StGB
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Bundesgesetz
vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten
Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB) StF:
BGBl. Nr. 60/1974 Änderung idF:
BGBl. Nr. 205/1982 BGBl. Nr. 295/1984 BGBl. Nr. 605/1987 BGBl. Nr. 398/1988 (DFB) BGBl. Nr. 599/1988 BGBl. Nr. 242/1989 BGBl. Nr. 243/1989
BGBl. Nr. 30a/1991 (NR: GP
XVIII IA 55/A AB 46 S. 12. BR:
AB 4016 S. 536.) BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S.
44. BR: AB 4130 S.
546.) BGBl. Nr. 527/1993 (NR: GP XVIII RV 874 AB 1160 S.
129. BR: AB 4595 S.
573.) (EWR/Anh. IX:
391L0308) BGBl. Nr. 570/1993 (NR: GP XVIII AB 1201 S. 129. BR: 4619 AB 4593 S.
573.) BGBl. Nr. 622/1994 (NR: GP XVIII AB 1848 S. 174. BR: AB 4920 S.
589.) BGBl. Nr. 762/1996 (NR: GP XX RV 33 AB 409 S. 47. BR: 5306 AB 5307 S.
619.) BGBl. I Nr. 12/1997 (NR: GP XX RV 457 AB 543 S. 52. BR: 5348 AB 5375 S.
620.) (CELEX-Nr.:
391L0477) BGBl. I Nr. 105/1997 (NR: GP XX RV 49 AB 812 S. 82. BR:
5491 AB 5506 S. 629.) BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV 110
AB 652 S. 70. BR: 5429 AB 5430 S.
626.) (CELEX-Nr.:
392L0109, 393L0046) BGBl. I Nr. 131/1997 (NR: GP XX IA 507/A AB 871 S. 93. BR:
5557 AB 5566 S. 632.) BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1230
AB 1359 S. 137. BR: AB 5777 S.
643.) BGBl. I Nr. 34/2000 (NR: GP XXI RV 110 AB 116 S. 29. BR: AB 6137 S.
666.) BGBl. I Nr. 58/2000 (NR: GP XXI RV 92 AB 146 S. 29. BR: 6109 AB 6124 S.
666.) BGBl. I Nr. 19/2001 (NR: GP XXI RV 345 AB 404 S. 56. BR: 6292 AB 6310 S.
672.) BGBl. I Nr. 130/2001 (NR: GP XXI RV 754
AB 787 S. 81. BR: 6457 AB 6481 S.
681.) BGBl. I Nr. 62/2002 (NR: GP XXI RV 1005 AB 1047 S. 97. BR: 6612 AB 6618 S.
686.) BGBl. I Nr. 101/2002 (VfGH) BGBl. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV 1166 AB 1213 S.
110. BR:
6695 AB 6738 S. 690.) |
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Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Keine Strafe ohne Gesetz § 1. (1) Eine Strafe oder eine vorbeugende
Maßnahme darf nur wegen einer
Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung
fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht
war. (2) Eine schwerere als die zur Zeit der
Begehung angedrohte Strafe darf
nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur angeordnet
werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende Maßnahme
oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende Maßnahme
vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art nach vergleichbaren
vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner ungünstigeren
Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit
der Tat geltenden Gesetz zulässig war. |
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Begehung durch Unterlassung § 2. Bedroht das Gesetz die Herbeiführung
eines Erfolges mit Strafe,
so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl
er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch
die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung
einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch
ein Tun gleichzuhalten ist. |
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Notwehr § 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer
sich nur der Verteidigung bedient,
die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden
rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit,
Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.
Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich
ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht
und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr
nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist. (2) Wer das gerechtfertigte Maß der
Verteidigung überschreitet oder sich
einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient,
ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken
geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit
beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist. |
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Keine Strafe ohne
Schuld § 4. Strafbar ist nur, wer schuldhaft
handelt. |
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Vorsatz § 5. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will,
der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit
ihr abfindet. (2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es
ihm darauf ankommt, den Umstand
oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt. (3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er
den Umstand oder Erfolg, für
den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich
hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält. |
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Fahrlässigkeit § 6. (1) Fahrlässig handelt, wer die
Sorgfalt außer acht läßt, zu der
er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und
körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist,
und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen
könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. (2) Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, daß er einen solchen
Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. |
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Strafbarkeit vorsätzlichen und
fahrlässigen Handelns § 7. (1) Wenn das Gesetz nichts anderes
bestimmt, ist nur vorsätzliches
Handeln strafbar. (2) Eine schwerere Strafe, die an eine
besondere Folge der Tat geknüpft
ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig
herbeigeführt hat. |
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Irrtümliche Annahme eines
rechtfertigenden Sachverhaltes § 8. Wer irrtümlich einen Sachverhalt
annimmt, der die Rechtswidrigkeit
der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung
nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen,
wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige
Begehung mit Strafe bedroht ist. |
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Rechtsirrtum § 9. (1) Wer das Unrecht der Tat wegen
eines Rechtsirrtums nicht erkennt,
handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen
ist. (2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen,
wenn das Unrecht für den Täter
wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit
den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er
seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu
verpflichtet gewesen wäre. (3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist,
wenn der Täter vorsätzlich handelt,
die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden,
wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat. |
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Entschuldigender
Notstand § 10. (1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat
begeht, um einen unmittelbar
drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen
abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden
nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie
abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich
geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten
zu erwarten war. (2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn
er sich der Gefahr ohne einen
von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat. Der
Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen,
unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem
Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige
Begehung mit Strafe bedroht ist. |
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Zurechnungsunfähigkeit § 11. Wer zur Zeit der Tat wegen einer
Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns,
wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen
einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen
Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft. |
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Behandlung aller Beteiligten
als Täter § 12. Nicht nur der unmittelbare Täter
begeht die strafbare Handlung,
sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen,
oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. |
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Selbständige Strafbarkeit der
Beteiligten § 13. Waren an der Tat mehrere beteiligt,
so ist jeder von ihnen nach
seiner Schuld zu bestrafen. |
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Eigenschaften und Verhältnisse
des Täters § 14. (1) Macht das Gesetz die Strafbarkeit
oder die Höhe der Strafe
von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des
Täters abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen, so ist das Gesetz
auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse
auch nur bei einem von ihnen vorliegen. Hängt das Unrecht
der Tat jedoch davon ab, daß der Träger der besonderen persönlichen
Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar ausführt
oder sonst in bestimmter Weise an ihr mitwirkt, so muß auch diese
Voraussetzung erfüllt sein. (2) Betreffen die besonderen persönlichen
Eigenschaften oder Verhältnisse
hingegen ausschließlich die Schuld, so ist das Gesetz nur
auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese Eigenschaften oder
Verhältnisse vorliegen. |
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Strafbarkeit des
Versuches § 15. (1) Die Strafdrohungen gegen
vorsätzliches Handeln gelten nicht
nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für
jede Beteiligung an einem Versuch. (2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter
seinen Entschluß, sie auszuführen
oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (3) Der Versuch und die Beteiligung daran
sind nicht strafbar, wenn die
Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse,
die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der
Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde,
unter keinen Umständen möglich war. |
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Rücktritt vom Versuch § 16. (1) Der Täter wird wegen des
Versuches oder der Beteiligung daran
nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls
mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig
den Erfolg abwendet. (2) Der Täter wird auch straflos, wenn die
Ausführung oder der Erfolg
ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen
freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder
den Erfolg abzuwenden. |
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Zweiter Abschnitt Einteilung der strafbaren
Handlungen Einteilung der strafbaren
Handlungen § 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche
Handlungen, die mit lebenslanger
oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. (2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind
Vergehen. |
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Dritter Abschnitt Strafen, Abschöpfung der Bereicherung,
Verfall und vorbeugende Maßnahmen Freiheitsstrafen § 18. (1) Freiheitsstrafen werden auf
Lebensdauer oder auf bestimmte
Zeit verhängt. (2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt
mindestens einen Tag und höchstens
zwanzig Jahre. |
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Geldstrafen § 19. (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen
zu bemessen. Sie beträgt
mindestens zwei Tagessätze. (2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen
Verhältnissen und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des
Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens
mit 2 Euro und höchstens mit 327 Euro festzusetzen. (3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe
festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht
dabei zwei Tagessätzen. (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.
762/1996) |
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Abschöpfung der
Bereicherung § 20. (1) Wer 1. eine mit Strafe bedrohte Handlung
begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder 2. Vermögensvorteile für die Begehung einer
mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat, ist
zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen
Bereicherung zu verurteilen. Soweit das Ausmaß der Bereicherung
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden
kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner Überzeugung
festzusetzen. (2) Wenn 1. der Täter fortgesetzt oder wiederkehrend
Verbrechen (§ 17) begangen und Vermögensvorteile durch
deren Begehung erlangt oder für diese empfangen hat und 2. ihm im zeitlichen Zusammenhang mit den
begangenen Verbrechen weitere Vermögensvorteile zugeflossen
sind, bei denen die Annahme naheliegt, daß sie aus weiteren
Verbrechen dieser Art stammen, und deren rechtmäßige Herkunft
nicht glaubhaft gemacht werden kann, sind
auch diese Vermögensvorteile bei der Festsetzung des abzuschöpfenden
Betrages zu berücksichtigen. (3) Zur Zahlung eines Geldbetrages, den das
Gericht in Höhe der eingetretenen
Bereicherung nach seiner Überzeugung festsetzt, ist der Täter
zu verurteilen, dem im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft
in einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen
Vereinigung (§ 278b) Vermögensvorteile zugeflossen sind,
bei denen die Annahme naheliegt, daß sie aus strafbaren Handlungen
stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht
werden kann. (4) Wer durch die mit Strafe bedrohte
Handlung eines anderen oder durch
einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar
und unrechtmäßig bereichert worden ist, ist zur Zahlung eines
Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verurteilen. Ist eine
juristische Person oder eine Personengesellschaft bereichert worden,
so ist sie zu dieser Zahlung zu verurteilen. (5) Ist ein unmittelbar Bereicherter
verstorben oder besteht eine unmittelbar
bereicherte juristische Person oder Personengesellschaft nicht
mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen,
soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war. (6) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem
Anteil an der Bereicherung zu
verurteilen. Läßt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn das
Gericht nach seiner Überzeugung festzusetzen. |
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Unterbleiben der
Abschöpfung § 20a. (1) Die Abschöpfung ist
ausgeschlossen, soweit der Bereicherte
zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich
dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu
verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung
durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird. (2) Von der Abschöpfung ist abzusehen, 1. wenn im Falle des § 20 Abs. 1 Z 1 das
Ausmaß der Bereicherung 21 802 Euro nicht übersteigt und die
