UniStG

 

Langtitel

Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten

(Universitäts-Studiengesetz - UniStG)

(NR: GP XX RV 588 AB 638 S. 67. BR: 5396 AB 5406 S. 624.)

(CELEX-Nr.: 379L0686)

StF: BGBl. I Nr.  48/1997

Änderung

idF: BGBl. I Nr.  38/1998 (NR: GP XX IA 652/A AB 1053 S. 106.

                          BR: AB 5633 S. 636.)

     BGBl. I Nr. 131/1998 (NR: GP XX RV 1229 AB 1349 S. 134.

                          BR: AB 5757 S. 643.)

     BGBl. I Nr. 167/1999 (NR: GP XX RV 1997 AB 2083 S. 180.

                          BR: AB 6042 S. 657.)

     BGBl. I Nr.  77/2000 (NR: GP XXI IA 181/A AB 225 S. 34.

                          BR: 6169 AB 6207 S. 667.)

     BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45.

                          BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

     BGBl. I Nr. 105/2001 (NR: GP XXI RV 630 AB 696 S. 75.

                          BR: 6397 AB 6446 S. 679.)

     BGBl. I Nr.  12/2002 (NR: GP XXI RV 832 AB 881 S. 84.

                          BR: AB 6504 S. 682.)

     BGBl. I Nr.  53/2002 (NR: GP XXI IA 579/A AB 1014 S. 95.

                          BR: AB 6596 S. 685.)

     BGBl. I Nr. 120/2002 (NR: GP XXI RV 1134 AB 1224 S. 111.

                          BR: 6697 AB 6717 S. 690.)

     BGBl. I Nr. 121/2002 (NR: GP XXI AB 1225 S. 111.

                          BR: AB 6718 S. 690.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

 

                            1. Teil

                     Allgemeine Bestimmungen

 

§  1. Geltungsbereich

§  2. Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten

§  3. Grundsätze für die Gestaltung der Studien

§  4. Begriffsbestimmungen

§  5. Fremdsprachen

 

                            2. Teil

                            Studien

 

                         1. Hauptstück

                     Studien an Universitäten

 

                         1. Abschnitt

                     Gemeinsame Bestimmungen

 

§  6. Einteilung des Studienjahres

§  7. Lehrveranstaltungen

§  8. Fernstudien

§  9. Praxis

§ 10. Studien in einer Fremdsprache

 

                         2. Abschnitt

                         Diplomstudien

 

§ 11. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

§ 11a. Bakkalaureats- und Magisterstudien

§ 12. Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der

      Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien

§ 13. Inhalt der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und

      Diplomstudien

§ 14. Begutachtung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und

      Diplomstudien

§ 15. Untersagung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und

      Diplomstudien

§ 16. Inkrafttreten der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

      und Diplomstudien

§ 17. Individuelles Diplomstudium

 

                         3. Abschnitt

                       Doktoratsstudien

 

§ 18. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei

      Doktoratsstudien

§ 19. Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 20. Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 21. Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 22. Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien

 

                         4. Abschnitt

                      Universitätslehrgänge

 

§ 23. Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 24. Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 25. Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 25a. Vorbereitungslehrgänge

§ 26. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und

      Absolventen von Universitätslehrgängen

 

                         2. Hauptstück

               Lehrgänge universitären Charakters

 

§ 27. Verleihung der Bezeichnung ,,Lehrgang universitären

      Charakters``

§ 28. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und

      Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters

 

                            3. Teil

                    Studierende an Universitäten

 

                          1. Hauptstück

                     Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 29. Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 30. Verfahren der Zulassung zum Studium

§ 31. Zulassungsfristen

§ 32. Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 33. Evidenz der Studierenden

 

                          2. Hauptstück

                     Ordentliche Studierende

 

§ 34. Zulassung für ordentliche Studien

§ 35. Allgemeine Universitätsreife

§ 36. Besondere Universitätsreife

§ 37. Kenntnis der deutschen Sprache

§ 38. Studieneingangsphase

§ 38a. Beurlaubung

§ 39. Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien

§ 40. Abgangsbescheinigung

 

                          3. Hauptstück

                  Außerordentliche Studierende

 

§ 41. Zulassung für außerordentliche Studien

§ 42. Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien

 

                            4. Teil

                Feststellung des Studienerfolges

 

                          1. Hauptstück

                     Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 43. Arten der Feststellung des Studienerfolges

§ 44. Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und

      Beurteiler

§ 45. Beurteilung des Studienerfolges

§ 46. Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 47. Zeugnisse

 

                          2. Hauptstück

                          Prüfungsarten

 

§ 48. Ergänzungsprüfungen

§ 48a. Zulassungsprüfungen

§ 49. Abschlußprüfungen

§ 50. Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen

§ 51. Rigorosen

§ 52. Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen

 

                          3. Hauptstück

                         Prüfungsverfahren

 

§ 53. Prüfungstermine

§ 54. Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen

§ 55. Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen

§ 56. Prüfungssenate

§ 57. Durchführung der Prüfungen

§ 58. Wiederholung von Prüfungen

§ 59. Anerkennung von Prüfungen

§ 60. Rechtsschutz bei Prüfungen

 

                          4. Hauptstück

                     Wissenschaftliche Arbeiten

 

§ 61. Diplomarbeiten

§ 61a. Magisterarbeiten

§ 62. Dissertationen

§ 63. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 64. Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten

§ 65. Veröffentlichungspflicht

 

                             4a. Hauptstück

                 Künstlerische Magister- und Diplomarbeiten

 

§ 65a. Thema und Betreuung

§ 65b. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 65c. Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten

§ 65d. Veröffentlichungspflicht

§ 65e. Künstlerische Magisterarbeiten

 

                            5. Teil

                        Akademische Grade

 

                          1. Hauptstück

                      Allgemeine Bestimmungen

 

§ 66. Verleihung akademischer Grade

§ 67. Führung akademischer Grade

§ 68. Widerruf inländischer akademischer Grade

§ 69. Strafbestimmungen

 

                          2. Hauptstück

        Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und

                        Studienabschlüsse

 

§ 70. Antrag auf Nostrifizierung

§ 71. Ermittlungsverfahren

§ 72. Nostrifizierungsbescheid

§ 73. Feststellung der Nostrifizierung

 

                            6. Teil

                 Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

                          1. Hauptstück

                Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

§ 74. Inkrafttreten

§§ 75. und 75a. Außerkrafttreten

 

                          2. Hauptstück

                       Übergangsbestimmungen

 

§ 76. Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien

§ 77. Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und

      Doktoratsstudien

§ 78. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 79. Lehrgänge universitären Charakters

§ 79a. Master of Advanced Studies (MAS)

§§ 80. und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende

§ 80b. Übergangsbestimmungen für Studierende anlässlich der

       Umwandlung von Diplomstudien in Bakkalaureats- und

       Magisterstudien

 

                          3. Hauptstück

                        Schlußbestimmungen

 

§ 81. Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften

§ 82. Vollziehung

 

Anlage 1 Diplomstudien

Anlage 2 Doktoratsstudien

Anlage 3 Außerkrafttretende Gesetze und Verordnungen

 

                             1. Teil

                       Allgemeine Bestimmungen

 

                          Geltungsbereich

 

  § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den

Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der

Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der

Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der

Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998. Die Universitäten

gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im

folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.

  (2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere

Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils

geltende Fassung zu verstehen.

  (3) Völkerrechtliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

  (4) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den

Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die

Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des

Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur begründet.

 

         Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten

 

  § 2. (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der

Studierenden durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und

der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und

künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die

beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen

erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer

wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse in die

Arbeitswelt.

  (2) Die Universitäten nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch

  1. die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung in den

     Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien,

  2. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung

     zur Entwicklung der Wissenschaften beizutragen, und die

     Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den

     Doktoratsstudien,

  3. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständiges

     künstlerisches Schaffen und Reflexion über Kunst zur

     Entwicklung und Erschließung der Künste beizutragen, und

  4. die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.

 

              Grundsätze für die Gestaltung der Studien

 

  § 3. Bei der Gestaltung der Studien sind insbesondere folgende

Grundsätze zu berücksichtigen:

   1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des

      Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der

      Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

   2. die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von

      Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über

      die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),

   3. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete

      Lehre), die Verbindung der Entwicklung und Erschließung der

      Künste und Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft und

      Kunst,

   4. die Lernfreiheit,

   5. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher

      Lehrmeinungen und Methoden,

   6. die Offenheit für die Vielfalt künstlerischer Richtungen,

   7. die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft und der

      Kunst gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor allem die

      Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

   8. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die

      Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit

      anderen Forschungsbereichen,

   9. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,

  10. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten

      Studiendauer,

  11. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden

      sowie der Absolventinnen und Absolventen einschließlich der

      Berufszugänge.

 

                        Begriffsbestimmungen

 

  § 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende

Begriffsbestimmungen:

   1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die

      Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens

      sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die

      allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes

      oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der

      künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der

      Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben,

      als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung

      anerkannt sind.

   2. Ordentliche Studien sind die Bakkalaureatsstudien, die

      Magisterstudien, die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.

   3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl der

      wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und

      der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die

      Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse

      und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und

      Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen

      der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung

      der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige

      Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG,

      (CELEX-Nr. 389L0048).

  3a. Bakkalaureatsstudien sind die ordentlichen Studien, die der

      wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und

      der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche

      die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer

      Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen

      die Anforderungen der Richtlinie über eine allgemeine

      Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine

      mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,

      89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048).

  3b. Magisterstudien sind die ordentlichen Studien, die der

      Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und

      künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage der

      Bakkalaureatsstudien dienen.

   4. Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen

      aus den das jeweilige Bakkalaureats- oder Diplomstudium

      besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und

      der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger

      dient.

  4a. Bakkalaureatsarbeiten sind die im Bakkalaureatsstudium

      anzufertigenden eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im

      Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.

   5. Diplom- und Magisterarbeiten sind die wissenschaftlichen

      Arbeiten in den Diplom- und Magisterstudien, die dem Nachweis

      der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig

      sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

  5a. Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten sind künstlerische

      Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick

      auf das Studienziel der Studienrichtung oder des

      Studienzweiges selbständig und wissenschaftlich fundiert

      künstlerisch arbeiten zu können.

   6. Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den

      Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der

      positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der

      betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven

      Beurteilung aller Diplomprüfungen wird das betreffende

      Diplomstudium abgeschlossen.

  6a. Bakkalaureatsprüfungen sind die Prüfungen, die in den

      Bakkalaureatsstudien abzulegen sind. Mit der positiven

      Beurteilung aller Teile einer Bakkalaureatsprüfung wird das

      betreffende Bakkalaureatsstudium abgeschlossen.

  6b. Magisterprüfungen sind die Prüfungen, die in den

      Magisterstudien abzulegen sind. Mit der positiven

      Beurteilung aller Teile einer Magisterprüfung wird das

      betreffende Magisterstudium abgeschlossen.

   7. Diplomgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß

      der Diplomstudien verliehen werden. Sie lauten

      ,,Magistra ...'' beziehungsweise ,,Magister ...'' oder

      ,,Diplom- ...'' mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten

      Zusatz.

  7a. Bakkalaureatsgrade sind die akademischen Grade, die nach dem

      Abschluß der Bakkalaureatsstudien verliehen werden. Sie

      lauten ,,Bakkalaurea .'' beziehungsweise ,,Bakkalaureus .'',

      abgekürzt jeweils ,,Bakk. .'', mit dem in der Verordnung der

      Bundesministerin oder des Bundesministers über die

      Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz.

  7b. Magistergrade sind die akademischen Grade, die nach dem

      Abschluß der Magisterstudien verliehen werden. Sie lauten

      ,,Magistra .'' beziehungsweise ,,Magister .'', abgekürzt

      jeweils ,,Mag. .'', mit dem in der Verordnung der

      Bundesministerin oder des Bundesministers über die

      Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz. In den

      Studienrichtungen, für die in der Anlage 1 der Diplomgrad

      ,,Diplom-Ingenieurin'' beziehungsweise ,,Diplom-Ingenieur''

      festgelegt ist, lauten auch die Magistergrade

      ,,Diplom-Ingenieurin'' beziehungsweise

      ,,Diplom-Ingenieur''.

   8. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der

      Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger

      wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung

      des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen.

   9. Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die

      anders als die Diplomarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur

      selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen

      dienen.

  10. Rigorosen sind die Prüfungen, die in den Doktoratsstudien

      abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile

      eines Rigorosums wird das betreffende Doktoratsstudium

      abgeschlossen.

  11. Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß

      der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten ,,Doktorin

      ...'' beziehungsweise ,,Doktor ...'' mit dem in diesem

      Bundesgesetz festgelegten Zusatz.

  12. Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den

      ordentlichen Studien zugelassen sind.

  13. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der

      einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei

      Erfüllung allfälliger ergänzender studienrichtungsspezifischer

      Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer

      Universität zugelassen zu werden.

  14. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender

      studienrichtungsspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung

      zu einem bestimmten ordentlichen Studium.

  15. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der

      allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der

      Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen

      Eignung.

 15a. Zulassungsprüfungen sind Prüfungen, die unter

      Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis

      der künstlerischen Eignung für die gewählte Studienrichtung

      (Instrument, Unterrichtsfach) dienen.

  16. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und

      der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus

      wissenschaftlichen Fächern.

  17. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die

      Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf

      ein künstlerisches Diplomstudium (Z 2a der Anlage 1) ist

      zulässig.

  18. Abschlußprüfungen sind die Prüfungen, die in den

      Universitätslehrgängen abzulegen sind. Mit der positiven

      Beurteilung aller Teile einer Abschlußprüfung wird der

      betreffende Universitätslehrgang abgeschlossen.

  19. Master of Advanced Studies oder Master of Business

      Administration ist der akademische Grad, der für die

      Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge

      oder Lehrgänge universitären Charakters festzulegen ist, bei

      denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen

      Diplomstudiums oder eine vergleichbare Qualifikation

      voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Umfang von

      mindestens 50 Semesterstunden umfassen.

  20. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den

      außerordentlichen Studien zugelassen sind.

  21. Studienpläne sind die Verordnungen der Studienkommissionen und

      der Fakultätskollegien oder der Universitätskollegien, mit

      denen auf Grund der Ziele und Aufgabenstellungen sowie unter

      Einhaltung der Verfahrensschritte dieses Bundesgesetzes die

      Inhalte und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung

      für den Wirkungsbereich des jeweiligen den Studienplan

      erlassenden Kollegialorgans festgelegt werden.

  22. Prüfungsordnung ist der Teil des Studienplanes, der die Arten

      der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere

      Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.

  23. Fächer sind thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik

      im Regelfall durch mehrere zusammenhängende

      Lehrveranstaltungen vermittelt wird.

  24. Pflichtfächer sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer,

      deren Vermittlung unverzichtbar ist, und über die Prüfungen

      abzulegen sind. In den künstlerischen Studienrichtungen

      (Z 2a der Anlage 1) wird das künstlerische Pflichtfach, das den

      Inhalt des Studiums charakterisiert, als zentrales

      künstlerisches Fach bezeichnet.

  25. Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden

      einerseits nach den im Studienplan festgelegten Bedingungen

      und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen aller

      anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten

      auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind.

  26. Lehrveranstaltungsprüfungen sind die Prüfungen, die dem

      Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die durch eine

      einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden.

 26a. Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind

      Lehrveranstaltungsprüfungen, bei denen die Beurteilung

      nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der

      Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen

      schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen

      und Teilnehmer erfolgt.

  27. Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der

      Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen.

  28. Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der

      Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als einem Fach dienen.

  29. Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die jeweils von einzelnen

      Prüferinnen und Prüfern abgehalten werden.

  30. Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von

      Prüfungssenaten abgehalten werden.

  31. Mündliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die

      Prüfungsfragen mündlich zu beantworten sind.

  32. Schriftliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die

      Prüfungsfragen schriftlich zu beantworten sind.

  33. Prüfungsarbeiten sind die praktischen, experimentellen,

      künstlerischen und theoretischen schriftlichen Arbeiten sowie

      Konstruktionen, die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung

                          Fremdsprachen

 

  § 5. (Verfassungsbestimmung) Durch Bundesgesetz kann die

Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von

Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Abfassung von

wissenschaftlichen Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen

für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

und Lehrgängen universitären Charakters, von akademischen Graden

sowie bei der Abfassung von Urkunden über deren Verleihung und bei

der Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen vorgesehen

werden.

 

                            2. Teil

                            Studien

 

                         1. Hauptstück

                     Studien an Universitäten

                          1. Abschnitt

                     Gemeinsame Bestimmungen

 

                   Einteilung des Studienjahres

 

  § 6. (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem

Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am

1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

  (2) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität hat durch

Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit

so festzulegen, daß das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen

und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die

lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein

ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.

 

                       Lehrveranstaltungen

 

  § 7. (1) Die Studienkommissionen haben in den Studienplänen den

Gegenstand, die Art, den Umfang und allenfalls die Reihenfolge der

die Fächer bildenden Lehrveranstaltungen festzulegen.

  (2) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit

Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen

Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur

einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu

melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach

Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen

besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung

ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu

berücksichtigen.

  (3) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden

anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen

Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfaßt.

Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

  (4) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind

berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit Genehmigung der

Studiendekanin oder des Studiendekans nur während eines Teiles eines

Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl

durchzuführen (Blocklehrveranstaltungen). Die Studiendekanin oder

der Studiendekan ist berechtigt, die Blocklehrveranstaltung zu

genehmigen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen

Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In Universitätslehrgängen

besteht generell die Möglichkeit, Blocklehrveranstaltungen

abzuhalten.

  (5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort

der Abhaltung der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist ein

Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr

zu veröffentlichen.

  (6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor

Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die

Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie

über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die

Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

  (7) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan als

Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren

Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, den Nachweis dieser

Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren

Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festzulegen. Diese

Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der

betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der freien Wahlfächer oder

eines individuellen Diplomstudiums anmelden. In den künstlerischen

Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission

verpflichtet, ab dem zweiten Semester im Studienplan als

Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen aus dem

zentralen künstlerischen Fach die positive Beurteilung der

vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung aus diesem Fach

festzulegen.

  (8) Die Studienkommission hat für Lehrveranstaltungen mit einer

beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Studienplan

die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das

Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten,

daß den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus

keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind

überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der

sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit anzubieten.

  (9) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1)

ist in jedem Semester die im Studienplan vorgesehene

Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu besuchen.

Die Studierenden sind berechtigt, während der gesamten Studiendauer

insgesamt drei Semester diese Lehrveranstaltung nicht zu besuchen.

In den Semestern, in denen der Besuch der Lehrveranstaltung aus dem

zentralen künstlerischen Fach erfolgt, ist Voraussetzung für die

Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung die Meldung der Fortsetzung

des Studiums (§ 32 Abs. 1) für die betreffenden Semester.

Voraussetzung für die Anmeldung zur Lehrveranstaltung aus dem

zentralen künstlerischen Fach ist weiters die positive Beurteilung

der vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung gemäß dem Studienplan

(Abs. 7), die längstens vier Semester zurückliegen darf. Bei

vorhergehender negativer Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung

aus dem zentralen künstlerischen Fach ist eine weitere einmalige

Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung möglich.

  (10) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat in den

künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) auf Antrag der

Studierenden Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen

künstlerischen Fach als Anmeldungsvoraussetzung zu erlassen, wenn

das Lehrziel dieser Lehrveranstaltungen vorzeitig erreicht wurde.

 

                         Fernstudien

 

  § 8. (1) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan

Fernstudien festzulegen. Daneben ist die Leiterin oder der Leiter

der Lehrveranstaltung berechtigt, mit vorheriger Genehmigung der

Studiendekanin oder des Studiendekans ihre oder seine

Lehrveranstaltung als Fernstudium anzubieten. Dabei ist die

Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von

unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und

Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.

  (2) Die Aufgliederung der im Studienplan vorgesehenen

Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und

Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien

sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter

Weise bekanntzumachen.

 

                           Praxis

 

  § 9. Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan zur

Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse

und Fähigkeiten den Studierenden ab dem zweiten Semester die

Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis vorzuschreiben. Wenn die

Absolvierung einer Praxis nicht möglich ist, sind geeignete

Ersatzformen festzulegen.

 

                Studien in einer Fremdsprache

 

  § 10. (1) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind

berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache

abzuhalten und zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums diese

Fremdsprache ist.

  (2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind

überdies berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache

abzuhalten und zu prüfen, wenn die Studienkommission zustimmt. Bei

diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das

Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.

  (3) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan die

Abfassung der wissenschaftlichen Arbeiten in einer Fremdsprache

vorzuschreiben, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache

ist. Die ordentlichen Studierenden sind überdies berechtigt,

wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn

die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt.

  (4) Das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium ist

berechtigt, im Studienplan die Abhaltung eines

Universitätslehrganges zur Gänze oder teilweise in einer

Fremdsprache festzulegen.

 

                          2. Abschnitt

             Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien

 

  Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

 

  § 11. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im

Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die

Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen. Dem

Antrag auf Ergänzung oder Änderung des in diesem Bundesgesetz

festgelegten Studienangebotes (Studienangebotsentscheidung) und auf

Einrichtung einer Studienrichtung (Standortentscheidung) sind das

Qualifikationsprofil, ein Entwurf des Studienplanes sowie die

Bedarfsberechnungen, der Realisierungs- und der Budgetplan gemäß der

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/1996,

anzuschließen. Dem Antrag auf Auflassung einer Studienrichtung sind

der Realisierungs- und der Budgetplan anzuschließen.

  (2) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister die

Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung ohne

Antrag einer Universität, sind die Bedarfsberechnungen sowie die

Realisierungs- und die Budgetpläne von der Bundesministerin oder dem

Bundesminister zu erstellen. Sie oder er ist berechtigt, die

Universitäten mit der Durchführung der Bedarfsberechnungen zu

beauftragen.

