UniStG
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1. Teil Allgemeine
Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die
Studien an den Universitäten
gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten
(UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß §
6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten
der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998. Die Universitäten gemäß UOG 1993
und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im folgenden kurz
als Universitäten bezeichnet. (2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf
andere Rechtsvorschriften
des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung
zu verstehen. (3) Völkerrechtliche Vereinbarungen werden
durch die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht berührt. (4) Soweit dieses Bundesgesetz auf die
Bundesministerin oder den Bundesminister
oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit
der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur begründet. |
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Bildungsziele und Bildungsaufgaben
der Universitäten § 2. (1) Die Lehre an den Universitäten
dient der Bildung der Studierenden
durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie
hat die grundlegenden wissenschaftlichen und künstlerischen
Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen
Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich
sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher
und künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt. (2) Die Universitäten nehmen ihre
Bildungsaufgaben wahr durch 1. die wissenschaftliche und künstlerische
Berufsvorbildung in den Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien, 2. die Heranführung zur Fähigkeit, durch
selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften
beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses in den Doktoratsstudien, 3. die Heranführung zur Fähigkeit, durch
selbständiges künstlerisches Schaffen und Reflexion
über Kunst zur Entwicklung und Erschließung der Künste
beizutragen, und 4. die Weiterbildung insbesondere in den
Universitätslehrgängen. |
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Grundsätze für die Gestaltung
der Studien § 3. Bei der Gestaltung der Studien sind
insbesondere folgende Grundsätze zu
berücksichtigen: 1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer
Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867), 2. die Freiheit künstlerischen Schaffens,
der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a des
Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger), 3. die Verbindung von Forschung und Lehre
(forschungsgeleitete Lehre), die Verbindung der Entwicklung
und Erschließung der Künste und Lehre sowie die Verbindung
von Wissenschaft und Kunst, 4. die Lernfreiheit, 5. die Offenheit für die Vielfalt
wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden, 6. die Offenheit für die Vielfalt
künstlerischer Richtungen, 7. die Wahrnehmung der Verantwortung der
Wissenschaft und der Kunst gegenüber der menschlichen
Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, 8. die Gleichbehandlung von Frauen und
Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und
Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen, 9. das Zusammenwirken der Lehrenden und
Lernenden, 10. die Einhaltung der in diesem
Bundesgesetz festgelegten Studiendauer, 11. die nationale und internationale
Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und
Absolventen einschließlich der Berufszugänge. |
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Begriffsbestimmungen § 4. Im Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Anerkannte postsekundäre
Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im
Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen
die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne
dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den
Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und
die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne
dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind. 2. Ordentliche Studien sind die
Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien, die Diplomstudien und
die Doktoratsstudien. 3. Diplomstudien sind die ordentlichen
Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen
Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche
Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und
künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren
Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien
erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,
89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048). 3a. Bakkalaureatsstudien sind die
ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen
Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche
Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und
künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.
Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen, 89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048). 3b. Magisterstudien sind die ordentlichen
Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der
wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der
Grundlage der Bakkalaureatsstudien dienen. 4. Studieneingangsphase ist das Angebot
von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Bakkalaureats-
oder Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das
der Information und der Orientierung der
Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient. 4a. Bakkalaureatsarbeiten sind die im
Bakkalaureatsstudium anzufertigenden eigenständigen
schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen
abzufassen sind. 5. Diplom- und Magisterarbeiten sind die
wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und
Magisterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen,
wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch
vertretbar zu bearbeiten. 5a. Künstlerische Diplom- und
Magisterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der
Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung
oder des Studienzweiges selbständig und
wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können. 6. Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die
in den Studienabschnitten der Diplomstudien
abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer
Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt
abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Diplomprüfungen wird
das betreffende Diplomstudium abgeschlossen. 6a. Bakkalaureatsprüfungen sind die
Prüfungen, die in den Bakkalaureatsstudien abzulegen sind.
Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer
Bakkalaureatsprüfung wird das betreffende Bakkalaureatsstudium
abgeschlossen. 6b. Magisterprüfungen sind die Prüfungen,
die in den Magisterstudien abzulegen sind. Mit der
positiven Beurteilung aller Teile einer
Magisterprüfung wird das betreffende Magisterstudium
abgeschlossen. 7. Diplomgrade sind die akademischen
Grade, die nach dem Abschluß der Diplomstudien verliehen werden. Sie
lauten ,,Magistra ...'' beziehungsweise
,,Magister ...'' oder ,,Diplom- ...'' mit dem in diesem
Bundesgesetz festgelegten Zusatz. 7a. Bakkalaureatsgrade sind die
akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Bakkalaureatsstudien
verliehen werden. Sie lauten ,,Bakkalaurea .'' beziehungsweise
,,Bakkalaureus .'', abgekürzt jeweils ,,Bakk. .'', mit dem
in der Verordnung der Bundesministerin oder des
Bundesministers über die Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz. 7b. Magistergrade sind die akademischen
Grade, die nach dem Abschluß der Magisterstudien verliehen
werden. Sie lauten ,,Magistra .'' beziehungsweise
,,Magister .'', abgekürzt jeweils ,,Mag. .'', mit dem in der
Verordnung der Bundesministerin oder des
Bundesministers über die Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz.
In den Studienrichtungen, für die in der
Anlage 1 der Diplomgrad ,,Diplom-Ingenieurin'' beziehungsweise
,,Diplom-Ingenieur'' festgelegt ist, lauten auch die
Magistergrade ,,Diplom-Ingenieurin'' beziehungsweise ,,Diplom-Ingenieur''. 8. Doktoratsstudien sind die ordentlichen
Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu
selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der
Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
dienen. 9. Dissertationen sind die
wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplomarbeiten dem
Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung
wissenschaftlicher Fragestellungen dienen. 10.
Rigorosen sind die Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der positiven
Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende
Doktoratsstudium abgeschlossen. 11. Doktorgrade sind die akademischen
Grade, die nach dem Abschluß der Doktoratsstudien verliehen werden.
Sie lauten ,,Doktorin ...'' beziehungsweise ,,Doktor ...''
mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz. 12. Ordentliche Studierende sind die
Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. 13. Allgemeine Universitätsreife ist jener
Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das
Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender
studienrichtungsspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen
Studium an einer Universität zugelassen zu werden. 14. Besondere Universitätsreife ist die
Erfüllung ergänzender studienrichtungsspezifischer
Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium. 15. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen
zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für
den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der
körperlich-motorischen Eignung. 15a. Zulassungsprüfungen sind Prüfungen, die
unter Berücksichtigung der
Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die
gewählte Studienrichtung (Instrument, Unterrichtsfach) dienen. 16. Außerordentliche Studien sind die
Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern. 17. Universitätslehrgänge dienen der
Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen
zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium (Z 2a
der Anlage 1) ist zulässig. 18. Abschlußprüfungen sind die Prüfungen,
die in den Universitätslehrgängen abzulegen sind.
Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer
Abschlußprüfung wird der betreffende Universitätslehrgang
abgeschlossen. 19. Master of Advanced Studies oder Master
of Business Administration ist der akademische
Grad, der für die Absolventinnen und Absolventen jener
Universitätslehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters
festzulegen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines
facheinschlägigen Diplomstudiums oder eine vergleichbare
Qualifikation voraussetzt, und die
Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 50 Semesterstunden umfassen. 20. Außerordentliche Studierende sind die
Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen
sind. 21. Studienpläne sind die Verordnungen der
Studienkommissionen und der Fakultätskollegien oder der
Universitätskollegien, mit denen auf Grund der Ziele und
Aufgabenstellungen sowie unter Einhaltung der Verfahrensschritte
dieses Bundesgesetzes die Inhalte und der Aufbau eines Studiums
und die Prüfungsordnung für den Wirkungsbereich des jeweiligen
den Studienplan erlassenden Kollegialorgans festgelegt
werden. 22. Prüfungsordnung ist der Teil des
Studienplanes, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der
Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren
enthält. 23. Fächer sind thematische Einheiten,
deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere
zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird. 24. Pflichtfächer sind die für ein Studium
kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist,
und über die Prüfungen abzulegen sind. In den künstlerischen
Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) wird das
künstlerische Pflichtfach, das den Inhalt des Studiums charakterisiert, als
zentrales künstlerisches Fach bezeichnet. 25. Wahlfächer sind die Fächer, aus denen
die Studierenden einerseits nach den im Studienplan
festgelegten Bedingungen und andererseits frei aus den
Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und
ausländischen Universitäten auszuwählen haben, und über die
Prüfungen abzulegen sind. 26. Lehrveranstaltungsprüfungen sind die
Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten
dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt
wurden. 26a. Lehrveranstaltungen mit immanentem
Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungsprüfungen, bei denen
die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen
Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund
von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt. 27. Fachprüfungen sind die Prüfungen, die
dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem
Fach dienen. 28. Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die
dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als
einem Fach dienen. 29. Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die
jeweils von einzelnen Prüferinnen und Prüfern abgehalten
werden. 30. Kommissionelle Prüfungen sind die
Prüfungen, die von Prüfungssenaten abgehalten werden. 31. Mündliche Prüfungen sind die Prüfungen,
bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu beantworten
sind. 32. Schriftliche Prüfungen sind die
Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu
beantworten sind. 33. Prüfungsarbeiten sind die praktischen,
experimentellen, künstlerischen und theoretischen
schriftlichen Arbeiten sowie Konstruktionen, die im Rahmen von
Prüfungen zu erbringen sind. |
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Beachte Verfassungsbestimmung Fremdsprachen § 5. (Verfassungsbestimmung) Durch
Bundesgesetz kann die Verwendung von
Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen
und Prüfungen, bei der Abfassung von wissenschaftlichen
Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen für die
Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen und Lehrgängen
universitären Charakters, von akademischen Graden sowie bei der
Abfassung von Urkunden über deren Verleihung und bei der
Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen vorgesehen werden. |
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2. Teil Studien 1. Hauptstück Studien an Universitäten 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Einteilung des
Studienjahres § 6. (1) Das Studienjahr besteht aus dem
Wintersemester, dem Sommersemester
und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und
endet am 30. September des folgenden Jahres. (2) Das oberste Kollegialorgan jeder
Universität hat durch Verordnung die
Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so
festzulegen, daß das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes
Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie
Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener
Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen. |
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Lehrveranstaltungen § 7. (1) Die Studienkommissionen haben in
den Studienplänen den Gegenstand,
die Art, den Umfang und allenfalls die Reihenfolge der die Fächer
bildenden Lehrveranstaltungen festzulegen. (2) Die berufstätigen Studierenden und die
Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten
oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten,
die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil
ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu
welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten
haben. Die Universitäten haben diesen besonderen
Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr-
und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (3) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist
in Semesterstunden anzugeben.
Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten,
wie das Semester Unterrichtswochen umfaßt. Eine
Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. (4) Die Leiterinnen und Leiter der
Lehrveranstaltungen sind berechtigt,
die Lehrveranstaltungen mit Genehmigung der Studiendekanin
oder des Studiendekans nur während eines Teiles eines Semesters,
aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchzuführen
(Blocklehrveranstaltungen). Die Studiendekanin oder der
Studiendekan ist berechtigt, die Blocklehrveranstaltung zu genehmigen,
wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten
zur Verfügung stehen. In Universitätslehrgängen besteht
generell die Möglichkeit, Blocklehrveranstaltungen abzuhalten. (5) Als Information über den Titel, die
Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung
der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist ein Verzeichnis
der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu
veröffentlichen. (6) Die Leiterinnen und Leiter der
Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes
Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die
Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die
Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe
der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren. (7) Die Studienkommission ist berechtigt,
im Studienplan als Voraussetzung
für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis
besondere Vorkenntnisse erfordert, den Nachweis dieser Vorkenntnisse
durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder
in anderer zweckmäßiger Form festzulegen. Diese Festlegungen
gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden
Lehrveranstaltung im Rahmen der freien Wahlfächer oder eines
individuellen Diplomstudiums anmelden. In den künstlerischen Studienrichtungen
(Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission verpflichtet,
ab dem zweiten Semester im Studienplan als Voraussetzung
für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen aus dem zentralen
künstlerischen Fach die positive Beurteilung der vorhergehenden
Lehrveranstaltungsprüfung aus diesem Fach festzulegen. (8) Die Studienkommission hat für
Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten
Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Studienplan die Anzahl der
möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur
Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, daß den bei
einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine
Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies
Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst
lehrveranstaltungsfreien Zeit anzubieten. (9) In den künstlerischen Studienrichtungen
(Z 2a der Anlage 1) ist in jedem
Semester die im Studienplan vorgesehene Lehrveranstaltung
aus dem zentralen künstlerischen Fach zu besuchen. Die
Studierenden sind berechtigt, während der gesamten Studiendauer insgesamt drei
Semester diese Lehrveranstaltung nicht zu besuchen. In den
Semestern, in denen der Besuch der Lehrveranstaltung aus dem zentralen
künstlerischen Fach erfolgt, ist Voraussetzung für die Anmeldung zu
dieser Lehrveranstaltung die Meldung der Fortsetzung des Studiums
(§ 32 Abs. 1) für die betreffenden Semester. Voraussetzung
für die Anmeldung zur Lehrveranstaltung aus dem zentralen
künstlerischen Fach ist weiters die positive Beurteilung der
vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung gemäß dem Studienplan (Abs. 7), die
längstens vier Semester zurückliegen darf. Bei vorhergehender
negativer Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem
zentralen künstlerischen Fach ist eine weitere einmalige Anmeldung zu
dieser Lehrveranstaltung möglich. (10) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan hat in den künstlerischen
Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) auf Antrag der Studierenden
Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen
Fach als Anmeldungsvoraussetzung zu erlassen, wenn das Lehrziel
dieser Lehrveranstaltungen vorzeitig erreicht wurde. |
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Fernstudien § 8. (1) Die Studienkommission ist
berechtigt, im Studienplan Fernstudien
festzulegen. Daneben ist die Leiterin oder der Leiter der
Lehrveranstaltung berechtigt, mit vorheriger Genehmigung der Studiendekanin
oder des Studiendekans ihre oder seine Lehrveranstaltung
als Fernstudium anzubieten. Dabei ist die Erreichung des
Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher
Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen. (2) Die Aufgliederung der im Studienplan
vorgesehenen Unterrichtseinheiten
auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium,
der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den
Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise
bekanntzumachen. |
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Praxis § 9. Die Studienkommission ist berechtigt,
im Studienplan zur Erprobung und
praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten den Studierenden ab dem zweiten Semester die Absolvierung
einer facheinschlägigen Praxis vorzuschreiben. Wenn die Absolvierung
einer Praxis nicht möglich ist, sind geeignete Ersatzformen
festzulegen. |
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Studien in einer Fremdsprache § 10. (1) Die Leiterinnen und Leiter der
Lehrveranstaltungen sind berechtigt,
ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und
zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache
ist. (2) Die Leiterinnen und Leiter der
Lehrveranstaltungen sind überdies
berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und
zu prüfen, wenn die Studienkommission zustimmt. Bei diesen
Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der
Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein. (3) Die Studienkommission ist berechtigt,
im Studienplan die Abfassung der
wissenschaftlichen Arbeiten in einer Fremdsprache vorzuschreiben,
wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache ist. Die
ordentlichen Studierenden sind überdies berechtigt, wissenschaftliche
Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin
oder der Betreuer zustimmt. (4) Das Fakultätskollegium oder
Universitätskollegium ist berechtigt, im
Studienplan die Abhaltung eines Universitätslehrganges
zur Gänze oder teilweise in einer Fremdsprache
festzulegen. |
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2. Abschnitt Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien Studienangebots- und Standortentscheidungen
bei Diplomstudien § 11. (1) Das Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) ist im Rahmen seines
fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots-
und Standortentscheidungen zu beantragen. Dem Antrag auf
Ergänzung oder Änderung des in diesem Bundesgesetz festgelegten
Studienangebotes (Studienangebotsentscheidung) und auf Einrichtung
einer Studienrichtung (Standortentscheidung) sind das Qualifikationsprofil,
ein Entwurf des Studienplanes sowie die Bedarfsberechnungen,
der Realisierungs- und der Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs-
und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/1996, anzuschließen.
Dem Antrag auf Auflassung einer Studienrichtung sind der
Realisierungs- und der Budgetplan anzuschließen. (2) Beabsichtigt die Bundesministerin oder
der Bundesminister die Vorbereitung
einer Studienangebots- oder Standortentscheidung ohne Antrag einer
Universität, sind die Bedarfsberechnungen sowie die Realisierungs-
und die Budgetpläne von der Bundesministerin oder dem Bundesminister
zu erstellen. Sie oder er ist berechtigt, die Universitäten
mit der Durchführung der Bedarfsberechnungen zu beauftragen. (3) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung
einer Studienangebots- oder Standortentscheidung insbesondere
auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1. die Nachfrage nach dem betreffenden
Studium, 2. die Arbeitsmarktrelevanz, 3. die Effizienz des Studienbetriebs in der
geplanten oder bestehenden Studienrichtung, 4. den Innovationseffekt einer neuen
Studienrichtung, 5. die internationale Entwicklung, 6. die voraussichtlichen Ausgaben und ihre
Bedeckung oder die voraussichtlichen Einsparungen, 7. alternative nichtuniversitäre
Studiengänge, insbesondere die Fachhochschul-Studiengänge auf Grund des
Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG),
BGBl. Nr. 340/1993. Die
Bundesministerin oder der Bundesminister hat die obersten Kollegialorgane
der Universitäten, an denen die betreffende Studienrichtung
eingerichtet ist, zum Ergebnis der Erhebung dieser Umstände
anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993
zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen. (4) Die Vorschläge für die Studienangebots-
und die Standortentscheidungen
hat die Bundesministerin oder der Bundesminister
gemeinsam mit dem Realisierungs- und dem Budgetplan einem
öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme
sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen: 1. die obersten Kollegialorgane der
Universitäten, die gesetzlichen Beratungsorgane des
Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der
Allgemeinen Universitätsbediensteten,
Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den
Universitäten), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den
Universitäten, der Fachhochschulrat, die Österreichische
Akademie der Wissenschaften, andere fachlich
einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und fachlich einschlägige
künstlerische Einrichtungen, 2. die Bundesministerien und die Ämter der
Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als
Arbeitgeber, die gesetzlichen Interessenvertretungen, der
Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen
Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere
facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems
und bei den theologischen Studienrichtungen die
zuständigen kirchlichen Stellen. (5) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz
festgelegten Diplomstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an
einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur gemeinsamen
Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen.
Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen
Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen
die Durchführung der Diplomstudien obliegt. |
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Beachte Abs. 3:
Verfassungsbestimmung Bakkalaureats- und
Magisterstudien § 11a. (1) Das Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) und die zuständige
Studienkommission sind berechtigt, die Umwandlung des gemäß § 11
eingerichteten Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf
aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere
Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beantragen. (2) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister ist berechtigt, ein gemäß § 11
eingerichtetes Diplomstudium unter Berücksichtigung der Umstände
des § 11 Abs. 3 in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf
aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats-
und Magisterstudien durch Verordnung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6
umzuwandeln. Zur Arbeitsmarktrelevanz (§ 11 Abs. 3 Z 2) ist jedenfalls
ein Gutachten des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen
anzufordern. (3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung
der Verordnung gemäß Abs. 2 setzt
voraus, daß die zuständige Studienkommission sich nicht dagegen
ausspricht. (4) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat in der Verordnung
gemäß Abs. 2 die Studiendauer für das Bakkalaureatsstudium
mit sechs bis acht Semestern, für das Magisterstudium
mit zwei bis vier Semestern zu begrenzen, wobei die in der Anlage
1 für das umzuwandelnde Diplomstudium festgelegte Studiendauer
insgesamt grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Wenn es
die internationale Vergleichbarkeit insbesondere des Magisterstudiums
jedoch erfordert, ist abweichend von Anlage 1 eine Studiendauer
von insgesamt zehn Semestern zulässig. (5) Die Studienkommission hat die Summe der
Semesterstunden für Bakkalaureats-
und Magisterstudium im Rahmen der für das jeweilige Diplomstudium
gemäß Anlage 1 zulässigen Gesamtstundenzahl festzulegen
und 70 bis 90 vH dieser Summe der Semesterstunden dem Bakkalaureatsstudium
zuzuordnen. (6) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat in der Verordnung
gemäß Abs. 2 die Bezeichnung für das Bakkalaureats- und Magisterstudium
unter Berücksichtigung der Benennung des Diplomstudiums
gemäß Anlage 1 und den Wortlaut der Bakkalaureats- und
Magistergrade entsprechend den jeweiligen in der Anlage 1 festgesetzten
Diplomgraden festzulegen. (7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die
Studienrichtung Bezug genommen wird,
sind die betreffenden Bestimmungen sowohl auf die Diplom- und
Doktoratsstudien als auch auf die Bakkalaureats- und Magisterstudien
zu beziehen. Eine gleiche dienstrechtliche Zuordnung im
öffentlichen Dienst von Bakkalaureatsstudium und Magister- bzw. Diplomstudium
ist nur mit ausdrücklicher Regelung im Dienstrecht möglich. |
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Anhörungsverfahren vor der Erstellung
oder Abänderung der Studienpläne für die Bakkalaureats-,
Magister- und Diplomstudien § 12. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium)
hat gemäß § 41 Abs. 1
UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität
(Fakultät) eingerichtete Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium
eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung
einen Studienplan zu erlassen hat. Im Falle der Umwandlung
gemäß § 11a hat die bisher für das Diplomstudium zuständige
Studienkommission den gemeinsamen Studienplan für das Bakkalaureats-
und Magisterstudium zu erlassen. (2) Die Studienkommission hat die Absicht
der Erlassung oder Änderung des
Studienplanes den Bundesministerien und den Ämtern der Landesregierungen
jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, den gesetzlichen
Interessenvertretungen, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
der Vereinigung der österreichischen Industrie, den
betroffenen Kammern der freien Berufe, anderen facheinschlägigen Einrichtungen
des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen
den zuständigen kirchlichen Stellen anzuzeigen. Diesen Einrichtungen
ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit
zur Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des Studienplanes
einzuräumen. Die übermittelten Vorschläge sind zu dokumentieren. (3) Die Studienkommission hat das
Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 auch
durchzuführen, wenn für die Studienrichtung Evaluierungsergebnisse
vorliegen, die Änderungen des Studienplanes erfordern. (4) Die Studienkommission ist berechtigt,
das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2
und 3 nicht durchzuführen, wenn 1. keine neuen Pflichtfächer und keine
Pflichtpraxis eingeführt, 2. keine bestehenden Pflichtfächer
abgeschafft, 3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der
Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden
Stundenzahl verändert werden und 4. keine grundlegenden Änderungen der
Prüfungsordnung erfolgen sollen. Das
Anhörungsverfahren ist jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten
Anhörungsverfahren jedenfalls durchzuführen. (5) Die Studienkommission hat vor der
Erlassung oder Änderung des Studienplanes
entsprechend den Zielen (§ 2), den Grundsätzen für die Gestaltung (§
3) und den Aufgabenstellungen der Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien (Anlage 1) ein Qualifikationsprofil zu erstellen oder
zu ergänzen. Auf der Grundlage des Qualifikationsprofils
ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind die
Anwendungssituationen, denen die Absolventinnen und Absolventen in Beruf und
Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu berücksichtigen. |
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Beachte Bezugszeitraum:
Abs. 2 ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2000 erstmals auf
Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 in Kraft treten (vgl. § 80 Abs.
