UniStG

 

Langtitel

Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten

(Universitäts-Studiengesetz - UniStG)

(NR: GP XX RV 588 AB 638 S. 67. BR: 5396 AB 5406 S. 624.)

(CELEX-Nr.: 379L0686)

StF: BGBl. I Nr.  48/1997

Änderung

idF: BGBl. I Nr.  38/1998 (NR: GP XX IA 652/A AB 1053 S. 106.

                          BR: AB 5633 S. 636.)

     BGBl. I Nr. 131/1998 (NR: GP XX RV 1229 AB 1349 S. 134.

                          BR: AB 5757 S. 643.)

     BGBl. I Nr. 167/1999 (NR: GP XX RV 1997 AB 2083 S. 180.

                          BR: AB 6042 S. 657.)

     BGBl. I Nr.  77/2000 (NR: GP XXI IA 181/A AB 225 S. 34.

                          BR: 6169 AB 6207 S. 667.)

     BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45.

                          BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

     BGBl. I Nr. 105/2001 (NR: GP XXI RV 630 AB 696 S. 75.

                          BR: 6397 AB 6446 S. 679.)

     BGBl. I Nr.  12/2002 (NR: GP XXI RV 832 AB 881 S. 84.

                          BR: AB 6504 S. 682.)

     BGBl. I Nr.  53/2002 (NR: GP XXI IA 579/A AB 1014 S. 95.

                          BR: AB 6596 S. 685.)

     BGBl. I Nr. 120/2002 (NR: GP XXI RV 1134 AB 1224 S. 111.

                          BR: 6697 AB 6717 S. 690.)

     BGBl. I Nr. 121/2002 (NR: GP XXI AB 1225 S. 111.

                          BR: AB 6718 S. 690.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

 

                            1. Teil

                     Allgemeine Bestimmungen

 

§  1. Geltungsbereich

§  2. Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten

§  3. Grundsätze für die Gestaltung der Studien

§  4. Begriffsbestimmungen

§  5. Fremdsprachen

 

                            2. Teil

                            Studien

 

                         1. Hauptstück

                     Studien an Universitäten

 

                         1. Abschnitt

                     Gemeinsame Bestimmungen

 

§  6. Einteilung des Studienjahres

§  7. Lehrveranstaltungen

§  8. Fernstudien

§  9. Praxis

§ 10. Studien in einer Fremdsprache

 

                         2. Abschnitt

                         Diplomstudien

 

§ 11. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

§ 11a. Bakkalaureats- und Magisterstudien

§ 12. Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der

      Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien

§ 13. Inhalt der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und

      Diplomstudien

§ 14. Begutachtung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und

      Diplomstudien

§ 15. Untersagung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und

      Diplomstudien

§ 16. Inkrafttreten der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

      und Diplomstudien

§ 17. Individuelles Diplomstudium

 

                         3. Abschnitt

                       Doktoratsstudien

 

§ 18. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei

      Doktoratsstudien

§ 19. Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 20. Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 21. Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 22. Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien

 

                         4. Abschnitt

                      Universitätslehrgänge

 

§ 23. Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 24. Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 25. Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 25a. Vorbereitungslehrgänge

§ 26. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und

      Absolventen von Universitätslehrgängen

 

                         2. Hauptstück

               Lehrgänge universitären Charakters

 

§ 27. Verleihung der Bezeichnung ,,Lehrgang universitären

      Charakters``

§ 28. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und

      Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters

 

                            3. Teil

                    Studierende an Universitäten

 

                          1. Hauptstück

                     Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 29. Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 30. Verfahren der Zulassung zum Studium

§ 31. Zulassungsfristen

§ 32. Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 33. Evidenz der Studierenden

 

                          2. Hauptstück

                     Ordentliche Studierende

 

§ 34. Zulassung für ordentliche Studien

§ 35. Allgemeine Universitätsreife

§ 36. Besondere Universitätsreife

§ 37. Kenntnis der deutschen Sprache

§ 38. Studieneingangsphase

§ 38a. Beurlaubung

§ 39. Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien

§ 40. Abgangsbescheinigung

 

                          3. Hauptstück

                  Außerordentliche Studierende

 

§ 41. Zulassung für außerordentliche Studien

§ 42. Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien

 

                            4. Teil

                Feststellung des Studienerfolges

 

                          1. Hauptstück

                     Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 43. Arten der Feststellung des Studienerfolges

§ 44. Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und

      Beurteiler

§ 45. Beurteilung des Studienerfolges

§ 46. Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 47. Zeugnisse

 

                          2. Hauptstück

                          Prüfungsarten

 

§ 48. Ergänzungsprüfungen

§ 48a. Zulassungsprüfungen

§ 49. Abschlußprüfungen

§ 50. Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen

§ 51. Rigorosen

§ 52. Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen

 

                          3. Hauptstück

                         Prüfungsverfahren

 

§ 53. Prüfungstermine

§ 54. Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen

§ 55. Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen

§ 56. Prüfungssenate

§ 57. Durchführung der Prüfungen

§ 58. Wiederholung von Prüfungen

§ 59. Anerkennung von Prüfungen

§ 60. Rechtsschutz bei Prüfungen

 

                          4. Hauptstück

                     Wissenschaftliche Arbeiten

 

§ 61. Diplomarbeiten

§ 61a. Magisterarbeiten

§ 62. Dissertationen

§ 63. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 64. Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten

§ 65. Veröffentlichungspflicht

 

                             4a. Hauptstück

                 Künstlerische Magister- und Diplomarbeiten

 

§ 65a. Thema und Betreuung

§ 65b. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 65c. Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten

§ 65d. Veröffentlichungspflicht

§ 65e. Künstlerische Magisterarbeiten

 

                            5. Teil

                        Akademische Grade

 

                          1. Hauptstück

                      Allgemeine Bestimmungen

 

§ 66. Verleihung akademischer Grade

§ 67. Führung akademischer Grade

§ 68. Widerruf inländischer akademischer Grade

§ 69. Strafbestimmungen

 

                          2. Hauptstück

        Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und

                        Studienabschlüsse

 

