Köbler,
Gerhard, Zielwörterbuch europäischer
Rechtsgeschichte, 5. Auflage, 2009042020100101. Fassung 20090320
A
A. A. (lat. [M.]) ist die Abkürzung für den abstrakt Aulus Agerius
genannten Kläger des römischen → Formularprozesses.
Lit.: Söllner § 9
Aachen ist der ohne
nachweisbare Kontinuität zu einer römischen Siedlung an den Ausläufern des
Hohen Venn 765/766 als fränkische königliche → Pfalz erscheinende Ort, der
nach der Reichsteilung 843/877 in eine Randlage gerät. Von 936 (Otto I.) bis
1531 (Ferdinand I.) ist es Krönungsstätte der deutschen Könige (mit
Thronsetzung auf einen Marmorthron). 1071 wird A. (lat. [N.]) oppidum genannt,
1087 werden [lat. M. Pl.) cives erwähnt. 1166 erhält A. besondere Rechte. Die
1192 neben der Gesamtheit der Bürger nachweisbaren → Schöffen entwickeln
sich seit 1134 (?) zu einem bedeutenden → Oberhof für teilweise bis zu
200 meist aus Reichsgut stammende Gerichte. Bis 1254 wird A. freie →
Reichsstadt (Reichslandstadt) bis zur Besetzung durch Frankreich (1794). Über
Preußen (1815) gelangt es 1946 zu Nordrhein-Westfalen.
Lit.: Loersch,
H., Achener Rechtsdenkmäler, 1871; Schwabe,
W., Der Aachener Oberhof, 1924; Schwabe, W., Zeitschrift des Aachener
Geschichtsvereins 47 (1925), 48/49 (1926/1927); Herkens, R., Der Anspruch
Aachens auf Krönung der deutschen Könige nach 1531, Diss. jur. Bonn 1959;
Regesten der Reichsstadt Aachen, bearb. v. Mummenhoff, W. u. a., 1961ff.;
Falkenstein, L., Der „Lateran“ der karolingischen Pfalz zu Aachen, 1966;
Aachener Urkunden, bearb. v. Meuthen, E., 1979; Kraus, T., Jülich, Aachen und
das Reich, 1988; Die Aachener Stadtrechungen des 15. Jahrhunderts, bearb. v.
Kraus, T., 2004
Aargau ist das um
die Aare gelegene Land, das als A. 763 erstmals erscheint. 1415 erobert die
Eidgenossenschaft der → Schweiz Teile des Gebiets. 1798/1803 wird daraus
der Kanton A., der 1831 eine liberale Verfassung erhält.
Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Merz, W. u. a., Die
Rechtsquellen des Kantons Aargau, Teil 1ff. 1898ff.; Merz, W., Mittelalterliche
Burganlagen und Wehrbauten des Kantons Aargau, 1906; Nabholz, H., Der Aargau
nach dem habsburgischen Urbar, Argovia 33 (1909); Dubler, H., Der Kanton Aargau
und das Bistum Basel, 1921; Merz, W., Die Jahrzeitbücher der Stadt Aarau, Teil
1f. 1924ff.; Merz, W., Geschichte der Stadt Aarau im Mittelalter, 1925;
Aargauer Urkunden, Teil 1f. 1931ff.; Strebel, K., Die Verwaltung der freien
Ämter im 18. Jahrhundert, 1940; Werder, M., Die Gerichtsverfassung des
aargauischen Eigenamtes, 1941; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren
europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff.,
2,2,440; Geissmann, H., Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch für den Kanton
Aargau (1847-1855), 1991
Abandon ist die
wohl im spätmittelalterlichen italienisch-französischen Seerecht entstehende
Möglichkeit der Aufgabe der Rechte an einem Gegenstand, um Haftungsfreiheit
bzw. später Versicherungsleistung zu erlangen. Der A. erscheint erstmals in
einem Statut der Stadt Kampen vom 14. 2. 1372. Im 19. Jh. findet der A. Eingang
in das Recht der juristischen Personen des Gesellschaftsrechts.