Abschöpfung nicht aus besonderen Gründen geboten ist, um der
Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken, 2. soweit der abzuschöpfende Betrag oder
die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum
Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung
erfordern würde, oder 3. soweit die Zahlung des Geldbetrages das
Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig
erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die
Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist;
aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen
sind zu berücksichtigen. |
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Verfall § 20b. (1) Vermögenswerte, die der
Verfügungsmacht einer kriminellen
Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung
(§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung
(§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden,
sind für verfallen zu erklären. (2) Vermögenswerte, die aus einer mit
Strafe bedrohten Handlung stammen,
sind für verfallen zu erklären, wenn die Tat, aus der sie herrühren,
auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber
nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegt. |
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Unterbleiben des Verfalls § 20c. (1) Der Verfall ist ausgeschlossen,
soweit 1. an den betroffenen Vermögenswerten
Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung
oder an der kriminellen Organisation nicht beteiligt sind, oder 2. sein Zweck durch andere rechtliche
Maßnahmen erreicht wird, insbesondere soweit die unrechtmäßige
Bereicherung durch ein ausländisches Verfahren abgeschöpft wird
und die ausländische Entscheidung in Österreich vollstreckt
werden kann. (2) Vom Verfall ist abzusehen, wenn er
außer Verhältnis zur Bedeutung
der Sache oder zum Verfahrensaufwand stünde. |
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Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher § 21. (1) Begeht jemand eine Tat, die mit
einer ein Jahr übersteigenden
Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht
bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit
ausschließenden Zustandes (§ 11) begangen hat, der
auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht,
so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand
und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter
dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit
Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. (2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so
ist in eine Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig
zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen
Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer
ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen
Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die
Strafe anzuordnen. |
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Unterbringung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher § 22. (1) Wer dem Mißbrauch eines
berauschenden Mittels oder Suchtmittels
ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang
mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen
Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
(§ 287) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person
und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst im Zusammenhang
mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel
eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder
doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen
begehen werde. (2) Von der Unterbringung ist abzusehen,
wenn der Rechtsbrecher mehr
als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat, die Voraussetzungen für
seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
vorliegen oder der Versuch einer Entwöhnung von vornherein
aussichtslos scheint. |
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Unterbringung in einer Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter § 23. (1) Wird jemand nach Vollendung des
vierundzwanzigsten Lebensjahres
zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt,
so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt
für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen, 1. wenn die Verurteilung ausschließlich
oder überwiegend wegen einer
oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und
Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen unter Anwendung oder
Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die Sittlichkeit, nach
§ 28 Abs. 2 bis 5 des Suchtmittelgesetzes oder wegen einer oder mehrerer
vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen erfolgt, 2. wenn er bereits zweimal ausschließlich
oder überwiegend wegen Handlungen
der in Z. 1 genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer von
jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und deshalb vor
Begehung der nunmehr abgeurteilten Handlungen, jedoch nach Vollendung
des neunzehnten Lebensjahres mindestens achtzehn Monate in Strafhaft
zugebracht hat und 3. wenn zu befürchten ist, daß er wegen
seines Hanges zu strafbaren Handlungen
der in Z. 1 genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt
überwiegend durch solche strafbare Handlungen zu gewinnen
pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren
Folgen begehen werde. (2) Von der Unterbringung ist abzusehen,
wenn die Voraussetzungen für
die Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher vorliegen. (3) Die Anhaltung in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher
nach § 21 Abs. 2 oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Abs. 1 Z. 2) insoweit
gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen
ist. (4) Eine frühere Strafe bleibt außer
Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung
bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In
diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche
Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die
Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt
die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils. (5) Ausländische Verurteilungen sind zu
berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen
des § 73 vorliegen und anzunehmen ist, daß der Täter auch
von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten verurteilt worden wäre und die zur Erfüllung der Voraussetzungen
des Abs. 1 Z. 2 erforderliche Zeit in Strafhaft zugebracht
hätte. |
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Reihenfolge des Vollzugs von
Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahmen § 24. (1) Die Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung
ist auf die Strafe anzurechnen. Wird die Unterbringung vor dem
Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug
zu überstellen, es sei denn, daß ihm der Rest der Strafe bedingt
oder unbedingt erlassen wird. (2) Die Unterbringung in einer Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter
ist nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der Überstellung
des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung
noch notwendig ist. |
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Dauer der mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahmen § 25. (1) Vorbeugende Maßnahmen sind auf
unbestimmte Zeit anzuordnen.
Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert.
Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei Jahre
dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
nicht länger als zehn Jahre. (2) Über die Aufhebung der vorbeugenden
Maßnahme entscheidet das Gericht. (3) Ob die Unterbringung in einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher
oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch
notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich
zu prüfen. (4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens
alle sechs Monate zu prüfen. |
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Einziehung § 26. (1) Gegenstände, die der Täter zur
Begehung der mit Strafe bedrohten
Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren,
bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch
diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn
dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint,
um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. (2) Von der Einziehung ist abzusehen, wenn
der Berechtigte die besondere
Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere indem
er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder unbrauchbar macht,
die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern. Gegenstände,
auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person
Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende
Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht
zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden. (3) Liegen die Voraussetzungen der
Einziehung vor, so sind die Gegenstände
auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der
mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. |
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Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der
Verurteilung § 27. (1) Mit der Verurteilung durch ein
inländisches Gericht wegen
einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen
zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der Verlust
des Amtes verbunden, wenn 1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr
übersteigt, 2. die nicht bedingt nachgesehene
Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder 3. die Verurteilung auch oder
ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines
Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist. (2) Zieht eine strafgerichtliche
Verurteilung nach einem Bundesgesetz
eine andere als die im Abs. 1 genannte Rechtsfolge nach sich,
so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist, soweit
sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung
beruhender Rechte besteht, nach fünf Jahren. Die Frist beginnt,
sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende Maßnahmen vollzogen
oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer
Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des
Urteils. |
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Zusammentreffen strafbarer
Handlungen § 28. (1) Hat jemand durch eine Tat oder
durch mehrere selbständige Taten
mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen
und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt,
so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen
oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach dem
Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der außerordentlichen
Strafmilderung abgesehen, darf jedoch keine geringere
Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen
vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. (2) Ist in einem der zusammentreffenden
Gesetze Freiheitsstrafe, in einem
anderen Geldstrafe oder sind auch nur in einem von ihnen Freiheits-
und Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide
Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe und
auf eine Geldstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend
angedroht, so kann sie verhängt werden. Das gleiche gilt für Strafen
anderer Art, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe angedroht
sind. Für die Bestimmung der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe
gilt Abs. 1. (3) Wäre nach Abs. 2 auf eine
Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe
zu erkennen, so ist, wenn statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe
zu verhängen ist (§ 37), gemäß Abs. 1 nur auf eine Geldstrafe
zu erkennen. (4) Vorbeugende Maßnahmen sind anzuordnen,
wenn die Voraussetzungen hiefür
auf Grund einer oder mehrerer der mit Strafe bedrohten Handlungen,
über die gleichzeitig geurteilt wird, gegeben sind. |
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Zusammenrechnung der Werte und
Schadensbeträge § 29. Hängt die Höhe der Strafdrohung von
dem ziffernmäßig bestimmten
Wert einer Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder
von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den sie verursacht
oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist,
wenn der Täter mehrere Taten derselben Art begangen hat, die Summe
der Werte oder Schadensbeträge maßgebend. |
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Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im
Gesetz bestimmten Obergrenze § 30. Eine Überschreitung der im Gesetz
bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung
um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene
Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist
(§§ 39, 313), zusammentreffen. |
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Strafe bei nachträglicher
Verurteilung § 31. (1) Wird jemand, der bereits zu einer
Strafe verurteilt worden
ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer
Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden
können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß
der Strafe nicht übersteigen, die für die nun abzuurteilende
Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe
nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim
Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung
der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre. (2) Einer früheren inländischen
Verurteilung steht eine frühere ausländische
auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen nach § 73 nicht
vorliegen. |
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Nachträgliche Milderung der Strafe, der
Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls § 31a. (1) Wenn nachträglich Umstände
eintreten oder bekannt werden,
die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat
das Gericht die Strafe angemessen zu mildern. (2) Verschlechtern sich nachträglich die
persönlichen Verhältnisse oder
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten
nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende
Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des
§ 19 Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Verschlechterung
vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat. (3) Befriedigt ein zur Abschöpfung der
Bereicherung Verurteilter nachträglich
zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat oder treten sonst Umstände
ein, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Abschöpfung
der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines geringeren Betrages
zu erkennen gewesen wäre, so hat das Gericht die Entscheidung
entsprechend zu ändern. Ebenso ist vorzugehen, wenn solche
Umstände nachträglich bekannt werden. (4) Wenn nachträglich Umstände eintreten
oder bekannt werden, bei deren
Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf
Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat das
Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern. |
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Vierter Abschnitt Strafbemessung Allgemeine Grundsätze § 32. (1) Grundlage für die Bemessung der
Strafe ist die Schuld des Täters. (2) Bei Bemessung der Strafe hat das
Gericht die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe
und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben
des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor
allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich
geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung
des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe
zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich
geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. (3) Im allgemeinen ist die Strafe umso
strenger zu bemessen, je größer
die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat
oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden
erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt,
je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet
oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger
Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. |
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Besondere
Erschwerungsgründe § 33. Ein Erschwerungsgrund ist es
insbesondere, wenn der Täter 1. mehrere strafbare Handlungen derselben
oder verschiedener Art begangen
oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat; 2. schon wegen einer auf der gleichen
schädlichen Neigung beruhenden
Tat verurteilt worden ist; 3. einen anderen zur strafbaren Handlung
verführt hat; 4. der Urheber oder Anstifter einer von
mehreren begangenen strafbaren
Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen
ist; 5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen
oder anderen besonders verwerflichen
Beweggründen gehandelt hat; 6. heimtückisch, grausam oder in einer für
das Opfer qualvollen Weise
gehandelt hat; 7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder
Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt
hat. |
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Besondere
Milderungsgründe § 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es
insbesondere, wenn der Täter 1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten,
jedoch vor Vollendung des
einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines
abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand
ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist; 2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel
geführt hat und die Tat mit
seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht; 3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen
begangen hat; 4. die Tat unter der Einwirkung eines
Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam
verübt hat; 5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht
hat, daß er es in einem Fall,
in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht,
unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden; 6. an einer von mehreren begangenen
strafbaren Handlung nur in untergeordneter
Weise beteiligt war; 7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen
hat; 8. sich in einer allgemein begreiflichen
heftigen Gemütsbewegung zur
Tat hat hinreißen lassen; 9. die Tat mehr durch eine besonders
verlockende Gelegenheit verleitet
als mit vorgefaßter Absicht begangen hat; 10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu
zurückzuführende drückende Notlage
zur Tat bestimmt worden ist; 11. die Tat unter Umständen begangen hat,
die einem Schuldausschließungs-
oder Rechtfertigungsgrund nahekommen; 12. die Tat in einem die Schuld nicht
ausschließenden Rechtsirrtum (§
9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft
wird; 13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden
herbeigeführt hat oder es
beim Versuch geblieben ist; 14. sich der Zufügung eines größeren
Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit
offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden
vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist; 15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten
Schaden gutzumachen oder
weitere nachteilige Folgen zu verhindern; 16. sich selbst gestellt hat, obwohl er
leicht hätte entfliehen können
oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde; 17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder
durch seine Aussage wesentlich
zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen
und sich seither wohlverhalten
hat; 19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine
ihm persönlich nahestehende
Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche
Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige
gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat. (2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn
das gegen den Täter geführte
Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden
Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. |
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Berauschung § 35. Hat der Täter in einem die
Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden
Rauschzustand gehandelt, so ist dies nur insoweit mildernd,
als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit
nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der
Genuß oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet. |
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Verhängung von Freiheitsstrafen über
Personen unter einundzwanzig Jahren § 36. Gegen eine Person, die zur Zeit der
Tat das einundzwanzigste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine
Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle
der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung
einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger
Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe
von fünf bis zu zwanzig Jahren. Ein ein Jahr Freiheitsstrafe
übersteigendes Mindestmaß der Strafdrohung wird auf dieses
Maß, ein Mindestmaß von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt.
