UniStG
|
1. Teil Allgemeine
Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die
Studien an den Universitäten
gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten
(UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß §
6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten
der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998. Die Universitäten gemäß UOG 1993
und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im folgenden kurz
als Universitäten bezeichnet. (2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf
andere Rechtsvorschriften
des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung
zu verstehen. (3) Völkerrechtliche Vereinbarungen werden
durch die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht berührt. (4) Soweit dieses Bundesgesetz auf die
Bundesministerin oder den Bundesminister
oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit
der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur begründet. |
|
Bildungsziele und Bildungsaufgaben
der Universitäten § 2. (1) Die Lehre an den Universitäten
dient der Bildung der Studierenden
durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie
hat die grundlegenden wissenschaftlichen und künstlerischen
Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen
Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich
sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher
und künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt. (2) Die Universitäten nehmen ihre
Bildungsaufgaben wahr durch 1. die wissenschaftliche und künstlerische
Berufsvorbildung in den Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien, 2. die Heranführung zur Fähigkeit, durch
selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften
beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses in den Doktoratsstudien, 3. die Heranführung zur Fähigkeit, durch
selbständiges künstlerisches Schaffen und Reflexion
über Kunst zur Entwicklung und Erschließung der Künste
beizutragen, und 4. die Weiterbildung insbesondere in den
Universitätslehrgängen. |
|
Grundsätze für die Gestaltung
der Studien § 3. Bei der Gestaltung der Studien sind
insbesondere folgende Grundsätze zu
berücksichtigen: 1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer
Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867), 2. die Freiheit künstlerischen Schaffens,
der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a des
Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger), 3. die Verbindung von Forschung und Lehre
(forschungsgeleitete Lehre), die Verbindung der Entwicklung
und Erschließung der Künste und Lehre sowie die Verbindung
von Wissenschaft und Kunst, 4. die Lernfreiheit, 5. die Offenheit für die Vielfalt
wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden, 6. die Offenheit für die Vielfalt
künstlerischer Richtungen, 7. die Wahrnehmung der Verantwortung der
Wissenschaft und der Kunst gegenüber der menschlichen
Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, 8. die Gleichbehandlung von Frauen und
Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und
Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen, 9. das Zusammenwirken der Lehrenden und
Lernenden, 10. die Einhaltung der in diesem
Bundesgesetz festgelegten Studiendauer, 11. die nationale und internationale
Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und
Absolventen einschließlich der Berufszugänge. |
|
Begriffsbestimmungen § 4. Im Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Anerkannte postsekundäre
Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im
Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen
die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne
dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den
Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und
die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne
dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind. 2. Ordentliche Studien sind die
Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien, die Diplomstudien und
die Doktoratsstudien. 3. Diplomstudien sind die ordentlichen
Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen
Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche
Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und
künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren
Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien
erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,
89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048). 3a. Bakkalaureatsstudien sind die
ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen
Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche
Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und
künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.
Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen, 89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048). 3b. Magisterstudien sind die ordentlichen
Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der
wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der
Grundlage der Bakkalaureatsstudien dienen. 4. Studieneingangsphase ist das Angebot
von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Bakkalaureats-
oder Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das
der Information und der Orientierung der
Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient. 4a. Bakkalaureatsarbeiten sind die im
Bakkalaureatsstudium anzufertigenden eigenständigen
schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen
abzufassen sind. 5. Diplom- und Magisterarbeiten sind die
wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und
Magisterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen,
wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch
vertretbar zu bearbeiten. 5a. Künstlerische Diplom- und
Magisterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der
Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung
oder des Studienzweiges selbständig und
wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können. 6. Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die
in den Studienabschnitten der Diplomstudien
abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer
Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt
abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Diplomprüfungen wird
das betreffende Diplomstudium abgeschlossen. 6a. Bakkalaureatsprüfungen sind die
Prüfungen, die in den Bakkalaureatsstudien abzulegen sind.
Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer
Bakkalaureatsprüfung wird das betreffende Bakkalaureatsstudium
abgeschlossen. 6b. Magisterprüfungen sind die Prüfungen,
die in den Magisterstudien abzulegen sind. Mit der
positiven Beurteilung aller Teile einer
Magisterprüfung wird das betreffende Magisterstudium
abgeschlossen. 7. Diplomgrade sind die akademischen
Grade, die nach dem Abschluß der Diplomstudien verliehen werden. Sie
lauten ,,Magistra ...'' beziehungsweise
,,Magister ...'' oder ,,Diplom- ...'' mit dem in diesem
Bundesgesetz festgelegten Zusatz. 7a. Bakkalaureatsgrade sind die
akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Bakkalaureatsstudien
verliehen werden. Sie lauten ,,Bakkalaurea .'' beziehungsweise
,,Bakkalaureus .'', abgekürzt jeweils ,,Bakk. .'', mit dem
in der Verordnung der Bundesministerin oder des
Bundesministers über die Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz. 7b. Magistergrade sind die akademischen
Grade, die nach dem Abschluß der Magisterstudien verliehen
werden. Sie lauten ,,Magistra .'' beziehungsweise
,,Magister .'', abgekürzt jeweils ,,Mag. .'', mit dem in der
Verordnung der Bundesministerin oder des
Bundesministers über die Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz.
In den Studienrichtungen, für die in der
Anlage 1 der Diplomgrad ,,Diplom-Ingenieurin'' beziehungsweise
,,Diplom-Ingenieur'' festgelegt ist, lauten auch die
Magistergrade ,,Diplom-Ingenieurin'' beziehungsweise ,,Diplom-Ingenieur''. 8. Doktoratsstudien sind die ordentlichen
Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu
selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der
Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
dienen. 9. Dissertationen sind die
wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplomarbeiten dem
Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung
wissenschaftlicher Fragestellungen dienen. 10.