Lit.: Hantke, G., Der Abandon, 1912; Rehme, P., Geschichte
des Handelsrechts, 1913; Helberg, O., Der Abandon in der Seeversicherung, 1925;
Martin, L., L’abandon, 1957; Landwehr, G., Prinzipien der Risikotragung beim
Seefrachtvertrag, (in) Wirkungen europäischer Rechtskultur, 1997, 595
Abecedarium (bzw. Promptuarium, Remissorium,
Vocabularium) ist das auf Grund antiker
Gedankengänge seit dem 13. Jh. entstehende alphabetisch geordnete Sammelwerk
eines Rechtsgebiets (römisches Recht, kirchliches Recht, um 1400 Greifswalder
A. für → Sachsenspiegel und Sachsenspiegelglosse mit 7 Handschriften,
1402 Preetzer A., 1414ff. A. von Achte bis Wunden, vor 1421ff. Schlüssel des
Landrechts, 1. H. 15. Jh. Rechtsabecedarium der 2200 Artikel, E. 15. Jh.
Erlanger Promptuarium mit etwa 1400 Artikeln, 1490-1493 Remissorium Kaspar
Popplaus).
Lit.: Steffenhagen, E., Das Preetzer Abecedarium mit dem
Richtsteig Landrechts, Z. d. Ges. f. Schleswig-Holstein-Lauenburgische Gesch.
22 (1892), 297; Die Rechtssumme Bruder Bertholds, hg. v. Hamm, M. u. a., 1980,
143ff.; Oppitz, U., Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 1 1990, 77
Abendmahlsprobe ist
die an das christliche Abendmahl anknüpfende Form des → Gottesurteils.
Aberacht ist die
seit dem Hochmittelalter belegte, nach fruchtlosem Verstreichenlassen einer
Frist von → Jahr und Tag eintretende Verstärkung der → Acht.
Lit.: Siuts, H., Bann und Acht, 1959
Aberdeen am Don in
Schottland wird um 1130 Sitz eines Bischofs und 1494/5 Sitz einer Universität.
Lit.: Keith, A.,
A thousand Years of
Aberglaube (15. Jh. in Glosse zum Sankt
Trudperter Hohenlied) ist der von der einem herrschenden Glauben als abwegig
verworfene Glaube (lat. [F.] superstitio).
Lit.: Feine, J., Der
Aberglaube, 1857; Schefold, K. u. a., Der Aberglaube im Rechtsleben, 1912;
Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens, hg. v. Bächtold-Stäubli, H., Bd.
1ff. 1927ff., Neudruck 1987, digitalisierte Fassung 2006; Freytag, N.,
Aberglauben im 19. Jahrhundert, 2003; Hersperger, P., Kirche, Magie und
Aberglaube, 2009
Abfall ist der nach Nutzung einer Sache
verbleibende, nicht mehr genutzte oder nutzbare Rest.
Lit.: Abfall, hg. v. Rusterholz, P./Moser, R., 2004
Abgabe ist die Leistung von Gegenständen an die Allgemeinheit, an eine besondere Einrichtung oder an besondere Einzelne. Die rechtliche Grundlage der A. ist verschieden. Meist beruht die A. auf einer Pflicht zur Unterstützung als Gegenleistung für einen Schutz oder eine Gebrauchsmöglichkeit. In der Naturalwirtschaft besteht die A. in Sachen, in der Geldwirtschaft in Geld. 1919 fasst das Deutsche Reich das Recht der Abgaben in der Reichsabgabenordnung zusammen, die 1976 im Sinne eines Mantelgesetzes für die Abgaben erneuert wird.
Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Pöhlmann, C., Was ist
Seltertum, ZRG GA 55 (1935), 243; Becker, A., Was ist Seltertum, ZRG GA 56
(1936), 398; Löning, G., Muntepenninge, ZRG GA 59 (1939), 273; Müller, W., Die
Abgaben von Todes wegen in der Abtei St. Gallen, 1961; Henning, F., Dienste und
Abgaben der Bauern im 18. Jahrhundert, 1969; Steuern, Abgaben und Dienste, hg.
v. Schremmer, E., 1994; Giese, F., Abgabenordnung im Dritten Reich, 1998
Abgeordneter ist allgemein der durch eine
Anordnung an eine Stelle Gesetzte, insbesondere der Volksvertreter im
Parlament. Er ist nach dem vorzugswürdigen Grundsatz des freien Mandats nicht
an den Willen der ihn Abordnenden gebunden (so aber DDR 1968), sondern in
seiner Entscheidung nur seinem Gewissen und der Verantwortung für die
Gesamtheit unterworfen. In Österreich führt die Februarverfassung des Jahres
1861 ein von den Landtagen besetztes Abgeordnetenhaus als zweite Kammer des
Reichsrats neben dem Herrenhaus ein (1873 direkte Wahl, wegen des
Nationalitätenkonflikts zeitweise handlungsunfähig, 12. 11. 1918 letzte
Sitzung).
