| Scharf, Rainer, Staatsdiener auf Außenposten. Die höheren Beamten der inneren Verwaltung in der bayerischen Pfalz 1870-1918 (= Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 129). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 2001. XLI, 549 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Scharf, Rainer, Staatsdiener auf Außenposten. Die höheren Beamten der inneren Verwaltung in der bayerischen Pfalz 1870-1918 (= Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 129). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 2001. XLI, 549 S.
Die Arbeit ist eine von Wilhelm Volkert betreute, 1997 von der philosophischen Fakultät III in Regensburg angenommene verwaltungsgeschichtliche Dissertation. Sie gliedert sich in sieben Kapitel. Nach einer kurzen Einleitung werden zunächst die kollektivbiographischen Voraussetzungen behandelt (Herkunft, Konfession, Studium, Heirat). Danach werden unter dem organisatorischen Aspekt Kreisregierung und Bezirksämter dargestellt. Daraufhin wendet sich der Verfasser den Laufbahnfragen zu und erörtert nach einem allgemeinen Überblick über die Entwicklung des bayerischen Staatsdienerrechts Vorbildung, Laufbahnetappen und Tätigkeit bis zur Versetzung in den Ruhestand. Den Besonderheiten des 1816 erworbenen linksrheinischen Bayern mit dem zugehörigen, als wenig erstrebenswert angesehenen Beamtentransfer über den Rhein widmet sich der vierte Abschnitt. Wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der höheren Beamten werden besonders am Beispiel des Bezirksamtmanns Siebert von Neustadt veranschaulicht. Von hier aus wird die Untersuchung noch konkreter und befasst sich einerseits mit der durch unzuträgliches Klima, veraltetete Amtsgebäude und hohe Lebenshaltungskosten belasteten Regierungshauptstadt Speyer und andererseits mit speziellen Kurzbiographien, die die Regierungspräsidenten Pfeufer, Braun, von Auer, von Welser, Neuffer und Winterstein, die Regierungsdirektoren der Kammer des Innern DeLamotte, von Hilger, Fugger von Kirchberg und Weißenhorn, Wand, von Kobell, Hübsch, von Andrian-Werburg, Conrad, Schmidt, von Chlingensperg auf Berg, die Regierungsdirektoren der Kammern der Finanzen Gebhard und Ulmer sowie die Regierungsdirektoren der Kammer der Forsten Ritter und Wappes betreffen. Insgesamt sieht d |
| |
| Schlick, Jutta, König, Fürsten und Reich 1056-1159 (= Mittelalter-Forschungen 7). Thorbecke, Stuttgart 2001. VIII, 218 S. Besprochen von Tilman Struve. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schlick, Jutta, König, Fürsten und Reich 1056-1159 (= Mittelalter-Forschungen 7). Thorbecke, Stuttgart 2001. VIII, 218 S.
Die Verfasserin dieser Münchener Dissertation möchte, angeregt durch die aktuelle Diskussion über das Phänomen „konsensualer Herrschaft“, der Frage des Selbstverständnisses von König und Fürsten, deren Handlungsmotivationen und Herrschaftsverständnis nachgehen. Dafür scheinen ihr Königswahlen und Hoftage das geeignete Untersuchungsfeld zu sein, weil sich hier die Interaktion von Herrscher und Großen besonders deutlich erkennen lasse. Der zeitliche Rahmen der Untersuchung erstreckt sich vom Herrschaftsantritt Heinrichs IV. bis in die ersten Jahre der Regierung Friedrich Barbarossas. Durchmustert werden im einzelnen die Umstände, unter denen der junge Heinrich IV. die Regierung des Reiches übernahm, die Etablierung des Gegenkönigtums Rudolfs von Rheinfelden durch eine fürstliche Opposition, der Abfall Heinrichs V. von seinem Vater und seine Anerkennung durch die Fürstenwahl von 1106, die Wahlen Lothars III., Konrads III. und Friedrich Barbarossas sowie das sich auf den Hoftagen abzeichnende Zusammenwirken von Königtum und Großen. Gefragt wird dabei stets auch nach den die Handlungsträger leitenden Motiven. Dabei gelangt die Verfasserin zu dem Ergebnis, daß sich im Verhältnis von Königrum und Fürsten ein tiefgreifender Wandel vollzogen hat. Während der Regierungszeit Heinrichs IV., insbesondere in der Zeit der Sachsenkriege, habe das fürstliche Selbstbewußtsein einen spürbaren Auftrieb erfahren. Dies habe sich nicht nur darin geäußert, daß die Großen ihren Anspruch auf Teilhabe an der Herrschaft energisch gegenüber dem Königtum artikulierten und im Falle der Verweigerung zur Selbsthilfe schritten, sondern auch im Vordringen des dem kirchlichen Amtsgedanken entlehnten Prinzips der Idoneität im Bereich der Königswahl, wie es erstmals bei der Erhebung Rudolfs von Rheinfelden zur Anwendung gelangte. Der auf zeitweiliger Interess |
| |
| Schlosser, Hans, Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte. Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext (=UTB für Wissenschaft 882), 9. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2001. XII, 315 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schlosser, Hans, Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte. Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext (=UTB für Wissenschaft 882), 9. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2001. XII, 315 S.
Hans Schlossers vorzügliches, bewährtes Lehrbuch der Neueren Privatrechtsgeschichte ist nunmehr in 9. Auflage erschienen[1]. Durch den Untertitel des Buches „Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext“ wird die europäische Dimension der Darstellung noch stärker unterstrichen. Im Mittelpunkt steht weiterhin „die Entwicklung des Privatrechts in den europäischen Ländern im Kontext mit dem römisch-kanonischen Recht“ (Vorwort, p. V). Die völlig neu bearbeitete und erweiterte Fassung hat durch eine stärkere Gliederung noch gewonnen.
Der bisherige § 1 („Die Renaissance des Römischen Rechts in Europa“) ist nun auf drei Paragraphen aufgeteilt. § 1 behandelt die „Anfänge und Grundlagen einer europäischen Rechtskultur“. Die praktische Bedeutung des Verhältnisses zwischen dem ius commune und dem ius proprium wird hervorgehoben (S. 2f.).
Im § 2 („Die Renaissance des Römischen Rechts in Europa“) werden die Schulen der Glossatoren und Kommentatoren sowie der Doctores ultramontani (S. 51f.) behandelt. Die Einheit des utrumque ius, des kanonischen und des römischen Rechts, wird betont. Der Verfasser (S. 59) versteht die Rezeption des gelehrten Rechts primär als „kulturgeschichtlichen und soziologischen Bildungsvorgang“. Dieser Auffassung der Rezeption als eines bildungsgeschichtlichen Vorgangs, einer Verwissenschaftlichung des Rechtswesens (so F. Wieacker und W. Trusen), ist prinzipiell durchaus zuzustimmen, doch darf die Rezeption des materiellen Rechts dabei nicht unterschätzt werden. Hans Thieme[2] stellte treffend fest: Die Rezeption bedeutet „für die deutsche Rechtsgeschichte eine neue Rechtsordnung und nicht nur einen Methodenwandel“.
§ 3 hat die Zeit des juristischen Humanismus sowie des Usus modernus zum Gegenstand, wobei je ein eigener A |
| |
| Schmidt, Julia, Konservative Staatsrechtslehre und Friedenspolitik. Leben und Werk Philipp Zorns (= Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 85). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach 2001. XV, 287 S. Besprochen von Michael Stolleis. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmidt, Julia, Konservative Staatsrechtslehre und Friedenspolitik. Leben und Werk Philipp Zorns (= Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 85). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach 2001. XV, 287 S.
Der Staats- und Kirchenrechtler Philipp Zorn (1850-1928) ist heute weitgehend vergessen, nicht dagegen der Völkerrechtler, der maßgebend an der Haager Friedenskonferenz von 1899 und der dort erreichten Konvention über eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit mitwirkte. In München erinnert man sich seiner als Mitglied des Corps „Isaria“, in Bonn weiß man, daß er und sein Kollege Ernst Zitelmann die Söhne Kaiser Wilhelms II. unterrichteten. Über die Tätigkeit dieses leidenschaftlichen Monarchisten und Borussisten in Königsberg gibt es seit dem fast vollständigen Verschwinden der Stadt keine lokale Überlieferung mehr. Es ist deshalb sehr verdienstvoll, daß diese von Peter Landau betreute Doktorandin es unternimmt, ein umfassendes Bild zu zeichnen. Sie tut es anfangs noch etwas zu detailverliebt und sie unterliegt gelegentlich dem Pastoralton Zorns selbst oder der Verfasser seiner Nachrufe. Doch kann sie im weiteren Verlauf gerade durch diese Genauigkeit ein sehr treffsicheres Bild mit vielen neuen Zügen liefern.
Die Arbeit folgt Schritt für Schritt dem Lebensweg Zorns, beleuchtet den Ausgangspunkt in einer reformierten Pfarrerfamilie (Bayreuth, Kaiserslautern, Ansbach), das Studium in München und Leipzig und die Anfänge der wissenschaftlichen Arbeit bei Konrad Maurer. Dort schrieb Zorn eine Studie zum langobardischen Recht, habilitierte sich mit „Staat und Kirche in Norwegen bis zum Schlusse des dreizehnten Jahrhunderts“, einem übrigens von Karl von Amira ziemlich überzeugend als unhistorisch angelegt kritisierten Buch. Ein Ruf nach Bern brachte Zorn in die staatskirchenrechtlichen Debatten des Kulturkampfs, den er als etatistisch denkender „Bismarckianer“ natürlich unterstützte, aber doch mit einer liberalen Var |
| |
| Schmutz, Jürg, Juristen für das Reich. Die deutschen Rechtsstudenten an der Universität Bologna 1265-1425. Teil 1 Text, Teil 2 Personenkatalog und Ortsregister (= Veröffentlichungen der Gesellschaft für Universitäts- und Wissenschaftsgeschichte 2). Schwabe, Basel 2000. 800 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmutz, Jürg, Juristen für das Reich. Die deutschen Rechtsstudenten an der Universität Bologna 1265-1425. Teil 1 Text, Teil 2 Personenkatalog und Ortsregister (= Veröffentlichungen der Gesellschaft für Universitäts- und Wissenschaftsgeschichte 2). Schwabe, Basel 2000. 800 S.
Bologna bildet den Grund für die weltweite Verbreitung der in Rom entwickelten Jurisprudenz. Deswegen zog es seit dem 12. Jahrhundert Studierende aus vielen Orten Europas an diesen verlockenden Platz. Kein Wunder, dass auch in der Gegenwart noch die Frühgeschichte dieses Wissenschaftserfolgs besondere Aufmerksamkeit erweckt.
Jürgen Schmutz hat die damit verbundene Herausforderung mutig aufgegriffen. Seine von Rainer Schwinges betreute Dissertation wurde in Bern 1997 angenommen. Sie setzt Peter Moraws universitätsgeschichtliches Engagement weiter eindrucksvoll um.
Ihr geht Gustav Knods biographischer Index „Deutsche Studenten in Bologna (1289-1562)“ voraus, der den Acta nationis 4368 Personen entnahm. Er war jedoch bisher nicht monographisch ausgewertet worden. Dies holt der Verfasser nunmehr auf verbesserter Quellengrundlage für die Jahre von 1265 bis 1425 nach.
Seine Untersuchung umfasst 3601 Studenten (darunter 40 Nonoymi) aus dem Heiligen Römischen Reich in einem weiten Sinn. Für sie werden regionale und soziale Herkunft, Studien, Lebensweg und Wirken im Rahmen des Möglichen erschlossen. Vorrangige Ziele sind die Erfassung der Struktur einer besonders mobilen gesellschaftlichen Schicht und die Ermittlung des Stellenwerts eines Aufenthalts in Bologna für die soziale Realität der betroffenen Zeit.
Das Anfangsjahr ergab sich dabei aus dem Einsetzen der Memoralia Communis, durch das die Quellenlage entscheidend verbessert wurde. Das Schlussjahr ist demgegenüber vom Verfasser festgelegt. Insofern ist die Darstellung bewusst auf die durch Quellen gesicherte Spätblütezeit Bolognas beschränkt und gleichzeitig Gustav Knods Leistung nicht vo |
| |
| Schneider, Wilhelm, Die Markgenossenschaften im frühmittelalterlichen Alamannien (= Arbeiten zur alamannischen Frühgeschichte 24). Ohne Verlag, Tübingen 1997. 226 S. Besprochen von Jürgen Weitzel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schneider, Wilhelm, Die Markgenossenschaften im frühmittelalterlichen Alamannien (= Arbeiten zur alamannischen Frühgeschichte 24). Ohne Verlag, Tübingen 1997. 226 S.
Die Agrarverfassung der Germanen und des frühen Mittelalters ist ein Gebiet teilweise bereits klassisch gewordener Auseinandersetzungen. Wenn auch die derzeit überwiegende Lehre die Existenz von Markgenossenschaften bereits im frühen Mittelalter ablehnt, so hat sie doch nicht alle für deren Existenz vorgebrachte Quellenstellen widerlegen oder gar eine überzeugende Gegenkonzeption entwickeln können. Selbstverständlich kann eine kurze Besprechung des von Schneider vorlegten Heftes kein Anlass sein, einen eigenen Beitrag zu dieser tiefgründigen Problematik leisten zu wollen. Es soll jedoch der Hinweis nicht fehlen, dass der „Vater der Ablehnung“, der französische Historiker Fustel de Coulanges, eher für romanisierende als für germanisierende Deutungen frühmittelalterlicher Befunde bekannt ist. Zum anderen ist die Bedeutung genossenschaftlicher Elemente im Leben des frühen Mittelalters in letzter Zeit angemessen betont worden, wobei sie zwar in erster Linie aus antiken Wurzeln hergeleitet wurden, was aber ihrer Verfügbarkeit als Gestaltungsmittel im Frühmittelalter keinen Abbruch tut. Doch zurück zum vorliegenden Heft. Schneider legt mit ihm einige schon früher erschienenen Arbeiten zur Agrargeschichte erneut vor, diesmal in einer gestrafften und besser gegliederten Fassung. In der ihm eigenen Weise der Verbindung von Eigentext und ausführlichen Zitaten behandelt er mit dem Ziel des Nachweises, dass es die frühmittelalterliche Markgenossenschaft - zumindest in Alamannien - doch gegeben habe, im wesentlichen folgende Gegenstände: das Dorf und die Dorfmark, die Dreifelderwirtschaft, die Gewannflur und Gemengelage, die Allmende und die Ehofstatt, den Mangel an Wald und Weide im frühen Mittelalter, die frühmittelalterliche Einung, frühe Zeugnisse für den Heimbürgen, späte Entsprechungen |
| |
| Schöber, Peter, Wirtschaft, Stadt und Staat. Von den Anfängen bis zur Gegenwart. Böhlau, Köln 2000. VIII, 307 S. Besprochen von Gerhard Dilcher. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schöber, Peter, Wirtschaft, Stadt und Staat. Von den Anfängen bis zur Gegenwart. Böhlau, Köln 2000. VIII, 307 S.
