfolgung mit „Flexibilisierungen“ der Beweislehre und den Prinzipien der Tortur Rechnung zu tragen, obwohl ande |
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| Sagstetter, Maria Rita, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern (= Schriften zur bayerischen Landesgeschichte 120). Beck, München 2000. XLIX, 621 S. Besprochen von Christiane Birr. |
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Das vorliegende Werk der Historikerin Maria Rita Sagstetter stellt die überarbeitete Fassung ihrer bereits 1993 von der philosophischen Fakultät III (Geschichte, Gesellschaft und Geographie) der Universität Regensburg angenommenen Dissertation dar.[1] Sagstetter hat sich die Aufgabe gestellt, „das vielgestaltige konkurrierende Neben- und Übereinander von herzoglicher, adeliger und kirchlich-klösterlicher Herrschaftsausübung über Land und Leute“ im bayerischen Herzogtum des 13. bis 16. Jahrhunderts darzustellen und zu analysieren (S. 4). Den zentralen Aspekt ihrer Arbeit bildet die Frage nach der Kompetenzscheidung zwischen landesherrlicher und landständischer Gerichtsbarkeit, nach der Abgrenzung der Zuständigkeiten von Dorf-, Hofmarks- und Landgerichten. Eine ähnliche Zielsetzung hatte bereits 1929 Eugen Wohlhaupter in seiner Untersuchung „Hoch- und Niedergericht in der mittelalterlichen Gerichtsverfassung Bayerns“ verfolgt. Wer in diesen Spuren nachfolgen will, muß Außergewöhnliches leisten, und eben dies gelingt Sagstetter. Zu Recht hebt sie die einseitige Perspektive älterer Forschungsansätze hervor, welche sich auf eine Untersuchung der normativen Vorschriften des Privilegien- und Gesetzesrechts beschränkten. Dabei gehört der Streit um die Kompetenz, d. h. die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts, zu den ebenso alltäglichen wie gravierenden Problemen der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Jurisdiktion, „mit der sich das Gerichtspersonal regelmäßig konfrontiert und offenbar nicht selten sogar regelrecht überfordert sah“ (S. 11). Daher bezieht Sagstetter in ihre Untersuchungen ein reiches Material an Textzeugnissen aus der Rechtspraxis ein. Die von ihr gewählte doppelte Perspektive der Rechtsetzung und Rechtsanwendung ermöglicht es, Effektivität und |
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| Sauter, Alexander, Fürstliche Herrschaftsrepräsentation. Die Habsburger im 14. Jahrhundert (= Mittelalter-Forschungen 12). Thorbecke, Ostfildern 2003. 380 S., 5 Abb. Besprochen von Jörg Schwarz. |
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Das Themenfeld der fürstlichen Herrschaftsrepräsentation ist bereits an zahlreichen Geschlechtern und Dynastien erprobt worden. Es sind wohl die Welfen, die mit ihrem einzigartigen Herrschaftsmittelpunkt im Braunschweig des 12. Jahrhunderts, mit ihren künstlerischen und liturgischen Zeugnissen, mit ihren weit verstreut liegenden Grablegen in Königslutter, Lüneburg, Braunschweig selbst und anderswo als das in dieser Hinsicht am besten erforschte Geschlecht gelten können; zahlreiche Publikationen legen davon Zeugnis ab (vgl. hierzu beispielsweise nur die Beiträge in dem monumentalen Katalogwerk: Heinrich der Löwe und seine Zeit. Herrschaft und Repräsentation der Welfen 1125-1235, Katalog der Ausstellung Braunschweig 1995, hg. v. Jochen Luckhardt und Franz Niehoff, 3 Bde., München 1995; bes. Bd. 2 mit diversen Essays zur Thematik). Andere Dynastien jedoch, beispielsweise die Wettiner, ziehen nach, beginnen ebenfalls das Interesse in dieser Hinsicht auf sich zu lenken. In diesen Kontext ist das Werk Alexander Sauters – eine im Druck 380 Seiten starke Heidelberger Dissertation von 2001/2002 – einzuordnen, die sich mit dem oben genannten Themenfeld anhand der Habsburgerfamilie des 14. Jahrhunderts beschäftigt.
Die Habsburger des 14. Jahrhunderts: In der Person des Grafen Rudolf 1273 nach der Krisenzeit des Interregnums zur römisch-deutschen Königswürde gelangt und im 15. Jahrhundert zur europäischen Großdynastie aufgestiegen, muß dieses 14. Jahrhundert, eingeleitet durch die Ermordung Albrechts I. durch seinen Neffen Johann Parricida 1308 und durch die Niederlage Friedrichs des Schönen im Thronstreit mit Ludwig dem Bayern, im Rückblick wie eine ‚Talsohle’ erscheinen, in der die Habsburger erfolgreicheren Geschlechtern wie den Wittelsbachern und vor allem Luxemburgern den Vorr |
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| Schalenberg, Marc, Humboldt auf Reisen? Die Rezeption des „deutschen Universitätsmodells“ in den französischen und britischen Reformdiskursen (1810-1870) (= Veröffentlichungen der Gesellschaft für Universitäts- und Wissenschaftsgeschichte 4). Schwabe, Basel 2002. 520 S. Besprochen von Lieselotte Jelowik. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schalenberg, Marc, Humboldt auf Reisen? Die Rezeption des „deutschen Universitätsmodells“ in den französischen und britischen Reformdiskursen (1810-1870) (= Veröffentlichungen der Gesellschaft für Universitäts- und Wissenschaftsgeschichte 4). Schwabe, Basel 2002. 520 S.
Das Buch ist die leicht überarbeitete und ergänzte Fassung einer philosophischen Dissertation, die im September 1999 an der Humboldt-Universität zu Berlin verteidigt wurde. Anliegen des Verfassers ist es, „den seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert behaupteten und seither oft unbesehen postulierten ,internationalen Einfluß’ der meist an den Namen Humboldts gekoppelten deutschen Universitäten im 19. Jahrhundert zu spezifizieren bzw. von der Seite der ... ,Beeinflussten’ her kritisch zu hinterfragen“ (S. 30). Er tut dies am Beispiel französischer, vornehmlich Pariser Hochschulen, einerseits und der Universität Oxford, stellvertretend für das britische Hochschulwesen, andererseits. Im Ergebnis gelangt er, worauf schon das Fragezeichen im Titel hindeuten soll, zu einem „weitgehend negative(n) Befund“ (S. 331): Weder spielte Wilhelm von Humboldt im europäischen Maßstab eine nennenswerte Rolle als Identifikationsfigur eines deutschen Universitätsmodells noch konnte von einer „wie auch immer geartete(n) Rezeption deutscher Muster“ die Rede sein (S. 370). Unter diesen Umständen reduziert sich der Gehalt der Studie auf einen - wenngleich überaus informativen - Zustands- und Stimmungsbericht über ausgewählte Hochschuleinrichtungen der beiden Länder.
Grundlage der Untersuchung bilden außer diversen Archivalien, darunter der französischen Archives Nationales und des britischen Public Records Office, vor allem gedruckte Quellen (amtliches Schrifttum, Memoiren, Reiseberichte, Briefwechsel und Zeitschriften) sowie zeitgenössische, neuere und neueste, vorrangig universitäts- und wissenschaftsgeschichtliche Literatur. Das im Anhang abgedruckte Verzeichnis der Quellen und Literatur umfa |
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| Scharfenberg, Sylvia, Die Entstehungsgeschichte des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (= Rechtshistorische Reihe 274). Lang, Frankfurt am Main 2003. 555 S. Besprochen von Fabian Klinck. |
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Die inhaltsreiche, sorgfältig gearbeitete Kieler Dissertation entstand bei Werner Schubert, der sich bekanntlich um die Erschließung von Gesetzgebungsmaterialien der jüngeren Zeit wie kaum ein Zweiter verdient gemacht hat. Sie zerfällt in drei Hauptteile, von denen der erste den Titel des Gesamtwerks trägt (S. 25-281), der zweite „Kernfragen im Rahmen der Entstehung des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969“ behandelt (S. 283-439) und der abschließende dritte Teil „Zusammenfassung und Überblick über die weitere Entwicklung“ sein soll (S. 441-458). Die Arbeit schließt mit einem umfangreichen Anhang, der zum einen Biographisches zu den am Gesetzgebungsvorgang beteiligten Personen enthält, zum anderen in einer Synopse den Text des „Kommissionsentwurfs für das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Beurkundungsrechts“ (Herbst 1967) demjenigen des „Regierungsentwurfs eines Beurkundungsgesetzes“ (Mai/Juni 1968) gegenüberstellt.
