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#ZWERGLiterature
1A. A. (lat. [M.]) ist die Abkürzung für den abstrakt Aulus Agerius genannten Kläger des römischen →Formularprozesses.Söllner § 9
2Aachen ist der ohne nachweisbare Kontinuität zu einer nachgewiesenen römischen Siedlung an den Ausläufern des Hohen Venn 765/766 als fränkische königliche →Pfalz erscheinende, nicht an einem Fluss oder einer größeren Straße gelegene, als einzige Pfarrkirche bis 1803 das Marienmünster führende Ort, der nach der Reichsteilung 843/877 in ein frankophones Westreich und ein deutsches Ostreich in eine Randlage gerät. Von 936 (Otto I.) bzw. 1028 bis 1531 (Ferdinand I.) ist es Krönungsstätte der deutschen Könige (mit Thronsetzung auf einen Marmorthron). 1071 wird Aachen (lat. [N.]) oppidum genannt, 1087 werden [lat. M.Pl.) cives erwähnt. In den 1120er Jahren kommt ein Stadtsiegel auf. 1166 erhält Aachen durch Friedrich I. Barbarossa besondere Rechte. Die 1192 neben der Gesamtheit der Bürger nachwe...Loersch, H., Achener Rechtsdenkmäler, 1871; Schwabe, W., Der Aachener Oberhof, 1924; Schwabe, W., Der Aachener Oberhof, Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins 47 (1925), 48/49 (1926/1927); Brecher, A., Die kirchliche Reform in Stadt und Reich Aachen, 1957; Herkens, R., Der Anspruch Aachens auf Krönung der deutschen Könige nach 1531, Diss. jur. Bonn 1959; Fleckenstein, J., Die Hofkapelle der deutschen Könige, 1959; Regesten der Reichsstadt Aachen, bearb. v. Mummenhoff, W. u. a., 1961ff.; Falkenstein, L., Der „Lateran“ der karolingischen Pfalz zu Aachen, 1966; Flach, D., Untersuchungen zur Verfassung und Verwaltung des Aachener Reichsgutes, 1976; Aachener Urkunden, bearb. v. Meuthen, E., 1979; Schmitz, W., Verfassung und Bekenntnis, 1983; Kraus, T., Jülich, Aachen und das Reich, 1988; Kr...
3Aargau ist das um die Aare gelegene Land, das als Aargau 763 erstmals erscheint. 1415 erobert die Eidgenossenschaft der →Schweiz Teile des Gebiets. 1798/1803 wird daraus der Kanton Aargau, der 1831 eine liberale Verfassung erhält.Köbler, Historisches Lexikon; Merz, W. u. a., Die Rechtsquellen des Kantons Aargau, Teil 1ff. 1898ff.; Merz, W., Mittelalterliche Burganlagen und Wehrbauten des Kantons Aargau, 1906; Nabholz, H., Der Aargau nach dem habsburgischen Urbar, Argovia 33 (1909); Dubler, H., Der Kanton Aargau und das Bistum Basel, 1921; Merz, W., Die Jahrzeitbücher der Stadt Aarau, Teil 1f. 1924ff.; Merz, W., Geschichte der Stadt Aarau im Mittelalter, 1925; Aargauer Urkunden, Teil 1f. 1931ff.; Strebel, K., Die Verwaltung der freien Ämter im 18. Jahrhundert, 1940; Werder, M., Die Gerichtsverfassung des aargauischen Eigenamtes, 1941; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,2,440; Geissmann, H., Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch fü...