Wer auf 300 Seiten ein Thema „von den Anfängen bis zur Gegenwart“ wissenschaftlich behandeln will, muß sich des Gegenstandes und der Methode sehr sicher sein. Peter Schöber ist es: Er will eine sozioökonomische Analyse der urbanen Entwicklung vom alten Orient bis zur Globalisierung aus einem im wesentlichen marxistischen Ansatz entwickeln, durch etwas hegelianischen „Spiritualismus“ und pragmatische Heranziehung der Literatur bis hin zur amerikanischen Stadtsoziologie aufgelockert. Durch die Vielzahl der berücksichtigten Faktoren und die strukturgeschichtliche Grundlegung ergeben sich dabei für den Leser durchaus anregende Gedanken. Doch wird meist bewußt vor allem die als maßgeblich erachtete Literatur referiert; im Mittelalterteil meist die Klassiker des 19. Jahrhunderts und frühen 20. Jahrhunderts, bis etwa zu Sombart, aufgefrischt durch einige neuere historische Gesamtdarstellungen. Der Darstellungsrahmen bleibt dem marxistischen Geschichtsschema verpflichtet: Die vormoderne Stadt wird als „vorbürgerliche“ bezeichnet, die Formation des alteuropäischen Stadtbürgertums also in ihrer Eigenart – und damit auch ihrer eigenständigen historischen Rolle, wie sie etwa schon Max Weber sieht – nicht wahrgenommen. Die „bürgerliche Stadt“ wird ganz bezogen auf Hegels Begriff der „bürgerlichen Gesellschaft“, sie wird abgelöst von der „kapitalistischen“ und „postkapitalistischen“ Stadt. Die Erläuterung der Begriffe folgt den genannten Klassikern. In den letzten Kapiteln löst Schöber sich dann von ihnen und vertraut sich mehr der amerikanischen sozioökonomischen Theorie zu Urbanistik und Globalisierung an: Für ein erstes Kennenlernen dieser Ansätze nützlich.
Königstein / Ts. Gerhard Dilcher
|
| |
| Scholze, Bettina, Otto Stobbe (1831-1887). Ein Leben für die Rechtsgermanistik (= Schriften zur Rechtsgeschichte 90). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 357 S. Besprochen von Friedrich Ebel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Scholze, Bettina, Otto Stobbe (1831-1887). Ein Leben für die Rechtsgermanistik (= Schriften zur Rechtsgeschichte 90). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 357 S.
Biographien sind dankbare Dissertationsobjekte. Unabdingbar sind freilich Fleiß und Einfühlungsvermögen, während die Phantasie mehr mit den Eigenschaften des Beschriebenen zusammenhängt, also nicht notwendig präsentiert werden muss. Fleißig und einfühlsam ist Scholze jedenfalls; ansonsten bot ihr der behandelte deutsche Professor des deutschen Rechts mit seiner Hauptwirkungszeit im Deutschen Reich und seinem Hauptwerk, dem „Deutschen Privatrecht“ wenig Möglichkeiten zur anderweitigen Entfaltung. So ist eine Bio- und Ergographie Stobbes entstanden, die sein Leben und die gewaltige literarische Leistung plastisch werden lässt. Das geht bis hin zum zaghaften Aufmucken gegen alte akademische Traditionen: Als er in Leipzig im Kolleg vom „bewährten“ Vorlesen und Diktieren abgehen wollte, folgte er alsbald einem mahnenden Hinweis Albrechts und brach das Experiment ab (S. 43). Die Arbeit verfolgt alle erreichbaren (auch der Briefwechsel wird erfolgreich ausgewertet) Details von Stobbes Leben privat, wissenschaftlich wie lehrend. Allerdings wirkt die Notierung wohl einer jeden zweitägigen Reise etwas ermüdend. Andererseits wird der Leser in das fleißige Leben des Gelehrten sehr gut eingeführt.
Der wichtigere Teil der Arbeit ist dem Werk Stobbes gewidmet. Einzelheiten hier wiederzugeben verbietet sich. Der Charakter der Bücher und Aufsätze wird deutlich; gezeigt wird vor allem das Grundlegende, manche Streitigkeiten Abschließende der Bücher, wobei ein Gewicht auf die lange wirkungsmächtigen Gesamtdarstellungen gelegt wird.
Die Edition einer Kollegenmitschrift über Stobbes Reichs- und Landesstaatsrecht aus 1878 ist bereichernde Zugabe eines höchst gründlichen, material- und detailreichen Buches, das Leben und Werk eines führenden Germanisten des letzten Drittels des 19. Jahrhu |
| |
| Schoppmeyer, Heinrich, Juristische Methode als Lebensaufgabe. Leben, Werk und Wirkungsgeschichte Philipp Hecks (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 29). Mohr (Siebeck), Tübingen 2001. XX, 326 S. Besprochen von Thomas Hoeren. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schoppmeyer, Heinrich, Juristische Methode als Lebensaufgabe. Leben, Werk und Wirkungsgeschichte Philipp Hecks (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 29). Mohr (Siebeck), Tübingen 2001. XX, 326 S.
1. In der rechtswissenschaftlichen Forschung über die Methodenlehre des 20. Jahrhunderts klaffen noch breite Lücken. Diese Lücken hängen zum einen mit der tragischen Entwicklung der deutschen Rechtswissenschaft im sog. Dritten Reich zusammen. Zum anderen ist die Methodenlehre ein Fach, das allgemein an juristischen Fakultäten verschwindet; dementsprechend fehlt es an klugen Köpfen, die die historische Dimension der Methodenlehre wissenschaftlich er- und bearbeiten. Eine leuchtende Ausnahme bildete bislang Bernhard Rüthers, Hochschullehrer und späterer Rektor an der Universität Konstanz, der inzwischen allerdings auch emeritiert ist. Jedenfalls unter seiner Betreuung entstand eine Dissertation zum Wirken Philipp Hecks, die ihresgleichen sucht und Gegenstand der folgenden Besprechung sein soll.
2. Es beginnt mit einer Darstellung von Herkunft und Persönlichkeit Philipp Hecks (S. 3ff.). Deutlich hebt der Verfasser zu Beginn hervor, daß die Quellenlage zur Person Hecks unergiebig ist, da mehr als seine eigenen Angaben und die seiner Nachkommen nicht vorhanden seien (S. 3). Mit gebotener Vorsicht geht der Verfasser deshalb auf die Vita von Heck ein.
3. Der Verfasser beschreibt Heck als Sohn reicher Eltern, die zunächst in Petersburg, später in Wiesbaden lebten (S. 4f.). Aufgrund der Lektüre von Werken Iherings sei Heck auf die Idee gekommen, Rechtswissenschaften in Leipzig und Berlin zu studieren (S. 9f.). Nach der Referendarszeit in Wiesbaden und Frankfurt (S. 12) folgte Dissertation und Habilitation über das Recht der „Großen Havarie“ (S. 15), beeinflußt durch seinen Lehrer Goldschmidt, den er jedoch nicht als großen Geist angesehen habe (S. 15). Es folgten Professuren in Greifswald, Halle und Tübingen (S. 16ff.). Inte |
| |
| See, Klaus von, Königtum und Staat im skandinavischen Mittelalter. Winter, Heidelberg 2002. 162 S. Besprochen von Gerhard Dilcher. |
Ganzen Eintrag anzeigen See, Klaus von, Königtum und Staat im skandinavischen Mittelalter. Winter, Heidelberg 2002. 162 S.
Klaus von See ist ein den Rechtshistorikern bekannter Nordist. In den Sechzigerjahren hatte Ernst-Wolfgang Böckenförde das Bild der „deutschen verfassungsgeschichtlichen Forschung im 19. Jahrhundert“ auf „zeitgebundene Fragestellungen und Leitbilder“ kritisch hinterfragt, Karl Kroeschell in Studien zu Sippe, Haus und Herrschaft und zur „Treue in der deutschen Rechtsgeschichte“ Großbegriffe der Interpretation eines germanisch-deutschen Rechts dekonstruiert. Klaus von See hatte unabhängig und gleichzeitig in seinen „Altnordischen Rechtswörtern“ an die Stelle eines besonders alten und ursprünglichen germanischen Rechts im Norden, das sich zur Ergänzung römer- und völkerwanderungszeitlicher Quellen verwenden ließe, in subtiler philologischer Methode das historische Bild einer langsamen Bildung von Rechtswörtern und mit ihnen verbundener Rechtsvorstellungen erst im hohen Mittelalter entworfen. Vor kurzem hat er Aspekte der Verfassungsentwicklung des Nordens, in aufschlußreichem Vergleich mit dem Kontinent, in einer schönen Aufsatzsammlung zugänglich gemacht (Europa und der Norden im Mittelalter. Heidelberg 1999). Nun legt er eine bisher ungedruckte ältere Arbeit, seine Hamburger historische Dissertation von 1953, im Druck vor. Nur wer den Autor nicht kennt wird überrascht sein davon, wie frisch und unmittelbar die Abhandlung heute wirkt. Das verdankt sie vor allem dem Zugriff, auch den vorgenommenen Kürzungen, schließlich und nicht zuletzt aber der durchgehenden Quellennähe der Darstellung, die dadurch kaum einer Alterung unterliegt. Die vorliegende Fassung kann so auf Fußnoten ganz verzichten: Als Belege dienen die in die Darstellung integrierten Quellen. Sie werden überall in originaler Fassung, die altnordischen durchweg mit deutscher Übersetzung, geboten. Das ermöglicht dem mediävistisch-„germanisteschen“ Rechtshistoriker, der kaum noch der nord |
| |
| Stadt und Handwerk in Mittelalter und früher Neuzeit, hg. v. Kaufhold, Karl Heinrich/Reininghaus, Wilfried (= Städteforschung A 54). Böhlau, Köln 2000. X, 312 S. Besprochen von Gerhard Deter. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stadt und Handwerk in Mittelalter und früher Neuzeit, hg. v. Kaufhold, Karl Heinrich/Reininghaus, Wilfried (= Städteforschung A 54). Böhlau, Köln 2000. X, 312 S.
Die Herausgeber dieses Bandes haben es unternommen, die Wechselwirkungen zwischen dem Handwerk und urbanen Siedlungen in Mitteleuropa und in benachbarten Regionen zu erhellen. Antwort auf ihre komplexe Fragestellung sollen Beiträge geben, die einen Zeithorizont vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert ausmessen. Erläuternd weist Wilfried Reininghaus darauf hin, dass die Handwerksgeschichtsforschung über „Konstanten und Variablen“ sowie „Kontinuitäten und Diskontunitäten“ in weiten zeitlichen Zusammenhängen diskutieren und deshalb in der Darstellung ihrer Ergebnisse auch Epochengrenzen überschreiten kann. Die ausgewählten Forschungsprobleme aus dem Bereich des Verhältnisses von Stadt und Handwerk, welche Reininghaus einleitend vorstellt, spiegeln im wesentlichen die „klassischen“ Forschungsfelder der Handwerksgeschichte des Mittelalters und der frühen Nordzeit wieder. Sehr zu Recht weist er darauf hin, dass sich Untersuchungen zur Geschichte der Gewerbe- und Zunftpolitik der frühneuzeitlichen Staaten stets mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob und wie die Normen zur Rechtswirklichkeit gerannen. Damit greift er Erkenntnisse auf, die für die Arbeit des Rechtshistorikers richtungweisend sind.
Da die gegenwärtigen Forschungsschwerpunkte der Handwerksgeschichtsschreibung noch immer in der frühen Neuzeit gesucht werden, befassen sich auch die meisten der hier versammelten Beiträge mit dieser Epoche. Über das Verhältnis von Stadt und Handwerk in der Phase der Industrialisierung ist dagegen bislang nur wenig bekannt. Die Herausgeber konstatieren das; der Rechtshistoriker hat Anlass, diese Defizite um so mehr zu bedauern, als sich im 19. Jahrhundert die rechtlichen Voraussetzungen des Produzierens für das Kleingewerbe dramatisch veränderten und für diese Epoche auch auf dem Fors |
| |
| Stadt und Land. Bilder, Inszenierungen und Visionen in Geschichte und Gegenwart. Wolfgang von Hippel zum 65. Geburtstag, hg. v. Schraut, Sylvia/Stier, Bernhard. Kohlhammer, Stuttgart 2001. X, 483 S. Besprochen von Karl Heinrich Kaufhold. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stadt und Land. Bilder, Inszenierungen und Visionen in Geschichte und Gegenwart. Wolfgang von Hippel zum 65. Geburtstag, hg. v. Schraut, Sylvia/Stier, Bernhard. Kohlhammer, Stuttgart 2001. X, 483 S.
Festschriften zu besprechen, ist eine reizvolle, doch bisweilen auch heikle Aufgabe. Denn einerseits locken der bekannte Name des Geehrten und eine Vielzahl oft interessanter Beiträge, andererseits kann sich diese Vielfalt ins Beliebige verlieren und nach einem bekannten Wort lediglich der Buchbinder die Synthese herstellen. Die hier anzuzeigende, dem Mannheimer Neuzeithistoriker Wolfgang von Hippel zum 65. Geburtstag gewidmete Festschrift vermeidet dies weithin, indem sie in ihrem Konzept von den beiden Schwerpunkten im Werk des Jubilars ausgeht, der Agrargeschichte und der Geschichte der Urbanisierung. Allgemein gesprochen, stehen beide für das klassische Begriffspaar Stadt und Land, das auch den Titel abgab. Der Untertitel „Bilder, Inszenierungen und Visionen“ spricht die drei großen Felder an, in die die Herausgeber die 30 Beiträge des Bandes gegliedert haben. Diese sollten, so das Vorwort, „exemplarische Quelleninterpretationen zum Thema“ bieten.
Der Band steht damit in einer reizvollen Spannung zwischen den letztlich doch sehr allgemein gehaltenen Vorgaben in Titel und Untertitel und der Erwartung an die Beiträger, quellenorientiert und damit von der Sache her notwendig über begrenzte Themen zu arbeiten. Sie haben sich fast alle daran gehalten, und so entstand eine Sammlung von Fallstudien über Gegenstände höchst unterschiedlichen Zuschnitts in weiter zeitlicher Streuung von der Antike bis zur Gegenwart. Das Band, das die drei großen Felder darum schlingen, bleibt freilich (wahrscheinlich unvermeidlich) recht locker, und die Zuordnung einiger Beiträge wirkt bemüht – was die Freude an den durchweg informativen, oft originellen Abhandlungen nicht trübt.
Allerdings überstiege ihre Würdigung im Einzelnen den Rahmen dieser Anze |
| |
| Stimmer, Gernot, Eliten in Österreich 1848–1970 (= Studien zu Politik und Verwaltung 57). Böhlau, Wien 1997. 2 Bände, 1140 S. Besprochen von Brigitte Mazohl-Wallnig. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stimmer, Gernot, Eliten in Österreich 1848 – 1970 (= Studien zu Politik und Verwaltung 57). Böhlau, Wien 1997. 2 Bände, 1140 S.
Der Wiener Politologe und Soziologe Gernot Stimmer hat sich mit der vorliegenden Studie zur vergleichenden Elitenforschung in Österreich ein ambitioniertes Ziel gesetzt: Über den langen Zeitraum von mehr als 120 Jahren (1848-1970), durch den Wechsel politischer Systeme hindurch (absolutistische Monarchie, konstitutionelle Monarchie, demokratische Republik, Ständestaat) die Struktur und Transformation der politischen Führungseliten „eines konkreten, wenn auch größenmäßig sich verändernden Staatswesens unter verschiedenen politischen Systemen“ (S. 15) aufzuzeigen.
Nach einer einleitenden Darstellung der unterschiedlichen von der Soziologie hergeleiteten elitetheoretischen Ansätze (insbesondere der von Schuchter und Dreitzel entwickelten Trias von Wert-, Repräsentations- und Funktionselite), welche Stimmer seinerseits durch das Modell der Dualität von Anstalts- und Bundeselite erweitert, wird in einer umfangreichen historischen Analyse versucht, die Anwendbarkeit (ideal)typisierender sozialwissenschaftlicher Kategorien für den konkreten Fall „Österreich“ im erwähnten Untersuchungszeitraum nachzuweisen.