12 idF BGBl. I Nr. 167/1999). Abs. 4 Z 9 ist bis zum Ablauf
des 30. September 2002 nur auf die Studienpläne für
Bakkalaureats- und Magisterstudien anzuwenden
(vgl. § 80 Abs. 13 idF BGBl. I Nr. 167/1999). Inhalt der Studienpläne für
Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien § 13. (1) Die Dauer der Diplomstudien und
der für die Gestaltung des Studiums
im Studienplan zur Verfügung stehende Stundenrahmen sind in der Anlage
1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt. (2) Die Diplomstudien sind in bis zu drei
Studienabschnitte zu gliedern,
deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen sind. Der erste
Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen
und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte
dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung. Im Falle der
Festlegung von drei Studienabschnitten sind für den ersten Studienabschnitt
zwei Semester vorzusehen. (3) Die Studienkommission ist berechtigt,
das jeweilige Diplomstudium
ab dem zweiten Studienabschnitt im Studienplan in Studienzweige
zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig
ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, daß sich die
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern mit mindestens 10 vH der oberen
Grenze des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens unterscheiden.
Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die
auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat. (4) Der Studienplan hat überdies jedenfalls
festzulegen: 1. die Gesamtstundenzahl des Studiums
innerhalb des in § 11a und in der Anlage 1 festgelegten
Stundenrahmens und in den Diplomstudien die Aufteilung der
Semesterstunden auf die Studienabschnitte, 2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß
der Pflicht- und Wahlfächer der Bakkalaureats-, Magister-
und Diplomprüfungen (§ 4 Z 6, 6a, 6b, § 50), 2a. im Bakkalaureatsstudium die
Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten,
die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind
(Bakkalaureatsarbeiten), 3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht-
und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1), wobei in den
Bakkalaureatsstudien zur intensiven Betreuung der Studierenden
überwiegend Lehrveranstaltungen mit immanentem
Prüfungscharakter (§ 4 Z 26a) zu berücksichtigen sind, 4. in den Bakkalaureats- und Diplomstudien
die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1), 5. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit
einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die
Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten
Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8), 6. das Stundenausmaß für die freien
Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 10 bis 15 vH der
Gesamtstundenzahl gemäß Z 1, 7. die Ablegung der Ergänzungsprüfung für
den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (§ 48
Abs. 3) und die Ablegung der Zulassungsprüfung für den Nachweis der
künstlerischen Eignung (§ 48a Abs. 2), 8. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22), wobei in
den Bakkalaureatsstudien überwiegend
Lehrveranstaltungsprüfungen zu berücksichtigen sind und auf
Studierende gemäß § 7 Abs. 2 besonders Bedacht zu nehmen ist, 9. die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte
zu den einzelnen Studienleistungen im Sinne des
Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen
(European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr.
L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327). Mit diesen
Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den
einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen,
wobei dem Arbeitspensum eines Jahres 60
Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30
Anrechnungspunkte zugeteilt werden. (4a) In den künstlerischen
Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat der
Studienplan weiters festzulegen: 1. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht-
und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des
zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen
Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren
Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7), 2. ob der Nachweis der Kenntnis der
deutschen Sprache vor der Zulassung oder spätestens vor der
Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester zu
erbringen ist (§ 37 Abs. 2). (5) Die Studienkommission ist überdies
berechtigt, im Studienplan insbesondere
festzulegen: 1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des
Präsenzstudiums ersetzen (§ 8), 2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse
für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7), 3. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge
der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7
Abs. 8), 4. die Absolvierung einer Praxis (§ 9), 5. den Ersatz der Diplomarbeit durch einen
gleichwertigen Nachweis (§ 61 Abs. 1), 6. die Empfehlung von Studien an
anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen,
die für das betreffende Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudium anerkennbar sind. (6) Bei der Gestaltung des
Bakkalaureatsstudiums ist das geringere
Ausmaß der für das Studium verfügbaren Zeit der Studierenden
gemäß § 7 Abs. 2 besonders zu berücksichtigen. |
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Begutachtung der Studienpläne für
Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien § 14. (1) Die Studienkommission hat den
Entwurf für die Erlassung oder Änderung
des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil
einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen,
das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen
ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen
einzuladen: 1. die für die Durchführung des
Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium fachlich zuständigen
Einrichtungen der betreffenden Universität, 2. die für die Budgetierung und den
Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität
(Fakultätskollegium, Senat oder Universitätskollegium, Rektorin oder
Rektor, Dekanin oder Dekan, Studiendekanin oder
Studiendekan), 3. der Universitätsbeirat, 4. die gesetzlichen Beratungsorgane des
Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der
Allgemeinen Universitätsbediensteten,
Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den
Universitäten), 5. die Österreichische Akademie der
Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche
Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische
Einrichtungen, 6. die gesetzlichen Interessenvertretungen,
der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der
österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der
freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des
Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen
die zuständigen kirchlichen Stellen, 7. die Bundesministerien und die Ämter der
Landesregierungen jeweils in ihrer Funktion als
Arbeitgeber. (2) Die Studienkommission ist berechtigt,
das Begutachtungsverfahren
gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn 1. keine neuen Pflichtfächer und keine
Pflichtpraxis eingeführt, 2. keine bestehenden Pflichtfächer
abgeschafft, 3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der
Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden
Stundenzahl verändert werden und 4. keine grundlegenden Änderungen der
Prüfungsordnung erfolgen sollen. |
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Untersagung der Studienpläne für
Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien § 15. (1) Nach der Durchführung des
Begutachtungsverfahrens hat sich die
Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen
inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu
beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan
gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens, dem Qualifikationsprofil
und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich
zuständigen Einrichtungen der Fakultät erarbeiteten Bedarfsberechnungen
sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan vorzulegen.
Die Dekanin oder der Dekan hat zu den finanziellen Auswirkungen
des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes
Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten
Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen. (2) Die Rektorin oder der Rektor hat den
Studienplan mit den genannten
Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen,
wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf Grund der
Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten
und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen
Ressourcen finanziell durchführbar ist. (3) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten
nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen,
wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit
nicht bestätigt hat, oder der Beschluß der Studienkommission: 1. in falscher Zusammensetzung gefaßt
wurde, 2. unter Außerachtlassung von
Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren
Einhaltung die Studienkommission zu einer anderen
Entscheidung hätte kommen können, 3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und
Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit
verbundener Diskriminierungen oder 4. wegen der außeruniversitären
finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist. |
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Inkrafttreten der Studienpläne für
Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien § 16. (1) Die Studienkommission hat den
Studienplan im Mitteilungsblatt
der betreffenden Universität unter Beifügung des Qualifikationsprofils
zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der
Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach
dem Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen
sind. (2) Der Studienplan und allfällige
Änderungen des Studienplanes treten mit dem
der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres
in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben
Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt
das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden
Jahres. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten
auf alle Studierenden anzuwenden. Bereits abgeschlossene
Diplomprüfungen sind nicht zu ergänzen. |
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Individuelles Diplomstudium § 17. (1) Ordentliche Studierende sind
berechtigt, die Verbindung von Fächern
aus verschiedenen auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten
Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien zu einem individuellen
Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder
dem Rektor jener Universität einzubringen, an welcher der
Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll. (2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Studiums, 2. das Qualifikationsprofil, 3. die Studiendauer, 4. die Festlegung von höchstens zwei
Studienabschnitten und deren
Dauer, 5. die Prüfungsfächer und die
Prüfungsordnung, 6. die Titel, die Arten und das Ausmaß der
Lehrveranstaltungen, 7. wenn das Studium an mehreren Fakultäten
(Universitäten) durchgeführt werden soll, die Zuordnung
der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten
Fakultäten (Universitäten) und 8. den akademischen Grad. (3) Die Rektorin oder der Rektor hat den
Antrag nach Anhörung der facheinschlägigen
Studienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das
beantragte Studium einem facheinschlägigen Diplomstudium gleichwertig
ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der Zulassung zum
individuellen Diplomstudium, die Durchführung des Studiums und
der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen. |
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3. Abschnitt Doktoratsstudien Studienangebots- und
Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien § 18. (1) Das Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) ist im Rahmen seines
fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots-
und Standortentscheidungen zu beantragen. (2) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung
einer Ergänzung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes
insbesondere auf den Innovationseffekt eines neuen Doktoratsstudiums
Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung einer
Standortentscheidung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister
die obersten Kollegialorgane der Universitäten an denen die
betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören. Das
Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines
Gutachtens einzuladen. (3) Die Vorschläge für Studienangebots- und
Standortentscheidungen sind einem
öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme
sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen: 1. die obersten Kollegialorgane der
Universitäten sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des
Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der
Allgemeinen Universitätsbediensteten,
Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den
Universitäten), 2. die Österreichische Akademie der
Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche
Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische
Einrichtungen. (4) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz
festgelegten Doktoratsstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an
einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur gemeinsamen
Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen.
Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen
Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen
die Durchführung der Doktoratsstudien obliegt. |
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Inhalt der Studienpläne für
Doktoratsstudien § 19. (1) Das Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1
UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität
(Fakultät) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission
einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu
erlassen hat. (2) Die Doktoratsstudien umfassen vier
Semester und werden nicht in
Studienabschnitte gegliedert. Die Gestaltung des Studienplans hat entsprechend
den Zielen (§ 2) der Doktoratsstudien zu erfolgen. (3) Der Studienplan hat jedenfalls festzulegen: 1. die Gesamtstundenzahl des Studiums, 2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß
der Pflicht- und Wahlfächer des Rigorosums (§ 4 Z 10, §
51), 3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht-
und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1), 4. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit
einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die
Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten
Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8), 5. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22). (4) Im Sinne des Europäischen Systems zur
Anrechnung von Studienleistungen
(European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG,
Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die
Studienkommission berechtigt, im Studienplan den einzelnen Studienleistungen
ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten
ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen
verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem
Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die
Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan
insbesondere festzulegen: 1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des
Präsenzstudiums ersetzen (§ 8), 2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse
für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7), 3. das Verfahren zur Ermittlung der
Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7
Abs. 8), 4. die Empfehlung von Studien an
anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen,
die für das betreffende Doktoratsstudium anerkennbar sind. |
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Begutachtung der Studienpläne für
Doktoratsstudien § 20. (1) Die Studienkommission hat den
Entwurf für die Erlassung oder Änderung
des Studienplanes zu erstellen und an der Universität zur
Begutachtung aufzulegen. Die Auflage ist in den Mitteilungsblättern
aller Universitäten bekanntzumachen. (2) Die Studienkommission ist berechtigt,
das Begutachtungsverfahren
gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn 1. keine neuen Pflichtfächer eingeführt, 2. keine bestehenden Pflichtfächer
abgeschafft, 3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der
Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden
Stundenzahl verändert werden und 4. keine grundlegenden Änderungen der
Prüfungsordnung erfolgen sollen. |
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Untersagung der Studienpläne für
Doktoratsstudien § 21. (1) Nach der Durchführung des
Begutachtungsverfahrens hat sich die
Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen
inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den
Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan,
gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens und den gemeinsam
mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen
erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs-
und dem Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, hat zu den
finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung
des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan
gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor
vorzulegen. (2) Die Rektorin oder der Rektor hat den
Studienplan mit den genannten
Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen,
wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf Grund der
Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten
und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen
Ressourcen finanziell durchführbar ist. (3) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten
nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen,
wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit
nicht bestätigt hat, oder wenn der Beschluß der Studienkommission: 1. in falscher Zusammensetzung gefaßt
wurde, 2. unter Außerachtlassung von
Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren
Einhaltung die Studienkommission zu einer anderen
Entscheidung hätte kommen können oder 3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und
Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit
verbundener Diskriminierungen. |
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Inkrafttreten der Studienpläne für
Doktoratsstudien § 22. (1) Die Studienkommission hat den
Studienplan im Mitteilungsblatt
der betreffenden Universität zu verlautbaren, wenn die
Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat
oder zwei Monate nach Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium
verstrichen sind. (2) Der Studienplan und allfällige
Änderungen des Studienplanes treten mit dem
der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres
in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben
Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt
das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden
Jahres. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten
auf alle Studierenden anzuwenden. |
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4. Abschnitt Universitätslehrgänge Studienpläne für
Universitätslehrgänge § 23. (1) Das Fakultätskollegium oder das
Universitätskollegium ist berechtigt,
Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wenn der
Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Es ist
berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien
Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen
Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern
durchzuführen. (2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl
die Einrichtung des Universitätslehrganges
als auch den Studienplan zu enthalten. Der Studienplan
hat insbesondere festzulegen: 1. die Zielsetzung des
Universitätslehrganges, 2. die Dauer und die Gliederung des
Universitätslehrganges, 3. die Voraussetzungen für die Zulassung, 4. die Bezeichnung und das Stundenausmaß
der Pflicht- und Wahlfächer der Abschlußprüfung (§ 4 Z
18, § 49), 5. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht-
und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1), 6. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22), 7. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht-
und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des
zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen
künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7). (3) Im Sinne des Europäischen Systems zur
Anrechnung von Studienleistungen
(European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG,
Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist das
Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im
Studienplan den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte
zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative
Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen
Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines
Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Das Fakultätskollegium
oder das Universitätskollegium ist überdies berechtigt, im
Studienplan insbesondere festzulegen: 1. die Bezeichnung ,,Aufbaustudium`` für
einen Universitätslehrgang, bei dem die
Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Bakkalaureats-,
Magister- oder Diplomstudiums
oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, 2. die Ermöglichung des Nachweises von
Kenntnissen durch Prüfungszeugnisse auch
außeruniversitärer Einrichtungen, 3. die Bezeichnung für die Absolventinnen
und Absolventen (§ 26 Abs. 3), 4. die Fernstudieneinheiten, die Teile des
Präsenzstudiums ersetzen (§ 8), 5. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse
für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7), 6. das Verfahren zur Ermittlung der
Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7
Abs. 8), 7. die Absolvierung einer Praxis (§ 9). |
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Untersagung der Studienpläne für
Universitätslehrgänge § 24. (1) Das Fakultätskollegium oder das
Universitätskollegium hat den
Beschluß über die Verordnung gemäß § 23 gemeinsam mit Ausführungen
über die Finanzierung des Lehrganges der Rektorin oder dem Rektor
vorzulegen. (2) Die Rektorin oder der Rektor hat die
Verordnung gemäß Abs. 1 mit den
genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister
vorzulegen, wenn die Durchführung des Universitätslehrganges
kostendeckend im Sinne des § 5 des Hochschul-Taxengesetzes
1972, BGBl. Nr. 76, durchgeführt wird. (3) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten
nach Einlangen im Bundesministerium die Verordnung gemäß Abs. 1
zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die Bestätigung
der Kostendeckung nicht erteilt hat, oder der Beschluß des
Fakultätskollegiums oder des Universitätskollegiums: 1. in falscher Zusammensetzung gefaßt
wurde, 2. unter Außerachtlassung von
Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das
Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium zu einer
anderen Entscheidung hätte kommen können oder 3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und
Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit
verbundener Diskriminierungen. |
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Inkrafttreten der Studienpläne für
Universitätslehrgänge § 25. (1) Das Fakultätskollegium oder das
Universitätskollegium hat die
Verordnung gemäß § 23 im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu
verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister
die Verordnung nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen
der Verordnung im Bundesministerium verstrichen sind. (2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit
dem ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf die Kundmachung folgt. |
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Vorbereitungslehrgänge § 25a. An den Universitäten der Künste ist
das Universitätskollegium
berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung
auf ein künstlerisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium
einzurichten. §§ 23 bis 25 sind anzuwenden. |
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Akademischer Grad und Bezeichnung für die
Absolventinnen und Absolventen von
Universitätslehrgängen § 26. (1) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister ist berechtigt, im
jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade
festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener
Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar
sind. (2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
ist das Fakultätskollegium
oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung
gemäß § 23 die Bezeichnung "Akademische ..." bzw.
"Akademischer ..." mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges
charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den
Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist,
die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30
Semesterstunden umfassen. (3) Den Urkunden über die Verleihung der
Bezeichnung dürfen fremdsprachige
Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Bezeichnungen
der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs sowie
die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind. |
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2. Hauptstück Lehrgänge universitären
Charakters Verleihung der Bezeichnung ,,Lehrgang
universitären Charakters`` § 27. (1) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister ist berechtigt,
außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich,
die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die
Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfaßten Lehrgang als
,,Lehrgang universitären Charakters`` zu bezeichnen. Vor der Verleihung
hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die
fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium
anzuhören. (2) Folgende Voraussetzungen sind für die
Verleihung zu erfüllen: 1. Übernahme der inhaltlichen
Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit
Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit
Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG oder mit
gleichzuwertender wissenschaftlicher oder künstlerischer
Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges, 2. Abhaltung des Unterrichts durch fachlich
ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal, 3. Nachweis der für den Unterricht
erforderlichen Raum- und Sachausstattung, 4. Nachweis der Finanzierbarkeit der Durchführung
mindestens für die Dauer des anzuerkennenden
Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede
Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu erstellen ist, 5. Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das
zumindest den Namen des Lehrganges, die
Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Dauer sowie die
vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des
Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
beinhaltet und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im
Fachgebiet des Lehrganges hinsichtlich des Inhalts und der Art der
Vermittlung entspricht, 6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu
den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig
wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die
im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten hat die
außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen. (3) Aus der Berechtigung zur Führung der
Bezeichnung entstehen keine
finanziellen Ansprüche gegen den Bund. (4) Die außeruniversitäre
Bildungseinrichtung hat der Bundesministerin
oder dem Bundesminister jährlich einen Bericht über die
Entwicklung des Lehrganges universitären Charakters vorzulegen, der jedenfalls
beinhalten muss: 1. Zahl und Vorqualifikation der
Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer, 2. Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur
Qualität der Lehre, 3. Änderungen im Vorliegen der
Voraussetzungen, die in Abs. 2 festgelegt sind. (5) Die Berechtigung zur Führung der
Bezeichnung ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr
vorliegt. Die Organe der außeruniversitären Bildungseinrichtungen
sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem
Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr
oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm
angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen sowie im Bedarfsfall
Evaluierungen durch Dritte zur Qualität der Lehre an Ort und Stelle
zu dulden. Allfällige Kosten sind von der außeruniversitären
Bildungseinrichtung zu ersetzen. |
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Akademischer Grad und Bezeichnung für die
Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen
universitären Charakters § 28. (1) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister ist berechtigt, im
jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade
festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener
Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar
sind. (2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
ist die Bundesministerin
oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die
Bezeichnung "Akademische ..." bzw. "Akademischer ..." mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz
festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu
verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30
Semesterstunden umfassen. (3) Den Urkunden über die Verleihung der
Bezeichnung dürfen fremdsprachige
Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Bezeichnungen
der Bildungseinrichtung und des ausstellenden Organs sowie die
Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind. |
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3. Teil Studierende an Universitäten 1. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen Rechte und Pflichten der
Studierenden § 29. (1) Den Studierenden steht nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Lernfreiheit zu. Sie umfaßt insbesondere das Recht, 1. sowohl an der Universität, an der sie
zum Studium einer Studienrichtung zugelassen wurden, als
auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere
Studienrichtungen zu erlangen, 2. die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe
der Studienpläne frei zu wählen, 3. nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen
den Universitätslehrerinnen und
Universitätslehrern bei Lehrveranstaltungen desselben Faches
auszuwählen, 4. neben einem ordentlichen Studium oder
Universitätslehrgang an derselben oder anderen Universitäten
Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche die Studierenden
die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen
erfüllen, 5. als ordentliche Studierende eines
Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums Lehrveranstaltungen
aus den freien Wahlfächern an der gewählten
Universität zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen
festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, 6. Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls
bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der
Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen, 7. die facheinschlägigen Lehr- und
Forschungseinrichtungen an der Universität, an der sie zum Studium
zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu
benützen, 8. als ordentliche Studierende eines
Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit (§ 4 Z 5) aus einem
der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten
Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Diplomarbeit
(§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung
festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder
aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen, 8a. als ordentliche Studierende eines
Magisterstudiums das Thema
ihrer Magisterarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten
Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen
Magisterarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung
festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder
aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen, 9. als ordentliche Studierende eines
Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation in einem sinnvollen
Zusammenhang mit einem der im Studienplan des absolvierten
Magister- oder Diplomstudiums festgelegten
Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen
auszuwählen, 10. als ordentliche Studierende nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der
Prüfungsordnungen in den Studienplänen Prüfungen abzulegen, 11. nach Erbringung der in den
Studienplänen vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen
zu erhalten, 12. als außerordentliche Studierende an den
betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die
darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen
und 13. als außerordentliche Studierende, die
nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind,
Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den
Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
sowie Lehrveranstaltungsprüfungen und
Ergänzungsprüfungen abzulegen. (2) Die Studierenden sind verpflichtet,
sich ihrem Studium ernsthaft zu
widmen. Die Studierenden haben auch die Pflicht, 1. die für die Evidenz der Studierenden und
die statistischen Erhebungen des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes erforderlichen Angaben zu machen, 2. der Universität, an der eine Zulassung
zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen
unverzüglich bekanntzugeben, 3. die Fortsetzung des Studiums der
Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der die Zulassung zu
einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen
Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden, 4. sich bei vorhersehbarer
Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden, 5. sich zu den Prüfungen fristgerecht an-
und abzumelden und 6. anläßlich der Verleihung des
akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit
an die Universitätsbibliothek und die
Österreichische Nationalbibliothek oder eine
Dokumentation ihrer künstlerischen Diplomarbeit an die
Universitätsbibliothek abzuliefern. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.
167/1999) |
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Verfahren der Zulassung zum
Studium § 30. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat
Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen
des § 34 oder des § 41 erfüllen, auf Grund ihres Antrages
mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität
zuzulassen. (2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung
der Zulassungsvoraussetzungen
fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, hat die
Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen
anfertigen zu lassen. (3) Die Rektorin oder der Rektor ist
berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage
einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß
deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder
mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten
Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen. (4) Mit der Zulassung wird die
Antragstellerin oder der Antragsteller
als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher
oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger
dieser Universität. Die Rektorin oder der Rektor hat dies durch die
Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis
ausgestaltet werden kann. (5) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat das Zulassungsverfahren
unter Bedachtnahme auf eine rasche und einfache Durchführung
durch Verordnung einheitlich zu regeln. Diese hat insbesondere
die Form und den Inhalt der erforderlichen Anträge, Erklärungen,
Bescheinigungen und Studiennachweise sowie hinsichtlich des Ausweises
die möglichen Formen, den Inhalt, die Art der Ausstellung
und die Gültigkeitsdauer sowie die Form ihrer Verlängerung
festzulegen. |
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Zulassungsfristen § 31. (1) Das oberste Kollegialorgan jeder
Universität hat für jedes Semester
die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum,
in dem die in Abs. 2 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung
einzubringen und die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz
1972 zu bezahlen haben. Die allgemeine Zulassungsfrist
hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen
nach Beginn des Semesters zu enden. (1a) Mit Ablauf der allgemeinen
Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die
im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April
endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung
der Fortsetzung des Studiums zulässig, wenn der erhöhte Studienbeitrag
einbezahlt wird. (2) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt
für: 1. österreichische Staatsangehörige, 2. Staatsangehörige einer anderen
Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr.
