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Hagemann, Hans-Rudolf, Vielschichtiges Recht. Zivilrechtspflege im neuzeitlichen Basel. Schwabe, Basel 2009. 269 S. Besprochen von Reinhard Schartl.

Hagemann, Hans-Rudolf, Vielschichtiges Recht. Zivilrechtspflege im neuzeitlichen Basel. Schwabe, Basel 2009. 269 S., 1 Umschlagbild,1 Karte. Besprochen von Reinhard Schartl.

 

 

Der Verfasser, ehemaliger Ordinarius der Universität Basel, ist bereits in den 1980er Jahren durch seine zweibändige Untersuchung des Basler Rechtslebens im Mittelalter hervorgetreten. Er legt nunmehr eine Fortsetzung dieser Darstellung für die Zeit bis 1800 vor. Mit dem Titel will er darauf hinweisen, dass in Basel mehrere Rechtsschichten zusammentrafen: eine Anspruchsordnung zwischen gleichgeordneten Einzelnen mit einer durch sitten- und wohlfahrtspolizeiliche Vorschriften den Einzelnen auferlegte Pflichtenordnung, die auch durch die Baseler Universität geförderte Aufgeschlossenheit gegenüber dem gelehrten Recht einerseits, die starke Verhaftung der Gerichtsverfassung und Rechtspflege im mittelalterlichen Schöffenrecht andererseits sowie die fortschreitende Verwissenschaftlichung des städtischen Rechtslebens gegenüber den herkömmlichen Rechtsgewohnheiten der Landschaft. Es ist aber nicht zu verkennen, dass derartige Schichten gleichermaßen in anderen Städten des Reiches aufeinander trafen, so dass Basel nur ein Beispiel von vielen sein kann. Über das neuzeitliche Basler Recht liegen monographische Behandlungen einzelner Themen vor, die Hagemann ebenso auswertet wie die bereits im 19. Jahrhundert von Johannes Schnell herausgegebenen „Rechtsquellen von Basel. Stadt und Land“. Daneben arbeitet er ungedruckte Quellen des kantonalen Staatsarchivs ein. Die in vier Kapitel gegliederte Untersuchung beschreibt im ersten Kapitel die Stadt Basel und ihr Territorium, das sich durch seit dem späten 14. Jahrhundert erworbene Herrschaften im Umkreis bildete. Im zweiten Kapitel stellt der Verfasser die Basler Rechtsquellen dar. Beginnend mit der Gesetzgebung stellt er zunächst fest, dass die Zivilgesetzgebung des Basler Rates zu einer Rechtsvereinheitlichung im gesamten Territorium führte. Unter den städtischen Gesetzen ist neben einer Stadtgerichtsordnung von 1557 die gemeinrechtliche Stadtgerichtsordnung von 1719 hervorzuheben, die der gelehrte Schultheiß Johann Friedrich Wettstein auf der Grundlage des Württembergischen Landrechts von 1610 ausarbeitete. Sie enthält in vier Teilen die Gerichtsorganisation und das Prozessrecht, das Vertragsrecht, die Verfügungen von Todes wegen und das Erbfolgerecht. Aufgrund des Schlussartikels der Stadtgerichtsordnung, die den Gerichten gebot, beim Schweigen der Ordnung nach der „Statt altem Herkommen und Observanz und in Abgang derer nach denen gemeinen Rechten“ zu urteilen, kommt Hagemann zu der der damaligen Statutenlehre entsprechenden Rangfolge der Rechtsquellen: Gesetzesrecht, heimisches Herkommen und Rechtsübung sowie zuletzt Gemeines Recht. Für die Landschaft erließ der Basler Rat 1611 und 1654 zwei allerdings nur für die sogenannten oberen Ämter geltende Landesordnungen sowie 1757 eine für die gesamte Landschaft geltende Landesordnung. Mit Recht hält der Verfasser es für erwähnenswert, dass die Landesordnung von 1611 noch den mittelalterlichen Beweis mit Tierzeugen kannte und die Landesordnung von 1757 anders als die Stadtgerichtsordnung von 1719 nicht auf die Subsidiarität des Gemeinen Rechts verwies. Aus dem für Stadt und Landschaft gemeinsam geltenden Recht ist die Reformationsordnung von 1529 hervorzuheben, die das Eherecht reformierte und eine weltliche Ehegerichtsbarkeit einführte, die zur Ehescheidung aus Gründen wie Ehebruch, bestimmten Krankheiten oder böswilligem