§ 70. Antrag auf Nostrifizierung

§ 71. Ermittlungsverfahren

§ 72. Nostrifizierungsbescheid

§ 73. Feststellung der Nostrifizierung

 

                            6. Teil

                 Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

                          1. Hauptstück

                Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

§ 74. Inkrafttreten

§§ 75. und 75a. Außerkrafttreten

 

                          2. Hauptstück

                       Übergangsbestimmungen

 

§ 76. Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien

§ 77. Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und

      Doktoratsstudien

§ 78. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 79. Lehrgänge universitären Charakters

§ 79a. Master of Advanced Studies (MAS)

§§ 80. und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende

§ 80b. Übergangsbestimmungen für Studierende anlässlich der

       Umwandlung von Diplomstudien in Bakkalaureats- und

       Magisterstudien

 

                          3. Hauptstück

                        Schlußbestimmungen

 

§ 81. Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften

§ 82. Vollziehung

 

Anlage 1 Diplomstudien

Anlage 2 Doktoratsstudien

Anlage 3 Außerkrafttretende Gesetze und Verordnungen

 

                             1. Teil

                       Allgemeine Bestimmungen

 

                          Geltungsbereich

 

  § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den

Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der

Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der

Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der

Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998. Die Universitäten

gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im

folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.

  (2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere

Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils

geltende Fassung zu verstehen.

  (3) Völkerrechtliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

  (4) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den

Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die

Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des

Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur begründet.

 

         Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten

 

  § 2. (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der

Studierenden durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und

der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und

künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die

beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen

erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer

wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse in die

Arbeitswelt.

  (2) Die Universitäten nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch

  1. die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung in den

     Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien,

  2. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung

     zur Entwicklung der Wissenschaften beizutragen, und die

     Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den

     Doktoratsstudien,

  3. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständiges

     künstlerisches Schaffen und Reflexion über Kunst zur

     Entwicklung und Erschließung der Künste beizutragen, und

  4. die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.

 

              Grundsätze für die Gestaltung der Studien

 

  § 3. Bei der Gestaltung der Studien sind insbesondere folgende

Grundsätze zu berücksichtigen:

   1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des

      Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der

      Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

   2. die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von

      Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über

      die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),

   3. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete

      Lehre), die Verbindung der Entwicklung und Erschließung der

      Künste und Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft und

      Kunst,

   4. die Lernfreiheit,

   5. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher

      Lehrmeinungen und Methoden,

   6. die Offenheit für die Vielfalt künstlerischer Richtungen,

   7. die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft und der

      Kunst gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor allem die

      Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

   8. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die

      Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit

      anderen Forschungsbereichen,

   9. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,

  10. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten

      Studiendauer,

  11. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden

      sowie der Absolventinnen und Absolventen einschließlich der

      Berufszugänge.

 

                        Begriffsbestimmungen

 

  § 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende

Begriffsbestimmungen:

   1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die

      Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens

      sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die

      allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes

      oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der

      künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der

      Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben,

      als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung

      anerkannt sind.

   2. Ordentliche Studien sind die Bakkalaureatsstudien, die

      Magisterstudien, die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.

   3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl der

      wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und

      der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die

      Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse

      und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und

      Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen

      der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung

      der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige

      Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG,

      (CELEX-Nr. 389L0048).

  3a. Bakkalaureatsstudien sind die ordentlichen Studien, die der

      wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und

      der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche

      die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer

      Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen

      die Anforderungen der Richtlinie über eine allgemeine

      Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine

      mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,

      89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048).

  3b. Magisterstudien sind die ordentlichen Studien, die der

      Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und

      künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage der

      Bakkalaureatsstudien dienen.

   4. Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen

      aus den das jeweilige Bakkalaureats- oder Diplomstudium

      besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und

      der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger

      dient.

  4a. Bakkalaureatsarbeiten sind die im Bakkalaureatsstudium

      anzufertigenden eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im

      Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.

   5. Diplom- und Magisterarbeiten sind die wissenschaftlichen

      Arbeiten in den Diplom- und Magisterstudien, die dem Nachweis

      der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig

      sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

  5a. Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten sind künstlerische

      Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick

      auf das Studienziel der Studienrichtung oder des

      Studienzweiges selbständig und wissenschaftlich fundiert

      künstlerisch arbeiten zu können.

   6. Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den

      Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der

      positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der

      betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven

      Beurteilung aller Diplomprüfungen wird das betreffende

      Diplomstudium abgeschlossen.

  6a. Bakkalaureatsprüfungen sind die Prüfungen, die in den

      Bakkalaureatsstudien abzulegen sind. Mit der positiven

      Beurteilung aller Teile einer Bakkalaureatsprüfung wird das

      betreffende Bakkalaureatsstudium abgeschlossen.

  6b. Magisterprüfungen sind die Prüfungen, die in den

      Magisterstudien abzulegen sind. Mit der positiven

      Beurteilung aller Teile einer Magisterprüfung wird das

      betreffende Magisterstudium abgeschlossen.

   7. Diplomgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß

      der Diplomstudien verliehen werden. Sie lauten

      ,,Magistra ...'' beziehungsweise ,,Magister ...'' oder

      ,,Diplom- ...'' mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten

      Zusatz.

  7a. Bakkalaureatsgrade sind die akademischen Grade, die nach dem

      Abschluß der Bakkalaureatsstudien verliehen werden. Sie

      lauten ,,Bakkalaurea .'' beziehungsweise ,,Bakkalaureus .'',

      abgekürzt jeweils ,,Bakk. .'', mit dem in der Verordnung der

      Bundesministerin oder des Bundesministers über die

      Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz.

  7b. Magistergrade sind die akademischen Grade, die nach dem

      Abschluß der Magisterstudien verliehen werden. Sie lauten

      ,,Magistra .'' beziehungsweise ,,Magister .'', abgekürzt

      jeweils ,,Mag. .'', mit dem in der Verordnung der

      Bundesministerin oder des Bundesministers über die

      Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz. In den

      Studienrichtungen, für die in der Anlage 1 der Diplomgrad

      ,,Diplom-Ingenieurin'' beziehungsweise ,,Diplom-Ingenieur''

      festgelegt ist, lauten auch die Magistergrade

      ,,Diplom-Ingenieurin'' beziehungsweise

      ,,Diplom-Ingenieur''.