45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, 3. andere ausländische Staatsangehörige und
Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete
Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen
zwischen inländischen und ausländischen
Universitäten oder nach Absolvierung ausländischer Studien in
einem der ersten Diplomprüfung des gewählten
Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden
Umfang anstreben, 4. Personengruppen, welche die
Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren
besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren
Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung
festlegt, 5. alle Antragstellerinnen und
Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten der
Künste. (3) Für alle anderen ausländischen
Staatsangehörigen und Staatenlosen
gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung
für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung
für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres.
Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in
der gewählten Universität einlangen. Die Anträge müssen vor dem
Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität
einlangen. (4) Das oberste Kollegialorgan jeder
Universität ist unter Berücksichtigung
der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt,
für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu
ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme
eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist
zu treffen. |
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Meldung der Fortsetzung des
Studiums § 32. (1) Die Studierenden sind
verpflichtet, innerhalb der allgemeinen
Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Rektorin oder
dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium
besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung
zu melden. Dabei kann auch der Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 gemeldet
werden. (2) Die Meldung der Fortsetzung des
Studiums ist unzulässig, 1. solange die allfälligen Hochschultaxen
gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 nicht
eingelangt sind; 2. solange eine Zusatzprüfung, die gemäß
der Universitätsberechtigungsverordnung -
UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlauf des Studiums
abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird. (3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung
des Studiums für ein Semester
erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf
folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht
erloschen ist. |
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2. Hauptstück Ordentliche Studierende Zulassung für ordentliche
Studien § 34. (1) Die Zulassung zu einem
ordentlichen Studium setzt voraus: 1. ein Mindestalter von 17 Jahren, 2. die allgemeine Universitätsreife (§ 35), 3. die besondere Universitätsreife für das
gewählte Studium (§ 36), 4. die Kenntnis der deutschen Sprache (§
37), 5. die künstlerische Eignung für das
Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und
für die Studienrichtungen Architektur an den
Universitäten der Künste und Industrial Design und 6. die körperlich-motorische Eignung für
das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und das
Studium der Sportwissenschaften. Die Zulassungsvoraussetzung
des Mindestalters (Z 1) entfällt, wenn ein
Reifezeugnis (§ 35 Abs. 1 Z 1 und 3) vorgelegt wird. (2) Personen, die zu dem Studium, für das
die Zulassung beantragt wird, bereits
an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben
mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser
Universität vorzulegen. (3) Bei Nachweis der allgemeinen und der
besonderen Universitätsreife
hat die Rektorin oder der Rektor unbefristet zuzulassen: 1. österreichische Staatsangehörige, 2.
Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, 3. andere ausländische Staatsangehörige und
Staatenlose, wenn in der betreffenden Studienrichtung
vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen, 4. Personengruppen, welche die
Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren
besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren
Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung
festlegt. (4) Das oberste Kollegialorgan jeder
Universität ist berechtigt, auf Grund der
Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden
in einer Studienrichtung Studienbedingungen festzustellen,
die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen
und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In
diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan festzulegen, wieviele
dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne daß
unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die
allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei
zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen
oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen.
Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu
verlautbaren. (4a) An den Universitäten der Künste ist
für jedes Studienjahr vom obersten
Kollegialorgan die Anzahl der österreichischen Studierenden,
Studierenden einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages
oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum und Studierenden gemäß der
Personengruppenverordnung, BGBl. II Nr. 211/1997, (österreichische
und gleichgestellte Studierende) einerseits und anderen
ausländischen Studierenden sowie Staatenlosen andererseits für jede
künstlerische Studienrichtung bzw. für jedes Instrument des Instrumentalstudiums
zu erheben. Liegt der Anteil der österreichischen
und gleichgestellten Studierenden in einer künstlerischen
Studienrichtung bzw. in einem Instrument des Instrumentalstudiums
unter 50 vH, so ist das oberste Kollegialorgan verpflichtet,
für jede dieser Studienrichtungen bzw. für jedes der Instrumente
des Instrumentalstudiums eine Verhältniszahl zur zahlenmäßigen
Ausgewogenheit zwischen den genannten Gruppen von Studierenden
festzulegen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt
der Universität der Künste zu verlautbaren. (5) Bei Nachweis der allgemeinen und der
besonderen Universitätsreife
hat die Rektorin oder der Rektor ohne Berücksichtigung
allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen: 1. Personen, die an universitären
Mobilitätsprogrammen teilnehmen, für die Dauer der bewilligten
Programmteilnahme; 2. Personen, die ausschließlich
Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen
nützen wollen, für höchstens zwei Semester; 3. ausländische Staatsangehörige und
Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer
Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten
Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden
Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für
höchstens zwei Semester. Die
Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig. (5a) Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5
Z 1 und 2 setzt voraus, dass ein
Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten besteht, der
die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der
Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung
durch die Partneruniversität gelten die allgemeine und die besondere
Universitätsreife als nachgewiesen. (6) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen
der negativen Beurteilung
bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die
neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung ausgeschlossen. (7) Die gleichzeitige Zulassung für
dieselbe Studienrichtung an mehr als einer
Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen
für dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten leiden im
Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an einem mit
Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem
Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären. Das gleichzeitige
Studium mehrerer Studienzweige derselben Studienrichtung
an derselben Universität und das Studium eines anderen
Studienzweiges einer bereits absolvierten Studienrichtung an derselben
Universität sind jedoch zulässig. (8) Die Ablegung von Prüfungen für eine
Studienrichtung an einer anderen als
der Universität der Zulassung ist nur zulässig, wenn 1. der Studienplan einer gemeinsam mit
einer anderen Universität eingerichteten Studienrichtung dies
vorsieht, 2. die Studiendekanin oder der Studiendekan
die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im
voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der
Universität, an der die oder der Studierende für diese
Studienrichtung zugelassen ist, nicht möglich ist, 3. es sich um Prüfungen aus den freien
Wahlfächern handelt, oder 4. es sich um Prüfungen auf der Grundlage
neuer Medien, insbesondere von
On-line-Studienangeboten handelt. (9) Die Antragstellerin oder der
Antragsteller ist berechtigt, anläßlich der
Zulassung den Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 zu melden. |
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Allgemeine
Universitätsreife § 35. (1) Die allgemeine Universitätsreife
ist durch eine der folgenden
Urkunden nachzuweisen: 1. österreichisches Reifezeugnis, 2. anderes österreichisches Zeugnis über
die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes
Studium an einer Universität, 3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer
völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf
Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der
inländischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist, 4. Urkunde über Abschluß eines mindestens
dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder
ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, 5. in den künstlerischen Studienrichtungen
(Z 2a der Anlage 1) die Bestätigung über die positiv
beurteilte Zulassungsprüfung (§ 4 Z 15a), 6. Urkunde über den Abschluss eines
mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters. (2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer
Zeugnisse im Hinblick auf die
Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung
nicht gegeben, so hat die Rektorin oder der Rektor die Ergänzungsprüfungen
vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit
mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der
Zulassung abzulegen sind. (2a) Für die in Österreich ausgestellten
Reifezeugnisse hat die Rektorin oder
der Rektor die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums
nachzuweisen sind. (3) Der Nachweis der allgemeinen
Universitätsreife für die Zulassung zu
Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses
des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten oder eines anderen
fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums, eines fachlich in
Frage kommenden Magisterstudiums oder Fachhochschul-Studienganges
oder eines anderen gleichwertigen Studiums an
einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit
grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen
auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Rektorin oder der
Rektor berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage
von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums
zusätzlich zum Rigorosum abzulegen sind. (4) Die Zulassung zu einem Magisterstudium
setzt den Abschluß eines fachlich
in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen
Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen
postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Der Nachweis der
allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser
Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. |
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Besondere
Universitätsreife § 36. (1) Zusätzlich zur allgemeinen
Universitätsreife ist die Erfüllung der
studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich
des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen,
die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine
Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. (2) Für die in Österreich ausgestellten
Reifezeugnisse handelt es sich um jene
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der
Universitätsberechtigungsverordnung vor der Zulassung zum Studium
vorgeschrieben ist. (3) Ist die in Österreich angestrebte
Studienrichtung im Ausstellungsstaat
der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienrichtungsspezifischen
Zulassungsvoraussetzungen in bezug auf eine im
Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtete, mit der in Österreich
angestrebten Studienrichtung fachlich am nächsten verwandten
Studienrichtung zu erfüllen. (4) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister ist berechtigt, durch
Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren
besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren
Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des
Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich
ausgestellt gilt. (5) Auf Grund der für den Nachweis der
allgemeinen Universitätsreife
vorgelegten Urkunde hat die Rektorin oder der Rektor das
Vorliegen der besonderen Universitätsreife im Hinblick auf die
gewählte Studienrichtung zu prüfen. |
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Kenntnis der deutschen
Sprache § 37. (1) Personen, deren Muttersprache
nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis
der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 nachzuweisen.
Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des
Unterrichtes in deutscher Sprache erbracht. (2) Kann der Nachweis nicht erbracht
werden, hat die Rektorin oder der Rektor die
Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der
Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studienrichtungen
(Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission berechtigt, im
Studienplan festzulegen, daß die Ablegung der Ergänzungsprüfung
spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für
das dritte Semester nachzuweisen ist. (3) Personen, welche die Zulassung zu einem
Doktoratsstudium beantragt
haben, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Studienkommission
für das Doktoratsstudium die Nachsicht von der Kenntnis der
deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf
die Gestaltung dieses Studiums nicht erforderlich ist. (4) Personen, die ausschließlich ein
Fernstudienangebot der Universität
auf Grund eines Kooperationsvertrages mit einer anderen Universität
nützen wollen, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden
der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der
deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf
die Gestaltung dieses Fernstudienangebotes nicht erforderlich
ist. |
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Studieneingangsphase § 38. (1) In den Bakkalaureats- und
Diplomstudien ist im Studienplan
eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und
Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden
und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen
sind. Sie hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 10
vH der Gesamtstundenzahl des Bakkalaureatsstudiums oder des ersten
Studienabschnittes des Diplomstudiums zu umfassen. (2) Zur studienvorbereitenden Beratung hat
die Studiendekanin oder der
Studiendekan für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen. (3) Anläßlich der Zulassung zum
Bakkalaureats- oder Diplomstudium
hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierenden
in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des
Studienrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung
in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der
Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, den Studienplan,
das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen,
die Studieneingangsphase, die empfohlenen Lehrveranstaltungen
in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere
über die Zahl der Studierenden in der Studienrichtung, die
durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die
Beschäftigungsstatistik zu informieren. (4) Zur studienbegleitenden Beratung hat
die Studiendekanin oder der
Studiendekan Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die
Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen
und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres
unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können.
Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt,
diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken
mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen
Hochschülerschaft, zu veranstalten. |
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Beurlaubung § 38a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat
Studierende auf Antrag für höchstens
zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig zu beurlauben,
wenn folgende Gründe nachgewiesen werden: 1. Ableistung eines Präsenz- oder
Zivildienstes, 2. Schwangerschaft oder 3. Betreuung von eigenen Kindern. Die
Genehmigung der Beurlaubung ist bis längstens zwei Wochen nach Beginn des
Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, zulässig. (2) Während der Beurlaubung bleibt die
Zulassung zum Studium aufrecht, die
Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen
sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie
künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten ist jedoch
unzulässig (§ 46 Abs. 4). |
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Erlöschen der Zulassung für
ordentliche Studien § 39. (1) Die Zulassung für eine
Studienrichtung erlischt, wenn die oder der
Studierende 1. sich von der Studienrichtung abmeldet, 2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums
der jeweiligen Studienrichtung unterlässt, ohne
beurlaubt zu sein (§ 38a), 3. in einer Studienrichtung bei einer für
ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der
letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, 4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für
diese Studienrichtung oder auf Fortsetzung des Studiums dieser
Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der
die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde,
verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche
Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat, 5. im Falle der befristeten Zulassung das
Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder 6. das Studium dieser Studienrichtung durch
die positive Beurteilung bei der letzten
vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat, 7. mehr als drei Semester während der
gesamten Studiendauer die Lehrveranstaltung aus dem zentralen
künstlerischen Fach nicht besucht (§ 7 Abs. 9). (2) Das Erlöschen der Zulassung für eine
Studienrichtung ist zu beurkunden.
Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat die Rektorin oder der
Rektor auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen. |
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Abgangsbescheinigung § 40. (1) Beendet die oder der Studierende
ein Studium an einer Universität,
so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag eine Abgangsbescheinigung
auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der
Studierende in dieser Studienrichtung an dieser Universität
angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich
der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung
anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der
Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung
zulässig, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und
des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind. (2) Zur Unterstützung der internationalen
Mobilität der Studierenden
sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die Bundesministerin
oder der Bundesminister durch Verordnung festzulegen,
in welcher Form der Anhang zum Diplom (,,Diploma Supplement``)
gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung
von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen
Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist. |
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3. Hauptstück Außerordentliche
Studierende Zulassung für
außerordentliche Studien § 41. (1) Die Zulassung zu den
außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der
Vollendung des 15. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan
eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Das
Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium der Universitäten
der Künste ist berechtigt, im Studienplan für einen Universitätslehrgang
ein niedrigeres Zulassungsalter vorzusehen, wenn dies auf Grund
der Studieninhalte erforderlich ist. (1a) Die Zulassung zu den
Vorbereitungslehrgängen ist bereits vor der
Vollendung des 15. Lebensjahres und längstens bis zur Vollendung des
20. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus ist das Fakultätskollegium
oder das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan
für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der
Studieninhalte erforderlich ist. (2) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen
der negativen Beurteilung
bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die
neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen. |
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Erlöschen der Zulassung für
außerordentliche Studien § 42. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die
oder der Studierende 1. sich vom Studium abmeldet, 2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums
unterlässt, 3. bei einer für ihr oder sein Studium
vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung
negativ beurteilt wurde oder 4. den Universitätslehrgang durch die
positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung
abgeschlossen hat. (2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu
beurkunden. Die Rektorin oder der
Rektor hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen. |
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4. Teil Feststellung des
Studienerfolges 1. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen Arten der Feststellung des
Studienerfolges § 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen
und die Beurteilung
wissenschaftlicher Arbeiten (Magisterarbeiten, Diplomarbeiten
und Dissertationen) und künstlerischer Diplom- und Magisterarbeiten
festzustellen. |
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Beachte Verfassungsbestimmung Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie
Beurteilerinnen und Beurteiler § 44. (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf
ist es zulässig, als Prüferinnen
oder Prüfer und Beurteilerinnen oder Beurteiler wissenschaftlicher
Arbeiten und künstlerischer Diplomarbeiten auch Personen, die
weder Staatsangehörige einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages
noch einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, heranzuziehen, wenn sie die sonstigen
in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen. |
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Beurteilung des
Studienerfolges § 45. (1) Der positive Erfolg von Prüfungen
und wissenschaftlichen Arbeiten und
künstlerischer Diplomarbeiten ist mit ,,sehr gut'' (1), ,,gut'' (2),
,,befriedigend'' (3) oder ,,genügend'' (4), der negative Erfolg ist mit
,,nicht genügend'' (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen
sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung
bei Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist,
hat die positive Beurteilung ,,mit Erfolg teilgenommen'',
die negative Beurteilung ,,ohne Erfolg teilgenommen'' zu lauten. (2) Prüfungen, die aus mehreren Fächern
oder Teilen bestehen, sind nur dann
positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv
beurteilt wurde. (3) Bei Abschlußprüfungen,
Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen,
Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen,
ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine
Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat ,,bestanden'' zu lauten, wenn
jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie ,,nicht
bestanden'' zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat ,,mit Auszeichnung
bestanden'' zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere
Beurteilung als ,,gut'' und in mindestens der Hälfte der Fächer die
Beurteilung ,,sehr gut'' erteilt wurde. In den künstlerischen
Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat bei Bakkalaureatsprüfungen,
Magisterprüfungen und Diplomprüfungen, die nur ein
zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung
,,sehr gut'' die Beurteilung ,,mit Auszeichnung bestanden'' zu
treten. |
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Nichtigerklärung von
Beurteilungen § 46. (1) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan hat die Beurteilung
einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung
zu dieser Prüfung erschlichen wurde. (2) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan hat überdies die Beurteilung einer
Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen
Diplomarbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese
Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel,
erschlichen wurde. (3) Die Prüfung, deren Beurteilung für
nichtig erklärt wurde, ist auf die
Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen. (4) Prüfungen, die außerhalb des
Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung
(§ 32 Abs. 3) abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher
Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten,
die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung
(§ 32 Abs. 3) erfolgten, sind absolut nichtig. Eine
Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht. |
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Zeugnisse § 47. (1) Die Beurteilung der Prüfungen,
wissenschaftlichen Arbeiten und
künstlerischen Diplomarbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu
beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig. (2) Die Zeugnisse sind vom obersten
Kollegialorgan jeder Universität
festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: 1. die ausstellende Universität und die
Bezeichnung des Zeugnisses, 2. die Matrikelnummer, 3. den Familiennamen und die Vornamen, 4. das Geburtsdatum, 5. die Bezeichnung des Studiums, 6. die Benennung des Faches oder der
Fächer, bei Zeugnissen über Lehrveranstaltungsprüfungen auch der
Lehrveranstaltung, 7. die Semesterstundenzahl des Faches oder
der Lehrveranstaltung, 8. den Namen der Prüferin oder des Prüfers,
das Prüfungsdatum und die Beurteilung, 9. den Namen der Ausstellerin oder des
Ausstellers. Bei Zeugnissen
über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist statt des
Faches das Thema anzugeben und die Semesterstundenzahl entfällt. (3) Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen,
Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen,
Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr als ein Fach
umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und die
Gesamtbeurteilung anzugeben. Für diese Zeugnisse hat die Bundesministerin
oder der Bundesminister durch Verordnung einen einheitlichen
Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich festzulegen.
Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität hat dem Bundesministerium
Muster dieser Zeugnisse zu übermitteln. (4) Zeugnisse über
Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen vor
Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer,
Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie
künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten hat die Beurteilerin
oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat
die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über
Abschlußprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen,
Diplomprüfungen und Rigorosen hat die Studiendekanin
oder der Studiendekan auszustellen. (5) Die Zeugnisse sind unverzüglich,
längstens jedoch innerhalb von vier
Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen.
Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden
ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig,
wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden
Organs nicht zu übersetzen sind. (6) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige
Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-,
Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs-
und Rigorosenzeugnissen erforderlich. |
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2. Hauptstück Prüfungsarten Ergänzungsprüfungen § 48. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat
fachlich geeignete Prüferinnen
oder Prüfer für die Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die
Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Ergänzungsprüfung
als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen
hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen für den Nachweis der körperlich-motorischen
Eignung (Abs. 3) an die Studiendekanin oder den
Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung
zuständig ist. (2) Im Rahmen der Ergänzungsprüfung für den
Nachweis der Kenntnis der deutschen
Sprache sind die für einen erfolgreichen Studienfortgang
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und
Schrift sowie die Fähigkeit zu ihrer Verwendung in dem Ausmaß, in dem
die Verwendung für das Verständnis der einschlägigen Texte
unbedingt erforderlich ist, nachzuweisen. (3) Die Studienkommission für das
Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach
Leibeserziehung und der Studienrichtung Sportwissenschaften
hat im Studienplan festzulegen, in welcher Weise die
Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung
abzulegen ist, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin
oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die
Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben. (4) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung
ein Universitätslehrgang
eingerichtet, gilt dessen Abschlußprüfung als Ergänzungsprüfung. |
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Zulassungsprüfungen § 48a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat
fachlich geeignete Prüferinnen
oder Prüfer für die Zulassungsprüfungen heranzuziehen. Die Rektorin
oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen an die
Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die
betreffende Studienrichtung zuständig ist. (2) Die Studienkommissionen für die
künstlerischen Studienrichtungen
(Z 2a der Anlage 1), für das Lehramtsstudium aus den
künstlerischen Unterrichtsfächern, für die Studienrichtung Architektur an
den Universitäten der Künste sowie für die Studienrichtungen
Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design haben im
Studienplan festzulegen, welche Prüfungsmethoden anzuwenden und welche
Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder Antragstellern
auf Zulassung zu diesen Studien zu stellen sind, und im
Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im
Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin
oder den Studiendekan abzugeben. Die Zulassungsprüfungen
sind kommissionell durchzuführen. (3) Hat die Antragstellerin oder der
Antragsteller die Zulassungsprüfung
an einer Universität bestanden, so hat im Falle der
Antragstellung auf Zulassung als ordentliche Studierende oder ordentlicher
Studierender derselben Studienrichtung an einer anderen Universität
oder einer facheinschlägigen Studienrichtung an derselben oder
einer anderen Universität keine neuerliche Zulassungsprüfung
zu erfolgen. |
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Abschlußprüfungen § 49. (1) Die Fächer und die Art der
Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan
festzulegen. (2) Sind die Abschlußprüfungen als Fach-
oder kommissionelle Gesamtprüfungen
abzulegen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan
fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen. (3) Studierende von Universitätslehrgängen
sind berechtigt, sich zu
Abschlußprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten
Voraussetzungen erfüllen. |
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Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomprüfungen § 50. (1) Die Fächer und die Art der
Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan
festzulegen. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der
Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-,
Magister- und Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen
Fach (§ 4 Z 24) jedenfalls kommissionell abzulegen. Die Betreuerin
oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder Betreuer der
künstlerischen Diplomarbeit oder der künstlerischen Magisterarbeit
(§ 65a Abs. 5) haben dem Magister- oder Diplomprüfungssenat
für die abschließende Teilprüfung der das Studium
abschließenden Magister- oder Diplomprüfung jedenfalls anzugehören. (2) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan hat zur Abhaltung von Bakkalaureats-,
Magister- und Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle
Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer
mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e
UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer
ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen. (3) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit
einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität
oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den
Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Bakkalaureats-,
Magister- und Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren
Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist. (4) Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder
der Studiendekan überdies
berechtigt, Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten
gemäß § 29 UOG 1993, Universitätslehrerinnen und
Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG und sonstige
beruflich oder außerberuflich qualifizierte Fachleute als Prüferinnen
oder Prüfer heranzuziehen. (5) Studierende von Bakkalaureats-,
Magister- oder Diplomstudien sind
berechtigt, sich zu den Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen
anzumelden, wenn sie die jeweiligen in den Studienplänen
festgelegten Voraussetzungen erfüllen. |
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Rigorosen § 51. (1) Die Fächer und die Art der
Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan
festzulegen. (2) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan hat zur Abhaltung von Rigorosen
als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die
Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis
gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1
lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis
heranzuziehen. (3) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit
einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität
oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den
Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Rigorosen
heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2
gleichwertig ist. (4) Studierende von Doktoratsstudien sind
berechtigt, sich zu den Rigorosen
anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen
erfüllen. |
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Lehrveranstaltungs-, Fach- und
kommissionelle Gesamtprüfungen § 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen
sind von der Leiterin oder dem
Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf hat die Studiendekanin
oder der Studiendekan eine andere fachlich geeignete Prüferin oder
einen anderen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen. (2) Im Studienplan ist festzulegen, ob die
Abschlußprüfung, die Bakkalaureats-,
Magister- oder Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von
Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder kommissionellen
Gesamtprüfungen abzulegen ist. (3) Prüfungen dürfen bei sonstiger
Nichtigkeit (§ 46 Abs. 4) nur innerhalb des
Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3)
abgelegt werden. |
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3. Hauptstück Prüfungsverfahren Prüfungstermine § 53. (1) Prüfungstermine sind Zeiträume,
in denen jedenfalls die Möglichkeit
zur Ablegung von Prüfungen zu bestehen hat. (2) Prüfungstermine hat die Studiendekanin
oder der Studiendekan so
festzusetzen, daß den Studierenden die Einhaltung der in den Studienplänen
für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer ermöglicht
wird. Jedenfalls sind Prüfungstermine für den Anfang, für die Mitte und
für das Ende jedes Semesters anzusetzen. Die Prüfungstermine
sind in geeigneter Weise bekanntzumachen. Prüfungen dürfen auch am
Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten
werden. (3) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat
die Studiendekanin oder der
Studiendekan eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen. Nach Maßgabe
der tatsächlichen Möglichkeiten ist sie oder er berechtigt,
die Festsetzung der Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen
den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltungen
zu übertragen. (4) Nach Maßgabe der Prüfungshäufigkeit ist
die Studiendekanin oder der
Studiendekan berechtigt, persönliche Terminvereinbarungen zwischen den
Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern zuzulassen. |
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Anmeldung zu Fachprüfungen und
kommissionellen Gesamtprüfungen § 54. (1) Soweit der Studienplan die
Ablegung von Fachprüfungen oder von
kommissionellen Gesamtprüfungen vorschreibt, sind die Studierenden
berechtigt, sich bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan
innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung
anzumelden. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat der Anmeldung zu
entsprechen, wenn die oder der Studierende die Erfüllung der
im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen
hat. Wenn die Überprüfung der Anmeldungsvoraussetzungen sichergestellt
werden kann, ist die Studiendekanin oder der Studiendekan
berechtigt, die Anmeldung für Fachprüfungen bei den Prüferinnen
und Prüfern vorzusehen. (2) Die Studierenden sind berechtigt, mit
der Anmeldung folgende Anträge zu
stellen: 1. Person der Prüferinnen oder Prüfer, 2. Prüfungstag und 3. Durchführung der Prüfung in einer von
der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode
abweichenden Methode. (3) Die Anträge, welche die oder der
Studierende hinsichtlich der Person der
Prüferinnen oder Prüfer und der Prüfungstage geäußert hat, sind nach
Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung
einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen
bestimmten Prüfer der Universität, an der die Zulassung zu dem Studium,
in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen.
Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode
ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger
andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der
Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt
und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende
Methode nicht beeinträchtigt werden. (4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine
bestimmte Prüferin oder einen
bestimmten Prüfer bei der zweiten Wiederholung oder dem Antrag auf
abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die
Studiendekanin oder der Studiendekan dies mit Bescheid zu verfügen, wenn
die oder der Studierende schriftlich einen begründeten
Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt. (5) Die Einteilung der Prüferinnen und
Prüfer sowie der Prüfungstage
ist den Studierenden spätestens drei Wochen vor Abhaltung der
Prüfung in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Vertretung
einer verhinderten Prüferin oder eines verhinderten Prüfers ist
zulässig. (6) Die Studierenden sind berechtigt, sich
bis spätestens eine Woche vor dem
Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer oder bei der
Studiendekanin oder dem Studiendekan ohne Angabe von Gründen schriftlich
abzumelden. |
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Anmeldung zu
Lehrveranstaltungsprüfungen § 55. (1) Die Studierenden sind berechtigt,
sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen
innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der
Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung
ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im
Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der
Fortsetzung des Studiums für das betreffende Semester nachgewiesen
hat. (2) Die oder der Studierende ist
berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der
Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode
abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung
einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder
der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die
ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen
Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen
der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt
werden. (3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf
abweichende Prüfungsmethode
oder dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab der dritten
Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht entsprochen
wird, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan nach Anhörung der
Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid
zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen
begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt. |
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Prüfungssenate § 56. (1) Für die kommissionellen Prüfungen
hat die Studiendekanin oder der
Studiendekan Prüfungssenate zu bilden. (2) Einem Senat haben wenigstens drei
Personen anzugehören. Für jedes
Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer
einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates
zu bestellen. Im Lehramtsstudium aus den künstlerischen
Unterrichtsfächern ist für die Abhaltung der abschließenden
Teilprüfungen der Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen
aus den künstlerischen Fächern die Bildung von Senaten mit
höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. In den künstlerischen
Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist für die Abhaltung der
abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-, Magister- oder
Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach und der
zweiten und dritten Wiederholung der Lehrveranstaltungsprüfung
aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 58 Abs. 2) die
Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern
zulässig. Die Zahl der Mitglieder der Bakkalaureats-, Magister- oder
Diplomprüfungssenate erhöht sich auf höchstens elf, wenn für die
Betreuung der künstlerischen Diplomarbeit zwei Betreuerinnen
oder Betreuer (§ 65a Abs. 5) vorgesehen sind. Die Zahl der Mitglieder
der Zulassungsprüfungssenate ist nicht beschränkt. (3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung
einer Prüfung ist die Studiendekanin
oder der Studiendekan Mitglied des Prüfungssenates und hat den
Vorsitz zu führen. (4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung
der letzten Prüfung des Studiums
ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied eines
Prüfungssenates, der abweichend von Abs. 2 aus fünf Mitgliedern
zusammenzusetzen ist. Die Studiendekanin oder der Studiendekan
hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der oder des
Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, der
einer anderen inländischen Universität angehört, ist nach Maßgabe
der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen. |
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Durchführung der
Prüfungen § 57. (1) Bei der Prüfung ist den
Studierenden Gelegenheit zu geben, den
Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.
Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der
Lehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen. (2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es
ist zulässig, den Zutritt
erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende
Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen
mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates
während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. (3) Die Prüferin oder der Prüfer oder die
oder der Vorsitzende des Prüfungssenates
hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das
Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand,
der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder
des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates,
die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die
erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung
sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die
negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag
schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein
Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren. (4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen
erforderlichen Daten des
Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung zu
übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der
Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen zu sorgen. (5) Die Beratung und Abstimmung über das
Ergebnis einer Prüfung vor einem
Prüfungssenat, bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches,
hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer
Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des
Senates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, die oder der
Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus,
hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung
über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck
der Prüfung zu berücksichtigen. (6) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem
Beschluß über die Beurteilung
eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen
Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl
der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine
ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das
größer als .,5 ist, aufzurunden. (7) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung
ist unmittelbar nach der Prüfung der
oder dem Studierenden bekanntzugeben. Wurde die Prüfung negativ
beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern. (8) Wenn eine Studierende oder ein
Studierender die Prüfung ohne wichtigen
Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger
Grund vorliegt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan
auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen.
Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Abbruch
einzubringen. (9) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan ist berechtigt, nähere
Bestimmungen über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen
durch Verordnung festzulegen. |
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Wiederholung von Prüfungen § 58. (1) Die Studierenden sind berechtigt,
positiv beurteilte Prüfungen bis
sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluß
des betreffenden Studienabschnittes einmal zu wiederholen.
Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur
Wiederholungsprüfung nichtig. Zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen
aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24)
dürfen während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt
werden. (2) Die Studierenden sind berechtigt,
negativ beurteilte Prüfungen in Studien,
die nicht in Abschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt
der in Abschnitte gegliederten Studien dreimal, in den weiteren
Studienabschnitten viermal zu wiederholen. Die Studierenden
sind berechtigt, negativ beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen
aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24)
dreimal zu wiederholen. Die erste Wiederholung kann in der Wiederholung
der gesamten Lehrveranstaltung bestehen, die zweite und dritte
Wiederholung haben aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und
kommissionell zu erfolgen. Dabei sind die Prüferinnen und Prüfer,
die zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen
berechtigt sind (§ 50 Abs. 2, 3 und 4), heranzuziehen. (3) Ab der dritten Wiederholung von
Fachprüfungen ist die Prüfung kommissionell
abzuhalten. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für
die zweite Wiederholung. (4) Ab der dritten Wiederholung von
Lehrveranstaltungsprüfungen ist die
Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzuhalten,
wenn ein einziger Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstaltung
erfolgt. (5) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen
zur Gänze wiederholt werden, wenn
mehr als ein Fach negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt
sich die Wiederholung auf das negativ beurteilte Fach. (6) Die Festlegung von Fristen und die
Verpflichtung zur Ablegung von
Lehrveranstaltungsprüfungen als Voraussetzung für die Wiederholung
von Prüfungen sind unzulässig. (7) Die Zulassungsprüfung ist unbeschränkt
wiederholbar. |
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Anerkennung von
Prüfungen § 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die
ordentliche Studierende an
einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren Schule, einer
Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung oder in einem
Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, hat die oder der
Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen
Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan
vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission
ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung
generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der
Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 an einer anderen Universität
abgelegt wurden, ist ausgeschlossen. (1a) Die an österreichischen Konservatorien
mit Öffentlichkeitsrecht
abgelegten Prüfungen hat die oder der Vorsitzende
der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen
Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan
vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission
ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung
generell festzulegen. (2) Die wissenschaftliche Tätigkeit in
Betrieben oder außeruniversitären
Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche
Berufsvorbildung vermitteln können, hat die oder der
Vorsitzende der Studienkommission entsprechend der Art der Forschungstätigkeit
und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung
sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des
Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der
oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung
anzuerkennen. (2a) Die künstlerische Tätigkeit an
Institutionen außerhalb der Universität,
die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann
die oder der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend
der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der
Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der
Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden
bescheidmäßig als Prüfung anerkennen. (3) Auf Antrag ordentlicher Studierender,
die Teile ihres Studiums im Ausland
durchführen wollen, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission
bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den
im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für
die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin
oder dem Antragsteller vorzulegen. (4) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als
Prüfungsantritt und positive
Beurteilung der entsprechenden im Studienplan vorgeschriebenen
Prüfung in der Studienrichtung, für welche die Prüfung
anerkannt wird. (5) Positiv beurteilte Prüfungen, die
außerordentliche Studierende abgelegt
haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar,
als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der
vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung
oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der
körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung
für den Nachweis der künstlerischen Eignung für die Studienrichtung,
für welche die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt
wurden. (6) Über Anerkennungsanträge in erster
Instanz hat die oder der Vorsitzende
der Studienkommission abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate
nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden. |
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Rechtsschutz bei
Prüfungen § 60. (1) Die Berufung gegen die
Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig.
Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren
Mangel aufweist, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan
diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid
aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von
zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen
und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der
Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl
der Prüfungsantritte anzurechnen. (2) Wenn die Beurteilungsunterlagen
(insbesondere Gutachten, Korrekturen
schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden
nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der
Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der
Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden. (3) Der oder dem Studierenden ist Einsicht
in die Beurteilungsunterlagen
und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder
er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung
verlangt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen
Unterlagen Kopien anzufertigen. |
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4. Hauptstück Wissenschaftliche
Arbeiten Diplomarbeiten § 61. (1) Im Diplomstudium ist eine
Diplomarbeit abzufassen. In besonders
berufsorientierten Studienrichtungen ist es zulässig, im Studienplan
anstelle der Diplomarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis
vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig. (2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der im Studienplan festgelegten
Prüfungsfächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist
berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von
Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer
auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, daß
für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung
innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame
Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig,
wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert
beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die
Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die
Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts
über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht
binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung
des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat. (3) Bei der Bearbeitung des Themas und der
Betreuung der Studierenden
sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936,
zu beachten. (4) Universitätslehrerinnen und
Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis
gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren im Ruhestand und § 20 Abs.
2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer
Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die
Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt,
geeignete Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten
gemäß § 29 UOG 1993 sowie geeignete Universitätslehrerinnen
und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG mit
der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer
Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades
bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder der
Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe
der Möglichkeiten auszuwählen. (5) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit
einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität
oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten
gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung
von Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis
einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist. (6) Die oder der Studierende hat das Thema
und die Betreuerin oder den Betreuer
der Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan
vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Das Thema und
die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen,
wenn die Studiendekanin oder der Studiendekan diese innerhalb
eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig
untersagt. Bis zur Einreichung der Diplomarbeit (Abs. 7) ist ein
Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig. (7) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei
der Studiendekanin oder dem
Studiendekan zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der
Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der
Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht
beurteilt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die
Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin
oder einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 4 oder 5 zur
Beurteilung zuzuweisen. |
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Magisterarbeiten § 61a. (1) Im Magisterstudium ist eine
Magisterarbeit abzufassen. Die Abfassung
als Klausurarbeit ist unzulässig. (2) § 61 Abs. 2 bis 7 gilt auch für
Magisterarbeiten. |
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Dissertationen § 62. (1) Im Doktoratsstudium ist eine
Dissertation abzufassen. Das Thema der
Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten
Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder
hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu
stehen. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere
Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden
gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung
eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts,
so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der
Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert
wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen
Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat. (2) Die oder der Studierende ist
berechtigt, das Thema vorzuschlagen
oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung
stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Wird das von der
oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht
angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die
Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierende oder den Studierenden
einer in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrerin
oder einem in Betracht kommenden Universitäts- oder
Hochschullehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen. (3) Bei der Bearbeitung des Themas und der
Betreuung der Studierenden
sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten. (4) Universitätslehrerinnen und
Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis
gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren im Ruhestand und § 20 Abs.
2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer
Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die oder der
Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach
Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen. (5) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit
einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität
oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den
Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung
von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis
einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist. (6) Die oder der Studierende hat das Thema
und die Betreuerin oder den Betreuer
der Dissertation der Studiendekanin oder dem Studiendekan
vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Das Thema und
die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen,
wenn die Studiendekanin oder der Studiendekan diese innerhalb
eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig
untersagt. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 7) ist ein
Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig. (7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei
der Studiendekanin oder dem
Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan
hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern
gemäß Abs. 4 und 5 vorzulegen, welche die Dissertation
innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist
zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus
einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen. (8) Beurteilt eine oder einer der beiden
Beurteilerinnen oder Beurteiler die
Dissertation negativ, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan
eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler heranzuziehen,
die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß.
Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten
zu beurteilen. (9) Gelangen die Beurteilerinnen oder
Beurteiler zu keinem Beschluß über
die Beurteilung, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen
zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der
Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf
eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem
Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden. |
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Einsicht in die
Beurteilungsunterlagen § 63. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen
(insbesondere Gutachten und
Korrekturen von wissenschaftlichen Arbeiten) den Studierenden nicht
ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan
sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der
Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden. (2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht
in die Beurteilungsunterlagen
zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs
Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der
Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen. |
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Anerkennung von
wissenschaftlichen Arbeiten § 64. Wissenschaftliche Arbeiten, die an
einer anerkannten inländischen
oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv
beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission
auf Antrag anzuerkennen, wenn sie jeweils den Anforderungen
einer Magisterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation entsprechen. |
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Veröffentlichungspflicht § 65. (1) Die Absolventin oder der
Absolvent hat die positiv beurteilte
Magisterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation durch Übergabe an
die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische
Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek
zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat
vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges
Exemplar der positiv beurteilten Magisterarbeit, Diplomarbeit
oder Dissertation abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht
ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder
deren Teile, die Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfältigung
nicht zugänglich sind. (2) Anläßlich der Ablieferung ist die
Verfasserin oder der Verfasser
berechtigt, den Ausschluß der Benützung der abgelieferten Exemplare für
längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen.
Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat dem Antrag stattzugeben,
wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, daß wichtige
rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden
gefährdet sind. |
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4a. Hauptstück Künstlerische Magister- und
Diplomarbeiten Thema und Betreuung § 65a. (1) In den künstlerischen
Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist
eine künstlerische Diplomarbeit zu schaffen. Die Studierenden
sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplomarbeit
eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan
festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen. (2) Die künstlerische Diplomarbeit hat
neben einem künstlerischen Teil, der den
Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen.
Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern. (3) Das Thema der künstlerischen
Diplomarbeit ist dem im Studienplan
festgelegten zentralen künstlerischen Fach zu entnehmen. Die oder der
Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer
Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen
und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der künstlerischen
Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende
oder einen Studierenden die Erarbeitung innerhalb von sechs Monaten
möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Erarbeitung durch mehrere
Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen
Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Erarbeitung
die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die
Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des
Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und
diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung
des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat. (4) Bei der Erarbeitung des Themas und der
Betreuung der Studierenden
sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten. (5) Universitätslehrerinnen und
Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis
gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt,
aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische Diplomarbeiten
zu betreuen. Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen
Teils der künstlerischen Diplomarbeit kann die Studiendekanin
oder der Studiendekan eine weitere Betreuerin oder einen weiteren
Betreuer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e
KUOG aus einem wissenschaftlichen Fach heranziehen. Bei Bedarf ist die
Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt,
fachlich geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer
gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f und g KUOG mit der Betreuung von
künstlerischen Diplomarbeiten zu betrauen. (6) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit
einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität
oder gleichrangigen Institution zur Betreuung von künstlerischen
Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer
Lehrbefugnis gemäß Abs. 5 gleichwertig ist. (7) Die oder der Studierende hat das Thema
und die Betreuerin oder den Betreuer
der künstlerischen Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem
Studiendekan vor Beginn der Erarbeitung schriftlich bekanntzugeben.
Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als
angenommen, wenn die Studiendekanin oder der Studiendekan diese
innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig
untersagt. Bis zur Beurteilung der Diplomarbeit (Abs. 8) ist ein
Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig. (8) Die abgeschlossene künstlerische
Diplomarbeit ist im Rahmen der
abschließenden Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung
aus dem zentralen künstlerischen Fach zu beurteilen (§ 50 Abs. 1). |
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Einsicht in die
Beurteilungsunterlagen § 65b. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen
(insbesondere Gutachten und
Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt
werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan sicherzustellen,
dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe
der Beurteilung aufbewahrt werden. (2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht
in die Beurteilungsunterlagen
zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs
Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der
Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen. |
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Anerkennung von künstlerischen
Magister- und Diplomarbeiten § 65c. Künstlerische Magister- und
Diplomarbeiten, die an einer anerkannten
inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung
positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende
der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den
Anforderungen einer künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit entsprechen. |
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Veröffentlichungspflicht § 65d. Die Absolventin oder der Absolvent
hat die positiv beurteilte
künstlerische Magister- oder Diplomarbeit durch Übergabe einer
Dokumentation der künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit an die Bibliothek
der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen
wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat
vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils eine vollständige
Dokumentation der positiv beurteilten künstlerischen Magister- oder
Diplomarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht
ausgenommen sind künstlerische Magister- und Diplomarbeiten
oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht
zugänglich sind. |
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Künstlerische
Magisterarbeiten § 65e. (1) Im Magisterstudium in den
künstlerischen Studienrichtungen
(Z 2a der Anlage 1) ist eine künstlerische Magisterarbeit
zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der
künstlerischen Magisterarbeit eine Magisterarbeit gemäß § 61a aus
einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Fächer zu
verfassen. (2) § 65a Abs. 2 bis 8 gilt auch für
künstlerische Magisterarbeiten. |
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5. Teil Akademische
Grade 1. Hauptstück Allgemeine
Bestimmungen Verleihung
akademischer Grade § 66. (1) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan hat den Absolventinnen
und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven
Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen
Prüfungen und in den Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien
nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen
Arbeit oder künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit
den gemäß § 11a verordneten bzw. in den Anlagen 1 und 2 festgelegten
akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer
Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen
schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach
der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. (2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan
hat den Absolventinnen
und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven
Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen
Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des § 26 bzw. § 79a
festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer
Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums durch einen
schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach
der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. (3) Zur Unterstützung der internationalen
Mobilität der Studierenden
ist dem Verleihungsbescheid eine englischsprachige Übersetzung
anzuschließen, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und
des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad nicht zu
übersetzen sind. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende
Angaben zu enthalten: 1. den Familiennamen und die Vornamen,
allenfalls den Geburtsnamen, 2. das Geburtsdatum und die
Staatsangehörigkeit, 3. das abgeschlossene Studium einschließlich
eines allfälligen Studienzweiges mit dem Zitat dieses
Bundesgesetzes und des betreffenden Studienplanes, 4. den verliehenen akademischen Grad in der
dem Geschlecht der Antragstellerin oder des Antragstellers
entsprechenden Sprachform. (4) Werden die Voraussetzungen für einen
akademischen Grad mit demselben
Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische
Grad auch mehrfach zu verleihen. |
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Führung akademischer
Grade § 67. (1) Personen, denen von einer
anerkannten inländischen oder ausländischen
postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen
wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde
festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die
Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche
Urkunden zu verlangen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch
für akademische Grade, die Absolventinnen und Absolventen
von Lehrgängen universitären Charakters verliehen wurden. (2) Die Magister-, Diplom- und Doktorgrade
sind im Falle der Führung dem
Namen voranzustellen, die Bakkalaureats- und Mastergrade dem Namen
nachzustellen. |
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Widerruf inländischer
akademischer Grade § 68. Die Studiendekanin oder der
Studiendekan hat den Verleihungsbescheid
aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich
ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte
Zeugnisse erschlichen worden ist. |
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Strafbestimmungen § 69. (1) Wer vorsätzlich 1. einen oder mehrere inländische
akademische Grade, 2. eine dem inländischen oder ausländischen
Universitätswesen eigentümliche Bezeichnung oder 3. eine den inländischen oder ausländischen
akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche
Bezeichnung unberechtigt
verleiht, vermittelt oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit Geldstrafe von 700 bis 14 000 Euro zu bestrafen
ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. (2) Unberechtigt ist die Verleihung,
Vermittlung oder Führung insbesondere
dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche
Bezeichnung 1. von einer Einrichtung stammt, die einer
postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig
ist, 2. von einer Einrichtung stammt, die vom
Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung
anerkannt ist, 3. nicht auf Grund entsprechender Studien-
und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher Leistungen
erworben oder 4. nicht auf Grund des wegen
wissenschaftlicher Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen
hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder
kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung
ehrenhalber verliehen wurde. |
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2. Hauptstück Nostrifizierung ausländischer
akademischer Grade und
Studienabschlüsse Antrag auf
Nostrifizierung § 70. (1) Nostrifizierung ist die
Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses
als Abschluß eines inländischen ordentlichen Studiums. (2) Der Antrag ist an einer Universität
einzubringen, an der das entsprechende
inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung
setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend für
die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der
Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich
ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen
Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten
inländischen akademischen Grad zu bezeichnen. (3) Mit dem Antrag sind überdies folgende
Nachweise vorzulegen: 1. Reisepaß, 2. Nachweis der einer anerkannten
inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren
Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung, wenn dies für die Studiendekanin oder den Studiendekan
nicht außer Zweifel steht, 3. Nachweise über die an der anerkannten
ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung
zurückgelegten Studien, wenn diese der Studiendekanin oder dem
Studiendekan nicht ohnehin bekannt sind, 4. diejenige Urkunde, die als Nachweis der
Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein
solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen
Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde. (4) Von fremdsprachigen Urkunden hat die
Antragstellerin oder der Antragsteller
autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 3 Z
4 ist im Original vorzulegen. (5) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan ist berechtigt, die Verpflichtung
zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft
gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer angemessenen
Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist,
und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen. (6) Es ist unzulässig, denselben
Nostrifizierungsantrag gleichzeitig
oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität
einzubringen. |
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Ermittlungsverfahren § 71. (1) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan hat unter Berücksichtigung
des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Studienplanes
zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, daß es
mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das
Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel
ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse
über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen. (2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich
gegeben ist und nur einzelne
Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Studiendekanin
oder der Studiendekan die Antragstellerin oder den Antragsteller
mit Bescheid als außerordentliche Studierende oder als außerordentlichen
Studierenden zum Studium zuzulassen und die Ablegung von
Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit oder
künstlerischen Diplomarbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit
innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden
Frist aufzutragen. (3) Die Bestimmungen über die Anerkennung
von Prüfungen und wissenschaftlichen
Arbeiten, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen
Diplomarbeiten sind nicht anzuwenden. |
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Nostrifizierungsbescheid § 72. (1) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan hat die Nostrifizierung
mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen,
welchem inländischen Studienabschluß der ausländische Studienabschluß
entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad die
Antragstellerin oder der Antragsteller anstelle des ausländischen
akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen
berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die
als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt
wurde, zu vermerken. (2) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan hat die Nostrifizierung
bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch
gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist. |
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Feststellung der Nostrifizierung § 73. Mit Dienstantritt als
Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor
in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer
anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sowie die im
Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Nostrifizierung
zugleich mit der Ernennung festzustellen. |
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Beachte Abs. 2, 7 und
9: Verfassungsbestimmung 6. Teil Übergangs- und
Schlußbestimmungen 1. Hauptstück Inkrafttreten und
Außerkrafttreten Inkrafttreten § 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.