Verlassen befugt war. Weitere Eheordnungen bis ins 18. Jahrhundert folgten. Zusammenfassend stellt Hagemann fest, dass die Basler Gesetzgebung der frühen Neuzeit den Willen der Obrigkeit spiegelt, das bis dahin durch Gewohnheit und Brauch geprägte Recht zunehmend im Sinne einer „guten Policey“ zu gestalten. Soweit Rechtsgewohnheiten als Rechtsquelle genutzt wurden, weist der Autor auf die Umkehr des Verhältnisses zum gesetzten Recht und die im neuzeitlichen Recht verbreitete Beweispflicht desjenigen hin, der sich auf Rechtsgewohnheit berief. Andererseits erwähnt er ein Beispiel dafür, dass in Ausnahmefällen Gesetzesrecht durch Rechtsgewohnheit verdrängt werden konnte, weil die strikte Gesetzesanwendung von den Rechtsgenossen als Härte und Willkür empfunden würde. Der Einfluss des Gemeinen Rechts wurde vor allem durch die Basler juristische Fakultät, bei der Stadtgericht und Rat Gutachten und Rechtsauskünfte einholten, sowie zunehmend rechtsgelehrte städtische Funktionsträger gefördert. So musste der Großbasler Schultheiß seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ein studierter Jurist sein. Den Vorgang der Rezeption in Basel bewertet Hagemann dahin, dass ihr im 17. und 18. Jahrhundert noch eine große, wenn nicht gar die entscheidende Bedeutung zukam, wenngleich bereits um die Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert in einzelnen Prozessen von den beteiligten Advokaten juristische Gelehrsamkeit und römisch-kanonisches Verfahrensrecht hineingetragen wurde. Nur vereinzelt finden sich dagegen Bezugnahmen auf den göttlichen Ursprung des Rechts und das Naturrecht. Das dritte Kapitel behandelt die Gerichtsorganisation, wobei im Großbasler und im Kleinbasler Stadtgericht bis zum Ende des 18. Jahrhunderts die altdeutsche Trennung zwischen dem Schultheiß als Verhandlungsleiter und den Urteilern fortgeführt wurde, wobei unter Letzteren seit 1670 auch Juristen nachweisbar sind. Die Fürsprecher der Parteien waren besoldete Beamte ohne juristische Ausbildung und mit geringem sozialem Ansehen. Auf der Landschaft bestanden 16 Landgerichte für jeweils mehrere Dörfer. Hier wurden die Fürsprecher aus dem Kreis der Urteiler ausgewählt, die an der Entscheidung der betroffenen Fälle nicht mitwirken. Daneben gab es ein Ehe- und ein Waisengericht. Weiterhin wurde ein Appellationsgericht eingerichtet und am Ende des 17. Jahrhunderts die Revision zum Kleinen Rat eingeführt. Im Verfahrensrecht weist Hagemann nach, dass in der Regel der Beklagte seine Widerrede durch Bestreiten des Sachverhalts oder neue, dem Klageanspruch entgegenstehende Tatsachen substantiierte, seltener dagegen lediglich eine abweichende rechtliche Würdigung vortrug. Nach der Replik des Klägers war eine Triplik nur auf Gestattung durch das Gericht zulässig. Zur Beweisaufnahme wurden die Zeugen beider Parteien zugelassen, deren Aussagen nicht nur formal, sondern materiell gewürdigt wurden. Entsprechend dem römisch-kanonischen Verfahrensrecht konnte auch ein ergänzender Parteieid angeordnet werden. Insgesamt kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass die Rechtsentwicklung schon im 15. Jahrhundert dem Basler Zivilprozess die von bürgerlicher Geisteshaltung und städtischem Wirtschaftsleben geforderte rationale Gestalt verliehen hat. Während der Rat anfangs des 17. Jahrhunderts noch feststellte, dass in Straf- und in Zivilsachen niemals schriftlich prozessiert werde, wurden in der Folgezeit schriftliche Klagen und Antworten und später auch Repliken und Dupliken üblich. Nach etwaiger Beweisaufnahme setzten die Parteien den Streit „zu Recht“, worauf in einfacheren Sachen das Urteil sogleich erging. In schwierigeren Fällen ging dem Urteil eine vom Gericht formulierten Zusammenfassung der