Für die Zeitspanne der Monarchie (1848-1918) stehen zunächst vor allem die monarchischen Bildungsanstalten für militärische und bürokratische Eliten sowie die „Gegeneliten“ der studentischen und universitären Öffentlichkeit im Zentrum des Interesses, anschließend werden Parteien und Interessenverbände, Regierungskabinette und weite Teile der Beamtenschaft hinsichtlich ihrer Elitenrekrutierung untersucht.
Zum Abschluß dieses ersten umfangreichen Teiles über die Eliten der Monarchie formuliert der Autor drei zusammenfassende Thesen, welche die Eliten der Donaumonarchie zum einen als „Koalition verschiedener Elitegruppen“ ausweisen, die weitgehend der Trias von Wert-Funktions- und Repräsentationse |
| |
| Stockert, Harald, Adel im Übergang. Die Fürsten und Grafen von Löwenstein-Wertheim zwischen Landesherrschaft und Standesherrschaft 1780-1850 (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg B 144). Kohlhammer, Stuttgart 2000. XXXV, 330 S. Besprochen von Rudolf Endres. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stockert, Harald, Adel im Übergang. Die Fürsten und Grafen von Löwenstein-Wertheim zwischen Landesherrschaft und Standesherrschaft 1780-1850 (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg B 144). Kohlhammer, Stuttgart 2000. XXXV, 330 S.
Der „Flurbereinigung“ zu Beginn des 19. Jahrhunderts fielen die zahlreichen Kleinstaaten des Heiligen Römischen Reiches zum Opfer. Gewinner waren die leistungsstärkeren Mittelstaaten, wie Bayern oder Württemberg. Am Beispiel der Fürsten und Grafen von Löwenstein-Wertheim zeichnet die Mannheimer Dissertation von Harald Stockert nach, wie aus einem regierenden Haus im Rheinbund und im Deutschen Bund danach Standesherren wurden. Zunächst zeigt er die Geschichte der Fürsten und Grafen bis zum Ende des Alten Reiches auf, wobei er sich weitgehend auf vorhandene Literatur stützen kann. Eingehende Lebensbilder sind dann den drei Landesherrn Fürst Dominik Konstantin von Löwenstein-Wertheim-Rochefort (1762-1814), Graf Johann Karl Ludwig von Löwenstein-Wertheim-Virneburg (1740-1816) und Graf Friedrich Gottlob von Löwenstein-Wertheim-Virneburg (1743-1825) gewidmet, die persönlich die Degradierung erleben mussten und unterschiedlich damit fertig wurden. Für kurze Zeit blieben der Fürst und die beiden Grafen zwar noch minderwertige Reichsstände, und aus der Masse der Säkularisation gelangen sogar noch einige Gewinne, doch die Mediatisierung war nicht zu verhindern. In der Rheinbundzeit waren die Löwenstein-Wertheim schließlich Standesherren in Bayern, Württemberg, Hessen-Darmstadt, im Großherzogtum Würzburg und im Großherzogtum Frankfurt. Nachdem sich die erwartete und erhoffte Restitution auf dem Wiener Kongress nicht realisieren ließ, blieben die Fürsten und Grafen von Löwenstein-Wertheim im Vormärz Standesherren in Bayern, Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt, was von den jeweiligen Mitgliedern des Hauses mit völlig unterschiedlichem Engagement und Eifer genutzt wurde. Währen |
| |
| Stürner, Wolfgang, Friedrich II., Teil 2 Der Kaiser 1220-1250 (= Gestalten des Mittelalters und der Renaissance). Primus, Darmstadt 2000. XIV, 659 S., 2 Karten, 12 S. Abb. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stürner, Wolfgang, Friedrich II., Teil 2 Der Kaiser 1220-1250 (= Gestalten des Mittelalters und der Renaissance). Wissenschaftliche Buchgesellschaft/Primus, Darmstadt 2000. XIV, 659 S., 2 Karten, 12 S. Abb.
Acht Jahre nach dem ersten Teil seiner großangelegten Biographie Friedrichs II. von Hohenstaufen legt Wolfgang Stürner nunmehr den zweiten und abschließenden Teil seines Werkes vor. Die lange Zeitspanne zwischen dem Erscheinen des ersten und des zweiten Teiles erklärt sich nicht nur durch die üblichen und forschungsfeindlichen Belastungen, denen ein Universitätslehrer heutzutage ausgesetzt ist, sondern auch durch die in der Zwischenzeit vom Verfasser fertiggestellte Edition der Constitutiones regni Siciliae, deren Erstellung gewiß einen nicht geringen Teil der Zeit und vor allem der Arbeitskraft Stürners in Anspruch genommen hat.
Mehr als beim ersten Teil seiner Biographie hatte der Verfasser beim vorliegenden zweiten Teil mit der Fülle der Veröffentlichungen zu kämpfen, die gerade in den letzten Jahren, nicht zuletzt durch den 800. Jahrestag der Geburt Friedrichs II. im Jahre 1994 veranlaßt, einen außerordentlichen und fast nicht mehr überschaubaren Umfang angenommen hat. Zugleich galt es für ihn erneut, wie schon beim ersten Teil, sich mit der inzwischen klassisch gewordenen Biographie des Staufers von Ernst Kantorowicz auseinanderzusetzen, deren erste Auflage in den Jahren 1927 bzw. 1931 (Ergänzungsband) erschienen ist und die seither immer wieder nachgedruckt wurde, zuletzt im Jubiläumsjahr 1994. Kantorowicz’ Werk, das bei seinem Erscheinen auf nicht geringen Widerstand namentlich der konservativen Historikergeneration stieß, wird vielfach auch heute noch als die Biographie des Stauferkaisers angesehen, auch wenn die Forschung inzwischen etliche Details korrigiert hat und den ihr zugrundeliegenden phänomenologischen Ansatz, die „Wesensschau“, wie es damals hieß, nicht mehr teilt; vor allem aber die das ganze Werk durchziehend |
| |
| Suárez Bilbao, Fernando, El Fuero Judiego en la España cristiana – las fuentes jurídicas siglos V-XV. Editorial Dykinson, Madrid 2000. 472 S. Besprochen von Ignacio Czeguhn. |
Ganzen Eintrag anzeigen Suarez Bilbao, Fernando, El Fuero Judiego en la España cristiana – las fuentes jurídicas siglos V-XV. Editorial Dykinson, Madrid 2000. 472 S.
Der Verfasser arbeitet verstärkt in der Geschichte der Judengesetzgebung. Die Untersuchung der Gesetzgebungsgeschichte hinsichtlich der jüdischen Religionsgemeinschaft wurde in Spanien aus unterschiedlichen Gründen stiefmütterlich behandelt. Zum einen wurde die jüdische Religionsgemeinschaft ab 1492 als solche offiziell nicht mehr anerkannt, woraufhin die jüdischen Gemeinden nach königlichem Recht keine existentielle Berechtigung mehr hatten, zum anderen erwies sich das Studium der jüdischen Rechtsquellen als mühevoll. Daher widmete die spanische rechtshistorische Forschung diesem Thema keine Aufmerksamkeit. Die jüdischen Rechtsquellen basieren, wie die islamischen auch, vorwiegend auf religiösen Grundlagen. Tora und Talmud legen das Fundament für das Recht des jüdischen Volkes fest. Insofern beschäftigten sich wenige spanische Historiker und Rechtshistoriker mit diesem Gegenstand, da sie keinen Zugang zu ihm fanden. Doch auch was die Gesetzgebung hinsichtlich der Juden anbetrifft, stößt man auf der iberischen Halbinsel auf wenige Untersuchungen. Zurecht weist der Verfasser hier auf einen im 19. Jahrhundert auch in Spanien vorhandenen Antisemitismus hin. Er erwähnt einschlägige Literatur und beleuchtet die antijüdische Einstellung bei Historikern im 19. Jahrhundert. Umso wertvoller ist die Arbeit des Verfasserss hinsichtlich der Aufarbeitung dieser Fragestellung. Sie liefert einen wichtigen Bestandteil für das Verständnis von Gesetzgebung hinsichtlich Minderheiten auf der iberischen Halbinsel, und zwar zeitlich gesehen seit dem Frühmittelalter bis zum Regierungsantritt der Katholischen Könige. Die Geschichte des spanischen Judentums und der Umgang mit ihm ist in Spanien nämlich immer noch in gewissem Maße tabuisiert. Sich des Umstands bewusst zu werden, dass auch in Spanien Ungerechtigkeiten gesetzlich |
| |
| Thauer, Jenny, Gerichtspraxis in der ländlichen Gesellschaft. Eine mikrohistorische Untersuchung am Beispiel eines altmärkischen Patrimonialgerichts um 1700 (= Berliner juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 18). Berlin Verlag, Berlin 2001. 333 S. 2 Abb. Besprochen von Heiner Lück. |
Ganzen Eintrag anzeigen Thauer, Jenny, Gerichtspraxis in der ländlichen Gesellschaft. Eine mikrohistorische Untersuchung am Beispiel eines altmärkischen Patrimonialgerichts um 1700 (= Berliner juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 18). Berlin Verlag, Berlin 2001. 333 S. 2 Abb.
Die Berliner juristische Dissertation, welche von Rainer Schröder angeregt und betreut wurde, wendet sich mit originellem Zugang einer tiefgründigen Analyse dörflichen Zusammenlebens im Sprengel des Patrimonialgerichts der Herren von der Schulenburg in der Altmark um das Jahr 1700 zu. In einem exakt abgesteckten, durch serielle Quellen reich belegten Untersuchungsgebiet werden die rechtlichen und sozialen Verhältnisse zwischen den Gerichtsuntertanen einerseits und deren Beziehungen zur Gerichtsherrschaft andererseits komplex untersucht. Dabei werden stets auch die für „Justiz in der frühneuzeitlichen Gesellschaft“ (S. 19) relevanten sozialen Aspekte hervorgehoben, was sich auf den Erkenntnisgewinn der Arbeit überaus positiv auswirkt.
Die Arbeit gliedert sich in neun Abschnitte. Vorangestellt sind neben dem Inhaltsverzeichnis ein „Verzeichnis der Maße, Gewichte und Werte“, ein Glossar sowie zwei Kartenabbildungen. Der Band schließt mit einem „Literaturverzeichnis“, das vor der Literatur die umfangreich genutzten Archivalien (vorwiegend solche des Landeshauptarchivs Magdeburg, Außenstelle Wernigerode) und gedruckten Quellen angibt.
In der Einleitung (I.) skizziert die Verfasserin ihren methodischen Ansatz, die Quellen und den rechtsgeschichtlichen Forschungsstand. Sie glaubt, in den bisherigen Darstellungen zu ähnlich gelagerten Themen eine „linearisierende Entwicklungsperspektive, die das Gerichtswesen zwischen dem 16. und dem ausgehenden 18. Jahrhundert tendenziell als Vorform der im 19. Jahrhundert entstandenen modernen Justiz“ (S. 20) sehen zu müssen. Ihre Arbeit will dagegen die frühneuzeitliche Justiz als „etwas Eigenständiges“ begreifen (S. 20). Das s |
| |
| The moral world of the law , hg. v. Coss, Peter. Cambridge University Press, Cambridge 2000. XI, 262 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen The moral world of the law , hg. v. Coss, Peter. Cambridge University Press, Cambridge 2000. XI, 262 S.
Die Beiträge dieses Konferenzbandes beschäftigen sich mit den Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem in ihr angewandten Recht: War die Justiz autonom, oder ließ sie sich von politischen wie gesellschaftlichen Gegebenheiten beeinflussen? Nach den einleitenden Worten von Peter Coss (Introduction, S. 1-16) untersucht S. C. Todd (The language of law in Classical Athens, S. 17-36) diese Fragestellung vornehmlich anhand der Rechtssprache im Athen des 5. und 4. Jahrhunderts v. Chr. und kommt zu dem Schluss, dass zwar durchaus juristische Fachbegriffe benutzt wurden, jedoch keine juristische Fachsprache existierte. Den Grund hierfür sieht er in der Struktur des Gerichtswesens, das u. a. keine Anwälte und urteilenden Richter kannte, sondern sich auf Teile der juristisch nicht gebildeten Bevölkerung stützte. Zudem wurden politische wie juristische Funktionen von demselben Personenkreis ausgeübt, ohne dass hieran Kritik geübt wurde, was zeigt, dass eine autonome Justiz den gesellschaftlichen Strukturen nicht entsprochen hätte. Soziale wie politische Kriterien beeinflussten vielmehr das Geschehen im Gericht. Im Gegensatz dazu betont Andrew D. E. Lewis die autonomy of Roman law (S. 37-47). Er sieht diese durch die Spezialisierung innerhalb der Rechtsgelehrtenschaft (Trennung der Rolle von advocat and jurist) sowie durch die strengen Verfahrensregeln ermöglicht, denn nach seiner Auffassung ist es the capacity to separate the discussion of legal rules from their possible application in actual circumstances that characterises autonomy (S. 40). Die folgenden vier Aufsätze beschäftigen sich mit dem Mittelalter. Wendy Davies untersucht local participation and legal ritual in early medieval law courts (S. 48-61), wobei ihr Augenmerk zeitlich auf die Jahre 650-950 und geographisch auf Westeuropa (ohne Skandinavien) liegt. Sie geht die Frage auf zwei Ebenen ( |
| |
| Theisen, Frank, Mittelalterliches Stiftungsrecht. Eine Untersuchung zur Urkundenüberlieferung des Klosters Fulda im 12. Jahrhundert (= Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht 26). Böhlau, Köln 2002. VII, 491 S., 3 Abb. Besprochen von Michael Borgolte. |
Ganzen Eintrag anzeigen Theisen, Frank, Mittelalterliches Stiftungsrecht. Eine Untersuchung zur Urkundenüberlieferung des Klosters Fulda im 12. Jahrhundert (= Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht 26). Böhlau, Köln 2002. VII, 491 S., 3 Abb.
Neugierig nimmt man das neue Buch zur Hand, das seinem monumentalen Titel nach Grundlegendes verspricht und als die „seit Jahren (...) erste monographische Untersuchung zum mittelalterlichen Stiftungsrecht” annonciert wird. In der Tat haben sich in den letzten Jahrzehnten, wenigstens in Deutschland, vor allem Sozialhistoriker mit dem mittelalterlichen Stiftungswesen befaßt und neben Aufsätzen eine Reihe von Einzelschriften vorgelegt[1]; es ist denn auch das Anliegen von Frank Theisen, sich mit dieser neuen Richtung aus rechtshistorischer Sicht zu befassen. Schwer erschließt sich allerdings, daß dies mit der urkundlichen Überlieferung eines einzigen Klosters geschehen soll, der umfassende Anspruch des Titels also gleich wieder relativiert wird. Ob ausgerechnet Fulda mit seinen Fälschungskomplexen und seiner schwierigen Editionslage als Beispiel gut gewählt war, löst weitere Zweifel aus.
Theisen will zeigen, daß die Traditionen spätantiker Schenkungen an die Kirche mit ihren rechtlichen Voraussetzungen in Fulda weiterwirkten und daß hier (wie anderswo) unter dem Einfluß der juristischen Literatur in der Klosterbibliothek um die Mitte des 12. Jahrhunderts die selbständige Stiftung mit „quasi-juristischer Person” (S. 320 u. ö.) entstanden sei. Soweit seine Studien überhaupt zu greifbaren Ergebnissen geführt haben, tragen sie aber, wie gleich festgestellt werden muß, nirgends zur Veränderung oder Erneuerung des Forschungsstandes bei, und was der Verfasser gegen die sozialhistorische Forschung einwendet, beruht schlicht auf Mißverständnissen oder auf mangelnder Einsicht in die Fragestellungen der allgemeinen Historie.