   8. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der

      Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger

      wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung

      des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen.

   9. Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die

      anders als die Diplomarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur

      selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen

      dienen.

  10. Rigorosen sind die Prüfungen, die in den Doktoratsstudien

      abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile

      eines Rigorosums wird das betreffende Doktoratsstudium

      abgeschlossen.

  11. Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß

      der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten ,,Doktorin

      ...'' beziehungsweise ,,Doktor ...'' mit dem in diesem

      Bundesgesetz festgelegten Zusatz.

  12. Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den

      ordentlichen Studien zugelassen sind.

  13. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der

      einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei

      Erfüllung allfälliger ergänzender studienrichtungsspezifischer

      Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer

      Universität zugelassen zu werden.

  14. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender

      studienrichtungsspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung

      zu einem bestimmten ordentlichen Studium.

  15. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der

      allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der

      Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen

      Eignung.

 15a. Zulassungsprüfungen sind Prüfungen, die unter

      Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis

      der künstlerischen Eignung für die gewählte Studienrichtung

      (Instrument, Unterrichtsfach) dienen.

  16. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und

      der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus

      wissenschaftlichen Fächern.

  17. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die

      Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf

      ein künstlerisches Diplomstudium (Z 2a der Anlage 1) ist

      zulässig.

  18. Abschlußprüfungen sind die Prüfungen, die in den

      Universitätslehrgängen abzulegen sind. Mit der positiven

      Beurteilung aller Teile einer Abschlußprüfung wird der

      betreffende Universitätslehrgang abgeschlossen.

  19. Master of Advanced Studies oder Master of Business

      Administration ist der akademische Grad, der für die

      Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge

      oder Lehrgänge universitären Charakters festzulegen ist, bei

      denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen

      Diplomstudiums oder eine vergleichbare Qualifikation

      voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Umfang von

      mindestens 50 Semesterstunden umfassen.

  20. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den

      außerordentlichen Studien zugelassen sind.

  21. Studienpläne sind die Verordnungen der Studienkommissionen und

      der Fakultätskollegien oder der Universitätskollegien, mit

      denen auf Grund der Ziele und Aufgabenstellungen sowie unter

      Einhaltung der Verfahrensschritte dieses Bundesgesetzes die

      Inhalte und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung

      für den Wirkungsbereich des jeweiligen den Studienplan

      erlassenden Kollegialorgans festgelegt werden.

  22. Prüfungsordnung ist der Teil des Studienplanes, der die Arten

      der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere

      Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.

  23. Fächer sind thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik

      im Regelfall durch mehrere zusammenhängende

      Lehrveranstaltungen vermittelt wird.

  24. Pflichtfächer sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer,

      deren Vermittlung unverzichtbar ist, und über die Prüfungen

      abzulegen sind. In den künstlerischen Studienrichtungen

      (Z 2a der Anlage 1) wird das künstlerische Pflichtfach, das den

      Inhalt des Studiums charakterisiert, als zentrales

      künstlerisches Fach bezeichnet.

  25. Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden

      einerseits nach den im Studienplan festgelegten Bedingungen

      und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen aller

      anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten

      auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind.

  26. Lehrveranstaltungsprüfungen sind die Prüfungen, die dem

      Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die durch eine

      einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden.

 26a. Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind

      Lehrveranstaltungsprüfungen, bei denen die Beurteilung

      nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der

      Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen

      schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen

      und Teilnehmer erfolgt.

  27. Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der

      Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen.

  28. Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der

      Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als einem Fach dienen.

  29. Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die jeweils von einzelnen

      Prüferinnen und Prüfern abgehalten werden.

  30. Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von

      Prüfungssenaten abgehalten werden.

  31. Mündliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die

      Prüfungsfragen mündlich zu beantworten sind.

  32. Schriftliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die

      Prüfungsfragen schriftlich zu beantworten sind.

  33. Prüfungsarbeiten sind die praktischen, experimentellen,

      künstlerischen und theoretischen schriftlichen Arbeiten sowie

      Konstruktionen, die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung

                          Fremdsprachen

 

  § 5. (Verfassungsbestimmung) Durch Bundesgesetz kann die

Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von

Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Abfassung von

wissenschaftlichen Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen

für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

und Lehrgängen universitären Charakters, von akademischen Graden

sowie bei der Abfassung von Urkunden über deren Verleihung und bei

der Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen vorgesehen

werden.

 

                            2. Teil

                            Studien

 

                         1. Hauptstück

                     Studien an Universitäten

                          1. Abschnitt

                     Gemeinsame Bestimmungen

 

                   Einteilung des Studienjahres

 

  § 6. (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem

Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am

1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

  (2) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität hat durch

Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit

so festzulegen, daß das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen

und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die

lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein

ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.

 

                       Lehrveranstaltungen

 

  § 7. (1) Die Studienkommissionen haben in den Studienplänen den

Gegenstand, die Art, den Umfang und allenfalls die Reihenfolge der

die Fächer bildenden Lehrveranstaltungen festzulegen.

  (2) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit

Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen

Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur

einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu

melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach

Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen

besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung

ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu

berücksichtigen.

  (3) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden

anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen

Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfaßt.

Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

  (4) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind

berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit Genehmigung der

Studiendekanin oder des Studiendekans nur während eines Teiles eines

Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl

durchzuführen (Blocklehrveranstaltungen). Die Studiendekanin oder

der Studiendekan ist berechtigt, die Blocklehrveranstaltung zu

genehmigen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen

Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In Universitätslehrgängen

besteht generell die Möglichkeit, Blocklehrveranstaltungen

abzuhalten.

  (5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort

der Abhaltung der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist ein

Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr

zu veröffentlichen.