August 1997 in Kraft. (2) (Verfassungsbestimmung) Die
Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. August 1997 in Kraft. (3) Die Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes dürfen bereits mit
dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen
werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. August 1997
zulässig. (4) Die §§ 74 Abs. 4 und 5 und 80 Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft. (5) Die §§ 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1 sowie
80 Abs. 11 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft. (6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2
samt Überschrift, § 3, § 4, die
Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles, § 6 Abs. 2, § 7 Abs.
7, 9 und 10, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 4
und 4a, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2,
§ 18, § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, §
23 Abs. 2, § 25a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1, 2
und 4, § 28 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Teiles, §
29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 4, § 31, § 32, § 33 Abs. 1, 2 und
3, § 34 Abs. 1, 2 , 4 , 4a , 5, 7 und 8, § 35, § 37 Abs. 2, § 38
Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 1
und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 48a samt
Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1, 2 , 3 und 4, § 51 Abs. 2 und 3, die
Überschrift zu § 52, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 56
Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1, 2 und 7, § 59 Abs. 1, 1a, 2a
und 5, § 61 Abs. 4, 5 und 7, § 62 Abs. 4, 5 und 7, § 65 Abs. 1,
das 4a. Hauptstück samt Überschrift, die §§ 65a bis 65d, § 66 Abs.
1, § 68, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 2 und 6, § 71 Abs. 2 und 3, § 73, §
74 Abs. 6 und 7, § 75 Abs. 6, § 75a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 76, § 77
Abs. 1, 2 und 3, § 78, § 80a, § 81 Abs. 2, 3, 5 und 7, Anlage 1 Z 1.41.1, Z 2.2, Z 2.4, Z 2.7a, Z 2.11a, Z 2a,
Z 3.2 lit. d, Z 3.3,
Z 3.4 lit. d, Z 3.5 lit. d, Z 3.7 lit. d, Z 3.8, Anlage 2 Z
2.6, Z 2.7, Z 2.11 und Anlage 3 Z 188 bis 194 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. (7) (Verfassungsbestimmung) § 44, § 75 Abs.
4 und § 75a Abs. 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998
in Kraft. (8) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1,
§ 4 Z 2 bis 5a, 6a, 6b, 7a, 7b und
26a, § 7 Abs. 2, § 11a Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 1
und 5, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 3, 4, 8 und 9, § 13 Abs. 5
und 6, § 14 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, §
29 Abs. 1 Z 5, 8a und 9, § 31 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 32 Abs. 1, §
33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, 5, 8 und 9, § 35 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 1
und 3, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 3, 4
und 6, § 50 Abs. 1 bis 3 und 5, § 52 Abs. 3, § 56 Abs. 2, § 57
Abs. 8, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 4, § 61a, § 62 Abs. 4, §
64, § 65, § 65c bis e, § 66 Abs. 1 und 3, § 67, § 70 Abs. 1 und 2,
§ 74 Abs. 5 und 8, § 80 Abs. 12 bis 14 sowie Anlage 1 Z 2.2, Z 2.11
und Z 2.30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999
treten mit 1. September 1999 in Kraft. (Anm.: In der Aufzählung
fehlen die Überschriften.) (9) (Verfassungsbestimmung) § 11a Abs. 3
und § 74 Abs. 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit 1. September
1999 in Kraft. (10) § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 4 Z 9, § 19 Abs.
4, § 23 Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 69
Abs. 1, § 74 Abs. 10, § 80a Abs. 13, § 80b, § 82, Anlage 1 Z 3.2
lit. b, Z 3.3, 3.5 lit. a, 6.5a und 6.13 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2000 treten mit 1. September
2000 in Kraft. (11) § 19 Abs. 4 Z 2 und 3, § 23 Abs. 3 Z 5
und 6, § 31 Abs. 1a, § 32 Abs. 2, §
39 Abs. 1 Z 2, § 42 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 74 Abs. 11 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Juli 2001
in Kraft. (12) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 4 Z
1, § 14 Abs. 1 Z 2 und 4, § 17
Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, § 25a, § 26, § 27 Abs. 2 Z 4 bis 6, Abs. 4
und 5, § 28, § 29 Abs. 2 Z 3, § 30 Abs. 4 und 5, § 32 Abs. 1 und 3,
§ 33 Abs. 1 Z 5 und 10a, Abs. 2, 4 und 5, § 34 Abs. 5 und 5a, § 35
Abs. 1 Z 5 und 6, § 37 Abs. 4, § 38a, § 39 Abs. 1 Z 2, § 40 Abs. 1, §
46 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und 5, § 48a Abs. 2, § 50 Abs. 3, § 51
Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 55 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und 6, § 60 Abs.
2, § 61 Abs. 5 und 6, § 62 Abs. 5 und 6, § 63 Abs. 1, § 65a Abs. 7,
§ 65b Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 74 Abs. 12 und 13, § 79a,
§ 80 Abs. 2 und 15 bis 19, § 80a Abs. 2, § 80b Abs. 2 und 4 sowie
Anlage 1 Z 2.30a, Z 2.31, Z 2a.16 und Z 3.2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2001 treten mit 1. September
2001 in Kraft. (13) § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
105/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (14) § 74 Abs. 14, § 75 Abs. 3, § 77 Abs. l
sowie Anlage l Z 5.16 in der Fassung
des Bundes-gesetzes BGBl. I Nr. 53/2002 treten mit 1. März 2002
in Kraft. |
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Beachte Abs. 5:
Verfassungsbestimmung § 75a. (1) Die §§ 1 bis 6, 8, 16 bis 26, 27
mit Ausnahme des Abs. 3 und 28
bis 58 des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr.
187/1983, treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft. (2) Die §§ 7, 9 bis 15, 27 Abs. 3, die
Anlagen A und B des KHStG und die in der
Anlage 3 Z 188, 193 und 194 genannten Verordnungen treten für die
ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne
der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität,
spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat auf Grund der zur
Nichtuntersagung vorgelegten Studienpläne zu Beginn jedes
Wintersemesters durch Verordnung festzulegen, welche Studienrichtungen
und welche Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG und
welche Studienversuche den Studienrichtungen gemäß der Anlage 1 des
UniStG entsprechen. (3) Die in der Anlage 3 Z 190 genannte
Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli
2000 außer Kraft. (4) Die in der Anlage 3 Z 189, 191 und 192
genannten Verordnungen treten mit
Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft. (5) (Verfassungsbestimmung) Die
Verfassungsbestimmung des § 16b KHStG tritt
mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft. |
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2. Hauptstück Übergangsbestimmungen Einrichtung der Diplom- und
Doktoratsstudien § 76. (1) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat die in den Anlagen
genannten Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten,
an denen sie bisher eingerichtet waren, auf höchstens zehn Jahre
befristet neuerlich einzurichten. (2) Eine Verlängerung der Einrichtung über
diesen Zeitraum hinaus setzt für
Diplomstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 11, für
Doktoratsstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 18 voraus. Bei
Ablauf der Befristung ist das Studium an der betreffenden
Universität aufgelassen. |
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Erlassung der Studienpläne für die Diplom-
und Doktoratsstudien § 77. (1) Die Studienkommissionen haben die
Studienpläne auf Grund dieses
Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit
1. Oktober 2002 in Kraft treten. Langt jedoch ein Antrag gemäß §
11a auf Umwandlung des Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium
und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls
auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien, vor dem 1. Juli
2002 bei der Bundesministerin oder bei dem Bundesminister
ein, so dürfen die Studienkommissionen die Studienpläne
auf Grund dieses Bundesgesetzes so beschließen, dass sie spätestens
mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten. Die Studienkommissionen
für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der
Anlage 1) und für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur
und Industrial Design haben die Studienpläne
auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen,
daß sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten. (2) Bis zum Inkrafttreten dieser
Studienpläne sind die bisherigen besonderen
Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31.
Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten
der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen
(Z 2a der Anlage 1) und der Studienpläne für die Studienrichtungen
Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design sind die
bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung
anzuwenden. (3) Wenn ein Studienplan nicht fristgerecht
verlautbart wurde, ist die
Studienrichtung an der betreffenden Universität aufgelassen. Die Bundesministerin
oder der Bundesminister ist berechtigt, die Studienrichtung
wieder gemäß § 11 und § 18 einzurichten, wenn die betreffende
Fakultät einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden
Studienplanentwurf vorlegt. Zur Vermeidung von schwerwiegenden
Nachteilen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister
diesfalls den Studienplan im Wege einer Ersatzvornahme zu verordnen. (4) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat dem Nationalrat
bis zum Ablauf des Jahres 2007 in Abständen von zwei Jahren über
den Stand der Umsetzung dieses Bundesgesetzes und die Auswirkungen
der Studienplangestaltung insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen
Unterschiede zwischen den Standorten, der Gestaltung des
Lehramtsstudiums sowie der nationalen und internationalen Mobilität der
Studierenden zu berichten. |
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Hochschulkurse und
Hochschullehrgänge § 78. (1) Die Hochschulkurse und
Hochschullehrgänge gemäß § 18 AHStG sind ab
1. August 1997 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG. Die
Lehrgänge und Kurse gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998
Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG, die Vorbereitungslehrgänge
gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998 Vorbereitungslehrgänge
gemäß § 25a UniStG. (2) Soweit für die Absolventinnen und
Absolventen von Hochschullehrgängen
die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 18 Abs. 1
AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen
auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und
Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Hochschullehrganges
vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden. Soweit für die
Absolventinnen und Absolventen von Kurzstudien und Lehrgängen die
Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 50 KHStG vorgesehen
war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August
1998 jenen Absolventinnen und Absolventen zu verleihen, die
zum Besuch des Lehrganges vor dem 1. August 1998 oder zum Besuch des
Kurzstudiums vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Studienplanes
gemäß UniStG zugelassen wurden. |
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Lehrgänge universitären
Charakters § 79. (1) Die Lehrgänge universitären
Charakters gemäß § 40a AHStG sind ab 1.
August 1997 bis zu dem in der Verordnung gemäß § 40a AHStG
festgelegten Datum Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 UniStG. (2) Soweit für die Absolventinnen und
Absolventen von Lehrgängen universitären
Charakters die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 40a
Abs. 3 AHStG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen
war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August
1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu
verleihen, die zum Besuch des Lehrganges universitären Charakters vor
dem 1. August 1997 zugelassen wurden. |
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Master of Advanced Studies (MAS) § 79a. (1) Ist
ein fachlich einschlägiger international gebräuchlicher
Mastergrad gemäß § 26 Abs. 1 bzw. gemäß § 28 Abs. 1 nicht
feststellbar, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zum Ablauf
des 31. August 2003 berechtigt, durch Verordnung den akademischen
Grad "Master of Advanced Studies", abgekürzt "MAS", mit einem in einen
Klammerausdruck aufzunehmenden, den Fachbereich bezeichnenden
Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen
jener Universitätslehrgänge bzw. Lehrgänge universitären Charakters zu
verleihen ist, 1. bei denen die Zulassung den Abschluss
zumindest eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums
oder eines gleichwertigen Studiums oder einer
vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und 2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder 3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen
überdies die Anfertigung einer umfassenden
schriftlichen Arbeit ("Master-Thesis")
vorgeschrieben ist. (2) Soweit für Absolventinnen und
Absolventen von Universitätslehrgängen
bzw. Lehrgängen universitären Charakters die Verleihung des
akademischen Grades "Master of Advanced Studies" in einer
Verordnung auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1 bzw. des § 28
Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001
festgelegt ist, kann der akademische Grad auch nach dem 1. September
2003 verliehen werden, wenn die Zulassung zur Teilnahme an den
Lehrgängen vor dem 1. September 2003 erfolgt ist. (3) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister ist verpflichtet, die
Verordnungen über die akademischen Grade "Master of Advanced Studies"
auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1 bzw. des § 28 Abs.
1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001 bis
längstens 31. August 2006 außer Kraft zu setzen. (4) Das Recht auf die Führung der bisher
verliehenen und auf Grund der Abs. 2 und
3 noch bis zum Ablauf des 31. August 2006 verleihbaren
akademischen Grade "Master of Advanced Studies" bleibt unberührt. |
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Übergangsbestimmungen für
Studierende § 80. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und
Hörer gemäß AHStG sind ab dem 1.
August 1997 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes,
die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen
und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 außerordentliche
Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu
jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im Sommersemester
1997 zugelassen waren. (2) Auf ordentliche Studierende, die ihr
Studium vor dem Inkrafttreten
der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen
haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen
und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung
anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes
auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der
Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen
Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum
abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium
um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei
Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester
erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums
einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des
Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert.
Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen,
ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen
Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden
berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu
unterstellen. Die Studienkommissionen sind berechtigt,
für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen Studiengesetze,
Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne
Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits
vor dem Abschluß des jeweils vorangehenden Studienabschnittes
abgelegt werden dürfen. (3) Ordentliche Studierende, die ihr
Studium auf Grund von Studienvorschriften
aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG betreiben,
sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September
2003 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser
Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind
diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem
neuen Studienplan zu unterstellen. (4) Ordentliche Studierende von Studien,
die in den Anlagen 1 und 2 nicht
enthalten sind und daher auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet
werden, sind ab dem 1. August 1997 berechtigt,
jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in einem der
gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden
Zeitraum abzuschließen. (5) Bescheide über die Genehmigung eines
Fächertausches auf Grund des § 9 Abs. 6
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des § 6 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG
1990), BGBl. Nr. 373, des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, und des § 9 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur,
BGBl. Nr. 292/1969, einer Fächerkombination auf Grund des § 3 Abs. 2
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, oder eines studium irregulare auf
Grund des § 13 Abs. 3 AHStG behalten ihre Rechtswirkungen,
solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien
im Sinne der Abs. 2 bis 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften
betreiben. (6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die
bereits vor dem 1. September
1992 negativ beurteilt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September
2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5 AHStG in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden. (7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die
bereits vor dem 1. August 1997
anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der §
40 AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden. (8) Absolventinnen, denen akademische Grade
vor dem 1. Oktober 1993 in der
männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der
weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische
Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern. (9) Das Recht auf die Führung bisher
verliehener akademischer Grade wird
nicht berührt. (10) Auf ordentliche Studierende, die vor
dem 1. August 1997 gemäß § 8 Abs. 1
AHStG beurlaubt wurden, ist § 39 Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf der
Beurlaubung nicht anzuwenden. (11) Die §§ 52 Abs. 2 und 55 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 38/1998 sind nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen
anzuwenden, die ab dem 1. März 1998 abgelegt
werden. (12) § 13 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 ist
für Studienpläne anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2000 erstmals
auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. (13) § 13 Abs. 4 Z 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 ist
bis zum Ablauf des 30. September 2002 nur auf die Studienpläne
für Bakkalaureats- und Magisterstudien anzuwenden. (14) Bis zum Inkrafttreten aller
Studienpläne für das Lehramtsstudium
sind die Studierenden berechtigt, anläßlich der Zulassung zum
Lehramtsstudium auch Unterrichtsfächer zu wählen, die noch durch
Studienpläne auf Grund des Bundesgesetzes für geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
geregelt sind. (15) Die Zulassung von Absolventinnen und
Absolventen des zweijährigen
oder dreijährigen zahnärztlichen Lehrganges auf Grund der als
Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 829/1995, zum
Diplomstudium Humanmedizin oder Zahnmedizin ist unzulässig,
sofern auf die Absolventinnen und Absolventen Art. 19b der Richtlinie
78/686/EWG anwendbar ist. (16) Absolventinnen und Absolventen des
zahnärztlichen Lehrganges gemäß Abs. 15,
deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin ausgeschlossen
ist, sind berechtigt, anstelle des bereits verliehenen
akademischen Grades den akademischen Grad "Doktorin der Humanmedizin
und der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Humanmedizin und der
Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae universae et medicinae
dentalis", abgekürzt "Dr. med. univ. et med. dent.", zu führen, sofern
sie nicht den akademischen Grad "Doktorin der Zahnmedizin"
bzw. "Doktor der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae
dentalis", abgekürzt "Dr. med. dent.", erworben haben. (17) Absolventinnen und Absolventen des
zahnärztlichen Lehrganges gemäß Abs. 15,
die am 1. September 2001 bereits zum Diplomstudium Zahnmedizin
zugelassen sind, haben das Recht, ihr Studium bis zum Ablauf des 31.
August 2003 fortzusetzen und zu beenden. Mit Ablauf des 31. August
2003 erlischt deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin.
Sofern sie nicht bis zum Ablauf des 31. August 2003 den akademischen
Grad "Doktorin der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Zahnmedizin",
lateinisch "Doctor medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med.
dent.", erworben haben, sind sie ab 1. September 2003 berechtigt,
anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen
Grad "Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin" bzw.
"Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin", lateinisch
"Doctor medicinae universae et medicinae dentalis", abgekürzt
"Dr. med. univ. et med. dent.", zu führen. (18) § 35 Abs. 1 Z 6 und § 59 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 105/2001 sind nur für jene Lehrgänge universitären
Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur Bezeichnung
nach dem 1. September 2001 verliehen wurde. (19) Auf Verfahren, die vor dem 1.
September 2001 anhängig gemacht wurden, sind §
55 Abs. 3 und § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 105/2001 anzuwenden. |
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§ 80a. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und
Hörer gemäß KHStG sind ab dem 1.
August 1998 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes,
die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen
und Gasthörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 außerordentliche
Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu
jenen Studien zugelassen, zu denen sie im Sommersemester
1998 zugelassen waren. Außerordentliche Hörerinnen und Hörer, die
zu einzelnen Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern
zugelassen wurden, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb des
Zeitraumes, für den die Zulassung erfolgt ist, längstens jedoch bis 1.
September 2000, zu betreiben. (2) Auf ordentliche Studierende, die ihr
Studium vor dem Inkrafttreten
der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen
haben, sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden
Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen
Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt,
jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen ist, in einem der
gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden
Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für
das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien,
die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt
höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende
Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum
zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den
ordentlichen Studierenden erfordert. Wird ein Studienabschnitt
nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende
für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt.
Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit
freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Bis zum Inkrafttreten
der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Zulassung zu den
Studienrichtungen und Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG
sowie gemäß den in der Anlage 3 Z 190, Z 193 und 194 genannten
Verordnungen zu erfolgen. (3) Ordentliche Studierende, die ihr
Studium auf Grund von Studienvorschriften
aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KHStG betreiben,
sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September
2003 nach diesen Studienvorschriften abzuschließen. Nach Ablauf
dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt.
Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit
freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. (4) Ordentliche Studierende des
Studienversuches Tapisserie sind berechtigt, ab
dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Einrichtung
des Studienversuches, BGBl. Nr. 119/1988, das Studium in einem der
Studiendauer des Studienversuches zuzüglich zweier Semester
entsprechenden Zeitraum abzuschließen. (5) Bescheide über die Genehmigung eines
studium irregulare auf Grund des § 16
Abs. 3 KHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die
betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 und 3
nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben. (6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die
vor dem 1. Oktober 1993 bereits
zweimal wiederholt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September
2003 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 40 Abs. 2 bzw. der § 34 Abs. 3
und 4 KHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993
anzuwenden. (7) Auf Nostrifizierungsverfahren, die
bereits vor dem 1. August 1998 anhängig
gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 49 KHStG in
der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden. (8) Absolventinnen, denen akademische Grade
vor dem 1. Oktober 1993 in der
männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der
weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische
Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern. (9) Das Recht auf die Führung bisher
verliehener akademischer Grade wird
nicht berührt. (10) Auf ordentliche Studierende, die vor
dem 1. August 1998 gemäß § 28 KHStG
beurlaubt wurden oder bei denen eine Studienbehinderung gemäß § 28
KHStG vorliegt, ist § 39 Abs. 1 Z 2 und 7 bis zum Ablauf der
Beurlaubung oder der Studienbehinderung nicht anzuwenden. (11) Personen, die vor dem Inkrafttreten
des Studienplanes für ein ordentliches
Studium gemäß KHStG an der Akademie der bildenden Künste in
Wien, an einer Kunsthochschule (Kunsthochschul-Organisationsgesetz,
BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer
Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, ist der in Z
2a.2 der Anlage 1 angeführte akademische Grad zu verleihen,
sofern es sich um eine Studienrichtung handelt, die den Studienrichtungen
gemäß Z 2.11a sowie Z 2a. 3, 4, 6, 15, 16 und 17 der Anlage 1
vergleichbar sind. Absolventinnen und Absolventen von ordentlichen
Studien, die den anderen Studienrichtungen gemäß Z 2a der Anlage 1
vergleichbar sind, ist der akademische Grad gemäß Z 2a.2 nach
positiver Beurteilung von Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 8
bis 12 Semesterstunden aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern
und nach dem Verfassen einer schriftlichen Prüfungsarbeit
aus diesen Fächern durch Bescheid der Studiendekanin oder des
Studiendekans zu verleihen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan
hat die Absolventinnen und Absolventen zu diesem Zweck mit Bescheid
als außerordentliche Studierende zum Studium zuzulassen. Im
Bescheid ist eine angemessene Frist aufzuerlegen, innerhalb der
die Prüfungen und die schriftliche Prüfungsarbeit abzulegen bzw.
abzufassen sind. (12) Beim Übertritt von Studierenden der
Studienrichtung Industrial
Design gemäß KHStG auf das Studium dieser Studienrichtung gemäß den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat der Nachweis der allgemeinen
Universitätsreife durch ein österreichisches Reifezeugnis
zu entfallen. (13) Für die Durchführung der
abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen
aus dem zentralen künstlerischen Fach ist abweichend von § 56 Abs.