Soweit jedoch keine strengere Strafe als eine fünfjährige
Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmaß. |
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Verhängung von Geldstrafen an Stelle von
Freiheitsstrafen § 37. (1) Ist für eine Tat keine strengere
Strafe als Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren, sei es auch in Verbindung mit einer
Geldstrafe, angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von
nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht
mehr als 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren
strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer
Handlungen durch andere entgegenzuwirken. (2) Ist für eine Tat eine strengere
Freiheitsstrafe als nach Abs.
1, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, sei
es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist die Verhängung
einer Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen an Stelle
einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten nur zulässig,
wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf,
um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und
die Verhängung einer Geldstrafe aus besonderen Gründen, so etwa, weil
die Umstände des Falles einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand
nahekommen, genügt, um der Begehung strafbarer Handlungen
durch andere entgegenzuwirken. |
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Anrechnung der Vorhaft § 38. (1) Die verwaltungsbehördliche und
die gerichtliche Verwahrungshaft
und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und
Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft 1. in einem Verfahren wegen der Tat, für
die er bestraft wird, oder 2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen
des Verdachtes einer mit
Strafe bedrohten Handlung erlitten
hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits
auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt
worden ist. (2) Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine
Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe
maßgebend. |
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Strafschärfung bei
Rückfall § 39. (1) Ist der Täter schon zweimal wegen
Taten, die auf der gleichen
schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch
nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer
vorbeugenden Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüßt, so
kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich
aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung
begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche
Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. (2) Eine frühere Strafe bleibt außer
Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung
bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In
diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche
Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die
Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt
die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils. |
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Strafbemessung bei nachträglicher
Verurteilung § 40. Bei nachträglicher Verurteilung ist
die Zusatzstrafe innerhalb
der im § 31 bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die Summe
der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung
zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere
Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so ist
von einer Zusatzstrafe abzusehen. |
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Außerordentliche Strafmilderung bei
Überwiegen der Milderungsgründe § 41. (1) Überwiegen die Milderungsgründe
die Erschwerungsgründe beträchtlich,
und besteht begründete Aussicht, daß der Täter auch bei Verhängung
einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe
keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so
kann erkannt werden: 1. wenn die Tat mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht ist oder wenn
sie mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr; 2. wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger
Freiheitsstrafe, aber mit
Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe
nicht unter sechs Monaten; 3. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von
mindestens fünf Jahren bedroht
ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten; 4. wann die Tat mit Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr bedroht
ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat; 5. wenn die Tat mit geringerer
Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe
von mindestens einem Tag. (2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z.
3 und 4 muß jedoch auf Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn die Tat
den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (§ 7 Abs. 2), mag dieser
Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen. (3) Die §§ 43 und 43a können auch
angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe
von mehr als zwei beziehungsweise drei, aber nicht mehr
als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern die Milderungsgründe
die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete
Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung einer
solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. |
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Außerordentliche Strafmilderung bei
Zusammenarbeit mit den
Strafverfolgungsbehörden § 41a. (1) Offenbart der Täter einer nach
den §§ 277, 278, 278a oder
278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer
solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang
steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen,
deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt, 1. die aus der Verabredung, Vereinigung
oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder
erheblich zu vermindern, 2. die Aufklärung einer solchen strafbaren
Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern
oder 3. eine Person auszuforschen, die an einer
solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer
solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war, so
kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41 unterschritten
werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen
im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41 Abs.
3 gilt entsprechend. (2) Abs. 1 gilt für den Beteiligten einer
Verabredung, Verbindung (Anm.:
richtig: Vereinigung) oder Organisation, die nach dem Verbotsgesetz
strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung,
die mit einer solchen Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig:
Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend. (3) Bezieht sich das Wissen des Täters auf
strafbare Handlungen, für
die die österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Abs.
1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig
wäre. |
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Mangelnde Strafwürdigkeit der
Tat § 42. Ist die von Amts wegen zu verfolgende
Tat nur mit Geldstrafe, mit
nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe
und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht strafbar,
wenn 1. die Schuld des Täters gering ist, 2.
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat
oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die
Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen
worden sind und 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um
den Täter von strafbaren Handlungen
abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken. |
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Fünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte
Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe Bedingte Strafnachsicht § 43. (1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer
zwei Jahre nicht übersteigenden
Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt, so
hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von
mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn
anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder
in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren
strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung
der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen
durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art
der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein
Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. (2) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so
ist die Strafe endgültig
nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt
ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des Urteils
zu berechnen. |
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Bedingte Nachsicht eines Teiles
der Strafe § 43a. (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt
und treffen die Voraussetzungen
des § 43 auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht
diesen Teil bedingt nachzusehen. (2) Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr
als sechs Monaten, aber nicht
mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen
für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vor, so ist
an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende
Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 bedingt nachgesehen werden
kann. (3) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr
als sechs Monaten, aber nicht
mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf
frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt
nachgesehen noch nach Abs. 2 vorgegangen werden, so ist unter den
Voraussetzungen des § 43 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der
nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat
und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. (4) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr
als zwei, aber nicht mehr
als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit,
daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen
begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 ein
Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.