  (6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor

Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die

Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie

über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die

Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

  (7) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan als

Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren

Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, den Nachweis dieser

Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren

Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festzulegen. Diese

Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der

betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der freien Wahlfächer oder

eines individuellen Diplomstudiums anmelden. In den künstlerischen

Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission

verpflichtet, ab dem zweiten Semester im Studienplan als

Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen aus dem

zentralen künstlerischen Fach die positive Beurteilung der

vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung aus diesem Fach

festzulegen.

  (8) Die Studienkommission hat für Lehrveranstaltungen mit einer

beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Studienplan

die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das

Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten,

daß den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus

keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind

überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der

sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit anzubieten.

  (9) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1)

ist in jedem Semester die im Studienplan vorgesehene

Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu besuchen.

Die Studierenden sind berechtigt, während der gesamten Studiendauer

insgesamt drei Semester diese Lehrveranstaltung nicht zu besuchen.

In den Semestern, in denen der Besuch der Lehrveranstaltung aus dem

zentralen künstlerischen Fach erfolgt, ist Voraussetzung für die

Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung die Meldung der Fortsetzung

des Studiums (§ 32 Abs. 1) für die betreffenden Semester.

Voraussetzung für die Anmeldung zur Lehrveranstaltung aus dem

zentralen künstlerischen Fach ist weiters die positive Beurteilung

der vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung gemäß dem Studienplan

(Abs. 7), die längstens vier Semester zurückliegen darf. Bei

vorhergehender negativer Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung

aus dem zentralen künstlerischen Fach ist eine weitere einmalige

Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung möglich.

  (10) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat in den

künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) auf Antrag der

Studierenden Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen

künstlerischen Fach als Anmeldungsvoraussetzung zu erlassen, wenn

das Lehrziel dieser Lehrveranstaltungen vorzeitig erreicht wurde.

 

                         Fernstudien

 

  § 8. (1) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan

Fernstudien festzulegen. Daneben ist die Leiterin oder der Leiter

der Lehrveranstaltung berechtigt, mit vorheriger Genehmigung der

Studiendekanin oder des Studiendekans ihre oder seine

Lehrveranstaltung als Fernstudium anzubieten. Dabei ist die

Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von

unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und

Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.

  (2) Die Aufgliederung der im Studienplan vorgesehenen

Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und

Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien

sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter

Weise bekanntzumachen.

 

                           Praxis

 

  § 9. Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan zur

Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse

und Fähigkeiten den Studierenden ab dem zweiten Semester die

Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis vorzuschreiben. Wenn die

Absolvierung einer Praxis nicht möglich ist, sind geeignete

Ersatzformen festzulegen.

 

                Studien in einer Fremdsprache

 

  § 10. (1) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind

berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache

abzuhalten und zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums diese

Fremdsprache ist.

  (2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind

überdies berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache

abzuhalten und zu prüfen, wenn die Studienkommission zustimmt. Bei

diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das

Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.

  (3) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan die

Abfassung der wissenschaftlichen Arbeiten in einer Fremdsprache

vorzuschreiben, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache

ist. Die ordentlichen Studierenden sind überdies berechtigt,

wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn

die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt.

  (4) Das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium ist

berechtigt, im Studienplan die Abhaltung eines

Universitätslehrganges zur Gänze oder teilweise in einer

Fremdsprache festzulegen.

 

                          2. Abschnitt

             Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien

 

  Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

 

  § 11. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im

Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die

Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen. Dem

Antrag auf Ergänzung oder Änderung des in diesem Bundesgesetz

festgelegten Studienangebotes (Studienangebotsentscheidung) und auf

Einrichtung einer Studienrichtung (Standortentscheidung) sind das

Qualifikationsprofil, ein Entwurf des Studienplanes sowie die

Bedarfsberechnungen, der Realisierungs- und der Budgetplan gemäß der

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/1996,

anzuschließen. Dem Antrag auf Auflassung einer Studienrichtung sind

der Realisierungs- und der Budgetplan anzuschließen.

  (2) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister die

Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung ohne

Antrag einer Universität, sind die Bedarfsberechnungen sowie die

Realisierungs- und die Budgetpläne von der Bundesministerin oder dem

Bundesminister zu erstellen. Sie oder er ist berechtigt, die

Universitäten mit der Durchführung der Bedarfsberechnungen zu

beauftragen.

  (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der

Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung

insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

  1. die Nachfrage nach dem betreffenden Studium,

  2. die Arbeitsmarktrelevanz,

  3. die Effizienz des Studienbetriebs in der geplanten oder

     bestehenden Studienrichtung,

  4. den Innovationseffekt einer neuen Studienrichtung,

  5. die internationale Entwicklung,

  6. die voraussichtlichen Ausgaben und ihre Bedeckung oder die

     voraussichtlichen Einsparungen,

  7. alternative nichtuniversitäre Studiengänge, insbesondere die

     Fachhochschul-Studiengänge auf Grund des Bundesgesetzes über

     Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die obersten

Kollegialorgane der Universitäten, an denen die betreffende

Studienrichtung eingerichtet ist, zum Ergebnis der Erhebung dieser

Umstände anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2

Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.

  (4) Die Vorschläge für die Studienangebots- und die

Standortentscheidungen hat die Bundesministerin oder der

Bundesminister gemeinsam mit dem Realisierungs- und dem Budgetplan

einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur

Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

  1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten, die

     gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches

     (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der

     Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,

     Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen

     Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen

     Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft,

     Hochschülerschaften an den Universitäten), die Arbeitskreise

     für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten, der

     Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der

     Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche

     Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische

     Einrichtungen,

  2. die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen

     jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, die gesetzlichen

     Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund,

     die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen

     Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige

     Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den

     theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen

     Stellen.

  (5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem

Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien unter Einhaltung dieses

Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur

gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und

aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund

der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten

Einrichtungen die Durchführung der Diplomstudien obliegt.

 

Beachte

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

                  Bakkalaureats- und Magisterstudien

 

  § 11a. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) und die

zuständige Studienkommission sind berechtigt, die Umwandlung des

gemäß § 11 eingerichteten Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium

und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in

mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beantragen.

