StGB

 

Langtitel

Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe

bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB)

StF: BGBl. Nr.    60/1974

Änderung

idF: BGBl. Nr.   205/1982

     BGBl. Nr.   295/1984

     BGBl. Nr.   605/1987

     BGBl. Nr.   398/1988 (DFB)

     BGBl. Nr.   599/1988

     BGBl. Nr.   242/1989

     BGBl. Nr.   243/1989

     BGBl. Nr.   30a/1991 (NR: GP XVIII IA 55/A AB 46 S. 12.

                          BR: AB 4016 S. 536.)

     BGBl. Nr.   628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44.

                          BR: AB 4130 S. 546.)

     BGBl. Nr.   527/1993 (NR: GP XVIII RV 874 AB 1160 S. 129.

                          BR: AB 4595 S. 573.)

                          (EWR/Anh. IX: 391L0308)

     BGBl. Nr.   570/1993 (NR: GP XVIII AB 1201 S. 129.

                          BR: 4619 AB 4593 S. 573.)

     BGBl. Nr.   622/1994 (NR: GP XVIII AB 1848 S. 174.

                          BR: AB 4920 S. 589.)

     BGBl. Nr.   762/1996 (NR: GP XX RV 33 AB 409 S. 47.

                          BR: 5306 AB 5307 S. 619.)

     BGBl. I Nr.  12/1997 (NR: GP XX RV 457 AB 543 S. 52.

                          BR: 5348 AB 5375 S. 620.)

                          (CELEX-Nr.: 391L0477)

     BGBl. I Nr. 105/1997 (NR: GP XX RV 49 AB 812 S. 82.

                          BR: 5491 AB 5506 S. 629.)

     BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV 110 AB 652 S. 70.

                          BR: 5429 AB 5430 S. 626.)

                          (CELEX-Nr.: 392L0109, 393L0046)

     BGBl. I Nr. 131/1997 (NR: GP XX IA 507/A AB 871 S. 93.

                          BR: 5557 AB 5566 S. 632.)

     BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1230 AB 1359 S. 137.

                          BR: AB 5777 S. 643.)

     BGBl. I Nr.  34/2000 (NR: GP XXI RV 110 AB 116 S. 29.

                          BR: AB 6137 S. 666.)

     BGBl. I Nr.  58/2000 (NR: GP XXI RV 92 AB 146 S. 29.

                          BR: 6109 AB 6124 S. 666.)

     BGBl. I Nr.  19/2001 (NR: GP XXI RV 345 AB 404 S. 56.

                          BR: 6292 AB 6310 S. 672.)

     BGBl. I Nr. 130/2001 (NR: GP XXI RV 754 AB 787 S. 81.

                          BR: 6457 AB 6481 S. 681.)

     BGBl. I Nr.  62/2002 (NR: GP XXI RV 1005 AB 1047 S. 97.

                          BR: 6612 AB 6618 S. 686.)

     BGBl. I Nr. 101/2002 (VfGH)

     BGBl. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV 1166 AB 1213 S. 110.

                          BR: 6695 AB 6738 S. 690.)

 

                          Allgemeiner Teil

                          Erster Abschnitt

                      Allgemeine Bestimmungen

                      Keine Strafe ohne Gesetz

 

  § 1. (1) Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen

einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche

Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe

bedroht war.

  (2) Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe

darf nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur

angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende

Maßnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende

Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art nach

vergleichbaren vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner

ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur

Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war.

 

                    Begehung durch Unterlassung

 

  § 2. Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit

Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden,

obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung

durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der

Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes

durch ein Tun gleichzuhalten ist.

 

                              Notwehr

 

  § 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung

bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar

drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche

Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen

abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es

offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil

droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur

Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

  (2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder

sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1)

bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder

Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf

Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht

ist.

 

                      Keine Strafe ohne Schuld

 

  § 4. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

 

                              Vorsatz

 

  § 5. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen

will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß

der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich

mit ihr abfindet.

  (2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den

Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz

absichtliches Handeln voraussetzt.

  (3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg,

für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für

möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.

 

                           Fahrlässigkeit

 

  § 6. (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu

der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen

und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten

ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt

verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

  (2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen

solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

 

        Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns

 

  § 7. (1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur

vorsätzliches Handeln strafbar.

  (2) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat

geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens

fahrlässig herbeigeführt hat.

 

      Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes

 

  § 8. Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die

Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher

Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu

bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die

fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

 

                            Rechtsirrtum

 

  § 9. (1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht

erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht

vorzuwerfen ist.

  (2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den

Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter

mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl

er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach

dazu verpflichtet gewesen wäre.