Lit.: Biographisches
Handbuch der Abgeordneten der Frankfurter Nationalversammlung, bearb. v. Best,
H. u. a., 1996
Abkürzung ist die aus Zweckmässigkeitsgründen
gekürzte Form einer Gegebenheit (z. B. eines Wortes oder Weges).
Lit.: Kirchner, H.,
Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 6. A. 2008; Schuler, P., Abkürzungslexikon,
2007 (vom Verlag zurückgezogen)
Ablass ist die im 11. Jh. (u. a. Clermont 1095 Ablass für Teilnahme am Kreuzzug, 1187 für geldliche Förderung eines Kreuzzugs, um 1300 von Verbindung zu Kreuzzügen gelöst) in der christlichen → Kirche aus der Bitte um Vergebung und Nachlass einer Folge (Buße) entstehende, auch vor Gott verbindliche Befreiung von zeitlichen Sündenfolgen. Die ältesten Ablässe begnügen sich mit einem Erlass von 20 oder 40 Tagen Buße. Die zahlenmäßige und artmäßige Erweiterung führt bereits im 13. Jh. zu scharf gerügten Missständen. Der Kauf von A. (auch für Verstorbene) wird ein wichtiger Anlass für die reformatorischen Ziele (John Wyclifs, Johannes Hus’ und) Martin → Luthers. Nach gegenwärtigem Verständnis der katholischen Kirche ist A. Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld bereits getilgt ist (can. 992 CodIurCan 1983).
Lit.: Paulus, N., Geschichte des Ablasses im Mittelalter,
Bd. 1f. 1922f.; Köhler, W., Dokumente zum Ablassstreit von 1517, 2. A. 1934;
Poschmann, B., Der Ablass, 1948; Bornkamm, H., Thesen, 1967; Ehlers, A., Die
Ablasspraxis des Deutschen Ordens im Mittelalter, 2007
Ablösungsgesetzgebung ist die Gesetzgebung des 19. Jh.s zur Beseitigung grundherrschaftlicher
Rechte bzw. aufgespalteten Eigentums mit oder ohne Entschädigung zwecks
Förderung wirtschaftlicher Entwicklung und aufgeklärter Gedanken. Dazu erlässt
nach der Aufhebung aller Frondienste, Zehnten und anderen Feudalrechte durch
die Nationalversammlung Frankreichs am 4. 8. 1789 der Staat → Preußen am
9. 10. 1807 das Edikt betreffend den erleichterten Besitz des Grundeigentums
sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner, das die persönliche Abhängigkeit
der → Bauern von den → Grundherren entschädigungslos aufhebt. Dem
folgen am 14. 9. 1811 zwecks Aufhebung der auf privatrechtlichen Titeln
beruhenden dinglichen Abhängigkeit das Edikt, die Rechte der gutsherrlichen und
bäuerlichen Verhältnisse (Regulierungsedikt) betreffend und das Edikt zur
Beförderung der Landeskultur (Landeskulturedikt), nach denen der Bauer auf
Antrag eines Beteiligten Eigentum an dem von ihm bewirtschafteten Hof erhält,
wofür er als erblicher Besitzer ein Drittel, als nichterblicher Besitzer die
Hälfte des Grundes dem Grundherrn überlassen oder eine dauernde Rente zahlen
muss. Dadurch werden viele Bauern überfordert, so dass sie ihr neues Eigentum
aufgeben müssen. Um dies zu vermeiden, richten Sachsen und Kurhessen (1832)
öffentliche → Rentenbanken ein, die dem Grundherrn den Ablösungsbetrag
in Rentenbriefen entrichten und dadurch den Bauern die Tilgung der Ablöseschuld
in 40 bis 60 Jahren ermöglichen. Abgelöst werden auf Grund wirtschaftlicher
Überlegungen auch die Nutzungsrechte der Bauern in staatlichen oder
grundherrschaftlichen Wäldern (Hessen 1814, Preußen 1821).
Lit.: Danckelmann, B., Die Ablösung der
Waldgrundgerechtigkeiten, Bd. 1f. 1880ff.; Knapp, G., Die Bauernbefreiung, 1887
Abmeiern ist das
(vorzeitige) Beendigen des grundherrschaftlichen → Meierrechts durch den
Grundherrn in Niedersachsen und Ostwestfalen seit dem 14. Jh. Seit 1597
(Salzduhmscher Landtagsabschied) wird das A. vor allem aus fiskalischen
Überlegungen verrechtlicht (Meierordnungen, z. B. Calenberg 1772), mit der →
Bauernbefreiung durch Ersetzung des Meierrechts durch Eigentum beseitigt.