  (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der

Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung

insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

  1. die Nachfrage nach dem betreffenden Studium,

  2. die Arbeitsmarktrelevanz,

  3. die Effizienz des Studienbetriebs in der geplanten oder

     bestehenden Studienrichtung,

  4. den Innovationseffekt einer neuen Studienrichtung,

  5. die internationale Entwicklung,

  6. die voraussichtlichen Ausgaben und ihre Bedeckung oder die

     voraussichtlichen Einsparungen,

  7. alternative nichtuniversitäre Studiengänge, insbesondere die

     Fachhochschul-Studiengänge auf Grund des Bundesgesetzes über

     Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die obersten

Kollegialorgane der Universitäten, an denen die betreffende

Studienrichtung eingerichtet ist, zum Ergebnis der Erhebung dieser

Umstände anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2

Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.

  (4) Die Vorschläge für die Studienangebots- und die

Standortentscheidungen hat die Bundesministerin oder der

Bundesminister gemeinsam mit dem Realisierungs- und dem Budgetplan

einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur

Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

  1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten, die

     gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches

     (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der

     Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,

     Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen

     Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen

     Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft,

     Hochschülerschaften an den Universitäten), die Arbeitskreise

     für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten, der

     Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der

     Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche

     Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische

     Einrichtungen,

  2. die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen

     jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, die gesetzlichen

     Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund,

     die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen

     Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige

     Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den

     theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen

     Stellen.

  (5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem

Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien unter Einhaltung dieses

Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur

gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und

aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund

der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten

Einrichtungen die Durchführung der Diplomstudien obliegt.

 

Beachte

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

                  Bakkalaureats- und Magisterstudien

 

  § 11a. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) und die

zuständige Studienkommission sind berechtigt, die Umwandlung des

gemäß § 11 eingerichteten Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium

und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in

mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beantragen.

  (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt,

ein gemäß § 11 eingerichtetes Diplomstudium unter Berücksichtigung

der Umstände des § 11 Abs. 3 in ein Bakkalaureatsstudium und ein

darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere

Bakkalaureats- und Magisterstudien durch Verordnung nach Maßgabe der

Abs. 3 bis 6 umzuwandeln. Zur Arbeitsmarktrelevanz (§ 11 Abs. 3 Z 2)

ist jedenfalls ein Gutachten des Beirates für Wirtschafts- und

Sozialfragen anzufordern.

  (3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung der Verordnung gemäß

Abs. 2 setzt voraus, daß die zuständige Studienkommission sich nicht

dagegen ausspricht.

  (4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der

Verordnung gemäß Abs. 2 die Studiendauer für das

Bakkalaureatsstudium mit sechs bis acht Semestern, für das

Magisterstudium mit zwei bis vier Semestern zu begrenzen, wobei die

in der Anlage 1 für das umzuwandelnde Diplomstudium festgelegte

Studiendauer insgesamt grundsätzlich nicht überschritten werden

darf. Wenn es die internationale Vergleichbarkeit insbesondere des

Magisterstudiums jedoch erfordert, ist abweichend von Anlage 1 eine

Studiendauer von insgesamt zehn Semestern zulässig.

  (5) Die Studienkommission hat die Summe der Semesterstunden für

Bakkalaureats- und Magisterstudium im Rahmen der für das jeweilige

Diplomstudium gemäß Anlage 1 zulässigen Gesamtstundenzahl

festzulegen und 70 bis 90 vH dieser Summe der Semesterstunden dem

Bakkalaureatsstudium zuzuordnen.

  (6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der

Verordnung gemäß Abs. 2 die Bezeichnung für das Bakkalaureats- und

Magisterstudium unter Berücksichtigung der Benennung des

Diplomstudiums gemäß Anlage 1 und den Wortlaut der Bakkalaureats-

und Magistergrade entsprechend den jeweiligen in der Anlage 1

festgesetzten Diplomgraden festzulegen.

  (7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Studienrichtung Bezug

genommen wird, sind die betreffenden Bestimmungen sowohl auf die

Diplom- und Doktoratsstudien als auch auf die Bakkalaureats- und

Magisterstudien zu beziehen. Eine gleiche dienstrechtliche Zuordnung

im öffentlichen Dienst von Bakkalaureatsstudium und Magister- bzw.

Diplomstudium ist nur mit ausdrücklicher Regelung im Dienstrecht

möglich.

 

     Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der

  Studienpläne für die Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien

 

  § 12. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß

§ 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer

Universität (Fakultät) eingerichtete Bakkalaureats-, Magister- und

Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch

Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat. Im Falle der

Umwandlung gemäß § 11a hat die bisher für das Diplomstudium

zuständige Studienkommission den gemeinsamen Studienplan für das

Bakkalaureats- und Magisterstudium zu erlassen.

  (2) Die Studienkommission hat die Absicht der Erlassung oder

Änderung des Studienplanes den Bundesministerien und den Ämtern der

Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, den

gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund, der Vereinigung der österreichischen Industrie,

den betroffenen Kammern der freien Berufe, anderen facheinschlägigen

Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen

Studienrichtungen den zuständigen kirchlichen Stellen anzuzeigen.

Diesen Einrichtungen ist innerhalb einer angemessenen Frist

Gelegenheit zur Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des

Studienplanes einzuräumen. Die übermittelten Vorschläge sind zu

dokumentieren.

  (3) Die Studienkommission hat das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2

auch durchzuführen, wenn für die Studienrichtung

Evaluierungsergebnisse vorliegen, die Änderungen des Studienplanes

erfordern.

  (4) Die Studienkommission ist berechtigt, das Anhörungsverfahren

gemäß Abs. 2 und 3 nicht durchzuführen, wenn

  1. keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

  2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

  3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um

     mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert

     werden und

  4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen

     sollen.

Das Anhörungsverfahren ist jedoch spätestens zehn Jahre nach dem

letzten Anhörungsverfahren jedenfalls durchzuführen.

  (5) Die Studienkommission hat vor der Erlassung oder Änderung des

Studienplanes entsprechend den Zielen (§ 2), den Grundsätzen für die

Gestaltung (§ 3) und den Aufgabenstellungen der Bakkalaureats-,

Magister- und Diplomstudien (Anlage 1) ein Qualifikationsprofil zu

erstellen oder zu ergänzen. Auf der Grundlage des

Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind

die Anwendungssituationen, denen die Absolventinnen und Absolventen

in Beruf und Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu

berücksichtigen.

 

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem

                1. Oktober 2000 erstmals auf Grund des Bundesgesetzes

                BGBl. I Nr. 167/1999 in Kraft treten (vgl. § 80 Abs.

                12 idF BGBl. I Nr. 167/1999).

                Abs. 4 Z 9 ist bis zum Ablauf des 30. September 2002

                nur auf die Studienpläne für Bakkalaureats- und

                Magisterstudien anzuwenden (vgl. § 80 Abs. 13 idF

                BGBl. I Nr.  167/1999).

       Inhalt der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und

                              Diplomstudien

 

  § 13. (1) Die Dauer der Diplomstudien und der für die Gestaltung

des Studiums im Studienplan zur Verfügung stehende Stundenrahmen sind

in der Anlage 1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt.

  (2) Die Diplomstudien sind in bis zu drei Studienabschnitte zu

gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen sind.

Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium

einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren

Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung. Im

Falle der Festlegung von drei Studienabschnitten sind für den ersten

Studienabschnitt zwei Semester vorzusehen.

  (3) Die Studienkommission ist berechtigt, das jeweilige

Diplomstudium ab dem zweiten Studienabschnitt im Studienplan in

Studienzweige zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums

zweckmäßig ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, daß

sich die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern mit mindestens 10

vH der oberen Grenze des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens

unterscheiden. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu

benennen, die auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat.

  (4) Der Studienplan hat überdies jedenfalls festzulegen:

  1. die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in § 11a und

     in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens und in den

     Diplomstudien die Aufteilung der Semesterstunden auf die

     Studienabschnitte,

  2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und

     Wahlfächer der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen

     (§ 4 Z 6, 6a, 6b, § 50),

 2a. im Bakkalaureatsstudium die Verpflichtung zur Anfertigung von

     eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von

     Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten),

  3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4

     Z 24, 25, § 7 Abs. 1), wobei in den Bakkalaureatsstudien zur

     intensiven Betreuung der Studierenden überwiegend

     Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (§ 4

     Z 26a) zu berücksichtigen sind,

  4. in den Bakkalaureats- und Diplomstudien die Gestaltung der

     Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1),

  5. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät

     (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der

     Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten

     (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),

  6. das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines

     Rahmens von 10 bis 15 vH der Gesamtstundenzahl gemäß Z 1,

  7. die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der

     körperlich-motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3) und die Ablegung

     der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen

     Eignung (§ 48a Abs. 2),

  8. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22), wobei in den

     Bakkalaureatsstudien überwiegend Lehrveranstaltungsprüfungen

     zu berücksichtigen sind und auf Studierende gemäß § 7 Abs. 2

     besonders Bedacht zu nehmen ist,

  9. die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte zu den einzelnen

     Studienleistungen im Sinne des Europäischen Systems zur

     Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer

     System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.

     1987, CELEX-Nr. 387D0327). Mit diesen Anrechnungspunkten ist

     der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen

     verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem

     Arbeitspensum eines Jahres 60 Anrechnungspunkte und dem

     Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt

     werden.

  (4a) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1)

hat der Studienplan weiters festzulegen:

  1. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die

     Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen

     Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und

     dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7),

  2. ob der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache vor der

     Zulassung oder spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des

     Studiums für das dritte Semester zu erbringen ist (§ 37

     Abs. 2).

  (5) Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan

insbesondere festzulegen:

  1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums

     ersetzen (§ 8),

  2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu

     Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

  3. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu

     Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

  4. die Absolvierung einer Praxis (§ 9),

  5. den Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis

     (§ 61 Abs. 1),

  6. die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen

     postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende

     Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium anerkennbar sind.

  (6) Bei der Gestaltung des Bakkalaureatsstudiums ist das

geringere Ausmaß der für das Studium verfügbaren Zeit der

Studierenden gemäß § 7 Abs. 2 besonders zu berücksichtigen.

 

     Begutachtung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

                           und Diplomstudien

 

  § 14. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung

oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem

Qualifikationsprofil einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu

unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten

bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende

Einrichtungen einzuladen:

  1. die für die Durchführung des Bakkalaureats-, Magister- und

     Diplomstudium fachlich zuständigen Einrichtungen der

     betreffenden Universität,

  2. die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen

     Organe der Universität (Fakultätskollegium, Senat oder

     Universitätskollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder

     Dekan, Studiendekanin oder Studiendekan),

  3. der Universitätsbeirat,

  4. die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches

     (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der

     Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,

     Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen

     Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen

     Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft,

     Hochschülerschaften an den Universitäten),

  5. die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere

     fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und

     fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,

  6. die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische

     Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen

     Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere

     facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und

     bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen

     kirchlichen Stellen,

  7. die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen

     jeweils in ihrer Funktion als Arbeitgeber.

  (2) Die Studienkommission ist berechtigt, das

Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn

  1. keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

  2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

  3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um

     mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert

     werden und

  4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen

     sollen.

 

      Untersagung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

                           und Diplomstudien

 

  § 15. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat

sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten

Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den

Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem

Dekan gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens, dem

Qualifikationsprofil und den gemeinsam mit den für das Studium

fachlich zuständigen Einrichtungen der Fakultät erarbeiteten

Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan

vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan hat zu den finanziellen

Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des

Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit

den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

  (2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den

genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister

vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf

Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung

beantragten und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes

zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.

  (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von

zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu

untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle

Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder der Beschluß der

Studienkommission:

  1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

  2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften

     zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung die

     Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen

     können,

  3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht,

     insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen

     oder

  4. wegen der außeruniversitären finanziellen Auswirkungen nicht

     durchführbar ist.

 

    Inkrafttreten der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

                              und Diplomstudien

 

  § 16. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im

Mitteilungsblatt der betreffenden Universität unter Beifügung des

Qualifikationsprofils zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder

der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei

Monate nach dem Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium

verstrichen sind.

  (2) Der Studienplan und allfällige Änderungen des Studienplanes

treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober

eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli

desselben Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines

Jahres erfolgt das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des

nächstfolgenden Jahres. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem

Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden. Bereits

abgeschlossene Diplomprüfungen sind nicht zu ergänzen.

 

                  Individuelles Diplomstudium

 

  § 17. (1) Ordentliche Studierende sind berechtigt, die Verbindung

von Fächern aus verschiedenen auf Grund dieses Bundesgesetzes

eingerichteten Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien zu einem

individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der

Rektorin oder dem Rektor jener Universität einzubringen, an welcher

der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

  (2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des Studiums,

  2. das Qualifikationsprofil,

  3. die Studiendauer,

  4. die Festlegung von höchstens zwei Studienabschnitten und deren

     Dauer,

  5. die Prüfungsfächer und die Prüfungsordnung,

  6. die Titel, die Arten und das Ausmaß der Lehrveranstaltungen,

  7. wenn das Studium an mehreren Fakultäten (Universitäten)

     durchgeführt werden soll, die Zuordnung der

     Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten

     (Universitäten) und

  8. den akademischen Grad.

  (3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Antrag nach Anhörung der

facheinschlägigen Studienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen,

wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Diplomstudium

gleichwertig ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der

Zulassung zum individuellen Diplomstudium, die Durchführung des

Studiums und der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des Studiums

festzulegen.

 

                           3. Abschnitt

                         Doktoratsstudien

 

   Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien

 

  § 18. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im

Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die

Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.

  (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der

Vorbereitung einer Ergänzung des in diesem Bundesgesetz festgelegten

Studienangebotes insbesondere auf den Innovationseffekt eines neuen

Doktoratsstudiums Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung

einer Standortentscheidung hat die Bundesministerin oder der

Bundesminister die obersten Kollegialorgane der Universitäten an

denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören.

Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur

Abgabe eines Gutachtens einzuladen.

  (3) Die Vorschläge für Studienangebots- und Standortentscheidungen

sind einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur

Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

  1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten sowie die

     gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches

     (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der

     Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,

     Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen

     Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen

     Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft,

     Hochschülerschaften an den Universitäten),

  2. die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere

     fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und

     fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen.

  (4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem

Bundesgesetz festgelegten Doktoratsstudien unter Einhaltung dieses

Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur

gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und

aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund

der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten

Einrichtungen die Durchführung der Doktoratsstudien obliegt.

 

          Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien

 

  § 19. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß

§ 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer

Universität (Fakultät) eingerichtete Doktoratsstudium eine

Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen

Studienplan zu erlassen hat.

  (2) Die Doktoratsstudien umfassen vier Semester und werden nicht

in Studienabschnitte gegliedert. Die Gestaltung des Studienplans hat

entsprechend den Zielen (§ 2) der Doktoratsstudien zu erfolgen.

  (3) Der Studienplan hat jedenfalls festzulegen:

  1. die Gesamtstundenzahl des Studiums,

  2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und

     Wahlfächer des Rigorosums (§ 4 Z 10, § 51),

  3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4

     Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

  4. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät

     (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der

     Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten

     (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),

  5. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).

  (4) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von

Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS,

87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327)

ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan den einzelnen

Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen

Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen

Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei

dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt

werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im

Studienplan insbesondere festzulegen:

  1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums

     ersetzen (§ 8),

  2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu

     Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

  3. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu

     Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

  4. die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen

     postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende

     Doktoratsstudium anerkennbar sind.

 

       Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien

 

  § 20. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung

oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und an der Universität

zur Begutachtung aufzulegen. Die Auflage ist in den

Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen.

  (2) Die Studienkommission ist berechtigt, das

Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn

  1. keine neuen Pflichtfächer eingeführt,

  2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

  3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um

     mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert

     werden und

  4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen

     sollen.

 

       Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien

 

  § 21. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat

sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten

Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt,

den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder

dem Dekan, gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens und

den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen

Einrichtungen erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem

Realisierungs- und dem Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und

Budgetantragsverordnung vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, hat

zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung

oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den

Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder

dem Rektor vorzulegen.

  (2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den

genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister

vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf

Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung

beantragten und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes

zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.

  (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von

zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu

untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle

Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder wenn der Beschluß der

Studienkommission:

  1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

  2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften

     zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung die

     Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen

     können oder

  3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht,

     insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen.

 

       Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien

 

  § 22. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im

Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren, wenn

die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht

untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen des Studienplanes im

Bundesministerium verstrichen sind.

  (2) Der Studienplan und allfällige Änderungen des Studienplanes

treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober

eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli

desselben Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines

Jahres erfolgt das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des

nächstfolgenden Jahres. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem

Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden.

 

                         4. Abschnitt

                     Universitätslehrgänge

 

            Studienpläne für Universitätslehrgänge

 

  § 23. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium

ist berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten,

wenn der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird.

Es ist berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst

lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und

organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen

Rechtsträgern durchzuführen.

  (2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung des

Universitätslehrganges als auch den Studienplan zu enthalten. Der

Studienplan hat insbesondere festzulegen:

  1. die Zielsetzung des Universitätslehrganges,

  2. die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,

  3. die Voraussetzungen für die Zulassung,

  4. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und

     Wahlfächer der Abschlußprüfung (§ 4 Z 18, § 49),

  5. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4

     Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

  6. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22),

  7. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die

     Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen

     künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen

     Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren

     Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7).

  (3) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von

Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS,

87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.1987, CELEX-Nr. 387D0327)

ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium

berechtigt, im Studienplan den einzelnen Studienleistungen

ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist

der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen

verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum

eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Das

Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist überdies

berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:

  1. die Bezeichnung ,,Aufbaustudium`` für einen

     Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluß eines

     facheinschlägigen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums

     oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren

     Qualifikation voraussetzt,

  2. die Ermöglichung des Nachweises von Kenntnissen durch

     Prüfungszeugnisse auch außeruniversitärer Einrichtungen,

  3. die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen (§ 26

     Abs. 3),

  4. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums

     ersetzen (§ 8),

  5. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu

     Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

  6. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu

     Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

  7. die Absolvierung einer Praxis (§ 9).

 

      Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge

 

  § 24. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium

hat den Beschluß über die Verordnung gemäß § 23 gemeinsam mit

Ausführungen über die Finanzierung des Lehrganges der Rektorin oder

dem Rektor vorzulegen.

  (2) Die Rektorin oder der Rektor hat die Verordnung gemäß Abs. 1

mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem

Bundesminister vorzulegen, wenn die Durchführung des

Universitätslehrganges kostendeckend im Sinne des § 5 des

Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, durchgeführt wird.

  (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von

zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium die Verordnung

gemäß Abs. 1 zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die

Bestätigung der Kostendeckung nicht erteilt hat, oder der Beschluß

des Fakultätskollegiums oder des Universitätskollegiums:

  1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

  2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande

     gekommen ist, bei deren Einhaltung das Fakultätskollegium oder

     das Universitätskollegium zu einer anderen Entscheidung hätte

     kommen können oder

  3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht,

     insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen.

 

     Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge

 

  § 25. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium

hat die Verordnung gemäß § 23 im Mitteilungsblatt der betreffenden

Universität zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der

Bundesminister die Verordnung nicht untersagt hat oder zwei Monate

nach Einlangen der Verordnung im Bundesministerium verstrichen sind.

  (2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit dem ersten Tag des

Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

 

                        Vorbereitungslehrgänge

 

  § 25a. An den Universitäten der Künste ist das

Universitätskollegium berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur

Vorbereitung auf ein künstlerisches Bakkalaureats- oder

Diplomstudium einzurichten. §§ 23 bis 25 sind anzuwenden.

 

    Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und

            Absolventen von Universitätslehrgängen

 

  § 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist

berechtigt, im jeweiligen Fach international gebräuchliche

Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen

jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren

Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,

Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien

vergleichbar sind.

  (2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist das

Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der

Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung "Akademische ..."

bzw. "Akademischer ..." mit einem die Inhalte des jeweiligen

Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die

den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu

verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens

30 Semesterstunden umfassen.

  (3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen

fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die

Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden

Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

 

                         2. Hauptstück

              Lehrgänge universitären Charakters

 

  Verleihung der Bezeichnung ,,Lehrgang universitären Charakters``

 

  § 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist

berechtigt, außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit Sitz in

Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte

Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfaßten

Lehrgang als ,,Lehrgang universitären Charakters`` zu bezeichnen. Vor

der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister

jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das

Universitätenkuratorium anzuhören.

  (2) Folgende Voraussetzungen sind für die Verleihung zu erfüllen:

  1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den

     Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2

     Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20

     Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender

     wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im

     Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,

  2. Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend

     qualifiziertes Lehrpersonal,

  3. Nachweis der für den Unterricht erforderlichen Raum- und

     Sachausstattung,

  4. Nachweis der Finanzierbarkeit der Durchführung mindestens

     für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand eines

     Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im

     vorhinein zu erstellen ist,

  5. Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das zumindest den Namen

     des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die

     vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und

     Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der

     vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet und dem Stand

     der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges

     hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung

     entspricht,

  6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu den Voraussetzungen

     gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich oder

     künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit

     der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind.

     Allfällige Kosten hat die außeruniversitäre

     Bildungseinrichtung zu tragen.

  (3) Aus der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung entstehen

keine finanziellen Ansprüche gegen den Bund.

  (4) Die außeruniversitäre Bildungseinrichtung hat der

Bundesministerin oder dem Bundesminister jährlich einen Bericht über

die Entwicklung des Lehrganges universitären Charakters vorzulegen,

der jedenfalls beinhalten muss:

  1. Zahl und Vorqualifikation der Lehrgangsteilnehmerinnen und

     -teilnehmer,

  2. Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität der Lehre,

  3. Änderungen im Vorliegen der Voraussetzungen, die in Abs. 2

     festgelegt sind.

  (5) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu

widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder

nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären

Bildungseinrichtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin

oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über

die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr

oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen sowie

im Bedarfsfall Evaluierungen durch Dritte zur Qualität der Lehre an

Ort und Stelle zu dulden. Allfällige Kosten sind von der

außeruniversitären Bildungseinrichtung zu ersetzen.

 

  Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und

      Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters

 

  § 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist

berechtigt, im jeweiligen Fach international gebräuchliche

Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen

jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen sind, deren

Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,

Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien

vergleichbar sind.

  (2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist die

Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch

Verordnung die Bezeichnung "Akademische ..." bzw. "Akademischer ..."

mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden

Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener

Lehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

mindestens 30 Semesterstunden umfassen.