Rigorosen sind die Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der positiven
Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende
Doktoratsstudium abgeschlossen. 11. Doktorgrade sind die akademischen
Grade, die nach dem Abschluß der Doktoratsstudien verliehen werden.
Sie lauten ,,Doktorin ...'' beziehungsweise ,,Doktor ...''
mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz. 12. Ordentliche Studierende sind die
Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. 13. Allgemeine Universitätsreife ist jener
Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das
Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender
studienrichtungsspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen
Studium an einer Universität zugelassen zu werden. 14. Besondere Universitätsreife ist die
Erfüllung ergänzender studienrichtungsspezifischer
Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium. 15. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen
zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für
den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der
körperlich-motorischen Eignung. 15a. Zulassungsprüfungen sind Prüfungen, die
unter Berücksichtigung der
Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die
gewählte Studienrichtung (Instrument, Unterrichtsfach) dienen. 16. Außerordentliche Studien sind die
Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern. 17. Universitätslehrgänge dienen der
Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen
zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium (Z 2a
der Anlage 1) ist zulässig. 18. Abschlußprüfungen sind die Prüfungen,
die in den Universitätslehrgängen abzulegen sind.
Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer
Abschlußprüfung wird der betreffende Universitätslehrgang
abgeschlossen. 19. Master of Advanced Studies oder Master
of Business Administration ist der akademische
Grad, der für die Absolventinnen und Absolventen jener
Universitätslehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters
festzulegen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines
facheinschlägigen Diplomstudiums oder eine vergleichbare
Qualifikation voraussetzt, und die
Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 50 Semesterstunden umfassen. 20. Außerordentliche Studierende sind die
Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen
sind. 21. Studienpläne sind die Verordnungen der
Studienkommissionen und der Fakultätskollegien oder der
Universitätskollegien, mit denen auf Grund der Ziele und
Aufgabenstellungen sowie unter Einhaltung der Verfahrensschritte
dieses Bundesgesetzes die Inhalte und der Aufbau eines Studiums
und die Prüfungsordnung für den Wirkungsbereich des jeweiligen
den Studienplan erlassenden Kollegialorgans festgelegt
werden. 22. Prüfungsordnung ist der Teil des
Studienplanes, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der
Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren
enthält. 23. Fächer sind thematische Einheiten,
deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere
zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird. 24. Pflichtfächer sind die für ein Studium
kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist,
und über die Prüfungen abzulegen sind. In den künstlerischen
Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) wird das
künstlerische Pflichtfach, das den Inhalt des Studiums charakterisiert, als
zentrales künstlerisches Fach bezeichnet. 25. Wahlfächer sind die Fächer, aus denen
die Studierenden einerseits nach den im Studienplan
festgelegten Bedingungen und andererseits frei aus den
Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und
ausländischen Universitäten auszuwählen haben, und über die
Prüfungen abzulegen sind. 26. Lehrveranstaltungsprüfungen sind die
Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten
dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt
wurden. 26a. Lehrveranstaltungen mit immanentem
Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungsprüfungen, bei denen
die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen
Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund
von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt. 27. Fachprüfungen sind die Prüfungen, die
dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem
Fach dienen. 28. Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die
dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als
einem Fach dienen. 29. Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die
jeweils von einzelnen Prüferinnen und Prüfern abgehalten
werden. 30. Kommissionelle Prüfungen sind die
Prüfungen, die von Prüfungssenaten abgehalten werden. 31. Mündliche Prüfungen sind die Prüfungen,
bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu beantworten
sind. 32. Schriftliche Prüfungen sind die
Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu
beantworten sind. 33. Prüfungsarbeiten sind die praktischen,
experimentellen, künstlerischen und theoretischen
schriftlichen Arbeiten sowie Konstruktionen, die im Rahmen von
Prüfungen zu erbringen sind. |
|
Beachte Verfassungsbestimmung Fremdsprachen § 5. (Verfassungsbestimmung) Durch
Bundesgesetz kann die Verwendung von
Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen
und Prüfungen, bei der Abfassung von wissenschaftlichen
Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen für die
Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen und Lehrgängen
universitären Charakters, von akademischen Graden sowie bei der
Abfassung von Urkunden über deren Verleihung und bei der
Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen vorgesehen werden. |
|
2. Teil Studien 1. Hauptstück Studien an Universitäten 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Einteilung des
Studienjahres § 6. (1) Das Studienjahr besteht aus dem
Wintersemester, dem Sommersemester
und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und
endet am 30. September des folgenden Jahres. (2) Das oberste Kollegialorgan jeder
Universität hat durch Verordnung die
Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so
festzulegen, daß das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes
Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie
Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener
Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen. |
|
Lehrveranstaltungen § 7. (1) Die Studienkommissionen haben in
den Studienplänen den Gegenstand,
die Art, den Umfang und allenfalls die Reihenfolge der die Fächer
bildenden Lehrveranstaltungen festzulegen. (2) Die berufstätigen Studierenden und die
Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten
oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten,
die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil
ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu
welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten
haben. Die Universitäten haben diesen besonderen
Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr-
und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (3) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist
in Semesterstunden anzugeben.
Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten,
wie das Semester Unterrichtswochen umfaßt. Eine
Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. (4) Die Leiterinnen und Leiter der
Lehrveranstaltungen sind berechtigt,
die Lehrveranstaltungen mit Genehmigung der Studiendekanin
oder des Studiendekans nur während eines Teiles eines Semesters,
aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchzuführen
(Blocklehrveranstaltungen). Die Studiendekanin oder der
Studiendekan ist berechtigt, die Blocklehrveranstaltung zu genehmigen,
wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten
zur Verfügung stehen. In Universitätslehrgängen besteht
generell die Möglichkeit, Blocklehrveranstaltungen abzuhalten. (5) Als Information über den Titel, die
Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung
der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist ein Verzeichnis
der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu
veröffentlichen. (6) Die Leiterinnen und Leiter der
Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes
Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die
Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die
Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe
der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren. (7) Die Studienkommission ist berechtigt,
im Studienplan als Voraussetzung
für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis
besondere Vorkenntnisse erfordert, den Nachweis dieser Vorkenntnisse
durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder
in anderer zweckmäßiger Form festzulegen. Diese Festlegungen
gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden
Lehrveranstaltung im Rahmen der freien Wahlfächer oder eines
individuellen Diplomstudiums anmelden. In den künstlerischen Studienrichtungen
(Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission verpflichtet,
ab dem zweiten Semester im Studienplan als Voraussetzung
für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen aus dem zentralen
künstlerischen Fach die positive Beurteilung der vorhergehenden
Lehrveranstaltungsprüfung aus diesem Fach festzulegen. (8) Die Studienkommission hat für
Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten
Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Studienplan die Anzahl der
möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur
Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, daß den bei
einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine
Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies
Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst
lehrveranstaltungsfreien Zeit anzubieten. (9) In den künstlerischen Studienrichtungen
(Z 2a der Anlage 1) ist in jedem
Semester die im Studienplan vorgesehene Lehrveranstaltung
aus dem zentralen künstlerischen Fach zu besuchen. Die
Studierenden sind berechtigt, während der gesamten Studiendauer insgesamt drei
Semester diese Lehrveranstaltung nicht zu besuchen. In den
Semestern, in denen der Besuch der Lehrveranstaltung aus dem zentralen
künstlerischen Fach erfolgt, ist Voraussetzung für die Anmeldung zu
dieser Lehrveranstaltung die Meldung der Fortsetzung des Studiums
(§ 32 Abs. 1) für die betreffenden Semester. Voraussetzung
für die Anmeldung zur Lehrveranstaltung aus dem zentralen
künstlerischen Fach ist weiters die positive Beurteilung der
vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung gemäß dem Studienplan (Abs. 7), die
längstens vier Semester zurückliegen darf. Bei vorhergehender
negativer Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem
zentralen künstlerischen Fach ist eine weitere einmalige Anmeldung zu
dieser Lehrveranstaltung möglich. (10) Die Studiendekanin oder der
Studiendekan hat in den künstlerischen
Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) auf Antrag der Studierenden
Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen
Fach als Anmeldungsvoraussetzung zu erlassen, wenn das Lehrziel
dieser Lehrveranstaltungen vorzeitig erreicht wurde. |
|
Fernstudien § 8. (1) Die Studienkommission ist
berechtigt, im Studienplan Fernstudien
festzulegen. Daneben ist die Leiterin oder der Leiter der
Lehrveranstaltung berechtigt, mit vorheriger Genehmigung der Studiendekanin
oder des Studiendekans ihre oder seine Lehrveranstaltung
als Fernstudium anzubieten. Dabei ist die Erreichung des
Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher
Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen. (2) Die Aufgliederung der im Studienplan
vorgesehenen Unterrichtseinheiten
auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium,
der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den
Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise
bekanntzumachen. |
|
Praxis § 9. Die Studienkommission ist berechtigt,
im Studienplan zur Erprobung und
praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten den Studierenden ab dem zweiten Semester die Absolvierung
einer facheinschlägigen Praxis vorzuschreiben. Wenn die Absolvierung
einer Praxis nicht möglich ist, sind geeignete Ersatzformen
festzulegen. |
|
Studien in einer Fremdsprache § 10. (1) Die Leiterinnen und Leiter der
Lehrveranstaltungen sind berechtigt,
ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und
zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache
ist. (2) Die Leiterinnen und Leiter der
Lehrveranstaltungen sind überdies
berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und
zu prüfen, wenn die Studienkommission zustimmt. Bei diesen
Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der
Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein. (3) Die Studienkommission ist berechtigt,
im Studienplan die Abfassung der
wissenschaftlichen Arbeiten in einer Fremdsprache vorzuschreiben,
wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache ist. Die
ordentlichen Studierenden sind überdies berechtigt, wissenschaftliche
Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin
oder der Betreuer zustimmt. (4) Das Fakultätskollegium oder
Universitätskollegium ist berechtigt, im
Studienplan die Abhaltung eines Universitätslehrganges
zur Gänze oder teilweise in einer Fremdsprache
festzulegen. |
|
2. Abschnitt Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien Studienangebots- und Standortentscheidungen
bei Diplomstudien § 11. (1) Das Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) ist im Rahmen seines
fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots-
und Standortentscheidungen zu beantragen. Dem Antrag auf
Ergänzung oder Änderung des in diesem Bundesgesetz festgelegten
Studienangebotes (Studienangebotsentscheidung) und auf Einrichtung
einer Studienrichtung (Standortentscheidung) sind das Qualifikationsprofil,
ein Entwurf des Studienplanes sowie die Bedarfsberechnungen,
der Realisierungs- und der Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs-
und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/1996, anzuschließen.