Lit.: Pfeiffer, B., Das deutsche Meierrecht, 1855; Wittich,
W., Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland, 1896; Mohr, W., Die
Abmeierung, 1942; Turner, G., Das Calenberger Meierrecht, 1961
Abschichtung ist
die (dem römischen Recht unbekannte) vermögensrechtliche Verselbständigung
eines Kindes bei (tatsächlichem) Ausscheiden aus dem Hausverband. Sie betrifft
im Mittelalter fast nur Söhne. Der Sohn kann A. verlangen, sobald er „zu seinen
Jahren kommt“ (d. h. mündig wird). Regelmäßig wird der Sohn abgeschichtet, wenn
er bei Eheschließung einen selbständigen Haushalt gründet. Mit der A. erlischt
die väterliche Herrschafts- und Schutzgewalt. Die Teilungsquote ist
unterschiedlich (z. B. Kopfteil vom Ganzen, Sohneskopfteil von der Hälfte). Die
A. wird in Österreich durch (den Codex Theresianus von 1766 und) das Allgemeine
Bürgerliche Gesetzbuch von 1811 (vollständig 1919), im deutschen Reich durch
das Bürgerliche Gesetzbuch von 1896/1900 und im Schweizer Recht durch das
Zivilgesetzbuch von 1807/1911 durch das Erreichen der Vogtbarkeit bzw. der
Großjährigkeit bzw. der Volljährigkeit ersetzt
Lit.: Hübner 702; Adler, S., Eheliches Güterrecht und
Abschichtungsrecht, 1893; Knothe, H., Die Geschäftsfähigkeit der
Minderjährigen, 1980; Schumacher, S., Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und
Kindern, 1999
Absetzung ist die
Entfernung eines Menschen aus einer Tätigkeit und eines Wertes aus einem
Vermögen. Die A. eines Amtsträgers begegnet schon früh (z. B. Vertreibung des
römischen Königs). Sie wird in der Neuzeit verrechtlicht.
Lit.: Bund, K., Thronsturz und Herrscherabsetzung im
Frühmittelalter, 1979; Krah, A., Absetzungsverfahren, 1987; Rexroth, F.,
Tyrannen und Taugenichtse, HZ 278 (2004), 27; Wallner, M., Zwischen
Königsabsetzung und Erbreichsplan, 2004; Schubert, E., Königsabsetzung im
deutschen Mittelalter, 2005
Absicht ist der
unmittelbar auf den Erfolg als Ziel gerichtete Wille des Täters. Das römische
Recht kennt den (lat. [M.]) dolus als Bezeichnung eines Verschuldens. Im
Mittelalter wird der auf den Erfolg als Ziel gerichtete Wille oft durch (lat.)
animo deliberato, cum deliberato consilio, contumaciter, dolose und (mhd.)
geverlich oder mutwillig beschrieben. Folgen zieht in erster Linie das im
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gewollte Unrecht nach sich. Im 20. Jh. wird
die für den deliktischen Vorsatz das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit verlangende
Vorsatztheorie (Binding 1877) im Strafrecht durch die als subjektive
Voraussetzung der Rechtswidrigkeit bereits die Möglichkeit der Einsicht in das
Verbotensein der Tat genügen lassende Schuldtheorie (Kohlrausch 1903, Carl
Schmitt 1910) verdrängt.