  (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt,

ein gemäß § 11 eingerichtetes Diplomstudium unter Berücksichtigung

der Umstände des § 11 Abs. 3 in ein Bakkalaureatsstudium und ein

darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere

Bakkalaureats- und Magisterstudien durch Verordnung nach Maßgabe der

Abs. 3 bis 6 umzuwandeln. Zur Arbeitsmarktrelevanz (§ 11 Abs. 3 Z 2)

ist jedenfalls ein Gutachten des Beirates für Wirtschafts- und

Sozialfragen anzufordern.

  (3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung der Verordnung gemäß

Abs. 2 setzt voraus, daß die zuständige Studienkommission sich nicht

dagegen ausspricht.

  (4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der

Verordnung gemäß Abs. 2 die Studiendauer für das

Bakkalaureatsstudium mit sechs bis acht Semestern, für das

Magisterstudium mit zwei bis vier Semestern zu begrenzen, wobei die

in der Anlage 1 für das umzuwandelnde Diplomstudium festgelegte

Studiendauer insgesamt grundsätzlich nicht überschritten werden

darf. Wenn es die internationale Vergleichbarkeit insbesondere des

Magisterstudiums jedoch erfordert, ist abweichend von Anlage 1 eine

Studiendauer von insgesamt zehn Semestern zulässig.

  (5) Die Studienkommission hat die Summe der Semesterstunden für

Bakkalaureats- und Magisterstudium im Rahmen der für das jeweilige

Diplomstudium gemäß Anlage 1 zulässigen Gesamtstundenzahl

festzulegen und 70 bis 90 vH dieser Summe der Semesterstunden dem

Bakkalaureatsstudium zuzuordnen.

  (6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der

Verordnung gemäß Abs. 2 die Bezeichnung für das Bakkalaureats- und

Magisterstudium unter Berücksichtigung der Benennung des

Diplomstudiums gemäß Anlage 1 und den Wortlaut der Bakkalaureats-

und Magistergrade entsprechend den jeweiligen in der Anlage 1

festgesetzten Diplomgraden festzulegen.

  (7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Studienrichtung Bezug

genommen wird, sind die betreffenden Bestimmungen sowohl auf die

Diplom- und Doktoratsstudien als auch auf die Bakkalaureats- und

Magisterstudien zu beziehen. Eine gleiche dienstrechtliche Zuordnung

im öffentlichen Dienst von Bakkalaureatsstudium und Magister- bzw.

Diplomstudium ist nur mit ausdrücklicher Regelung im Dienstrecht

möglich.

 

     Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der

  Studienpläne für die Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien

 

  § 12. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß

§ 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer

Universität (Fakultät) eingerichtete Bakkalaureats-, Magister- und

Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch

Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat. Im Falle der

Umwandlung gemäß § 11a hat die bisher für das Diplomstudium

zuständige Studienkommission den gemeinsamen Studienplan für das

Bakkalaureats- und Magisterstudium zu erlassen.

  (2) Die Studienkommission hat die Absicht der Erlassung oder

Änderung des Studienplanes den Bundesministerien und den Ämtern der

Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, den

gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund, der Vereinigung der österreichischen Industrie,

den betroffenen Kammern der freien Berufe, anderen facheinschlägigen

Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen

Studienrichtungen den zuständigen kirchlichen Stellen anzuzeigen.

Diesen Einrichtungen ist innerhalb einer angemessenen Frist

Gelegenheit zur Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des

Studienplanes einzuräumen. Die übermittelten Vorschläge sind zu

dokumentieren.

  (3) Die Studienkommission hat das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2

auch durchzuführen, wenn für die Studienrichtung

Evaluierungsergebnisse vorliegen, die Änderungen des Studienplanes

erfordern.

  (4) Die Studienkommission ist berechtigt, das Anhörungsverfahren

gemäß Abs. 2 und 3 nicht durchzuführen, wenn

  1. keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

  2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

  3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um

     mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert

     werden und

  4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen

     sollen.

Das Anhörungsverfahren ist jedoch spätestens zehn Jahre nach dem

letzten Anhörungsverfahren jedenfalls durchzuführen.

  (5) Die Studienkommission hat vor der Erlassung oder Änderung des

Studienplanes entsprechend den Zielen (§ 2), den Grundsätzen für die

Gestaltung (§ 3) und den Aufgabenstellungen der Bakkalaureats-,

Magister- und Diplomstudien (Anlage 1) ein Qualifikationsprofil zu

erstellen oder zu ergänzen. Auf der Grundlage des

Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind

die Anwendungssituationen, denen die Absolventinnen und Absolventen

in Beruf und Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu

berücksichtigen.

 

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem

                1. Oktober 2000 erstmals auf Grund des Bundesgesetzes

                BGBl. I Nr. 167/1999 in Kraft treten (vgl. § 80 Abs.

                12 idF BGBl. I Nr. 167/1999).

                Abs. 4 Z 9 ist bis zum Ablauf des 30. September 2002

                nur auf die Studienpläne für Bakkalaureats- und

                Magisterstudien anzuwenden (vgl. § 80 Abs. 13 idF

                BGBl. I Nr.  167/1999).

       Inhalt der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und

                              Diplomstudien

 

  § 13. (1) Die Dauer der Diplomstudien und der für die Gestaltung

des Studiums im Studienplan zur Verfügung stehende Stundenrahmen sind

in der Anlage 1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt.

  (2) Die Diplomstudien sind in bis zu drei Studienabschnitte zu

gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen sind.

Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium

einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren

Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung. Im

Falle der Festlegung von drei Studienabschnitten sind für den ersten

Studienabschnitt zwei Semester vorzusehen.

  (3) Die Studienkommission ist berechtigt, das jeweilige

Diplomstudium ab dem zweiten Studienabschnitt im Studienplan in

Studienzweige zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums

zweckmäßig ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, daß

sich die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern mit mindestens 10

vH der oberen Grenze des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens

unterscheiden. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu

benennen, die auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat.