  (3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich

handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung

anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.

 

                     Entschuldigender Notstand

 

  § 10. (1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen

unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem

anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende

Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den

sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den

rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes

Verhalten zu erwarten war.

  (2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne

einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat.

Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die

Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in

einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die

fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

 

                       Zurechnungsunfähigkeit

 

  § 11. Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen

Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder

wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen

seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen

oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

 

               Behandlung aller Beteiligten als Täter

 

  § 12. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare

Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie

auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

 

             Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten

 

  § 13. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen

nach seiner Schuld zu bestrafen.

 

             Eigenschaften und Verhältnisse des Täters

 

  § 14. (1) Macht das Gesetz die Strafbarkeit oder die Höhe der

Strafe von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen

des Täters abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen, so ist das

Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften oder

Verhältnisse auch nur bei einem von ihnen vorliegen. Hängt das

Unrecht der Tat jedoch davon ab, daß der Träger der besonderen

persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar

ausführt oder sonst in bestimmter Weise an ihr mitwirkt, so muß auch

diese Voraussetzung erfüllt sein.

  (2) Betreffen die besonderen persönlichen Eigenschaften oder

Verhältnisse hingegen ausschließlich die Schuld, so ist das Gesetz

nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese Eigenschaften

oder Verhältnisse vorliegen.

 

                     Strafbarkeit des Versuches

 

  § 15. (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten

nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und

für jede Beteiligung an einem Versuch.

  (2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie

auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine

der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

  (3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn

die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder

Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach

der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen

wurde, unter keinen Umständen möglich war.

 

                       Rücktritt vom Versuch

 

  § 16. (1) Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung

daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder,

falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er

freiwillig den Erfolg abwendet.

  (2) Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der

Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis

dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern

oder den Erfolg abzuwenden.

 

                         Zweiter Abschnitt

                Einteilung der strafbaren Handlungen

                Einteilung der strafbaren Handlungen

 

  § 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit

lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht

sind.

  (2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

 

                         Dritter Abschnitt

       Strafen, Abschöpfung der Bereicherung, Verfall und vorbeugende

                             Maßnahmen

 

                          Freiheitsstrafen

 

  § 18. (1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf

bestimmte Zeit verhängt.

  (2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und

höchstens zwanzig Jahre.

 

                            Geldstrafen

 

  § 19. (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie

beträgt mindestens zwei Tagessätze.

  (2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt

des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch

mindestens mit 2 Euro und höchstens mit 327 Euro festzusetzen.

  (3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine

Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe

entspricht dabei zwei Tagessätzen.

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)

 

                  Abschöpfung der Bereicherung

 

  § 20. (1) Wer

  1. eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch

     Vermögensvorteile erlangt hat oder

  2. Vermögensvorteile für die Begehung einer mit Strafe bedrohten

     Handlung empfangen hat,

ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen

unrechtmäßigen Bereicherung zu verurteilen. Soweit das Ausmaß der

Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt

werden kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner

Überzeugung festzusetzen.

  (2) Wenn

  1. der Täter fortgesetzt oder wiederkehrend Verbrechen (§ 17)

     begangen und Vermögensvorteile durch deren Begehung erlangt

     oder für diese empfangen hat und

  2. ihm im zeitlichen Zusammenhang mit den begangenen Verbrechen

     weitere Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die

     Annahme naheliegt, daß sie aus weiteren Verbrechen dieser Art

     stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht

     werden kann,

sind auch diese Vermögensvorteile bei der Festsetzung des

abzuschöpfenden Betrages zu berücksichtigen.

  (3) Zur Zahlung eines Geldbetrages, den das Gericht in Höhe der

eingetretenen Bereicherung nach seiner Überzeugung festsetzt, ist der

Täter zu verurteilen, dem im zeitlichen Zusammenhang mit seiner

Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer

terroristischen Vereinigung (§ 278b) Vermögensvorteile zugeflossen

sind, bei denen die Annahme naheliegt, daß sie aus strafbaren

Handlungen stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft

gemacht werden kann.

  (4) Wer durch die mit Strafe bedrohte Handlung eines anderen oder

durch einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil

unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist, ist zur Zahlung

eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verurteilen. Ist

eine juristische Person oder eine Personengesellschaft bereichert

worden, so ist sie zu dieser Zahlung zu verurteilen.

  (5) Ist ein unmittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine

unmittelbar bereicherte juristische Person oder Personengesellschaft

nicht mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger

abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war.

  (6) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung

zu verurteilen. Läßt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn

das Gericht nach seiner Überzeugung festzusetzen.