Eine Auseinandersetzung mit Theisens Buch ist schwierig, weil der Verfas |
| |
| Thulfaut, Gerrit, Kriminalpolitik und Strafrechtslehre bei Edmund Mezger 1883-1962. Eine wissenschaftsgeschichtliche und biographische Untersuchung (= Juristische Zeitgeschichte Abteilung 4 Leben und Werk 2). Nomos, Baden-Baden 2000. XIV, 374 S. Besprochen von Rainer Möhler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Thulfaut, Gerrit, Kriminalpolitik und Strafrechtslehre bei Edmund Mezger 1883-1962. Eine wissenschaftsgeschichtliche und biographische Untersuchung (= Juristische Zeitgeschichte Abteilung 4 Leben und Werk 2). Nomos, Baden-Baden 2000. XIV, 374 S. In der Geschichtswissenschaft wird seit dem Ende der 1980er Jahre die Bedeutung der politischen Zäsurdaten „1933“ und „1945“ für die allgemeine Geschichte verstärkt in Frage gestellt beziehungsweise relativiert; den beginnenden Wandel markiert wohl am besten das Sammelwerk „Von Stalingrad zur Währungsreform“ (1988) des Instituts für Zeitgeschichte in München unter seinem damaligen Direktor Martin Broszat. Bis dahin hatte in Politik, Gesellschaft, Kultur und auch in der Wissenschaft das in der Nachkriegszeit so ungemein populäre und bequeme, exkulpatorische „Stunde-Null“-Denken vorgeherrscht, welches nur zweimal, unmittelbar nach Kriegsende durch die alliierten Entnazifizierungsmaßnahmen und am Ende der 1960er Jahre durch die unerwünschten Fragen der neuen Studentengeneration, gestört worden war. Die sich durch die jeweils konkreten Biografien stellenden Fragen nach einer wissenschaftlichen „Vorgeschichte“ wurden entweder auf die Zeit bis 1933 reduziert oder aber für die NS-Zeit sehr selektiv gehandhabt. Dem hier im Mittelpunkt stehenden Strafrechtler und Kriminologen Edmund Mezger gelang es zum Beispiel, sein Weimarer Lehrbuch „Strafrecht“ (1. Auflage 1931, 2. Auflage 1933) im Jahr 1949 in 3. unveränderter Auflage herauszubringen, während sein Eintrag im „Kürschners Deutscher Gelehrten-Kalender“ von 1954 jegliche Tätigkeit oder Veröffentlichung im NS-Staat verschweigt.
Gerrit Thulfaut hat es in seiner Hagener rechtswissenschaftlichen Dissertation (Betreuer Thomas Vormbaum) unternommen, Kriminalpolitik und Strafrechtslehre bei Edmund Mezger (1883-1962) in der gesamten biografischen Breite zu untersuchen. Vor allem durch sein weit verbreitetes „Kurz-Lehrbuch Strafrecht“ (mehrere Auflagen seit 19 |
| |
| Theorie der Interpretation vom Humanismus bis zur Romantik – Rechtswissenschaft, Philosophie, Theologie. Beiträge zu einem interdisziplinären Symposion in Tübingen, 29. September bis 1. Oktober 1999, hg. v. Schröder, Jan (= Contubernium 58). Steiner, Stuttgart 2001. 355 S. Besprochen von Hans Erich Troje. |
Ganzen Eintrag anzeigen Theorie der Interpretation vom Humanismus bis zur Romantik – Rechtswissenschaft, Philosophie, Theologie. Beiträge zu einem interdisziplinären Symposion in Tübingen, 29. September bis 1. Oktober 1999, hg. v. Schröder, Jan (= Contubernium 58). Steiner, Stuttgart 2001. 355 S.
Drei Jahre nach dem Erscheinen der Beiträge zum Tübinger Symposion „Entwicklung der Methodenlehre in Rechtswissenschaft und Philosophie vom 16. bis 18. Jahrhundert“ von 1996 (Contubernium Band 46) vereinigt der jetzt vorliegende Band Beiträge von Autoren, von denen einige bereits zu jenem Bande beigesteuert haben. Ahnlich wie beim Vorgängerband ist der Haupttitel „Theorie der Interpretation ...“ zu anspruchsvoll gewählt und durch die voranzustellenden Worte „Beiträge zu ...“ einzuschränken.
Die Beiträge auch dieses Bandes (die hier nicht rezensierten zu Theologie und Philosophie eingeschlossen) sind durchweg lesenswert, aus allerdings sehr verschiedenen Gründen. Mehrfachteilnehmer solcher Serienereignisse müssen vielseitig sein, müssen zeigen, daß sie zu diesem wie jenem Rahmenthema beitragen können. Bei Kolloquien dieser Art versammeln sich außer jenen, die aus dem Vollen ihrer bereits in Jahrzehnten angehäuften Kompetenzen und Materialien schöpfen (in diesem Falle aus dem Kreis der Rechtshistoriker Klaus Luig, Clausdieter Schott, Gerhard Otte, Joachim Rückert) auch solche, die für das jetzt anstehende Thema erstmals im Einsatz und insoweit als „Anfänger“ und „Neulinge“ agieren.
Maximiliane Kriechbaum - Rechtshistorikerin von Rang, als Alciat-Forscherin aber doch Debütantin - zeigt bereits mit der Wahl des Themas „Verba und mens bei Andreas Alciat (1492 bis 1550“ einigen Mut. Mutigen Neulingen wird es nachgesehen, wenn sie erkennen lassen, den Stand der Forschung nicht in allen Einzelheiten zu überblicken. So verweist Kriechbaum für die gesamte Alciat-Forschung ganz einfach auf den kleinen Alicat-Artikel von A. Krauß in Kleinheyer/Schröders Juristenlexik |
| |
| Tischler, Christiane, Die Burgenses von Jerusalem im 12. Jahrhundert. Eine Prosopographie über die nichtadligen Einwohner Jerusalems von 1120 bis 1187 (= Studien und Quellen zur Geschichte des Papsttums und der Kreuzzüge 1). Lang, Frankfurt am Main – Berlin – Bern – Brüssel – New York – Oxford – Wien 2000. XIV, 380 S., zahlreiche Tab. Besprochen von Gerhard Dilcher. |
Ganzen Eintrag anzeigen Tischler, Christiane, Die Burgenses von Jerusalem im 12. Jahrhundert. Eine Prosopographie über die nichtadligen Einwohner Jerusalems von 1120 bis 1187 (= Studien und Quellen zur Geschichte des Papsttums und der Kreuzzüge 1). Lang, Frankfurt am Main 2000. XIV, 380 S., zahlreiche Tab.
Dem westlichen Rechtshistoriker ist über die lateinischen Kreuzfahrerstaaten im Heiligen Land meist nur bekannt, daß sich in ihnen ,koloniale’ Formen des Lehnrechts und des Handelsrechts gebildet haben. Die Dissertation Christiane Tischlers erschließt einen anderen Lebensbereich: Die fränkischen Burgenses bilden eine nichtadlige Schicht von Bewohnern Jerusalems, die von einfachen Handwerkern bis zu ,patrizischen’ Honoratioren reicht. Nach der Eroberung der Heiligen Stadt durch die Kreuzfahrer 1099 treten Angehörige dieses Standes erstmals seit 1120 im Umkreis des von Tischler als nichtadlig eingestuften Vizegrafen Anschetinus (dessen Sohn allerdings als miles erscheint) auf. Neben dem Adelsgerichtshof (Haute Cour) und den entsprechenden Institutionen der Muslime und Juden entwickelt sich aus seit 1124/25 bezeugten Vorformen seit 1149 eine Cour des Bourgeois (auch curia regis). Die Burgenses treten als Geschäftszeugen, als Beisitzer (jurati) sowie als Verfügende und Vertragparteien auf. Durch die Quellenlage mit ihren zahlreichen Zerstörungen und Verlusten standen der Verfasserin vor allem das Chartular des Heiligen Grabes und das Archiv der Johanniter zur Verfügung. Sie kann daraus zwischen 1120 und 1187 (Eroberung Jerusalems durch Saladin) über 400 Personen ermitteln, deren Zugehörigkeit zu den Burgensen bezeugt oder erschlossen ist. Bei einem kleineren Teil von ihnen entsteht aus den Quellen ein lebendiges Gesicht, wie das der streitbaren und geschäftstüchtigen Maria de Sancto Lazaro, die nicht nur ihrer Tochter gegen die Pläne des Priors des Heiligen Grabes eine gute Heirat zu sichern wußte, deren Enkelin dann sogar als Ehefrau eines Vicecomes erscheint. Es er |
| |
| Tischler, Matthias M., Einharts Vita Karoli. Studien zur Entstehung, Überlieferung und Rezeption (= Monumenta Germaniae Historica-Schriften 48). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. LXX, VI, 1828 S., 8 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Tischler, Matthias M., Einharts Vita Karoli. Studien zur Entstehung, Überlieferung und Rezeption (= Monumenta Germaniae Historica-Schriften 48). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. LXX, VI, 1828 S., 8 Abb.
Die monumentale Arbeit ist die erweiterte Fassung einer von Walter Berschin betreuten Heidelberger neuphilologischen Dissertation. Sie ermittelt die älteste maßgebende Überlieferung und Aufnahme der Lebensbeschreibung Karls des Großen in der Karolingerzeit. Besondere Bedeutung misst sie der Frage nach Entstehung und Verhältnis der beiden Redaktionen A und B bei.
Der Untersuchung stellt der Verfasser ein umfangreiches Quellen- und Literaturverzeichnis voraus. Dem folgt der Überblick über die Handschriften in der Form der Handschriftensiglen. Insgesamt werden dabei 136 Handschriften aufgelistet.
Der Verfasser beginnt seine Beschreibung des Forschungsstands unter der Vorstellung, dass keine Herrscherlebensbeschreibung im gesamten Mittelalter von so zentraler form- und geschichtsbildender Kraft gewesen sein dürfte wie Einharts Karlsbiographie. Gleichwohl fehlte bislang eine genaue Zusammenstellung aller Handschriften auf aktuellem Standt. Angesichts der fortgeschrittenen weltweiten Erschließung des Handschriftenbestands drängte sich die Notwendigkeit einer kritischen Überlieferungsgeschichte ohne weiteres auf.
Dabei ist es leicht verständlich, dass eine im Grund auf Einschätzungen des 17. Jahrhunderts zurückgehende Beurteilung von Handschriftenverhältnissen sorgfältiger Überprüfung in der Gegenwart nicht mehr standhalten kann. Damit wird auch die Ausgabe zweifelhaft. Ihrer Verbesserung kann die Ermittlung der Textgeschichte nur zum Vorteil gereichen.
Deswegen wendet sich der Verfasser als nächstes der Überlieferung zu. Dabei stellt er als erstes die Handschriften der Vita Karoli zusammen (134), wobei sich ergibt, dass von den 123 sicheren Handschriften und Handschriftenfragmenten 105 dem Mittelalter angehö |
| |
| Ungarn und Europa – Rückblick und Ausblick nach tausend Jahren, hg. v. Brunner, Georg (= Südosteuropa-Studie 68). Südosteuropa-Gesellschaft e. V., München 2001. 164 S. Besprochen von Wolfgang Pöggeler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ungarn und Europa – Rückblick und Ausblick nach tausend Jahren, hg. v. Brunner, Georg (= Südosteuropa-Studie 68). Südosteuropa-Gesellschaft e. V., München 2001. 164 S.
Im 9. Jahrhundert verließ das Volk der Madjaren sein Siedlungsgebiet nördlich des Schwarzen Meeres und schlug die Zelte im Karpatenbecken auf. Es war nicht seine erste große Wanderung, denn ein paar Jahrhunderte zuvor kam es aus einem Gebiet an den Westhängen des Ural, einem Gebiet, das später Magna Hungaria genannt wurde. Die eigentliche Staatlichkeit Ungarns begann mit König Stephan, dem Heiligen, den die Madjaren Szent István nennen; er wurde im Jahre 1000 zum König gekrönt. Seinen Segen dazu gab Papst Sylvester II. Das war nicht selbstverständlich, waren die Ungarn doch eben noch Heiden gewesen. Und es war auch nicht allzu lange her, dass sie mit ihren Raubzügen Mittel- und Westeuropa in Angst und Schrecken versetzt hatten.
Die ungarische Staatlichkeit ging Hand in Hand mit einer Hinwendung zum Christentum. Doch war anfangs keineswegs klar, ob die römische oder die byzantinische Variante siegen würde. Die familiären und politischen Verflechtungen des ungarischen Königshauses mit dem Kaiserhaus in Byzanz (Béla III., nach dem heute ein hervorragendes Gymnasium in der ungarischen Tiefebene benannt ist, ist wohl das schillerndste Beispiel) erreichten eine bemerkenswerte Intensität. Edgar Hösch bespricht sie in seinem Beitrag für den Tagungsband.
Die Eingliederung Ungarns in die abendländische Welt wurde durch eine Rezeption des im Spätmittelalter in der Lombardei und in Paris gelehrten Rechts genauso gefördert wie durch die Aufnahme des Stadtrechts von Wien und Magdeburg und anderer Städte des deutschen Sprachraums. Seit dem 12. Jahrhundert sind ungarische Studenten in Paris nachweisbar. Dass deutsche Stadtrechte in Ungarn Verbreitung fanden, lag auch an der regen Tätigkeit deutscher Kaufleute und an ihrer Ansiedlung in Ungarn. Ofen (ungarisch: Buda) war ein |
| |
| Università degli Studi di Roma „La Sapienza”. Storia della Facoltà di Lettere e Filosofia de „La Sapienza“ a cura di Capo, Lidia/Di Simone, Maria Rosa, prefazione di Paratore, Emanuele. Viella Libreria editrice, Rom 2000. XIX, 707 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
Ganzen Eintrag anzeigen Università degli Studi di Roma „La Sapienza”. Storia della Facoltà di Lettere e Filosofia de „La Sapienza“ a cura di Capo, Lidia/Di Simone, Maria Rosa, prefazione di Paratore, Emanuele. Viella Libreria editrice, Rom 2000. XIX, 707 S.