2 die Bildung von Prüfungssenaten für Prüfungsteile zulässig.
Diese gilt nur für jene Studienpläne, die gemäß Abs. 2 in der am 31.
Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden sind. |
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Übergangsbestimmungen für Studierende
anlässlich der Umwandlung von Diplomstudien in Bakkalaureats- und
Magisterstudien § 80b. (1) War zum Zeitpunkt der Umwandlung
des Diplomstudiums in Bakkalaureats-
und Magisterstudien bereits ein Studienplan auf Grund dieses
Bundesgesetzes in Kraft, ist auf ordentliche Studierende, die ihr Studium
vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats-
und Magisterstudien begonnen haben, jener Studienplan auf Grund
dieses Bundesgesetzes, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien
gilt, weiter anzuwenden. (2) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 1
sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten
des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien
jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem
der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters
entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser
Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für
Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für
insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die
grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum
zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den
ordentlichen Studierenden erfordert. (3) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des
Diplomstudiums in Bakkalaureats-
und Magisterstudien noch kein Studienplan auf Grund dieses
Bundesgesetzes in Kraft, sind auf ordentliche Studierende, die ihr
Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats-
und Magisterstudien begonnen haben, die Studienvorschriften
gemäß § 80 Abs. 2 bzw. § 80a Abs. 2 weiter anzuwenden. (4) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 3
sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten
des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien
jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem
der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters
entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser
Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für
Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für
insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die
grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum
zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den
ordentlichen Studierenden erfordert. (5) Schließen die ordentlichen Studierenden
gemäß Abs. 2 und 4 einen
Studienabschnitt nicht fristgerecht ab, sind sie für das weitere
Studium dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien
unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt,
sich jederzeit freiwillig dem Studienplan der Bakkalaureats-
und Magisterstudien zu unterstellen. (6) Für ordentliche Studierende, die ihr
Studium auf Grund von Studienvorschriften
gemäß § 80 Abs. 2 bis 4 und § 80a Abs. 2 bis 4 betreiben,
tritt hinsichtlich der Übergangsfristen keine Änderung ein. |
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3. Hauptstück Schlußbestimmungen Zuständigkeits- und
Verfahrensvorschriften § 81. (1) Statt der in diesem Bundesgesetz
genannten Studiendekanin
oder des Studiendekans ist an den Universitäten, die noch nach dem
Universitäts-Organisationsgesetz - UOG, BGBl. Nr. 258/1975,
eingerichtet sind, die oder der Vorsitzende der Studienkommission
zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer
Grade sowie die Nostrifizierung ist das Fakultätskollegium,
an Universitäten ohne Fakultätsgliederung das Universitätskollegium
zuständig. (2) Statt der in diesem Bundesgesetz
genannten Studiendekanin oder des
Studiendekans ist an den Universitäten der Künste, die noch nach dem
Bundesgesetz über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz),
BGBl. Nr. 74/1970, eingerichtet
sind, die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig. Für
die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die
Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die Studienkommissionen
an diesen Universitäten gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis
15 KHStG. Für die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen
Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jedoch die
oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig. (3) Statt der in diesem Bundesgesetz
genannten Studiendekanin oder des
Studiendekans ist bis zur Umsetzung des KUOG an der Akademie der
bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor zuständig. Für
die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die
Nostrifizierung ist das Akademiekollegium zuständig. Für die
Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen
Diplomarbeiten ist jedoch die oder der Vorsitzende der
Studienkommission zuständig. (4) Für das behördliche Verfahren auf Grund
dieses Bundesgesetzes ist das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. (5) Gegen die Bescheide der Organe der
Universitäten auf Grund dieses
Bundesgesetzes ist die Berufung an das folgende Organ der Universität
als zweite und letzte Instanz zulässig: 1. gegen die Bescheide der Rektorin oder
des Rektors an das oberste Kollegialorgan der Universität, 2. gegen die Bescheide der oder des
Vorsitzenden der Studienkommission an die
Studienkommission, 3. gegen die Bescheide der Studiendekanin
oder des Studiendekans und der Leiterin oder des Leiters einer
Lehrveranstaltung an das Fakultätskollegium oder
Universitätskollegium, 4. gegen die Bescheide der
Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters an das
Abteilungskollegium. (6) Die Behörden des Instanzenzuges gemäß
Abs. 5 sind zugleich die sachlich in
Betracht kommenden Oberbehörden. (7) Wird den Anliegen der Studierenden in
den Verwaltungsverfahren an den
Universitäten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, sind sie unbeschadet
der Einbringung zulässiger Rechtsmittel im Verwaltungsweg und
Beschwerden an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof berechtigt,
die Bundesministerin oder den Bundesminister um die Ausübung des
Aufsichtsrechtes zu ersuchen (Aufsichtsbeschwerde). |
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Vollziehung § 82. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betraut. |
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Anlage
1 Diplomstudien 1. Geistes- und kulturwissenschaftliche
Studienrichtungen 1.1 Aufgabenstellung: Die geistes- und
kulturwissenschaftlichen Studien dienen der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung in den philologischen,
historisch-kulturkundlichen und philosophisch-humanistischen Fächern. 1.2 Akademischer Grad: ,,Magistra der
Philosophie`` bzw. ,,Magister der Philosophie``,
lateinisch ,,Magistra philosophiae`` bzw. ,,Magister
philosophiae``, abgekürzt jeweils ,,Mag. phil.``. 1.3 Ägyptologie: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.4 Afrikanistik: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.5 Alte Geschichte und Altertumskunde:
Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.6 Altsemitische Philologie und
orientalische Archäologie: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.7 Anglistik und Amerikanistik:
Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.8 Arabistik: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.9 Byzantinistik und Neogräzistik:
Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.10 Deutsche Philologie: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.11 Finno-Ugristik: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.12 Geschichte: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.13 Indologie: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.14 Japanologie: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.15 Judaistik: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.16 Klassische Archäologie: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.17 Klassische Philologie - Griechisch:
Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.18 Klassische Philologie - Latein:
Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.19 Kunstgeschichte: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.20 Musikwissenschaft: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.21 Nederlandistik: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.22 Pädagogik: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.23 Philosophie: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.24 Politikwissenschaft: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.25 Publizistik und
Kommunikationswissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.26 Romanistik: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. In der Verordnung über die
Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11
Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in
denen das Studium der Romanistik anzubieten ist. 1.27 Sinologie: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.28 Skandinavistik: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.29 Slawistik: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. In der Verordnung über die Einrichtung
sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11
Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in
denen das Studium der Slawistik anzubieten ist. 1.30 Soziologie: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.31 Sprachen und Kulturen des Alten Orients:
Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.32 Sprachwissenschaft: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.33 Theaterwissenschaft: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.34 Tibetologie und Buddhismuskunde: Studiendauer:
8 Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.35 Turkologie: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.36 Übersetzen und Dolmetschen: Studiendauer:
10 Semester, Semesterstunden: 120-150. In der
Verordnung über die Einrichtung sind unter
Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen
festzulegen, in denen das Studium des Übersetzens und
Dolmetschens anzubieten ist. 1.37 Ur- und Frühgeschichte: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.38 Vergleichende Literaturwissenschaft:
Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120. 1.39 Völkerkunde: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.40 Volkskunde: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 1.41 Ergänzung und Vertiefung: In den geistes-
und kulturwissenschaftlichen Studien mit
Ausnahme der Studienrichtung Übersetzen und
Dolmetschen hat die Studienkommission abweichend von § 13
Abs. 4 Z 6 das Stundenausmaß für die freien
Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 40 bis 50 vH der im
Studienplan vorgesehenen Gesamtstundenzahl festzulegen. Für die
Auswahl der Lehrveranstaltungen aus den freien
Wahlfächern gelten in diesem Fall folgende Bestimmungen: 1.41.1 Die
Studienkommission hat in den Studienplan Empfehlungen über ergänzende und vertiefende
Lehrveranstaltungen innerhalb und außerhalb des geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehrangebotes anerkannter inländischer
und ausländischer Universitäten aufzunehmen. Die
Studierenden sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen entsprechend
den Empfehlungen auszuwählen. Die Wahl ist in den Diplomprüfungszeugnissen
und im Bescheid über die Verleihung des
akademischen Grades zum Ausdruck zu bringen. 1.41.2
Beabsichtigt die oder der Studierende, abweichend von den Empfehlungen der Studienkommission
ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen aus anderen als den
empfohlenen Fächern zu wählen, hat sie oder er dies
jeweils vor dem Besuch der Lehrveranstaltung der oder dem
Vorsitzenden der Studienkommission zu melden. Die oder
der Vorsitzende der Studienkommission ist innerhalb eines
Monats ab Einlangen der Meldung berechtigt, die Wahl der
jeweiligen ergänzenden und vertiefenden Lehrveranstaltung
bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese in Verbindung mit der
Studienrichtung, für welche die oder der Studierende zugelassen
ist, weder wissenschaftlich noch im Hinblick auf
berufliche Tätigkeiten sinnvoll wäre. 2. Ingenieurwissenschaftliche
Studienrichtungen 2.1 Aufgabenstellung: Die
ingenieurwissenschaftlichen Studien dienen der Vermittlung der
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um insbesondere a) in der an das Studium
anschließenden beruflichen Tätigkeit nach einer angemessenen
Einarbeitungszeit die konstruktiven und sonstigen
praktischen Aufgaben selbständig, schöpferisch, planvoll
und zweckmäßig lösen zu können; b) auf einem Teilgebiet Aufgaben dem
Stand der Ingenieurwissenschaften
entsprechend mit den Methoden der Wissenschaft lösen zu können; c) Methoden zur Problemlösung
entwickeln und die Grenzen der Methoden erkennen zu können; d) die Notwendigkeit der
Zusammenarbeit mit anderen Wissensdisziplinen erkennen zu
können und ein erfolgreiches Zusammenarbeiten zu
ermöglichen; e) unter Absehung der Folgen einer
Entscheidung und der Grenzen der eigenen
Entscheidungsfähigkeit Entscheidungen zu treffen, begründen und vertreten
zu können. 2.2 Akademischer Grad: ,,Diplom-Ingenieurin``
bzw. ,,Diplom-Ingenieur``, abgekürzt jeweils
,,Dipl.-Ing.`` oder ,,DI``, für Absolventinnen und
Absolventen des Studiums der Architektur an den Universitäten der
Künste: ,,Magistra der Architektur`` bzw. ,,Magister der
Architektur``, lateinisch ,,Magistra architecturae`` bzw.
,,Magister architecturae``, abgekürzt jeweils ,,Mag. arch.``, für
Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung
Industrial Design nach Maßgabe des Studienplanes: ,,Magistra der
Künste`` bzw. ,,Magister der Künste``, lateinisch
,,Magistra artium`` bzw. ,,Magister artium``, abgekürzt jeweils
,,Mag. art.`` oder ,,Magistra des Industrial Design``
bzw. ,,Magister des Industrial Design``, lateinisch
,,Magistra designationis industrialis`` bzw. ,,Magister
designationis industrialis``, abgekürzt jeweils ,,Mag. des. ind.``. 2.3 Angewandte Geowissenschaften:
Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.4 Architektur: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210, an den Universitäten der
Künste 270-300. 2.5 Bauingenieurwesen: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.6 Bergwesen: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210. 2.7 Elektrotechnik: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.7a Elektrotechnik-Toningenieur: Studiendauer:
10 Semester, Semesterstunden: 160 - 210. 2.8 Erdölwesen: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210. 2.9 Forst- und Holzwirtschaft: Studiendauer:
10 Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.10 Gesteinshüttenwesen: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.11 Metallurgie: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210. 2.11a Industrial Design: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 250 - 300. 2.12 Industrieller Umweltschutz,
Entsorgungstechnik und Recycling: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210. 2.12a Industrielogistik: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 160 bis 210. 2.13 Informatik: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210. 2.14 Kulturtechnik und Wasserwirtschaft:
Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.15 Kunststofftechnik: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.16 Landschaftsplanung und Landschaftspflege:
Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.17 Landwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210. 2.18 Lebensmittel- und Biotechnologie:
Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.19 Markscheidewesen: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.20 Maschinenbau: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210. 2.21 Mechatronik: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210. 2.22 Montanmaschinenwesen: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.23 Petroleum Engineering: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.24 Raumplanung und Raumordnung: Studiendauer:
10 Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.25 Technische Chemie: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 200-235. 2.26 Technische Mathematik: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.27 Technische Physik: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.28 Telematik: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210. 2.29 Verfahrenstechnik: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.30 Vermessung und Geoinformation:
Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.30a Versicherungsmathematik: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 160 bis 210. 2.31 Werkstoffwissenschaft: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.32 Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen:
Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.33 Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau:
Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210. 2.34 Wirtschaftsingenieurwesen-Technische
Chemie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 200-235. 2a. Künstlerische Studienrichtungen 2a.1 Aufgabenstellung: Die künstlerischen
Studienrichtungen dienen der Vermittlung einer
hochqualifizierten künstlerischen,
künstlerisch-pädagogischen oder einer anderen
künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Weiters haben diese
Studienrichtungen die Grundlage für eine selbständige künstlerische
Tätigkeit zu schaffen und durch eine kritische
Auseinandersetzung mit künstlerischen, pädagogischen und anderen
wissenschaftlichen Fragestellungen zur Entwicklung und
Erschließung der Künste beizutragen. 2a.2 Akademischer Grad: ,,Magistra der
Künste`` bzw. ,,Magister der Künste``, lateinisch ,,Magistra
artium`` bzw. ,,Magister artium``, abgekürzt
jeweils ,,Mag. art.``. 2a.3 Bildende Kunst: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 170 - 220. 2a.4 Bühnengestaltung: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 220 - 280. 2a.5 Darstellende Kunst: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 180 - 220. 2a.6 Design: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 220 - 280. 2a.7 Dirigieren: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 180 - 200. 2a.8 Film und Fernsehen: 10 Semester,
Semesterstunden: 230 - 260. Das Studium ist in Studienzweige
zu gliedern, wobei insbesondere die Bereiche
Bildtechnik und Kamera, Buch und Dramaturgie, Produktion,
Regie und Schnitt zu berücksichtigen sind. 2a.9 Gesang: 2a.9.1 Studiendauer: 12 Semester,
Semesterstunden: 160 - 200. Für Lehrveranstaltungen aus dem Bereich
der musikdramatischen Darstellung können zusätzlich 20
Semesterstunden vorgesehen werden. 2a.9.2 Studienkommission: Der Studienkommission
haben Mitglieder der Studienkommission für die
Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik in
einem angemessenen Verhältnis anzugehören. 2a.9.3 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die
für die Studienrichtung
Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt wurden, sind von der oder von dem
Vorsitzenden der Studienkommission für die
entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Gesang anzuerkennen.
Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen
durch Verordnung generell festzulegen. 2a.9.4 Ergänzung und Vertiefung: Die
Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und §
13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende
Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10 - 20 Semesterstunden
im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind
berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl
zu absolvieren. 2a.10 Instrumentalstudium: 2a.10.1 Einrichtung: Die Einrichtung der
Instrumente, in denen das Instrumentalstudium anzubieten ist,
erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des §
11 Abs. 3 durch die Verordnung über die Einrichtung
gemäß § 11 Abs. 5. 2a.10.2 Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden:
100 - 150. 2a.10.3 Zulassungsalter: Die Zulassung zum Studium
ist entgegen der Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z 1
bereits mit der Vollendung des 15. Lebensjahres möglich, wenn
der Zulassungsprüfungssenat dies auf
Grund der besonderen Eignung der Studienwerberin oder des
Studienwerbers für zweckmäßig erachtet. 2a.10.4 Studienkommission: Der Studienkommission
haben Mitglieder der Studienkommission für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik in
einem angemessenen Verhältnis anzugehören. 2a.10.5 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die
für die Studienrichtung
Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt wurden, sind von der oder von dem
Vorsitzenden der Studienkommission für die
entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Instrumentalstudium
anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt,
solche Anerkennungen durch Verordnung generell
festzulegen. 2a.10.6 Ergänzung und Vertiefung: Die
Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und §
13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende
Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10 - 20
Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind
berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl
zu absolvieren. 2a.11 Instrumental(Gesangs)pädagogik: 2a.11.1 Einrichtung: Die Einrichtung der
Instrumente, in denen die Studienrichtung
Instrumental(Gesangs)pädagogik einzurichten ist, bzw. die Einrichtung des Faches
Gesang erfolgen unter Berücksichtigung der Umstände des §
11 Abs. 3 durch die Verordnung über die Einrichtung
gemäß § 11 Abs. 5. 2a.11.2 Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden:
160 - 190. Für die pädagogische und fachdidaktische
Ausbildung sind davon 30 - 50 Semesterstunden vorzusehen. 2a.11.3 Zulassungsprüfung: Dem
Zulassungsprüfungssenat haben Mitglieder der
Zulassungsprüfungssenate für die Studienrichtung Instrumentalstudium,
Gesang und Jazz in einem angemessenen Verhältnis
anzugehören. 2a.11.4 Studienkommission: Der Studienkommission
haben Mitglieder der Studienkommissionen für die
Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang und Jazz
in einem angemessenen Verhältnis anzugehören. 2a.11.5 Lehrbefähigung: Das Studium gliedert sich
in zwei Studienabschnitte, wobei der erste
Studienabschnitt 8 Semester zu umfassen hat. Die
erste Diplomprüfung gilt als Lehrbefähigungsprüfung. 2a.11.6 Anerkennung der an einem österreichischen
Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht erlangten
Lehrbefähigung: Personen, die eine Lehrbefähigung
aus einem Instrument bzw. aus Gesang an einem österreichischen
Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt haben,
sind zum zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Lehrangebotes zuzulassen. 2a.11.7 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die
für die Studienrichtungen
Instrumentalstudium, Gesang und Jazz abgelegt wurden, sind von der oder
von dem Vorsitzenden der Studienkommission für die
entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung
Instrumental(Gesangs)pädagogik anzuerkennen. Die Studienkommission
ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung
generell festzulegen. 2a.11.8 Ergänzung und Vertiefung: Die
Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und §
13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende
Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10 - 20
Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind
berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl
zu absolvieren. 2a.11.9 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist
jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem
der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen
Prüfungsfächer zu verfassen. 2a.12 Jazz: 2a.12.1 Einrichtung: Die Einrichtung der
Instrumente, in denen die Studienrichtung Jazz anzubieten ist,
bzw. die Einrichtung des Jazzgesanges erfolgen unter
Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die
Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5. 2a.12.2 Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden:
200 - 220. 2a.12.3 Studienkommission: Der Studienkommission
haben Mitglieder der Studienkommission für die
Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem
angemessenen Verhältnis anzugehören. 2a.12.4 Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die
für die Studienrichtungen
Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden
der Studienkommission für die
entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Jazz anzuerkennen.
Die Studienkommission ist berechtigt, diese Anerkennungen
durch Verordnung generell festzulegen. 2a.12.5 Ergänzung und Vertiefung: Die
Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und §
13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende
Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10 - 20
Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind
berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl
zu absolvieren. 2a.13 Katholische und Evangelische
Kirchenmusik: Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 150 -
190. 2a.14 Komposition und Musiktheorie:
Studiendauer 10 Semester, Semesterstunden: 160 - 190. 2a.15 Konservierung und Restaurierung:
Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 220 - 270. 2a.16 Kunst und Gestaltung: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 220 -
280. 2a.17 Mediengestaltung: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 220 - 280. 2a.18 Musik- und Bewegungserziehung:
Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160 - 220. 2a.18.1 Lehrbefähigung: Die erste oder zweite
Diplomprüfung gilt als Lehrbefähigungsprüfung. Die
Lehrbefähigungsprüfung kann frühestens nach Absolvieren des 8.
Semesters abgelegt werden. 2a.18.2 Ergänzung und Vertiefung: Die
Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und §
13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende
Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10 - 20
Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind
berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl
zu absolvieren. 2a.18.3 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist
jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem
der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen
Prüfungsfächer zu verfassen. 2a.19 Musiktheaterregie: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 130 - 150. 2a.20 Musiktherapie: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 140 - 170. 2a.20.1 Zulassung: Voraussetzung für die Zulassung
zum Studium der Studienrichtung Musiktherapie ist
die Vorlage eines Reifezeugnisses einer
allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule. 2a.20.2 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist
jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem
der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen
Prüfungsfächer zu verfassen. 2a.21 Tonmeisterstudium: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 230 - 250. 3. Lehramtsstudium 3.1 Aufgabenstellung: Das Lehramtsstudium
dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der
pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen
Berufsvorbildung unter Einschluß einer schulpraktischen
Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an
höheren Schulen. 3.2 Einrichtung: In der Verordnung über die
Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des § 11
Abs. 3 festzulegen, in welchen der folgenden
Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium anzubieten ist: a) geistes- und kulturwissenschaftliche
Unterrichtsfächer (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,
Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte,
Sozialkunde und Politische Bildung, Griechisch, Italienisch,
Latein, Psychologie und Philosophie, Russisch, Slowenisch,
Spanisch, Tschechisch, Ungarisch), b) naturwissenschaftliche
Unterrichtsfächer (Biologie und Umweltkunde, Biologie und
Warenlehre, Chemie, Darstellende Geometrie, Geographie und
Wirtschaftskunde, Haushaltsökonomie und Ernährung,
Informatik und Informatikmanagement,
Leibeserziehung, Mathematik, Physik), c) theologische Unterrichtsfächer
(Evangelische Religion, Katholische Religion), d) künstlerische Unterrichtsfächer
(Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusikerziehung,
Musikerziehung, Textiles Gestalten, Werkerziehung). 3.3 Studienkommission: In der
Studienkommission haben die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter
für die Unterrichtsfächer, die an der
jeweiligen Fakultät (Universität) eingerichtet sind, und
die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der
Erziehungswissenschaften oder der Pädagogik der jeweiligen Universität
in einem angemessenen Verhältnis vertreten zu sein. Wenn die Erziehungswissenschaften oder die
Pädagogik an der Fakultät, an der das Lehramtsstudium
eingerichtet ist, nicht vertreten sind, haben entsprechende Fachvertreterinnen
oder Fachvertreter einer anderen Fakultät
(Universität) Mitglieder der Studienkommission zu sein. Wurde
ein Unterrichtsfach fakultäts- beziehungsweise
universitätsübergreifend eingerichtet, können die betreffenden
Fakultätskollegien (Universitätskollegien) durch
übereinstimmende Beschlüsse eine gesonderte gemeinsame
Studienkommission für dieses Unterrichtsfach einsetzen. 3.4 Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden
je Fach: a) in den geistes- und
kulturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 60-80, b) in den naturwissenschaftlichen
Unterrichtsfächern 80-120, c) in den theologischen
Unterrichtsfächern 90-110, d) in den künstlerischen
Unterrichtsfächern 80-140. Für die pädagogische und
fachdidaktische Ausbildung sind unbeschadet der schulpraktischen
Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1
festzulegenden Gesamtstundenzahl des Lehramtsstudiums
für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen. 3.5 Fächerwahl: Die Studierenden haben
anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten
Unterrichtsfächer bekanntzugeben. Dabei ist zu beachten: a) Darstellende Geometrie darf nur mit
Informatik und Informatikmanagement oder
Mathematik verbunden werden. b) Instrumentalmusikerziehung darf nur
mit Musikerziehung verbunden werden. c) Evangelische Religion darf nicht
mit Katholischer Religion
verbunden werden. d) Das Studium des zweiten
Unterrichtsfaches an einer anderen Universität als der der Zulassung
zum Lehramtsstudium ist mit Ausnahme der künstlerischen
Unterrichtsfächer nur zulässig, wenn das zweite
Unterrichtsfach an der Universität der Zulassung nicht
eingerichtet ist. Im übrigen gilt § 34 Abs. 8. Das Thema der Diplomarbeit ist aus
einem der beiden Unterrichtsfächer einschließlich der
Fachdidaktik zu wählen. 3.6 Schulpraktische Ausbildung: Die
schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische
Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen
Landesschulrates zu erfolgen. 3.7 Akademischer Grad: a) geistes- und
kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer: ,,Magistra der Philosophie`` bzw.