Scharfenberg setzt in ihrer Darstellung der Entstehungsgeschichte des Beurkundungsgesetzes mit der Reichsnotariatsordnung von 1512 an. Anmerkungen zum davor liegenden Zeitraum, etwa zum klassisch-römischen Formularrecht oder zu den mittelalterlichen Formularbüchern, bleiben auf eine Fußnote beschränkt; eine tiefer greifende historische Einführung aber hätte den Rahmen des Werkes wohl gesprengt.
Knapp stellt Scharfenberg dar, dass die Reichsnotariatsordnung und mit ihr der im Kern einheitliche Rechtszustand, den sie zunächst geschaffen hatte, bis zum Untergang des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation durch Partikulargesetzgebung fast gänzlich in den Hintergrund gedrängt wurde (S. 25-27). In der Folgezeit verstärkte sich die Partikularisierung des Notar- und Beurkundungsrechts, wobei das Recht einzelner deutscher Staate |
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| Schauplätze der Geschichte in Bayern, hg. v. Schmid, Alois/Weigand Katharina. Beck, München 2003. 496 S. 1 Karte. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schauplätze der Geschichte in Bayern, hg. v. Schmid, Alois/Weigand Katharina. Beck, München 2003. 496 S. 1 Karte
Nach der erfolgreichen Behandlung der Herrscher Bayerns nahmen die Veranstalter der bavaristischen Ringvorlesung an der Universität München angesichts der Bedeutsamkeit der Bindung des Geschehens an Raum und Zeit im Sommersemester 2002 und im Wintersemester 2003/2003 die Schauplätze des geschichtlichen Prozesses in den Blick. Schauplätze der bayerischen Geschichte wäre zu eng gewesen. Hatte doch Geschehen in Bayern vielfach Auswirkung weit darüber hinaus.
Geordnet sind die Vorträge angesichts der Bedeutung der Zeit für die Geschichte ungefähr chronologisch. Den Beginn bildet die Entstehung der Bayern im Frühmittelalter. Am Ende weist Garching vielleicht sogar in die Zukunft.
Vortrag wie breites Publikum bedürfen der leichten Verständlichkeit. Wissenschaft wünscht neue Erkenntnis. Beides versuchen bekannte, im weiteren Sinn weitgehend Münchener Historiker nach Möglichkeit zu vereinen.
Mit Regensburg als dem trotz weniger Nachweise unbestritten wichtigsten Schauplatz der frühen bayerischen Geschichte beginnt Alois Schmid. Friedrich Prinz berichtet an Hand Kleinhelfendorfs vom Martyrium des der Verführung beschuldigten heiligen Emmeram. Den Wandel Altöttings von der Pfalz zum Wallfahrtsort zeigt Ludwig Holzfurtner. Die Entscheidungsschlacht gegen die Ungarn auf dem Lechfeld verfolgt Manfred Weitlauff. Hubertus Seibert sieht Bamberg als das neue Rom Kaiser Heinrichs II., Rudolf Schieffer Nürnberg als das Herrschaftszentrum der Salier und Staufer. Die Hochzeit Friedrich Barbarossas mit Beatrix von Burgund in Würzburg 1156 lässt Johannes Merz miterleben, den Mordanschlag auf Herzog Ludwig I. in Kelheim 1231 Peter Schmid. Michael Menzel führt den Leser an den Alten Hof Ludwigs des Bayern in München. Claudia Märtl spürt der Hinrichtung der schönen Agnes Bernauer in Straubing nach. Memmingen verbindet Reinhard St |
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| Schenk, Christina, Bestrebungen zur einheitlichen Regelung des Strafvollzugs in Deutschland von 1870 bis 1923. Mit einem Ausblick auf die Strafvollzugsgesetzentwürfe von 1927 (= Rechtshistorische Reihe 248). Lang, Frankfurt am Main 2001. XX, 297 S. Besprochen von Eva Lacour. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schenk, Christina, Bestrebungen zur einheitlichen Regelung des Strafvollzugs in Deutschland von 1870 bis 1923. Mit einem Ausblick auf die Strafvollzugsgesetzentwürfe von 1927 (= Rechtshistorische Reihe 248). Lang, Frankfurt am Main 2001. XX, 297 S.
Christina Schenk zeichnet in ihrer Kieler rechtswissenschaftlichen Dissertation eine Etappe auf dem langen Weg nach, der erst im Strafvollzugsgesetz von 1977 seinen Abschluss fand. 1860 von Mittermaier angemahnt, 1874 vom Reichstagsabgeordneten Tellkampf in einem Antrag und 1875 von dem inhaftierten sozialdemokratischen Reichstagsabgeordneten Most in einer Petition eingefordert, wurden erst 1897 vom Bundesrat „Grundsätze, welche bei dem Vollzuge gerichtlich anerkannter Freiheitsstrafen bis zu weiterer gemeinsamer Regelung zur Anwendung kommen“, beschlossen, deren Rechtsqualität jedoch umstritten war. Die Vereinbarung vereinheitlichte aber zumindest die gröbsten Unterschiede zwischen den Ländern. Nach mehrfachen Vorentwürfen, Entwürfen und Gegenentwürfen für ein Reichsgesetz wurden 1923 im Reichsrat wiederum als Vereinbarung zwischen den Landesregierungen „Grundsätze über den Vollzug von Freiheitsstrafen“– maßgeblich beeinflusst von Gustav Radbruch – erlassen.
Bezüglich der Strafarten ergab sich zwischen 1871 und 1923 keine Änderung: Vorgesehen waren Zuchthaus, Gefängnis, Haft und Festungshaft. An Disziplinarmitteln durften auch nach 1897 gegen Zuchthaussträflinge im Prinzip noch alle Strafen, inklusive der körperlichen Züchtigung, beibehalten werden. Das Spektrum reichte von der einsamen Einsperrung, dem Entzug der Bewegung im Freien, dem Entzug von Büchern und Zeitschriften bis zur Verdunkelung der Zelle. Die Grundsätze von 1923 sahen die körperliche Züchtigung nicht mehr vor, verboten sie aber auch nicht ausdrücklich, wie das beispielsweise die Dienst- und Vollzugsordnung Bayerns tat.
Die Einzelhaft war seit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 rechtlich zulässig. Zur Ausstattung |
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| Schennach, Martin P., Tiroler Landesverteidigung 1600-1650. Landmiliz und Söldnertum (= Schlern-Schriften 323). Wagner, Innsbruck 2003. 455 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schennach, Martin P., Tiroler Landesverteidigung 1600-1650. Landmiliz und Söldnertum (= Schlern-Schriften 323). Wagner, Innsbruck 2003. 455 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 122 (2005) 46. 11154 2004-06-02 unbestellt erhalten, 2004-10-24 selbst besprochen
Die von hoch oben zeichnerisch in hellen, frohen Farben dargestellte Einnahme Füssens am Lech durch die Truppen Erzherzog Leopolds V. am 17. Juni 1632 schmückt den Umschlag der im Sommersemester 2000 an der Universität Innsbruck approbierten, nicht ausdrücklich als geisteswissenschaftlich eingeordneten Dissertation des Verfassers, der im Vorwort seinen Betreuer eine große Lehrer- und eine sehr engagierte Forscherpersönlichkeit nennt, die ihm wissenschaftlich wie menschlich ein Vorbild bleiben wird. Der Verfasser ist Mitarbeiter des Tiroler Landesarchivs und Mitglied im Arbeitskreis Militär und Gesellschaft in der frühen Neuzeit. Seine (phil.) Diplomarbeit betrifft Tiroler Bitt- und Beschwerdebriefe aus der Zeit des Dreißigjährigen Krieges und wohl als Nebenfrucht seiner Dissertation hat er sich bereits andernorts über das Verhältnis zwischen Soldaten und Bauern geäußert.
In seiner Dissertation führt er zunächst in das Thema ein. Dazu schildert er den Forschungsstand und den Forschungsgegenstand. Danach überblickt er die Kriegsereignisse in Tirol in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts, denen eine Verschonung Tirols vom Krieg seit 1552 vorausging, die einen zunehmenden Isolationismus zur Folge hatte, der von einem christlichen Mitleiden mit den anderen österreichischen Ländern nur wenig wissen wollte.
Als im Sommer 1632 ein schwedischer Angriff auf Ehrenberg erwartet wurde, eroberte Erzherzog Leopold V. nach dem Motto, dass Angriff die beste Verteidigung ist, am 17. Juli 1632 - und damit anscheinend einen Monat nach dem Umschlagbild - das nur mit einer schwachen Besatzung versehene Füssen. Bereits am 27. Juli fiel Füssen fast kampflos an Bernhard von Weimar. Da Kön |
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| Schlaefer, Michael, Lexikologie und Lexikographie. Eine Einführung am Beispiel deutscher Wörterbücher. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2002. 200 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schlaefer, Michael, Lexikologie und Lexikographie. Eine Einführung am Beispiel deutscher Wörterbücher. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2002. 200 S.
Der Verfasser versucht eine knappe praxisorientierte Zusammenschau von Lexikologie und Lexikographie.