Dem Antrag auf Auflassung einer Studienrichtung sind der
Realisierungs- und der Budgetplan anzuschließen. (2) Beabsichtigt die Bundesministerin oder
der Bundesminister die Vorbereitung
einer Studienangebots- oder Standortentscheidung ohne Antrag einer
Universität, sind die Bedarfsberechnungen sowie die Realisierungs-
und die Budgetpläne von der Bundesministerin oder dem Bundesminister
zu erstellen. Sie oder er ist berechtigt, die Universitäten
mit der Durchführung der Bedarfsberechnungen zu beauftragen. (3) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung
einer Studienangebots- oder Standortentscheidung insbesondere
auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1. die Nachfrage nach dem betreffenden
Studium, 2. die Arbeitsmarktrelevanz, 3. die Effizienz des Studienbetriebs in der
geplanten oder bestehenden Studienrichtung, 4. den Innovationseffekt einer neuen
Studienrichtung, 5. die internationale Entwicklung, 6. die voraussichtlichen Ausgaben und ihre
Bedeckung oder die voraussichtlichen Einsparungen, 7. alternative nichtuniversitäre
Studiengänge, insbesondere die Fachhochschul-Studiengänge auf Grund des
Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG),
BGBl. Nr. 340/1993. Die
Bundesministerin oder der Bundesminister hat die obersten Kollegialorgane
der Universitäten, an denen die betreffende Studienrichtung
eingerichtet ist, zum Ergebnis der Erhebung dieser Umstände
anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993
zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen. (4) Die Vorschläge für die Studienangebots-
und die Standortentscheidungen
hat die Bundesministerin oder der Bundesminister
gemeinsam mit dem Realisierungs- und dem Budgetplan einem
öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme
sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen: 1. die obersten Kollegialorgane der
Universitäten, die gesetzlichen Beratungsorgane des
Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der
Allgemeinen Universitätsbediensteten,
Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den
Universitäten), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den
Universitäten, der Fachhochschulrat, die Österreichische
Akademie der Wissenschaften, andere fachlich
einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und fachlich einschlägige
künstlerische Einrichtungen, 2. die Bundesministerien und die Ämter der
Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als
Arbeitgeber, die gesetzlichen Interessenvertretungen, der
Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen
Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere
facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems
und bei den theologischen Studienrichtungen die
zuständigen kirchlichen Stellen. (5) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz
festgelegten Diplomstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an
einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur gemeinsamen
Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen.
Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen
Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen
die Durchführung der Diplomstudien obliegt. |
|
Beachte Abs. 3:
Verfassungsbestimmung Bakkalaureats- und
Magisterstudien § 11a. (1) Das Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) und die zuständige
Studienkommission sind berechtigt, die Umwandlung des gemäß § 11
eingerichteten Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf
aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere
Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beantragen. (2) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister ist berechtigt, ein gemäß § 11
eingerichtetes Diplomstudium unter Berücksichtigung der Umstände
des § 11 Abs. 3 in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf
aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats-
und Magisterstudien durch Verordnung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6
umzuwandeln. Zur Arbeitsmarktrelevanz (§ 11 Abs. 3 Z 2) ist jedenfalls
ein Gutachten des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen
anzufordern. (3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung
der Verordnung gemäß Abs. 2 setzt
voraus, daß die zuständige Studienkommission sich nicht dagegen
ausspricht. (4) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat in der Verordnung
gemäß Abs. 2 die Studiendauer für das Bakkalaureatsstudium
mit sechs bis acht Semestern, für das Magisterstudium
mit zwei bis vier Semestern zu begrenzen, wobei die in der Anlage
1 für das umzuwandelnde Diplomstudium festgelegte Studiendauer
insgesamt grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Wenn es
die internationale Vergleichbarkeit insbesondere des Magisterstudiums
jedoch erfordert, ist abweichend von Anlage 1 eine Studiendauer
von insgesamt zehn Semestern zulässig. (5) Die Studienkommission hat die Summe der
Semesterstunden für Bakkalaureats-
und Magisterstudium im Rahmen der für das jeweilige Diplomstudium
gemäß Anlage 1 zulässigen Gesamtstundenzahl festzulegen
und 70 bis 90 vH dieser Summe der Semesterstunden dem Bakkalaureatsstudium
zuzuordnen. (6) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat in der Verordnung
gemäß Abs. 2 die Bezeichnung für das Bakkalaureats- und Magisterstudium
unter Berücksichtigung der Benennung des Diplomstudiums
gemäß Anlage 1 und den Wortlaut der Bakkalaureats- und
Magistergrade entsprechend den jeweiligen in der Anlage 1 festgesetzten
Diplomgraden festzulegen. (7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die
Studienrichtung Bezug genommen wird,
sind die betreffenden Bestimmungen sowohl auf die Diplom- und
Doktoratsstudien als auch auf die Bakkalaureats- und Magisterstudien
zu beziehen. Eine gleiche dienstrechtliche Zuordnung im
öffentlichen Dienst von Bakkalaureatsstudium und Magister- bzw. Diplomstudium
ist nur mit ausdrücklicher Regelung im Dienstrecht möglich. |
|
Anhörungsverfahren vor der Erstellung
oder Abänderung der Studienpläne für die Bakkalaureats-,
Magister- und Diplomstudien § 12. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium)
hat gemäß § 41 Abs. 1
UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität
(Fakultät) eingerichtete Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium
eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung
einen Studienplan zu erlassen hat. Im Falle der Umwandlung
gemäß § 11a hat die bisher für das Diplomstudium zuständige
Studienkommission den gemeinsamen Studienplan für das Bakkalaureats-
und Magisterstudium zu erlassen. (2) Die Studienkommission hat die Absicht
der Erlassung oder Änderung des
Studienplanes den Bundesministerien und den Ämtern der Landesregierungen
jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, den gesetzlichen
Interessenvertretungen, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
der Vereinigung der österreichischen Industrie, den
betroffenen Kammern der freien Berufe, anderen facheinschlägigen Einrichtungen
des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen
den zuständigen kirchlichen Stellen anzuzeigen. Diesen Einrichtungen
ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit
zur Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des Studienplanes
einzuräumen. Die übermittelten Vorschläge sind zu dokumentieren. (3) Die Studienkommission hat das
Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 auch
durchzuführen, wenn für die Studienrichtung Evaluierungsergebnisse
vorliegen, die Änderungen des Studienplanes erfordern. (4) Die Studienkommission ist berechtigt,
das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2
und 3 nicht durchzuführen, wenn 1. keine neuen Pflichtfächer und keine
Pflichtpraxis eingeführt, 2. keine bestehenden Pflichtfächer
abgeschafft, 3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der
Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden
Stundenzahl verändert werden und 4. keine grundlegenden Änderungen der
Prüfungsordnung erfolgen sollen. Das
Anhörungsverfahren ist jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten
Anhörungsverfahren jedenfalls durchzuführen. (5) Die Studienkommission hat vor der
Erlassung oder Änderung des Studienplanes
entsprechend den Zielen (§ 2), den Grundsätzen für die Gestaltung (§
3) und den Aufgabenstellungen der Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien (Anlage 1) ein Qualifikationsprofil zu erstellen oder
zu ergänzen. Auf der Grundlage des Qualifikationsprofils
ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind die
Anwendungssituationen, denen die Absolventinnen und Absolventen in Beruf und
Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu berücksichtigen. |
|
Beachte Bezugszeitraum:
Abs. 2 ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2000 erstmals auf
Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 in Kraft treten (vgl. § 80 Abs.