Der hier anzuzeigende Sammelband geht aus einem historischen Forschungsprojekt der Philosophischen Fakultät der Universität Rom hervor. In einer ganzen Reihe von Beiträgen wird die Geschichte und das Wirken des römischen „Studium“ bis zum Ende des vergangenen Jahrhunderts kurz präsentiert. Die zwei Herausgeberinnen sind Historikerinnen der Neuzeit an der Philosophischen Fakultät der Universität Rom. Der Band wird von einem Vorwort des derzeitigen Dekans eingeleitet. Die Universität Rom in der eigentlichen derzeitigen Struktur beginnt formell mit der piemontesischen Besetzung von Rom im Jahre 1870. Bis dahin kannte Rom ein pontifizisches Studium mit einer Unzahl von Fakultäten. Eine Universität im eigentlichen historischen Sinne als Korporation nämlich und Universitas war das römische „Studium“ in den Jahrhunderten davor jedoch nicht. Die Nähe des Papstes und die Sonderstellung der Stadt Rom hat also dem römischen „Studium“ eine besondere Eigenart verliehen. Der Band betrifft ausschließlich die Philosophische Fakultät und das Studium der artes liberales. Erste Anfänge eines „Studiums“ in Rom datieren aus dem 13. Jahrhundert. Den ersten Jahrhunderten ist der erste Abschnitt des Bandes mit einigen Beiträgen etwa zu den frühen Anfängen (Lidia Capo, I primi due secoli dello Studium Urbis, S.3ff. oder von Ivana Ait, Il finanziamento dello Studium Urbis nel XV secolo: iniziative pontificie e interventi dell’élite municipale, S.35ff.) gewidmet. Besonders interessant sind die Beiträge von Maria Accame Lanzillotta, L’insegnamento di Pomponio Leto nello Studium Urbis, S. 71ff. und von Maurizio Campanelli und Maria Agata Pincelli, La lettura dei classici nello Studium Urbis tra Umanesimo e Rinascimento, S. 93ff., die sich m |
| |
| Urkundenbuch des Klosters Walkenried. Bd. 1 Von den Anfängen bis 1300, bearb. v. Dolle, Josef nach Vorarbeiten von Baumann, Walter (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 210 = Quellen und Forschungen zur braunschweigischen Landesgeschichte 38). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. 781 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Urkundenbuch des Klosters Walkenried. Bd. 1 Von den Anfängen bis 1300, bearb. v. Dolle, Josef nach Vorarbeiten von Baumann, Walter (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 210 = Quellen und Forschungen zur braunschweigischen Landesgeschichte 38). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. 781 S.
Die Urkunden des Stifts Walkenried wurden in zwei Bänden bereits 1852 und 1855 von Carl Ludwig Grotefend ediert. Diese Bearbeitung genügt aber modernen wissenschaftlichen Ansprüchen nicht mehr. Deswegen war schon seit langem eine verbesserte Ausgabe erwünscht.
Um sie hat sich unter Betreuung durch Hans Patze seit 1975 Walter Baumann (1941-1990) bemüht. Umfangreiche diplomatische Untersuchungen und die Entwicklung bzw. Geschichte des Klosterarchivs sollten Kernpunkte einer geplanten Dissertation bilden. Unter der Belastung eines Hauptamts als Pfarrer in Bad Gandersheim blieb sie leider unvollendet.
Die Neuherausgabe der Walkenrieder Urkunden sollte dabei ein Nebenprodukt bilden. Rund 180 Urkundennummern waren bereits für den Druck vorbereitet, als der Tod Walter Baumann die Feder aus der Hand riss. Umso erfreulicher ist die rasche Fertigstellung des schwierigen Unterfangens durch den Bearbeiter.
Nach einem einleitenden Vorwort schildert er als erstes die Geschichte des Klosterarchivs, das bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts im Kloster selbst aufbewahrt wurde und nach verschiedenen Wirren 1843 hauptsächlich nach Wolfenbüttel kam. Seine älteste und bis heute umfassendste Bearbeitung fand es bereits 1473 in einem Regestenwerk des Priors Heinrich Dringenberg. Bei der Edition des 19. Jahrhunderts verhinderten Spannungen unter den Beteiligten, dass ein abschließender dritter Band zustande kam.
Im Anschluss hieran legt der Bearbeiter die einleuchtenden Grundsätze der Textgestaltung offen. Berücksichtigt sind die vom Kloster empfangenen und in seinem Archiv verwahrten Urkunden sowie nach Mö |
| |
| Van Caenegem, Raoul C., European Law in the Past and the Future. Unity and Diversity over Two Millenia. Cambridge University Press, Cambridge 2002. VIII, 175 S. Besprochen von Hans Hattenhauer. |
Ganzen Eintrag anzeigen Van Caenegem, Raoul C., European Law in the Past and the Future. Unity and Diversity over Two Millenia. Cambridge University Press, Cambridge 2002. VIII, 175 S.
Dies ist ein Musterexemplar jener grundsätzlichen Betrachtungen, wie sie von Altmeistern ihres Faches als Summe ihres Gelehrtenlebens erwartet werden dürfen. Wenn es um das Recht Europas geht ist R. C. Van Caenegem mehr als jeder andere berufen, in die Geschichte zurück zu blicken um über dessen Gegenwart und mögliche Zukunft Sachkundiges zu sagen. Anlass zu diesen Betrachtungen waren Vorlesungen, die der Verfasser in Maastricht im Rahmen eines Magister iuris communis-Programms gehalten hat. Er konnte bei seinen Hörern rechtshistorische Kenntnisse voraussetzen und wurde, wie er wiederholt betont, durch deren Rückfragen in seinen Ausführungen bestimmt. So trägt er keine der sonst üblichen Einleitungen in die europäischen Rechtsgeschichte vor, sondern reiht Tatsachen, Gedanken und Beobachtungen aneinander, die er seinen Hörern und Lesern wie ein Puzzle zur selbständigen Ergänzung an die Hand gibt. Hier schreibt ein Mann, dem die Geschichte die der Gegenwart zu stellenden Fragen an die Hand gibt, der aber viel zu sehr Historiker ist, um nicht zu wissen, dass die Zukunft allemal offen ist und man sich vor eindeutigen Prognosen hüten muss. Entsprechend farbig und subjektiv gefärbt ist die Darstellung. Entsprechend häufig regen sich beim Leser Zustimmung, Gegenfragen und Kritik. Die Darstellung beginnt mit dem Kapitel „The national codes: A transient phase“ (S. 1–21), in welchem die Begrenztheit der Kodifikationsidee entfaltet wird. Danach folgt „Jus commune. The first unification of European law” (S. 22-37). Hier stellt der Verfasser auch die gegenwärtige Debatte um die Wiederbelebung des römischen Rechts als Baustein des kommenden europäischen Rechts dar. Insbesondere geht es dabei um die Verschmelzbarkeit des englischen common law mit dem kontinentalen Zivilrecht. Der Skepsis eines die |
| |
| Van den Bergh, Govaert C. J. J., Die holländische elegante Schule. Ein Beitrag zur Geschichte von Humanismus und Rechtswissenschaft in den Niederlanden 1500-1800 (= Ius Commune Sonderheft 148) Klostermann, Frankfurt am Main 2002. IX, 237 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
Ganzen Eintrag anzeigen Van den Bergh, Govaert C. J. J., Die holländische elegante Schule. Ein Beitrag zur Geschichte von Humanismus und Rechtswissenschaft in den Niederlanden 1500-1800 (= Ius Commune Sonderheft 148) Klostermann, Frankfurt am Main 2002. IX, 237 S.
Die vorliegende Monographie geht auf zwei vom Verfasser auf dem Deutschen Rechtshistorikertag in Frankfurt am Nain 1986 und in Nimwegen 1990 gehaltene Vorträge zurück. Die damaligen Ausführungen wurden umfassend überarbeitet und dokumentiert. Ein reichhaltiger Fußnotenapparat belegt die niederländische juristische Rechtsliteratur des 17. und 18. Jahrhunderts. Hinzu kommt ein bibliographischer Anhang (S. 161-218). Hier werden nahezu sämtliche Autoren aus der holländischen „eleganten“ Zeit mit kurzen bio-bibliographischen Nachweisen verzeichnet. Bereits in dieser Hinsicht stellt die vorliegende Arbeit ein Meisterstück an bio-bibliographischer Dokumentationsarbeit dar. Hinzu kommen ein umfangreicher bibliographischer Anhang, ein Register der zitierten und besprochenen römischen Quellen (S. 229ff.), ein Personenregister, ein Ortsregister sowie ein Sachregister (S. 231-237). Grundanliegen des Verfassers und zentrale Stoßrichtung der ganzen Schrift ist eine Aufwertung und Neubewertung der rechtshistorischen und juristischen Bedeutung der niederländischen romanistischen Literatur des 17. und 18. Jahrhunderts. Dieses Grundanliegen wird bereits im Vorwort (S. VII) deutlich formuliert. „Nachdem“ – schreibt der Verfasser – „die holländische elegante Schule, die im 17. und 18. Jahrhundert in ganz Europa berühmt war, von nicht Geringeren als Savigny und Jhering verdammt worden war, ist sie weitgehend in Vergessenheit geraten und kaum noch systematisch untersucht worden. Dadurch gibt es heute neben oberflächlichem Traditionswissen eine Menge von Missverständnissen und Fehlurteilen.“ „Es scheint mir also“ – schreibt der Verfasser weiter – „ausreichend Grund für den Versuch zu bestehen, der holländischen eleganten Schule |
| |
| Verfassungswandel um 1848 im europäischen Vergleich, hg. v. Kirsch, Martin/Schiera, Pierangelo (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 38). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 408 S. Besprochen von Adolf Laufs. |
Ganzen Eintrag anzeigen Verfassungswandel um 1848 im europäischen Vergleich, hg. v. Kirsch, Martin/Schiera, Pierangelo (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 38). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 408 S.
Der Sammelband bietet den Ertrag einer Tagung, welche die Herausgeber in Zusammenarbeit mit Brigitte Mazohl-Wallnig (Innsbruck) und Marco Meriggi (Neapel) 1998 am Institut für Geschichtswissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin veranstalteten und an der sich Historiker und Juristen aus Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Österreich, der Schweiz, Spanien, Tschechien und Ungarn beteiligten. Es geht um die Veränderungen und Entwicklungsbedingungen der Verfassung in der Mitte des 19. Jahrhunderts, wobei die europäischen Zusammenhänge hervortreten sollen. Eine vergleichende europäische Verfassungsgeschichte des 19. Jahrhunderts steht, wie die Herausgeber betonen, noch durchaus in den Anfängen. Um so wertvoller erscheinen die Aufsätze im ersten Teil des Bandes, der den Titel trägt: „Europäische Aspekte des Verfassungswandels um 1848“. Pierangelo Schiera erkennt zwar „die Besonderheit des deutschen Liberalismus hinsichtlich der französischen und englischen Tradition“, hat aber mit guten Gründen die „Geschichte des europäischen Konstitutionalismus“ im Blick. Martin Kirsch erhellt die umstrittene Frage, ob die Umbrüche von 1848 „doch maßgeblich ein europäisches Ereignis waren“, wobei er sowohl strukturelle Vergleiche anstellt wie transfergeschichtliche Rezeptionsprobleme einbezieht. Antonino De Francesco beschreibt die föderalen Konzeptionen im europäischen Denken zwischen 1789 und 1848, indem er deren Wandlungen und nationalen Unterschiede herausarbeitet.
Der zweite Teil des durchweg in deutscher Sprache gehaltenen Sammelwerkes gilt dem Wechselverhältnis von Verfassung und Gesellschaft in europäischen Staaten, der dritte befaßt sich mit verfassungsrechtlichen Rezeptionsvorgängen und der vierte schließlich erörtert die Nation |
| |
| Volckart, Oliver, Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkung im vormodernen Deutschland, 1000-1800 (= Die Einheit der Gesellschaftswissenschaften 122). Mohr (Siebeck), Tübingen 2002. X, 269 S. Besprochen von Siegbert Lammel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Volckart, Oliver, Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkung im vormodernen Deutschland, 1000-1800 (= Die Einheit der Gesellschaftswissenschaften 122). Mohr (Siebeck), Tübingen 2002. X, 269 S.
Wettbewerb stellt für die Wirtschaft eine Funktion dar, die ihre Lebensfähigkeit und ihren Wert für die Marktteilnehmer sowohl auf der Seite der Warenanbieter als auch der Warenabnehmer garantieren soll. Er kann diese Aufgabe nur unter vielfachen ökonomischen, rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen erfüllen; als Grundbedingung erscheint vor allem die Wahlmöglichkeit sowohl der Nachfrager zwischen verschiedenen Anbietern als auch der Anbieter unter Angebotsparametern von besonderer Bedeutung. Im vorliegenden Buch wird die Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Existenz eines wirtschaftlichen Wettbewerbs untersucht, wobei wettbewerbstheoretische Ansätze auch auf die Entwicklung der „staatlichen“ Institutionen angewendet werden, um schlussendlich zu dem Ergebnis zu kommen, dass marktwirtschaftliche Institutionen die Existenz „moderner“ Staaten voraussetzen. Ausgangspunkt des Verfassers ist die These, dass in der vorstaatlichen Zeit keine Sicherheitsmonopole mangels eines „Staates“ vorlagen, woraus er die Schlussfolgerung zieht, es seien Wettbewerbsverhältnisse gegeben gewesen auf einem Markt für Sicherheit. Hieraus entwickelt er die verschiedenen Typen von Schutzverträgen mit einer Analyse der Anbieter und Nachfrager des knappen Gutes Sicherheit. Die Entstehung von Grundherrschaften, Lehnswesen und Städten werden auf diese Weise erklärt. Wettbewerb mit der Möglichkeit des Ausweichens auf andere Anbieter sieht er dadurch gegeben, dass für die Nachfrager nach Sicherheit eine Abwanderungsmöglichkeit im Hochmittelalter infolge der dünnen Besiedelung gegeben war mit der Folge, dass sich die Anbieter um den Erhalt der Arbeitskräfte bemühen und entsprechende „Bleibensangebote“ machen mussten. Die Entstehung der hochmittelalterlichen ständischen Korporationen wird |
| |
| Wadle, Elmar, Französisches Recht in Deutschland. Acht Beiträge zur Geschichte des 19. Jahrhunderts (= Annales Universitatis Saraviensis 132). Heymanns, Köln 2002. VIII, 168 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wadle, Elmar, Französisches Recht in Deutschland. Acht Beiträge zur Geschichte des 19. Jahrhunderts (= Annales Universitatis Saraviensis 132). Heymanns, Köln 2002. VIII, 168 S.
Da eine Gesamtgeschichte der Einflüsse des französischen Rechts auf die deutsche Rechtsentwicklung im Verlauf des 19. Jahrhunderts noch immer fehlt, ist die Aufsatzsammlung von Wadle sehr zu begrüßen. Der Band enthält sieben bereits an anderer Stelle erschienene Abhandlungen und einen Originalbeitrag über die „Französische Revolution und die Modernisierung der Rechtsordnung“ (S. 1ff.). Aufgrund der Theorien des Vernunftrechts und der Aufklärung brachte die Revolution eine Trennung von Staat und Gesellschaft. Nach der Auflösung der ständischen Bindungen verkörperte das neue Sozialmodell eine Gesellschaft von gleichen Staatsbürgern, deren Rechte auf der Freiheit und Gleichheit beruhten. Gleichheit verlangte Einheitlichkeit insbesondere auch des Rechts, die durch die national abgegrenzte neue französische Rechtsordnung entstand. In einem eigenen Abschnitt „Egalitäres Recht“ weist Wadle auf „grundlegende Bauelemente der neuen Rechtsordnung“ hin: einheitlich gestaltete Rechtsubjektivität, Anerkennung des Privateigentums sowie Vertragsfreiheit (S. 12). Letztere spielte auch im Eheschließungs- und Ehescheidungsrecht durch die Anerkennung der vertraglichen Ehescheidung bereits im Jahre 1792 eine entscheidende Rolle. Für die deutsche Auseinandersetzung mit dem franz. Recht sind, wie Wadle in dem Beitrag „Französisches Recht und deutsche Gesetzgebung im 19. Jahrhundert“ (S. 41ff.) darlegt, mehrere Zeitstufen zu unterscheiden (S. 48ff.). In der revolutionären Zeit bis 1798 fasste das französische Recht in den linksrheinischen Territorien nur sehr begrenzt Fuß, während seit dieser Zeit in den neu entstandenen vier rheinischen Departementen das innerfranzösische Recht voll übernommen wurde. In der Rheinbundzeit kam es auch im Großherzogtum Berg, im Königreich Westfalen und in den |
| |
| Wagner-Kern, Michael, Staat und Namensänderung (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts). Mohr (Siebeck), Tübingen 2002. XVII, 459 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wagner-Kern, Michael, Staat und Namensänderung (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts). Mohr (Siebeck), Tübingen 2002. XVII, 459 S.