Lit.: Mayer, M., Die schuldhafte Handlung und ihre Arten im
Strafrecht, 1901; Schmitt, C., Über Schuld und Schuldarten, 1910 His, R., Das
Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1 1920, Neudruck 1964, 68ff.; Beul,
C., Si mensor falsum modum dixerit, 1998
absolut
vollständig, unbedingt, uneingeschränkt, gegen jedermann wirkend (Gegensatz
relativ)
absolutio (F.) ab instantia → Instanzentbindung
Absolutismus ist die im Einzelnen sehr vielfältige Regierungsform, bei welcher der Inhaber der Herrschaftsgewalt (Monarch) dem Untertanen gegenüber grundsätzlich unbedingte (absolute, unbeschränkte) Macht hat. Der frühe A. entwickelt sich in Spanien, Frankreich und England bis zum Ende des 15. Jh.s. Unterstützt wird der A. durch theoretische Ansichten, welche die Enttheologisierung der Herrschaft und die Unteilbarkeit der Staatsgewalt fordern (→ Machiavelli, Nicolò [1469-1527], Il principe, 1513, → Bodin, Jean [1529-1596], Les six livres de la République, 1576, [lat.] maiestas est summa in cives ac subditos legibusque soluta potestas, die maiestas ist die [zeitlich unbegrenzt] gegenüber den Bürgern und Untertanen bestehende höchste und von den Gesetzen [nicht aber von göttlichem Recht, Naturrecht, Fundamentalgesetzen] losgelöste Gewalt). Begünstigt wird der A. dadurch, dass die Stände vielfach konfessionell gespalten sind und deswegen den Frieden in einem Land nicht sichern können. Mittel zur Durchsetzung der absoluten Herrschaft werden die Aufstellung eines stehenden Heeres, der Aufbau einer allein vom Herrscher abhängigen Beamtenschaft und die Einführung eines Staatswirtschaftssystems. Voraussetzung des A. ist die Entmachtung des → Adels hinsichtlich der Mitwirkung (bzw. formaler Mitspracherechte [Ersetzung durch informale Verständigung]) bei der → Landesherrschaft (in der Regel ohne Änderung der förmlichen Rechtsgrundlage der Herrschaft, z. B. Habsburg bzw. Österreich seit 1620). Der Höhepunkt des A. wird unter Ludwig XIV. (1643-1715) in → Frankreich erreicht. Im Reich eifern dem viele Landesfürsten nach (z. B. Friedrich Wilhelm [1620-1688] von Brandenburg bzw. Preußen, August der Starke [1670-1733] von Sachsen bzw. Polen, Maria Theresia in Österreich). In der Mitte des 18. Jh.s (Friedrich II. in Preußen, Joseph II. in Österreich, Anna Amalia und Carl August in Sachsen-Weimar, Peter Leopold in Toskana, Gustav III. in Schweden, Katharina II. in Russland) setzt im aufgeklärten A. (Reformabsolutismus) der Fürst als erster Diener des Staates wohlfahrtsstaatliche Änderungen in Gang (Bildungspolitik, Bauernbefreiung, Gerichtsorganisation). In Frankreich beendet die Revolution des Jahres 1789 den als Anspruch bedeutsamen, als Wirklichkeit kaum tatsächlich durchgesetzten A.
Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Bodin, J., Les six livres de la
république, 1576; Hobbes, T., Leviathan 1651; Feine, H., Einwirkungen des
absoluten Staatsgedankens auf das deutsche Kaisertum, ZRG GA 42 (1921), 474;
Fehr, H., Der Absolutismus in der Schweiz, ZRG GA 69 (1952), 182; Sturmberger,
H., Kaiser Ferdinand II. und das Problem des Absolutismus, 1957; Carsten, F.,
Princes and parliament in Germany, 1959; Conrad, H., Rechtsstaatliche
Bestrebungen, 1961; Schnur, R., Individualismus und Absolutismus, 1962;
Oestreich, G., Geist und Gestalt des frühmodernen Staates, 1969; Conrad, H.,
Staatsgedanke und Staatspraxis, 1971; Dreitzel, H., Protestantischer
Aristotelismus und absoluter Staat, 1970; Absolutismus, hg. v. Hubatsch, E.,
1973, 2. A; 1988; Der aufgeklärte Absolutismus, hg. v. Aretin, K. Frhr. v.,
1974; Anderson, P., Lineages of the Absolutist State, 1974; Aufklärung, hg. v.
Hinrichs, E., 1985; Hubatsch, W., Das Zeitalter des Absolutismus 1600-1789, 4.