Von daher beschreibt er nach einer kurzen Einführung zunächst die Lexikologie. Er beginnt mit dem Aufbau der Wörter als sprachlichen Zeichen, behandelt dann die Wörter im Lexikon und zeigt die historische Entwicklung der Lexik auf. Bei ihr stehen Etymologie und Wortgeschichte (Lautwandel, Formwandel, Bedeutungswandel, Entlehnung und Wortfeldwandel) im Mittelpunkt.
Bei der Lexikographie beginnt er mit den Aufgaben und Erzeugnissen. Danach wendet er sich der Wissensorganisation und Wissensermittlung (Wörterbuchteile, Strukturen, Verweise, elege, Definitionen) zu. Schließlich untersucht er Wörterbuchvielfalt und lexikographische Praxis.
Beigegeben sind rund 500 weiterführende Literaturtitel. Etwa 200 Fachbegriffe werden im Telegrammstil erklärt. Das an Studierende gerichtete Lehrbuch kann ihnen klare und knappe Hilfe sein.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Schmidt-Radefeldt, Susanne, Carl Friedrich von Gerber (1823-1891) und die Wissenschaft des deutschen Privatrechts (= Schriften zur Rechtsgeschichte 105). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 308 S. Besprochen von Adolf Laufs. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmidt-Radefeldt, Susanne, Carl Friedrich von Gerber (1823-1891) und die Wissenschaft des deutschen Privatrechts (= Schriften zur Rechtsgeschichte 105). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 308 S.
Die von Bernd-Rüdiger Kern geförderte, preisgekrönte Leipziger Dissertation gilt einer herausragenden, wenngleich auch umstrittenen Persönlichkeit des 19. Jahrhunderts. Die Autorin verfolgt im ersten Teil ihres Buches den Lebensweg und die berufliche Karriere dieses Rechtswissenschaftlers und Politikers. Über Professuren in Jena und Erlangen wurde von Gerber ordentlicher Professor und Kanzler in Tübingen. Er wirkte als Mitglied der Kommission zur Ausarbeitung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches in Nürnberg und Hamburg. Eine langjährige Freundschaft verband ihn mit Rudolf von Ihering. Nach einer Zwischenstation als Professor und Oberappellationsgerichtsrat zu Jena übernahm er eine Professur in Leipzig. Er nahm am konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes teil und amtete als Kultusminister in Dresden von 1871 bis zu seinem Tode.
Der anschaulichen Biographie folgt der Hauptteil des Buches, in dem sich die Verfasserin eindringend und gründlich, auch durchaus kritisch mit dem Werk des konservativen, romanisierenden Rechtsgermanisten auseinandersetzt. Dabei steht die Wissenschaft des deutschen Privatrechts im Vordergrund. Das deutsche Privatrecht und die Wissenschaft von diesem Gegenstand erweisen sich seit der Blüte des Faches im 19. Jahrhundert als Felder voller Kontroversen. Sie spielen freilich in der aktuellen Rechtswissenschaft kaum noch eine Rolle. In den weitgehend ihrer geistesgeschichtlichen Grundlagen beraubten Studiengängen findet sich kaum noch ein Platz für das alte „Collegium Germanicum“. Dabei hatte es die vielgestaltige Disziplin „Deutsches Privatrecht“ um so schwerer, sich zu behaupten, als ihre Eigenart vor dem Hintergrund der Rezeption, der Verwissenschaftlichung von Rechtsdenken und Rechtspflege, in Europ |
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| Schneider, Nicole, Uberrima fides. Treu und Glauben und vorvertragliche Aufklärungspflichten im englischen Recht (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 46). Duncker & Humblot 2004. 251 S. Besprochen von Jacques E. du Plessis. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schneider, Nicole, Uberrima fides. Treu und Glauben und vorvertragliche Aufklärungspflichten im englischen Recht (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 46). Duncker & Humblot 2004. 251 S.
„Good faith forbids either party by concealing what he privately knows, to draw the other into a bargain, from his ignorance of that fact, and his believing the contrary“. With these words, Lord Mansfield in Carter v Boehm (1766) 3 Burr 1905, 1910; 97 ER 1162, 1164) opened the door for good faith to act as the foundation of pre-contractual duties of disclosure in the common law. But, as with some other of the revolutionary notions of this great Scottish-born judge, who had a deep understanding of the civil law, this idea did not fall on fertile soil. Nowadays it is said that one of the most fundamental differences between Continental European and English law is that the former recognizes a general principle of good faith while the latter does not.
However, to Nicole Schneider the time clearly is ripe for a re-evaluation of this position. European Community Guidelines now force English lawyers to work with the notion of good faith, and this has prompted discussion on whether it should also be regarded as a general principle of the common law of contract. That there should be some aversion to such a development is understandable: a system which traditionally prides itself on pragmatic, piecemeal development, and which is instinctively suspicious about abstract standards, can be expected to be skeptical about the notion that the need to promote good faith could, for example, justify imposing general pre-contractual duties of disclosure. But is such aversion justified? Schneider’s approach is to use historical analysis to determine what is concealed behind the façade that good faith cannot fulfill such a function. To further this end, she directs her attention to the complex and amorphous category of contracts that in the c |
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| Schneider, Raik, Altrechtliche Personenzusammenschlüsse. Ihre Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung des Rechts des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach sowie der Herzogtümer Sachsen-Meiningen und Sachsen-Gotha (= Rechtshistorische Reihe 267). Lang, Frankfurt am Main. 2003. 234 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Gerhard Lingelbach betreute, 2003 der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena vorgelegte Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in elf chronologisch geordnete Abschnitte. Sie reichen von den Germanen bis zum Thüringer Waldgenossenschaftsgesetz vom 16. April 1999.
Der Verfasser geht von den germanischen Agrarverbänden aus. Dabei legt er die ersten Markgemeinden und die erste Markgenossenschaft nach klassischer Lehre zugrunde. Er stellt dem die jüngeren kritischen Ansichten gegenüber.
Danach behandelt er die Agrarverbände des frühen Mittelalter(s), die Agrarverbände im Hoch- und Spätmittelalter, die Änderungen in der frühen Neuzeit bis zum 19. Jahrhundert, die Entwicklung der Agrarverbände und die Gemeindegesetzgebung im 19. Jahrhundert, die rechtliche Ausgangslage vor Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Behandlung altrechtlicher Personenzusammenschlüsse im Bürgerlichen Gesetzbuch und in den Ausführungsgesetzen, die (drei) thüringischen Herzogtümer bis 1920, (die) Entwicklung von 1920 bis 1945, (die) Entwicklung nach 1945 bis zum 3. Oktober 1990 und schließlich (die) Entwicklung seit dem 3. Oktober 1990. Ziel seiner Überlegungen ist dabei die rechtliche Einordnung der in Grundbüchern Thüringens eingetragenen Hofgemeinden oder Separationsgemeinden. Sie gründet sich auf Art. 233, § 10 I EGBGB.
Grundsätzlich vertritt er die Ansicht, dass Interessentenschaften wegen der geänderten Struktur und Bedeutung aufgelöst werden sollten. Demgegenüber sollten Waldgenossenschaften (Laubgenossenschaften, Gerechtigkeitswaldungen, Interessentenwaldungen und Altwaldgenossenschaften) erhalten und u |
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| Schöler, Claudia, Deutsche Rechtseinheit. Partikulare und nationale Gesetzgebung (1780-1866) (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 22). Böhlau, Köln 2004. LIII, 320 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Nach Schöler soll das Werk zeigen, dass in der „gesamten ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine lebhafte Diskussion über die Frage der deutschen Rechtseinheit geführt wurde und dass sich zahlreiche Autoren auch nach der Kontroverse zwischen Thibaut und Savigny für gesamtdeutsche Kodifikationen aussprachen“ (S. 2). Die Arbeit zielt auf die Erforschung bestimmter Aspekte der Gesetzgebungs- und Wissenschaftsgeschichte, insbesondere der zeitgenössischen Diskussionen über die Frage der deutschen Rechtseinheit. Bereits in der Spätphase des Alten Reichs befassten sich mehrere Autoren (J. G. Pietsch, Chr. G. Biener, J. F. Reitemeier) mit der Idee eines Reichsgesetzbuchs, das vor allem den Reichsverband festigen und die deutschen Territorien stärker an das Reich binden sollte (S. 44). Die Verfasserin sieht hierin einen „weiteren Beleg für ein frühes deutsches Nationalgefühl, das sich nicht auf einen deutschen Nationalstaat, sondern auf das Alte Reich bezog“ (S. 44). An diese Diskussionen knüpften, wenn auch angepasst an die neue politische Lage, die Wünsche nach Rechtsvereinheitlichung unter den Rheinbundstaaten an auf der Basis des Code Napoléon, dessen Grundentscheidungen nach Meinung einiger Autoren teilweise modifiziert werden sollten. Eine Schlüsselrolle spielte dabei die Argumentation des nassauischen Juristen Harscher von Almendingen, der allerdings eine von Frankreich erzwungene Übernahme des Code Napoléon verhindern wollte. Auch einige wenige Autoren, die gegen den Code Napoléon Widerstand leisteten, kamen, auch wenn sie die Rechtseinheit nicht ablehnten, in der Rheinbundzeit zu Wort. Bevor die Verfasserin die Kontroverse zwischen Savigny und Thibault behandelt, geht sie zunächst auf die Forderungen nach Herstellung der Rechtseinheit noch vor Erscheinen der Schrift Th |
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| Scholz Löhnig, Cordula, Bayerisches Eherecht von 1756 bis 1875 auf dem Weg zur Verweltlichung (= Schriften zur Rechtsgeschichte 111). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 417 S. Besprochen von Arne Duncker. |
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Die sehr erfreuliche Arbeit Scholz Löhnigs füllt auf überzeugende Weise eine überraschend lange bestehende Forschungslücke in der Dokumentation der neueren bayerischen Eherechtsgeschichte. Die von Schwab betreute Regensburger Dissertation geht an Umfang und Bearbeitungstiefe weit über das übliche Maß hinaus, macht eine beachtliche Anzahl zeitgenössischer Quellen erstmals der weiteren Forschung zugänglich und ist als Pionierleistung auf ihrem Gebiet zu würdigen.