 

                  Unterbleiben der Abschöpfung

 

  § 20a. (1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der

Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder

sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er

dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die

Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.

  (2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,

  1. wenn im Falle des § 20 Abs. 1 Z 1 das Ausmaß der Bereicherung

     21 802 Euro nicht übersteigt und die Abschöpfung nicht aus

     besonderen Gründen geboten ist, um der Begehung strafbarer

     Handlungen entgegenzuwirken,

  2. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen

     Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den

     die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder

  3. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des

     Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart

     treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt

     der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung

     erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.

 

                             Verfall

 

  § 20b. (1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer

kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen

Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der

Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt

wurden, sind für verfallen zu erklären.

  (2) Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung

stammen, sind für verfallen zu erklären, wenn die Tat, aus der sie

herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist,

aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen

unterliegt.

 

                     Unterbleiben des Verfalls

 

  § 20c. (1) Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit

  1. an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen

     bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen

     Organisation nicht beteiligt sind, oder

  2. sein Zweck durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird,

     insbesondere soweit die unrechtmäßige Bereicherung durch ein

     ausländisches Verfahren abgeschöpft wird und die ausländische

     Entscheidung in Österreich vollstreckt werden kann.

  (2) Vom Verfall ist abzusehen, wenn er außer Verhältnis zur

Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand stünde.

 

  Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

 

  § 21. (1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr

übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb

nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die

Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11) begangen hat,

der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad

beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem

Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst

unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine

mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

  (2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für

geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne

zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen oder

seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit

einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem

solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über

die Strafe anzuordnen.

 

      Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

                           Rechtsbrecher

 

  § 22. (1) Wer dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder

Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im

Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder

wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller

Berauschung (§ 287) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt

für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner

Person und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst im

Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder

Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen

oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten

Folgen begehen werde.

  (2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher

mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat, die Voraussetzungen

für seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher vorliegen oder der Versuch einer Entwöhnung von

vornherein aussichtslos scheint.

 

   Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

 

  § 23. (1) Wird jemand nach Vollendung des vierundzwanzigsten

Lebensjahres zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe

verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer

Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,

  1. wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen

einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib

und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen unter Anwendung

oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die Sittlichkeit,

nach § 28 Abs. 2 bis 5 des Suchtmittelgesetzes oder wegen einer oder

mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen

erfolgt,

  2. wenn er bereits zweimal ausschließlich oder überwiegend wegen

Handlungen der in Z. 1 genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer

von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und deshalb

vor Begehung der nunmehr abgeurteilten Handlungen, jedoch nach

Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mindestens achtzehn Monate in

Strafhaft zugebracht hat und

  3. wenn zu befürchten ist, daß er wegen seines Hanges zu strafbaren

Handlungen der in Z. 1 genannten Art oder weil er seinen

Lebensunterhalt überwiegend durch solche strafbare Handlungen zu

gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit

schweren Folgen begehen werde.

  (2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen

für die Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig

abnorme Rechtsbrecher vorliegen.

  (3) Die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 oder in einer Anstalt für

entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Abs. 1 Z. 2)

insoweit gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die Strafe

anzurechnen ist.

  (4) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer

Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind.

In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf

behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist

die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so

beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.

  (5) Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn die

Voraussetzungen des § 73 vorliegen und anzunehmen ist, daß der Täter

auch von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr

als sechs Monaten verurteilt worden wäre und die zur Erfüllung der

Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 erforderliche Zeit in Strafhaft

zugebracht hätte.

 

       Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit

       Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

 

  § 24. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der

Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Wird die Unterbringung vor

dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den

Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, daß ihm der Rest der Strafe

bedingt oder unbedingt erlassen wird.

  (2) Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche

Rückfallstäter ist nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der

Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche

Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die

Unterbringung noch notwendig ist.

 

 Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

 

  § 25. (1) Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit

anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck

erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für

entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei

Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche

Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.

  (2) Über die Aufhebung der vorbeugenden Maßnahme entscheidet das

Gericht.

  (3) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens

alljährlich zu prüfen.

  (4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen

mindestens alle sechs Monate zu prüfen.

 

                             Einziehung

 

  § 26. (1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe

bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden

waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die

durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen,

wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten

erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen

entgegenzuwirken.

  (2) Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Berechtigte die

besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere

indem er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder unbrauchbar

macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern.

Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte

Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die

betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände

nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.

  (3) Liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor, so sind die

Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen

der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden

kann.

 

        Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung

 

  § 27. (1) Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer

Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der

Verlust des Amtes verbunden, wenn

  1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

  2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate

     übersteigt oder

  3. die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens

     des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB)

     erfolgt ist.