12 idF BGBl. I Nr. 167/1999). Abs. 4 Z 9 ist bis zum Ablauf
des 30. September 2002 nur auf die Studienpläne für
Bakkalaureats- und Magisterstudien anzuwenden
(vgl. § 80 Abs. 13 idF BGBl. I Nr. 167/1999). Inhalt der Studienpläne für
Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien § 13. (1) Die Dauer der Diplomstudien und
der für die Gestaltung des Studiums
im Studienplan zur Verfügung stehende Stundenrahmen sind in der Anlage
1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt. (2) Die Diplomstudien sind in bis zu drei
Studienabschnitte zu gliedern,
deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen sind. Der erste
Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen
und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte
dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung. Im Falle der
Festlegung von drei Studienabschnitten sind für den ersten Studienabschnitt
zwei Semester vorzusehen. (3) Die Studienkommission ist berechtigt,
das jeweilige Diplomstudium
ab dem zweiten Studienabschnitt im Studienplan in Studienzweige
zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig
ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, daß sich die
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern mit mindestens 10 vH der oberen
Grenze des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens unterscheiden.
Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die
auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat. (4) Der Studienplan hat überdies jedenfalls
festzulegen: 1. die Gesamtstundenzahl des Studiums
innerhalb des in § 11a und in der Anlage 1 festgelegten
Stundenrahmens und in den Diplomstudien die Aufteilung der
Semesterstunden auf die Studienabschnitte, 2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß
der Pflicht- und Wahlfächer der Bakkalaureats-, Magister-
und Diplomprüfungen (§ 4 Z 6, 6a, 6b, § 50), 2a. im Bakkalaureatsstudium die
Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten,
die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind
(Bakkalaureatsarbeiten), 3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht-
und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1), wobei in den
Bakkalaureatsstudien zur intensiven Betreuung der Studierenden
überwiegend Lehrveranstaltungen mit immanentem
Prüfungscharakter (§ 4 Z 26a) zu berücksichtigen sind, 4. in den Bakkalaureats- und Diplomstudien
die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1), 5. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit
einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die
Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten
Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8), 6. das Stundenausmaß für die freien
Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 10 bis 15 vH der
Gesamtstundenzahl gemäß Z 1, 7. die Ablegung der Ergänzungsprüfung für
den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (§ 48
Abs. 3) und die Ablegung der Zulassungsprüfung für den Nachweis der
künstlerischen Eignung (§ 48a Abs. 2), 8. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22), wobei in
den Bakkalaureatsstudien überwiegend
Lehrveranstaltungsprüfungen zu berücksichtigen sind und auf
Studierende gemäß § 7 Abs. 2 besonders Bedacht zu nehmen ist, 9. die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte
zu den einzelnen Studienleistungen im Sinne des
Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen
(European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr.
L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327). Mit diesen
Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den
einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen,
wobei dem Arbeitspensum eines Jahres 60
Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30
Anrechnungspunkte zugeteilt werden. (4a) In den künstlerischen
Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat der
Studienplan weiters festzulegen: 1. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht-
und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des
zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen
Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren
Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7), 2. ob der Nachweis der Kenntnis der
deutschen Sprache vor der Zulassung oder spätestens vor der
Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester zu
erbringen ist (§ 37 Abs. 2). (5) Die Studienkommission ist überdies
berechtigt, im Studienplan insbesondere
festzulegen: 1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des
Präsenzstudiums ersetzen (§ 8), 2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse
für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7), 3. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge
der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7
Abs. 8), 4. die Absolvierung einer Praxis (§ 9), 5. den Ersatz der Diplomarbeit durch einen
gleichwertigen Nachweis (§ 61 Abs. 1), 6. die Empfehlung von Studien an
anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen,
die für das betreffende Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudium anerkennbar sind. (6) Bei der Gestaltung des
Bakkalaureatsstudiums ist das geringere
Ausmaß der für das Studium verfügbaren Zeit der Studierenden
gemäß § 7 Abs. 2 besonders zu berücksichtigen. |
|
Begutachtung der Studienpläne für
Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien § 14. (1) Die Studienkommission hat den
Entwurf für die Erlassung oder Änderung
des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil
einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen,
das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen
ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen
einzuladen: 1. die für die Durchführung des
Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium fachlich zuständigen
Einrichtungen der betreffenden Universität, 2. die für die Budgetierung und den
Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität
(Fakultätskollegium, Senat oder Universitätskollegium, Rektorin oder
Rektor, Dekanin oder Dekan, Studiendekanin oder
Studiendekan), 3. der Universitätsbeirat, 4. die gesetzlichen Beratungsorgane des
Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der
Allgemeinen Universitätsbediensteten,
Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den
Universitäten), 5. die Österreichische Akademie der
Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche
Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische
Einrichtungen, 6. die gesetzlichen Interessenvertretungen,
der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der
österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der
freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des
Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen
die zuständigen kirchlichen Stellen, 7. die Bundesministerien und die Ämter der
Landesregierungen jeweils in ihrer Funktion als
Arbeitgeber. (2) Die Studienkommission ist berechtigt,
das Begutachtungsverfahren
gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn 1. keine neuen Pflichtfächer und keine
Pflichtpraxis eingeführt, 2. keine bestehenden Pflichtfächer
abgeschafft, 3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der
Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden
Stundenzahl verändert werden und 4. keine grundlegenden Änderungen der
Prüfungsordnung erfolgen sollen. |
|
Untersagung der Studienpläne für
Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien § 15. (1) Nach der Durchführung des
Begutachtungsverfahrens hat sich die
Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen
inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu
beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan
gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens, dem Qualifikationsprofil
und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich
zuständigen Einrichtungen der Fakultät erarbeiteten Bedarfsberechnungen
sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan vorzulegen.