A. 1975; Anderson, P., Die Entstehung des absolutistischen Staates, 1979;
Aspekte des europäischen Absolutismus, hg. v. Patze, H., 1979; Reinalter, H.,
Aufgeklärter Absolutismus und Revolution, 1979; Mousnier, R., La monarchie
absolue en Europe, 1982; Meyer, J., Frankreich im Zeitalter des Absolutismus,
1990; Henshall, N., The Myth of Absolutism, 1992; Dreitzel, H., Absolutismus
und ständische Verfassung in Deutschland, 1992; Der Absolutismus – ein Mythos?,
hg. v. Duchhardt, H., 1996; Vec, M., Zeremonialwissenschaft im Fürstenstaat,
1998; Reformabsolutismus und ständige Gesellschaft, hg. v. Birtsch, G. u. a.,
1998; Duchhardt, H., Das Zeitalter des Absolutismus, 3. A. 1998 (mit rund 1400
Literaturnachweisen); Cornette, J., Absolutisme et Lumières, 2. A. 2000;
Hinrichs, E., Fürsten und Mächte, 2000; Der aufgeklärte Absolutismus im
europäischen Vergleich, hg. v. Reinalter, H. u. a., 2002; Seif, U., Recht und
Justizhoheit, 2003; Reinalter, H., Lexikon zzum aufgeklärten Absolutismus,
2005; Schilling, L., Absolutismus, ein unersetzliches Forschungskonzept?, 2008;
Müßig, U., Recht und Justizhoheit, 2. A. 2009
Abstimmung ist das
durch Abgabe einzelner Entscheidungen (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung)
erfolgende Verfahren zur Ermittlung des Willens (Gemeinwillens) einer
Gesamtheit von zu einer Entscheidung zugelassenen Personen hinsichtlich einer
bestimmten Frage. Als eine besondere Form der A. ist bereits im antiken Athen
der Ostrazismus bekannt, bei dem der Angehörige des Volks mittels je eines
Tonscherbens (griech. ostrakon) darüber abstimmen kann, ob ein Bürger, der die
politische Ordnung gefährdet, für 10 Jahre ohne Verlust des Vermögens und
seiner sonstigen Rechtsstellung verbannt werden soll. Im Einzelnen erfolgen
dann Abstimmungen nach ziemlich unterschiedlichen Regeln (z. B. Stimmzählung
und Mehrheitsentscheidung in der Goldenen Bulle 1356, Willensbildung nach
Kurien im Reichstag des Heiligen römischen Reichs), bis in der Mitte des 19.
Jh.s sich die Einheitlichkeit des Abstimmungskörpers mit grundsätzlich gleichem
Stimmrecht (Verfassung des deutschen Reiches von 1848) durchzusetzen beginnt.
Im 20. Jh. ist die A. des Volkes über eine politische Frage ein Entscheidungsverfahren
unmittelbarer Demokratie. Eine Sonderform der A. stellt die → Wahl dar.
Lit.: Stutz, U., Die
Abstimmungsordnung der Goldenen Bulle, ZRG GA 43 (1922), 217; Stutz, U., Der
Jüngste stimmt zuerst, ZRG GA 49 (1929), 435; Schubert, F., Die deutschen Reichstage, 1966; Scheuner, U.,
Das Mehrheitsprinzip, 1973; Heun, W., Das Mehrheitsprinzip, 1983; Bleicken, J.,
Die Verfassung der römischen Republik, 2000
Abstraktion ist die
Lösung eines allgemeine Merkmale enthaltenden Umstandes von einzelnen
Erscheinungsformen. Im 19. Jh. setzt die → Pandektistik auf der Grundlage
einer Entscheidung des römischen Juristen Julian/Iulianus (Hadrumetum um 100-um
170) die Trennung des → Verfügungsgeschäftes (→ Übereignung, →
Abtretung) von dem ihm als Grund (lat. [F.] causa) zugehörigen →
Verpflichtungsgeschäft und die Trennung des Innenverhältnisses (Auftrag) vom
Außenverhältnis (Vollmacht) mit Hilfe des Prinzips der A. durch
(Abstraktionsprinzip).
Lit.: Buchholz, S., Abstraktionsprinzip und
Immobiliarrecht, 1978; Landwehr, G., Abstrakte Rechtsgeschäfte, (in)
Rechtsdogmatik und Rechtspolitik, 1990, 173; Eisenhardt, U., Die Entwicklung
des Abstraktionsprinzips, FS K. Kroeschell, hg. v. Köbler, G. u. a., 1997;
Ferrari, F., Vom Abstraktionsprinzip und Konsensualprinzip zum
Traditionsprinzip, ZEuP 1993, 52
Abt (Lehnwort lat.
abbas, abbatem [Akk.] 4. Jh., „Abt, Vater“, Lehnwort gr. ábba, aram. abba,
„Vater“, Lallwort) ist seit dem 4. Jh. der Leiter einer rechtlich selbständigen
Niederlassung eines christlichen → Ordens des weströmischen Gebiets. Er
wird als geistlicher Vater (lat. pater [M.] spiritualis) verstanden. Die auf
den Kirchenvater Augustinus (354-430) zurückgehende Ordensregel Benedikts von
Nursia (480-547) legt Einzelheiten der Stellung genauer fest. Demnach erfordert
die Weihe zum anfangs vom Bischof eingesetzten, nach den Novellen Justinians
von sämtlichen Mönchen gewählten A. vorbildliche Lebensführung und Weisheit.