  (2) Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung nach einem

Bundesgesetz eine andere als die im Abs. 1 genannte Rechtsfolge nach

sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist,

soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder

Ernennung beruhender Rechte besteht, nach fünf Jahren. Die Frist

beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende Maßnahmen

vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung

einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft

des Urteils.

 

               Zusammentreffen strafbarer Handlungen

 

  § 28. (1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige

Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art

begangen und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig

erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur

Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach

dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der

außerordentlichen Strafmilderung abgesehen, darf jedoch keine

geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden

Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.

  (2) Ist in einem der zusammentreffenden Gesetze Freiheitsstrafe, in

einem anderen Geldstrafe oder sind auch nur in einem von ihnen

Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn

beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe

und auf eine Geldstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht

zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Das gleiche gilt für

Strafen anderer Art, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe

angedroht sind. Für die Bestimmung der Freiheitsstrafe und der

Geldstrafe gilt Abs. 1.

  (3) Wäre nach Abs. 2 auf eine Freiheitsstrafe und auf eine

Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn statt der Freiheitsstrafe eine

Geldstrafe zu verhängen ist (§ 37), gemäß Abs. 1 nur auf eine

Geldstrafe zu erkennen.

  (4) Vorbeugende Maßnahmen sind anzuordnen, wenn die Voraussetzungen

hiefür auf Grund einer oder mehrerer der mit Strafe bedrohten

Handlungen, über die gleichzeitig geurteilt wird, gegeben sind.

 

           Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge

 

  § 29. Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig

bestimmten Wert einer Sache, gegen die sich die Handlung richtet,

oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den sie

verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so

ist, wenn der Täter mehrere Taten derselben Art begangen hat, die

Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend.

 

    Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten

                             Obergrenze

 

  § 30. Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer

Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch

verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig

ist (§§ 39, 313), zusammentreffen.

 

               Strafe bei nachträglicher Verurteilung

 

  § 31. (1) Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt

worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit

ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt

werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das

Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun

abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die

Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung

beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die

Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre.

  (2) Einer früheren inländischen Verurteilung steht eine frühere

ausländische auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen nach § 73

nicht vorliegen.

 

      Nachträgliche Milderung der Strafe, der Abschöpfung der

                Bereicherung und des Verfalls

 

  § 31a. (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt

werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten,

hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.

  (2) Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse

oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe

Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch

aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen

des § 19 Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die

Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung

einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.

  (3) Befriedigt ein zur Abschöpfung der Bereicherung Verurteilter

nachträglich zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat oder treten sonst

Umstände ein, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf

Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines geringeren

Betrages zu erkennen gewesen wäre, so hat das Gericht die

Entscheidung entsprechend zu ändern. Ebenso ist vorzugehen, wenn

solche Umstände nachträglich bekannt werden.

  (4) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei

deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur

auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat

das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern.

 

                         Vierter Abschnitt

                           Strafbemessung

 

                       Allgemeine Grundsätze

 

  § 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des

Täters.

  (2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und

die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung

bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der

Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige

Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist

vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber

rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige

Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder

Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den

rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

  (3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je

größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet

hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein

Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung

verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie

vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je

weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

 

                    Besondere Erschwerungsgründe

 

  § 33. Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

  1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art

begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt

hat;

  2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung

beruhenden Tat verurteilt worden ist;

  3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

  4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen

strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt

gewesen ist;

  5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders

verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;

  6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen

Weise gehandelt hat;

  7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen

ausgenützt hat.

 

                     Besondere Milderungsgründe

 

  § 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

  1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung

des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß

eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an

Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden

ist;

  2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat

mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

  3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

  4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder

Gehorsam verübt hat;

  5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem

Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe

bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

  6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in

untergeordneter Weise beteiligt war;

  7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

  8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung

zur Tat hat hinreißen lassen;

  9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit

verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

 10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende

Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

 11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem

Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

 12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum

(§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung

bestraft wird;

 13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder

es beim Versuch geblieben ist;

 14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die

Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der

Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden

ist;

 15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen

oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

 16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen

können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

 17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage

wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

 18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither

wohlverhalten hat;

 19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich

nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine

beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder

sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten

hat.

  (2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter

geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu

vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

 

                            Berauschung

 

  § 35. Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht

ausschließenden Rauschzustand gehandelt, so ist dies nur insoweit

mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der

Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den

der Genuß oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach

begründet.