Die Dekanin oder der Dekan hat zu den finanziellen Auswirkungen
des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes
Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten
Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen. (2) Die Rektorin oder der Rektor hat den
Studienplan mit den genannten
Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen,
wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf Grund der
Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten
und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen
Ressourcen finanziell durchführbar ist. (3) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten
nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen,
wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit
nicht bestätigt hat, oder der Beschluß der Studienkommission: 1. in falscher Zusammensetzung gefaßt
wurde, 2. unter Außerachtlassung von
Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren
Einhaltung die Studienkommission zu einer anderen
Entscheidung hätte kommen können, 3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und
Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit
verbundener Diskriminierungen oder 4. wegen der außeruniversitären
finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist. |
|
Inkrafttreten der Studienpläne für
Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien § 16. (1) Die Studienkommission hat den
Studienplan im Mitteilungsblatt
der betreffenden Universität unter Beifügung des Qualifikationsprofils
zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der
Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach
dem Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen
sind. (2) Der Studienplan und allfällige
Änderungen des Studienplanes treten mit dem
der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres
in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben
Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt
das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden
Jahres. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten
auf alle Studierenden anzuwenden. Bereits abgeschlossene
Diplomprüfungen sind nicht zu ergänzen. |
|
Individuelles Diplomstudium § 17. (1) Ordentliche Studierende sind
berechtigt, die Verbindung von Fächern
aus verschiedenen auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten
Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien zu einem individuellen
Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder
dem Rektor jener Universität einzubringen, an welcher der
Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll. (2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Studiums, 2. das Qualifikationsprofil, 3. die Studiendauer, 4. die Festlegung von höchstens zwei
Studienabschnitten und deren
Dauer, 5. die Prüfungsfächer und die
Prüfungsordnung, 6. die Titel, die Arten und das Ausmaß der
Lehrveranstaltungen, 7. wenn das Studium an mehreren Fakultäten
(Universitäten) durchgeführt werden soll, die Zuordnung
der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten
Fakultäten (Universitäten) und 8. den akademischen Grad. (3) Die Rektorin oder der Rektor hat den
Antrag nach Anhörung der facheinschlägigen
Studienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das
beantragte Studium einem facheinschlägigen Diplomstudium gleichwertig
ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der Zulassung zum
individuellen Diplomstudium, die Durchführung des Studiums und
der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen. |
|
3. Abschnitt Doktoratsstudien Studienangebots- und
Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien § 18. (1) Das Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) ist im Rahmen seines
fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots-
und Standortentscheidungen zu beantragen. (2) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung
einer Ergänzung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes
insbesondere auf den Innovationseffekt eines neuen Doktoratsstudiums
Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung einer
Standortentscheidung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister
die obersten Kollegialorgane der Universitäten an denen die
betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören. Das
Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines
Gutachtens einzuladen. (3) Die Vorschläge für Studienangebots- und
Standortentscheidungen sind einem
öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme
sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen: 1. die obersten Kollegialorgane der
Universitäten sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des
Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der
Allgemeinen Universitätsbediensteten,
Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den
Universitäten), 2. die Österreichische Akademie der
Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche
Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische
Einrichtungen. (4) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz
festgelegten Doktoratsstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an
einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur gemeinsamen
Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen.
Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen
Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen
die Durchführung der Doktoratsstudien obliegt. |
|
Inhalt der Studienpläne für
Doktoratsstudien § 19. (1) Das Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1
UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität
(Fakultät) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission
einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu
erlassen hat. (2) Die Doktoratsstudien umfassen vier
Semester und werden nicht in
Studienabschnitte gegliedert. Die Gestaltung des Studienplans hat entsprechend
den Zielen (§ 2) der Doktoratsstudien zu erfolgen. (3) Der Studienplan hat jedenfalls festzulegen: 1. die Gesamtstundenzahl des Studiums, 2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß
der Pflicht- und Wahlfächer des Rigorosums (§ 4 Z 10, §
51), 3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht-
und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1), 4. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit
einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die
Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten
Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8), 5. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22). (4) Im Sinne des Europäischen Systems zur
Anrechnung von Studienleistungen
(European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG,
Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die
Studienkommission berechtigt, im Studienplan den einzelnen Studienleistungen
ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten
ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen
verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem
Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die
Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan
insbesondere festzulegen: 1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des
Präsenzstudiums ersetzen (§ 8), 2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse
für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7), 3. das Verfahren zur Ermittlung der
Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7
Abs. 8), 4. die Empfehlung von Studien an
anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen,
die für das betreffende Doktoratsstudium anerkennbar sind. |
|
Begutachtung der Studienpläne für
Doktoratsstudien § 20. (1) Die Studienkommission hat den
Entwurf für die Erlassung oder Änderung
des Studienplanes zu erstellen und an der Universität zur
Begutachtung aufzulegen. Die Auflage ist in den Mitteilungsblättern
aller Universitäten bekanntzumachen. (2) Die Studienkommission ist berechtigt,
das Begutachtungsverfahren
gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn 1. keine neuen Pflichtfächer eingeführt, 2. keine bestehenden Pflichtfächer
abgeschafft, 3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der
Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden
Stundenzahl verändert werden und 4. keine grundlegenden Änderungen der
Prüfungsordnung erfolgen sollen. |
|
Untersagung der Studienpläne für
Doktoratsstudien § 21. (1) Nach der Durchführung des
Begutachtungsverfahrens hat sich die
Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen
inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den
Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan,
gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens und den gemeinsam
mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen
erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs-
und dem Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, hat zu den
finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung
des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan
gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor
vorzulegen. (2) Die Rektorin oder der Rektor hat den
Studienplan mit den genannten
Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen,
wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf Grund der
Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten
und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen
Ressourcen finanziell durchführbar ist. (3) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten
nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen,
wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit
nicht bestätigt hat, oder wenn der Beschluß der Studienkommission: 1. in falscher Zusammensetzung gefaßt
wurde, 2. unter Außerachtlassung von
Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren
Einhaltung die Studienkommission zu einer anderen
Entscheidung hätte kommen können oder 3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und
Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit
verbundener Diskriminierungen. |
|
Inkrafttreten der Studienpläne für
Doktoratsstudien § 22. (1) Die Studienkommission hat den
Studienplan im Mitteilungsblatt
der betreffenden Universität zu verlautbaren, wenn die
Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat
oder zwei Monate nach Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium
verstrichen sind. (2) Der Studienplan und allfällige
Änderungen des Studienplanes treten mit dem
der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres
in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben
Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt
das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden
Jahres. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten
auf alle Studierenden anzuwenden. |
|
4. Abschnitt Universitätslehrgänge Studienpläne für
Universitätslehrgänge § 23. (1) Das Fakultätskollegium oder das
Universitätskollegium ist berechtigt,
Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wenn der
Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Es ist
berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien
Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen
Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern
durchzuführen. (2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl
die Einrichtung des Universitätslehrganges
als auch den Studienplan zu enthalten. Der Studienplan
hat insbesondere festzulegen: 1. die Zielsetzung des
Universitätslehrganges, 2. die Dauer und die Gliederung des
Universitätslehrganges, 3. die Voraussetzungen für die Zulassung, 4. die Bezeichnung und das Stundenausmaß
der Pflicht- und Wahlfächer der Abschlußprüfung (§ 4 Z
18, § 49), 5. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht-
und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1), 6. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22), 7. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht-
und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des
zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen
künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7). (3) Im Sinne des Europäischen Systems zur
Anrechnung von Studienleistungen
(European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG,
Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist das
Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im
Studienplan den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte
zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative
Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen
Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines
Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Das Fakultätskollegium
oder das Universitätskollegium ist überdies berechtigt, im
Studienplan insbesondere festzulegen: 1. die Bezeichnung ,,Aufbaustudium`` für
einen Universitätslehrgang, bei dem die
Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Bakkalaureats-,
Magister- oder Diplomstudiums
oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, 2. die Ermöglichung des Nachweises von
Kenntnissen durch Prüfungszeugnisse auch
außeruniversitärer Einrichtungen, 3. die Bezeichnung für die Absolventinnen
und Absolventen (§ 26 Abs. 3), 4. die Fernstudieneinheiten, die Teile des
Präsenzstudiums ersetzen (§ 8), 5. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse
für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7), 6. das Verfahren zur Ermittlung der
Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7
Abs. 8), 7. die Absolvierung einer Praxis (§ 9). |
|
Untersagung der Studienpläne für
Universitätslehrgänge § 24. (1) Das Fakultätskollegium oder das
Universitätskollegium hat den
Beschluß über die Verordnung gemäß § 23 gemeinsam mit Ausführungen
über die Finanzierung des Lehrganges der Rektorin oder dem Rektor
vorzulegen. (2) Die Rektorin oder der Rektor hat die
Verordnung gemäß Abs. 1 mit den
genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister
vorzulegen, wenn die Durchführung des Universitätslehrganges
kostendeckend im Sinne des § 5 des Hochschul-Taxengesetzes
1972, BGBl. Nr. 76, durchgeführt wird. (3) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten
nach Einlangen im Bundesministerium die Verordnung gemäß Abs. 1
zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die Bestätigung
der Kostendeckung nicht erteilt hat, oder der Beschluß des
Fakultätskollegiums oder des Universitätskollegiums: 1. in falscher Zusammensetzung gefaßt
wurde, 2. unter Außerachtlassung von
Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das
Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium zu einer
anderen Entscheidung hätte kommen können oder 3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und
Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit
verbundener Diskriminierungen. |
|
Inkrafttreten der Studienpläne für
Universitätslehrgänge § 25. (1) Das Fakultätskollegium oder das
Universitätskollegium hat die
Verordnung gemäß § 23 im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu
verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister
die Verordnung nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen
der Verordnung im Bundesministerium verstrichen sind. (2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit
dem ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf die Kundmachung folgt. |
|
Vorbereitungslehrgänge § 25a. An den Universitäten der Künste ist
das Universitätskollegium
berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung
auf ein künstlerisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium
einzurichten. §§ 23 bis 25 sind anzuwenden. |
|
Akademischer Grad und Bezeichnung für die
Absolventinnen und Absolventen von
Universitätslehrgängen § 26. (1) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister ist berechtigt, im
jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade
festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener
Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar
sind. (2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
ist das Fakultätskollegium
oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung
gemäß § 23 die Bezeichnung "Akademische ..." bzw.