105/1997) |
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Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen
mehrerer Strafen § 44. (1) Werden eine Freiheitsstrafe und
eine Geldstrafe nebeneinander
verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen,
beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug
einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde,
so können die §§ 43 und 43a auf jede der beiden Strafen angewendet
werden. (2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen der
Verurteilung können unabhängig
von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden. |
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Bedingte Nachsicht von
vorbeugenden Maßnahmen § 45. (1) Die Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
ist bedingt nachzusehen, wenn nach der Person des Betroffenen,
seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der Art
der Tat und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen, insbesondere
nach einem während vorläufiger Anhaltung nach § 429 Abs.
4 StPO oder eines Vollzugs der Untersuchungshaft durch vorläufige
Unterbringung nach § 438 StPO erzielten Behandlungserfolg,
anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung
in Verbindung mit einer Behandlung außerhalb der Anstalt
und allfälligen weiteren in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen
ausreichen werde, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die
vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten. Die Unterbringung nach
§ 21 Abs. 2 darf überdies nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen
werden. Die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der Unterbringung
nach § 21 beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung
zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren
Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, fünf
Jahre. (2) Die Unterbringung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt nachgesehen
werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der
Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den §§
50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des
Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden.
Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt
auch für die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. (3) § 43 Abs. 2 gilt dem Sinne nach. (4) Die bedingte Nachsicht anderer
vorbeugender Maßnahmen ist unzulässig. |
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Bedingte Entlassung aus einer
Freiheitsstrafe § 46. (1) Hat ein Rechtsbrecher die Hälfte
der im Urteil verhängten oder
im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens
aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter
Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist,
daß es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher
von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. (2) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der
im Urteil verhängten oder
im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens
aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter
Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, es sei denn, daß
besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit
weitere strafbare Handlungen begehen. (2a) Ist die Freiheitsstrafe wegen einer
vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden, so beträgt
die mindestens zu verbüßende Strafzeit (Abs. 1 und 2) einen Monat. (3) Bei jeder Entscheidung über eine
bedingte Entlassung sind die Person
des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches
Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie
der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der
Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen
durch andere entgegenzuwirken. Gegebenenfalls ist die bedingte
Entlassung nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen auszusprechen. (4) Verbüßt ein Rechtsbrecher mehrere
Freiheitsstrafen, so ist ihre Gesamtdauer
maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder
lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf
behördliche Anordnung angehalten wird. Nach § 43a Abs. 3 und 4 nicht
bedingt nachgesehene Teile einer Strafe bleiben jedoch außer Betracht.
Eine bedingte Entlassung aus einem solchen Strafteil ist ausgeschlossen. (5) Ein Rechtsbrecher, der zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist, darf nicht bedingt entlassen werden, bevor er fünfzehn
Jahre verbüßt hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist er gleichwohl
nur dann bedingt zu entlassen, wenn nach seiner Person, seinem
Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seiner
Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen ist, daß er in Freiheit
keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und es trotz
der Schwere der Tat nicht der weiteren Vollstreckung bedarf, um der
Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. |
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Entlassung aus einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme § 47. (1) Aus einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher sind die
Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu
entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind
die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (§
25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder Ergänzung
der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter
Bestimmung einer Probezeit nur bedingt. (2)
Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung
und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner
Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen
Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, daß die
Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht
mehr besteht. (3) Wird der Rechtsbrecher aus einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen,
so ist nach § 24 Abs. 1 letzter Satz vorzugehen. (4) Die Entscheidung, daß die Überstellung
des Rechtsbrechers in die
Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (§
24 Abs. 2), steht einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter gleich. |
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Probezeiten § 48. (1) Die Probezeit bei der bedingten
Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
ist mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren
zu bemessen. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre,
so beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten Entlassung
aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit
zehn Jahre. (2) Die Probezeit bei der Entlassung aus
einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende
strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer
Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur fünf Jahre. Bei der
Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
ist die Probezeit mindestens mit einem und höchstens mit
fünf Jahren zu bestimmen. (3) Wird die bedingte Nachsicht des
Strafrestes oder die bedingte Entlassung
aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme
nicht widerrufen, so ist sie für endgültig zu erklären. Fristen,
deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt oder die vorbeugende
Maßnahme vollzogen ist, sind in einem solchen Fall ab der bedingten
Entlassung aus der Strafe oder aus der vorbeugenden Maßnahme
zu berechnen. |
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Berechnung der
Probezeiten § 49. Die Probezeit beginnt mit der
Rechtskraft der Entscheidung, mit
der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung
(§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der
Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden
in die Probezeit nicht eingerechnet. |
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Erteilung von Weisungen und Anordnung
der Bewährungshilfe § 50. (1) Wird einem Rechtsbrecher die
Strafe oder die mit Freiheitsentziehung
verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen
oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen,
so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder die Bewährungshilfe
anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um
den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
Wird ein Rechtsbrecher wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres begangenen Tat bedingt entlassen, so ist
stets Bewährungshilfe anzuordnen, es sei denn, dass nach der Art der
Tat, der Person des Rechtsbrechers und seinem Vorleben anzunehmen
ist, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren
strafbaren Handlungen begehen werde. Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe
an, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle
für Bewährungshilfe dem Rechtsbrecher einen Bewährungshelfer
zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. (1a) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der
Ausspruch der Strafe für eine
Probezeit vorbehalten wird (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988)
oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen
einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen
Tat verhängt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes
oder nach § 52 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für
die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird. (2) Weisungen sowie die Anordnung der
Bewährungshilfe gelten für die
Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraumes, höchstens jedoch bis zum
Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos
werden. |
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Weisungen § 51. (1) Als Weisungen kommen Gebote und
Verbote in Betracht, deren
Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe
bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung
des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig. (2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere
aufgetragen werden, an einem
bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten
Heim zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder
einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke zu
enthalten, einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen
tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben, jeden
Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und
sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle
zu melden. Den aus seiner Tat entstandenen Schaden nach Kräften
gutzumachen, kann dem Rechtsbrecher auch dann aufgetragen werden,
wenn das von Einfluß darauf ist, ob es der Vollstreckung der Strafe
bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. (3) Mit seiner Zustimmung kann dem
Rechtsbrecher unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 auch die Weisung erteilt werden, sich einer
Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer
medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich einer
medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen operativen Eingriff
umfaßt, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht
erteilt werden. (4) Das Gericht hat während der Probezeit
Weisungen auch nachträglich
zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben,
soweit dies nach § 50 geboten scheint. |
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Bewährungshilfe § 52. (1) Der Bewährungshelfer hat sich mit
Rat und Tat darum zu bemühen,
dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen,
die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter
Handlungen abzuhalten vermag. Soweit es dazu nötig ist, hat er
ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche
Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit
zu finden. (2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht
über seine Tätigkeit und seine
Wahrnehmungen zu berichten, 1. soweit dies das Gericht verlangt oder es
erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der
Bewährungshilfe zu erreichen, 2. wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe
aufzuheben, 3. in jedem Fall aber sechs Monate nach
Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung. (3) Das Gericht hat während der Probezeit
die Bewährungshilfe auch nachträglich
anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten
erscheint. |
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Widerruf der bedingten Strafnachsicht und
der bedingten Entlassung aus einer
Freiheitsstrafe § 53. (1) Wird der Rechtsbrecher wegen
einer während der Probezeit begangenen
strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte
Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest
vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen
Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den
Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Eine
strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der
Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über
die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung
oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit
nicht einzurechnen ist (§ 49), begangen hat, steht einer in der
Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich. (2) Wenn der Rechtsbrecher während des vom
Gericht bestimmten Zeitraumes
eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt
oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht,
hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte
Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen
zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um
den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. (3) Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 die
bedingte Strafnachsicht
oder Entlassung nicht widerrufen, so kann das Gericht die
Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre
verlängern; im Falle der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen
Freiheitsstrafe kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens
fünfzehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und
welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht
geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist. (4) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen
oder verlängerten Probezeit
nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe
sonst besondere Gründe zur Annahme, dass es einer weiteren
Erprobung des Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht die
Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung
ist zulässig. |
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Widerruf der bedingten Nachsicht und der
bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden
Maßnahme § 54. (1) Die bedingte Nachsicht der
Unterbringung in einer Anstalt
für geistig abnorme oder für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
und die bedingte Entlassung aus einer der in den §§
21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im § 53 genannten Voraussetzungen
zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen
ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende
Maßnahme richtet, noch besteht. (2) Wird im Falle des Abs. 1 die bedingte
Nachsicht der Unterbringung
in oder die bedingte Entlassung aus einer im § 21 bezeichneten
Anstalt nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit
bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Beträgt die Probezeit
nur fünf Jahre, so kann sie das Gericht bis auf höchstens zehn
Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen
neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen
sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist. (3) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen
oder verlängerten Probezeit
besondere Gründe zur Annahme, dass es weiterhin der Androhung
der Unterbringung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich
die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten, so kann das Gericht
die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte
Verlängerung ist zulässig. (4) Ist im Falle der bedingten Nachsicht
der Unterbringung in oder der
bedingten Entlassung aus einer Anstalt nach § 21 Abs. 1 dem Rechtsbrecher
die Weisung erteilt worden, sich einer medizinischen Behandlung
zu unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass der Rechtsbrecher
die Weisung nicht befolgt und es deshalb einer stationären
Behandlung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die
vorbeugende Maßnahme gerichtet hat, hintanzuhalten, so hat das Gericht
die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die nach § 9 des Unterbringungsgesetzes
vorzugehen hat. Das Gericht ist von den in der
Folge getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. (5) Wird jedoch im Falle einer bedingten
Entlassung aus einer der in
den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten wegen einer während der Probezeit
(§ 53 Abs. 1) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die vorbeugende
Maßnahme neuerlich angeordnet, so wird damit die frühere Anordnung
dieser Maßnahme gegenstandslos. (6) Die bedingte Entlassung aus einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher ist nicht zu widerrufen, wenn die
Fortsetzung der Behandlung von vornherein aussichtslos scheint. |
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Widerruf bei nachträglicher
Verurteilung § 55. (1) Die bedingte Nachsicht einer
Strafe, eines Strafteiles und
der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
ist zu widerrufen, wenn eine nachträgliche Verurteilung gemäß