 

       Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter

                       einundzwanzig Jahren

 

  § 36. Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste

Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als

eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. An die

Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der

Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder

lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer

Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Ein ein Jahr

Freiheitsstrafe übersteigendes Mindestmaß der Strafdrohung wird auf

dieses Maß, ein Mindestmaß von einem Jahr auf sechs Monate

herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere Strafe als eine

fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmaß.

 

     Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen

 

  § 37. (1) Ist für eine Tat keine strengere Strafe als

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, sei es auch in Verbindung mit

einer Geldstrafe, angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe

von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl auf eine Geldstrafe von

nicht mehr als 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von

weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung

strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

  (2) Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als nach

Abs. 1, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe,

sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist die

Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen an

Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten nur

zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten,

und die Verhängung einer Geldstrafe aus besonderen Gründen, so etwa,

weil die Umstände des Falles einem Rechtfertigungs- oder

Entschuldigungsumstand nahekommen, genügt, um der Begehung strafbarer

Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

 

                       Anrechnung der Vorhaft

 

  § 38. (1) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche

Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen

und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft

  1. in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder

  2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer

mit Strafe bedrohten Handlung

erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht

bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür

entschädigt worden ist.

  (2) Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die

Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.

 

                    Strafschärfung bei Rückfall

 

  § 39. (1) Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der

gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe

verurteilt worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn

auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug

einer vorbeugenden Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüßt,

so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres

neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare

Handlung begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder

Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die

zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht

überschreiten.

  (2) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer

Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind.

In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf

behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist

die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so

beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.

 

           Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung

 

  § 40. Bei nachträglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe

innerhalb der im § 31 bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die

Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer

Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine

höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so

ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

 

        Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der

                         Milderungsgründe

 

  § 41. (1) Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe

beträchtlich, und besteht begründete Aussicht, daß der Täter auch bei

Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden

Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde,

so kann erkannt werden:

  1. wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist oder

wenn sie mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit

lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht

unter einem Jahr;

  2. wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber

mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, auf

Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten;

  3. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren

bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten;

  4. wann die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat;

  5. wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht ist, auf

Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag.

  (2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 3 und 4 muß jedoch auf

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn die

Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (§ 7 Abs. 2), mag

dieser Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen.

  (3) Die §§ 43 und 43a können auch angewendet werden, wenn auf eine

Freiheitsstrafe von mehr als zwei beziehungsweise drei, aber nicht

mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern die

Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und

begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung

einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen

werde.

 

      Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den

                       Strafverfolgungsbehörden

 

  § 41a. (1) Offenbart der Täter einer nach den §§ 277, 278, 278a

oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit

einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im

Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über

Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,

  1. die aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation

     entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,

  2. die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen

     eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder

  3. eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung

     führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder

     Organisation führend tätig war,

so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41

unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten

Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41

Abs. 3 gilt entsprechend.

  (2) Abs. 1 gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung

(Anm.: richtig: Vereinigung) oder Organisation, die nach dem

Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren

Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung (Anm.:

richtig: Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht,

entsprechend.

  (3) Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen,

für die die österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so ist

Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe

zulässig wäre.

 

               Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat

 

  § 42. Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe,

mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen

Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht

strafbar, wenn

   1. die Schuld des Täters gering ist,

   2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen

hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat,

die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst

ausgeglichen worden sind und

  3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren

Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch

andere entgegenzuwirken.

 

                         Fünfter Abschnitt

   Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und

                          Bewährungshilfe

                      Bedingte Strafnachsicht

 

  § 43. (1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht

übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt,

so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit

von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen,

wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein

oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von

weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der

Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer

Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die

Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld,

sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.

  (2) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Strafe

endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe

vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des

Urteils zu berechnen.

 

            Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe

 

  § 43a. (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die

Voraussetzungen des § 43 auf einen Teil der Strafe zu, so hat das

Gericht diesen Teil bedingt nachzusehen.

  (2) Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber

nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen nicht die

Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vor, so

ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der

verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 bedingt nachgesehen

werden kann.

  (3) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber

nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick

auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe

bedingt nachgesehen noch nach Abs. 2 vorgegangen werden, so ist unter

den Voraussetzungen des § 43 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen.

Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß mindestens einen

Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.

  (4) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht

mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe

Wahrscheinlichkeit, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren

Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des § 43

ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Abs. 3 letzter Satz ist

anzuwenden.

  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/1997)

 

      Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen

 

  § 44. (1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe

nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür

zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, daß der

Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen

werde, so können die §§ 43 und 43a auf jede der beiden Strafen

angewendet werden.

  (2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung können

unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden.