"Akademischer ..." mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges
charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den
Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist,
die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30
Semesterstunden umfassen. (3) Den Urkunden über die Verleihung der
Bezeichnung dürfen fremdsprachige
Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Bezeichnungen
der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs sowie
die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind. |
|
2. Hauptstück Lehrgänge universitären
Charakters Verleihung der Bezeichnung ,,Lehrgang
universitären Charakters`` § 27. (1) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister ist berechtigt,
außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich,
die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die
Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfaßten Lehrgang als
,,Lehrgang universitären Charakters`` zu bezeichnen. Vor der Verleihung
hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die
fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium
anzuhören. (2) Folgende Voraussetzungen sind für die
Verleihung zu erfüllen: 1. Übernahme der inhaltlichen
Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit
Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit
Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG oder mit
gleichzuwertender wissenschaftlicher oder künstlerischer
Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges, 2. Abhaltung des Unterrichts durch fachlich
ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal, 3. Nachweis der für den Unterricht
erforderlichen Raum- und Sachausstattung, 4. Nachweis der Finanzierbarkeit der Durchführung
mindestens für die Dauer des anzuerkennenden
Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede
Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu erstellen ist, 5. Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das
zumindest den Namen des Lehrganges, die
Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Dauer sowie die
vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des
Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
beinhaltet und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im
Fachgebiet des Lehrganges hinsichtlich des Inhalts und der Art der
Vermittlung entspricht, 6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu
den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig
wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die
im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten hat die
außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen. (3) Aus der Berechtigung zur Führung der
Bezeichnung entstehen keine
finanziellen Ansprüche gegen den Bund. (4) Die außeruniversitäre
Bildungseinrichtung hat der Bundesministerin
oder dem Bundesminister jährlich einen Bericht über die
Entwicklung des Lehrganges universitären Charakters vorzulegen, der jedenfalls
beinhalten muss: 1. Zahl und Vorqualifikation der
Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer, 2. Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur
Qualität der Lehre, 3. Änderungen im Vorliegen der
Voraussetzungen, die in Abs. 2 festgelegt sind. (5) Die Berechtigung zur Führung der
Bezeichnung ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr
vorliegt. Die Organe der außeruniversitären Bildungseinrichtungen
sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem
Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr
oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm
angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen sowie im Bedarfsfall
Evaluierungen durch Dritte zur Qualität der Lehre an Ort und Stelle
zu dulden. Allfällige Kosten sind von der außeruniversitären
Bildungseinrichtung zu ersetzen. |
|
Akademischer Grad und Bezeichnung für die
Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen
universitären Charakters § 28. (1) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister ist berechtigt, im
jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade
festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener
Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar
sind. (2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
ist die Bundesministerin
oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die
Bezeichnung "Akademische ..." bzw. "Akademischer ..." mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz
festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu
verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30
Semesterstunden umfassen. (3) Den Urkunden über die Verleihung der
Bezeichnung dürfen fremdsprachige
Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Bezeichnungen
der Bildungseinrichtung und des ausstellenden Organs sowie die
Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind. |
|
3. Teil Studierende an Universitäten 1. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen Rechte und Pflichten der
Studierenden § 29. (1) Den Studierenden steht nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Lernfreiheit zu. Sie umfaßt insbesondere das Recht, 1. sowohl an der Universität, an der sie
zum Studium einer Studienrichtung zugelassen wurden, als
auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere
Studienrichtungen zu erlangen, 2. die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe
der Studienpläne frei zu wählen, 3. nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen
den Universitätslehrerinnen und
Universitätslehrern bei Lehrveranstaltungen desselben Faches
auszuwählen, 4. neben einem ordentlichen Studium oder
Universitätslehrgang an derselben oder anderen Universitäten
Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche die Studierenden
die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen
erfüllen, 5. als ordentliche Studierende eines
Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums Lehrveranstaltungen
aus den freien Wahlfächern an der gewählten
Universität zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen
festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, 6. Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls
bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der
Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen, 7. die facheinschlägigen Lehr- und
Forschungseinrichtungen an der Universität, an der sie zum Studium
zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu
benützen, 8. als ordentliche Studierende eines
Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit (§ 4 Z 5) aus einem
der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten
Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Diplomarbeit
(§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung
festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder
aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen, 8a. als ordentliche Studierende eines
Magisterstudiums das Thema
ihrer Magisterarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten
Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen
Magisterarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung
festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder
aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen, 9. als ordentliche Studierende eines
Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation in einem sinnvollen
Zusammenhang mit einem der im Studienplan des absolvierten
Magister- oder Diplomstudiums festgelegten
Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen
auszuwählen, 10. als ordentliche Studierende nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der
Prüfungsordnungen in den Studienplänen Prüfungen abzulegen, 11. nach Erbringung der in den
Studienplänen vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen
zu erhalten, 12. als außerordentliche Studierende an den
betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die
darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen
und 13. als außerordentliche Studierende, die
nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind,
Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den
Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
sowie Lehrveranstaltungsprüfungen und
Ergänzungsprüfungen abzulegen. (2) Die Studierenden sind verpflichtet,
sich ihrem Studium ernsthaft zu
widmen. Die Studierenden haben auch die Pflicht, 1. die für die Evidenz der Studierenden und
die statistischen Erhebungen des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes erforderlichen Angaben zu machen, 2. der Universität, an der eine Zulassung
zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen
unverzüglich bekanntzugeben, 3. die Fortsetzung des Studiums der
Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der die Zulassung zu
einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen
Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden, 4. sich bei vorhersehbarer
Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden, 5. sich zu den Prüfungen fristgerecht an-
und abzumelden und 6. anläßlich der Verleihung des
akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit
an die |