Parteiverhandlungen voraus, zu der die Parteien noch Ergänzungen und Korrekturen anbringen konnten. Die Parteien nutzten dies aber oft zu weitschweifigen und neuen Ausführungen, wodurch nach zeitgenössischer Quelle die Richter „confundirt und verwirret“ würden, was den Rat 1646 zu einer Beschränkung dieses Verfahrens veranlasste. Wie der Verfasser anhand der Landesordnung von 1757 feststellt, wurde im Gegensatz zur Stadt auf der Landschaft der gemeinrechtliche Prozess nicht praktiziert. Aus den Listen der Appellationsakten entnimmt er, dass von 1685 bis 1750 in 41 von 171 registrierten Appellationsverfahren erst- oder zweitinstanzlich Rechtsgutachten angefordert wurden. Hagemann illustriert seine Ausführungen mit der Schilderung einer Reihe von Verfahren vor den Basler Gerichten. Erwähnt werden soll nur ein Rechtsstreit aus dem frühen 18. Jahrhundert, in dem es um die Frage des Vorrangs einer von einem Ehepaar eingeräumten früheren Generalhypothek vor einem späteren Spezialpfand im Konkurs der Schuldner und die wirksame Verpflichtung der Ehefrau durch den Beistand ihres minderjährigen Sohnes ging. Hier wurden nicht weniger als sieben Rechtsgutachten der Basler und anderer Fakultäten vom Gericht eingeholt oder von den Parteien vorgelegt. Im letzten und umfangreichsten Kapitel stellt Hagemann das materielle Privatrecht dar. Aus dem Gang seiner Untersuchung ergibt sich, dass Teil davon bereits in den vorangegangenen Kapiteln behandelt wurde, was die Benutzung des Werks allerdings nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Personenrecht war die allein auf der Landschaft erhaltene Leibeigenschaft im 16. Jahrhundert auf Abgaben- und Dienstleistungspflichten reduziert, Beschränkungen der Ehefreiheit und des freien Wegzugs konnten durch Geldleistungen abgelöst werden. Für die Erreichung der Mündigkeit gab es zunächst keinen festen Alterstermin, jedoch erlangten junge Männer die Mündigkeit mit ihrer Verehelichung, während sich ledige Männer für majorenn erklären lassen konnten. Erst 1772 setzte der Rat fest, dass jeder ledige Bürger mit Zurücklegung des 24. Lebensjahres mehrjährig wurde. Frauen standen unter der Vogtei ihres Ehegatten oder, wenn sie ledig oder verwitwet waren, eines Vormunds. Im Eherecht bildete sich ein allgemeiner Scheidungsgrund der tiefen Zerrüttung heraus. Das Ehegüterrecht wurde durch die zwischen den Ehegatten bestehende Gütergemeinschaft geprägt, wobei dem Ehemann die Verwaltung des gesamten Ehevermögens zustand, bei Verfügungen über Liegenschaften jedoch die Einwilligung seiner Gattin erforderlich war. Für uneheliche Kinder war der Vater unterhaltspflichtig. Er konnte jedoch wegen der Alimente nicht belangt werden, wenn er verheiratet war. Die Vormundschaft über Minderjährige unterstand der Aufsicht durch Zünfte und Gesellschaften. Im Erbrecht sah das städtische Recht eine Gleichstellung der männlichen und weiblichen sowie der väterlichen und mütterlichen Verwandten und der voll- und halbbürtigen Geschwistern vor. Im 16. Jahrhundert bereits wurde gemäß römisch-gemeinem Recht und Reichsgesetzgebung das Eintrittsrecht bis auf die Geschwisterkinder ausgedehnt. Auf der Landschaft handhabte man dies teilweise anders. Die testamentarische Erbeinsetzung war durch das besondere Basler Noterbrecht eingeschränkt, das Verfügungen von Todes wegen nur zuließ, wenn der Verfügende keine Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern mehr hatte. Während in der Stadt Erben unbeschränkt und persönlich hafteten, beschränkte sich nach den Landesordnungen die Haftung auf die Söhne, denen die väterlichen Liegenschaften zugefallen waren. Im Sachenrecht entwickelte sich auch in Basel die ohnehin allmählich durch die Miete verdrängte Erbleihe zu einem bloßen Zinsrecht