  (4) Der Studienplan hat überdies jedenfalls festzulegen:

  1. die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in § 11a und

     in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens und in den

     Diplomstudien die Aufteilung der Semesterstunden auf die

     Studienabschnitte,

  2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und

     Wahlfächer der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen

     (§ 4 Z 6, 6a, 6b, § 50),

 2a. im Bakkalaureatsstudium die Verpflichtung zur Anfertigung von

     eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von

     Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten),

  3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4

     Z 24, 25, § 7 Abs. 1), wobei in den Bakkalaureatsstudien zur

     intensiven Betreuung der Studierenden überwiegend

     Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (§ 4

     Z 26a) zu berücksichtigen sind,

  4. in den Bakkalaureats- und Diplomstudien die Gestaltung der

     Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1),

  5. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät

     (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der

     Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten

     (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),

  6. das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines

     Rahmens von 10 bis 15 vH der Gesamtstundenzahl gemäß Z 1,

  7. die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der

     körperlich-motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3) und die Ablegung

     der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen

     Eignung (§ 48a Abs. 2),

  8. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22), wobei in den

     Bakkalaureatsstudien überwiegend Lehrveranstaltungsprüfungen

     zu berücksichtigen sind und auf Studierende gemäß § 7 Abs. 2

     besonders Bedacht zu nehmen ist,

  9. die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte zu den einzelnen

     Studienleistungen im Sinne des Europäischen Systems zur

     Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer

     System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.

     1987, CELEX-Nr. 387D0327). Mit diesen Anrechnungspunkten ist

     der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen

     verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem

     Arbeitspensum eines Jahres 60 Anrechnungspunkte und dem

     Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt

     werden.

  (4a) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1)

hat der Studienplan weiters festzulegen:

  1. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die

     Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen

     Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und

     dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7),

  2. ob der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache vor der

     Zulassung oder spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des

     Studiums für das dritte Semester zu erbringen ist (§ 37

     Abs. 2).

  (5) Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan

insbesondere festzulegen:

  1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums

     ersetzen (§ 8),

  2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu

     Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

  3. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu

     Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

  4. die Absolvierung einer Praxis (§ 9),

  5. den Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis

     (§ 61 Abs. 1),

  6. die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen

     postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende

     Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium anerkennbar sind.

  (6) Bei der Gestaltung des Bakkalaureatsstudiums ist das

geringere Ausmaß der für das Studium verfügbaren Zeit der

Studierenden gemäß § 7 Abs. 2 besonders zu berücksichtigen.

 

     Begutachtung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

                           und Diplomstudien

 

  § 14. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung

oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem

Qualifikationsprofil einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu

unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten

bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende

Einrichtungen einzuladen:

  1. die für die Durchführung des Bakkalaureats-, Magister- und

     Diplomstudium fachlich zuständigen Einrichtungen der

     betreffenden Universität,

  2. die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen

     Organe der Universität (Fakultätskollegium, Senat oder

     Universitätskollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder

     Dekan, Studiendekanin oder Studiendekan),

  3. der Universitätsbeirat,

  4. die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches

     (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der

     Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,

     Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen

     Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen

     Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft,

     Hochschülerschaften an den Universitäten),

  5. die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere

     fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und

     fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,

  6. die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische

     Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen

     Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere

     facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und

     bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen

     kirchlichen Stellen,

  7. die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen

     jeweils in ihrer Funktion als Arbeitgeber.

  (2) Die Studienkommission ist berechtigt, das

Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn

  1. keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

  2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

  3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um

     mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert

     werden und

  4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen

     sollen.

 

      Untersagung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

                           und Diplomstudien

 

  § 15. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat

sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten

Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den

Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem

Dekan gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens, dem

Qualifikationsprofil und den gemeinsam mit den für das Studium

fachlich zuständigen Einrichtungen der Fakultät erarbeiteten

Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan

vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan hat zu den finanziellen

Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des

Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit

den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

  (2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den

genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister

vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf

Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung

beantragten und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes

zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.

  (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von

zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu

untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle

Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder der Beschluß der

Studienkommission:

  1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

  2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften

     zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung die

     Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen

     können,

  3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht,

     insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen

     oder

  4. wegen der außeruniversitären finanziellen Auswirkungen nicht

     durchführbar ist.

 

    Inkrafttreten der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

                              und Diplomstudien

 

  § 16. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im

Mitteilungsblatt der betreffenden Universität unter Beifügung des

Qualifikationsprofils zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder

der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei

Monate nach dem Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium

verstrichen sind.

  (2) Der Studienplan und allfällige Änderungen des Studienplanes

treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober

eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli

desselben Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines

Jahres erfolgt das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des

nächstfolgenden Jahres. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem

Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden. Bereits

abgeschlossene Diplomprüfungen sind nicht zu ergänzen.

 

                  Individuelles Diplomstudium

 

  § 17. (1) Ordentliche Studierende sind berechtigt, die Verbindung

von Fächern aus verschiedenen auf Grund dieses Bundesgesetzes

eingerichteten Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien zu einem

individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der

Rektorin oder dem Rektor jener Universität einzubringen, an welcher

der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

  (2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des Studiums,

  2. das Qualifikationsprofil,

  3. die Studiendauer,

  4. die Festlegung von höchstens zwei Studienabschnitten und deren

     Dauer,

  5. die Prüfungsfächer und die Prüfungsordnung,

  6. die Titel, die Arten und das Ausmaß der Lehrveranstaltungen,

  7. wenn das Studium an mehreren Fakultäten (Universitäten)

     durchgeführt werden soll, die Zuordnung der

     Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten

     (Universitäten) und

  8. den akademischen Grad.

  (3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Antrag nach Anhörung der

facheinschlägigen Studienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen,

wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Diplomstudium

gleichwertig ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der

Zulassung zum individuellen Diplomstudium, die Durchführung des

Studiums und der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des Studiums

festzulegen.

 

                           3. Abschnitt

                         Doktoratsstudien

 

   Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien

 

  § 18. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im

Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die

Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.