  (3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen

fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die

Bezeichnungen der Bildungseinrichtung und des ausstellenden Organs

sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

 

                           3. Teil

                 Studierende an Universitäten

 

                        1. Hauptstück

                    Gemeinsame Bestimmungen

 

              Rechte und Pflichten der Studierenden

 

  § 29. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen

Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfaßt insbesondere das Recht,

   1. sowohl an der Universität, an der sie zum Studium einer

      Studienrichtung zugelassen wurden, als auch an anderen

      Universitäten die Zulassung für andere Studienrichtungen zu

      erlangen,

   2. die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienpläne frei zu

      wählen,

   3. nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den

      Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern bei

      Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,

   4. neben einem ordentlichen Studium oder Universitätslehrgang an

      derselben oder anderen Universitäten Lehrveranstaltungen zu

      besuchen, für welche die Studierenden die in den Studienplänen

      festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,

   5. als ordentliche Studierende eines Bakkalaureats-, Magister-

      oder Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien

      Wahlfächern an der gewählten Universität zu besuchen, für

      welche sie die in den Studienplänen festgelegten

      Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,

   6. Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls bis zum Ende des

      zweiten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden

      Semesters abzulegen,

   7. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der

      Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach

      Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,

   8. als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema

      ihrer Diplomarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan

      ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das

      Thema ihrer künstlerischen Diplomarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im

      Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen

      künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von

      Vorschlägen auszuwählen,

  8a. als ordentliche Studierende eines Magisterstudiums das Thema

      ihrer Magisterarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan

      ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das

      Thema ihrer künstlerischen Magisterarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem

      im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen

      künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von

      Vorschlägen auszuwählen,

   9. als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema

      ihrer Dissertation in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem

      der im Studienplan des absolvierten Magister- oder

      Diplomstudiums festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder

      aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,

  10. als ordentliche Studierende nach Maßgabe der Bestimmungen

      dieses Bundesgesetzes und der Prüfungsordnungen in den

      Studienplänen Prüfungen abzulegen,

  11. nach Erbringung der in den Studienplänen vorgeschriebenen

      Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,

  12. als außerordentliche Studierende an den betreffenden

      Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin

      vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen und

  13. als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von

      Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu

      besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten

      Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie

      Lehrveranstaltungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen abzulegen.

  (2) Die Studierenden sind verpflichtet, sich ihrem Studium

ernsthaft zu widmen. Die Studierenden haben auch die Pflicht,

  1. die für die Evidenz der Studierenden und die statistischen

     Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

     erforderlichen Angaben zu machen,

  2. der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht,

     Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekanntzugeben,

  3. die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der

     Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht,

     jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der

     Nachfrist zu melden,

  4. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom

     Studium abzumelden,

  5. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und

  6. anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein

     Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit an die

     Universitätsbibliothek und die Österreichische

     Nationalbibliothek oder eine Dokumentation ihrer

     künstlerischen Diplomarbeit an die Universitätsbibliothek

     abzuliefern.

  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/1999)

 

                Verfahren der Zulassung zum Studium

 

  § 30. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Personen, welche die

Zulassungsvoraussetzungen des § 34 oder des § 41 erfüllen, auf Grund

ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser

Universität zuzulassen.

  (2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der

Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden,

hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte

Übersetzungen anfertigen zu lassen.

  (3) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Verpflichtung

zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht

wird, daß deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist

unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die

vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

  (4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der

Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder

ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder

Angehöriger dieser Universität. Die Rektorin oder der Rektor hat

dies durch die Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als

Lichtbildausweis ausgestaltet werden kann.

  (5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das

Zulassungsverfahren unter Bedachtnahme auf eine rasche und einfache

Durchführung durch Verordnung einheitlich zu regeln. Diese hat

insbesondere die Form und den Inhalt der erforderlichen Anträge,

Erklärungen, Bescheinigungen und Studiennachweise sowie hinsichtlich

des Ausweises die möglichen Formen, den Inhalt, die Art der

Ausstellung und die Gültigkeitsdauer sowie die Form ihrer

Verlängerung festzulegen.

 

                       Zulassungsfristen

 

  § 31. (1) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität hat für

jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist

der Zeitraum, in dem die in Abs. 2 bezeichneten Personen ihre Anträge

auf Zulassung einzubringen und die allfälligen Hochschultaxen gemäß

Hochschul-Taxengesetz 1972 zu bezahlen haben. Die allgemeine

Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens

vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.

  (1a) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die

Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester

am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und

die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, wenn der erhöhte

Studienbeitrag einbezahlt wird.

  (2) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:

  1. österreichische Staatsangehörige,

  2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des

     EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen

     Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen

     Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993,

  3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine

     auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in

     Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen

     inländischen und ausländischen Universitäten oder nach

     Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten

     Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem

     Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang anstreben,

  4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der

     Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher

     Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag

     der Republik Österreich durch Verordnung festlegt,

  5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu

     einem Studium an den Universitäten der Künste.

  (3) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und

Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei

Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei

Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes

Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist

vollständig in der gewählten Universität einlangen. Die Anträge

müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten

Universität einlangen.

  (4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität ist unter

Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes

berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die

Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer

Bildungsprogramme eine abweichende Regelung für die allgemeine

Zulassungsfrist zu treffen.

 

               Meldung der Fortsetzung des Studiums

 

  § 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der

allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der

Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum

Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen

Studienrichtung zu melden. Dabei kann auch der Bedarf gemäß § 7 Abs.

2 gemeldet werden.

  (2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig,

  1. solange die allfälligen Hochschultaxen gemäß

     Hochschul-Taxengesetz 1972 nicht eingelangt sind;

  2. solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der

     Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II

     Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht

     fristgerecht nachgewiesen wird.

  (3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein

Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar

darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch

nicht erloschen ist.

 

                         2. Hauptstück

                     Ordentliche Studierende

 

                Zulassung für ordentliche Studien

 

  § 34. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

  1. ein Mindestalter von 17 Jahren,

  2. die allgemeine Universitätsreife (§ 35),

  3. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium

     (§ 36),

  4. die Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37),

  5. die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium aus den

     künstlerischen Unterrichtsfächern und für die

     Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste

     und Industrial Design und

  6. die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im

     Unterrichtsfach Leibeserziehung und das Studium der

     Sportwissenschaften.

Die Zulassungsvoraussetzung des Mindestalters (Z 1) entfällt, wenn

ein Reifezeugnis (§ 35 Abs. 1 Z 1 und 3) vorgelegt wird.

  (2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt

wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen

waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung

dieser Universität vorzulegen.

  (3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen

Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor unbefristet

zuzulassen:

  1. österreichische Staatsangehörige,

  2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des

     EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des

     Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

  3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn in

     der betreffenden Studienrichtung vertretbare Studienbedingungen

     (Abs. 4) bestehen,

  4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der

     Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher

     Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag

     der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.

  (4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität ist berechtigt,

auf Grund der Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den

Studierenden in einer Studienrichtung Studienbedingungen

festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen

Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar

würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan festzulegen,

wieviele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können,

ohne daß unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen

Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt.

Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von

Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu

beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der

Universität zu verlautbaren.

  (4a) An den Universitäten der Künste ist für jedes Studienjahr

vom obersten Kollegialorgan die Anzahl der österreichischen

Studierenden, Studierenden einer anderen Vertragspartei des

EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Studierenden

gemäß der Personengruppenverordnung, BGBl. II Nr. 211/1997,

(österreichische und gleichgestellte Studierende) einerseits und

anderen ausländischen Studierenden sowie Staatenlosen andererseits

für jede künstlerische Studienrichtung bzw. für jedes Instrument des

Instrumentalstudiums zu erheben. Liegt der Anteil der

österreichischen und gleichgestellten Studierenden in einer

künstlerischen Studienrichtung bzw. in einem Instrument des

Instrumentalstudiums unter 50 vH, so ist das oberste Kollegialorgan

verpflichtet, für jede dieser Studienrichtungen bzw. für jedes der

Instrumente des Instrumentalstudiums eine Verhältniszahl zur

zahlenmäßigen Ausgewogenheit zwischen den genannten Gruppen von

Studierenden festzulegen. Diese Festlegungen sind im

Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu verlautbaren.

  (5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen

Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor ohne

Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet

zuzulassen:

  1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen teilnehmen,

     für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;

  2. Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der

     Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für

     höchstens zwei Semester;

  3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3,

     die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten

     Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem

     Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum

     Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.

Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.

  (5a) Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 setzt voraus,

dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten

besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch

der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der

Nominierung durch die Partneruniversität gelten die allgemeine und

die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.

  (6) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen

Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung

ist die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung

ausgeschlossen.

  (7) Die gleichzeitige Zulassung für dieselbe Studienrichtung an

mehr als einer Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere

Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten

leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an einem

mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin

oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären. Das

gleichzeitige Studium mehrerer Studienzweige derselben

Studienrichtung an derselben Universität und das Studium eines

anderen Studienzweiges einer bereits absolvierten Studienrichtung an

derselben Universität sind jedoch zulässig.

  (8) Die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer

anderen als der Universität der Zulassung ist nur zulässig, wenn

  1. der Studienplan einer gemeinsam mit einer anderen Universität

     eingerichteten Studienrichtung dies vorsieht,

  2. die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der

     Prüfung an der anderen Universität im voraus genehmigt, weil die

     Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die

     oder der Studierende für diese Studienrichtung zugelassen ist,

     nicht möglich ist,

  3. es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt, oder

  4. es sich um Prüfungen auf der Grundlage neuer Medien,

     insbesondere von On-line-Studienangeboten handelt.

  (9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt,

anläßlich der Zulassung den Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 zu melden.

 

                    Allgemeine Universitätsreife

 

  § 35. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der

folgenden Urkunden nachzuweisen:

  1. österreichisches Reifezeugnis,

  2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der

     Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer

     Universität,

  3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen

     Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder

     auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung

     der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität im

     Einzelfall gleichwertig ist,

  4. Urkunde über Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an

     einer anerkannten inländischen oder ausländischen

     postsekundären Bildungseinrichtung,

  5. in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1)

     die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung

     (§ 4 Z 15a),

  6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen

     Lehrganges universitären Charakters.

  (2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick

auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen

Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Rektorin oder der Rektor die

Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der

Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich

und vor der Zulassung abzulegen sind.

  (2a) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse hat die

Rektorin oder der Rektor die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des

Studiums nachzuweisen sind.

  (3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die

Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des

Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten oder

eines anderen fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums, eines

fachlich in Frage kommenden Magisterstudiums oder

Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen

Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen

postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die

Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne

Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Rektorin

oder der Rektor berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit

der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen

Doktoratsstudiums zusätzlich zum Rigorosum abzulegen sind.

  (4) Die Zulassung zu einem Magisterstudium setzt den Abschluß

eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines

gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder

ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Der

Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis

dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.

 

                    Besondere Universitätsreife

 

  § 36. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die

Erfüllung der studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen

einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium

nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die

allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen.

  (2) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es

sich um jene Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, deren Ablegung auf

Grund der Universitätsberechtigungsverordnung vor der Zulassung zum

Studium vorgeschrieben ist.

  (3) Ist die in Österreich angestrebte Studienrichtung im

Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die

studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in bezug auf

eine im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtete, mit der in

Österreich angestrebten Studienrichtung fachlich am nächsten

verwandten Studienrichtung zu erfüllen.

  (4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt,

durch Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf

Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich

oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die

Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in

Österreich ausgestellt gilt.

  (5) Auf Grund der für den Nachweis der allgemeinen

Universitätsreife vorgelegten Urkunde hat die Rektorin oder der

Rektor das Vorliegen der besonderen Universitätsreife im Hinblick

auf die gewählte Studienrichtung zu prüfen.

 

                  Kenntnis der deutschen Sprache

 

  § 37. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben

die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2

nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis

auf Grund des Unterrichtes in deutscher Sprache erbracht.

  (2) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder

der Rektor die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die

vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen

Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission

berechtigt, im Studienplan festzulegen, daß die Ablegung der

Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des

Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.

  (3) Personen, welche die Zulassung zu einem Doktoratsstudium

beantragt haben, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der

Studienkommission für das Doktoratsstudium die Nachsicht von der

Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im

Hinblick auf die Gestaltung dieses Studiums nicht erforderlich ist.

  (4) Personen, die ausschließlich ein Fernstudienangebot der

Universität auf Grund eines Kooperationsvertrages mit einer anderen

Universität nützen wollen, ist nach Anhörung der oder des

Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der

Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im

Hinblick auf die Gestaltung dieses Fernstudienangebotes nicht

erforderlich ist.

 

                       Studieneingangsphase

 

  § 38. (1) In den Bakkalaureats- und Diplomstudien ist im

Studienplan eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen

und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den

einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern

einzubeziehen sind. Sie hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

mindestens 10 vH der Gesamtstundenzahl des Bakkalaureatsstudiums oder

des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums zu umfassen.

  (2) Zur studienvorbereitenden Beratung hat die Studiendekanin oder

der Studiendekan für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen

zu sorgen.

  (3) Anläßlich der Zulassung zum Bakkalaureats- oder

Diplomstudium hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die

Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen

des Studienrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische

Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen

der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, den

Studienplan, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der

Absolventen, die Studieneingangsphase, die empfohlenen

Lehrveranstaltungen in den ersten beiden Semestern sowie

insbesondere über die Zahl der Studierenden in der Studienrichtung,

die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und

die Beschäftigungsstatistik zu informieren.

  (4) Zur studienbegleitenden Beratung hat die Studiendekanin oder

der Studiendekan Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten,

welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen,

organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten

Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht

werden können. Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist

berechtigt, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im

Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der

Österreichischen Hochschülerschaft, zu veranstalten.

 

                            Beurlaubung

 

  § 38a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Studierende auf Antrag

für höchstens zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig zu

beurlauben, wenn folgende Gründe nachgewiesen werden:

  1. Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes,

  2. Schwangerschaft oder

  3. Betreuung von eigenen Kindern.

Die Genehmigung der Beurlaubung ist bis längstens zwei Wochen nach

Beginn des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, zulässig.

  (2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium

aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von

Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher

Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten ist

jedoch unzulässig (§ 46 Abs. 4).

 

           Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien

 

  § 39. (1) Die Zulassung für eine Studienrichtung erlischt, wenn

die oder der Studierende

  1. sich von der Studienrichtung abmeldet,

  2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen

     Studienrichtung unterlässt, ohne beurlaubt zu sein (§ 38a),

  3. in einer Studienrichtung bei einer für ihr oder sein Studium

     vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen

     Wiederholung negativ beurteilt wurde,

  4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für diese Studienrichtung

     oder auf Fortsetzung des Studiums dieser Studienrichtung im

     Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine

     Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie

     oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig

     abgelegt hat,

  5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im

     Befristungsausmaß absolviert hat oder

  6. das Studium dieser Studienrichtung durch die positive

     Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung

     abgeschlossen hat,

  7. mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer die

     Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht

     besucht (§ 7 Abs. 9).

  (2) Das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung ist zu

beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat die Rektorin

oder der Rektor auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

 

                       Abgangsbescheinigung

 

  § 40. (1) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer

Universität, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag eine

Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen

die oder der Studierende in dieser Studienrichtung an dieser

Universität angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben.

Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive

Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen

Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen

Übersetzung zulässig, wobei die Bezeichnungen der Universität

(Fakultät) und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.

  (2) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der

Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die

Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung

festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom (,,Diploma

Supplement``) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die

Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der

europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.

 

                          3. Hauptstück

                    Außerordentliche Studierende

 

                Zulassung für außerordentliche Studien

 

  § 41. (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den

Nachweis der Vollendung des 15. Lebensjahres und der allfälligen im

Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen

voraus. Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium der

Universitäten der Künste ist berechtigt, im Studienplan für einen

Universitätslehrgang ein niedrigeres Zulassungsalter vorzusehen, wenn

dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.

  (1a) Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist bereits

vor der Vollendung des 15. Lebensjahres und längstens bis zur

Vollendung des 20. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus ist das

Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im

Studienplan für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis

zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund

der Studieninhalte erforderlich ist.

  (2) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen

Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung

ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang

ausgeschlossen.

 

          Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien

 

  § 42. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende

  1. sich vom Studium abmeldet,

  2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,

  3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung

     bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde

     oder

  4. den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der

     letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.

  (2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Die Rektorin

oder der Rektor hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu

erlassen.

 

                           4. Teil

                Feststellung des Studienerfolges

 

                        1. Hauptstück

                    Gemeinsame Bestimmungen

 

           Arten der Feststellung des Studienerfolges

 

  § 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die

Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Magisterarbeiten,

Diplomarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplom- und

Magisterarbeiten festzustellen.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung

  Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und

                          Beurteiler

 

  § 44. (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf ist es zulässig, als

Prüferinnen oder Prüfer und Beurteilerinnen oder Beurteiler

wissenschaftlicher Arbeiten und künstlerischer Diplomarbeiten auch

Personen, die weder Staatsangehörige einer Vertragspartei des

EU-Beitrittsvertrages noch einer anderen Vertragspartei des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, heranzuziehen, wenn sie

die sonstigen in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen

erfüllen.

 

                 Beurteilung des Studienerfolges

 

  § 45. (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen

Arbeiten und künstlerischer Diplomarbeiten ist mit ,,sehr gut'' (1),

,,gut'' (2), ,,befriedigend'' (3) oder ,,genügend'' (4), der negative

Erfolg ist mit ,,nicht genügend'' (5) zu beurteilen.

Zwischenbeurteilungen sind unzulässig.  Wenn diese Form der

Beurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder

unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung ,,mit Erfolg

teilgenommen'', die negative Beurteilung ,,ohne Erfolg teilgenommen''

zu lauten.

  (2) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind

nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil

positiv beurteilt wurde.

  (3) Bei Abschlußprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen,

Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein

Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen

Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat ,,bestanden'' zu

lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie

,,nicht bestanden'' zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat ,,mit

Auszeichnung bestanden'' zu lauten, wenn in keinem Fach eine

schlechtere Beurteilung als ,,gut'' und in mindestens der Hälfte der

Fächer die Beurteilung ,,sehr gut'' erteilt wurde. In den

künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat bei

Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen und Diplomprüfungen, die

nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der

Beurteilung ,,sehr gut'' die Beurteilung ,,mit Auszeichnung

bestanden'' zu treten.

 

                Nichtigerklärung von Beurteilungen

 

  § 46. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die

Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.

  (2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat überdies die

Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer

künstlerischen Diplomarbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären,

wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter

Hilfsmittel, erschlichen wurde.

  (3) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist

auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

  (4) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer

Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) abgelegt wurden, und Beurteilungen

wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und

Diplomarbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer

Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) erfolgten, sind absolut nichtig.

Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.

 

                          Zeugnisse

 

  § 47. (1) Die Beurteilung der Prüfungen, wissenschaftlichen

Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jeweils durch ein

Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

  (2) Die Zeugnisse sind vom obersten Kollegialorgan jeder

Universität festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu

enthalten:

  1. die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses,

  2. die Matrikelnummer,

  3. den Familiennamen und die Vornamen,

  4. das Geburtsdatum,

  5. die Bezeichnung des Studiums,

  6. die Benennung des Faches oder der Fächer, bei Zeugnissen über

     Lehrveranstaltungsprüfungen auch der Lehrveranstaltung,

  7. die Semesterstundenzahl des Faches oder der Lehrveranstaltung,

  8. den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und

     die Beurteilung,

  9. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.

Bei Zeugnissen über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist

statt des Faches das Thema anzugeben und die Semesterstundenzahl

entfällt.

  (3) Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen,

Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr

als ein Fach umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und

die Gesamtbeurteilung anzugeben. Für diese Zeugnisse hat die

Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einen

einheitlichen Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich

festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität hat dem

Bundesministerium Muster dieser Zeugnisse zu übermitteln.

  (4) Zeugnisse über Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen

vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der

Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten

sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten hat die

Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle

Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates,

Zeugnisse über Abschlußprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen,

Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen hat die

Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen.

  (5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb

von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung

auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der

Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung

zulässig, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des

ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.

  (6) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels

automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine

eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei

Abschlußprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-,

Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.

 

                        2. Hauptstück

                        Prüfungsarten

 

                      Ergänzungsprüfungen

 

  § 48. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete

Prüferinnen oder Prüfer für die Ergänzungsprüfungen heranzuziehen,

die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die

Ergänzungsprüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung

abzulegen ist. Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese

Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen für den Nachweis der

körperlich-motorischen Eignung (Abs. 3) an die Studiendekanin oder

den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende

Studienrichtung zuständig ist.

  (2) Im Rahmen der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis

der deutschen Sprache sind die für einen erfolgreichen

Studienfortgang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in

Wort und Schrift sowie die Fähigkeit zu ihrer Verwendung in dem

Ausmaß, in dem die Verwendung für das Verständnis der einschlägigen

Texte unbedingt erforderlich ist, nachzuweisen.

  (3) Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus dem

Unterrichtsfach Leibeserziehung und der Studienrichtung

Sportwissenschaften hat im Studienplan festzulegen, in welcher Weise

die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen

Eignung abzulegen ist, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für

die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1

auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben.

  (4) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein

Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen Abschlußprüfung als

Ergänzungsprüfung.

 

                        Zulassungsprüfungen

 

  § 48a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete

Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungsprüfungen heranzuziehen.

Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen an

die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der

für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.

  (2) Die Studienkommissionen für die künstlerischen

Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1), für das Lehramtsstudium aus

den künstlerischen Unterrichtsfächern, für die Studienrichtung

Architektur an den Universitäten der Künste sowie für die

Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design

haben im Studienplan festzulegen, welche Prüfungsmethoden anzuwenden

und welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder

Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien zu stellen sind, und

im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den

Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die

Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben. Die

Zulassungsprüfungen sind kommissionell durchzuführen.

  (3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die

Zulassungsprüfung an einer Universität bestanden, so hat im Falle

der Antragstellung auf Zulassung als ordentliche Studierende oder

ordentlicher Studierender derselben Studienrichtung an einer anderen

Universität oder einer facheinschlägigen Studienrichtung an

derselben oder einer anderen Universität keine neuerliche

Zulassungsprüfung zu erfolgen.

