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Pahud de Mortanges, René, Schweizerische Rechtsgeschichte. Ein Grundriss. Dike, Zürich 2007. XVI, 288 S. Abb. Besprochen von Wilhelm Brauneder.

Pahud de Mortanges, René, Schweizerische Rechtsgeschichte. Ein Grundriss. Dike, Zürich 2007. XVI, 288 S. Abb. Besprochen von Wilhelm Brauneder.

 

Ein unprätentiöser Grundriss traditionellen Zuschnitts mit Schwerpunkt Staats- und Verfassungsentwicklung. Nach einem eher einleitenden Teil „Die römische und fränkische Zeit“ folgt eine Zweiteilung: „Die Alte Eidgenossenschaft“ sowie „Die Moderne“. Im Wesentlichen gliedern sich diese beiden Teile in Staats- und Verfassungsgeschichte, Rechtsquellengeschichte, Geschichte der Gerichtsbarkeit und die der Rechtswissenschaft. Insgesamt sehen wir uns informiert über die Entstehung der Eidgenossenschaft im Rahmen des Heiligen Römischen Reiches als „ein sukzessives, schon im 15. Jh. einsetzendes Auseinandertriften zwischen Reich und Eidgenossenschaft“ (S. 57) bis hin zur „Exemtionserklärung 1648“ sowie über die auch danach noch existierenden Beziehungen zur Reichsverfassung, an deren Stelle aber allmählich die Souveränität der (späteren) Kantone tritt (z. B. S. 59). Nach dieser gesamtschweizerischen Entwicklung folgt die Darstellung der „inneren Struktur der Orte“ in der Dreiteilung „Länderorte“, „Städteorte“ sowie „Orte mit monarchischer Verfassung“, unter diesen etwa die Fürstabtei St. Gallen. Zu den Länderorten hätte man sich ein detaillierteres Eingehen darauf erwartet, wie denn die Kompetenzen der Vögte „mit der Reichsfreiheit auf die Männer des Ortes über(gingen)“ (S. 62), was entfernt auch für die Städteorte gilt, wenngleich hier der Hinweis auf eine ähnliche Entwicklung „in anderen Gebieten Europas“ hilfreich ist (S. 68). Im „Aufbau der Landeshoheit“ erkennt der Verfasser in allen drei Orte-Kategorien gewisse Gemeinsamkeiten. Die Entwicklung in der „Moderne“ ist die des Verfassungsstaates, der mit der Helvetik einsetzt und bis zur Bundesverfassung 2000 reicht, aber auch die Entwicklung in den Kantonen mitbeschreibt.

 

In den Rechtsquellen-Abschnitten folgt auf die des Mittelalters, insbesondere Landrechte und Stadtrechte, die moderne Gesetzgebung in den Kantonen und schließlich im Bund bis hin zum Zivilgesetzbuch 1912 und dem Strafgesetzbuch 1942 sowie als Kontrast dazu das Fehlen der Rechtseinheit im Verfahrensrecht. Als „Anfänge der Rechtswissenschaft“ werden für die Schweiz insbesondere die Universität Basel, aber auch Akademien und Rechtsschulen beschrieben, zur „Moderne“ dann „Neue Themen der Rechtspolitik und der Gesetzgebung“ wie die „Gleichstellung von Mann und Frau“, die „Entstehung und Entwicklung der Sozialgesetzgebung“ und der „Einfluß der technologischen Entwicklung auf die Gesetzgebung“ etwa mit der Eisenbahngesetzgebung.

 

Hervorgehoben sei, dass einzelne Entwicklungen, etwa um und am Wiener Kongress, durch ihre Knappheit und Präzision bestechen und auf diese Weise den wesentlichen politischen und theoretischen Hintergrund erkennen lassen. Der Informationswert des Buches ist sowohl in den Entwicklungslinien wie Details groß.

 

Wien                                                                          Wilhelm Brauneder