4Abandon (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie nicht in EDEL enthalten) ist die wohl in dem spätmittelalterlichen italienisch-französischen Seerecht entstehende Möglichkeit der Aufgabe der Rechte an einem Gegenstand, um Haftungsfreiheit bzw. später Versicherungsleistung zu erlangen. Der Abandon erscheint erstmals in einem Statut der Stadt Kampen von dem 14. 2. 1372. In dem 19. Jahrhundert findet der Abandon zwecks Freiheit von einer Nachschusspflicht Eingang in das Recht der juristischen Personen des Gesellschaftsrechts.Hantke, G., Der Abandon, 1912; Rehme, P., Geschichte des Handelsrechts, 1913; Helberg, O., Der Abandon in der Seeversicherung, 1925; Arnould, J., On the law of marine insurance and average, 1954; Martin, L., L’abandon, 1957; Landwehr, G., Prinzipien der Risikotragung beim Seefrachtvertrag, (in) Wirkungen europäischer Rechtskultur, 1997, 595; Aschenheim, W., Der Abandon in der Seeversicherung, 2021
5abandonnieren (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1489 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie nicht in EDEL enthalten, V.) aufgeben
6Abding (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1590 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal 1590 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Übereinkunft, Vertrag
7abdingbar (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj., Verb abdingen 13. Jh. um 1300) durch Vereinbarung (Abdingen) abänderbarKähler, L., Begriff und Rechtfertigung abdingbaren Rechts, 2012
8abdingen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1300 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab Ende 13. Jh. belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) erlangen, verschaffen, vereinbaren
9Abecedarium (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1440 bezeugt und nicht - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie vielleicht in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, [bzw. auch Promptuarium, Remissorium, Vocabularium,] N.) ist das auf Grund antiker Gedankengänge seit dem 13. Jahrhundert entstehende alphabetisch geordnete, unterschiedlich ausführliche Sammelwerk eines Rechtsgebiets (römisches Recht, kirchliches Recht, in Greifswald um 1400 Greifswalder Abecedarium für →Sachsenspiegel und Sachsenspiegelglosse mit 7 Handschriften, 1402 inhaltsgleiches Preetzer Abecedarium, bei Hildesheim u. a. 1414ff. Abecedasrium von Achte bis Wunden (Sachsenspiegel und Glosse), vor 1421ff. Schlüssel des Landrechts (Sachsenspiegel Landrec...Steffenhagen, E., Das Preetzer Abecedarium mit dem Richtsteig Landrechts, Z. d. Ges. f. Schleswig-Holstein-Lauenburgische Gesch. 22 (1892), 297; Die Rechtssumme Bruder Bertholds, hg. v. Hamm, M. u. a., 1980, 143ff.; Oppitz, U., Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 1 1990, 77
10Abend (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 830 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1525 an drei Stellen belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) (aus der Sicht des Menschen mit dem scheinbaren Sonnenuntergang verbundener) späterer Teil eines Tages auf der Erde
11Abendmahl (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1325 bezeugt und nicht - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.)Andersen, A., Das Abendmahl in den zwei ersten Jahrhunderten nach Christus, 2020
12Abendmahlsprobe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und nicht - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die an das christliche Abendmahl anknüpfende Form des →Gottesurteils.Hilse, B., Das Gottes-Urtheil der Abendmahlsprobe, 1867, Neudruck 2006; Erchinger J., Bahrprobe, Rasengang und Abendmahlsprobe, 2008
13Aberacht (Wort 1221 in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F bezeugt und ab 1221 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die seit dem Hochmittelalter bezeugte, nach fruchtlosem Verstreichenlassen einer Frist von →Jahr und Tag eintretende Verstärkung der →Acht.Siuts, H., Bann und Acht, 1959; Mußgnug, D., Acht und Bann im 16. Jahrhundert, 2016
14Aberdeen an dem Don in Schottland wird um 1130 Sitz eines Bischofs und 1494/1495 Sitz einer Universität.Keith, A., A thousand Years of Aberdeen, 1972; The Aberdeen Stylebook 1722, hg. v. Meston, M./Forte, A., 2000
15Aberglaube (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1300 bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der von einem herrschenden Glauben als abwegig verworfene Glaube (lat. [F.] superstitio). Mit ihm haben sich beispielsweise Augustinus (354-430), Albertus Magnus (1200-1280) und Thomas von Aquino (1225/1226-1278) ausführlich auseinandergesetzt. Nach vielen Weiterungen kann die moderne Wissenschaft mit dem Aberglauben nichts mehr angangen.Feine, J., Der Aberglaube und die katholische Kirche des Mittelalters, 1857; Löwenstimm, A., Aberglaube und Strafrecht, 1897; Byloff, F., Das Verbrechen der Zauberei, 1902; Schefold, K. u. a., Der Aberglaube im Rechtsleben, 1912; Vordemfelde, H., Die germanische Religion in den deutschen Volksrechten, 1923; Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens, hg. v. Bächtold-Stäubli, H., Bd. 1ff. 1927ff., Neudruck 1987, digitalisierte Fassung 2006, 3. A. 2000; Pfister, F., Deutsches Volkstum in Glauben und Aberglauben, 1936; Harmening, D., Superstitio, 1979; Baumann, K., Aberglaube für Laien, 1989; Harmening, D., Zauberei im Abendland, 1991; Daxelmüller, C., Aberglaube, Hexenzauber, Höllenängste, 1996; Zeddies, N., Religio et sacrilegium, 1999; Kauertz, C., Wissenschaft und Hexenglaube, 2001; Freyta...