 

                        Abschlußprüfungen

 

  § 49. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind

im Studienplan festzulegen.

  (2) Sind die Abschlußprüfungen als Fach- oder kommissionelle

Gesamtprüfungen abzulegen, hat die Studiendekanin oder der

Studiendekan fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer

heranzuziehen.

  (3) Studierende von Universitätslehrgängen sind berechtigt, sich

zu Abschlußprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen

festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

 

           Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen

 

  § 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind

im Studienplan festzulegen. In den künstlerischen Studienrichtungen

(Z 2a der Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der

Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen aus dem zentralen

künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) jedenfalls kommissionell abzulegen.

Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder

Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit oder der künstlerischen

Magisterarbeit (§ 65a Abs. 5) haben dem Magister- oder

Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das

Studium abschließenden Magister- oder Diplomprüfung jedenfalls

anzugehören.

  (2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von

Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen als Fachprüfungen und

kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und

Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1

lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils

für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

  (3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch

Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen

Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen

den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von

Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn

deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

  (4) Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan

überdies berechtigt, Universitätsassistentinnen und

Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993, Universitätslehrerinnen

und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG und

sonstige beruflich oder außerberuflich qualifizierte Fachleute als

Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.

  (5) Studierende von Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien

sind berechtigt, sich zu den Bakkalaureats-, Magister- oder

Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die jeweiligen in den

Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

 

                            Rigorosen

 

  § 51. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind

im Studienplan festzulegen.

  (2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung

von Rigorosen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen

die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer

Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20

Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer

Lehrbefugnis heranzuziehen.

  (3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch

Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen

Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen

den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von

Rigorosen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis

gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

  (4) Studierende von Doktoratsstudien sind berechtigt, sich zu den

Rigorosen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten

Voraussetzungen erfüllen.

 

    Lehrveranstaltungs-, Fach- und kommissionelle Gesamtprüfungen

 

  § 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin

oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf hat die

Studiendekanin oder der Studiendekan eine andere fachlich geeignete

Prüferin oder einen anderen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.

  (2) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die

Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfung oder das Rigorosum in

der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder

kommissionellen Gesamtprüfungen abzulegen ist.

  (3) Prüfungen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit (§ 46 Abs. 4) nur

innerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32

Abs. 3) abgelegt werden.

 

                         3. Hauptstück

                        Prüfungsverfahren

 

                         Prüfungstermine

 

  § 53. (1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die

Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen zu bestehen hat.

  (2) Prüfungstermine hat die Studiendekanin oder der Studiendekan

so festzusetzen, daß den Studierenden die Einhaltung der in den

Studienplänen für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer

ermöglicht wird. Jedenfalls sind Prüfungstermine für den Anfang, für

die Mitte und für das Ende jedes Semesters anzusetzen. Die

Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekanntzumachen. Prüfungen

dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten

abgehalten werden.

  (3) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studiendekanin oder

der Studiendekan eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen.

Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist sie oder er

berechtigt, die Festsetzung der Anmeldefristen für

Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen und Leitern der

Lehrveranstaltungen zu übertragen.

  (4) Nach Maßgabe der Prüfungshäufigkeit ist die Studiendekanin

oder der Studiendekan berechtigt, persönliche Terminvereinbarungen

zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern

zuzulassen.

 

   Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen

 

  § 54. (1) Soweit der Studienplan die Ablegung von Fachprüfungen

oder von kommissionellen Gesamtprüfungen vorschreibt, sind die

Studierenden berechtigt, sich bei der Studiendekanin oder dem

Studiendekan innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zu einer

Prüfung anzumelden. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat der

Anmeldung zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die

Erfüllung der im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen

nachgewiesen hat. Wenn die Überprüfung der Anmeldungsvoraussetzungen

sichergestellt werden kann, ist die Studiendekanin oder der

Studiendekan berechtigt, die Anmeldung für Fachprüfungen bei den

Prüferinnen und Prüfern vorzusehen.

  (2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung folgende

Anträge zu stellen:

  1. Person der Prüferinnen oder Prüfer,

  2. Prüfungstag und

  3. Durchführung der Prüfung in einer von der im Studienplan

     festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode.

  (3) Die Anträge, welche die oder der Studierende hinsichtlich der

Person der Prüferinnen oder Prüfer und der Prüfungstage geäußert

hat, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten

Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin

oder einen bestimmten Prüfer der Universität, an der die Zulassung zu

dem Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu

entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden

Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende

eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die

Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht,

und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine

abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

  (4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin

oder einen bestimmten Prüfer bei der zweiten Wiederholung oder dem

Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat

die Studiendekanin oder der Studiendekan dies mit Bescheid zu

verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen

begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.

  (5) Die Einteilung der Prüferinnen und Prüfer sowie der

Prüfungstage ist den Studierenden spätestens drei Wochen vor

Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die

Vertretung einer verhinderten Prüferin oder eines verhinderten

Prüfers ist zulässig.

  (6) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens eine

Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer oder bei

der Studiendekanin oder dem Studiendekan ohne Angabe von Gründen

schriftlich abzumelden.

 

              Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen

 

  § 55. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den

Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist

bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden.

Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende

die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen  und die

Meldung der Fortsetzung des Studiums für das betreffende Semester

nachgewiesen hat.

  (2) Die oder der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung die

Ablegung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten

Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf

Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen,

wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung

nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der

vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die

Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht

beeinträchtigt werden.

  (3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende

Prüfungsmethode oder dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab

der dritten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht

entsprochen wird, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan nach

Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung dies

mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich

einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.

 

                          Prüfungssenate

 

  § 56. (1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studiendekanin

oder der Studiendekan Prüfungssenate zu bilden.

  (2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für

jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein

Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des

Prüfungssenates zu bestellen. Im Lehramtsstudium aus den

künstlerischen Unterrichtsfächern ist für die Abhaltung der

abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-, Magister- oder

Diplomprüfungen aus den künstlerischen Fächern die Bildung von

Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. In den

künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist für die

Abhaltung der abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-,

Magister- oder Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach

und der zweiten und dritten Wiederholung der

Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 58

Abs. 2) die Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder

Prüfern zulässig. Die Zahl der Mitglieder der Bakkalaureats-,

Magister- oder Diplomprüfungssenate erhöht sich auf höchstens elf,

wenn für die Betreuung der künstlerischen Diplomarbeit zwei

Betreuerinnen oder Betreuer (§ 65a Abs. 5) vorgesehen sind. Die Zahl

der Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate ist nicht beschränkt.

  (3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die

Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied des Prüfungssenates

und hat den Vorsitz zu führen.

  (4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung

des Studiums ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied

eines Prüfungssenates, der abweichend von Abs. 2 aus fünf

Mitgliedern zusammenzusetzen ist. Die Studiendekanin oder der

Studiendekan hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der

oder des Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines

Prüfers, der einer anderen inländischen Universität angehört, ist

nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.

 

                    Durchführung der Prüfungen

 

  § 57. (1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu

geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten

nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes

der Lehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen.

  (2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den

Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen

entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei

kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des

Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein.

  (3) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des

Prüfungssenates hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen

und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der

Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der

Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des

Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten

Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative

Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die

Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden

auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist

mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung

aufzubewahren.

  (4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten

des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung

zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die

Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen

zu sorgen.

  (5) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung

vor einem Prüfungssenat, bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich

jedes Faches, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates

nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die

Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, die oder

der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des

Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei

der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den

Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.

  (6) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluß über die

Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern

vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition

durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf

eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem

Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.

  (7) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der

Prüfung der oder dem Studierenden bekanntzugeben. Wurde die Prüfung

negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden

zu erläutern.

  (8) Wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne

wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob

ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studiendekanin oder der

Studiendekan auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid

festzustellen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem

Abbruch einzubringen.

  (9) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt,

nähere Bestimmungen über die organisatorische Abwicklung von

Prüfungen durch Verordnung festzulegen.

 

                  Wiederholung von Prüfungen

 

  § 58. (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte

Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis

zum Abschluß des betreffenden Studienabschnittes einmal zu

wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten

zur Wiederholungsprüfung nichtig. Zwei positiv beurteilte

Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach

(§ 4 Z 24) dürfen während der gesamten Studiendauer je einmal

wiederholt werden.

  (2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen

in Studien, die nicht in Abschnitte gegliedert sind, und im ersten

Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien dreimal, in

den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen. Die

Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte

Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach

(§ 4 Z 24) dreimal zu wiederholen. Die erste Wiederholung kann in der

Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung bestehen, die zweite und

dritte Wiederholung haben aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu

bestehen und kommissionell zu erfolgen. Dabei sind die Prüferinnen

und Prüfer, die zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und

Diplomprüfungen berechtigt sind (§ 50 Abs. 2, 3 und 4),

heranzuziehen.

  (3) Ab der dritten Wiederholung von Fachprüfungen ist die Prüfung

kommissionell abzuhalten. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt

dies auch für die zweite Wiederholung.

  (4) Ab der dritten Wiederholung von Lehrveranstaltungsprüfungen

ist die Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell

abzuhalten, wenn ein einziger Prüfungsvorgang am Ende der

Lehrveranstaltung erfolgt.

  (5) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt

werden, wenn mehr als ein Fach negativ beurteilt wurde. Sonst

beschränkt sich die Wiederholung auf das negativ beurteilte Fach.

  (6) Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung

von Lehrveranstaltungsprüfungen als Voraussetzung für die

Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.

  (7) Die Zulassungsprüfung ist unbeschränkt wiederholbar.

 

                       Anerkennung von Prüfungen

 

  § 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche

Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen

postsekundären Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren

Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung oder

in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, hat die

oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des

ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den

im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die

Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch

Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die

entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 an einer anderen

Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

  (1a) Die an österreichischen Konservatorien mit

Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen hat die oder der

Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des

ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den

im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die

Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch

Verordnung generell festzulegen.

  (2) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder

außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine

wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, hat die oder

der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend der Art der

Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden

Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit

der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf

Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als

Prüfung anzuerkennen.

  (2a) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der

Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln

können, kann die oder der Vorsitzende der Studienkommission

entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und

Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach

Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen

Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkennen.

  (3) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums

im Ausland durchführen wollen, hat die oder der Vorsitzende der

Studienkommission bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten

Prüfungen den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig

sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der

Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

  (4) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und

positive Beurteilung der entsprechenden im Studienplan

vorgeschriebenen Prüfung in der Studienrichtung, für welche die

Prüfung anerkannt wird.

  (5) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende

abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit

anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor

der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der

Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den

Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der

Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für die

Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt werden soll,

abgelegt wurden.

  (6) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz hat die oder der

Vorsitzende der Studienkommission abweichend von § 73 AVG spätestens

zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

 

                     Rechtsschutz bei Prüfungen

 

  § 60. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist

unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung

einen schweren Mangel aufweist, hat die Studiendekanin oder der

Studiendekan diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit

Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag

innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung

einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der

Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die

zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

  (2) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten,

Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den

Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder

der Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate

ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

  (3) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die

Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren,

wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der

Beurteilung verlangt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von

diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

 

                             4. Hauptstück

                        Wissenschaftliche Arbeiten

 

                             Diplomarbeiten

 

  § 61. (1) Im Diplomstudium ist eine Diplomarbeit abzufassen. In

besonders berufsorientierten Studienrichtungen ist es zulässig, im

Studienplan anstelle der Diplomarbeit einen anderen gleichwertigen

Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.

  (2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan

festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die oder der Studierende

ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer

Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und

Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so

zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die

Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.

Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende

ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden

gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines

Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so

ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand

des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und

diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen

Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

  (3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der

Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl.

Nr. 111/1936, zu beachten.

  (4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer

Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach

ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei

Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies

berechtigt, geeignete Universitätsassistentinnen und

Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993 sowie geeignete

Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1

lit. f KUOG mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus

dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des

Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder

der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer

nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

  (5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch

Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen

Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen

den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und

Beurteilung von Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren

Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

  (6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder

den Betreuer der Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem

Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben.

Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als

angenommen, wenn die Studiendekanin oder der Studiendekan diese

innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht

bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Diplomarbeit (Abs.

7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

  (7) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der Studiendekanin

oder dem Studiendekan zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin

oder der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab

der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht

fristgerecht beurteilt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan

die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer anderen

Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs.

4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.

 

                          Magisterarbeiten

 

  § 61a. (1) Im Magisterstudium ist eine Magisterarbeit abzufassen.

Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.

  (2) § 61 Abs. 2 bis 7 gilt auch für Magisterarbeiten.

 

                             Dissertationen

 

  § 62. (1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen.

Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der

absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu

entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser

Fächer zu stehen. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch

mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen

Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die

Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel

des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin

oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe

informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer

wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes

untersagt hat.

  (2) Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema

vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der

zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Wird

das von der oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung

nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat

die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierende oder den

Studierenden einer in Betracht kommenden Universitäts- oder

Hochschullehrerin oder einem in Betracht kommenden Universitäts-

oder Hochschullehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.

  (3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der

Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu

beachten.

  (4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer

Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach

ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die

oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen

Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

  (5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch

Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen

Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen

den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und

Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren

Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

  (6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder

den Betreuer der Dissertation der Studiendekanin oder dem

Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben.

Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als

angenommen, wenn die Studiendekanin oder der Studiendekan diese

innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht

bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs.

7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

  (7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin

oder dem Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin oder der

Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder

Universitätslehrern gemäß Abs. 4 und 5 vorzulegen, welche die

Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen

haben. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten

Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu

entnehmen.

  (8) Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder

Beurteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendekanin oder der

Studiendekan eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler

heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach

angehören muß. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von

zwei Monaten zu beurteilen.

  (9) Gelangen die Beurteilerinnen oder Beurteiler zu keinem

Beschluß über die Beurteilung, sind die vorgeschlagenen

Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die

Anzahl der Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das

Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei

einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.

 

                   Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

 

  § 63. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten

und Korrekturen von wissenschaftlichen Arbeiten) den Studierenden

nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der

Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab

der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

  (2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die

Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb

von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder

der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien

anzufertigen.

 

                  Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten

 

  § 64. Wissenschaftliche Arbeiten, die an einer anerkannten

inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung

positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der

Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie jeweils den

Anforderungen einer Magisterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation

entsprechen.

 

                          Veröffentlichungspflicht

 

  § 65. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv

beurteilte Magisterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation durch

Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der

akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische

Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der

Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein

vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Magisterarbeit,

Diplomarbeit oder Dissertation abzuliefern. Von der

Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen

Arbeiten oder deren Teile, die Einzelstücke darstellen, die einer

Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

  (2) Anläßlich der Ablieferung ist die Verfasserin oder der

Verfasser berechtigt, den Ausschluß der Benützung der abgelieferten

Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu

beantragen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat dem Antrag

stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, daß

wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des

Studierenden gefährdet sind.

 

                            4a. Hauptstück

               Künstlerische Magister- und Diplomarbeiten

 

                         Thema und Betreuung

 

  § 65a. (1) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der

Anlage 1) ist eine künstlerische Diplomarbeit zu schaffen. Die

Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen

Diplomarbeit eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im

Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu

verfassen.

  (2) Die künstlerische Diplomarbeit hat neben einem künstlerischen

Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu

umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern.

  (3) Das Thema der künstlerischen Diplomarbeit ist dem im

Studienplan festgelegten zentralen künstlerischen Fach zu entnehmen.

Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen

oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden

Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der

künstlerischen Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine

Studierende oder einen Studierenden die Erarbeitung innerhalb von

sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Erarbeitung

durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der

einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die

Erarbeitung die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts,

so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der

Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert

wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen

Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

  (4) Bei der Erarbeitung des Themas und der Betreuung der

Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu

beachten.

  (5) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer

Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind

berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische

Diplomarbeiten zu betreuen. Nach Maßgabe des Themas des

schriftlichen Teils der künstlerischen Diplomarbeit kann die

Studiendekanin oder der Studiendekan eine weitere Betreuerin oder

einen weiteren Betreuer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1

lit. a bis e KUOG aus einem wissenschaftlichen Fach heranziehen. Bei

Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies

berechtigt, fachlich geeignete Universitätslehrerinnen und

Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f und g KUOG mit der

Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten zu betrauen.

  (6) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch

Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen

Universität oder gleichrangigen Institution zur Betreuung von

künstlerischen Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis

einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 5 gleichwertig ist.

  (7) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder

den Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit der Studiendekanin oder

dem Studiendekan vor Beginn der Erarbeitung schriftlich

bekanntzugeben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer

gelten als angenommen, wenn die Studiendekanin oder der Studiendekan

diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht

bescheidmäßig untersagt. Bis zur Beurteilung der Diplomarbeit (Abs.

8) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

  (8) Die abgeschlossene künstlerische Diplomarbeit ist im Rahmen

der abschließenden Teilprüfung der das Studium abschließenden

Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu beurteilen

(§ 50 Abs. 1).

 

                 Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

 

  § 65b. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten

und Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht

ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan

sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der

Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

  (2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die

Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb

von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder

der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien

anzufertigen.

 

        Anerkennung von künstlerischen Magister- und Diplomarbeiten

 

  § 65c. Künstlerische Magister- und Diplomarbeiten, die an einer

anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären

Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der

Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie

den Anforderungen einer künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit

entsprechen.

 

                      Veröffentlichungspflicht

 

  § 65d. Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv

beurteilte künstlerische Magister- oder Diplomarbeit durch Übergabe

einer Dokumentation der künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit an

die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad

verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der

Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils eine

vollständige Dokumentation der positiv beurteilten künstlerischen

Magister- oder Diplomarbeit abzuliefern. Von der

Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind künstlerische Magister- und

Diplomarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung

nicht zugänglich sind.

 

                     Künstlerische Magisterarbeiten

 

  § 65e. (1) Im Magisterstudium in den künstlerischen

Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine künstlerische

Magisterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt,

anstelle der künstlerischen Magisterarbeit eine Magisterarbeit gemäß

§ 61a aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen

Fächer zu verfassen.

  (2) § 65a Abs. 2 bis 8 gilt auch für künstlerische

Magisterarbeiten.

 

                                 5. Teil

                             Akademische Grade

 

                               1. Hauptstück

                          Allgemeine Bestimmungen

 

                        Verleihung akademischer Grade

 

  § 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den

Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der

positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan

vorgeschriebenen Prüfungen und in den Magister-, Diplom- und

Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten

wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Magister- oder

Diplomarbeit den gemäß § 11a verordneten bzw. in den Anlagen 1 und 2

festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung

akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen

durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens

ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu

verleihen.

  (2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den

Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der

positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan

vorgeschriebenen Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des § 26

bzw. § 79a festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung

akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums

durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens

ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu

verleihen.

  (3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der

Studierenden ist dem Verleihungsbescheid eine englischsprachige

Übersetzung anzuschließen, wobei die Bezeichnungen der Universität

(Fakultät) und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad

nicht zu übersetzen sind. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls

folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den

     Geburtsnamen,

  2. das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,

  3. das abgeschlossene Studium einschließlich eines allfälligen

     Studienzweiges mit dem Zitat dieses Bundesgesetzes und des

     betreffenden Studienplanes,

  4. den verliehenen akademischen Grad in der dem Geschlecht der

     Antragstellerin oder des Antragstellers entsprechenden

     Sprachform.

  (4) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit

demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe

akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

 

                      Führung akademischer Grade

 

  § 67. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder

ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer

Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der

Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das

Recht, die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in

öffentliche Urkunden zu verlangen. Die Bestimmungen dieses Absatzes

gelten auch für akademische Grade, die Absolventinnen und

Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters verliehen wurden.

  (2) Die Magister-, Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der

Führung dem Namen voranzustellen, die Bakkalaureats- und Mastergrade

dem Namen nachzustellen.

 

            Widerruf inländischer akademischer Grade

 

  § 68. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den

Verleihungsbescheid aufzuheben und einzuziehen, wenn sich

nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch

gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

 

                            Strafbestimmungen

 

  § 69. (1) Wer vorsätzlich

  1. einen oder mehrere inländische akademische Grade,

  2. eine dem inländischen oder ausländischen Universitätswesen

     eigentümliche Bezeichnung oder

  3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden

     oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht eine

Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 700 bis 14 000 Euro

zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder

nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe

bedroht ist.

  (2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung

insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder

ähnliche Bezeichnung

  1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären

     Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist,

  2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als

     postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist,

  3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen

     oder wissenschaftlicher Leistungen erworben oder

  4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher Leistungen hohen

     Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste

     für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der

     postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

 

                              2. Hauptstück

             Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und

                             Studienabschlüsse

 

                          Antrag auf Nostrifizierung

 

  § 70. (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen

Studienabschlusses als Abschluß eines inländischen ordentlichen

Studiums.

  (2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das

entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die

Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung

zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der

Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich

erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten

ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den

angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.

  (3) Mit dem Antrag sind überdies folgende Nachweise vorzulegen:

  1. Reisepaß,

  2. Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären

     Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten

     ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies für

     die Studiendekanin oder den Studiendekan nicht außer Zweifel

     steht,

  3. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen

     postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien, wenn

     diese der Studiendekanin oder dem Studiendekan nicht ohnehin

     bekannt sind,

  4. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des

     akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen

     war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums

     ausgestellt wurde.

  (4) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der

Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde

gemäß Abs. 3 Z 4 ist im Original vorzulegen.

  (5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die

Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn

glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer

angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten

verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung

ausreichen.

  (6) Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag

gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen

Universität einzubringen.

 

                            Ermittlungsverfahren

 

  § 71. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat unter

Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden

Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut

war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in

Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als

Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere

Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.

  (2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur

einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die

Studiendekanin oder der Studiendekan die Antragstellerin oder den

Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende oder als

außerordentlichen Studierenden zum Studium zuzulassen und die

Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen

Arbeit oder künstlerischen Diplomarbeit zur Herstellung der

Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid

festzulegenden Frist aufzutragen.

  (3) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und

wissenschaftlichen Arbeiten, wissenschaftlichen Arbeiten und

künstlerischen Diplomarbeiten sind nicht anzuwenden.

 

                        Nostrifizierungsbescheid

 

  § 72. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die

Nostrifizierung mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist

festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß der ausländische

Studienabschluß entspricht, und welchen inländischen akademischen

Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller anstelle des

ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu

führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der

Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses

vorgelegt wurde, zu vermerken.