,,Magister der Philosophie``, lateinisch ,,Magistra
philosophiae`` bzw. ,,Magister philosophiae``,
abgekürzt jeweils ,,Mag. phil.``, b) naturwissenschaftliche
Unterrichtsfächer: ,,Magistra der Naturwissenschaften`` bzw.
,,Magister der Naturwissenschaften``, lateinisch
,,Magistra rerum naturalium`` bzw. ,,Magister rerum
naturalium``, abgekürzt jeweils ,,Mag. rer. nat.``, c) theologische Unterrichtsfächer:
,,Magistra der Theologie`` bzw. ,,Magister der Theologie``,
lateinisch ,,Magistra theologiae`` bzw. ,,Magister
theologiae``, abgekürzt jeweils ,,Mag. theol.``, d) künstlerische Unterrichtsfächer:
,,Magistra der Künste`` bzw. ,,Magister der Künste``, lateinisch
,,Magistra artium`` bzw. ,,Magister artium``,
abgekürzt jeweils ,,Mag. art.``. Wurden zwei Unterrichtsfächer aus
verschiedenen Gruppen verbunden, ist der akademische Grad zu
verleihen, der dem Unterrichtsfach entspricht, aus dem
das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde. 3.8 Anerkennung von Studien, die an den
Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien
absolviert wurden: Für Absolventinnen oder Absolventen
der Lehramtsprüfung an den Pädagogischen oder den
Religionspädagogischen Akademien, die zu einem Lehramtsstudium an einer
Universität zugelassen werden, gelten unbeschadet
der sonstigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes (insbesondere § 59) folgende besondere Bestimmungen: a) Studierende, welche die
Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die
Polytechnischen Schulen positiv abgelegt haben, sind berechtigt, im
Lehramtsstudium in einem einschlägigen Unterrichtsfach
die Lehrveranstaltungen und Prüfungen
des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren. b) Die an der Pädagogischen Akademie
absolvierte Ausbildung für die Hauptschulen oder die
Polytechnischen Schulen ist während des facheinschlägigen
Lehramtsstudiums an der Universität auf die Erfordernisse
der ersten Diplomprüfung zu ergänzen. Dafür hat die
Studienkommission im Studienplan die erforderlichen
Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von höchstens 30 vH der
gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl
des ersten Studienabschnittes vorzusehen.
Darüber hinaus sind durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden der Studienkommission weitere Anerkennungen gemäß § 59
zulässig. c) Studierenden, welche die
Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die
Polytechnischen Schulen in einem anderen als dem Unterrichtsfach des
Lehramtsstudiums einschlägigen Fach, oder welche die
Lehramtsprüfung für die Volksschulen oder die
Sonderschulen positiv abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende
der Studienkommission nach Maßgabe des § 59 und der
Bestimmungen des jeweiligen Studienplanes einzelne
Lehrveranstaltungen und Prüfungen anzuerkennen. Dazu hat die
Studienkommission Richtlinien für die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden der Studienkommission zu beschließen. 4. Medizinische Studienrichtungen 4.1 Aufgabenstellung: Die medizinischen
Studien dienen dem Erwerb der medizinrelevanten
naturwissenschaftlichen und humanwissenschaftlichen
Grundkenntnisse, der Vermittlung eines umfassenden Überblickswissens
über die theoretischen und praktischen Aspekte der gesamten
Heilkunde sowie der Einübung in ärztliche Tätigkeiten. Den
Studierenden sind jene grundlegenden Einsichten zu
vermitteln, die eine unverzichtbare Voraussetzung für das
exemplarische Lernen darstellen und den Studierenden
ermöglichen, sich im Berufsleben entsprechend dem
wissenschaftlichen Fortschritt laufend fortzubilden. Dabei ist auch
auf medizin-ethische, präventive, rehabilitative,
pflegerische, insbesondere geriatrisch-pflegerische und ambulante
Aspekte einzugehen. Die Studien der Veterinärmedizin und
der Zahnmedizin dienen überdies der Erlangung der Befähigung
zur Ausübung der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit. In
den Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin ist der
erste Studienabschnitt am jeweiligen Universitätsstandort im
Ausmaß von 90 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden
Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes in gleicher
Weise zu gestalten. In der Studienrichtung Humanmedizin sind
im Studienplan unbeschadet der Pflichtfamulatur 10
bis 20 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden
Gesamtstundenzahl für die klinisch-praktische Ausbildung
vorzusehen. 4.2 Studienkommission: In den
Studienkommissionen der medizinischen Studienrichtungen haben
die Fachvertreterinnen oder die Fachvertreter der klinischen
und der außerklinischen Fächer in einem gleichen Verhältnis
vertreten zu sein. 4.3 Humanmedizin: Studiendauer: 12 Semester,
Pflichtfamulatur: 24 Wochen, Semesterstunden: 270-300,
akademischer Grad: ,,Doktorin der gesamten Heilkunde``
bzw. ,,Doktor der gesamten Heilkunde``, lateinisch
,,Doctor medicinae universae``, abgekürzt ,,Dr. med.
univ.``. 4.4 Zahnmedizin: Studiendauer: 12 Semester,
Praktikum: 72 Wochen, Semesterstunden: 200-230, akademischer
Grad: ,,Doktorin der Zahnheilkunde`` bzw. ,,Doktor der
Zahnheilkunde``, lateinisch ,,Doctor medicinae dentalis``,
abgekürzt ,,Dr. med. dent.``. 4.5 Veterinärmedizin: Studiendauer: 12
Semester, Praktikum: 26 Wochen, Semesterstunden: 240-270,
akademischer Grad: ,,Diplom-Tierärztin`` bzw.
,,Diplom-Tierarzt``, lateinisch ,,Magistra
medicinae veterinariae`` bzw. ,,Magister medicinae veterinariae``,
abgekürzt jeweils ,,Mag. med. vet.``. 5. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen 5.1 Aufgabenstellung: Die
naturwissenschaftlichen Studien dienen der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung in den formalwissenschaftlichen sowie in den
allgemeinen und den besonderen naturwissenschaftlichen
Fächern. 5.2 Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen
Studien nicht anders angegeben, lautet der
akademische Grad ,,Magistra der Naturwissenschaften`` bzw. ,,Magister
der Naturwissenschaften``, lateinisch
,,Magistra rerum naturalium`` bzw. ,,Magister rerum
naturalium``, abgekürzt jeweils ,,Mag. rer. nat.``. 5.3 Astronomie: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 5.4 Biologie: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 150-170. 5.5 Chemie: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 200-235. 5.6 Erdwissenschaften: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 150-170. 5.7 Ernährungswissenschaften: Studiendauer:
10 Semester, Semesterstunden: 150-170. 5.8 Geographie: Studiendauer: 9 Semester,
Semesterstunden: 120-140. 5.9 Mathematik: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 100-120. 5.10 Meteorologie und Geophysik: Studiendauer:
8 Semester, Semesterstunden: 100-120. 5.11 Molekulare Biologie: Studiendauer: 10
Semester, Semesterstunden: 150-170. 5.12 Pharmazie: Studiendauer: 9 Semester,
Semesterstunden: 200-230, akademischer Grad: ,,Magistra
der Pharmazie`` bzw. ,,Magister der Pharmazie``, lateinisch
,,Magistra pharmaciae`` bzw. ,,Magister pharmaciae``,
abgekürzt jeweils ,,Mag. pharm.``. 5.13 Physik: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 130-150. 5.14 Psychologie: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 130-150, akademischer Grad: Wenn die
Diplomarbeit nicht aus einem naturwissenschaftlichen Fach
abgefaßt wurde, lautet der akademische Grad ,,Magistra der
Philosophie`` bzw. ,,Magister der Philosophie``, lateinisch
,,Magistra philosophiae`` bzw. ,,Magister philosophiae``, abgekürzt
jeweils ,,Mag. phil.``. 5.15 Sportwissenschaften: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 120-140. 5.16 Umweltsystemwissenschaften: Studiendauer:
10 Semester, Semesterstunden: 170-270. 6. Rechts-, sozial- und
wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen 6.1 Aufgabenstellung: Die rechts-, sozial-
und wirtschaftswissenschaftlichen Studien
dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in
den Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, die
rechtswissenschaftlichen Studien insbesondere der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung für jene Berufe, für deren Ausübung
das Studium der Rechtswissenschaften gesetzliche
Voraussetzung ist. 6.2 Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen
Studien nicht anders angegeben, lautet der
akademische Grad ,,Magistra der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften`` bzw. ,,Magister der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften``, lateinisch ,,Magistra rerum socialium
oeconomicarumque`` bzw. ,,Magister rerum socialium oeconomicarumque``,
abgekürzt jeweils ,,Mag. rer. soc. oec.``. 6.3 Angewandte Betriebswirtschaft: 8
Semester, Semesterstunden: 100-130. 6.4 Betriebswirtschaft: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 100-125. 6.5 Handelswissenschaft: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 100-125. 6.5a Informatikmanagement: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 100 bis 125. 6.6 Internationale Betriebswirtschaft:
Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-125. 6.7 Internationale Wirtschaftswissenschaften:
Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-125. 6.8 Rechtswissenschaften: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 100-125, akademischer
Grad: ,,Magistra der Rechtswissenschaften`` bzw. ,,Magister
der Rechtswissenschaften``, lateinisch
,,Magistra iuris`` bzw. ,,Magister iuris``, abgekürzt ,,Mag.
iur.``. 6.9 Sozialwirtschaft: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 100-125. 6.10 Soziologie: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-125. 6.11 Statistik: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-125. 6.12 Volkswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-125. 6.13 Wirtschaftsinformatik: Studiendauer: 9
Semester, Semesterstunden: 130 bis 155. 6.14 Wirtschaftspädagogik: Studiendauer: 9
Semester, Semesterstunden: 120-140,
schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12
Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im
Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach
Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu
erfolgen. 6.14a.
Wirtschaftsrecht: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden: 130 bis 155, akademischer Grad:
"Magistra des Rechts der Wirtschaft" bzw. "Magister
des Rechts der Wirtschaft", lateinisch "Magistra iuris rerum
oeconomicarum" bzw. "Magister iuris rerum
oeconomicarum", abgekürzt jeweils "Mag. iur. rer. oec." 6.15 Wirtschaftswissenschaften: Studiendauer: 8
Semester, Semesterstunden: 100-125. 7. Theologische Studienrichtungen 7.1 Aufgabenstellung: Die theologischen
Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
des geistlichen Nachwuchses, der Vorbereitung für
Tätigkeiten in kirchlichem Dienst oder Auftrag sowie für
Tätigkeiten, die Kenntnisse der Bibel sowie der historischen und
aktuellen kirchlichen Ideen, Institutionen und Dogmen erfordern.
Das Studium der Philosophie dient der philosophischen
Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der
religiösen Grundfragen des Menschen. 7.2 Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen
Studien nicht anders angegeben, lautet der
akademische Grad ,,Magistra der Theologie`` bzw. ,,Magister der
Theologie``, lateinisch ,,Magistra
theologiae`` bzw. ,,Magister theologiae``, abgekürzt
jeweils ,,Mag. theol.``. 7.3 Bei einem Übertritt von Studierenden von
einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Art. V § 1
des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der
Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934) an eine
Katholisch-Theologische Fakultät gelten folgende besondere
Bestimmungen: 7.3.1 Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten
abgelegt wurden, sind als Ergänzungsprüfungen
anzuerkennen, wenn die von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüferin
oder der von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer a) die Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2
Z 1 lit. a bis e UOG 1993 für das betreffende Fach
besitzt oder b) von einer Katholisch-Theologischen
Fakultät zur Abnahme der Ergänzungsprüfungen für die
Dauer von jeweils drei Jahren bevollmächtigt wurde. 7.3.2 Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten
abgelegt wurden, sind als Diplomprüfungen anzuerkennen,
wenn sie vor a) einer von einer
Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessorin
oder einem von einer Katholisch-Theologischen Fakultät
hiezu bestellten Universitätsprofessor oder b) einer oder einem sonst von einer
Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu Bevollmächtigten
abgelegt wurden. Zu der in angemessener Frist vorzunehmenden
Bevollmächtigung ist der kirchlichen theologischen Lehranstalt
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 7.4 Absolventinnen und Absolventen dieser
kirchlichen theologischen Lehranstalten ist der in
7.2 genannte akademische Grad zu verleihen, wenn a) die abgelegten Prüfungen gemäß Punkt
7.3 anerkannt wurden und b) die Diplomarbeit im Sinne des § 4 Z
5 und § 61 von einer fachzuständigen
Universitätsprofessorin oder einem fachzuständigen
Universitätsprofessor der Katholisch-Theologischen Fakultät
erfolgreich beurteilt oder von einer fachzuständigen
Universitätsdozentin oder von einem fachzuständigen
Universitätsdozenten an der betreffenden Lehranstalt betreut
und erfolgreich beurteilt wurde. Für die Verleihung des Diplomgrades
ist diesfalls die Zulassung zum Studium an einer
Katholisch-Theologischen Fakultät nicht erforderlich. 7.5 Evangelische Fachtheologie: Studiendauer:
10 Semester, Semesterstunden: 150-170. 7.6 Katholische Fachtheologie: Studiendauer:
10 Semester, Semesterstunden: 150-170. 7.7 Katholische Religionspädagogik:
Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 150-170,
schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12
Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im
Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach
Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu
erfolgen. 7.8 Philosophie an Katholisch-Theologischen
Fakultäten: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120, akademischer Grad: ,,Magistra der
Philosophie der Theologischen Fakultät`` bzw.
,,Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät``, lateinisch
,,Magistra philosophiae facultatis theologicae`` bzw.
,,Magister philosophiae facultatis theologicae``, abgekürzt
,,Mag. phil. fac. theol.``. |
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Anlage 2 Doktoratsstudien 1. Allgemeine Bestimmungen Die Zulassung zu den im folgenden
genannten Doktoratsstudien ist auch auf Grund des Abschlusses
eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder
ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in den
besonderen Bestimmungen jeweils als Zulassungsvoraussetzung
genannten Diplomstudien gleichwertig ist, und gemäß § 5 Abs. 3
FHStG auf Grund des Abschlusses eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges zulässig. 2. Besondere Bestimmungen 2.1 Doktoratsstudium der Bodenkultur:
Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines
ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der Studienrichtungen Forst- und
Holzwirtschaft, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft,
Landschaftsplanung und Landschaftspflege, Landwirtschaft oder
Lebensmittel- und Biotechnologie; akademischer Grad:
,,Doktorin der Bodenkultur'' bzw. ,,Doktor der
Bodenkultur'', lateinisch ,,Doctor rerum naturalium
technicarum'', abgekürzt ,,Dr. nat. techn.''. 2.2 Doktoratsstudium der Evangelischen
Theologie: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des evangelisch-theologischen
Diplomstudiums; akademischer Grad: ,,Doktorin der Theologie'' bzw.
,,Doktor der Theologie'', lateinisch ,,Doctor theologiae'',
abgekürzt ,,Dr. theol.''. 2.3 Doktoratsstudium der Katholischen
Theologie: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des
Diplomstudiums der Katholischen Fachtheologie oder
Abschluß des Diplomstudiums der Katholischen Religionspädagogik;
akademischer Grad: ,,Doktorin der Theologie'' bzw.
,,Doktor der Theologie'', lateinisch ,,Doctor theologiae'',
abgekürzt ,,Dr. theol.''. 2.4 Doktoratsstudium der medizinischen
Wissenschaft: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des
Diplomstudiums der Humanmedizin oder Abschluß des
Diplomstudiums der Zahnmedizin oder Abschluß eines facheinschlägigen
naturwissenschaftlichen Diplomstudiums; akademischer Grad:
,,Doktorin der medizinischen Wissenschaft'' bzw.
,,Doktor der medizinischen Wissenschaft'', lateinisch ,,Doctor
scientiae medicae'', abgekürzt ,,Dr. scient. med.''. 2.4.1 Den Absolventinnen und Absolventen der
Diplomstudien Humanmedizin oder Zahnmedizin ist nach
Abschluß dieses Doktoratsstudiums anstelle des bereits
verliehenen akademischen Grades ein ergänzter
akademischer Grad zu verleihen. Die berufsrechtlichen
Befugnisse, die sie auf Grund der verliehenen akademischen
Grade erworben haben, werden dadurch nicht berührt. 2.4.2 Für Absolventinnen und Absolventen des
Diplomstudiums Humanmedizin hat der akademische Grad
,,Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen
Wissenschaft'' bzw. ,,Doktor der gesamten Heilkunde und der
medizinischen Wissenschaft'', lateinisch ,,Doctor medicinae
universae et scientiae medicae'', abgekürzt ,,Dr. med. univ.
et scient. med.'' zu lauten. 2.4.3 Für Absolventinnen und Absolventen des
Diplomstudiums Zahnmedizin hat der akademische Grad
,,Doktorin der Zahnmedizin und der medizinischen
Wissenschaft'' bzw. ,,Doktor der Zahnmedizin und der
medizinischen Wissenschaft'', lateinisch ,,Doctor
medicinae dentalis et scientiae
medicae'', abgekürzt ,,Dr. med. dent. et scient. med.'' zu
lauten. 2.4.4 Anläßlich der Verleihung des ergänzten
akademischen Grades ist die Verleihung des bereits
verliehenen akademischen Grades zu widerrufen und die
Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid
auszusprechen. 2.5 Doktoratsstudium der montanistischen
Wissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß
eines ingenieurwissenschaftlichen
Diplomstudiums der Studienrichtungen Angewandte
Geowissenschaften, Bergwesen, Erdölwesen, Gesteinshüttenwesen,
Hüttenwesen, Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und
Recycling, Kunststofftechnik, Markscheidewesen,
Montanmaschinenwesen, Petroleum Engineering oder
Werkstoffwissenschaften; akademischer Grad: ,,Doktorin der
montanistischen Wissenschaften'' bzw. ,,Doktor der
montanistischen Wissenschaften'', lateinisch ,,Doctor
rerum montanarum'', abgekürzt ,,Dr. mont.''. 2.6 Doktoratsstudium der Naturwissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß
eines naturwissenschaftlichen Diplomstudiums
oder Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem
facheinschlägigen Unterrichtsfach; oder Abschluß eines facheinschlägigen
Diplomstudiums gemäß KHStG oder eines facheinschlägigen
künstlerischen Diplomstudiums akademischer Grad:
,,Doktorin der Naturwissenschaften'' bzw. ,,Doktor der Naturwissenschaften'', lateinisch
,,Doctor rerum naturalium'', abgekürzt ,,Dr. rer. nat.''. 2.7. Doktoratsstudium der Philosophie:
Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines geistes- und
kulturwissenschaftlichen oder künstlerischen Diplomstudiums oder
Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem
facheinschlägigen Unterrichtsfach oder Abschluß eines
Diplomstudiums gemäß KHStG; akademischer Grad: ,,Doktorin
der Philosophie'' bzw. ,,Doktor der Philosophie'', lateinisch
,,Doctor philosophiae'', abgekürzt ,,Dr.
phil.''. 2.8 Doktoratsstudium der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplomstudiums der
Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät;
akademischer Grad: ,,Doktorin der Philosophie einer
Katholisch-Theologischen Fakultät'', bzw. ,,Doktor der
Philosophie einer Katholisch-Theologischen Fakultät'',
lateinisch ,,Doctor philosophiae facultatis theologicae'',
abgekürzt ,,Dr. phil. fac. theol.''. 2.9 Doktoratsstudium der
Rechtswissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des
Diplomstudiums der Rechtswissenschaften; akademischer
Grad: ,,Doktorin der Rechtswissenschaften'' bzw. ,,Doktor
der Rechtswissenschaften'', lateinisch
,,Doctor iuris'', abgekürzt ,,Dr. iur.''. 2.10 Doktoratsstudium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß
eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Diplomstudiums; akademischer Grad: ,,Doktorin der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften'' bzw. ,,Doktor der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften'', lateinisch
,,Doctor rerum socialium oeconomicarumque'', abgekürzt
,,Dr. rer. soc. oec.''. 2.11 Doktoratsstudium der technischen
Wissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß
eines ingenieurwissenschaftlichen
Diplomstudiums der Studienrichtungen Architektur,
Bauingenieurwesen, Elektrotechnik,
Elektrotechnik-Toningenieur, Industrial Design, Informatik, Maschinenbau,
Mechatronik, Raumplanung und Raumordnung, Technische Chemie,
Technische Mathematik, Technische Physik, Telematik,
Verfahrenstechnik, Vermessungswesen,
Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau
oder Wirtschaftsingenieurwesen-Technische
Chemie; akademischer Grad: ,,Doktorin der technischen
Wissenschaften'' bzw. ,,Doktor der technischen
Wissenschaften'', lateinisch ,,Doctor technicae'', abgekürzt ,,Dr. techn.''. 2.12 Doktoratsstudium der Veterinärmedizin: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des
Diplomstudiums der Veterinärmedizin; akademischer Grad:
,,Doktor der Veterinärmedizin'' bzw. ,,Doktorin der
Veterinärmedizin'', lateinisch ,,Doctor medicinae
veterinariae'', abgekürzt ,,Dr. med. vet.''. |
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Anlage 3 Außerkrafttretende Gesetze und
Verordnungen 1. Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290/1969, 2. Bundesgesetz über montanistische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, 3. Bundesgesetz über die Studienrichtungen
der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, 4. Bundesgesetz über
katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, 5. Bundesgesetz über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, 6. Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin,
BGBl. Nr. 123/1973, 7. Bundesgesetz über das Studium der
Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, 8. Bundesgesetz über sozial- und
wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, 9. Bundesgesetz über technische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 373/1990, 10. Bundesgesetz über
evangelisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 248/1993, 11. Bundesgesetz über die Studienrichtung
Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 346/1993, 12. Studienordnung für die Studienrichtung
Lebensmittel- und Gärungstechnologie, BGBl. Nr. 286/1970, 13. Studienordnung für die fachtheologische
Studienrichtung und für die selbständige
religionspädagogische Studienrichtung, BGBl. Nr. 86/1971, 14. Studienordnung für die kombinierte
religionspädagogische Studienrichtung, BGBl. Nr. 87/1971, 15. Studienordnung für die philosophische
Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des
Doktorates der Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten,
BGBl. Nr. 88/1971, 16. Studienordnung für das Studium zur
Erwerbung des Doktorates der Theologie an
Katholisch-Theologischen Fakultäten, BGBl. Nr. 89/1971, 17. Verordnung über das Doktorat der
montanistischen Wissenschaften, BGBl. Nr. 144/1971, 18. Studienordnung für die Studienrichtung
Bergwesen, BGBl. Nr. 204/1971, 19. Studienordnung für die Studienrichtung
Erdölwesen, BGBl. Nr. 205/1971, 20. Studienordnung für die Studienrichtung
Markscheidewesen, BGBl. Nr. 206/1971, 21. Studienordnung für die Studienrichtung
Hüttenwesen, BGBl. Nr. 207/1971, 22. Studienordnung für die Studienrichtung
Gesteinshüttenwesen, BGBl. Nr. 208/1971, 23. Studienordnung für die Studienrichtung
Montanmaschinenwesen, BGBl. Nr. 209/1971, 24. Studienordnung für die Studienrichtung
Kunststofftechnik, BGBl. Nr. 210/1971, 25. Studienordnung für die Studienrichtung Werkstoffwissenschaften, BGBl. Nr.