§ 31 erfolgt und die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung
nicht gewährt worden wäre. (2) Wurde die Strafe, ein Strafteil oder
die Unterbringung in einer Anstalt
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bei der nachträglichen
Verurteilung bedingt nachgesehen, so ist diese Nachsicht
zu widerrufen, wenn sie bei gleichzeitiger Aburteilung nicht
gewährt worden wäre und die Verurteilung, auf die gemäß § 31 Bedacht
zu nehmen gewesen wäre, nicht aktenkundig war. (3) Wird die bedingte Nachsicht nicht
widerrufen, so dauert jede der
zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt
endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre. |
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Widerrufsfristen § 56. Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen
Verfügungen kann das Gericht
nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen
strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren
Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen. |
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Sechster Abschnitt Verjährung Verjährung der
Strafbarkeit § 57. (1) Strafbare Handlungen, die mit
lebenslanger Freiheitsstrafe
bedroht sind oder die mit Freiheitsstrafe von zehn bis
zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt
jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe
eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren. Für
die Frist gelten Abs. 2 und § 58 entsprechend. (2) Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt
durch Verjährung. Die Verjährungsfrist
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen
ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. (3) Die Verjährungsfrist beträgt zwanzig
Jahre, wenn die Handlung zwar nicht mit
lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe
bedroht ist; zehn
Jahre, wenn die Handlung mit mehr als
fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; fünf
Jahre, wenn die Handlung mit mehr als einjähriger,
aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; drei
Jahre, wenn die Handlung mit mehr als
sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; ein
Jahr, wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger
Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist. (4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden
auch die Abschöpfung der
Bereicherung, der Verfall und vorbeugende Maßnahmen unzulässig. |
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Verlängerung der
Verjährungsfrist § 58. (1) Tritt ein zum Tatbild gehörender
Erfolg erst ein, nachdem die
mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit
Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist
nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges
ab verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt
ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind. (2) Begeht der Täter während der
Verjährungsfrist neuerlich eine mit
Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung
beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese
Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. (3) In die Verjährungsfrist werden nicht
eingerechnet: 1. die Zeit, während der nach einer
gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 und Abs. 4 nichts anderes
bestimmen; 2. die Zeit, während der wegen der Tat
gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht anhängig ist; 3. die Zeit bis zur Erreichung der
Volljährigkeit des Verletzten einer
strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder
213. (4) Wird die Tat nur auf Verlangen, auf
Antrag oder mit Ermächtigung
eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung
nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung nicht verlangt oder
beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird. |
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Verjährung der
Vollstreckbarkeit § 59. (1) Die Vollstreckbarkeit einer
lebenslangen Freiheitsstrafe, einer
Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren und einer Unterbringung
in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder für
gefährliche Rückfallstäter verjährt nicht. (2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen,
einer Abschöpfung der Bereicherung,
eines Verfalls und vorbeugender Maßnahmen erlischt durch
Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft
der Entscheidung, in der auf die Strafe, die Abschöpfung der
Bereicherung, den Verfall oder die vorbeugende Maßnahme erkannt worden
ist. (3) Die Frist beträgt fünfzehn
Jahre, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr, aber nicht mehr als zehn Jahren erkannt worden ist; zehn
Jahre, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr oder auf eine Geldstrafe
unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten erkannt worden ist; fünf
Jahre in allen übrigen Fällen. (4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen
oder vorbeugende Maßnahmen erkannt
worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit aller
dieser Strafen oder Maßnahmen nach der Strafe oder Maßnahme, für
die die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind eine Freiheitsstrafe
und eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt worden, so ist
zur Berechnung der Verjährungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe
hinzuzurechnen. Ist gegen denselben Täter sowohl auf eine
Strafe als auch auf Abschöpfung der Bereicherung erkannt worden, so
richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit der Abschöpfung der
Bereicherung nach jener der Strafe. |
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Verlängerung der Frist für die
Vollstreckungsverjährung § 60. (1) Wird gegen den Verurteilten in
der Verjährungsfrist auf eine
neue Strafe oder vorbeugende Maßnahme erkannt, so tritt die Verjährung
der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit
dieser Strafe oder vorbeugenden Maßnahme erloschen ist. (2) In die Verjährungsfrist werden nicht
eingerechnet: 1. die Probezeit im Fall einer bedingten
Nachsicht der Strafe oder der
Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
oder im Fall einer bedingten Entlassung; 2. Zeiten, für die dem Verurteilten ein
Aufschub des Vollzuges einer
Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der
Zahlung einer Geldstrafe gewährt worden ist; 3. Zeiten, in denen der Verurteilte auf
behördliche Anordnung angehalten
worden ist; 4. Zeiten, in denen sich der Verurteilte im
Ausland aufgehalten hat. (3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder
der mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterbricht die Verjährung.
Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Verurteilte endgültig
entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2 von neuem zu laufen. |
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Siebenter Abschnitt Geltungsbereich Zeitliche Geltung § 61. Die Strafgesetze sind auf Taten
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten
begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie
dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben,
für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren. |
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Strafbare Handlungen im
Inland § 62. Die österreichischen Strafgesetze
gelten für alle Taten, die im
Inland begangen worden sind. |
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Strafbare Handlungen an Bord
österreichischer Schiffe oder Luftfahrzeuge § 63. Die österreichischen Strafgesetze
gelten auch für Taten, die auf
einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden sind,
unabhängig davon, wo sich dieses befindet. |
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Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne
Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft
werden § 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze
gelten unabhängig von den
Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten: 1. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisses zugunsten
des Auslands (§ 124), Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines
Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen (§ 246), Angriffe
auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251), Landesverrat (§§
252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§
259 und 260); 2. strafbare Handlungen, die jemand gegen
einen österreichischen Beamten
(§ 74 Z. 4) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben
und die jemand als österreichischer Beamter begeht; 3. falsche Beweisaussage vor Gericht (§
288) und unter Eid abgelegte
oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer
Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Verfahren, das bei einem |