 

           Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen

 

  § 45. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher ist bedingt nachzusehen, wenn nach der Person des

Betroffenen, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der

Art der Tat und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen,

insbesondere nach einem während vorläufiger Anhaltung nach § 429

Abs. 4 StPO oder eines Vollzugs der Untersuchungshaft durch

vorläufige Unterbringung nach § 438 StPO erzielten

Behandlungserfolg, anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der

Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung außerhalb der

Anstalt und allfälligen weiteren in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen

Maßnahmen ausreichen werde, um die Gefährlichkeit, gegen die sich

die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten. Die Unterbringung

nach § 21 Abs. 2 darf überdies nur zugleich mit der Strafe bedingt

nachgesehen werden. Die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der

Unterbringung nach § 21 beträgt zehn Jahre, ist die der

Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner

strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht,

fünf Jahre.

  (2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt

nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung

der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den

§§ 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung

des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu

überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit

gilt auch für die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer

Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.

  (3) § 43 Abs. 2 gilt dem Sinne nach.

  (4) Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist

unzulässig.

 

            Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

 

  § 46. (1) Hat ein Rechtsbrecher die Hälfte der im Urteil verhängten

oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe,

mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe

unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen

ist, daß es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den

Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

  (2) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im Urteil verhängten

oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe,

mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe

unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, es sei denn,

daß besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in

Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen.

  (2a) Ist die Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des

einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden, so

beträgt die mindestens zu verbüßende Strafzeit (Abs. 1 und 2) einen

Monat.

  (3) Bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die

Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein

redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung

sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen

der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer

Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gegebenenfalls ist die

bedingte Entlassung nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen

auszusprechen.

  (4) Verbüßt ein Rechtsbrecher mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre

Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt

oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst

auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach § 43a Abs. 3 und 4

nicht bedingt nachgesehene Teile einer Strafe bleiben jedoch außer

Betracht. Eine bedingte Entlassung aus einem solchen Strafteil ist

ausgeschlossen.

  (5) Ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe

verurteilt worden ist, darf nicht bedingt entlassen werden, bevor er

fünfzehn Jahre verbüßt hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist er

gleichwohl nur dann bedingt zu entlassen, wenn nach seiner Person,

seinem Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen und

seiner Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen ist, daß er in

Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und es

trotz der Schwere der Tat nicht der weiteren Vollstreckung bedarf, um

der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

 

      Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen

                       vorbeugenden Maßnahme

 

  § 47. (1) Aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind

die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt

zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit

(§ 25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer

Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder

Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst

unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.

  (2) Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung

verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der

Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach

seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach

seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, daß

die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet,

nicht mehr besteht.

  (3) Wird der Rechtsbrecher aus einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt

entlassen, so ist nach § 24 Abs. 1 letzter Satz vorzugehen.

  (4) Die Entscheidung, daß die Überstellung des Rechtsbrechers in

die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist

(§ 24 Abs. 2), steht einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für

gefährliche Rückfallstäter gleich.

 

                            Probezeiten

 

  § 48. (1) Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer

Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem Jahr und höchstens drei

Jahren zu bemessen. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei

Jahre, so beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten

Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die

Probezeit zehn Jahre.

  (2) Die Probezeit bei der Entlassung aus einer Anstalt für geistig

abnorme Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche

Rückfallstäter beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde

liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als

einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur fünf Jahre. Bei

der Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher ist die Probezeit mindestens mit einem und höchstens

mit fünf Jahren zu bestimmen.

  (3) Wird die bedingte Nachsicht des Strafrestes oder die bedingte

Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahme nicht widerrufen, so ist sie für endgültig zu erklären.

Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt oder die

vorbeugende Maßnahme vollzogen ist, sind in einem solchen Fall ab der

bedingten Entlassung aus der Strafe oder aus der vorbeugenden

Maßnahme zu berechnen.

 

                     Berechnung der Probezeiten

 

  § 49. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung,

mit der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte

Entlassung (§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen

der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist,

werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

 

      Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

 

  § 50. (1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit

Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt

nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit

Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt

entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder die

Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist,

um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen

abzuhalten. Wird ein Rechtsbrecher wegen einer vor Vollendung des

einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat bedingt entlassen, so

ist stets Bewährungshilfe anzuordnen, es sei denn, dass nach der Art

der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seinem Vorleben

anzunehmen ist, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine

weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Ordnet das Gericht die

Bewährungshilfe an, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder

Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Rechtsbrecher einen

Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben.

  (1a) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Ausspruch der Strafe für

eine Probezeit vorbehalten wird (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes

1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die

wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres

begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des

Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des Jugendgerichtsgesetzes 1988

für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.

  (2) Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für

die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraumes, höchstens jedoch bis

zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder

gegenstandslos werden.