des Eigentümers. Auf der Landschaft hielten sich auf den Grundstücken ruhende Feudallasten wie Zehnte, Frondienste und Bodenzinse. Die Übereignung von Liegenschaften hatte grundsätzlich vor Gericht zu erfolgen, doch wurden im 17. Jahrhundert außergerichtliche Übertragungen als gültig behandelt und Zugrechte nach einem Jahr präkludiert. Obwohl das Basler Recht im Mittelalter kein Erbwartrecht kannte, entwickelte sich im 16. Jahrhundert ein Retraktrecht der nächsten Verwandten sowie für einheimische Bürger bei Veräußerung von Grundstücken an Auswärtige. Ausführlich behandelte das Basler Recht die sachenrechtliche Verschweigung, wobei der Schuldner von Zinsen und Gülten zehn Jahre nach Fälligkeit des Rechts „weder red noch antwurt ze geben“ pflichtig war. Hagemann weist hier darauf hin, dass der Rat dem in der Verschweigung anklingenden Gedanken der rechten Gewere römisch-gemeine Vorstellungen der Ersitzung beifügte, indem er den Rechtserwerb durch Zeitablauf als Schenkung des Säumigen behandelte. Die mittelalterlichen Rechtsinstitute des zinslosen Unterpfandes und der übertragbaren Gülte verschmolzen seit dem 17. Jahrhundert zu einer verbrieften Verpflichtung des Schuldners zur Entrichtung jährlicher Zinsen und Rückzahlung des Kapitals nebst Verpfändung einer Liegenschaft und, sofern das nicht genügen sollte, ein Recht zum Rückgriff auf das übrige Schuldnervermögen. Das Vertragsrecht enthielt zunächst nur wenige gesetzliche Regelungen, darunter allerdings Preisordnungen und Wucherverbote in Anlehnung an die Reichspolizeiordnungen. Der grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen primär haftende Schuldner konnte, wenn sein Vermögen zur Vollstreckung nicht ausreichte, in Schuldhaft genommen oder in „Leistung“ geschickt werden, was der Autor als „Verbannung“ erklärt, obwohl auch die altertümliche Form des Einlagers als „Leistung“ bezeichnet wurde. Beim Darlehen wurde ein Prozentsatz von fünf als Höchstzinssatz und seit 1767 als Mindestzinssatz festgelegt. Im Bürgschaftsrecht ist das Einlager in der Stadt bis in die 1570er Jahre nachweisbar. Gewöhnliche Bürgschaftsart war allerdings, dass der Bürge selbst und primär neben dem Hauptschuldner oder subsidiär aus fideiussio haftete. Die Stadtgerichtsordnung von 1719 ging von der Subsidiarität der Haftung aus, solange der Bürge darauf nicht verzichtete. Beim Kauf, bei dem der Brauch des Weinkaufs 1738 verboten wurde, war der gerechte Preis ein wichtiger Gesichtspunkt. Die Stadtgerichtsordnung von 1719 regelte dazu die laesio enormis nach dem Prinzip der geometrischen Computation. Den Verkäufer traf für Rechtsmängel eine Währschaftspflicht, deren vertraglicher Ausschluss nur zur Begrenzung auf die Rückerstattung des Kaufpreises führte. Gingen mehrere Personen eine Gesellschaft ein, so hafteten sie für Schulden solidarisch. 1720 wurde ein sogenanntes Ragionenbuch mit der Funktion eines Handelsregisters eingeführt. Bemerkenswert ist, dass in Basel ein eigenes Wechselrecht erst im 19. Jahrhundert entstand. Abschließend behandelt die Untersuchung den Arbeitsvertrag. Hier finden sich im 17. Jahrhundert Lohntaxen. Eine Entlassung vor Ablauf der in der Stadt ein halbes, auf der Landschaft ein Jahr dauernden Dienstzeit ohne hinreichenden Grund verpflichtete den Dienstherrn zur Zahlung des gesamten restlichen Lohnes. Die in Basel im 17. Jahrhundert sehr verbreitete Bandindustrie war als Heimarbeitsverhältnis gestaltet, wobei der Heimarbeiter den Webstuhl vom Fabrikanten anmieten musste. Insgesamt liefert die in jeder Hinsicht überzeugende Arbeit einen wertvollen Beitrag zur weiteren Erforschung des neuzeitlichen Rechts.

 

Bad Nauheim                                                                                     Reinhard Schartl