  (2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die

Nostrifizierung bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere

durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

 

                       Feststellung der Nostrifizierung

 

  § 73. Mit Dienstantritt als Universitätsprofessorin oder

Universitätsprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an

einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung

sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als

nostrifiziert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die

Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.

 

Beachte

Abs. 2, 7 und 9: Verfassungsbestimmung

                                  6. Teil

                       Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

                               1. Hauptstück

                       Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

                               Inkrafttreten

 

  § 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

  (2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses

Bundesgesetzes treten mit 1. August 1997 in Kraft.

  (3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen

bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit

1. August 1997 zulässig.

  (4) Die §§ 74 Abs. 4 und 5 und 80 Abs. 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

  (5) Die §§ 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1 sowie 80 Abs. 11 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März

1998 in Kraft.

  (6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 samt Überschrift,

§ 3, § 4, die Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles, § 6

Abs. 2, § 7 Abs. 7, 9 und 10, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1,

§ 13 Abs. 2, 4 und 4a, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17

Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1,

§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 25a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3,

§ 27 Abs. 1, 2 und 4, § 28 Abs. 1 und 3, die Überschrift des

3. Teiles, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 4, § 31, § 32, § 33

Abs. 1, 2 und 3, § 34 Abs. 1, 2 , 4 , 4a , 5, 7 und 8, § 35, § 37

Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43,

§ 45 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 48a

samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1, 2 , 3 und 4, § 51 Abs. 2

und 3, die Überschrift zu § 52, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 55

Abs. 2, § 56 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1, 2 und 7, § 59

Abs. 1, 1a, 2a und 5, § 61 Abs. 4, 5 und 7, § 62 Abs. 4, 5 und 7,

§ 65 Abs. 1, das 4a. Hauptstück samt Überschrift, die §§ 65a bis

65d, § 66 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 2 und 6, § 71 Abs. 2

und 3, § 73, § 74 Abs. 6 und 7, § 75 Abs. 6, § 75a Abs. 1, 2, 3 und

4, § 76, § 77 Abs. 1, 2 und 3, § 78, § 80a, § 81 Abs. 2, 3, 5 und 7,

Anlage 1 Z 1.41.1, Z 2.2, Z 2.4, Z 2.7a, Z 2.11a, Z 2a, Z 3.2

lit. d, Z 3.3, Z 3.4 lit. d, Z 3.5 lit. d, Z 3.7 lit. d, Z 3.8,

Anlage 2 Z 2.6, Z 2.7, Z 2.11 und Anlage 3 Z 188 bis 194 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August

1998 in Kraft.

  (7) (Verfassungsbestimmung) § 44, § 75 Abs. 4 und § 75a Abs. 5 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit

1. August 1998 in Kraft.

  (8) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, § 4 Z 2 bis 5a, 6a,

6b, 7a, 7b und 26a, § 7 Abs. 2, § 11a Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis

7, § 12 Abs. 1 und 5, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 3, 4, 8 und

9, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1,

§ 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Z 5, 8a und 9, § 31 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3,

§ 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, 5, 8 und 9, § 35 Abs. 3 und

4, § 38 Abs. 1 und 3, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 3,

§ 47 Abs. 3, 4 und 6, § 50 Abs. 1 bis 3 und 5, § 52 Abs. 3, § 56

Abs. 2, § 57 Abs. 8, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 4, § 61a,

§ 62 Abs. 4, § 64, § 65, § 65c bis e, § 66 Abs. 1 und 3, § 67, § 70

Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 5 und 8, § 80 Abs. 12 bis 14 sowie Anlage 1

Z 2.2, Z 2.11 und Z 2.30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 167/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. (Anm.: In der

Aufzählung fehlen die Überschriften.)

  (9) (Verfassungsbestimmung) § 11a Abs. 3 und § 74 Abs. 9 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit

1. September 1999 in Kraft.

  (10) § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 4 Z 9, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 66

Abs. 3, § 69 Abs. 1, § 74 Abs. 10, § 80a Abs. 13, § 80b, § 82,

Anlage 1 Z 3.2 lit. b, Z 3.3, 3.5 lit. a, 6.5a und 6.13 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2000 treten mit

1. September 2000 in Kraft.

  (11) § 19 Abs. 4 Z 2 und 3, § 23 Abs. 3 Z 5 und 6, § 31 Abs. 1a, §

32 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Z 2, § 42 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 74 Abs. 11

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit

1. Juli 2001 in Kraft.

  (12) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 4 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2

und 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, § 25a, § 26, § 27 Abs. 2 Z 4

bis 6, Abs. 4 und 5, § 28, § 29 Abs. 2 Z 3, § 30 Abs. 4 und 5, § 32

Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1 Z 5 und 10a, Abs. 2, 4 und 5, § 34 Abs. 5

und 5a, § 35 Abs. 1 Z 5 und 6, § 37 Abs. 4, § 38a, § 39 Abs. 1 Z 2,

§ 40 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und 5, § 48a Abs. 2, § 50

Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 55 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und

6, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 5 und 6, § 62 Abs. 5 und 6, § 63 Abs. 1,

§ 65a Abs. 7, § 65b Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 74 Abs. 12

und 13, § 79a, § 80 Abs. 2 und 15 bis 19, § 80a Abs. 2, § 80b Abs. 2

und 4 sowie Anlage 1 Z 2.30a, Z 2.31, Z 2a.16 und Z 3.2 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2001 treten mit

1. September 2001 in Kraft.

  (13) § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 105/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

  (14) § 74 Abs. 14, § 75 Abs. 3, § 77 Abs. l sowie Anlage l Z 5.16

in der Fassung des Bundes-gesetzes BGBl. I Nr. 53/2002 treten mit

1. März 2002 in Kraft.

 

Beachte

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

                              Außerkrafttreten

 

  § 75. (1) Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl.

Nr. 177/1966, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.

  (2) Die in der Anlage 3 Z 69, 77, 82, 98, 99, 101 bis 104, 107 bis

112, 115, 117, 118, 120, 124, 134, 135, 139, 144, 147, 149, 153 bis

156, 158 bis 160, 162, 164 bis 169, 171, 172, 174 bis 181 und 183

bis 187 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 1997

außer Kraft.

  (3) Die anderen in der Anlage 3 bezeichneten Rechtsvorschriften

treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft.

  (4) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen im AHStG

treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft. Die

Verfassungsbestimmungen in den in der Anlage 3 bezeichneten

Bundesgesetzen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem

Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der

jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2002 außer Kraft.

  (5) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an

deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue

Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die

entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

  (6) Abweichend von Abs. 3 treten die in der Anlage 3 Z 28, 79,

80 und 86 genannten Verordnungen mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer

Kraft.

 

Beachte

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

  § 75a. (1) Die §§ 1 bis 6, 8, 16 bis 26, 27 mit Ausnahme des

Abs. 3 und 28 bis 58 des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG),

BGBl. Nr. 187/1983, treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

  (2) Die §§ 7, 9 bis 15, 27 Abs. 3, die Anlagen A und B des KHStG

und die in der Anlage 3 Z 188, 193 und 194 genannten Verordnungen

treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat auf

Grund der zur Nichtuntersagung vorgelegten Studienpläne zu Beginn

jedes Wintersemesters durch Verordnung festzulegen, welche

Studienrichtungen und welche Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B

des KHStG und welche Studienversuche den Studienrichtungen gemäß der

Anlage 1 des UniStG entsprechen.

  (3) Die in der Anlage 3 Z 190 genannte Verordnung tritt mit Ablauf

des 31. Juli 2000 außer Kraft.

  (4) Die in der Anlage 3 Z 189, 191 und 192 genannten Verordnungen

treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

  (5) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 16b

KHStG tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

 

                                2. Hauptstück

                            Übergangsbestimmungen

 

                Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien

 

  § 76. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in

den Anlagen genannten Diplom- und Doktoratsstudien an den

Universitäten, an denen sie bisher eingerichtet waren, auf höchstens

zehn Jahre befristet neuerlich einzurichten.

  (2) Eine Verlängerung der Einrichtung über diesen Zeitraum hinaus

setzt für Diplomstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 11,

für Doktoratsstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 18

voraus. Bei Ablauf der Befristung ist das Studium an der

betreffenden Universität aufgelassen.

 

   Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien

 

  § 77. (1) Die Studienkommissionen haben die Studienpläne auf Grund

dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie

spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten. Langt jedoch ein

Antrag gemäß § 11a auf Umwandlung des Diplomstudiums in ein

Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium,

allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien, vor

dem 1. Juli 2002 bei der Bundesministerin oder bei dem

Bundesminister ein, so dürfen die Studienkommissionen die

Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so beschließen, dass

sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten. Die

Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen

(Z 2a der Anlage 1) und für die Studienrichtungen

Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design haben die

Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu

beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft

treten.

  (2) Bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne sind die bisherigen

besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne

in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Bis zum

Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen

Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) und der Studienpläne für die

Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design

sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden

Fassung anzuwenden.

  (3) Wenn ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart wurde, ist

die Studienrichtung an der betreffenden Universität aufgelassen. Die

Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, die

Studienrichtung wieder gemäß § 11 und § 18 einzurichten, wenn die

betreffende Fakultät einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

entsprechenden Studienplanentwurf vorlegt. Zur Vermeidung von

schwerwiegenden Nachteilen hat die Bundesministerin oder der

Bundesminister diesfalls den Studienplan im Wege einer Ersatzvornahme

zu verordnen.

  (4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem

Nationalrat bis zum Ablauf des Jahres 2007 in Abständen von zwei

Jahren über den Stand der Umsetzung dieses Bundesgesetzes und die

Auswirkungen der Studienplangestaltung insbesondere hinsichtlich der

inhaltlichen Unterschiede zwischen den Standorten, der Gestaltung

des Lehramtsstudiums sowie der nationalen und internationalen

Mobilität der Studierenden zu berichten.

 

                   Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

 

  § 78. (1) Die Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18

AHStG sind ab 1. August 1997 Universitätslehrgänge gemäß § 23

UniStG. Die Lehrgänge und Kurse gemäß § 21 KHStG sind ab dem

1. August 1998 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG, die

Vorbereitungslehrgänge gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998

Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG.

  (2) Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von

Hochschullehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß

§ 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese

Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen

und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des

Hochschullehrganges vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden.

Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Kurzstudien und

Lehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 50 KHStG

vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach

dem 1. August 1998 jenen Absolventinnen und Absolventen zu

verleihen, die zum Besuch des Lehrganges vor dem 1. August 1998 oder

zum Besuch des Kurzstudiums vor dem Inkrafttreten des entsprechenden

Studienplanes gemäß UniStG zugelassen wurden.

 

                   Lehrgänge universitären Charakters

 

  § 79. (1) Die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 40a AHStG

sind ab 1. August 1997 bis zu dem in der Verordnung gemäß § 40a

AHStG festgelegten Datum Lehrgänge universitären Charakters gemäß

§ 27 UniStG.

  (2) Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen

universitären Charakters die Verleihung von Berufsbezeichnungen

gemäß § 40a Abs. 3 AHStG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AHStG

vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach

dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener

Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Lehrganges universitären

Charakters vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden.

 

                 Master of Advanced Studies (MAS)

 

  § 79a. (1) Ist ein fachlich einschlägiger international

gebräuchlicher Mastergrad gemäß § 26 Abs. 1 bzw. gemäß § 28 Abs. 1

nicht feststellbar, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister

bis zum Ablauf des 31. August 2003 berechtigt, durch Verordnung den

akademischen Grad "Master of Advanced Studies", abgekürzt "MAS", mit

einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden, den Fachbereich

bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und

Absolventen jener Universitätslehrgänge bzw. Lehrgänge universitären

Charakters zu verleihen ist,

  1. bei denen die Zulassung den Abschluss zumindest eines fachlich

     in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines

     gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation

     voraussetzt und

  2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens

     50 Semesterstunden umfassen oder

  3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens

     35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die

     Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit

     ("Master-Thesis") vorgeschrieben ist.

  (2) Soweit für Absolventinnen und Absolventen von

Universitätslehrgängen bzw. Lehrgängen universitären Charakters die

Verleihung des akademischen Grades "Master of Advanced Studies" in

einer Verordnung auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1

bzw. des § 28 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.

105/2001 festgelegt ist, kann der akademische Grad auch nach dem

1. September 2003 verliehen werden, wenn die Zulassung zur Teilnahme

an den Lehrgängen vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

  (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist verpflichtet,

die Verordnungen über die akademischen Grade "Master of Advanced

Studies" auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1 bzw.

des § 28 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.

105/2001 bis längstens 31. August 2006 außer Kraft zu setzen.

  (4) Das Recht auf die Führung der bisher verliehenen und auf Grund

der Abs. 2 und 3 noch bis zum Ablauf des 31. August 2006

verleihbaren akademischen Grade "Master of Advanced Studies" bleibt

unberührt.

 

                  Übergangsbestimmungen für Studierende

 

  § 80. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG sind

ab dem 1. August 1997 ordentliche Studierende im Sinne dieses

Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die

Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997

außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie

gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im

Sommersemester 1997 zugelassen waren.

  (2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem

Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes

begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze,

Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden

Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen

Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt,

jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der

gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden

Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das

ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die

in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens

drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung

eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung

des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden

erfordert. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht

abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium

dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese

Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen

Studienplan zu unterstellen. Die Studienkommissionen sind

berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen

Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung

einzelne Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen,

die bereits vor dem Abschluß des jeweils vorangehenden

Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.

  (3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von

Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG

betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens

30. September 2003 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach

Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im

übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit

freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.

  (4) Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und

2 nicht enthalten sind und daher auf Grund dieses Bundesgesetzes

nicht mehr eingerichtet werden, sind ab dem 1. August 1997

berechtigt, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte

in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters

entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

  (5) Bescheide über die Genehmigung eines Fächertausches auf Grund

des § 9 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des

§ 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

(Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373, des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, und des

§ 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der

Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, einer Fächerkombination auf Grund

des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, oder eines studium

irregulare auf Grund des § 13 Abs. 3 AHStG behalten ihre

Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden

ihre Studien im Sinne der Abs. 2 bis 4 nach den bisher geltenden

Studienvorschriften betreiben.

  (6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem

1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist bis zum Ablauf des

30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5

AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992

anzuwenden.

  (7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem

1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73

UniStG der § 40 AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.

  (8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober

1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt,

diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der

akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.

  (9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer

Grade wird nicht berührt.

  (10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1997 gemäß

§ 8 Abs. 1 AHStG beurlaubt wurden, ist § 39 Abs. 1 Z 2 bis zum

Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.

  (11) Die §§ 52 Abs. 2 und 55 Abs. 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 sind nur auf solche

Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die ab dem 1. März 1998

abgelegt werden.

  (12) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

167/1999 ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem 1. Oktober

2000 erstmals auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

  (13) § 13 Abs. 4 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

167/1999 ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 nur auf die

Studienpläne für Bakkalaureats- und Magisterstudien anzuwenden.

  (14) Bis zum Inkrafttreten aller Studienpläne für das

Lehramtsstudium sind die Studierenden berechtigt, anläßlich der

Zulassung zum Lehramtsstudium auch Unterrichtsfächer zu wählen, die

noch durch Studienpläne auf Grund des Bundesgesetzes für

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen geregelt sind.

  (15) Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen des

zweijährigen oder dreijährigen zahnärztlichen Lehrganges auf Grund

der als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl.

Nr. 381/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

829/1995, zum Diplomstudium Humanmedizin oder Zahnmedizin ist

unzulässig, sofern auf die Absolventinnen und Absolventen Art. 19b

der Richtlinie 78/686/EWG anwendbar ist.

  (16) Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges

gemäß Abs. 15, deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin

ausgeschlossen ist, sind berechtigt, anstelle des bereits

verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad "Doktorin der

Humanmedizin und der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Humanmedizin und

der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae universae et

medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. univ. et med. dent.", zu

führen, sofern sie nicht den akademischen Grad "Doktorin der

Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor

medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. dent.", erworben haben.

  (17) Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges

gemäß Abs. 15, die am 1. September 2001 bereits zum Diplomstudium

Zahnmedizin zugelassen sind, haben das Recht, ihr Studium bis zum

Ablauf des 31. August 2003 fortzusetzen und zu beenden. Mit Ablauf

des 31. August 2003 erlischt deren Zulassung zum Diplomstudium

Zahnmedizin. Sofern sie nicht bis zum Ablauf des 31. August 2003 den

akademischen Grad "Doktorin der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der

Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae dentalis", abgekürzt "Dr.

med. dent.", erworben haben, sind sie ab 1. September 2003

berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den

akademischen Grad "Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin"

bzw. "Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin",

lateinisch "Doctor medicinae universae et medicinae dentalis",

abgekürzt "Dr. med. univ. et med. dent.", zu führen.

  (18) § 35 Abs. 1 Z 6 und § 59 Abs. 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2001 sind nur für jene Lehrgänge

universitären Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur

Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.

  (19) Auf Verfahren, die vor dem 1. September 2001 anhängig gemacht

wurden, sind § 55 Abs. 3 und § 59 in der Fassung vor dem

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001 anzuwenden.

 

  § 80a. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß KHStG

sind ab dem 1. August 1998 ordentliche Studierende im Sinne dieses

Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die

Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998

außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie

gelten als zu jenen Studien zugelassen, zu denen sie im

Sommersemester 1998 zugelassen waren. Außerordentliche Hörerinnen

und Hörer, die zu einzelnen Lehrveranstaltungen aus künstlerischen

Fächern zugelassen wurden, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb

des Zeitraumes, für den die Zulassung erfolgt ist, längstens jedoch

bis 1. September 2000, zu betreiben.

  (2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem

Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes

begonnen haben, sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli

1998 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des

jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie

berechtigt, jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen ist,

in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters

entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser

Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester,

für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für

insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die

grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren

Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes

gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert. Wird ein

Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der

Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan

unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich

jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Bis zum

Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen

Studienrichtungen auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Zulassung

zu den Studienrichtungen und Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B

des KHStG sowie gemäß den in der Anlage 3 Z 190, Z 193 und 194

genannten Verordnungen zu erfolgen.

  (3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von

Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KHStG

betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens

30. September 2003 nach diesen Studienvorschriften abzuschließen.

Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen

unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich

jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.

  (4) Ordentliche Studierende des Studienversuches Tapisserie sind

berechtigt, ab dem Außerkrafttreten der Verordnung über die

Einrichtung des Studienversuches, BGBl. Nr. 119/1988, das Studium in

einem der Studiendauer des Studienversuches zuzüglich zweier

Semester entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

  (5) Bescheide über die Genehmigung eines studium irregulare auf

Grund des § 16 Abs. 3 KHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange

die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der

Abs. 2 und 3 nach den bisher geltenden Studienvorschriften

betreiben.

  (6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober

1993 bereits zweimal wiederholt wurden, ist bis zum Ablauf des

30. September 2003 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 40 Abs. 2 bzw. der

§ 34 Abs. 3 und 4 KHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 524/1993 anzuwenden.

  (7) Auf Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August

1998 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der

§ 49 KHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.

  (8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober

1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt,

diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der

akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.

  (9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer

Grade wird nicht berührt.

  (10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1998 gemäß

§ 28 KHStG beurlaubt wurden oder bei denen eine Studienbehinderung

gemäß § 28 KHStG vorliegt, ist § 39 Abs. 1 Z 2 und 7 bis zum Ablauf

der Beurlaubung oder der Studienbehinderung nicht anzuwenden.

  (11) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für ein

ordentliches Studium gemäß KHStG an der Akademie der bildenden

Künste in Wien, an einer Kunsthochschule

(Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an

einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben,

ist der in Z 2a.2 der Anlage 1 angeführte akademische Grad zu

verleihen, sofern es sich um eine Studienrichtung handelt, die den

Studienrichtungen gemäß Z 2.11a sowie Z 2a. 3, 4, 6, 15, 16 und 17

der Anlage 1 vergleichbar sind. Absolventinnen und Absolventen von

ordentlichen Studien, die den anderen Studienrichtungen gemäß Z 2a

der Anlage 1 vergleichbar sind, ist der akademische Grad gemäß

Z 2a.2 nach positiver Beurteilung von Lehrveranstaltungsprüfungen im

Ausmaß von 8 bis 12 Semesterstunden aus wissenschaftlichen

Prüfungsfächern und nach dem Verfassen einer schriftlichen

Prüfungsarbeit aus diesen Fächern durch Bescheid der Studiendekanin

oder des Studiendekans zu verleihen. Die Studiendekanin oder der

Studiendekan hat die Absolventinnen und Absolventen zu diesem Zweck

mit Bescheid als außerordentliche Studierende zum Studium

zuzulassen. Im Bescheid ist eine angemessene Frist aufzuerlegen,

innerhalb der die Prüfungen und die schriftliche Prüfungsarbeit

abzulegen bzw. abzufassen sind.

  (12) Beim Übertritt von Studierenden der Studienrichtung

Industrial Design gemäß KHStG auf das Studium dieser Studienrichtung

gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat der Nachweis der

allgemeinen Universitätsreife durch ein österreichisches

Reifezeugnis zu entfallen.

  (13) Für die Durchführung der abschließenden Teilprüfungen der

Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach ist abweichend

von § 56 Abs. 2 die Bildung von Prüfungssenaten für Prüfungsteile

zulässig. Diese gilt nur für jene Studienpläne, die gemäß Abs. 2 in

der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden sind.

 

 Übergangsbestimmungen für Studierende anlässlich der Umwandlung von

        Diplomstudien in Bakkalaureats- und Magisterstudien

 

  § 80b. (1) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in

Bakkalaureats- und Magisterstudien bereits ein Studienplan auf Grund

dieses Bundesgesetzes in Kraft, ist auf ordentliche Studierende, die

ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der

Bakkalaureats- und Magisterstudien begonnen haben, jener Studienplan

auf Grund dieses Bundesgesetzes, der zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Studienplanes der Bakkalaureats- und

Magisterstudien gilt, weiter anzuwenden.