211/1971, 26. Studienordnung für die Studienrichtung
Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, BGBl. Nr.
417/1972, 27. Studienordnung für die Studienrichtung
Musikwissenschaft, BGBl. Nr. 464/1972, 28. Studienordnung für den Studienversuch
Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft, BGBl. Nr.
441/1973, 29. Studienordnung für die Studienrichtung
Philosophie, BGBl. Nr. 471/1973, 30. Studienordnung für die Studienrichtung
Pädagogik, BGBl. Nr. 472/1973, 31. Studienordnung für die Studienrichtung
Psychologie, BGBl. Nr. 473/1973, 32. Studienordnung für die Studienrichtung
Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren
Schulen), BGBl. Nr. 474/1973, 33. Studienordnung für die Studienrichtung
Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst in
Wien, BGBl. Nr. 125/1974, 34. Studienordnung für die
Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen),
Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles
Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen), BGBl. Nr.
159/1974, 35. Studienordnung für die
Studienrichtungen ,,Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)'' und ,,Instrumentalmusikerziehung (Lehramt
an höheren Schulen)'', BGBl. Nr. 225/1974, 36. Studienordnung für die Studienrichtung
Sprachwissenschaft, BGBl. Nr. 561/1974, 37. Studienordnung für die Studienrichtung
Geographie, BGBl. Nr. 562/1974, 38. Studienordnung für die Studienrichtung
Chemie, BGBl. Nr. 582/1974, 39. Studienordnung für die Studienrichtung
Physik, BGBl. Nr. 583/1974, 40. Studienordnung für die Studienrichtung
Mathematik, BGBl. Nr. 470/1975, 41. Studienordnung für die Studienrichtung
Erdwissenschaften, BGBl. Nr. 128/1976, 42. Studienordnung für die Studienrichtung
,,Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren
Schulen)'', BGBl. Nr. 129/1976, 43. Studienordnung zur Erwerbung des
Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr.
130/1976, 44. Studienordnung für die
Studienrichtungen der Romanistik, BGBl. Nr. 172/1976, 45. Studienordnung für die Studienrichtung
Japanologie, BGBl. Nr. 173/1976, 46. Studienordnung für die Studienrichtung
Klassische Archäologie, BGBl. Nr. 245/1976, 47. Studienordnung für die Studienrichtung
Judaistik, BGBl. Nr. 422/1976, 48. Studienordnung für die
Studienrichtungen der Klassischen Philologie, BGBl. Nr. 501/1976, 49. Studienordnung für die Studienrichtung
Ur- und Frühgeschichte, BGBl. Nr. 502/1976, 50. Studienordnung für die Studienrichtung
Deutsche Philologie, BGBl. Nr. 543/1976, 51. Studienordnung für die
Studienrichtungen der Slawistik, BGBl. Nr. 544/1976, 52. Studienordnung für die Studienrichtung
Anglistik und Amerikanistik, BGBl. Nr. 545/1976, 53. Studienordnung für die pädagogische
Ausbildung für Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977, 54. Studienordnung für die Studienrichtung Theaterwissenschaft, BGBl. Nr. 346/1977, 55. Studienordnung für die Studienrichtung
Alte Geschichte und Altertumskunde, BGBl. Nr. 452/1977, 56. Studienordnung für die Studienrichtung
Astronomie, BGBl. Nr. 453/1977, 57. Studienordnung für die Studienrichtung
Völkerkunde, BGBl. Nr. 45/1978, 58. Studienordnung für die Studienrichtung
Volkskunde (Ethnologia Europaea), BGBl. Nr. 46/1978, 59. Studienordnung für die Studienrichtung
Byzantinistik und Neogräzistik, BGBl. Nr. 48/1978, 60. Studienordnung für die Studienrichtung
Altsemitische Philologie und orientalische
Archäologie, BGBl. Nr. 49/1978, 61. Studienordnung für die Studienrichtung
Arabistik, BGBl. Nr. 50/1978, 62. Studienordnung für die Studienrichtung
Turkologie, BGBl. Nr. 51/1978, 63. Studienordnung für die Studienrichtung
Indologie, BGBl. Nr. 52/1978, 64. Studienordnung für die Studienrichtung
Sinologie, BGBl. Nr. 53/1978, 65. Studienordnung für die Studienrichtung
Tibetologie und Buddhismuskunde, BGBl. Nr. 54/1978, 66. Studienordnung für den Studienzweig
Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an
höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und
Ernährungswissenschaften, BGBl. Nr. 191/1978, 67. Studienordnung für die Studienrichtung
Meteorologie und Geophysik, BGBl. Nr. 192/1978, 68. Studienordnung für die Studienrichtung
Kunstgeschichte, BGBl. Nr. 193/1978, 69. Studienordnung für die Studienrichtung
Logistik, BGBl. Nr. 194/1978, 70. Studienordnung für die Studienrichtung
Politikwissenschaft, BGBl. Nr. 259/1978, 71. Studienordnung für die Studienrichtung
Sportwissenschaften und Leibeserziehung, BGBl. Nr. 260/1978, 72. Studienordnung für die Studienrichtung
Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen), BGBl. Nr.
370/1978, 73. Studienordnung für die Studienrichtung
Medizin, BGBl. Nr. 473/1978, 74. Rechtswissenschaftliche Studienordnung,
BGBl. Nr. 148/1979, 75. Studienordnung für den Studienversuch
Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung, BGBl. Nr.
382/1981, 76. Studienordnung für die Studienrichtung
Finno-Ugristik, BGBl. Nr. 455/1982, 77. Verordnung über die Berufsbezeichnungen
für die Absolventen von allgemeinen Hochschullehrgängen für Versicherungswirtschaft sowie für
Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien, BGBl. Nr.
464/1982, 78. Studienordnung für die Studienrichtung
Ägyptologie, BGBl. Nr. 499/1982, 79. Studienordnung für den Studienversuch
Vergleichende Literaturwissenschaft, BGBl. Nr.
500/1982, 80. Studienordnung für den Studienversuch
Numismatik, BGBl. Nr. 501/1982, 81. Studienordnung für die Studienrichtung Biologie
und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen), BGBl. Nr.
581/1982, 82. Verordnung über die Berufsbezeichnung
für Absolventen des Medienkundlichen Lehrganges an der
Universität Graz, BGBl. Nr. 614/1982, 83. Studienordnung für die Studienrichtung
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, BGBl. Nr.
151/1983, 84. Studienordnung für die Studienrichtung
Sprachen und Kulturen des Alten Orients, BGBl. Nr. 264/1983, 85. Studienordnung für die Studienrichtung
Biologie, BGBl. Nr. 300/1983, 86. Studienordnung für den Studienversuch
Skandinavistik, BGBl. Nr. 143/1984, 87. Studienordnung Soziologie, BGBl. Nr.
170/1984, 88. Studienordnung Sozialwirtschaft, BGBl.
Nr. 171/1984, 89. Studienordnung Volkswirtschaft, BGBl.
Nr. 172/1984, 90. Studienordnung Betriebswirtschaft,
BGBl. Nr. 173/1984, 91. Studienordnung Handelswissenschaft,
BGBl. Nr. 174/1984, 92. Studienordnung Wirtschaftspädagogik,
BGBl. Nr. 175/1984, 93. Studienordnung Wirtschaftsinformatik,
BGBl. Nr. 176/1984, 94. Studienordnung Statistik, BGBl. Nr.
177/1984, 95. Studienordnung für den Studienversuch
Angewandte Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 252/1984, 96. Studienordnung für die Studienrichtung
Lebensmittel- und Biotechnologie, BGBl. Nr. 365/1984, 97. Studienordnung für die Studienrichtung
Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien,
BGBl. Nr. 168/1985, 98. Verordnung über die Berufsbezeichnung
für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte
Informatik, BGBl. Nr. 347/1986, 99. Studienordnung für den Studienversuch
Mittel- und Neulatein, BGBl. Nr. 509/1986, 100. Studienordnung Doktoratsstudium Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr.
456/1988, 101. Verordnung über die Berufsbezeichnung
für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte
Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 565/1988, 102. Verordnung über die Berufsbezeichnung
für Absolventen des Hochschullehrganges für
Öffentlichkeitsarbeit, BGBl. Nr. 673/1988, 103. Universitäts-Studienevidenzverordnung -
UniStEVO, BGBl. Nr. 219/1989, 104. Hochschul-Statistikverordnung -
HStatVO, BGBl. Nr. 271/1989, 105. Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften, BGBl. Nr.
323/1989, 106. Studienordnung für das internationale
Studienprogramm ,,Wirtschaftswissenschaften mit
internationaler Ausrichtung'', BGBl. Nr. 332/1989, 107. Verordnung über die Berufsbezeichnung
für Absolventen des Hochschullehrganges
Industriemathematik, BGBl. Nr. 371/1989, 108. Verordnung über die Berufsbezeichnung
für Absolventen des Hochschullehrganges für
Versicherungswirtschaft, BGBl. Nr. 433/1989, 109. Verordnung über die Berufsbezeichnung
für Absolventen des Hochschullehrganges für Technik und
Recht im Liegenschaftsmanagement, BGBl. Nr.
434/1990, 110. Verordnung über die Berufsbezeichnung
für die Absolventen des Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung,
BGBl. Nr. 499/1990, 111. Verordnung über die Berufsbezeichnung
,,Akademisch geprüfter Versicherungskaufmann/Akademisch
geprüfte Versicherungskauffrau'', BGBl. Nr.
613/1990, 112. Verordnung über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch
geprüfter Marketingexperte/Akademisch geprüfte
Marketingexpertin'', BGBl. Nr. 713/1990, 113. Studienordnung für die Studienrichtung
Pharmazie, BGBl. Nr. 773/1990, 114. Studienordnung Telematik, BGBl. Nr.
246/1991, 115. Verordnung über das Ergänzungsstudium
zum Erwerb des internationalen Magisteriums der
Betriebswirtschaftslehre an der Universität Linz, BGBl. Nr.
247/1991, 116. Studienordnung Verfahrenstechnik, BGBl.
Nr. 248/1991, 117. Verordnung über die Berufsbezeichnung
,,Akademisch geprüfter Geoinformationstechniker/Akademisch
geprüfte Geoinformationstechnikerin'', BGBl. Nr.
249/1991, 118. Verordnung über die Berufsbezeichnung
,,Akademisch geprüfter Krankenhausmanager/Akademisch geprüfte
Krankenhausmanagerin'', BGBl. Nr. 250/1991, 119. Studienordnung Technische Mathematik,
BGBl. Nr. 373/1991, 120. Studienordnung Versicherungsmathematik,
BGBl. Nr. 374/1991, 121. Studienordnung Bauingenieurwesen, BGBl.
Nr. 433/1991, 122. Studienordnung
Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie, BGBl. Nr. 434/1991, 123. Studienordnung für die Studienrichtung
Vergleichende Literaturwissenschaft, BGBl. Nr.
435/1991, 124. Gleichstellungsverordnung, BGBl. Nr.
469/1991, 125. Studienordnung Vermessungswesen, BGBl.
Nr. 483/1991, 126. Studienordnung für die Studienrichtung
Landschaftsplanung und Landschaftspflege, BGBl. Nr. 484/1991, 127. Studienordnung für den Studienversuch
Angewandte Geowissenschaften, BGBl. Nr. 498/1991, 128. Studienordnung Elektrotechnik, BGBl.
Nr. 654/1991, 129. Studienordnung Raumplanung und
Raumordnung, BGBl. Nr. 38/1992, 130. Studienordnung für die Studienrichtung
Skandinavistik, BGBl. Nr. 39/1992, 131. Studienordnung für den Studienversuch
Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und
Recycling, BGBl. Nr. 81/1992, 132. Studienordnung Architektur, BGBl. Nr.
127/1992, 133. Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen,
BGBl. Nr. 128/1992, 134. Verordnung, mit der dem Lehrgang für
Friedensstudien des Österreichischen Studienzentrums für
Frieden und Konfliktlösung universitärer Charakter
verliehen wird, BGBl. Nr. 184/1992, 135. Verordnung über die Berufsbezeichnung
,,Akademisch geprüfte(r) Medizinphysiker(in)'', BGBl. Nr.
228/1992, 136. Verordnung über das Doktoratsstudium
der technischen Wissenschaften, BGBl. Nr. 229/1992, 137. Verordnung über das Doktoratsstudium der
Bodenkultur, BGBl. Nr. 230/1992, 138. Studienordnung Landwirtschaft, BGBl.
Nr. 231/1992, 139. Studienordnung Technischer
Umweltschutz, BGBl. Nr. 253/1992, 140. Studienordnung Petroleum Engineering,
BGBl. Nr. 294/1992, 141. Studienordnung Maschinenbau, BGBl. Nr.
300/1992, 142. Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen -
Maschinenbau, BGBl. Nr. 301/1992, 143. Studienordnung Forst- und
Holzwirtschaft, BGBl. Nr. 388/1992, 144. Verordnung über die Berufsbezeichnung
,,Akademisch geprüfte(r) Kommunikationsberater(in)'', BGBl. Nr.
390/1992, 145. Studienordnung Technische Physik, BGBl.
Nr. 413/1992, 146. Studienordnung Informatik, BGBl. Nr.
414/1992, 147. Verordnung, mit der dem Post-Graduate
Lehrgang für Europarecht am Landesbildungszentrum Schloß-Hofen,
Vorarlberg, universitärer Charakter verliehen wird,
BGBl. Nr. 500/1992, 148. Studienordnung für den Studienversuch
,,Internationale Betriebswirtschaft'', BGBl. Nr. 522/1992, 149. Verordnung über die Berufsbezeichnungen
,,Akademisch geprüfte/r Lehrer/in der Gesundheits-
und Krankenpflege'' und ,,Akademisch geprüfte/r Leiter/in des
Pflegedienstes'', BGBl. Nr. 617/1992, 150. Studienordnung für den Studienversuch
Nederlandistik, BGBl. Nr. 674/1992, 151. Studienordnung Technische Chemie, BGBl.
Nr. 701/1992, 152. Studienordnung für die Studienrichtung
Geschichte, BGBl. Nr. 76/1993, 153. Studienordnung Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr.
117/1993, 154. Verordnung über die Berufsbezeichnung
,,Akademisch geprüfter Suchtberater/Akademisch geprüfte
Suchtberaterin'', BGBl. Nr. 189/1993, 155. Studienordnung Datentechnik, BGBl. Nr.
298/1993, 156. Verordnung, mit der dem von der
Schloß-Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-Ges. m. b. H.,
Lochau am Bodensee, Vorarlberg, durchgeführten Lehrgang
,,Psychotherapeutisches Propädeutikum Vorarlberg'' universitärer
Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 436/1993, 157. Studienordnung für die
evangelisch-theologischen Studienrichtungen, BGBl. Nr. 579/1993, 158. Verordnung, mit der dem postgradualen
Lehrgang zur europäischen Integration für die
öffentliche Verwaltung an der Verwaltungsakademie des Bundes in Wien
universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 779/1993, 159. Verordnung über die Berufsbezeichnung
,,Akademisch geprüfter Toxikologe'' und ,,Akademisch geprüfte
Toxikologin'', BGBl. Nr. 202/1994, 160. Verordnung über die Berufsbezeichnung
,,Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheits- und
Krankenpflege'' und ,,Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und
Krankenpflege'', BGBl. Nr. 203/1994, 161. Studienordnung Veterinärmedizin, BGBl.
Nr. 458/1994, 162. Verordnung, mit der dem Lehrgang für
Sozialwirtschaft, Management und Organisation Sozialer
Dienste an der Wissenschaftlichen Landesakademie für
Niederösterreich universitärer Charakter verliehen wird,
BGBl. Nr. 459/1994, 163. Studienordnung Afrikanistik, BGBl. Nr.
747/1994, 164. Fremden-Studienerfolgsverordnung -
FrStEVO, BGBl. Nr. 777/1994, 165. Verordnung, mit der dem Lehrgang für
Europarecht an der Wissenschaftlichen Landesakademie für
Niederösterreich universitärer Charakter verliehen wird,
BGBl. Nr. 836/1994, 166. Verordnung, mit der dem von der
Schloß-Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m. b.
H. durchgeführten Post Graduate-Lehrgang ,,Betriebswirtschaft
für Juristen'' universitärer Charakter verliehen wird,
BGBl. Nr. 879/1994, 167. Verordnung über die Berufsbezeichnung
,,Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe'' und
,,Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe'', BGBl.
Nr. 899/1994, 168. Verordnung über den universitären
Charakter des internationalen Lehrganges für
Gesundheitsmanagement und über die Berufsbezeichnungen ,,Akademisch
geprüfter Gesundheitsmanager'' und ,,Akademisch
geprüfte Gesundheitsmanagerin'', BGBl. Nr.
126/1995, 169. Verordnung über die Berufsbezeichnung
,,Akademisch geprüfter Tourismuskaufmann'' und ,,Akademisch
geprüfte Tourismuskauffrau'', BGBl. Nr.
154/1995, 170. Studienordnung Kunstgeschichte, BGBl.
Nr. 399/1995, 171. Verordnung, mit der dem ,,Lehrgang für
den Unternehmernachwuchs'' am Hernstein
International Management Institute universitärer Charakter
verliehen wird und über die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprüfte
Unternehmensleiterin'' und ,,Akademisch geprüfter
Unternehmensleiter'', BGBl. Nr. 407/1995, 172. Verordnung über die Berufsbezeichnung
,,Akademisch geprüfter Kulturmanager'' und ,,Akademisch
geprüfte Kulturmanagerin'', BGBl. Nr. 463/1995, 173. Studienordnung Mechatronik, BGBl. Nr.
612/1995, 174. Verordnung über die Berufsbezeichnung
,,Akademisch geprüfter Leiter im Gesundheitsmanagement'' und
,,Akademisch geprüfte Leiterin im Gesundheitsmanagement'',
BGBl. Nr. 690/1995, 175. Verordnung, mit der dem Lehrgang
,,Betriebswirtschaftslehre und Kommunikation'' an der NÖ
Landesakademie universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr.
809/1995, 176. Verordnung über die Berufsbezeichnungen
,,Akademisch geprüfter Europarechtsexperte'' und ,,Akademisch
geprüfte Europarechtsexpertin'', BGBl. Nr.
82/1996, 177. Verordnung über die Berufsbezeichnung
,,Akademisch geprüfte Fachkraft für Führungsaufgaben im
Gesundheitswesen'', BGBl. Nr. 83/1996, 178. Verordnung, mit der dem an der Wiener
Internationalen Akademie für Ganzheitsmedizin durchgeführten
Lehrgang über Ganzheitsmedizin universitärer
Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 123/1996, 179. Verordnung, mit der dem von der
Schloß-Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m.b.H.,
Lochau am Bodensee, Vorarlberg, durchgeführten Lehrgang
,,Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie''
universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 222/1996, 180. Verordnung über die Berufsbezeichnung
,,Akademisch geprüfter Leiter des Pflegedienstes'' und
,,Akademisch geprüfte Leiterin des Pflegedienstes'', BGBl. Nr.
371/1996, 181. Verordnung über die Berufsbezeichnungen
,,Akademisch geprüfter Exportkaufmann'' und ,,Akademisch
geprüfte Exportkauffrau'', BGBl. Nr. 481/1996, 182. Studienordnung für die Studienrichtung
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 501/1996, 183. Verordnung, mit der dem von der
Schloß-Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-Ges. m. b. H.,
Lochau am Bodensee, Vorarlberg, durchgeführten Lehrgang
,,Geriatrie'' universitärer Charakter verliehen wird,
BGBl. Nr. 516/1996, 184. Verordnung über die Berufsbezeichnungen
,,Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien und
Hörfunk'' bzw. ,,Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien
und Hörfunk'' und ,,Akademisch geprüfter Journalist für
Printmedien, Hörfunk und Fernsehen'' bzw. ,,Akademisch geprüfte
Journalistin für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen'',
BGBl. Nr. 617/1996, 185. Verordnung über die Berufsbezeichnungen
,,Akademisch geprüfter Absolvent des Universitätslehrganges
für Europarecht'' bzw. ,,Akademisch geprüfte Absolventin des
Universitätslehrganges für Europarecht'', BGBl. Nr. 628/1996, 186. Verordnung, mit der dem von der
Schloß-Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m. b.
H., veranstalteten Post-Graduate Lehrgang für Europarecht
universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. II Nr. 3/1997, 187. Verordnung, mit der dem
,,Interdisziplinären Lehrgang für höhere Lateinamerika-Studien'' des
Österreichischen Lateinamerika-Institutes universitärer
Charakter verliehen wird, BGBl. II Nr. 15/1997, 188. Durchführungsverordnung zum KHStG,
BGBl. Nr. 557/1983, 189. Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
- KHStEVO, BGBl. Nr. 220/1989, 190. Verordnung über die Einrichtung des
Studienversuches Tapisserie, BGBl. Nr. 119/1988, 191. Verordnung über die Studienversuche
Klavierkammermusik (Kurzstudium) und
Klavier-Vokalbegleitung (Kurzstudium), BGBl. Nr. 98/1992, 192. Verordnung über die Berufbezeichnungen
,,Akademisch geprüfte Kulturmanagerin'' und
,,Akademisch geprüfter Kulturmanager'', BGBl. II Nr. 210/1997, 193. Verordnung über die Einrichtung des
Studienversuches Tonmeister, BGBl. II Nr. 274/1997, 194. Verordnung über die Einrichtung der
Studienversuche Elektroakustische Komposition und
Medienkomposition und Angewandte Musik, BGBl. II Nr.
275/1997. |