 

                             Weisungen

 

  § 51. (1) Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht,

deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit

Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen

unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die

Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig.

  (2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere aufgetragen werden, an

einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem

bestimmten Heim zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte

oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke

zu enthalten, einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und

Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben,

jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen

und sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen

Stelle zu melden. Den aus seiner Tat entstandenen Schaden nach

Kräften gutzumachen, kann dem Rechtsbrecher auch dann aufgetragen

werden, wenn das von Einfluß darauf ist, ob es der Vollstreckung der

Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere

entgegenzuwirken.

  (3) Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher unter den

Voraussetzungen des Abs. 1 auch die Weisung erteilt werden, sich

einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder

einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich

einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen operativen

Eingriff umfaßt, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers

nicht erteilt werden.

  (4) Das Gericht hat während der Probezeit Weisungen auch

nachträglich zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern oder

aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten scheint.

 

                          Bewährungshilfe

 

  § 52. (1) Der Bewährungshelfer hat sich mit Rat und Tat darum zu

bemühen, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu

verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe

bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Soweit es dazu nötig ist, hat

er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen,

wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und

Arbeit zu finden.

  (2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und

seine Wahrnehmungen zu berichten,

  1. soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder

     zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,

  2. wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,

  3. in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der

     Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.

  (3) Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch

nachträglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies nach § 50

geboten erscheint.

 

 Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung

                     aus einer Freiheitsstrafe

 

  § 53. (1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit

begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die

bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer

Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den

Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der

neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um

den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen

der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung

über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten

Entlassung oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die

Probezeit nicht einzurechnen ist (§ 49), begangen hat, steht einer in

der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich.

  (2) Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten

Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht

befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers

entzieht, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die

bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest

vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint,

um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen

abzuhalten.

  (3) Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 die bedingte

Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen, so kann das Gericht

die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf

Jahre verlängern; im Falle der bedingten Entlassung aus einer

lebenslangen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Probezeit bis auf

höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob

und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch

nicht geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist.

  (4) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten

Probezeit nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen

Freiheitsstrafe sonst besondere Gründe zur Annahme, dass es einer

weiteren Erprobung des Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht

die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte

Verlängerung ist zulässig.

 

 Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei

                    einer vorbeugenden Maßnahme

 

  § 54. (1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer

Anstalt für geistig abnorme oder für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den

§§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im § 53 genannten

Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten

Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die

vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht.

  (2) Wird im Falle des Abs. 1 die bedingte Nachsicht der

Unterbringung in oder die bedingte Entlassung aus einer im § 21

bezeichneten Anstalt nicht widerrufen, so kann das Gericht die

Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Beträgt die

Probezeit nur fünf Jahre, so kann sie das Gericht bis auf höchstens

zehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche

Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht

geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist.

  (3) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten

Probezeit besondere Gründe zur Annahme, dass es weiterhin der

Androhung der Unterbringung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die

sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten, so kann das

Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine

wiederholte Verlängerung ist zulässig.

  (4) Ist im Falle der bedingten Nachsicht der Unterbringung in oder

der bedingten Entlassung aus einer Anstalt nach § 21 Abs. 1 dem

Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer medizinischen

Behandlung zu unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass der

Rechtsbrecher die Weisung nicht befolgt und es deshalb einer

stationären Behandlung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich

die vorbeugende Maßnahme gerichtet hat, hintanzuhalten, so hat das

Gericht die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die nach § 9 des

Unterbringungsgesetzes vorzugehen hat. Das Gericht ist von den in

der Folge getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

  (5) Wird jedoch im Falle einer bedingten Entlassung aus einer der

in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten wegen einer während der

Probezeit (§ 53 Abs. 1) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die

vorbeugende Maßnahme neuerlich angeordnet, so wird damit die frühere

Anordnung dieser Maßnahme gegenstandslos.

  (6) Die bedingte Entlassung aus einer Anstalt für

entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist nicht zu widerrufen, wenn

die Fortsetzung der Behandlung von vornherein aussichtslos scheint.

 

              Widerruf bei nachträglicher Verurteilung

 

  § 55. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteiles

und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher ist zu widerrufen, wenn eine nachträgliche Verurteilung

gemäß § 31 erfolgt und die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer

Aburteilung nicht gewährt worden wäre.

  (2) Wurde die Strafe, ein Strafteil oder die Unterbringung in einer

Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bei der

nachträglichen Verurteilung bedingt nachgesehen, so ist diese

Nachsicht zu widerrufen, wenn sie bei gleichzeitiger Aburteilung

nicht gewährt worden wäre und die Verurteilung, auf die gemäß § 31

Bedacht zu nehmen gewesen wäre, nicht aktenkundig war.