Der A. hat gegenüber den Mönchen Rechte wie ein Vater gegenüber Kindern.
Deshalb schulden die Mönche Gehorsam und Ehrerbietung. Im fränkischen Reich
tritt neben das freie Wahlrecht der Mönche das Einsetzungsrecht eines
jeweiligen Herrn (einer Gründerfamilie). Seit karolingischer Zeit wird der A.
auch mit weltlichen Aufgaben betraut. Synoden von Rom (826) und Poitiers (1078)
sowie das Konzil von Vienne (1311/2) legen die Voraussetzung der Weihe zum
Priester für den A. fest. Im 11. und 12. Jh. dringt der Grundsatz der freien
Wahl für kurze Zeit wieder vor.
Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Hegglin, B., Der
benediktinische Abt, 1961; Salmon, P., L’abbé dans la tradition monastique,
1963; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 5. A. 1972; Seibert, H.,
Abtserhebungen, 1995; Wiech, M., Das Amt des Abtes im Konflikt, 1999
Abtei (lat. [F.]
abbatia) ist seit der frühen Neuzeit die von der Stellung und Tätigkeit eines
Abtes übernommene Bezeichnung für die von einem → Abt geleitete,
rechtlich selbständige Niederlassung eines christlichen Ordens. Die A. kann →
Reichsabtei, landsässige A. oder der römischen Kirche unterstellte freie A.
sein.
Lit.: Kroeschell, DRG 1; Blume, K., Abbatia, 1919; Wehlt,
H., Reichsabtei und König, 1970; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 5. A.
1972; Brandstetter, A., Die Abtei, 1999
Äbtissin ist die
Leiterin einer rechtlich selbständigen Niederlassung eines christlichen
Frauenordens (des weströmischen Gebietes). → Abt
Abtreibung ist der
künstlich herbeigeführte vorzeitige Abgang der (beseelten) menschlichen Leibesfrucht
aus dem Mutterleib. Die A. ist nach römischem Recht zeitweise zulässig. Die →
Kirche wertet sie zunächst in jedem Fall als → Mord, Gratian (um 1140)
beurteilt aber die A. vor dem 40. Tag der Schwangerschaft auf Grund von Exodus
21,22-23 milder. Die Aufklärung lehnt die kirchliche Lehre ab. Seit etwa 1970
(z. B. Österreich 1974) wird die kirchliche Auffassung im weltlichen Recht
zunehmend eingeschränkt und der medizinisch einfach gewordene
Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft als
(nach einer Beratung in Deutschland seit 1995 zwar rechtswidrig, aber)
straffrei zugelassen.
Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Lewin, L., Die
Fruchtabtreibung, 4. A. 1925; Huser,
R., The Crime of Abortion, Diss. Washington 1942; Noonan, J., The
Morality of Abortion, 1970; Jerouschek, G., Lebensschutz und Lebensbeginn.
Kulturgeschichte des Abtreibungsverbots, 1988; Gante, M., § 218 in der Diskussuion,
1991; Geschichte der Abtreibung, hg. v. Jütte, R., 1993; Onstein, H., Die
Entwicklung der Straftatbestände der Abtreibung, Diss. jur. Münster 1996; Müller, P., Die Abtreibung, 2000;
Jerouschek, G., Lebensschutz und Lebensbeginn, 2002; Bett, J., Die Beurteilung
der embryopathischen Indikation zum Schwangerschaftsabbruch, Diss. jur.
Tübingen 2003; Putzke, S., Die Strafbarkeit der Abtreibung in der Kaiserzeit,
2003; Koch, C., Schwangerschaftsabbruch, 2004; Behren, D. v., Die Geschichte
des § 218 StGB, 2004
Abtretung (lat. [F.] cessio) ist die
Übertragung einer Forderung von einem bisherigen → Gläubiger (Zedenten)
auf einen anderen (Zessionar), der damit neuer Gläubiger wird. Sie ist im
römischen Recht ausgeschlossen, weil die Verbindlichkeit als höchstpersönliches
Band zwischen Gläubiger und Schuldner betrachtet wird. Erst spät lässt das
römische Recht mit Hilfe der Einrichtung des Prozessmandates (Geltendmachung
der Forderung des Gläubigers durch einen Beauftragten) und der Novation in Form
einer Stipulation zwischen Schuldner und Neugläubiger wenigstens die
Übertragung eines selbständigen Rechtes zu, eine fremde Forderung auszuüben.