16Abfall (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch in anderer Bedeutung um 1415 bezeugt und ab Nürnberg 1479 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der nach Nutzung einer Sache verbleibende, nicht mehr genutzte oder nutzbare Rest (beispielsweise Knochen, Verpackung, Altöl). In der vormenschlichen Natur zerfällt er durch natürliche Vorgänge grundsätzlich zu in der Natur genutzten Stoffen. Nach der Entstehung des Menschen muss er zu dem Wohle der Gesellschaft vor allem in den Städten gesammelt und zunächst gelagert (deponiert), nach seiner großen Vermehrung seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts aus wirtschaftlichen Überlegungen aber vor allem auch wiederverwertet werden, wobei seit 2020 d...Abfall, hg. v. Rusterholz, P./Moser, R., 2004; Evans, D., Verschwendung – Wie aus Nahrung Abfall wird, 2017
17abfallen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1147 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1324 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) herabfallen
18Abgabe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1687 bezeugt und ab 1687 an einigen Stellen in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Leistung von Gegenständen an die Allgemeinheit, an eine besondere Einrichtung oder an besondere Einzelne. Die rechtliche Grundlage der Abgabe ist verschieden. Meist beruht die Abgabe auf einer Pflicht zu der Unterstützung als Gegenleistung für einen Schutz oder eine Gebrauchsmöglichkeit. In der Naturalwirtschaft besteht die Abgabe in Sachen, in der Geldwirtschaft in Geld. 1919 fasst das Deutsche Reich das Recht der Abgaben in der Reichsabgabenordnung (Enno Becker u. a., Beginn der Überführung des Steuerstrafrechts aus dem Verwaltungsstrafrecht in das Krimina...Kroeschell, DRG 1, 2; Pöhlmann, C., Was ist Seltertum, ZRG GA 55 (1935), 243; Becker, A., Was ist Seltertum, ZRG GA 56 (1936), 398; Löning, G., Muntepenninge, ZRG GA 59 (1939), 273; Müller, W., Die Abgaben von Todes wegen in der Abtei St. Gallen, 1961; Henning, F., Dienste und Abgaben der Bauern im 18. Jahrhundert, 1969; Steuern, Abgaben und Dienste, hg. v. Schremmer, E., 1994; Giese, F., Abgabenordnung im Dritten Reich, 1998; Gehm, M., Die steuerstrafrechtlichen Bestimmungen in der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919, 2010; Waldhoff, C., Die Reichsabgabenordnung 1919 – Historischer Kontext, Entstehung, Vorbildfunktion, StuW 2020, 147
19abgeben (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1303 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1303 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) weggeben
20Abgeordneter (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1610 bezeugt und ab Waadt 1616 in älteren deutschen Rechtsquellen nicht häufig belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist allgemein der durch eine Anordnung mit einer Aufgabe an eine Stelle Gesetzte, insbesondere der Volksvertreter in dem Parlament wie beispielsweise der Nationalversammlung in Frankfurt am Main 1848. Er ist nach dem vorzugswürdigen Grundsatz des freien Mandats nicht an den Willen der ihn Abordnenden oder Entsendenden gebunden (so aber in der Deutschen Demokratischen Republik 1968), sondern in seiner Entscheidung nur seinem Gewissen und der Verantwortung für die Gesamtheit unterworfen. In Österreich führt die Februarverfassung des Jahres 1861 (Februarpatent vo...Biographisches Handbuch der Abgeordneten der Frankfurter Nationalversammlung, bearb. v. Best, H. u. a., 1996
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