Scholz Löhnig folgt in der stark quellenorientierten Gliederung ihrer Arbeit einem chronologischen Aufbau. Dabei unterteilt sie in vier Hauptabschnitte: das Eherecht im Bayern des Ancien Régime ab Mitte des 18. Jahrhunderts bis 1799 (S. 26-87), Bayern auf dem Weg zum modernen Staat 1799-1825 (S. 88-189), Bayern im Vormärz 1825-1848 (S. 190-264) sowie Bayern nach der Revolution von 1848 und auf dem Weg ins Deutsche Reich 1848-1875 (S. 265-336). Die Periodisierung knüpft dabei an die Regierungsdaten bayerischer Kurfürsten bzw. Könige an. Die Arbeit handelt trotz ihres Titels nicht vom bayerischen Eherecht insgesamt, sondern, wie in der Einleitung näher begründet wird, vorwiegend vom Eheschließungs- und Eheauflösungsrecht.
Einleitend beschreibt Scholz Löhnig die Gegenstände ihrer Untersuchung und den Forschungsstand. Untersucht werden soll (als Regionalstudie innerhalb der teils parallelen mitteleuropäischen Rechtsentwicklung, hierzu wird auf Schwab, Grundlagen und Gestalt der staatlichen Ehegesetzgebung in der Neuzeit bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, verwiesen), „ob und gegebenenfalls wie eine Loslösung des Eherechts aus der ausschließlichen Zuständigkeit der katholischen Kirche in Bayern stattgefunden hat, bis schließlich das Reichspersonenstandsgesetz von 1875 auch für Bayern die Zivilehe |
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| Schreiner, Julia, Jenseits vom Glück. Suizid, Melancholie und Hypochondrie in deutschsprachigen Texten des späten 18. Jahrhunderts (= Ancien Régime, Aufklärung und Revolution 34). Oldenbourg, München 2003. 323 S. Besprochen von Gabriela Signori. |
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Émile Durkheims Studie über den Selbstmord (1897) ist in den Sozialwissenschaften des 20. Jahrhunderts, auch in der Geschichtswissenschaft, eine beispiellose Erfolgsgeschichte beschieden worden, eine Erfolgsgeschichte, die bis heute anhält, wie Vera Linds 1999 erschienene Dissertation Selbstmord in der Frühen Neuzeit (Göttingen 1999) zeigt. Julia Schreiner will andere Wege beschreiten. Keine Sozialgeschichte des Selbstmords will sie schreiben, sondern eine Kulturgeschichte. Der Selbstmörder interessiert sie nicht, sie beschäftigt sich allein mit den Texten bzw. Diskursen über ihn. Die Wahl ist legitim. Die Diskurse indessen stehen nicht für sich selbst; vor dem Hintergrund „ausgeweiteter Publizität“ bzw. der oft beschworenen Medienrevolution des 18. Jahrhunderts, sind sie eingebettet in umfassendere Prozesse, die Schreiner unter den Begriffen ,Medikalisierung’ und ,Individualisierung’ zusammenfasst. Einen methodisch ähnlichen Weg haben 1990 schon Michael MacDonald und Terence Murphy (Sleepless Souls, Oxford 1990) eingeschlagen, wenngleich sie teilweise zu anderen Ergebnissen gelangten. Entmoralisierung ist die Bilanz, die sie aus den gelehrten Debatten ziehen, die im 18. Jahrhundert in der angelsächsischen Welt geführt wurden. Die Pathologisierung des Selbstmordes ist zweifellos älter, als es die Autorin vermutet. Die Zeit vor dem 18. Jahrhundert erscheint in ihrer Arbeit indessen durchgängig als profillose Hintergrundsfolie, die das 18. Jahrhundert heller erstrahlen lässt. Wie dem auch sei, klar und überzeugend legt sie jedoch dar, wie die Idee, Selbstmörder seien „krank“, im 18. Jahrhundert ihren Siegeszug antritt, einen Siegeszug, den sie, auch dies leuchtet ein, primär der Explosion des wissenschaftlichen und halbwissenschaftlic |
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| Schriks, Chris, Het Kopijrecht 16de tot 19de eeuw (= Meesters in de Rechtsgeschiedenis 1). Walburg Pers/Kluwer, Zutphen 2004. 768 S. Besprochen von Viola Heutger. |
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Wer dieses umfangreiche Buch in den Händen hält, dem wird bewusst, dass hier kein junger, um die Druckkosten bangender Doktorand am Werk war. Der Blick auf die Titelseite bestätigt diese Annahme. Das Geburtsjahr von Chris Schriks ist 1931. Dieses Oeuvre wurde aus Begeisterung geschrieben und ist nicht nur das Werk einiger weniger Jahre. Es ist ein prächtiger Band geworden, den man immer wieder gerne in die Hände nimmt, zum Lesen oder einfach nur zum Blättern und zum Beschauen der Bilder, die sogar zum Schmunzeln einladen (zum Beispiel die Darstellung eines Autors mit seinem Herausgeber von Thomas Rowlandson, London 1797, Seite 218).
Zu Beginn des Jahres 2004 fand die feierliche Promotion an der Universität Leiden statt. Es handelte sich beim Kopijrecht keineswegs um ein Erstlingswerk von Schriks. Aphorismen, Lebenserinnerungen und vieles mehr erschienen bereits von seiner Hand. Der herausgebende Verlag, Walburg Pers, den Chris Schriks selbst gründete und der nun von seinem Sohn Pieter weitergeführt wird, ist vor allem Römischrechtlern vertraut, da dort die niederländische Übersetzung des Corpus Iuris Civilis unter der Leitung von J. Spruit erschien.
Das Verlagsrecht und das Verlagseigentum werden in dieser Dissertation von Kennerhand behandelt. Der Autor stellt die Buchhandelsgewohnheiten, die Privilegien, Bücher herausgeben zu dürfen, und das sich erst später entwickelnde Autorenrecht umfassend dar. Der Schwerpunkt liegt auf den historischen Entwicklungen in den Niederlanden und den entsprechenden globalen Entwicklungen in ausgewählten Ländern.
Das Werk wurde in drei Teile aufgeteilt. Der einführende Teil beginnt unter dem Untertitel „Interpretationen“ mit Ausführungen zu Begriffen, wie Buchdruck, Verlagsrecht, Autor, Eigentum, Besitz, Verlag, Buchhändler, Buchkäufer und weiteren ver |
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| Schulte, Rolf, Hexenverfolgung in Schleswig-Holstein im 16. bis 18. Jahrhundert. Boyens & Co, Heide 2001. 160 S. Besprochen von Harald Maihold. |
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Rolf Schulte legt mit dem vorliegenden Band eine interessante und ausgewogene Regionaluntersuchung zur Geschichte der Hexenprozesse vor. Durch die zehn ausgesuchten Fälle, die er der Untersuchung voranstellt, ist das Werk von Beginn an plastisch und quellennah und wird sofort das breite Spektrum klar, das die Hexenprozesse in dem „Land zwischen den Meeren“ auszeichnet.