Die Arbeit ist eine im Wintersemester 2000/2001 von der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth angenommene Dissertation. Sie wurde von Diethelm Klippel betreut, dem der Verfasser viele methodische und argumentative Zuschärfungen verdankt. Sie gliedert sich in vier grundsätzlich chronologisch geordnete Kapitel.
Sie geht davon aus, dass dem als notwendiger Teil der deutschen Rechtsordnung angesehenen Namensänderungsgesetz allgemein eine für den gegenwärtigen Rechtsstaat unbedenkliche Struktur und Entstehungsgeschichte bescheinigt wird. Als Motiv für den Erlass wird das Streben nach Beseitigung der landesrechtlichen Rechtszersplitterung angenommen. Weil sich diese Haltung nicht auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen kann, versucht der Verfasser die damit erwiesene Lücke selbst zu schließen.
Innerhalb seiner einbezogenen Aktenbestände kommt den mit Hans Globke verbundenen Akten besondere Bedeutung zu. Hans Globke war seit 1929 in Preußen mit dem Namensänderungsrecht befasst. Zwischen 1935 und 1938 war er die Schlüsselfigur bei der Erarbeitung des Namensänderungsgesetzes im Reichsinnenministerium Deutschlands. 1953 wurde er Staatssekretär des Bundeskanzleramts der Bundesrepublik Deutschland. Am 23. Juli 1963 wurde er auf der Grundlage eines in der Deutschen Demokratischen Republik (nach Einstufung des Verfassers willkürlich, lückenhaft und unprofessionell) gesammelten Materials in Abwesenheit wegen fortgesetzter Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt. Sein Nachlass enthält nach Ansicht des Verfassers fast ausschließlich Materialien, die fast ausnahmslos das Bild eines Gegners des NS-Staates zeichnen.
Bei der Beschreibung des Forschungsstands weist der Verfasser darauf hin, dass die Verquick |
| |
| Watson, Alan, Legal History and a Common Law for Europe. (= Institutet för rättshistorisk forskning Serien III, Rättshistorisk skrifter 2). (Distribueras AV) Rönnells Antikvariat AB, Stockholm 2001. 181 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
Ganzen Eintrag anzeigen Watson, Alan, Legal History and a Common Law for Europe. (= Institutet för rättshistorisk forskning Serien III, Rättshistorisk skrifter 2). (Distribueras AV) Rönnells Antikvariat AB, Stockholm 2001. 181 S.
Alan Watson ist ein bekannter Rechtsvergleicher und Romanist, Distinguished Research Professor and Ernest P. Rogers Professor an der Law School der University of Georgia. In den vergangenen Jahrzehnten ist er durch zahlreiche historische und rechtsvergleichende Beiträge hervorgetreten. Man möge etwa an „Legal Transplants: An Approach to Comparative Law“ (1974), an „Society and Legal Change“ (1977) sowie zuletzt an „Evolution of Western Private Law” (2000) denken. Die vorliegende Schrift geht einerseits auf seine Vorlesungen in Rechtsvergleichung an der University of Georgia, auf Vorträge, die er in den letzten Jahren in Großbritannien, Schottland, Südafrika und Italien gehalten hat, sowie auf einen Beitrag des Verfassers selbst anlässlich einer Tagung an der Universität Maastricht im Mai 2000 zum Thema „The Contribution of Mixed Legal Systems to European Private Law“ zurück. Der Verfasser hat die damaligen Ausführungen ausgebaut und vor allem mit zahlreichen Fußnoten und Quellenzitaten ergänzt und belegt. Bereits in seiner Einführung (S. 16) verdeutlicht er seine Absicht. Sein Buch unterscheidet sich von den zahlreichen anderen Publikationen der letzten Jahre zur Problematik eines „Common Private Law for the European Union“ dadurch, dass der Verfasser keinesfalls dazu Stellung nehmen will, ob eine Kodifikation des europäischen Privatrechts derzeit sinnvoll und möglich ist. Er will auch nichts zum geplanten Verhältnis zwischen der nationalen Gesetzgebung und einer europäischen Kodifikation oder zur Neugestaltung bestimmter Rechtsinstitute sagen. „My concerns“ – schreibt er (S. 16) – „are more general: the lessons that may be learned from legal history for the formation of any new ius commune”. Der Verfasser verfährt anschließend ganz unsyst |
| |
| Weber, Matthias, Die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577. Historische Einführung und Edition (= Ius Commune Sonderheft 146). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. 304 S. 14 Abb. Besprochen von Adolf Laufs. |
Ganzen Eintrag anzeigen Weber, Matthias, Die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577. Historische Einführung und Edition (= Ius Commune Sonderheft 146). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. 304 S. 14 Abb.
Mit Grund erfährt das frühneuzeitliche Polizeirecht des Reiches und der Territorien in jüngster Zeit erhöhte Aufmerksamkeit von Historikern und Rechtshistorikern. Das am Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main laufende Dokumentations-Großprojekt „Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit“ umgreift das Alte Reich zur Gänze wie dessen einzelne Territorien unter Einschluß auch der städtischen Polizeigesetzgebung. Dieses Repertorium erfaßt die normativen Texte inhaltlich und schlüsselt sie auf, ohne damit eine kritische Edition von Satzungen überregionalen Ranges überflüssig zu machen. Auch die digitale Herausgabetechnik wird die konventionelle, kommentierte Edition nicht verdrängen können, weil die historische Quellenkritik die beste Textvariante als Grundlage auszuwählen vermag, auch die erforderlichen Begleittexte heranziehen und die zu edierende Vorlage in den Zusammenhang anderer Zeitzeugen einordnen kann. Die herkömmliche Transkription bietet eindeutige Vorteile nicht nur gegenüber der digitalen Reproduktion, sondern mehr noch im Vergleich zum reprographischen Nachdruck eines Originals. Unter diesen allgemeinen Gesichtspunkten verdient die vorliegende Edition das Interesse der Fachwelt. Sie verdient es auch ihrer vorzüglichen fachmännischen Qualität wegen.
Das mit zahlreichen Abbildungen, meist faksimilierten Titelblättern, ausgestattete Werk enthält in seinem ersten, umfänglichen Teil (S. 13-117) eine historische Einführung in die Geschichte und Bedeutung der Reichspolizeiordnungen des 16. Jahrhunderts und zu den Erstdrucken und Sammeleditionen. Der zweite Teil des Buches bietet die Neuedition, wobei der Herausgeber die jeweiligen zeitgenössischen Erstdrucke der Reichspolizeiordnungen zugrunde legte. D |
| |
| Wechselseitige Beeinflussungen und Rezeptionen von Recht und Philosophie in Deutschland und Frankreich. Influences et réceptions mutuelles du droit et de la philosophie en France et en Allemagne, hg. v. Kervégan, Jean-François/Mohnhaupt, Heinz (= Ius Commune Sonderheft 144). Klostermann, Frankfurt am Main 2001. X, 498 S. Besprochen von Marcel Senn. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wechselseitige Beeinflussungen und Rezeptionen von Recht und Philosophie in Deutschland und Frankreich. Influences et réceptions mutuelles du droit et de la philosophie en France et en Allemagne, hg. v. Kervégan, Jean-François/Mohnhaupt, Heinz (= Ius Commune Sonderheft 144). Klostermann, Frankfurt am Main 2001. X, 498 S.
Schon zum dritten Mal haben der französische Philosoph Jean-François Kervégan von der Pariser Panthéon-Sorbonne Universität und der Rechtshistoriker Heinz Mohnhaupt vom Frankfurter Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte ein zweisprachiges Symposion zur Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie durchgeführt. Nun liegt auch dessen Ergebnis in der Reihe der Sonderhefte des Ius Commune vor. Der Band vereinigt fünfzehn Beiträge (davon neun in französischer Sprache) von je sieben französischen und deutschen Wissenschaftern sowie eines Westschweizers.
Vier Themenschwerpunkte sollten – gemäss Vorwort – die Aufsätze bündeln: 1. Die unterschiedliche Wahrnehmung und Rezeption von Rechtsinstitutionen und -instituten in beiden Ländern, 2. die abnehmende Fähigkeit zum Dialog unter den Vertretern des geltenden Rechts im Verhältnis zu der heute politisch beschworenen europäischen Kultureinheit, 3. der «bricolage» im Austauschvorgang von Mitteilungen über Recht zwischen Absender und Empfänger und 4. die linguistisch-politische Dimension unserer dogmatischen Begriffe. Vor diesem Hintergrund schien sich die Möglichkeit anzubieten, die Beiträge vergleichend nach ihrem programmatischen Ansatz abzuhandeln. Doch die genauere Lektüre zeigte, dass die Themen der wechselseitig rezipierten Kultureinheiten sowie der gegenseitigen Wahrnehmung von Instituten bzw. Institutionen dominieren, wogegen der analytische Aspekt der linguistisch-politischen Sprachdifferenz eher beiläufig erwähnt wird und die Thematik der «bricolage» im Hintergrund bleibt. Die vorliegende Besprechung folgt daher nicht dem programmatischen Ansatz des Vorw |
| |
| Wentker, Hermann, Justiz in der SBZ/DDR 1945-1953. Transformation und Rolle ihrer zentralen Institutionen (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 51). Oldenbourg, München 2001. XI, 647 S. Besprochen von Friedrich-Christian Schroeder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wentker, Hermann, Justiz in der SBZ/DDR 1945-1953. Transformation und Rolle ihrer zentralen Institutionen (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 51). Oldenbourg, München 2001. XI, 647 S.
Nach dem Zusammenbruch der Deutschen Demokratischen Republik und der Öffnung der Akten hat sich die allgemeine Geschichtsforschung in einem unerwarteten Maß der Justiz der DDR zugewendet, die von der westdeutschen DDR-Rechts-Forschung bereits vorher intensiv beobachtet worden war. Das Institut für Zeitgeschichte in München mit seiner Außenstelle in Berlin hat sein diesbezügliches Forschungsprojekt unter das Thema „Die Errichtung der Klassenjustiz nach 1945 in der SBZ/DDR in diktaturvergleichender Perspektive“ gestellt. Nach Regionalstudien über Sachsen und Brandenburg behandelt der vorliegend Bande die zentralen Institutionen, nämlich die Deutsche Zentralverwaltung für Justiz und - nach der Gründung der DDR - das Ministerium der Justiz. Wentker will über den bekannten Verlauf der Entwicklung dieser Institutionen und ihrer Tätigkeit hinaus vor allem die Entscheidungsprozesse und ihre politischen Hintergründe sichtbar machen. Dieses Vorhaben führt zu einer sehr viel detaillierteren Darstellung als in den bisher vorliegenden Werken. Wentker schildert zunächst die Rahmenbedingungen und die innere Struktur der Zentralverwaltung für Justiz, dann den Streit um die Kompetenzen mit den Justizverwaltungen der Länder, die Entnazifizierung des Justizpersonals, die Rekrutierung von Nachwuchskräften, insbesondere die Ausbildung der „Volksrichter“, die Funktion der Justizverwaltung bei sowjetischen Eingriffen in das deutsche Normensystem und die Versuche zur Reform des Strafvollzugs. Die zweite Phase läßt er nicht erst mit der Schaffung des Ministeriums der Justiz der DDR beginnen, sondern mit dem von der Zentralverwaltung für Justiz herausgegebenen Sammelband „Beiträge zur Demokratisierung der Justiz“ von 1948. Damit habe die SED öffentlich ihren Führungsanspruch |
| |
| Westfälische Jurisprudenz. Beiträge zur deutschen und europäischen Rechtskultur. Festschrift aus Anlass des 50jährigen Bestehens der Juristischen Studiengesellschaft Münster, hg. v. Großfeld, Bernhard/Pottmeyer, Ernst/Michel, Klaus/Beckmann, Martin. Waxmann, Münster 2000. 554 S. Besprochen von Rudolf Gmür. |
Ganzen Eintrag anzeigen Westfälische Jurisprudenz. Beiträge zur deutschen und europäischen Rechtskultur. Festschrift aus Anlass des 50jährigen Bestehens der Juristischen Studiengesellschaft Münster, hg. v. Großfeld, Bernhard/Pottmeyer, Ernst/Michel, Klaus/Beckmann, Martin. Waxmann, Münster 2000. 554 S.
Die „Juristische Studiengesellschaft in Münster“ wurde 1949 als Verein gegründet (genauer: „wiedergegründet“) mit dem in § 2 Abs. 2 der Statuten genannten Zweck, „ihre Mitglieder und die Rechtspraxis in wissenschaftlichen Vorträgen und Erörterungen mit der Fortentwicklung auf allen Gebieten der Wissenschaften vertraut zu machen, die für das Rechtsleben von Bedeutung sein können“. Es wird in ihr von bedeutenden Persönlichkeiten über vielfältige Themen diskutiert und Gewicht darauf gelegt, dass auch Jungakademiker zu Wort kommen.
An der 28 Beiträge umfassenden Festschrift haben außer Professoren der Juristischen Fakultät von Münster und hier wirkenden Richtern auch Professoren anderer Fakultäten sowie hohe Beamte - auch solche im Ruhestand - mitgewirkt, ferner tüchtige Nachwuchskräfte. Die behandelten Themen betreffen teils bedeutende Persönlichkeiten, teils bestimmte Institutionen. Bei fast allen aber besteht eine starke Beziehung zu Westfalen, entweder als Landschaft der Herkunft oder des Wirkens einer Persönlichkeit oder durch die besonders starke Bedeutung bestimmter Regelungen im westfälischen Gebiet.
Die Festschrift ist gegliedert in drei Teile: „Historische Dimensionen“ (4 Beiträge), „Persönlichkeiten“ (16 Beiträge) und „Übergreifende Aspekte“ (8 Beiträge). In meiner Besprechung ziehe ich eine chronologische Reihenfolge vor.
Der somit als erster zu skizzierende Beitrag betrifft „Johannes Althusius“ (S. 95-110) und stammt vom Vorsitzenden der Althusius-Gesellschaft, Dieter Wyduckel, der sich dauernd und erfolgreich mit jenem bedeutenden Gelehrten und Praktiker befasst hat. Aufgrund neuer Erkenntnisse stellte er verschiedene Ungenauigke |
| |
| Wetzell, Richard F., Inventing the Criminal. A History of German Criminology 1880-1945 (= Studies in Legal History). University of North Carolina Press, Chapel Hill 2000. XVI, 348 S. Besprochen von Rainer Möhler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wetzell, Richard F., Inventing the Criminal. A History of German Criminology 1880-1945 (= Studies in Legal History). University of North Carolina Press, Chapel Hill 2000. XVI, 348 S.
Es gibt neben den Werken Charles Darwins wohl kaum einen anderen „Bestseller“ des 19. Jahrhunderts, der den Blick auf „den Menschen“ stärker veränderte, als Cesare Lombrosos „L’uomo delinquente“ von 1876. Zwar wurde die These vom „geborenen Verbrecher“, eine Kampfansage an das liberale Denken des bürgerlichen Zeitalters mit seiner Doktrin der Willensfreiheit, von nur wenigen anthropologisch interessierten Wissenschaftlern unkritisch übernommen. Trotzdem revolutionierte seine Betrachtungsweise des delinquenten Menschen die internationale Diskussion über die Ursprünge des Verbrechens und die Möglichkeiten seiner Bekämpfung.