  (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der

Vorbereitung einer Ergänzung des in diesem Bundesgesetz festgelegten

Studienangebotes insbesondere auf den Innovationseffekt eines neuen

Doktoratsstudiums Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung

einer Standortentscheidung hat die Bundesministerin oder der

Bundesminister die obersten Kollegialorgane der Universitäten an

denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören.

Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur

Abgabe eines Gutachtens einzuladen.

  (3) Die Vorschläge für Studienangebots- und Standortentscheidungen

sind einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur

Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

  1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten sowie die

     gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches

     (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der

     Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,

     Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen

     Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen

     Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft,

     Hochschülerschaften an den Universitäten),

  2. die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere

     fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und

     fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen.

  (4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem

Bundesgesetz festgelegten Doktoratsstudien unter Einhaltung dieses

Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur

gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und

aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund

der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten

Einrichtungen die Durchführung der Doktoratsstudien obliegt.

 

          Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien

 

  § 19. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß

§ 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer

Universität (Fakultät) eingerichtete Doktoratsstudium eine

Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen

Studienplan zu erlassen hat.

  (2) Die Doktoratsstudien umfassen vier Semester und werden nicht

in Studienabschnitte gegliedert. Die Gestaltung des Studienplans hat

entsprechend den Zielen (§ 2) der Doktoratsstudien zu erfolgen.

  (3) Der Studienplan hat jedenfalls festzulegen:

  1. die Gesamtstundenzahl des Studiums,

  2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und

     Wahlfächer des Rigorosums (§ 4 Z 10, § 51),

  3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4

     Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

  4. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät

     (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der

     Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten

     (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),

  5. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).

  (4) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von

Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS,

87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327)

ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan den einzelnen

Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen

Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen

Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei

dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt

werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im

Studienplan insbesondere festzulegen:

  1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums

     ersetzen (§ 8),

  2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu

     Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

  3. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu

     Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

  4. die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen

     postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende

     Doktoratsstudium anerkennbar sind.

 

       Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien

 

  § 20. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung

oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und an der Universität

zur Begutachtung aufzulegen. Die Auflage ist in den

Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen.

  (2) Die Studienkommission ist berechtigt, das

Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn

  1. keine neuen Pflichtfächer eingeführt,

  2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

  3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um

     mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert

     werden und

  4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen

     sollen.

 

       Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien

 

  § 21. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat

sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten

Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt,

den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder

dem Dekan, gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens und

den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen

Einrichtungen erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem

Realisierungs- und dem Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und

Budgetantragsverordnung vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, hat

zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung

oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den

Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder

dem Rektor vorzulegen.

  (2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den

genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister

vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf

Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung

beantragten und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes

zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.

  (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von

zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu

untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle

Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder wenn der Beschluß der

Studienkommission:

  1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

  2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften

     zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung die

     Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen

     können oder

  3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht,

     insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen.

 

       Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien

 

  § 22. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im

Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren, wenn

die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht

untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen des Studienplanes im

Bundesministerium verstrichen sind.

  (2) Der Studienplan und allfällige Änderungen des Studienplanes

treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober

eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli

desselben Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines

Jahres erfolgt das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des

nächstfolgenden Jahres. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem

Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden.

 

                         4. Abschnitt

                     Universitätslehrgänge

 

            Studienpläne für Universitätslehrgänge

 

  § 23. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium

ist berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten,

wenn der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird.

Es ist berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst

lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und

organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen

Rechtsträgern durchzuführen.

  (2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung des

Universitätslehrganges als auch den Studienplan zu enthalten. Der

Studienplan hat insbesondere festzulegen:

  1. die Zielsetzung des Universitätslehrganges,

  2. die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,

  3. die Voraussetzungen für die Zulassung,

  4. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und

     Wahlfächer der Abschlußprüfung (§ 4 Z 18, § 49),

  5. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4

     Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

  6. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22),

  7. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die

     Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen

     künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen

     Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren

     Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7).

  (3) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von

Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS,

87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.1987, CELEX-Nr. 387D0327)

ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium

berechtigt, im Studienplan den einzelnen Studienleistungen

ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist

der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen

verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum

eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Das

Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist überdies

berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:

  1. die Bezeichnung ,,Aufbaustudium`` für einen

     Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluß eines

     facheinschlägigen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums

     oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren

     Qualifikation voraussetzt,

  2. die Ermöglichung des Nachweises von Kenntnissen durch

     Prüfungszeugnisse auch außeruniversitärer Einrichtungen,

  3. die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen (§ 26

     Abs. 3),

  4. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums

     ersetzen (§ 8),

  5. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu

     Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

  6. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu

     Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

  7. die Absolvierung einer Praxis (§ 9).

 

      Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge

 

  § 24. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium

hat den Beschluß über die Verordnung gemäß § 23 gemeinsam mit

Ausführungen über die Finanzierung des Lehrganges der Rektorin oder

dem Rektor vorzulegen.

  (2) Die Rektorin oder der Rektor hat die Verordnung gemäß Abs. 1

mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem

Bundesminister vorzulegen, wenn die Durchführung des

Universitätslehrganges kostendeckend im Sinne des § 5 des

Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, durchgeführt wird.

  (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von

zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium die Verordnung

gemäß Abs. 1 zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die

Bestätigung der Kostendeckung nicht erteilt hat, oder der Beschluß

des Fakultätskollegiums oder des Universitätskollegiums:

  1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

  2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande

     gekommen ist, bei deren Einhaltung das Fakultätskollegium oder

     das Universitätskollegium zu einer anderen Entscheidung hätte

     kommen können oder

  3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht,

     insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen.

 

     Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge

 

  § 25. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium

hat die Verordnung gemäß § 23 im Mitteilungsblatt der betreffenden

Universität zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der

Bundesminister die Verordnung nicht untersagt hat oder zwei Monate

nach Einlangen der Verordnung im Bundesministerium verstrichen sind.