Der Autor widmet sich nach der Einführung in einem ersten Teil der Theorie der Hexenlehre und ihren Kritikern (S. 16ff.) sowie den Rechtsgrundlagen (S. 35ff.). In den folgenden Kapiteln geht es um die Praxis der Verfolgung. Zunächst wird der Verlauf der Prozesse beschrieben (S. 43ff.), dann werden Aussagen zur Chronologie (S. 67ff.) und zur Geographie der Verfolgung gemacht (S. 72ff.). Schließlich geht Schulte dem Hexereibegriff (S. 84ff.) und dem Hexenbild (S. 97ff.) nach, um abschließend nach den Ursachen der Verfolgung zu fragen (S. 108ff.). Das Buch wird von einer Liste aller Opfer der Hexenverfolgung abgerundet (S. 115ff.) und bietet im Anhang außerdem ein vorzügliches und weiterführendes Quellen- und Literaturverzeichnis.
Die Besonderheit der Prozesse in Schleswig-Holstein lag nach Schulte darin, dass hier die neue Hexenlehre mit dem Glauben an eine kollektive Begehung des Delikts (Hexensabatt) kaum rezipiert wurde, sondern die Verfolgung ganz auf den Schadenszauber konzentriert war, was dazu führte, dass hauptsächlich Einzelprozesse und nur sehr wenige Massenprozesse (diese vor allem auf Fehmarn, ausgelöst durch den „Hexenkommissar“ Berend Nobis) überliefert sind. Diese Haltung teilten auch die nordischen Reformatoren, wie Schulte am Beispiel Niels Hemmingsen zeigt. Kritik an der Hexenlehre selbst gab es vor allem in Lübeck, wo 1590 Konrad Anten eine von persönlicher Erfahrung geprägte und an Johann Weyer angelehnte Kritikschrift veröffe |
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| Schuppert, Gunnar Folke, Staatswissenschaft. Nomos, Baden-Baden 2003. 933 S. Besprochen von Walter Pauly. |
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Die „Neue Staatswissenschaft“, die enzyklopädisch zu begründen und auszubauen sich vorliegende Schrift anheischig macht, will als „erneuerte Staatswissenschaft“ nicht einfach dort anknüpfen, „wo Robert von Mohl und Lorenz von Stein aufgehört haben“ (S. 45), sondern eine gewandelte Staatlichkeit mit gewandelten Aufgaben, neu definierten Funktionen, veränderten Organisations-, Handlungs- und Finanzierungsformen im Kontext von Europäisierung und Globalisierung multiperspektivisch beschreiben. Obschon interdisziplinär angelegt und programmatisch jedem Methodensynkretismus abhold, sollen Brückenbegriffe und Perspektivenverklammerungen eine gewisse Einheit der Disziplin ermöglichen, der zudem ein einheitlicher Gegenstand, der moderne Staat in der transnationalen Welt, zugrundeliegen soll, der eben nur in verschiedenen Hinsichten, Helligkeitsgraden und Farbwerten auszuleuchten sei. Staatswissenschaft in diesem Verständnis ist eine „Beleuchtungstechnik“ (S. 29 f.) und keine die Multidisziplinarität „einebnende, überwölbende Integrationswissenschaft“ mit einer spezifischen, eigenen Methode (S. 46), das Vorhaben also nicht unähnlich dem im Vorwort des Eröffnungshefts der „Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft“ (1844) formulierten Anliegen, „sämmtliche Staatswissenschaften“ zusammenzubringen. Die Neubegründung der Staatswissenschaft erfordert schließlich in Ansehung ihres Mitte des 19. Jahrhunderts noch unfraglichen Gegenstandes den Mut, sich über die mittlerweile schon wieder schal und abgegriffen wirkende „L`Etat est mort“-Literatur hinwegzusetzen (S. 21), wenn auch deren Petitum partiell durch die Berücksichtigung der radikalen Wandlung von Staatlichkeit Genüge getan wird (S. 920).
Die Neubegründung einer alten Wissenschaft würde das Fach Rechtsgeschichte, das en passant mit dem Hinweis auf Beisetzungen auf dem „rechtshistorischen Kirchhof“ (S. 175) seine |
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| Seerecht im Hanseraum des 15. Jahrhunderts. Edition und Kommentar zum flandrischen Copiar Nr. 9, hg. v. Jahnke, Carsten/Graßmann, Antjekathrin (= Veröffentlichungen zur Geschichte der Hansestadt Lübeck B 36). Schmidt Römhild, Lübeck 2003. 148 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der sog. Flandrische Copiar Nr. 9 zählt, so beginnt Antjekathrin Graßmann ihre kurze Einleitung, zu den wertvollsten und schönsten Archivalien des Archivs der Hansestadt Lübeck. Er misst 27,5 x 20 cm und umfasst 61 Pergamentblätter, von denen 57 mit insgesamt 119 seerechtlichen Artikeln beschrieben sind. Er wurde wahrscheinlich zwischen 1475 und 1480 angelegt, gelangte 1699 aus dem Antwerpener Hansehaus nach Lübeck und kehrte nach seiner kriegsbedingten Auslagerung in ein Salzbergwerk in Sachsen-Anhalt 1987 aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach Lübeck zurück.
Der Wissenschaft war er, getrennt von einer Reihe ähnlicher 1599 aus Brügge nach Köln gelangter Handschriften, nach Erwähnungen in den Jahren 1604, 1646 und 1699 lange verborgen geblieben. Erst in den letzten Jahren fand er die verdiente Aufmerksamkeit. Sie hat zur vorliegenden kommentierten, ursprünglich für das 600. Jubiläumsjahr der Schiffergesellschaft im Jahre 2001 bestimmten Edition geführt.
Die Edition ist vor allem Carsten Jahnke zu verdanken. Sie umfasst Hanserezesse, die Brügger Vigilie, Ordinancie, die Vonnesse von Damme, Bestimmungen für das Versegelgeld und die Schifferordnung von 1482. Dem auf 34 Druckseiten wiedergegebenen mittelniederdeutschen Text folgt die von Götz Landwehr mitgeschaffene, 45 Druckseiten einnehmende moderne Übersetzung des Herausgebers.
An das kurze Verzeichnis der im Text zitierten Quellen und Darstellungen schließt Götz Landwehrs überzeugende Einordnung der Quelle in das Seerecht im Hansraum im 15. Jahrhundert an, die etwa sorgfältig die Übereinstimmungen der Artikel VII-XXXII des Copiars mit dem Hanserezess von 1447, der Artikel V, VI(, I und II) mit dem Rezess |
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| Seif, Ulrike, Recht und Justizhoheit. Historische Grundlagen des gesetzlichen Richters in Deutschland, England und Frankreich (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 44). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 598 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
Ganzen Eintrag anzeigen Seif, Ulrike, Recht und Justizhoheit. Historische Grundlagen des gesetzlichen Richters in Deutschland, England und Frankreich (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 44). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 598 S.
Bei der vorliegenden Monographie handelt es sich um die Würzburger Habilitationsschrift der Verfasserin, einer Schülerin von Dietmar Willoweit und Hasso Hoffmann. Die zentrale Fragestellung der Untersuchung zielt auf die Offenlegung der europäischen Verankerung der Garantie des gesetzlichen Richters. Dies soll die europäische Verfassungsgeschichte sowie eine europäisch angelegte Analyse des Verfassungsrechts und der Verfassungswirklichkeit bestätigen. Diese Garantie ist bekanntlich, mit Ausnahme Großbritanniens, in nahezu allen Verfassungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verankert, meistens in den Grundrechtskatalogen. Im Kern der unterschiedlichen normativen Formulierungen steht ein Gesetzesvorbehalt für die richterliche Zuständigkeit. Dies führt zur Hauptfrage dieser Untersuchung: Gibt es eine gemeinsame europäische Verfassungstradition der Garantie des gesetzlichen Richters? Das Thema gewinnt seine zentrale Relevanz auch aus der Perspektive des deutschen Verfassungsrechts, wenn man bedenkt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Europäischen Gerichtshof die Stellung des gesetzlichen Richters zusteht. Die Untersuchung versteht sich insoweit als eine verfassungshistorische und zugleich als eine europäisch vergleichende. Der Versuch, nach einer historischen Grundlegung der europäischen „Verfassungstradition“ zu suchen, gibt der Untersuchung zugleich auch eine beachtliche rechtspolitische Aktualität. Der Verfasserin ist es durchaus bewusst, dass eine solche vergleichende Fragestellung neue Akzente in der Verfassungsgeschichte setzen kann. Wie sie zu Recht in der Einleitung herausstellt (S. 33), ließ „der in der Verfassungsgeschichtsschreibung prägende Verfassungsbegriff von |
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| Senn, Marcel, Rechtsgeschichte – ein kulturhistorischer Grundriss, 3. Aufl. Schulthess, Zürich 2003. XXV, 433 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Senn, Marcel, Rechtsgeschichte - ein kulturhistorischer Grundriss, 3. Aufl. Schulthess, Zürich 2003. XXV, 433 S.