  (2) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 1 sind berechtigt, ab dem

Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und

Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen

sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines

Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann

dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei

Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert

sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern

die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren

Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes

gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert.

  (3) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in

Bakkalaureats- und Magisterstudien noch kein Studienplan auf Grund

dieses Bundesgesetzes in Kraft, sind auf ordentliche Studierende,

die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der

Bakkalaureats- und Magisterstudien begonnen haben, die

Studienvorschriften gemäß § 80 Abs. 2 bzw. § 80a Abs. 2 weiter

anzuwenden.

  (4) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 3 sind berechtigt, ab dem

Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und

Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen

sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines

Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann

dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei

Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert

sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern

die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren

Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes

gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert.

  (5) Schließen die ordentlichen Studierenden gemäß Abs. 2 und 4

einen Studienabschnitt nicht fristgerecht ab, sind sie für das

weitere Studium dem Studienplan der Bakkalaureats- und

Magisterstudien unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden

berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan der

Bakkalaureats- und Magisterstudien zu unterstellen.

  (6) Für ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von

Studienvorschriften gemäß § 80 Abs. 2 bis 4 und § 80a Abs. 2 bis 4

betreiben, tritt hinsichtlich der Übergangsfristen keine Änderung

ein.

 

                                3. Hauptstück

                              Schlußbestimmungen

 

                  Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften

 

  § 81. (1) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten

Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten, die

noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz - UOG, BGBl. Nr.

258/1975, eingerichtet sind, die oder der Vorsitzende der

Studienkommission zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf

akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das

Fakultätskollegium, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung das

Universitätskollegium zuständig.

  (2) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin

oder des Studiendekans ist an den Universitäten der Künste, die noch

nach dem Bundesgesetz über die Organisation von Kunsthochschulen

(Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 74/1970,

eingerichtet sind, die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter

zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade

sowie die Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die

Studienkommissionen an diesen Universitäten gelten die Bestimmungen

der §§ 9 bis 15 KHStG. Für die Anerkennung von Prüfungen,

wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist

jedoch die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.

  (3) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin

oder des Studiendekans ist bis zur Umsetzung des KUOG an der

Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor

zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade

sowie die Nostrifizierung ist das Akademiekollegium zuständig. Für

die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und

künstlerischen Diplomarbeiten ist jedoch die oder der Vorsitzende

der Studienkommission zuständig.

  (4) Für das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes

ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

  (5) Gegen die Bescheide der Organe der Universitäten auf Grund

dieses Bundesgesetzes ist die Berufung an das folgende Organ der

Universität als zweite und letzte Instanz zulässig:

  1. gegen die Bescheide der Rektorin oder des Rektors an das

     oberste Kollegialorgan der Universität,

  2. gegen die Bescheide der oder des Vorsitzenden der

     Studienkommission an die Studienkommission,

  3. gegen die Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekans

     und der Leiterin oder des Leiters einer Lehrveranstaltung an

     das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium,

  4. gegen die Bescheide der Abteilungsleiterin oder des

     Abteilungsleiters an das Abteilungskollegium.

  (6) Die Behörden des Instanzenzuges gemäß Abs. 5 sind zugleich die

sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden.

  (7) Wird den Anliegen der Studierenden in den Verwaltungsverfahren

an den Universitäten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, sind sie

unbeschadet der Einbringung zulässiger Rechtsmittel im Verwaltungsweg

und Beschwerden an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof

berechtigt, die Bundesministerin oder den Bundesminister um die

Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ersuchen (Aufsichtsbeschwerde).

 

                             Vollziehung

 

  § 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die

Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft

und Kultur betraut.

 

                                                             Anlage 1

 

                             Diplomstudien

 

1.     Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen

1.1    Aufgabenstellung: Die geistes- und kulturwissenschaftlichen

       Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den

       philologischen, historisch-kulturkundlichen und

       philosophisch-humanistischen Fächern.

1.2    Akademischer Grad: ,,Magistra der Philosophie`` bzw.

       ,,Magister der Philosophie``, lateinisch ,,Magistra

       philosophiae`` bzw. ,,Magister philosophiae``, abgekürzt

       jeweils ,,Mag. phil.``.

1.3    Ägyptologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.4    Afrikanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.5    Alte Geschichte und Altertumskunde: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-120.

1.6    Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie:

       Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.7    Anglistik und Amerikanistik: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-120.

1.8    Arabistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.9    Byzantinistik und Neogräzistik: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-120.

1.10   Deutsche Philologie: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-120.

1.11   Finno-Ugristik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.12   Geschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.13   Indologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.14   Japanologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.15   Judaistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.16   Klassische Archäologie: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-120.

1.17   Klassische Philologie - Griechisch: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-120.

1.18   Klassische Philologie - Latein: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-120.

1.19   Kunstgeschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.20   Musikwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.21   Nederlandistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.22   Pädagogik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.23   Philosophie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.24   Politikwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-120.

1.25   Publizistik und Kommunikationswissenschaft: Studiendauer:

       8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.26   Romanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter

       Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die

       einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der

       Romanistik anzubieten ist.

1.27   Sinologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.28   Skandinavistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.29   Slawistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

       In der Verordnung über die Einrichtung sind unter

       Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die

       einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der

       Slawistik anzubieten ist.

1.30   Soziologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.31   Sprachen und Kulturen des Alten Orients: Studiendauer:

       8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.32   Sprachwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-120.

1.33   Theaterwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-120.

1.34   Tibetologie und Buddhismuskunde: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-120.

1.35   Turkologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.36   Übersetzen und Dolmetschen: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 120-150. In der Verordnung über die

       Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11

       Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das

       Studium des Übersetzens und Dolmetschens anzubieten ist.

1.37   Ur- und Frühgeschichte: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-120.

1.38   Vergleichende Literaturwissenschaft: Studiendauer:

       8 Semester, Semesterstunden: 100-120.

1.39   Völkerkunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.40   Volkskunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

1.41   Ergänzung und Vertiefung: In den geistes- und

       kulturwissenschaftlichen Studien mit Ausnahme der

       Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen hat die

       Studienkommission abweichend von § 13 Abs. 4 Z 6 das

       Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines

       Rahmens von 40 bis 50 vH der im Studienplan vorgesehenen

       Gesamtstundenzahl festzulegen. Für die Auswahl der

       Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern gelten in

       diesem Fall folgende Bestimmungen:

1.41.1 Die Studienkommission hat in den Studienplan Empfehlungen

       über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen innerhalb

       und außerhalb des geistes- und kulturwissenschaftlichen

       Lehrangebotes anerkannter inländischer und ausländischer

       Universitäten aufzunehmen. Die Studierenden sind berechtigt,

       die Lehrveranstaltungen entsprechend den Empfehlungen

       auszuwählen. Die Wahl ist in den Diplomprüfungszeugnissen und

       im Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades zum

       Ausdruck zu bringen.

1.41.2 Beabsichtigt die oder der Studierende, abweichend von den

       Empfehlungen der Studienkommission ergänzende und vertiefende

       Lehrveranstaltungen aus anderen als den empfohlenen Fächern

       zu wählen, hat sie oder er dies jeweils vor dem Besuch der

       Lehrveranstaltung der oder dem Vorsitzenden der

       Studienkommission zu melden. Die oder der Vorsitzende der

       Studienkommission ist innerhalb eines Monats ab Einlangen der

       Meldung berechtigt, die Wahl der jeweiligen ergänzenden und

       vertiefenden Lehrveranstaltung bescheidmäßig zu untersagen,

       wenn diese in Verbindung mit der Studienrichtung, für welche

       die oder der Studierende zugelassen ist, weder

       wissenschaftlich noch im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten

       sinnvoll wäre.

2.     Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen

2.1    Aufgabenstellung: Die ingenieurwissenschaftlichen Studien

       dienen der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und

       Fähigkeiten, um insbesondere

       a) in der an das Studium anschließenden beruflichen Tätigkeit

          nach einer angemessenen Einarbeitungszeit die

          konstruktiven und sonstigen praktischen Aufgaben

          selbständig, schöpferisch, planvoll und zweckmäßig lösen

          zu können;

       b) auf einem Teilgebiet Aufgaben dem Stand der

          Ingenieurwissenschaften entsprechend mit den Methoden der

          Wissenschaft lösen zu können;

       c) Methoden zur Problemlösung entwickeln und die Grenzen der

          Methoden erkennen zu können;

       d) die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen

          Wissensdisziplinen erkennen zu können und ein

          erfolgreiches Zusammenarbeiten zu ermöglichen;

       e) unter Absehung der Folgen einer Entscheidung und der

          Grenzen der eigenen Entscheidungsfähigkeit Entscheidungen

          zu treffen, begründen und vertreten zu können.

2.2   Akademischer Grad: ,,Diplom-Ingenieurin`` bzw.

      ,,Diplom-Ingenieur``, abgekürzt jeweils ,,Dipl.-Ing.`` oder

       ,,DI``, für Absolventinnen und Absolventen des Studiums der

       Architektur an den Universitäten der Künste: ,,Magistra der

       Architektur`` bzw. ,,Magister der Architektur``, lateinisch

       ,,Magistra architecturae`` bzw. ,,Magister architecturae``,

       abgekürzt jeweils ,,Mag. arch.``, für Absolventinnen und

       Absolventen der Studienrichtung Industrial Design nach

       Maßgabe des Studienplanes: ,,Magistra der Künste`` bzw.

       ,,Magister der Künste``, lateinisch ,,Magistra artium`` bzw.

       ,,Magister artium``, abgekürzt jeweils ,,Mag. art.`` oder

       ,,Magistra des Industrial Design`` bzw. ,,Magister des

       Industrial Design``, lateinisch ,,Magistra designationis

       industrialis`` bzw. ,,Magister designationis industrialis``,

       abgekürzt jeweils ,,Mag. des. ind.``.

2.3    Angewandte Geowissenschaften: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160-210.

2.4    Architektur: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

       160-210, an den Universitäten der Künste 270-300.

2.5    Bauingenieurwesen: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160-210.

2.6    Bergwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

       160-210.

2.7    Elektrotechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

       160-210.

2.7a   Elektrotechnik-Toningenieur: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160 - 210.

2.8    Erdölwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

       160-210.

2.9    Forst- und Holzwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160-210.

2.10   Gesteinshüttenwesen: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160-210.

2.11   Metallurgie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

       160-210.

2.11a  Industrial Design: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 250 - 300.

2.12   Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling:

       Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.12a  Industrielogistik: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160 bis 210.

2.13   Informatik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

       160-210.

2.14   Kulturtechnik und Wasserwirtschaft: Studiendauer:

       10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.15   Kunststofftechnik: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160-210.

2.16   Landschaftsplanung und Landschaftspflege: Studiendauer:

       10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.17   Landwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

       160-210.

2.18   Lebensmittel- und Biotechnologie: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160-210.

2.19   Markscheidewesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

       160-210.

2.20   Maschinenbau: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

       160-210.

2.21   Mechatronik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

       160-210.

2.22   Montanmaschinenwesen: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160-210.

2.23   Petroleum Engineering: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160-210.

2.24   Raumplanung und Raumordnung: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160-210.

2.25   Technische Chemie: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 200-235.

2.26   Technische Mathematik: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160-210.

2.27   Technische Physik: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160-210.

2.28   Telematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

       160-210.

2.29   Verfahrenstechnik: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160-210.

2.30   Vermessung und Geoinformation: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160-210.

2.30a  Versicherungsmathematik: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160 bis 210.

2.31   Werkstoffwissenschaft: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 160-210.

2.32   Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen: Studiendauer:

       10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.33   Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau: Studiendauer:

       10 Semester, Semesterstunden: 160-210.

2.34   Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie: Studiendauer:

       10 Semester, Semesterstunden: 200-235.

2a.    Künstlerische Studienrichtungen

2a.1     Aufgabenstellung: Die künstlerischen Studienrichtungen

         dienen der Vermittlung einer hochqualifizierten

         künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen oder einer

         anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung.

         Weiters haben diese Studienrichtungen die Grundlage für

         eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu schaffen und

         durch eine kritische Auseinandersetzung mit künstlerischen,

         pädagogischen und anderen wissenschaftlichen

         Fragestellungen zur Entwicklung und Erschließung der Künste

         beizutragen.

2a.2     Akademischer Grad: ,,Magistra der Künste`` bzw. ,,Magister

         der Künste``, lateinisch ,,Magistra artium`` bzw.

         ,,Magister artium``, abgekürzt jeweils ,,Mag. art.``.

2a.3     Bildende Kunst: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

         170 - 220.

2a.4     Bühnengestaltung: Studiendauer: 8 Semester,

         Semesterstunden: 220 - 280.

2a.5     Darstellende Kunst: Studiendauer: 8 Semester,

         Semesterstunden: 180 - 220.

2a.6     Design: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

         220 - 280.

2a.7     Dirigieren: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

         180 - 200.

2a.8     Film und Fernsehen: 10 Semester, Semesterstunden:

         230 - 260. Das Studium ist in Studienzweige zu gliedern,

         wobei insbesondere die Bereiche Bildtechnik und Kamera,

         Buch und Dramaturgie, Produktion, Regie und Schnitt zu

         berücksichtigen sind.

2a.9     Gesang:

2a.9.1   Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 160 - 200. Für

         Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der musikdramatischen

         Darstellung können zusätzlich 20 Semesterstunden vorgesehen

         werden.

2a.9.2   Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder

         der Studienkommission für die Studienrichtung

         Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen

         Verhältnis anzugehören.

2a.9.3   Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die

         Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt

         wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der

         Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der

         Studienrichtung Gesang anzuerkennen. Die Studienkommission

         ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung

         generell festzulegen.

2a.9.4   Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat

         abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für

         thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen

         (Schwerpunkt) 10 - 20 Semesterstunden im Studienplan

         vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

         mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.10    Instrumentalstudium:

2a.10.1  Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen das

         Instrumentalstudium anzubieten ist, erfolgt unter

         Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die

         Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

2a.10.2  Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 100 - 150.

2a.10.3  Zulassungsalter: Die Zulassung zum Studium ist entgegen der

         Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z 1 bereits mit der Vollendung

         des 15. Lebensjahres möglich, wenn der

         Zulassungsprüfungssenat dies auf Grund der besonderen

         Eignung der Studienwerberin oder des Studienwerbers für

         zweckmäßig erachtet.

2a.10.4  Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder

         der Studienkommission für die Studienrichtung

         Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen

         Verhältnis anzugehören.

2a.10.5  Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die

         Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt

         wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der

         Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der

         Studienrichtung Instrumentalstudium anzuerkennen. Die

         Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen

         durch Verordnung generell festzulegen.

2a.10.6  Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat

         abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für

         thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen

         (Schwerpunkt) 10 - 20 Semesterstunden im Studienplan

         vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

         mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.11    Instrumental(Gesangs)pädagogik:

2a.11.1  Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen die

         Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik einzurichten

         ist, bzw. die Einrichtung des Faches Gesang erfolgen unter

         Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die

         Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

2a.11.2  Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 160 - 190. Für

         die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind davon

         30 - 50 Semesterstunden vorzusehen.

2a.11.3  Zulassungsprüfung: Dem Zulassungsprüfungssenat haben

         Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate für die

         Studienrichtung Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in

         einem angemessenen Verhältnis anzugehören.

2a.11.4  Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder

         der Studienkommissionen für die Studienrichtungen

         Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in einem angemessenen

         Verhältnis anzugehören.

2a.11.5  Lehrbefähigung: Das Studium gliedert sich in zwei

         Studienabschnitte, wobei der erste Studienabschnitt

         8 Semester zu umfassen hat. Die erste Diplomprüfung gilt

         als Lehrbefähigungsprüfung.

2a.11.6  Anerkennung der an einem österreichischen Konservatorium

         mit Öffentlichkeitsrecht erlangten Lehrbefähigung:

         Personen, die eine Lehrbefähigung aus einem Instrument bzw.

         aus Gesang an einem österreichischen Konservatorium mit

         Öffentlichkeitsrecht abgelegt haben, sind zum zweiten

         Studienabschnitt nach Maßgabe des Lehrangebotes zuzulassen.

2a.11.7  Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die

         Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang und Jazz

         abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der

         Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der

         Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik

         anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, solche

         Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.

2a.11.8  Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat

         abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für

         thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen

         (Schwerpunkt) 10 - 20 Semesterstunden im Studienplan

         vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

         mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.11.9  Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine

         Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan

         festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu

         verfassen.

2a.12    Jazz:

2a.12.1  Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen die

         Studienrichtung Jazz anzubieten ist, bzw. die Einrichtung

         des Jazzgesanges erfolgen unter Berücksichtigung der

         Umstände des § 11 Abs. 3 durch die Verordnung über die

         Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

2a.12.2  Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 200 - 220.

2a.12.3  Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder

         der Studienkommission für die Studienrichtung

         Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen

         Verhältnis anzugehören.

2a.12.4  Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die

         Studienrichtungen Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt

         wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der

         Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der

         Studienrichtung Jazz anzuerkennen. Die Studienkommission

         ist berechtigt, diese Anerkennungen durch Verordnung

         generell festzulegen.

2a.12.5  Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat

         abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für

         thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen

         (Schwerpunkt) 10 - 20 Semesterstunden im Studienplan

         vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

         mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.13    Katholische und Evangelische Kirchenmusik: Studiendauer:

         12 Semester, Semesterstunden: 150 - 190.

2a.14    Komposition und Musiktheorie: Studiendauer 10 Semester,

         Semesterstunden: 160 - 190.

2a.15    Konservierung und Restaurierung: Studiendauer: 10 Semester,

         Semesterstunden: 220 - 270.

2a.16    Kunst und Gestaltung: Studiendauer:

         8 Semester, Semesterstunden: 220 - 280.

2a.17    Mediengestaltung: Studiendauer: 8 Semester,

         Semesterstunden: 220 - 280.

2a.18    Musik- und Bewegungserziehung: Studiendauer: 10 Semester,

         Semesterstunden: 160 - 220.

2a.18.1  Lehrbefähigung: Die erste oder zweite Diplomprüfung gilt

         als Lehrbefähigungsprüfung. Die Lehrbefähigungsprüfung kann

         frühestens nach Absolvieren des 8. Semesters abgelegt

         werden.

2a.18.2  Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat

         abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für

         thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen

         (Schwerpunkt) 10 - 20 Semesterstunden im Studienplan

         vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder

         mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.18.3  Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine

         Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan

         festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu

         verfassen.

2a.19    Musiktheaterregie: Studiendauer: 8 Semester,

         Semesterstunden: 130 - 150.

2a.20    Musiktherapie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

         140 - 170.

2a.20.1  Zulassung: Voraussetzung für die Zulassung zum Studium der

         Studienrichtung Musiktherapie ist die Vorlage eines

         Reifezeugnisses einer allgemeinbildenden oder

         berufsbildenden höheren Schule.

2a.20.2  Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine

         Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan

         festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu

         verfassen.

2a.21    Tonmeisterstudium: Studiendauer: 10 Semester,

         Semesterstunden: 230 - 250.

3.     Lehramtsstudium

3.1    Aufgabenstellung: Das Lehramtsstudium dient der fachlichen,

       der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen

       oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter

       Einschluß einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei

       Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen.

3.2    Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter

       Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 festzulegen, in

       welchen der folgenden Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium

       anzubieten ist:

       a) geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer

          (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch,

          Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische

          Bildung, Griechisch, Italienisch, Latein, Psychologie und

          Philosophie, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch,

          Ungarisch),

       b) naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Biologie und

          Umweltkunde, Biologie und Warenlehre, Chemie, Darstellende

          Geometrie, Geographie und Wirtschaftskunde,

          Haushaltsökonomie und Ernährung, Informatik und

          Informatikmanagement, Leibeserziehung, Mathematik, Physik),

       c) theologische Unterrichtsfächer (Evangelische Religion,

          Katholische Religion),

       d) künstlerische Unterrichtsfächer (Bildnerische Erziehung,

          Instrumentalmusikerziehung, Musikerziehung, Textiles

          Gestalten, Werkerziehung).

3.3    Studienkommission: In der Studienkommission haben die

       Fachvertreterinnen oder Fachvertreter für die

       Unterrichtsfächer, die an der jeweiligen Fakultät

       (Universität) eingerichtet sind, und die Fachvertreterinnen

       oder Fachvertreter der Erziehungswissenschaften oder der

       Pädagogik der jeweiligen Universität in einem angemessenen

       Verhältnis vertreten zu sein. Wenn die

       Erziehungswissenschaften oder die Pädagogik an der Fakultät,

       an der das Lehramtsstudium eingerichtet ist, nicht vertreten

       sind, haben entsprechende Fachvertreterinnen oder

       Fachvertreter einer anderen Fakultät (Universität) Mitglieder

       der Studienkommission zu sein. Wurde ein Unterrichtsfach

       fakultäts- beziehungsweise universitätsübergreifend

       eingerichtet, können die betreffenden Fakultätskollegien

       (Universitätskollegien) durch übereinstimmende Beschlüsse

       eine gesonderte gemeinsame Studienkommission für dieses

       Unterrichtsfach einsetzen.

3.4    Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden je Fach:

       a) in den geistes- und kulturwissenschaftlichen

          Unterrichtsfächern 60-80,

       b) in den naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 80-120,

       c) in den theologischen Unterrichtsfächern 90-110,

       d) in den künstlerischen Unterrichtsfächern 80-140.

       Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind

       unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20

       bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden

       Gesamtstundenzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige

       Unterrichtsfach vorzusehen.

3.5    Fächerwahl: Die Studierenden haben anläßlich der Zulassung

       zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer

       bekanntzugeben. Dabei ist zu beachten:

       a) Darstellende Geometrie darf nur mit Informatik und

          Informatikmanagement oder Mathematik verbunden werden.

       b) Instrumentalmusikerziehung darf nur mit Musikerziehung

          verbunden werden.

       c) Evangelische Religion darf nicht mit Katholischer Religion

          verbunden werden.

       d) Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen

          Universität als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist

          mit Ausnahme der künstlerischen Unterrichtsfächer nur

          zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der

          Universität der Zulassung nicht eingerichtet ist.

          Im übrigen gilt § 34 Abs. 8.