Richard F. Wetzell, zur Zeit Research Fellow am Deutschen Historischen Institut in Washington, hat sich in seinem Werk mit dem programmatischen Titel „Inventing the Criminal“ einem Thema zugewandt, das bislang von der (rechts-)historischen Forschung eher stiefmütterlich behandelt worden ist: der Geschichte der deutschen Kriminologie und ihrer Betrachtung des „normalen“, „unpolitischen“ Kriminellen. Ihm geht es dabei explizit nicht um die praktische, anwendungsorientierte Seite dieser Wissenschaft, wie sie zuletzt überzeugend von Patrick Wagner in seiner Dissertation „Volksgemeinschaft ohne Verbrecher. Konzeptionen und Praxis der Kriminalpolitik in der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus“ (1996) dargelegt worden ist. Wetzell analysiert in seinem sehr gut lesbaren und klar strukturierten Buch vielmehr ausschließlich die wissenschaftsinterne Diskussion und versteht sein Werk in erster Linie als Beitrag zur Wissenschaftsgeschichte. Der zeitliche Schwerpunkt der Untersuchung, die bis in die 1880er Jahre des 19. Jahrhunderts zurückreicht, liegt eindeutig in der NS-Zeit; im siebten und letzten Kapitel seines Buches durchbri |
| |
| Wilcken, Christoph Alexander von, Die Reformbestrebungen zum Genossenschaftsgesetz in der Frühzeit der Bundesrepublik (= Rechtshistorische Reihe 219). Lang, Frankfurt am Main 2000. XIV, 219 S. Besprochen von Volker Beuthien. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wilcken, Christoph Alexander von, Die Reformbestrebungen zum Genossenschaftsgesetz in der Frühzeit der Bundesrepublik (= Rechtshistorische Reihe 219). Lang, Frankfurt am Main 2000. XIV, 219 S.
Die von Werner Schubert betreute Kieler rechtswissenschaftliche Dissertation will ausweislich ihres Vorwortes ein möglichst umfassendes Bild der Reformbestrebungen zum westdeutschen Genossenschaftsrecht bis 1962 wiedergeben. Sie greift dabei vornehmlich auf die bisher mit Rücksicht auf die Archivschutzfrist noch nicht im einzelnen ausgewerteten Protokolle der Sachverständigenkommission zur Überprüfung des Genossenschaftsrechts zurück, die von 1954 bis 1958 im Auftrag des Bundesjustizministeriums der Bundesrepublik Deutschland getagt hat. Damit soll eine Lücke in der Erforschung der Genossenschaftsrechtsentwicklung geschlossen werden. Diese Ziele erreicht die Schrift in hervorragender Weise. Sie tut das, weil sie weit über die sichtende Auswertung von Sitzungsprotokollen der 50er und 60er Jahre hinausgeht und diese dazu benutzt, um die wesentlichen Genossenschaftsrechtsprobleme aus der meist bis in das 19. Jahrhundert hineinreichenden Tiefe der Genossenschaftsgeschichte heraus zu erklären.
Die in drei Teile gegliederte Schrift beginnt mit einem kurzen Abriss der Genossenschaftsgesetzgebung seit 1867 (einschließlich der NS-Zeit), um so den historischen Rahmen aufzuzeigen, in dem die Reformarbeiten standen, die wenige Jahre später in den Referentenentwurf eines Genossenschaftsgesetzes von 1962 mündeten, der allerdings nicht Gesetz wurde. Die große Genossenschaftsgesetznovelle 1973 ist, weil deren Quellen noch nicht vollständig zugänglich sind, nicht mehr Gegenstand der Arbeit. Auf sie wird aber, wo es zum Verständnis der Genossenschaftsrechtsentwicklung not tut, bereits Bezug genommen. Das dient der Sache, ohne den Rahmen der Untersuchung zu sprengen.
Im zweiten Teil werden die einzelnen Reformgegenstände, mit denen sich die Sachverständ |
| |
| Wilke, Jürgen, Grundzüge der Medien- und Kommunikationsgeschichte. Von den Anfängen bis ins 20. Jahrhundert. Böhlau, Köln 2000. VIII, 436 S. Besprochen von Elmar Wadle. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wilke, Jürgen, Grundzüge der Medien- und Kommunikationsgeschichte. Von den Anfängen bis ins 20. Jahrhundert. Böhlau, Köln 2000. VIII, 436 S.
Die „Grundzüge” Wilkes bieten wesentlich mehr als einen „Grundriß”, sie ähneln eher einem Handbuch, das es versteht, zahllose Einzelheiten zu einer kompakten Übersicht zusammenzuführen. Dies ist möglich, weil es dem Autor gelingt, sein Thema durch einen klaren Aufbau, vor allem aber durch zahlreiche Beschränkungen handhabbar zu machen.
Bereits in den „begrifflichen Vorbemerkungen” (S. 1-3) werden die Weichen gestellt: Wilke folgt dem weitreichenden Konsens der Publizistikwissenschaft und versteht unter Medien nur solche „technischen Mittel ..., die zur Verbreitung von Aussagen an ein potentiell unbegrenztes Publikum geeignet sind (also Presse, Hörfunk, Film, Fernsehen)” (S. 1). Die Verwahrung gegen jede Aufweichung dieses Begriffs erlaubt es, die Mediengeschichte mit der Erfindung des Buchdrucks durch Gutenberg beginnen zu lassen. Ein gewisses Korrektiv bietet der zweite in den Titel aufgenommene Begriff „Kommunikation”, der seinerseits aber auf die „Humankommunikation” beschränkt wird und damit jede unerwünschte Ausuferung des darzustellenden Gegenstandes verhindert: Es geht eben um die Geschichte der „durch Medien vermittelten Kommunikation” (S. 3). Neben die zeitliche tritt eine geographische Eingrenzung: im Zentrum stehen Medien und Kommunikation in Deutschland. Die ausländische Entwicklung wird zwar nicht übergangen, wohl aber nur paradigmatisch abgehandelt; vor allem Frankreich, England, Italien, die Niederlande und die USA sind bedacht. In der Regel geschieht dies in angehängten Passagen, es sei denn, ein Land wäre für die Entwicklung einer bestimmten medialen Erscheinungsform wegweisend geworden, wie etwa Frankreich für das Medium „Zeitschrift” (S. 72).
Dem klug zugeschnittenen Konzept entsprechend braucht Wilke der älteren Zeit, der „Vorgeschichte der Massenkommunikation” (S. 4 |
| |
| Willoweit, Dietmar, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands , 4. Aufl. Beck, München 2001. XXXVIII, 514 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Frotscher, Werner/Pieroth, Bodo, Verfassungsgeschichte, 3. Aufl. Beck, München 2002. XXII, 426 S.
Zippelius, Reinhold, Kleine deutsche Verfassungsgeschichte. Vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart (= beck’sche reihe 1041) 6. Aufl. Beck, München 2002. X, 198 S.
Kippels, Kurt, Grundzüge deutscher Staats- und Verfassungsgeschichte (= Verwaltung in Praxis und Wissenschaft/vpw 34). Kohlhammer, Stuttgart 2001. XVI, 163 S.
Willoweit, Dietmar, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands , 4. Aufl. Beck, München 2001. XXXVIII, 514 S.
Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, 10. Auflage, hg. v. Reinhard, Wolfgang, Band X Lanzinner, Maximilian, Konfessionelles Zeitalter 1555-1618/Schormann, Gerhard, 30jähriger Krieg 1618-1648. Klett-Cotta, Stuttgart 2001. XLVIII, 320 S.
Kleine Zürcher Verfassungsgeschichte 1218-2000, hg. v. Staatsarchiv des Kantons Zürich im Auftrag der Direktion der Justiz und des Innern auf den Tag der Konstituierung des Zürcher Verfassungsrates am 13. September 2000. Konzept und Redaktion Suter, Meinrad. Chronos, Zürich 2000. 175 S.
An deutschen Verfassungsgeschichten ist wahrlich kein Mangel, was nicht nur die hier genannten Titel bestätigen, sondern beispielsweise auch die Darstellungen von Rudolf Weber-Fas (Deutschlands Verfassung. Vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart, Bonn 1997) oder Hartwig Brandt (Der lange Weg in die demokratische Moderne. Deutsche Verfassungsgeschichte von 1800 bis 1945, Darmstadt 1998). In diesen Kreis ist mit dem Buch von Kippels eine neue Darstellung getreten, mit der Zürichs eine regionale Verfassungsgeschichte, und überdies haben bekannte Titel Neuauflagen erfahren. Aber nicht nur dies: Daß Verfassungsgeschichte nicht nur unter diesem Titel zu finden ist, soll der angeführte Band aus der Neuauflage des Gebhardt-Handbuchs erweisen.
Zu den neuaufgelegten Verfassungsgeschichten zählt einmal die v |
| |
| Wolfram, Herwig, Konrad II. 990-1039. Kaiser dreier Reiche. Beck, München 2001. 464 S. Besprochen von Tilman Struve. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wolfram, Herwig, Konrad II. 990-1039. Kaiser dreier Reiche. Beck, München 2001. 464 S.
Es gab eine Zeit, da standen Biographien von historischen Persönlichkeiten infolge der jenen unterstellten personalistischen Geschichtsauffassung nicht eben hoch im Kurs. Diese Einstellung scheint sich inzwischen gewandelt zu haben; denn an Herrscherbiographien besteht zur Zeit kein Mangel auf dem Büchermarkt. Um so gespannter darf man daher sein, von welcher Position aus sich ein Autor seinem Gegenstand nähert. Es mag überraschen, wenn der Verfasser, welcher der Fachwelt vor allem durch seine zum Standardwerk gewordene Geschichte der Goten vertraut ist und darüber hinaus durch Studien zur Völkerwanderungszeit sowie zur österreichischen Landesgeschichte hervorgetreten ist, sich nunmehr einer Herrscherfigur des beginnenden 11. Jahrhunderts zugewandt hat. Die scheinbare Distanz zum Gegenstand erweist sich jedoch als Vorteil; denn sie verleiht dem Verfasser ein hohes Maß an Unvoreingenommenheit und versetzt ihn in die Lage, die Geschichte Konrads II. „in der Sprache und Betrachtungsweise unserer Zeit“ (S. 16) darzustellen. Um es vorwegzunehmen: Dies ist ihm auch auf überzeugende Weise gelungen. Herwig Wolfram bietet freilich keine Biographie im herkömmlichen Sinne. Ihm liegt vielmehr daran, Leben und Wirken Konrads II. vor dem Hintergrund seiner Zeit, d. h. unter Einbeziehung der vorherrschenden Strukturen in Reich und Kirche, „Staat“ und Gesellschaft nebst den dieselben reflektierenden Vorstellungen der Zeitgenossen zu schildern. Sein besonderes Interesse gilt jedoch dem Felde der „Politik“; den Wegen und Möglichkeiten des Herrschers, seine Ziele zu verfolgen und Konflikte auszutragen. Auf breiter Quellengrundlage, wobei der urkundlichen Überlieferung besondere Bedeutung zukommt, wird hier ein facettenreiches, der aktuellen Forschungsdiskussion Rechnung tragendes Bild des ersten Saliers entworfen, der nach der erfolgreichen Eingliederung Burgunds in den Reic |
| |
| Wolters, Michael, Die Zentrumspartei und die Entstehung des BGB (= Fundamenta juridica 39). Nomos, Baden-Baden 2001. 452 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Damnitz, Michael, Bürgerliches Recht zwischen Staat und Kirche. Mitwirkung der Zentrumspartei am Bürgerlichen Gesetzbuch. Mit Quellen aus der Presse und dem Umfeld des Zentrums. Nomos, Baden-Baden 2001. XX, 991 S.
Wolters, Michael, Die Zentrumspartei und die Entstehung des BGB (= Fundamenta juridica 39). Nomos, Baden-Baden 2001. 452 S.
Wie die gleichzeitig erschienenen Bände von Damnitz und Wolters zeigen, ist das Interesse an der Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs weiterhin ungebrochen. Dabei geht es immer noch um Korrekturen der kritischen, mitunter sogar diffamierenden antiliberalen Urteile über das BGB, die auch noch nach 1945 aus der Literatur nicht ganz verschwunden waren. In dieser Beziehung hat das Ausland die Qualitäten des BGB zu Beginn des 20. Jahrhunderts besser würdigen können[1] als die deutschen Juristen, die nach den scharfen Kontroversen bei der Kritik am ersten BGB-Entwurf zu einem unbefangenen Urteil nicht mehr fähig waren. Die beiden Bänden von Damnitz und Wolters erschließen einen bisher erst unvollständig beschriebenen Bereich der Entstehungsgeschichte des BGB, nämlich die parlamentarischen Verhandlungen über die Reichstagsvorlage dieser Kodifikation im ersten Halbjahr 1896. Hierbei spielte das Zentrum, das im Reichstag über 24,2 % der Sitze verfügte, eine Schlüsselrolle, da ohne seine Stimmen das BGB keine Mehrheit im Parlament gefunden hätte. Für das Zentrum bestanden, als im Dezember 1895 der Inhalt der Reichstagsvorlage im wesentlichen feststand, drei Möglichkeiten, auf den Entwurf, der weder im Eheschließungsrecht noch im Eheanfechtungsrecht und Ehescheidungsrecht mit dem kanonischen Recht übereinstimmte, zu reagieren. Eine vollständige Ablehnung der Kodifikation kam nicht ernsthaft in Betracht, da sich dadurch das Zentrum auf lange Zeit jeglichen Einflusses auf die Reichspolitik beraubt hätte. Auf der anderen Seite konnte das Zentrum die Ausscheidung des Eherechts aus dem Entwurf betreiben, um dan |
| |
| Zambrana Moral, Patricia, Derecho Concursal Histórico I. Trabajos de Investigación. Talleres Editoriales Cometa S. A., Barcelona 2001. 243 S. Besprochen von Ignacio Czeguhn. |
Ganzen Eintrag anzeigen Zambrana Moral, Patricia, Derecho Concursal Histórico I. Trabajos de Investigación. Talleres Editoriales Cometa S. A., Barcelona 2001. 243 S.
Die Verfasserin ist Professorin für Rechtsgeschichte und Institutionengeschichte an der Universität Málaga. Das Buch ist Teil eines aus drei Bänden bestehenden Werkes, welches sich der Konkursrechtsgeschichte widmet. Es unterteilt sich in drei wesentliche Kapitel, welche die Insolvenz in der Antike, die „cessio bonorum“ im römischen Konkursrecht und ihr Verhältnis zur „bonorum venditio“ und der „bonorum distractio“ sowie die Vermögensabtretung an die Gläubiger als Rechtsinstitut des Konkursrechts im europäischen ius commune behandelt. Das letzte Kapitel ist nicht vollendet und soll im zweiten Band fortgesetzt werden. Obwohl das Buch das Ergebnis einer Forschungsarbeit darstellt, ist es durchaus auch für Studenten geeignet. Dies insbesondere aufgrund der Darstellung der bereits in der Literatur vorhandenen Ansichten zu Fragen der Geschichte des Konkursrechts. Die Verfasserin versteht dabei ihre Arbeit als europäisch ausgerichtet, zumindest was das Gesamtwerk anbetrifft. Diesem eigenen Anspruch ist sie bereits im ersten Teilband mehr als gerecht geworden. Er umfasst den Zeitraum von der Entstehung des Codex Hammurabi bis hin zum Zeitalter der Pandektenwissenschaft. Leider fehlt eine Bibliographieliste, die es dem Leser erleichtert hätte, die zitierte Literatur zusammenfassend zu würdigen. Man ist vielmehr gezwungen, sich aus den Fußnoten die entsprechenden Autoren und Werke zusammenzusuchen. Ebenso vermisst man ein Stichwortverzeichnis. Beides wäre dem Leser hilfreich gewesen.