Vier Jahre nach der 2. Auflage (1999)[1] ist Marcel Senns Rechtsgeschichte nun bereits in 3., neubearbeiteter und stark erweiterter Auflage erschienen; diese umfasst etwa 60 Seiten mehr als die 2. Auflage. Der Aufbau ist teilweise abgeändert. So trägt das 7. Kapitel nun den Titel „Persönlichkeit und Praxis der Juristen“ (vier Abschnitte). Das 7. und 8. Kapitel der 2. Auflage („Humanistische Jurisprudenz und Reformation der Rechtsordnung“ und „Rezeption und Usus modernus“) sind hier zusammen gefügt. Sicherlich bestehen zwischen humanistischer Jurisprudenz und Rezeption enge Beziehungen, doch schien mir die alte Aufteilung auf zwei Kapitel durchaus gerechtfertigt. Das 8. Kapitel behandelt nunmehr „Territorialstaat und Absolutismus“, das 9. Kapitel „Vernunft und Aufklärung“ (Verbindung der Kapitel 9 und 10 der 2. Auflage). Das 13. Kapitel der Neuauflage behandelt „Recht und Unrecht im 20. Jahrhundert“, insbesondere die Zeit des Nationalsozialismuns in Deutschland, den Richter im NS-Staat, das NS-Privatrecht und die NS-Rechtswissenschaft.
Das Typische an Senns Rechtsgeschichte, die methodische und rechtstheoretische Ausrichtung, kommt in der Neuauflage vielleicht noch stärker zum Ausdruck.
Graz Gunter Wesener
[1]Dazu G. Wesener, ZRG Germ. Abt. 121 (2004).
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| Seong, Seunghyeon, Der Begriff der nicht gehörigen Erfüllung aus dogmengeschichtlicher und rechtsvergleichender Sicht (= Rechtshistorische Reihe 290). Lang, Frankfurt am Main 2004. 369 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Seong, Seunghyeon, Der Begriff der nicht gehörigen Erfüllung aus dogmengeschichtlicher und rechtsvergleichender Sicht (= Rechtshistorische Reihe 290). Lang, Frankfurt am Main 2004. 369 S.
Die Arbeit ist die von Alfons Bürge betreute, von der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes im Sommersemester 2003 angenommene Dissertation des Verfassers. Sie nimmt ihren Ausgangspunkt von der Frage, ob die Pflichtverletzung im geänderten Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs Deutschlands gleich bedeutend ist mit der nicht gehörigen Erfüllung des früheren Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zur Beantwortung verwendet der Verfasser Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung.
Er gliedert dazu seine Untersuchung im Wesentlichen chronologisch in vier Teile. Der erste Teil beginnt mit der Obligationsverletzung im römischen Recht und endet bei dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch Österreichs von 1811/1812. Der zweite Teil betrifft die Haftung des Schuldners für die Nichterfüllung und die „nicht gehörige“ Erfüllung im späteren Pandektenrecht des 19. Jahrhunderts.
Damit hat der Verfasser bereits die Vorarbeiten für das Bürgerliche Gesetzbuch und dann das Bürgerliche Gesetzbuch Deutschlands erreicht. Im vierten Teil kann er sich von dort aus im Wesentlichen auf die Lehre von der positiven Vertragsverletzung konzentrieren.
Am Ende seiner auf beachtlicher Literaturgrundlage und gut lesbar geschriebenen Arbeit fasst er seine wesentlichen Ergebnisse zusammen. Im Kern kommt er zu dem Schluss, dass die Pflichtverletzung des geänderten Schuldrechts gleichbedeutend ist mit der nicht gehörigen Erfüllung der Ausgangsfassung. Als Grund für die gleichwohl erfolgte Veränderung spricht er überzeugend die Schutzpflichten des § 241 II BGB an, die zwar verletzt, aber nicht gut nicht erfüllt werden können.
Innsbruck |
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| Skrifter utgivna av Institutet för Rättshistorisk Forskning, Serien I Rättshistoriskt Bibliotek 53), Nerenius & Santérus Förlag i distribution, Stockholm/Lund 1996, XII, 261 S. Besprochen von Dieter Strauch. |
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| Sonnenfels, Joseph von, Grundsätze der Polizey, hg. v. Ogris, Werner (= Bibliothek des deutschen Staatsdenkens 12). Beck, München 2003. 309 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Sonnenfels, Joseph von, Grundsätze der Polizey, hg. v. Ogris, Werner (= Bibliothek des deutschen Staatsdenkens 12). Beck, München 2003. 309 S.
Joseph von Sonnenfels wurde 1732 oder 1733 in Nikolsburg in Mähren als Sohn des aus Berlin stammenden Rabbinersohnes Perlin Liepmann geboren, der zwischen 1735 und 1738 mit seinen Kindern, aber ohne deren Mutter, unter Annahme des Christennamens Alois Wiener zum Christentum übertrat. Bei der Taufe handelte Alois Graf Harrach für den Vater und Karl Graf Dietrichstein für die Kinder als Pate. 1745 erhielt der Vater einen Lehrauftrag für Hebräisch, Samaritanisch, Chaldäisch und Syrisch an der Universität Wien und wurde 1746 in Würdigung seiner Verdienste unter dem Prädikat Edler von Sonnenfels in den erblichen Adelsstand erhoben.
Wahrscheinlich zwischen 1745 und 1747 absolvierte der Sohn an der Universität (?) Wien die philosophischen Schuljahre. Vermutlich im Herbst 1750 trat er unter dem Namen Joseph Wiener als langdienender Gemeiner in das Infanterieregiment Hoch- und Deutschmeister ein, das er 1755 wieder verließ. 1756 begann er im neuen Universitätshaus des Jadotschen Palais das Studium der Rechte, warf sich aber 1760 ganz auf die deutsche Sprache und Literatur.
Auf Anregung des Staatsrates Egyd Freiherr von Boriés machte er sich mit dem Schrifttum der damals an Österreichs Universitäten noch kaum bekannten Polizey- und Kameralwissenschaft vertraut. Als 1763 in Wien und Prag auf Drängen Boriés Lehrstühle für diese Fächer eingerichtet wurden, erhielt Sonnenfels die Lehrkanzel in Wien und wurde, wie man sagt, der erste – getaufte – Jude, der in Österreich – aus zweiter Reihe – gestaltend auf die Rechts-, Sozial- und Kulturordnung aufklärend einwirken konnte. Zunächst in der philosophischen Fakultät, seit 1784 in der juristischen Fakultät machte er die Kameralwissenschaft in der Habsburgermonarchie heimisch.
Von großem Gewicht war dabei das 1765 unter dem Titel Sätze aus der |
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| Spáčilová, Libuče/Spáčil, Vladimír, Památná kniha olomoucká (kodex Václava z Jihlavy) z let 1430-1492, 1528. Úvod - Jazykovýrozbor německých textů – Edice – Rejstřky. Universita Palackého v Olomouci, Olomouc/Olmütz 2004. 611 S., 15 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Spáčilová, Libuče/Spáčil, Vladimír, Památná kniha olomoucká (kodex Václava z Jihlavy) z let 1430-1492, 1528. Úvod - Jazykovýrozbor německých textů – Edice – Rejstřky. Univerzita Palackého v Olomouci, Olomouc/Olmütz 2004. 611 S., 15 Abb.
1993 edierte Vladimír Spáčil das älteste erhaltene, vom Schreiber Johann angelegte Stadtbuch (liber actuum nobilium) der Stadt Olmütz in Mähren, das 1343 begonnen worden war und mit Einträgen von 1420 endet. Die Edition enthielt außer dem ungekürzten Text (betreffend Missetaten und ihre Folgen, Verabredungen, Versöhnungen, Darlehen, Kaufgeschäfte, Vermächtnisse usw.) von 724 Stücken auch die Übertragung der zu 98 Prozent (mittel)lateinischen und zu 2 Prozent spätmittelhochdeutschen bzw. frühneuhochdeutschen Teile ins Tschechische. Damit war das siebtälteste Stadtbuch der böhmischen Länder breiteren Kreisen zugänglich gemacht.
Hieran schließt die vorliegende Edition zeitlich an. Sie betrifft den in vier Bücher (libri) und danach in Kapitel (distincciones) gegliederten, einem weiteren Stadtbuch Olmützs von 1424 folgenden Kodex Wenzels von Iglau (1447 magnus liber civitatis, 1448 verus liber civitatis, daneben liber, puch, unser statpuch). Er reicht von 1430 bis 1492 bzw. 1528.
Er umfasst außer zwei Einführungsblättern in 27 Lagen 278 nachträglich nummerierte Blätter von 37,5 x 27 cm Größe. Sie sind zweispaltig beschrieben. Allerdings sind 94 Blätter ganz leer geblieben.