       Das Thema der Diplomarbeit ist aus einem der beiden

       Unterrichtsfächer einschließlich der Fachdidaktik zu wählen.

3.6    Schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung

       umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im

       Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister

       für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung

       des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

3.7    Akademischer Grad:

       a) geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer:

          ,,Magistra der Philosophie`` bzw. ,,Magister der

          Philosophie``, lateinisch ,,Magistra philosophiae`` bzw.

          ,,Magister philosophiae``, abgekürzt jeweils

          ,,Mag. phil.``,

       b) naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer: ,,Magistra der

          Naturwissenschaften`` bzw. ,,Magister der

          Naturwissenschaften``, lateinisch ,,Magistra rerum

          naturalium`` bzw. ,,Magister rerum naturalium``, abgekürzt

          jeweils ,,Mag. rer. nat.``,

       c) theologische Unterrichtsfächer: ,,Magistra der Theologie``

          bzw. ,,Magister der Theologie``, lateinisch ,,Magistra

          theologiae`` bzw. ,,Magister theologiae``, abgekürzt

          jeweils ,,Mag. theol.``,

       d) künstlerische Unterrichtsfächer: ,,Magistra der Künste``

          bzw. ,,Magister der Künste``, lateinisch ,,Magistra

          artium`` bzw. ,,Magister artium``, abgekürzt jeweils ,,Mag.

          art.``.

       Wurden zwei Unterrichtsfächer aus verschiedenen Gruppen

       verbunden, ist der akademische Grad zu verleihen, der dem

       Unterrichtsfach entspricht, aus dem das Thema der

       Diplomarbeit gewählt wurde.

3.8    Anerkennung von Studien, die an den Pädagogischen oder den

       Religionspädagogischen Akademien absolviert wurden:

       Für Absolventinnen oder Absolventen der Lehramtsprüfung an

       den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien,

       die zu einem Lehramtsstudium an einer Universität

       zugelassen werden, gelten unbeschadet der

       sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (insbesondere

       § 59) folgende besondere Bestimmungen:

       a) Studierende, welche die Lehramtsprüfung für die

          Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen positiv

          abgelegt haben, sind berechtigt, im Lehramtsstudium in

          einem einschlägigen Unterrichtsfach die

          Lehrveranstaltungen und Prüfungen des zweiten

          Studienabschnittes zu absolvieren.

       b) Die an der Pädagogischen Akademie absolvierte Ausbildung

          für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen ist

          während des facheinschlägigen Lehramtsstudiums an der

          Universität auf die Erfordernisse der ersten Diplomprüfung

          zu ergänzen. Dafür hat die Studienkommission im Studienplan

          die erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen im

          Ausmaß von höchstens 30 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1

          festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten

          Studienabschnittes vorzusehen. Darüber hinaus sind durch

          die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission

          weitere Anerkennungen gemäß § 59 zulässig.

       c) Studierenden, welche die Lehramtsprüfung für die

          Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen in einem

          anderen als dem Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums

          einschlägigen Fach, oder welche die Lehramtsprüfung für

          die Volksschulen oder die Sonderschulen positiv abgelegt

          haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission

          nach Maßgabe des § 59 und der Bestimmungen des jeweiligen

          Studienplanes einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen

          anzuerkennen. Dazu hat die Studienkommission Richtlinien

          für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der

          Studienkommission zu beschließen.

4.     Medizinische Studienrichtungen

4.1    Aufgabenstellung: Die medizinischen Studien dienen dem Erwerb

       der medizinrelevanten naturwissenschaftlichen und

       humanwissenschaftlichen Grundkenntnisse, der Vermittlung

       eines umfassenden Überblickswissens über die theoretischen

       und praktischen Aspekte der gesamten Heilkunde sowie der

       Einübung in ärztliche Tätigkeiten. Den Studierenden sind jene

       grundlegenden Einsichten zu vermitteln, die eine

       unverzichtbare Voraussetzung für das exemplarische Lernen

       darstellen und den Studierenden ermöglichen, sich im

       Berufsleben entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt

       laufend fortzubilden. Dabei ist auch auf medizin-ethische,

       präventive, rehabilitative, pflegerische, insbesondere

       geriatrisch-pflegerische und ambulante Aspekte einzugehen.

       Die Studien der Veterinärmedizin und der Zahnmedizin dienen

       überdies der Erlangung der Befähigung zur Ausübung der

       jeweiligen ärztlichen Tätigkeit. In den Studienrichtungen

       Humanmedizin und Zahnmedizin ist der erste Studienabschnitt

       am jeweiligen Universitätsstandort im Ausmaß von 90 vH der

       gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des

       ersten Studienabschnittes in gleicher Weise zu gestalten. In

       der Studienrichtung Humanmedizin sind im Studienplan

       unbeschadet der Pflichtfamulatur 10 bis 20 vH der gemäß § 13

       Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl für die

       klinisch-praktische Ausbildung vorzusehen.

4.2    Studienkommission: In den Studienkommissionen der

       medizinischen Studienrichtungen haben die Fachvertreterinnen

       oder die Fachvertreter der klinischen und der außerklinischen

       Fächer in einem gleichen Verhältnis vertreten zu sein.

4.3    Humanmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Pflichtfamulatur:

       24 Wochen, Semesterstunden: 270-300, akademischer Grad:

       ,,Doktorin der gesamten Heilkunde`` bzw. ,,Doktor der

       gesamten Heilkunde``, lateinisch ,,Doctor medicinae

       universae``, abgekürzt ,,Dr. med. univ.``.

4.4    Zahnmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Praktikum: 72 Wochen,

       Semesterstunden: 200-230, akademischer Grad: ,,Doktorin der

       Zahnheilkunde`` bzw. ,,Doktor der Zahnheilkunde``, lateinisch

       ,,Doctor medicinae dentalis``, abgekürzt ,,Dr. med. dent.``.

4.5    Veterinärmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Praktikum:

       26 Wochen, Semesterstunden: 240-270, akademischer Grad:

       ,,Diplom-Tierärztin`` bzw. ,,Diplom-Tierarzt``, lateinisch

       ,,Magistra medicinae veterinariae`` bzw. ,,Magister medicinae

       veterinariae``, abgekürzt jeweils ,,Mag. med. vet.``.

5.     Naturwissenschaftliche Studienrichtungen

5.1    Aufgabenstellung: Die naturwissenschaftlichen Studien dienen

       der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den

       formalwissenschaftlichen sowie in den allgemeinen und den

       besonderen naturwissenschaftlichen Fächern.

5.2    Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht

       anders angegeben, lautet der akademische Grad ,,Magistra der

       Naturwissenschaften`` bzw. ,,Magister der

       Naturwissenschaften``, lateinisch ,,Magistra rerum

       naturalium`` bzw. ,,Magister rerum naturalium``, abgekürzt

       jeweils ,,Mag. rer. nat.``.

5.3    Astronomie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

5.4    Biologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

       150-170.

5.5    Chemie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 200-235.

5.6    Erdwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 150-170.

5.7    Ernährungswissenschaften: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 150-170.

5.8    Geographie: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden:

       120-140.

5.9    Mathematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

       100-120.

5.10   Meteorologie und Geophysik: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-120.

5.11   Molekulare Biologie: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 150-170.

5.12   Pharmazie: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden:

       200-230, akademischer Grad: ,,Magistra der Pharmazie`` bzw.

       ,,Magister der Pharmazie``, lateinisch ,,Magistra

       pharmaciae`` bzw. ,,Magister pharmaciae``, abgekürzt jeweils

       ,,Mag. pharm.``.

5.13   Physik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 130-150.

5.14   Psychologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:

       130-150, akademischer Grad: Wenn die Diplomarbeit nicht aus

       einem naturwissenschaftlichen Fach abgefaßt wurde, lautet der

       akademische Grad ,,Magistra der Philosophie`` bzw. ,,Magister

       der Philosophie``, lateinisch ,,Magistra philosophiae`` bzw.

       ,,Magister philosophiae``, abgekürzt jeweils ,,Mag. phil.``.

5.15   Sportwissenschaften: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 120-140.

5.16   Umweltsystemwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 170-270.

6.     Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

       Studienrichtungen

6.1    Aufgabenstellung: Die rechts-, sozial- und

       wirtschaftswissenschaftlichen Studien dienen der

       wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den Rechts-, Sozial-

       und Wirtschaftswissenschaften, die rechtswissenschaftlichen

       Studien insbesondere der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

       für jene Berufe, für deren Ausübung das Studium der

       Rechtswissenschaften gesetzliche Voraussetzung ist.

6.2    Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht

       anders angegeben, lautet der akademische Grad ,,Magistra der

       Sozial- und Wirtschaftswissenschaften`` bzw. ,,Magister der

       Sozial- und Wirtschaftswissenschaften``, lateinisch

       ,,Magistra rerum socialium oeconomicarumque`` bzw. ,,Magister

       rerum socialium oeconomicarumque``, abgekürzt jeweils ,,Mag.

       rer. soc. oec.``.

6.3    Angewandte Betriebswirtschaft: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-130.

6.4    Betriebswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-125.

6.5    Handelswissenschaft: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-125.

6.5a   Informatikmanagement: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100 bis 125.

6.6    Internationale Betriebswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-125.

6.7    Internationale Wirtschaftswissenschaften: Studiendauer:

       8 Semester, Semesterstunden: 100-125.

6.8    Rechtswissenschaften: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-125, akademischer Grad: ,,Magistra der

       Rechtswissenschaften`` bzw. ,,Magister der

       Rechtswissenschaften``, lateinisch ,,Magistra iuris`` bzw.

       ,,Magister iuris``, abgekürzt ,,Mag. iur.``.

6.9    Sozialwirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-125.

6.10   Soziologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-125.

6.11   Statistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-125.

6.12   Volkswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:

       100-125.

6.13   Wirtschaftsinformatik: Studiendauer: 9 Semester,

       Semesterstunden: 130 bis 155.

6.14   Wirtschaftspädagogik: Studiendauer: 9 Semester,

       Semesterstunden: 120-140, schulpraktische Ausbildung: Die

       schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die

       organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der

       Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und

       kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich

       zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

6.14a. Wirtschaftsrecht: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden:

       130 bis 155, akademischer Grad: "Magistra des Rechts der

       Wirtschaft" bzw. "Magister des Rechts der Wirtschaft",

       lateinisch "Magistra iuris rerum oeconomicarum" bzw.

       "Magister iuris rerum oeconomicarum", abgekürzt jeweils

       "Mag. iur. rer. oec."

6.15   Wirtschaftswissenschaften: Studiendauer: 8 Semester,

       Semesterstunden: 100-125.

7.     Theologische Studienrichtungen

7.1    Aufgabenstellung: Die theologischen Studien dienen der

       wissenschaftlichen Berufsvorbildung des geistlichen

       Nachwuchses, der Vorbereitung für Tätigkeiten in kirchlichem

       Dienst oder Auftrag sowie für Tätigkeiten, die Kenntnisse der

       Bibel sowie der historischen und aktuellen kirchlichen Ideen,

       Institutionen und Dogmen erfordern. Das Studium der

       Philosophie dient der philosophischen Ausbildung unter

       besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des

       Menschen.

7.2    Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht

       anders angegeben, lautet der akademische Grad ,,Magistra der

       Theologie`` bzw. ,,Magister der Theologie``, lateinisch

       ,,Magistra theologiae`` bzw. ,,Magister theologiae``,

       abgekürzt jeweils ,,Mag. theol.``.

7.3    Bei einem Übertritt von Studierenden von einer kirchlichen

       theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 des Konkordates

       zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich,

       BGBl. II Nr. 2/1934) an eine Katholisch-Theologische Fakultät

       gelten folgende besondere Bestimmungen:

7.3.1  Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden,

       sind als Ergänzungsprüfungen anzuerkennen, wenn die von der

       Lehranstalt namhaft gemachte Prüferin oder der von der

       Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer

       a) die Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG

          1993 für das betreffende Fach besitzt oder

       b) von einer Katholisch-Theologischen Fakultät zur Abnahme

          der Ergänzungsprüfungen für die Dauer von jeweils drei

          Jahren bevollmächtigt wurde.

7.3.2  Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden,

       sind als Diplomprüfungen anzuerkennen, wenn sie vor

       a) einer von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu

          bestellten Universitätsprofessorin oder einem von einer

          Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu bestellten

          Universitätsprofessor oder

       b) einer oder einem sonst von einer Katholisch-Theologischen

          Fakultät hiezu Bevollmächtigten abgelegt wurden. Zu der in

          angemessener Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung ist der

          kirchlichen theologischen Lehranstalt Gelegenheit zur

          Stellungnahme zu geben.

7.4    Absolventinnen und Absolventen dieser kirchlichen

       theologischen Lehranstalten ist der in 7.2 genannte

       akademische Grad zu verleihen, wenn

       a) die abgelegten Prüfungen gemäß Punkt 7.3 anerkannt wurden

          und

       b) die Diplomarbeit im Sinne des § 4 Z 5 und § 61 von einer

          fachzuständigen Universitätsprofessorin oder einem

          fachzuständigen Universitätsprofessor der

          Katholisch-Theologischen Fakultät erfolgreich beurteilt

          oder von einer fachzuständigen Universitätsdozentin oder

          von einem fachzuständigen Universitätsdozenten an der

          betreffenden Lehranstalt betreut und erfolgreich beurteilt

          wurde.

       Für die Verleihung des Diplomgrades ist diesfalls die

       Zulassung zum Studium an einer Katholisch-Theologischen

       Fakultät nicht erforderlich.

7.5    Evangelische Fachtheologie: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 150-170.

7.6    Katholische Fachtheologie: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 150-170.

7.7    Katholische Religionspädagogik: Studiendauer: 10 Semester,

       Semesterstunden: 150-170, schulpraktische Ausbildung: Die

       schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die

       organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der

       Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und

       kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich

       zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

7.8    Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten:

       Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120,

       akademischer Grad: ,,Magistra der Philosophie der

       Theologischen Fakultät`` bzw. ,,Magister der Philosophie der

       Theologischen Fakultät``, lateinisch ,,Magistra philosophiae

       facultatis theologicae`` bzw. ,,Magister philosophiae

       facultatis theologicae``, abgekürzt ,,Mag. phil. fac.

       theol.``.

 

                                                            Anlage 2

 

                           Doktoratsstudien

 

1.     Allgemeine Bestimmungen

       Die Zulassung zu den im folgenden genannten Doktoratsstudien

       ist auch auf Grund des Abschlusses eines Studiums an einer

       anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären

       Bildungseinrichtung, das den in den besonderen Bestimmungen

       jeweils als Zulassungsvoraussetzung genannten Diplomstudien

       gleichwertig ist, und gemäß § 5 Abs. 3 FHStG auf Grund des

       Abschlusses eines fachlich einschlägigen

       Fachhochschul-Studienganges zulässig.

2.     Besondere Bestimmungen

2.1    Doktoratsstudium der Bodenkultur: Zulassungsvoraussetzung:

       Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der

       Studienrichtungen Forst- und Holzwirtschaft, Kulturtechnik

       und Wasserwirtschaft, Landschaftsplanung und

       Landschaftspflege, Landwirtschaft oder Lebensmittel- und

       Biotechnologie; akademischer Grad: ,,Doktorin der

       Bodenkultur'' bzw. ,,Doktor der Bodenkultur'', lateinisch

       ,,Doctor rerum naturalium technicarum'', abgekürzt ,,Dr. nat.

       techn.''.

2.2    Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie:

       Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des

       evangelisch-theologischen Diplomstudiums; akademischer Grad:

       ,,Doktorin der Theologie'' bzw. ,,Doktor der Theologie'',

       lateinisch ,,Doctor theologiae'', abgekürzt ,,Dr. theol.''.

2.3    Doktoratsstudium der Katholischen Theologie:

       Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplomstudiums der

       Katholischen Fachtheologie oder Abschluß des Diplomstudiums

       der Katholischen Religionspädagogik; akademischer Grad:

       ,,Doktorin der Theologie'' bzw. ,,Doktor der Theologie'',

       lateinisch ,,Doctor theologiae'', abgekürzt ,,Dr. theol.''.

2.4    Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft:

       Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplomstudiums der

       Humanmedizin oder Abschluß des Diplomstudiums der Zahnmedizin

       oder Abschluß eines facheinschlägigen naturwissenschaftlichen

       Diplomstudiums; akademischer Grad: ,,Doktorin der

       medizinischen Wissenschaft'' bzw. ,,Doktor der medizinischen

       Wissenschaft'', lateinisch ,,Doctor scientiae medicae'',

       abgekürzt ,,Dr. scient. med.''.

2.4.1  Den Absolventinnen und Absolventen der Diplomstudien

       Humanmedizin oder Zahnmedizin ist nach Abschluß dieses

       Doktoratsstudiums anstelle des bereits verliehenen

       akademischen Grades ein ergänzter akademischer Grad zu

       verleihen. Die berufsrechtlichen Befugnisse, die sie auf

       Grund der verliehenen akademischen Grade erworben haben,

       werden dadurch nicht berührt.

2.4.2  Für Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums

       Humanmedizin hat der akademische Grad ,,Doktorin der gesamten

       Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft'' bzw. ,,Doktor

       der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft'',

       lateinisch ,,Doctor medicinae universae et scientiae

       medicae'', abgekürzt ,,Dr. med. univ. et scient. med.'' zu

       lauten.

2.4.3  Für Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums

       Zahnmedizin hat der akademische Grad ,,Doktorin der

       Zahnmedizin und der medizinischen Wissenschaft'' bzw.

       ,,Doktor der Zahnmedizin und der medizinischen

       Wissenschaft'', lateinisch ,,Doctor medicinae dentalis et

       scientiae medicae'', abgekürzt ,,Dr. med. dent. et scient.

       med.'' zu lauten.

2.4.4  Anläßlich der Verleihung des ergänzten akademischen Grades

       ist die Verleihung des bereits verliehenen akademischen

       Grades zu widerrufen und die Einziehung der

       Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen.

2.5    Doktoratsstudium der montanistischen Wissenschaften:

       Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines

       ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der

       Studienrichtungen Angewandte Geowissenschaften, Bergwesen,

       Erdölwesen, Gesteinshüttenwesen, Hüttenwesen, Industrieller

       Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling,

       Kunststofftechnik, Markscheidewesen, Montanmaschinenwesen,

       Petroleum Engineering oder Werkstoffwissenschaften;

       akademischer Grad: ,,Doktorin der montanistischen

       Wissenschaften'' bzw. ,,Doktor der montanistischen

       Wissenschaften'', lateinisch ,,Doctor rerum montanarum'',

       abgekürzt ,,Dr. mont.''.

2.6    Doktoratsstudium der Naturwissenschaften:

       Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines

       naturwissenschaftlichen Diplomstudiums oder Abschluß des

       Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach;

       oder Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums gemäß

       KHStG oder eines facheinschlägigen künstlerischen

       Diplomstudiums akademischer Grad: ,,Doktorin der

       Naturwissenschaften'' bzw.  ,,Doktor der

       Naturwissenschaften'', lateinisch ,,Doctor rerum naturalium'',

       abgekürzt ,,Dr. rer. nat.''.

2.7.   Doktoratsstudium der Philosophie: Zulassungsvoraussetzung:

       Abschluß eines geistes- und kulturwissenschaftlichen oder

       künstlerischen Diplomstudiums oder Abschluß des

       Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen

       Unterrichtsfach oder Abschluß eines Diplomstudiums gemäß

       KHStG; akademischer Grad: ,,Doktorin der Philosophie'' bzw.

       ,,Doktor der Philosophie'', lateinisch ,,Doctor

       philosophiae'', abgekürzt ,,Dr. phil.''.

2.8    Doktoratsstudium der Philosophie an einer

       Katholisch-Theologischen Fakultät: Zulassungsvoraussetzung:

       Abschluß des Diplomstudiums der Philosophie an einer

       Katholisch-Theologischen Fakultät; akademischer Grad:

       ,,Doktorin der Philosophie einer Katholisch-Theologischen

       Fakultät'', bzw. ,,Doktor der Philosophie einer

       Katholisch-Theologischen Fakultät'', lateinisch ,,Doctor

       philosophiae facultatis theologicae'', abgekürzt ,,Dr. phil.

       fac. theol.''.

2.9    Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften:

       Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplomstudiums der

       Rechtswissenschaften; akademischer Grad: ,,Doktorin der

       Rechtswissenschaften'' bzw. ,,Doktor der

       Rechtswissenschaften'', lateinisch ,,Doctor iuris'',

       abgekürzt ,,Dr. iur.''.

2.10   Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

       Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines sozial- und

       wirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudiums; akademischer

       Grad: ,,Doktorin der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften''

       bzw. ,,Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'',

       lateinisch ,,Doctor rerum socialium oeconomicarumque'',

       abgekürzt ,,Dr. rer. soc. oec.''.

2.11   Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

       Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines

       ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der

       Studienrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen,

       Elektrotechnik, Elektrotechnik-Toningenieur, Industrial

       Design, Informatik, Maschinenbau, Mechatronik, Raumplanung und

       Raumordnung, Technische Chemie, Technische Mathematik,

       Technische Physik, Telematik, Verfahrenstechnik,

       Vermessungswesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen,

       Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder

       Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie; akademischer

       Grad: ,,Doktorin der technischen Wissenschaften'' bzw.

       ,,Doktor der technischen Wissenschaften'', lateinisch ,,Doctor

       technicae'', abgekürzt ,,Dr. techn.''.

2.12   Doktoratsstudium der Veterinärmedizin:

       Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplomstudiums der

       Veterinärmedizin; akademischer Grad: ,,Doktor der

       Veterinärmedizin'' bzw. ,,Doktorin der Veterinärmedizin'',

       lateinisch ,,Doctor medicinae veterinariae'', abgekürzt

       ,,Dr. med. vet.''.

 

                                                            Anlage 3

 

               Außerkrafttretende Gesetze und Verordnungen

 

   1. Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr.

      290/1969,

   2. Bundesgesetz über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr.

      291/1969,

   3. Bundesgesetz über die Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl.

      Nr. 292/1969,

   4. Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen,

      BGBl. Nr. 293/1969,

   5. Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und

      naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971,

   6. Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr.

      123/1973,

   7. Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl.