  (2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit dem ersten Tag des

Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

 

                        Vorbereitungslehrgänge

 

  § 25a. An den Universitäten der Künste ist das

Universitätskollegium berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur

Vorbereitung auf ein künstlerisches Bakkalaureats- oder

Diplomstudium einzurichten. §§ 23 bis 25 sind anzuwenden.

 

    Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und

            Absolventen von Universitätslehrgängen

 

  § 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist

berechtigt, im jeweiligen Fach international gebräuchliche

Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen

jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren

Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,

Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien

vergleichbar sind.

  (2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist das

Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der

Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung "Akademische ..."

bzw. "Akademischer ..." mit einem die Inhalte des jeweiligen

Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die

den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu

verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens

30 Semesterstunden umfassen.

  (3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen

fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die

Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden

Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

 

                         2. Hauptstück

              Lehrgänge universitären Charakters

 

  Verleihung der Bezeichnung ,,Lehrgang universitären Charakters``

 

  § 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist

berechtigt, außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit Sitz in

Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte

Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfaßten

Lehrgang als ,,Lehrgang universitären Charakters`` zu bezeichnen. Vor

der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister

jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das

Universitätenkuratorium anzuhören.

  (2) Folgende Voraussetzungen sind für die Verleihung zu erfüllen:

  1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den

     Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2

     Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20

     Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender

     wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im

     Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,

  2. Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend

     qualifiziertes Lehrpersonal,

  3. Nachweis der für den Unterricht erforderlichen Raum- und

     Sachausstattung,

  4. Nachweis der Finanzierbarkeit der Durchführung mindestens

     für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand eines

     Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im

     vorhinein zu erstellen ist,

  5. Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das zumindest den Namen

     des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die

     vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und

     Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der

     vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet und dem Stand

     der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges

     hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung

     entspricht,

  6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu den Voraussetzungen

     gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich oder

     künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit

     der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind.

     Allfällige Kosten hat die außeruniversitäre

     Bildungseinrichtung zu tragen.

  (3) Aus der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung entstehen

keine finanziellen Ansprüche gegen den Bund.

  (4) Die außeruniversitäre Bildungseinrichtung hat der

Bundesministerin oder dem Bundesminister jährlich einen Bericht über

die Entwicklung des Lehrganges universitären Charakters vorzulegen,

der jedenfalls beinhalten muss:

  1. Zahl und Vorqualifikation der Lehrgangsteilnehmerinnen und

     -teilnehmer,

  2. Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität der Lehre,

  3. Änderungen im Vorliegen der Voraussetzungen, die in Abs. 2

     festgelegt sind.

  (5) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu

widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder

nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären

Bildungseinrichtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin

oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über

die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr

oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen sowie

im Bedarfsfall Evaluierungen durch Dritte zur Qualität der Lehre an

Ort und Stelle zu dulden. Allfällige Kosten sind von der

außeruniversitären Bildungseinrichtung zu ersetzen.

 

  Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und

      Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters

 

  § 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist

berechtigt, im jeweiligen Fach international gebräuchliche

Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen

jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen sind, deren

Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,

Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien

vergleichbar sind.

  (2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist die

Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch

Verordnung die Bezeichnung "Akademische ..." bzw. "Akademischer ..."

mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden

Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener

Lehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

mindestens 30 Semesterstunden umfassen.

  (3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen

fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die

Bezeichnungen der Bildungseinrichtung und des ausstellenden Organs

sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

 

                           3. Teil

                 Studierende an Universitäten

 

                        1. Hauptstück

                    Gemeinsame Bestimmungen

 

              Rechte und Pflichten der Studierenden

 

  § 29. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen

Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfaßt insbesondere das Recht,

   1. sowohl an der Universität, an der sie zum Studium einer

      Studienrichtung zugelassen wurden, als auch an anderen

      Universitäten die Zulassung für andere Studienrichtungen zu

      erlangen,

   2. die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienpläne frei zu

      wählen,

   3. nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den

      Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern bei

      Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,

   4. neben einem ordentlichen Studium oder Universitätslehrgang an

      derselben oder anderen Universitäten Lehrveranstaltungen zu

      besuchen, für welche die Studierenden die in den Studienplänen

      festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,

   5. als ordentliche Studierende eines Bakkalaureats-, Magister-

      oder Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien

      Wahlfächern an der gewählten Universität zu besuchen, für

      welche sie die in den Studienplänen festgelegten

      Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,

   6. Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls bis zum Ende des

      zweiten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden

      Semesters abzulegen,

   7. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der

      Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach

      Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,

   8. als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema

      ihrer Diplomarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan

      ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das

      Thema ihrer künstlerischen Diplomarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im

      Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen

      künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von

      Vorschlägen auszuwählen,

  8a. als ordentliche Studierende eines Magisterstudiums das Thema

      ihrer Magisterarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan

      ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das

      Thema ihrer künstlerischen Magisterarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem

      im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen

      künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von

      Vorschlägen auszuwählen,

   9. als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema

      ihrer Dissertation in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem

      der im Studienplan des absolvierten Magister- oder

      Diplomstudiums festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder

      aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,

  10. als ordentliche Studierende nach Maßgabe der Bestimmungen

      dieses Bundesgesetzes und der Prüfungsordnungen in den

      Studienplänen Prüfungen abzulegen,

  11. nach Erbringung der in den Studienplänen vorgeschriebenen

      Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,

  12. als außerordentliche Studierende an den betreffenden

      Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin

      vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen und

  13. als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von

      Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu

      besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten

      Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie

      Lehrveranstaltungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen abzulegen.

  (2) Die Studierenden sind verpflichtet, sich ihrem Studium

ernsthaft zu widmen. Die Studierenden haben auch die Pflicht,

  1. die für die Evidenz der Studierenden und die statistischen

     Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

     erforderlichen Angaben zu machen,

  2. der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht,

     Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekanntzugeben,

  3. die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der

     Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht,

     jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der

     Nachfrist zu melden,

  4. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom

     Studium abzumelden,

  5. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und

  6. anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein

     Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit an die