Die Eintragungen stammen von sechs Stadtschreibern. Den Beginn macht der im Band portraitierte, 1398 oder 1399 vielleicht in Iglau geborene, 1423 nach einem nicht abgeschlossenen Studium in Wien als Stadtschreiber in Olmütz antretende, 1442 nach Brünn abgewanderte Wenzel von Iglau. Ihm folgen 1442 Johann Sternberger aus Troppau, 1446 August Schönfeld, 1457 Johann von Černotín (bis 1479) und mit vereinzelten Einträgen Paul Rothensel (1482, 1488, 1492) und (Protonotar) Wolfgang End |
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| Staatsbürger-Taschenbuch. Alles Wissenswerte über Europa, Staat, Verwaltung, Recht und Wirtschaft mit zahlreichen Schaubildern, begr. v. Model, Otto, fortgef. v. Creifelds, Carl, bearb. v. Zierl, Gerhard/Hakenberg, Waltraud/Streil, Jochen, 31. Aufl. Beck, München 2003. XXXII, 1017 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Staatsbürger-Taschenbuch. Alles Wissenswerte über Europa, Staat, Verwaltung, Recht und Wirtschaft mit zahlreichen Schaubildern, begr. v. Model, Otto, fortgef. v. Creifelds, Carl, bearb. v. Zierl, Gerhard/Hakenberg, Waltraud/Streil, Jochen, 31. Aufl. Beck, München 2003. XXXII, 1017 S.
Die neueste Ausgabe des Staatsbürger-Taschenbuchs bietet einen allgemein verständlichen Überblick über das in Deutschland geltende öffentliche und private Recht. Der erste Teil: Staatsrecht enthält zunächst Erklärungen zu wichtigen Begriffen, wie z. B. den verschiedenen Staatsformen, dann einen knappen Abriss der historischen staatlichen Entwicklung Deutschlands seit den germanischen Reichsgründungen und zur Entwicklung der Europäischen Union. Einem Abschnitt zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland folgen Darstellungen über die Institutionen des Bundes und der Länder. Der zweite Teil gilt dem Verwaltungsrecht, wobei allgemeines Verwaltungsrecht, Beamtenrecht und Polizeirecht ausführlich dargelegt, weitere Bereiche, wie Asylrecht, Gewerberecht, Baurecht, Straßenverkehrsrecht u. a., kurz angerissen sind. Der dritte Teil gilt der Rechtspflege und dem Gerichtswesen im Zivilprozess und im Strafprozess, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Strafgesetzbuch. Der Teil drei: Wirtschaftsrecht behandelt ebenso Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik der Bundesrepublik und der Europäischen Union. Etwas überholt wirkt, dass hier immer noch die Entwicklung des Bruttosozialprodukts seit 1960 als „Maßstab des Wirtschaftswachstums in der BRep.“ (S. 581) aufgeführt wird anstelle des aufschlussreicheren Bruttoinlandsprodukts. Weitere Teile informieren über Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht, Kirchenrecht und Wehrrecht. Den neunten Teil: Völkerrecht leitet eine Analyse der „Weltprobleme des 21. Jahrhunderts“ ein, der Bevölkerungswachstum, Nord-Süd-Ungleichgewicht und globale Umweltprobleme berücksichtigt.
Positiv ist hervorzuheben, dass an vielen Stellen neb |
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| Stehkämper, Hugo, Köln – und darüber hinaus. Ausgewählte Abhandlungen (= Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln 93, 94). Eigenverlag des Historischen Archivs der Stadt Köln, Köln 2004. XV, 1634 S. Besprochen von Dieter Strauch. |
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Am 5. April 2004 vollendete der frühere Direktor des Historischen Archivs der Stadt Köln und Honorarprofessor ihrer Universität, Hugo Stehkämper, sein 75. Lebensjahr. Pünktlich zu diesem Termin veranstaltete sein Nachfolger, Dr. Everhard Kleinertz, die Herausgabe der beiden gewichtigen Bände, die einen Großteil des Lebenswerkes Hugo Stehkämpers vereinigen. Der Titel deutet den weitgespannten Rahmen seiner wissenschaftlichen Lebensarbeit an: Es ging ihm – aus der unter seiner Leitung stehenden sprudelnden Quelle geschöpft – zuvörderst um die Geschichte der Stadt Köln, aber doch weit darüber hinaus. Das Werk behandelt in vier Abteilungen Ausschnitte aus der Geschichte Kölns und des Rheinlands im Mittelalter, greift in der fünften Abteilung auf Westfalen, die Niederlande und Dänemark aus und widmet die sechste und siebte Abteilung dem Leben und Wirken rheinischer Politiker. Die Aufsätze sind nach Themen geordnet, nicht nach der Zeitfolge ihrer Entstehung.
Stehkämper war und ist in erster Linie Mittelaltershistoriker, ein Schwerpunkt seiner wissenschaftlichen Arbeit liegt im 12. und 13. Jahrhundert. Der erste Abschnitt ist vor allem der Reichsgeschichte und der Stellung von Stadt und Erzbischof in diesem Zusammenhang gewidmet. Die erste Abhandlung „Barbarossa und die Stadt Köln“ (S. 3-47) beleuchtet Barbarossas Reichs- und Wirtschaftspolitik, die Aachen, Duisburg und die flandrischen Kaufleute begünstigte, sich jedoch gegen die wirtschaftliche Macht und den Stapel der Stadt Köln richtete. Durch dieses Stapelrecht, das auch der Schiedsspruch des Erzbischofs Philipp von Heinsberg nicht in Frage stellte, hinderten die Kölner Bürger die flandrischen Kaufleute, über Köln hinaus den Rhein hinauf zu fahren und zu handeln. Barbarossa antwortete mi |
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| Steinführer, Henning, Die Leipziger Ratsbücher 1466-1500. Forschung und Edition (= Quellen und Materialien zur Geschichte der Stadt Leipzig 1), 2 Bde. Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2003. LXVI, 415, 718 S., 5 Abb. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. |
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Stadt- und Schöffenbücher sind die zentrale Quelle für die mittelalterliche und frühneuzeitliche Rechtstatsachenforschung. Wer sich als Rechtshistoriker nicht allein auf die klassischen Rechtsquellen (Rechtsbücher, Einzelgesetze, Kodifikationen) der unterschiedlichen Epochen stützen will, sondern Privat- und öffentliches Recht (einschließlich des Strafrechts) wirklich aus der tatsächlich gelebten Nähe betrachten will, der muss (und wird früher oder später) auf Stadt- und Schöffenbücher zugreifen. In ihnen wird der gesamte Kosmos des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechts in der Stadt, aber auch in der Landgemeinde sichtbar, in ihnen lassen sich einzelne Rechtsinstitute für ein eingeschränktes Territorium über einen längeren Zeitraum beobachten, aus ihnen wird die mittelalterliche und frühneuzeitliche Stadt- und Gerichtsverfassung deutlich – die Aufzählung ließe sich fortsetzen.
Unangenehm an solcher Rechtstatsachenforschung in Deutschland ist die schiere Masse der sich Bränden, Säuberungen und Kriegen zum Trotze noch immer bietenden Quellen. Hinzu kommt, dass die weitaus meisten Stadt- und Schöffenbücher unediert und ungelesen in Stadt-, Gerichts- und Staatsarchiven vor sich hin schlummern. Das 19. Jahrhundert war zwar auch hier die Epoche des Aufbruchs in der Forschung. Für die Stadt- und Schöffenbücherforschung initialisierend war ein Vortrag Gustav Homeyers in der Berliner Akademie der Wissenschaften aus dem Jahre 1860, der noch immer systematische Maßstäbe setzt. Dem folgten im Verlaufe des 19. Jahrhunderts bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts über das ganze damals deutsche Bundes- bzw. Reichsgebiet gestreute Editionsbemühungen, deren bekannteste die beinahe vollständige Edition der Kölner Schrei |
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| Stotz, Peter, Handbuch der lateinischen Sprache des Mittelalters. Bd. 1 Einleitung, lexikologische Praxis, Wörter und Sachen, Lehnwortgut. Bd. 2 Bedeutungswandel und Wortbildung. Bd. 3 Lautlehre. Bd. 4 Formenlehre, Syntax und Stilistik. Bd. 5 Bibliographie, Quellenübersicht und Register (= Handbuch der Altertumswissenschaft II, 5, 1-5). Beck, München 2002, 2000, 1996, 1998, 2004. XXXII, 723, 482, 352, 510, 1059 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Geschichte besteht im Entstehen und Vergehen. Zu nicht genau bekannter Zeit hat sich aus dem Indogermanischen das Lateinische entwickelt. Seit dem Untergang des römischen Weltreiches weicht es trotz ungewöhnlicher Beständigkeit mehr und mehr anderen Sprachen anderer Völker.
Dies muss jeder bedauern, der sich mit der lateinisch überlieferten vergangenen Wirklichkeit befasst. Je geringer die Lateinkenntnisse, desto unsicherer der Zugang zu ihr. Mit dem Verlust des Lateins verliert die Rechtsgeschichte die eigenständige Verbindung zu den römischen Wurzeln des Rechts ebenso wie zu deren grundlegender Weiterentwicklung bis fast in die unmittelbare Gegenwart.