  (3) Wird die bedingte Nachsicht nicht widerrufen, so dauert jede

der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die

zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.

 

                          Widerrufsfristen

 

  § 56. Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das

Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit

begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs

Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei

deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens

treffen.

 

                         Sechster Abschnitt

                             Verjährung

 

                    Verjährung der Strafbarkeit

 

  § 57. (1) Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger

Freiheitsstrafe bedroht sind oder die mit Freiheitsstrafe von zehn

bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht

sind, verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren

tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen

Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren.

Für die Frist gelten Abs. 2 und § 58 entsprechend.

  (2) Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die

Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit

abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.

  (3) Die Verjährungsfrist beträgt

zwanzig Jahre,

  wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber

  mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;

zehn Jahre,

  wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens

  zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;

fünf Jahre,

  wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens

  fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;

drei Jahre,

  wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens

  einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;

ein Jahr,

  wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe

  oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.

  (4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch die Abschöpfung

der Bereicherung, der Verfall und vorbeugende Maßnahmen unzulässig.

 

                 Verlängerung der Verjährungsfrist

 

  § 58. (1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem

die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das

mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die

Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des

Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten

Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen

sind.

  (2) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine

mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen

Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für

diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

  (3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die

Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und Abs. 4 nichts

anderes bestimmen;

  2. die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein

Strafverfahren bei Gericht anhängig ist;

  3. die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten

einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212

oder 213.

  (4) Wird die Tat nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit

Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der

Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung nicht verlangt

oder beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.

 

                  Verjährung der Vollstreckbarkeit

 

  § 59. (1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe,

einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren und einer

Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder

für gefährliche Rückfallstäter verjährt nicht.

  (2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, einer Abschöpfung der

Bereicherung, eines Verfalls und vorbeugender Maßnahmen erlischt

durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der

Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, die Abschöpfung

der Bereicherung, den Verfall oder die vorbeugende Maßnahme erkannt

worden ist.

  (3) Die Frist beträgt

fünfzehn Jahre,

  wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr

  als zehn Jahren erkannt worden ist;

zehn Jahre,

  wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr

  als einem Jahr oder auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einer

  Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist;

fünf Jahre

  in allen übrigen Fällen.

  (4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen

erkannt worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit

aller dieser Strafen oder Maßnahmen nach der Strafe oder Maßnahme,

für die die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind eine

Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt worden, so

ist zur Berechnung der Verjährungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur

Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Ist gegen denselben Täter sowohl auf

eine Strafe als auch auf Abschöpfung der Bereicherung erkannt worden,

so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit der Abschöpfung

der Bereicherung nach jener der Strafe.

 

      Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung

 

  § 60. (1) Wird gegen den Verurteilten in der Verjährungsfrist auf

eine neue Strafe oder vorbeugende Maßnahme erkannt, so tritt die

Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die

Vollstreckbarkeit dieser Strafe oder vorbeugenden Maßnahme erloschen

ist.

  (2) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

  1. die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder

der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher oder im Fall einer bedingten Entlassung;

  2. Zeiten, für die dem Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges

einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder

der Zahlung einer Geldstrafe gewährt worden ist;

  3. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung

angehalten worden ist;

  4. Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten

hat.

  (3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der mit

Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterbricht die

Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Verurteilte

endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 2 von neuem zu laufen.

 

                        Siebenter Abschnitt

                          Geltungsbereich

                         Zeitliche Geltung

 

  § 61. Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem

Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind

sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten

haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.

 

                   Strafbare Handlungen im Inland

 

  § 62. Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die

im Inland begangen worden sind.

 

     Strafbare Handlungen an Bord österreichischer Schiffe oder

                           Luftfahrzeuge

 

  § 63. Die österreichischen Strafgesetze gelten auch für Taten, die

auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden

sind, unabhängig davon, wo sich dieses befindet.

 

 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze

                     des Tatorts bestraft werden

 

  § 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von

den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene

Taten:

  1. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

zugunsten des Auslands (§ 124), Hochverrat (§ 242), Vorbereitung

eines Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen (§ 246),

Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251), Landesverrat

(§§ 252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen das Bundesheer

(§§ 259 und 260);

  2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen

Beamten (§ 74 Z. 4) während oder wegen der Vollziehung seiner

Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter begeht;

  3. falsche Beweisaussage vor Gericht (§ 288) und unter Eid

abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor

einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Verfahren, das bei einem