Der Schwerpunkt des ersten Bandes liegt in der Aufspürung erster Wurzeln eines Konkursrechts. Ausgehend von Frühformen des Rechts wie dem Codex Hammurabi und althebräischen Rechtssätzen, behandelt die Verfasserin das römische Vollstreckungsverfahren, wobei sie das besondere Augenmerk auf die „bonorum venditio“, die „cessio |
| |
| Zambrana Moral, Patricia, Iniciación Histórica al derecho concursal. Planteamientos instituticonales. Universidad de Málaga, Málaga 2001. 401 S. Besprochen von Ignacio Czeguhn. |
Ganzen Eintrag anzeigen Zambrana Moral, Patricia, Iniciación Histórica al derecho concursal. Planteamientos instituticonales. Universidad de Málaga, Málaga 2001. 401 S.
Die Verfasserin forscht zur Geschichte des Konkursrechts. Das Buch ist als Lehrbuch für den spanischen Jurastudenten gedacht. Herausgegeben wurde es vom universitären Eigenverlag der Universität Málaga. Es basiert auf einer Reihe von früheren Forschungen der Verfasserin und insbesondere zu Fragen der Vermögensabtretung an die Gläubiger als Rechtsinstitut des Konkursrechts. Die Verfasserin untersucht in ihrem Buch die Konkursrechtsgeschichte hinsichtlich der Entwicklung in Spanien und Katalonien. Sie wirft aber auch einen „Blick über die Pyrenäen“ hinaus und behandelt die Thematik auf europäischer rechtshistorischer Ebene. Dadurch leistet sie einen wichtigen Beitrag zur europäisch vergleichenden Rechtsgeschichte. Behandelt werden Aspekte der Geschichte des Konkursrechts in Italien vor dem Kodifikationszeitalter, in Frankreich (dort ist die Vermögensabtretung an die Gläubiger nicht mehr gesetzlich geregelt), in den Niederlanden und in Andorra. Die Lehre der Moraltheologie findet ebenso wie die der kanonischen Doktrin Eingang in die Untersuchung. Das spanische kodifizierte Recht bildet sodann den Gegenstand der Abhandlung. Die Literatur, welche die Verfasserin eingearbeitet hat, ist beachtlich, wobei leider eine Bibliographieliste ebenso wenig zur Verfügung steht wie ein Stichwortverzeichnis. Dies erschwert dem Leser die Suche nach Stichwörtern im Text. Literatur lässt sich nur mühsam anhand der Fußnoten finden und wiederfinden.
Das Verdienst der Verfasserin ist vor allem, dass sie Primärquellen, welche bisher nicht bekannt waren und infolgedessen nicht untersucht wurden, ausfindig machte und in die Arbeit miteinbezog. Insbesondere die zahlreichen Materialien, welche in der Biblioteca Nacional in Madrid lagern, fanden Eingang in die Untersuchung. Die Materialien erstrecken sich zeitlich vom 16 |
| |
| Zehn (10) Jahre deutsche Rechtseinheit, hg. v. Koch, Elisabeth. Mohr (Siebeck), Tübingen 2001. VII, 244 S. Besprochen von Dieter Waibel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Zehn (10) Jahre deutsche Rechtseinheit, hg. v. Koch, Elisabeth. Mohr (Siebeck), Tübingen 2001. VII, 244 S.
Zehn Jahre nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gibt ein runder Gedenktag reichlich Anlass für eine umfassendere Zwischenbilanz. Der vorliegende und von Elisabeth Koch herausgegebene Sammelband enthält elf abgedruckte Vorträge, die im Wintersemester 2000/2001 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena im Rahmen einer Ringvorlesung gehalten wurden. Die einzelnen Themenbereiche richten ihre Scheinwerfer auf die unterschiedlichsten Probleme, die mit dem Transformationsprozess des ostdeutschen Rechtssystems im Zuge der Rechtsvereinheitlichung verbunden waren und teilweise noch immer sind. Wenngleich die rechtlichen Konsequenzen dieses Prozesses überall zu spüren sind, zeigen sie sich besonders deutlich dort, wo das Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem der Deutschen Demokratischen Republik - wie etwa das Beispiel der ostdeutschen Wirtschaftsverträge veranschaulicht - miteinander verschmolzen oder zumindest ineinander verzahnt waren. Nach einem anfänglichen Wirrwarr an Vorschriften, Durchgangsbestimmungen und Kollisionsregelungen, die große Anstrengungen der Rechtsordnung und großes Verständnis der betroffenen Verkehrsteilsnehmers erforderlich machten, konnten die Problemlagen mittlerweile entweder ausgedünnt werden oder stehen vor ihrer Beilegung durch Zeitablauf. Als Fels in stürmischer Brandung erwies sich in der Regel einmal mehr das Bürgerliche Gesetzbuch, während sich sowohl viele Untergerichte als auch die beteiligten Rechtspraktiker meist überfordert zeigten und sich die Rechtswissenschaft nur langsam der brodelnden Materie zuwandte. Wie nicht nur der vorliegende Sammelband beweist, ist das Interesse des Schrifttums freilich mittlerweile geweckt und die Aufarbeitung der ostdeutschen Rechtsgeschichte sowie der rechtlichen Konsequenzen des Transformationsprozesses in vollem Gange.
|
| |
| Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung Generalregister zu den Bänden LXXXVI-C hg. v. Bader, K. S./Thieme, H./Ogris, W./Laufs, A., Namen-, Sach- und Quellenregister, bearb. v. Kern, Bettina. Böhlau, Wien 2002. VII, 520 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung Generalregister zu den Bänden LXXXVI-C herausgegeben von K. S. Bader, H. Thieme, W. Ogris und A. Laufs. Namen-, Sach- und Quellenregister, bearb. v. Kern, Bettina. Böhlau, Wien 2002. VII, 520 S.
Was nützt der schönste Schatz, wenn er im verborgenen Dunkel liegt und nicht gehoben ist? Auch Wissen gewinnt Wert für die Allgemeinheit vor allem durch Erschließung. Aus diesem Grund bedarf die in Zeitschriften gespeicherte Wissenschaft eines einfachen Zugangs.
Das Gesamtregister zur Zeitschrift für Rechtsgeschichte erscheint traditionell alle 25 Jahre. Dabei wurden die 1958 abgeschlossenen Bände LI-LXXV bis zum Jahre 1971 in einem Gesamtregister erfasst. 2002 ist die Vorlage eines Gesamtregisters für die zwischen 1959 und 1983 veröffentlichten Bände gelungen.
Es enthält ein in Aufsätze, Miszellen, Nachrufe, Dissertationen, Berichte, Besprechungen, besprochene und angezeigte Schriften untergliedertes Namenregister (1-219), ein Sachregister (221-446) und ein Quellenregister (467-520). Danach haben mehr als 125 Gelehrte durch Aufsätze zum Gedeihen der Zeitschrift beigetragen, fast hundert durch Miszellen und rund 350 durch Rezensionen. Weit mehr als 2000 Schriften sind durch Besprechungen und Anzeigen, fast 50 Forscher durch Nachrufe gewürdigt worden.
Besonders wertvoll ist das umfangreiche Sachregister. Es reicht vom unbekannten Aagesen bis zum ebenso unbekannten Zyrhafen. Mit schätzungsweise 15000 Objekten erfasst es die gesamte germanistische Rechtsgeschichte.
Der Bearbeiterin kann für ihre aufopfernde bewundernswerte Leistung nicht genug gedankt werden. Sehr wünschenswert wäre es, wenn das nächste Generalregister möglichst nahe am Erscheinungsjahr des letzten erfassten Bandes vorgelegt würde. Besonders hilfreich wäre im übrigen dabei naturgemäß eine laufend erweiterte elektronische Fassung eines Gesamtregisters aller Bände.
Innsbruck |
| |
| Ziekow, Jan, Freiheit und Bindung des Gewerbes (= Schriften zur Rechtsgeschichte 54). Duncker & Humblot, Berlin 1991. 687 S. Besprochen von Jürgen Brand. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ziekow, Jan, Freiheit und Bindung des Gewerbes (= Schriften zur Rechtsgeschichte 54). Duncker & Humblot, Berlin 1991. 687 S.
Das Werk beschäftigt sich mit den Formen korporativer Organisation der Wirtschaft und den Modalitäten der Gewerbefreiheit bis zum Ende des 19. Jahrhunderts. Dieses Thema erscheint, nicht zuletzt nach der Flut von Veröffentlichungen um die vorige Jahrhundertwende, angestaubt und auch ausgereizt.
Dabei wird übersehen, dass die Aktualität der von Ziekow treffend benannten Problematik von „Freiheit und Bindung des Gewerbes“ gerade in Deutschland ungebrochen ist. Beispiele dafür bieten der große Befähigungsnachweis im Handwerk, der zunehmend in Widerspruch mit dem EU-Recht gerät oder die Organisation und Wirkungsweise der kassenärztlichen Vereinigungen, die in vielen Details auffallend den Regelungen und Zielsetzungen einer zünftig verfassten Wirtschaft ähneln.
Insofern erscheint es verdienstvoll, wie Ziekow in umfassender Weise die Materie aufgearbeitet hat. Zu Beginn werden dabei das Zunftrecht als Basis des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gewerberechts eingehend behandelt und die Theorien zur Entstehung einer kritischen Würdigung unterzogen. Die für das Verständnis der frühen Zunft kennzeichnende Ergänzung von freier Einung und der Privilegierung durch das Stadtregiment, das die Ausübung des Handwerks zum Amt werden lässt, arbeitet Ziekow in Auseindersetzung mit neuerem Schrifttum (Hof, Albers) so heraus, dass die nachfolgenden Kapitel zu Struktur und Aufgaben der Zunft in ihrem Grundmuster erschlossen werden.
Gelegentlich wird dem vorherrschenden Ansatz eines sammelnden und zusammenfassenden Überblicks auch eine statistische Aufarbeitung des verstreuten und unübersichtlichen Materials an die Seite gestellt. Auf diese Weise ist es möglich, bestimmte Voraussetzungen für die zünftige Berufsausübung graphisch aufzubereiten. Die so gewonnenen Darstellungen lassen beim Vergleich von Lehr |
| |
| Zippelius, Reinhold, Kleine deutsche Verfassungsgeschichte. Vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart (= beck’sche reihe 1041) 6. Aufl. Beck, München 2002. X, 198 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Frotscher, Werner/Pieroth, Bodo, Verfassungsgeschichte, 3. Aufl. Beck, München 2002. XXII, 426 S.
Zippelius, Reinhold, Kleine deutsche Verfassungsgeschichte. Vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart (= beck’sche reihe 1041) 6. Aufl. Beck, München 2002. X, 198 S.
Kippels, Kurt, Grundzüge deutscher Staats- und Verfassungsgeschichte (= Verwaltung in Praxis und Wissenschaft/vpw 34). Kohlhammer, Stuttgart 2001. XVI, 163 S.
Willoweit, Dietmar, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands , 4. Aufl. Beck, München 2001. XXXVIII, 514 S.
Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, 10. Auflage, hg. v. Reinhard, Wolfgang, Band X Lanzinner, Maximilian, Konfessionelles Zeitalter 1555-1618/Schormann, Gerhard, 30jähriger Krieg 1618-1648. Klett-Cotta, Stuttgart 2001. XLVIII, 320 S.
Kleine Zürcher Verfassungsgeschichte 1218-2000, hg. v. Staatsarchiv des Kantons Zürich im Auftrag der Direktion der Justiz und des Innern auf den Tag der Konstituierung des Zürcher Verfassungsrates am 13. September 2000. Konzept und Redaktion Suter, Meinrad. Chronos, Zürich 2000. 175 S.
An deutschen Verfassungsgeschichten ist wahrlich kein Mangel, was nicht nur die hier genannten Titel bestätigen, sondern beispielsweise auch die Darstellungen von Rudolf Weber-Fas (Deutschlands Verfassung. Vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart, Bonn 1997) oder Hartwig Brandt (Der lange Weg in die demokratische Moderne. Deutsche Verfassungsgeschichte von 1800 bis 1945, Darmstadt 1998). In diesen Kreis ist mit dem Buch von Kippels eine neue Darstellung getreten, mit der Zürichs eine regionale Verfassungsgeschichte, und überdies haben bekannte Titel Neuauflagen erfahren. Aber nicht nur dies: Daß Verfassungsgeschichte nicht nur unter diesem Titel zu finden ist, soll der angeführte Band aus der Neuauflage des Gebhardt-Handbuchs erweisen.
Zu den neuaufgelegten Verfassungsgeschichten zählt einmal die v |
| |
| Weitere Literatur 2002. |
Ganzen Eintrag anzeigen Weitere Literatur
Akten der Reichskanzlei: Regierung Hitler 1933-1945, Band 3 1936, bearb. v. Hartmannsgruber, Friedrich. Oldenbourg, München 2002.
Alfred Weber zum Gedächtnis. Selbstzeugnisse und Erinnerungen von Zeitgenossen, hg. v. Demm, Eberhard, unter Mitwirkung von Chamba, Nathalie. Lang, Frankfurt am Main 2000. 267 S.
Annäherungen an das Thema Recht und Literatur, hg. v. Weber, Hermann (= Recht, Literatur und Kunst in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1 = Juristische Zeitgeschichte 9). Nomos, Baden-Baden 2002. VIII, 191 S.
Artisten und Philosophen. Wissenschafts- und Wirkungsgeschichte einer Fakultät vom 13. bis zum 19. Jahrhundert, hg. v. Schwinges, Rainer Christoph (= Veröffentlichungen der Gesellschaft für Universitäts- und Wissenschaftsgeschichte 1). Schwabe, Basel 1999.
Ausschuss für Rechtsfragen der Bevölkerungspolitik (1934-1940) und Ausschuss für Kolonialrecht zusammen mit den Entwürfen des Kolonialpolitischen Amts (1937-1941) Sachverständigenbeirat für Bevölkerungs- und Rassenpolitik im Reichsministerium des Innern (1933-1939), hg. v. Schubert, Werner (= Akademie für deutsches Recht 1933-1945, Protokolle der Ausschüsse 12). Lang, Frankfurt am Main 2001. XXXIX, 657 S.
Autoritäre Regime in Ostmittel- und Südosteuropa 1919-1944, hg. v. Oberländer, Erwin. Schöningh, Paderborn 2001. XI, 697 S.
Baden-Württemberg – Vielfalt und Stärke der Regionen. Jubiläumsband zur 50-Jahr-Feier von Baden-Württemberg, hg. v. Wehling, Hans-Georg/Hauser-Hauswirth, Angelika/Sepaintner, Fred-Ludwig. DRW-Verlag Weinbrenner, Leinfelden-Echterdingen 2002. 400 S.
Ballestrem, Karl Graf, Adam Smith. Beck, München 2001. 229 S.
Banach, Jens, Heydrichs Elite. Das Führerkorps der Sicherheitspolizei und der SD 1936-1945, 3. Aufl. Schöningh, Paderborn 2002. 368 S.
Baus, Ralf Thomas, Die Christlich-Demokratische Union Deutschlands in der sowjetisch besetzten Zone. Gründung – Pr |