Wissenschaftsgeschichtlich umso erfreulicher ist angesichts dieses unaufhaltsam scheinenden Vorgangs, dass in der Gegenwart noch eine oft beklagte Lücke geschlossen werden konnte. Peter Stotz gelingt dies mit seinem fünfbändigen Handbuch der lateinischen Sprache des Mittelalters in vorzüglicher Weise. Mit seiner Hilfe wird das mittelalterliche Latein auch dem Nichtphilologen erklärlich, wenn er sich mit ihm befassen will.
Diese hervorragende Leistung kann an dieser Stelle nicht wirklich gewürdigt werden. Es kann aber doch darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie alle wesentlichen Fragen des Mittellateinischen sorgsam erörtert und sachverständig in eingängig lesbarer Art beantwortet. Auf diese Weise erfährt jeder Hilfesuchende leicht zugänglichen, verständlichen Rat.
Den wichtigsten Schlüssel hierzu liefert der den vier im fast unvorstellbaren Zw |
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| Strafjustiz und DDR-Unrecht. Dokumentation, hg. v. Marxen, Klaus/Werle, Gerhard, Band 2/1, 2/2 Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze, unter Mitarbeit v. Rummler, Toralf/Schäfter, Petra. De Gruyter, Berlin 2002. LII, 1-496 S., VIII, 497-1096 S. Strafjustiz und DDR-Unrecht. Dokumentation, hg. v. Marxen, Klaus/Werle, Gerhard, Band 3 Amtsmissbrauch und Korruption, unter Mitarbeit v. Fahnenschmidt, Willi/Schäfter, Petra. De Gruyter, Berlin 2002. XLVI, 547 S. Besprochen von Thomas Vormbaum. |
Ganzen Eintrag anzeigen Strafjustiz und DDR-Unrecht. Dokumentation, hg. v. Marxen, Klaus/Werle, Gerhard, Band 2/1, 2/2 Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze, unter Mitarbeit v. Rummler, Toralf/Schäfter, Petra. De Gruyter, Berlin 2002. LII, 1-496 S., VIII, 602-1096 S.
Strafjustiz und DDR-Unrecht. Dokumentation, hg. v. Marxen, Klaus/Werle, Gerhard, Band 3 Amtsmissbrauch und Korruption, unter Mitarbeit v. Fahnenschmidt, Willi/Schäfter, Petra. De Gruyter, Berlin 2002. XLVI, 547 S.
Nach dem ersten Band der Dokumentation, der das Thema „Wahlfälschung“ zum Gegenstand hat[1], legen die Herausgeber nun zwei weitere Bände, darunter einen Doppelband, zu den Themen „Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze“ und „Amtsmißbrauch und Korruption“ vor. Im Rahmen der Aufarbeitung der Regierungskriminalität der Deutschen Demokratischen Republik stieß naturgemäß die Verfolgung der Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze auf die größte Zustimmung. Vielleicht war dies auch der Grund dafür, daß der Aufwand zur juristischen Rechtfertigung dieser Verfolgung am geringsten war. Immerhin warf ja das verletzte Recht bzw. Rechtsgut – anders als beispielsweise bei der Wahlfälschung – keine Probleme auf. Leben steht in jeder Strafrechtsordnung an der Spitze der Wertehierarchie. Juristisch umstritten war daher auch nicht die Tatbestandserfüllung – jedenfalls nicht diejenige durch die unmittelbar handelnden Grenzsoldaten –, sondern die Rechtswidrigkeit, denn das positive DDR-Recht deckte – jedenfalls in seiner praktischen Handhabung – die meisten Handlungen des Grenzregimes ab; hinzu kam, daß das Vorgehen gegen „illegalen Grenzübertritt“ (einschließlich etwaigen Schußwaffengebrauchs) als solches zur Praxis nahezu aller Staaten der Welt gehört; das Problem lag also im Ausmaß und in der Intensität der Taten. Wo nicht schlankweg auf Naturrecht zurückgegriffen wurde, griff man auf die sog. Radbruch’sche Formel (S. XXXIX) zurück, die positives Recht dann gegenüber der Gerechtigkeit |
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| Suche nach Frieden. Politische Ethik in der frühen Neuzeit, hg. v. Brieskorn, Norbert/Riedenauer, Markus, Bd. 3 (= Theologie und Frieden 26). Kohlhammer, Stuttgart 2003. 441 S. Besprochen von Karl-Heinz Ziegler. |
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1. Den beiden im vorigen Jahrgang dieser Zeitschrift vorgestellten Sammelbänden zur frühneuzeitlichen Friedensethik1 ist rasch, wiederum von Norbert Brieskorn und Markus Riedenauer herausgegeben, der abschließende Band III gefolgt. Wie in den voraufgegangenen Bänden unterrichten die Herausgeber in einer ausführlichen Einleitung vorzüglich über den reichhaltigen Inhalt, „Differenzierungen der politisch-ethischen Diskurse zu religiöser, inner- und zwischenstaatlicher Koexistenz“ (9-33). Die insgesamt dreizehn Beiträge sind thematisch in vier Gruppen gegliedert.
2. Die ersten drei Arbeiten erscheinen unter dem Titel „Politische Herrschaft und religiöse Toleranz“ (35-115).
Zuerst gibt der Philosophiehistoriker Wilhelm Schmidt-Biggemann (Berlin) eine ideengeschichtliche Tour d’horizon unter dem Titel „Souveränität, Toleranz, Widerstand. Skizzen zu politischen Aporien aus dem konfessionellen Zeitalter“ (37-54). Der schon im Spätmittelalter heftige Gegensatz zwischen geistlichen und weltlichen Gewalten wird an Marsilius von Padua verdeutlicht. Zugleich hebt der Verfasser treffend die Verschärfung der Konflikte nach der Glaubensspaltung im Abendland hervor. Die Souveränitätslehre Jean Bodins († 1596) wird als Gegenposition zu den sogenannten Monarchomachen gewürdigt (47ff.), ebenso zu Johannes Althusius († 1638).
Der Kulturwissenschaftler Hans-Rüdiger Schwab (Münster) widmet seinen Beitrag einem im 20. Jahrhundert als aktuell wiederentdeckten frühen Vordenker der Toleranz, dem aus Savoyen stammenden reformierten Gegner Calvins, Sebastian Castellio (1515-1563): „ ‚Einen Menschen töten heißt nicht, eine Lehre verteidigen, sondern einen Menschen töten’: Sebastian Castellio“ (55-86).
Norbert Brieskorn (München), als Rechtsphilosoph und Rechtshi |
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| Suppliche e <<gravamina>>. Politica, amministrazione, giustizia in Europa (secoli XIV-XVIII), a cura di Nubola, Cecilia/Würgler, Andreas (= Annali dell’istituto storico italo-germanico in Trento, Quaderni 59). Società editrice il Mulino, Bologna 2002. 581 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
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Mit dem vorliegenden Band werden die Ergebnisse zweier historischer Kolloquien veröffentlicht, die im Jahre 1999 und im Jahre 2000 am deutsch-italienischen historischen Institut in Trient stattfanden. Sie stellen zugleich die ersten Ergebnisse des Projekts „Petizioni, gravamina e suppliche nella prima età moderna in Europa (secoli XIV-XVIII)“ dar. Die beiden Herausgeber arbeiten zu dieser Problematik seit etlichen Jahren: Andreas Würgler ist Dozent am Historischen Institut der Universität Bern; Cecilia Nubola ist „ricercatrice“ am Istituto Storico italo-germanico in Trient. Im Zentrum des Projekts, und insoweit auch der hier publizierten Beiträge, steht ein klassischer Aspekt der Herrschaftspraxis in der europäischen Geschichte der Neuzeit: Sich an die Autorität zu wenden, die Vorlage einer Supplik oder eines sonstigen Gnadengesuchs stellt eine Form der politischen Kommunikation dar, deren Wurzel in einer altertümlichen Vorstellung der Machtausübung liegt, und die typisch ist für die Anfänge der europäischen Gesellschaft. Die Supplik ist nämlich das Instrument, wodurch seit dem 15. und 16. Jahrhundert die Gemeinschaften und die einzelnen Stände ihre Autonomieräume und ihre Normen und Privilegien im Verhältnis zur entstehenden zentralen politischen Macht verhandeln und verteidigen. „Nella società europea di antico regime”, schreiben die Herausgeber auf S. 7 der Einführung, “suppliche e gravamina rappresentano uno degli strumenti più importanti della comunicazione politica tra governati e governanti in ambito politico, istituzionale, giudiziario, amministrativo, di ,polizia’.” Zu dieser besonderen Problematik der europäischen Geschichte der Neuzeit gibt es aus den letzten Jahre |