Im Gegensatz hierzu entwickelt sich wohl in den mittelalterlichen Städten die
rechtsgeschäftliche Übertragung von Forderungen, die zunächst grundsätzlich der
Mitwirkung des Schuldners durch Einwilligung gegenüber dem bisherigen Gläubiger
oder durch Gelöbnis gegenüber dem neuen Gläubiger bedarf (ausgenommen
gerichtlich festgestellte Forderungen). Vereinzelt bestehen auch Verbote von
Abtretungen. Das Zustimmungserfordernis entfällt seit dem Spätmittelalter
(letztlich) unter dem Einfluss des gemeinen Rechts, in dem das
deutschrechtliche Gedankengut die Übertragung der Forderung auch der Substanz
nach eröffnet, so dass bereits der → Codex Maximilianeus Bavaricus
civilis von 1756 (II 3 § 8) die A. aufnimmt (ALR I 11 §§ 376ff., Code civil
Art. 1689ff., ABGB §§ 1392ff.). Im 19. Jh. unterliegt die einschränkende Lehre
Christian Mühlenbruchs (1817) der durch Windscheid und Bähr geprägten
Vorstellung von der Abtretung als einem abstrakten Verfügungsgeschäft (§§
398ff. BGB, Art. 183ff. bzw. 164ff. Obligationenrecht der Schweiz). In England
gilt die Forderung als solche bis 1873 als nicht übertragbar.
Lit.: Kaser § 55; Köbler, DRG 127, 165, 214; Mühlenbruch,
C., Die Lehre von der Zession, 1817; Buch, G., Die Übertragbarkeit von
Forderungen im deutschen mittelalterlichen Recht, 1912; Schumann, H., Die
Forderungsabtretung im deutschen, französischen und englischen Recht, 1924;
Luig, K., Zur Geschichte der Zessionslehre, 1966; Huwiler, B., Der Begriff der
Zession in der Gesetzgebung seit dem Vernunftrecht, 1975; Coing, H.,
Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Hoop, G.,
Kodifikationsgeschichtliche Zusammenhänge des Abtretungsverbotes, 1992
Abtriebsrecht ist
das Recht der Angehörigen einer Siedlungsgemeinschaft, den Zuzug eines Fremden
zu verhindern. Es ist im Titel XLV (De migrantibus) des fränkischen Volksrechtes
(507-511) bezeugt und besteht bis in
das 19. Jh. Allerdings kann ein Herr einem Fremden ein Niederlassungsprivileg
gewähren.
Lit.: Bader, K.,
Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 1ff. 1957ff.
Abzahlungsgesetz ist
das deutsche Gesetz vom 16. 5. 1894, das außerhalb des 1896/1900 geschaffenenen
Bürgerlichen Gesetzbuches die nach dem Vorbild der Vereinigten Staaten von
Amerika seit etwa 1835 vom Handel umworbenen mittellosen Käufer beweglicher
Sachen, die aus wirtschaftlichen Gründen etwa Nähmaschinen, Möbel oder
Kleidung nur gegen Zahlung des Preises in Raten kaufen können, vor
Benachteiligung (z. B. durch Verfall d. h. Rücknahme der Kaufsache bei Zahlungsversäumnis
und Fortbestehen der Zahlungspflicht) schützen will. Es wird mit Wirkung vom
1. 1. 1991 durch das Verbraucherkreditgesetz abgelöst, das zum 1. 1. 2002 in
das Bürgerliche Gesetzbuch eingearbeitet wird. In Österreich wird 1896 ein
Ratengesetz, 1979 ein Konsumentenschutzgesetz erlassen.
Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Benöhr, H., Konsumentenschutz vor
80 Jahren, ZHR 138 (1974), 492; Schubert, W., Das Abzahlungsgesetz von 1894,
ZRG GA 102 (1985), 130; Fendel, R., Der Berliner Möbelleihvertrag, 1991
Abzahlungskauf → Abzahlungsgesetz
Abzugsrecht ist das Recht zum Abzug des
Einzelnen aus seinen bisherigen unfreien Rechtsverhältnissen, gegebenenfalls
unter einer Geldleistung. Der Abzug findet sich in vielen spätmittelalterlichen
Weistümern mit unterschiedlichen Regelungen. Mit der Bauernbefreiung des 19.
Jh.s wird das A. überflüssig.
L.: Möhlenbruch, R.,
Freier Zug, ius emigrandi, Auswanderungsfrieheit, Diss. jur. Bonn 1977
acceptatio (lat. [F.]) Annahme
acceptilatio (lat. [F.]) Empfangnahme →
stipulatio