      Nr. 140/1978,

   8. Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

      Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983,

   9. Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr.

      373/1990,

  10. Bundesgesetz über evangelisch-theologische Studienrichtungen,

      BGBl. Nr. 248/1993,

  11. Bundesgesetz über die Studienrichtung Veterinärmedizin, BGBl.

      Nr. 346/1993,

  12. Studienordnung für die Studienrichtung Lebensmittel- und

      Gärungstechnologie, BGBl. Nr. 286/1970,

  13. Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und

      für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung,

      BGBl. Nr. 86/1971,

  14. Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische

      Studienrichtung, BGBl. Nr. 87/1971,

  15. Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für

      das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an

      Katholisch-Theologischen Fakultäten, BGBl. Nr. 88/1971,

  16. Studienordnung für das Studium zur Erwerbung des Doktorates

      der Theologie an Katholisch-Theologischen Fakultäten, BGBl.

      Nr. 89/1971,

  17. Verordnung über das Doktorat der montanistischen

      Wissenschaften, BGBl. Nr. 144/1971,

  18. Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen, BGBl. Nr.

      204/1971,

  19. Studienordnung für die Studienrichtung Erdölwesen, BGBl. Nr.

      205/1971,

  20. Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen, BGBl.

      Nr. 206/1971,

  21. Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen, BGBl. Nr.

      207/1971,

  22. Studienordnung für die Studienrichtung Gesteinshüttenwesen,

      BGBl. Nr. 208/1971,

  23. Studienordnung für die Studienrichtung Montanmaschinenwesen,

      BGBl. Nr. 209/1971,

  24. Studienordnung für die Studienrichtung Kunststofftechnik,

      BGBl. Nr. 210/1971,

  25. Studienordnung für die Studienrichtung

      Werkstoffwissenschaften, BGBl. Nr. 211/1971,

  26. Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und

      Dolmetscherausbildung, BGBl. Nr. 417/1972,

  27. Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft,

      BGBl. Nr. 464/1972,

  28. Studienordnung für den Studienversuch Erziehungs- und

      Unterrichtswissenschaft, BGBl. Nr. 441/1973,

  29. Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie, BGBl. Nr.

      471/1973,

  30. Studienordnung für die Studienrichtung Pädagogik, BGBl. Nr.

      472/1973,

  31. Studienordnung für die Studienrichtung Psychologie, BGBl. Nr.

      473/1973,

  32. Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie, Pädagogik

      und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen), BGBl. Nr.

      474/1973,

  33. Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der

      Hochschule für angewandte Kunst in Wien, BGBl. Nr. 125/1974,

  34. Studienordnung für die Studienrichtungen Bildnerische

      Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt

      an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt

      an höheren Schulen), BGBl. Nr. 159/1974,

  35. Studienordnung für die Studienrichtungen ,,Musikerziehung

      (Lehramt an höheren Schulen)'' und

      ,,Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)'',

      BGBl. Nr. 225/1974,

  36. Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft,

      BGBl. Nr. 561/1974,

  37. Studienordnung für die Studienrichtung Geographie, BGBl. Nr.

      562/1974,

  38. Studienordnung für die Studienrichtung Chemie, BGBl. Nr.

      582/1974,

  39. Studienordnung für die Studienrichtung Physik, BGBl. Nr.

      583/1974,

  40. Studienordnung für die Studienrichtung Mathematik, BGBl. Nr.

      470/1975,

  41. Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften,

      BGBl. Nr. 128/1976,

  42. Studienordnung für die Studienrichtung ,,Biologie und

      Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)'', BGBl. Nr.

      129/1976,

  43. Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie

      bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976,

  44. Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik, BGBl.

      Nr. 172/1976,

  45. Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie, BGBl. Nr.

      173/1976,

  46. Studienordnung für die Studienrichtung Klassische Archäologie,

      BGBl. Nr. 245/1976,

  47. Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik, BGBl. Nr.

      422/1976,

  48. Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen

      Philologie, BGBl. Nr. 501/1976,

  49. Studienordnung für die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte,

      BGBl. Nr. 502/1976,

  50. Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie,

      BGBl. Nr. 543/1976,

  51. Studienordnung für die Studienrichtungen der Slawistik, BGBl.

      Nr. 544/1976,

  52. Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und

      Amerikanistik, BGBl. Nr. 545/1976,

  53. Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für

      Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977,

  54. Studienordnung für die Studienrichtung Theaterwissenschaft,

      BGBl. Nr. 346/1977,

  55. Studienordnung für die Studienrichtung Alte Geschichte und

      Altertumskunde, BGBl. Nr. 452/1977,

  56. Studienordnung für die Studienrichtung Astronomie, BGBl. Nr.

      453/1977,

  57. Studienordnung für die Studienrichtung Völkerkunde, BGBl. Nr.

      45/1978,

  58. Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde (Ethnologia

      Europaea), BGBl. Nr. 46/1978,

  59. Studienordnung für die Studienrichtung Byzantinistik und

      Neogräzistik, BGBl. Nr. 48/1978,

  60. Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische

      Philologie und orientalische Archäologie, BGBl. Nr. 49/1978,

  61. Studienordnung für die Studienrichtung Arabistik, BGBl. Nr.

      50/1978,

  62. Studienordnung für die Studienrichtung Turkologie, BGBl. Nr.

      51/1978,

  63. Studienordnung für die Studienrichtung Indologie, BGBl. Nr.

      52/1978,

  64. Studienordnung für die Studienrichtung Sinologie, BGBl. Nr.

      53/1978,

  65. Studienordnung für die Studienrichtung Tibetologie und

      Buddhismuskunde, BGBl. Nr. 54/1978,

  66. Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und

      Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der

      Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften, BGBl.

      Nr. 191/1978,

  67. Studienordnung für die Studienrichtung Meteorologie und

      Geophysik, BGBl. Nr. 192/1978,

  68. Studienordnung für die Studienrichtung Kunstgeschichte, BGBl.

      Nr. 193/1978,

  69. Studienordnung für die Studienrichtung Logistik, BGBl. Nr.

      194/1978,

  70. Studienordnung für die Studienrichtung Politikwissenschaft,

      BGBl. Nr. 259/1978,

  71. Studienordnung für die Studienrichtung Sportwissenschaften und

      Leibeserziehung, BGBl. Nr. 260/1978,

  72. Studienordnung für die Studienrichtung Darstellende Geometrie

      (Lehramt an höheren Schulen), BGBl. Nr. 370/1978,

  73. Studienordnung für die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr.

      473/1978,

  74. Rechtswissenschaftliche Studienordnung, BGBl. Nr. 148/1979,

  75. Studienordnung für den Studienversuch Landschaftsökologie und

      Landschaftsgestaltung, BGBl. Nr. 382/1981,

  76. Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik, BGBl.

      Nr. 455/1982,

  77. Verordnung über die Berufsbezeichnungen für die Absolventen

      von allgemeinen Hochschullehrgängen für

      Versicherungswirtschaft sowie für Werbung und Verkauf an der

      Wirtschaftsuniversität Wien, BGBl. Nr. 464/1982,

  78. Studienordnung für die Studienrichtung Ägyptologie, BGBl. Nr.

      499/1982,

  79. Studienordnung für den Studienversuch Vergleichende

      Literaturwissenschaft, BGBl. Nr. 500/1982,

  80. Studienordnung für den Studienversuch Numismatik, BGBl. Nr.

      501/1982,

  81. Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre

      (Lehramt an höheren Schulen), BGBl. Nr. 581/1982,

  82. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des

      Medienkundlichen Lehrganges an der Universität Graz, BGBl. Nr.

      614/1982,

  83. Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und

      Kommunikationswissenschaft, BGBl. Nr. 151/1983,

  84. Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen

      des Alten Orients, BGBl. Nr. 264/1983,

  85. Studienordnung für die Studienrichtung Biologie, BGBl. Nr.

      300/1983,

  86. Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik, BGBl.

      Nr. 143/1984,

  87. Studienordnung Soziologie, BGBl. Nr. 170/1984,

  88. Studienordnung Sozialwirtschaft, BGBl. Nr. 171/1984,

  89. Studienordnung Volkswirtschaft, BGBl. Nr. 172/1984,

  90. Studienordnung Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 173/1984,

  91. Studienordnung Handelswissenschaft, BGBl. Nr. 174/1984,

  92. Studienordnung Wirtschaftspädagogik, BGBl. Nr. 175/1984,

  93. Studienordnung Wirtschaftsinformatik, BGBl. Nr. 176/1984,

  94. Studienordnung Statistik, BGBl. Nr. 177/1984,

  95. Studienordnung für den Studienversuch Angewandte

      Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 252/1984,

  96. Studienordnung für die Studienrichtung Lebensmittel- und

      Biotechnologie, BGBl. Nr. 365/1984,

  97. Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der

      Akademie der bildenden Künste in Wien, BGBl. Nr. 168/1985,

  98. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des

      Hochschullehrganges für Angewandte Informatik, BGBl. Nr.

      347/1986,

  99. Studienordnung für den Studienversuch Mittel- und Neulatein,

      BGBl. Nr. 509/1986,

 100. Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und

      Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr. 456/1988,

 101. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des

      Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft, BGBl.

      Nr. 565/1988,

 102. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des

      Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit, BGBl. Nr.

      673/1988,

 103. Universitäts-Studienevidenzverordnung - UniStEVO, BGBl. Nr.

      219/1989,

 104. Hochschul-Statistikverordnung - HStatVO, BGBl. Nr. 271/1989,

 105. Studienordnung für den Studienversuch

      Ernährungswissenschaften, BGBl. Nr. 323/1989,

 106. Studienordnung für das internationale Studienprogramm

      ,,Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung'',

      BGBl. Nr. 332/1989,

 107. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des

      Hochschullehrganges Industriemathematik, BGBl. Nr. 371/1989,

 108. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des

      Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft, BGBl. Nr.

      433/1989,

 109. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des

      Hochschullehrganges für Technik und Recht im

      Liegenschaftsmanagement, BGBl. Nr. 434/1990,

 110. Verordnung über die Berufsbezeichnung für die Absolventen des

      Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung, BGBl.

      Nr. 499/1990,

 111. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfter

      Versicherungskaufmann/Akademisch geprüfte

      Versicherungskauffrau'', BGBl. Nr. 613/1990,

 112. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfter

      Marketingexperte/Akademisch geprüfte Marketingexpertin'',

      BGBl. Nr. 713/1990,

 113. Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie, BGBl. Nr.

      773/1990,

 114. Studienordnung Telematik, BGBl. Nr. 246/1991,

 115. Verordnung über das Ergänzungsstudium zum Erwerb des

      internationalen Magisteriums der Betriebswirtschaftslehre an

      der Universität Linz, BGBl. Nr. 247/1991,

 116. Studienordnung Verfahrenstechnik, BGBl. Nr. 248/1991,

 117. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfter

      Geoinformationstechniker/Akademisch geprüfte

      Geoinformationstechnikerin'', BGBl. Nr. 249/1991,

 118. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfter

      Krankenhausmanager/Akademisch geprüfte Krankenhausmanagerin'',

      BGBl. Nr. 250/1991,

 119. Studienordnung Technische Mathematik, BGBl. Nr. 373/1991,

 120. Studienordnung Versicherungsmathematik, BGBl. Nr. 374/1991,

 121. Studienordnung Bauingenieurwesen, BGBl. Nr. 433/1991,

 122. Studienordnung Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie,

      BGBl. Nr. 434/1991,

 123. Studienordnung für die Studienrichtung Vergleichende

      Literaturwissenschaft, BGBl. Nr. 435/1991,

 124. Gleichstellungsverordnung, BGBl. Nr. 469/1991,

 125. Studienordnung Vermessungswesen, BGBl. Nr. 483/1991,

 126. Studienordnung für die Studienrichtung Landschaftsplanung und

      Landschaftspflege, BGBl. Nr. 484/1991,

 127. Studienordnung für den Studienversuch Angewandte

      Geowissenschaften, BGBl. Nr. 498/1991,

 128. Studienordnung Elektrotechnik, BGBl. Nr. 654/1991,

 129. Studienordnung Raumplanung und Raumordnung, BGBl. Nr. 38/1992,

 130. Studienordnung für die Studienrichtung Skandinavistik, BGBl.

      Nr. 39/1992,

 131. Studienordnung für den Studienversuch Industrieller

      Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, BGBl. Nr.

      81/1992,

 132. Studienordnung Architektur, BGBl. Nr. 127/1992,

 133. Studienordnung für die Studienrichtung

      Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, BGBl. Nr. 128/1992,

 134. Verordnung, mit der dem Lehrgang für Friedensstudien des

      Österreichischen Studienzentrums für Frieden und

      Konfliktlösung universitärer Charakter verliehen wird, BGBl.

      Nr. 184/1992,

 135. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfte(r)

      Medizinphysiker(in)'', BGBl. Nr. 228/1992,

 136. Verordnung über das Doktoratsstudium der technischen

      Wissenschaften, BGBl. Nr. 229/1992,

 137. Verordnung über das Doktoratsstudium der Bodenkultur, BGBl.

      Nr. 230/1992,

 138. Studienordnung Landwirtschaft, BGBl. Nr. 231/1992,

 139. Studienordnung Technischer Umweltschutz, BGBl. Nr. 253/1992,

 140. Studienordnung Petroleum Engineering, BGBl. Nr. 294/1992,

 141. Studienordnung Maschinenbau, BGBl. Nr. 300/1992,

 142. Studienordnung für die Studienrichtung

      Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau, BGBl. Nr. 301/1992,

 143. Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft, BGBl. Nr. 388/1992,

 144. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfte(r)

      Kommunikationsberater(in)'', BGBl. Nr. 390/1992,

 145. Studienordnung Technische Physik, BGBl. Nr. 413/1992,

 146. Studienordnung Informatik, BGBl. Nr. 414/1992,

 147. Verordnung, mit der dem Post-Graduate Lehrgang für Europarecht

      am Landesbildungszentrum Schloß-Hofen, Vorarlberg,

      universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 500/1992,

 148. Studienordnung für den Studienversuch ,,Internationale

      Betriebswirtschaft'', BGBl. Nr. 522/1992,

 149. Verordnung über die Berufsbezeichnungen ,,Akademisch

      geprüfte/r Lehrer/in der Gesundheits- und Krankenpflege'' und

      ,,Akademisch geprüfte/r Leiter/in des Pflegedienstes'', BGBl.

      Nr. 617/1992,

 150. Studienordnung für den Studienversuch Nederlandistik, BGBl.

      Nr. 674/1992,

 151. Studienordnung Technische Chemie, BGBl. Nr. 701/1992,

 152. Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte, BGBl. Nr.

      76/1993,

 153. Studienordnung Betriebs-, Rechts- und

      Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr. 117/1993,

 154. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfter

      Suchtberater/Akademisch geprüfte Suchtberaterin'', BGBl. Nr.

      189/1993,

 155. Studienordnung Datentechnik, BGBl. Nr. 298/1993,

 156. Verordnung, mit der dem von der Schloß-Hofen - Wissenschafts-

      und Weiterbildungs-Ges. m. b. H., Lochau am Bodensee,

      Vorarlberg, durchgeführten Lehrgang ,,Psychotherapeutisches

      Propädeutikum Vorarlberg'' universitärer Charakter verliehen

      wird, BGBl. Nr. 436/1993,

 157. Studienordnung für die evangelisch-theologischen

      Studienrichtungen, BGBl. Nr. 579/1993,

 158. Verordnung, mit der dem postgradualen Lehrgang zur

      europäischen Integration für die öffentliche Verwaltung an der

      Verwaltungsakademie des Bundes in Wien universitärer Charakter

      verliehen wird, BGBl. Nr. 779/1993,

 159. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfter

      Toxikologe'' und ,,Akademisch geprüfte Toxikologin'', BGBl.

      Nr. 202/1994,

 160. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfter

      Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege'' und ,,Akademisch

      geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege'', BGBl.

      Nr. 203/1994,

 161. Studienordnung Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 458/1994,

 162. Verordnung, mit der dem Lehrgang für Sozialwirtschaft,

      Management und Organisation Sozialer Dienste an der

      Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich

      universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 459/1994,

 163. Studienordnung Afrikanistik, BGBl. Nr. 747/1994,

 164. Fremden-Studienerfolgsverordnung - FrStEVO, BGBl. Nr.

      777/1994,

 165. Verordnung, mit der dem Lehrgang für Europarecht an der

      Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich

      universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 836/1994,

 166. Verordnung, mit der dem von der Schloß-Hofen - Wissenschafts-

      und Weiterbildungs-Gesellschaft m. b. H. durchgeführten Post

      Graduate-Lehrgang ,,Betriebswirtschaft für Juristen''

      universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 879/1994,

 167. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfter

      Lehrer für Gesundheitsberufe'' und ,,Akademisch geprüfte

      Lehrerin für Gesundheitsberufe'', BGBl. Nr. 899/1994,

 168. Verordnung über den universitären Charakter des

      internationalen Lehrganges für Gesundheitsmanagement und über

      die Berufsbezeichnungen ,,Akademisch geprüfter

      Gesundheitsmanager'' und ,,Akademisch geprüfte

      Gesundheitsmanagerin'', BGBl. Nr. 126/1995,

 169. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfter

      Tourismuskaufmann'' und ,,Akademisch geprüfte

      Tourismuskauffrau'', BGBl. Nr. 154/1995,

 170. Studienordnung Kunstgeschichte, BGBl. Nr. 399/1995,

 171. Verordnung, mit der dem ,,Lehrgang für den

      Unternehmernachwuchs'' am Hernstein International Management

      Institute universitärer Charakter verliehen wird und über die

      Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfte Unternehmensleiterin''

      und ,,Akademisch geprüfter Unternehmensleiter'', BGBl. Nr.

      407/1995,

 172. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfter

      Kulturmanager'' und ,,Akademisch geprüfte Kulturmanagerin'',

      BGBl. Nr. 463/1995,

 173. Studienordnung Mechatronik, BGBl. Nr. 612/1995,

 174. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfter

      Leiter im Gesundheitsmanagement'' und ,,Akademisch geprüfte

      Leiterin im Gesundheitsmanagement'', BGBl. Nr. 690/1995,

 175. Verordnung, mit der dem Lehrgang ,,Betriebswirtschaftslehre

      und Kommunikation'' an der NÖ Landesakademie universitärer

      Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 809/1995,

 176. Verordnung über die Berufsbezeichnungen ,,Akademisch geprüfter

      Europarechtsexperte'' und ,,Akademisch geprüfte

      Europarechtsexpertin'', BGBl. Nr. 82/1996,

 177. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfte

      Fachkraft für Führungsaufgaben im Gesundheitswesen'', BGBl.

      Nr. 83/1996,

 178. Verordnung, mit der dem an der Wiener Internationalen Akademie

      für Ganzheitsmedizin durchgeführten Lehrgang über

      Ganzheitsmedizin universitärer Charakter verliehen wird, BGBl.

      Nr. 123/1996,

 179. Verordnung, mit der dem von der Schloß-Hofen - Wissenschafts-

      und Weiterbildungs-Gesellschaft m.b.H., Lochau am Bodensee,

      Vorarlberg, durchgeführten Lehrgang ,,Klinische Psychologie

      und Gesundheitspsychologie'' universitärer Charakter verliehen

      wird, BGBl. Nr. 222/1996,

 180. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfter

      Leiter des Pflegedienstes'' und ,,Akademisch geprüfte Leiterin

      des Pflegedienstes'', BGBl. Nr. 371/1996,

 181. Verordnung über die Berufsbezeichnungen ,,Akademisch geprüfter

      Exportkaufmann'' und ,,Akademisch geprüfte Exportkauffrau'',

      BGBl. Nr. 481/1996,

 182. Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und

      Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 501/1996,

 183. Verordnung, mit der dem von der Schloß-Hofen - Wissenschafts-

      und Weiterbildungs-Ges. m. b. H., Lochau am Bodensee,

      Vorarlberg, durchgeführten Lehrgang ,,Geriatrie''

      universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 516/1996,

 184. Verordnung über die Berufsbezeichnungen ,,Akademisch geprüfter

      Journalist für Printmedien und Hörfunk'' bzw. ,,Akademisch

      geprüfte Journalistin für Printmedien und Hörfunk'' und

      ,,Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien, Hörfunk und

      Fernsehen'' bzw. ,,Akademisch geprüfte Journalistin für

      Printmedien, Hörfunk und Fernsehen'', BGBl. Nr. 617/1996,

 185. Verordnung über die Berufsbezeichnungen ,,Akademisch geprüfter

      Absolvent des Universitätslehrganges für Europarecht'' bzw.

      ,,Akademisch geprüfte Absolventin des Universitätslehrganges

      für Europarecht'', BGBl. Nr. 628/1996,

 186. Verordnung, mit der dem von der Schloß-Hofen - Wissenschafts-

      und Weiterbildungs-Gesellschaft m. b. H., veranstalteten

      Post-Graduate Lehrgang für Europarecht universitärer Charakter

      verliehen wird, BGBl. II Nr. 3/1997,

 187. Verordnung, mit der dem ,,Interdisziplinären Lehrgang für

      höhere Lateinamerika-Studien'' des Österreichischen

      Lateinamerika-Institutes universitärer Charakter verliehen

      wird, BGBl. II Nr. 15/1997,

 188. Durchführungsverordnung zum KHStG, BGBl. Nr. 557/1983,

 189. Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung - KHStEVO, BGBl.

      Nr. 220/1989,

 190. Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches

      Tapisserie, BGBl. Nr. 119/1988,

 191. Verordnung über die Studienversuche Klavierkammermusik

      (Kurzstudium) und Klavier-Vokalbegleitung (Kurzstudium),

      BGBl. Nr. 98/1992,

 192. Verordnung über die Berufbezeichnungen ,,Akademisch

      geprüfte Kulturmanagerin'' und ,,Akademisch geprüfter

      Kulturmanager'', BGBl. II Nr. 210/1997,

 193. Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches

      Tonmeister, BGBl. II Nr. 274/1997,

 194. Verordnung über die Einrichtung der Studienversuche

      Elektroakustische Komposition und Medienkomposition und

      Angewandte Musik, BGBl. II Nr. 275/1997.