MRK

 

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Langtitel

KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

StF: BGBl. Nr.     210/1958

Änderung

idF: BGBl. Nr.     330/1970 (P3)

     BGBl. Nr.      84/1972 (P5)

     BGBl. Nr.      64/1990 (P8)

     BGBl. Nr.     558/1990 (DFB)

     BGBl. Nr.     593/1994 (P9) (NR: GP XVIII RV 124 AB 400 S. 60.

                                 BR: AB 4233 S. 551.)

     BGBl. III Nr.  30/1998 (P11) (NR: GP XIX RV 85 AB 236 S. 42.

                                  BR: AB 5044 S. 602.)

     BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB)

Staaten

*Österreich 317/1962, 380/1982, 381/1982 P4, 384/1985, 385/1985 P4,

556/1988, 557/1988 P4, 402/1989 P7, 608/1991, 609/1991 P4, 610/1991

P7, 662/1992 DFB, 820/1994, 821/1994 P4, 822/1994 P7, III 167/1997,

III 168/1997 P4, III 169/1997 P7 *Albanien III 30/1998 P11, III

59/2000 P2/P3/P5/P8, III 61/2000 Z, III 62/2000 P4, III 65/2000 P7

*Andorra 484/1996 P2/P3/P5/P8, 487/1996 P6, III 30/1998 P2K/P11

*Antigua/Barbuda 552/1982 K *Belgien 210/1958 Z, 199/1961, 317/1962,

329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972 P5, 748/1974, 751/1974 P4,

653/1986 P4, 64/1990 P8, 69/1996 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11, III

63/2000 P6 *Belize 451/1973, 748/1974, 552/1982 K *Brunei 353/1987

K, 259/1988 DFB *Bulgarien 36/1993 P3/P5, 37/1993 Z, 38/1993 P2,

531/1994 P8, III 30/1998 P2K/P11, III 64/2000 P6/P11 *Dänemark

210/1958 Z, 199/1961, 317/1962, 434/1969 P4, 329/1970 P2, 330/1970

P3, 84/1972 P5, 451/1973, 748/1974, 751/1974 P4, 138/1985 P6,

628/1988 P7, 64/1990 P8, 68/1996 P7, 489/1996 P9, III 30/1998

P2K/P9K/P11 *Deutschland 538/1995 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11

*Deutschland/BRD 210/1958 Z, 317/1962, 434/1969 P4, 329/1970 P2,

330/1970 P3, 84/1972 P5, 451/1973, 452/1973 Z, 748/1974, 751/1974

P4, 445/1989 P6, 64/1990 P8 *Dominika 451/1973, 748/1974, 205/1979 K

*Estland 484/1996 P2/P3/P5/P8, 485/1996 Z, 486/1996 P4, 488/1996 P7,

489/1996 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11, III 63/2000 P6 *Finnland

36/1993 P3/P5, 37/1993 Z, 38/1993 P2, 528/1994 P4, 529/1994 P6,

530/1994 P7, 531/1994 P8, 593/1994 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11, III

59/2000 P3/P5 *Frankreich 748/1974, 749/1974 Z, 750/1974 P3,

751/1974 P4, 752/1974 P5, 553/1982 P2, 615/1986 P6, 240/1988,

628/1988 P7, 64/1990 P8, III 30/1998 P2K/P11 *Georgien III 60/2000

P2/P3/P5/P8/P11 *Grenada 451/1973 *Griechenland 210/1958 Z, 451/1973

K, 452/1973 ZK, 205/1979, 206/1979 Z, 552/1982 P3/P5, 553/1982 P2,

137/1985 Z, 628/1988 P7, 64/1990 P8, III 30/1998 P2K/P11, III

63/2000 P6 *Großbritannien 210/1958 Z, 329/1970 P2, 330/1970 P3,

84/1972 P5, 451/1973, 748/1974, 205/1979, 552/1982, 249/1988 Z,

64/1990 P8, III 30/1998 P2K/P11, III 64/2000 P6/P11 *Guinea 748/1974

*Irland 210/1958 Z, 317/1962, 434/1969 P4, 329/1970 P2, 330/1970 P3,

84/1972 P5, 451/1973, 452/1973 Z, 751/1974 P4, 64/1990 P8, 538/1995

P9, 67/1996 P6, III 30/1998 P2K/P9K/P11 *Island 210/1958 Z,

317/1962, 434/1969 P4, 329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972 P5,

748/1974, 751/1974 P4, 628/1988 P7, 662/1988 P6, 64/1990 P8, III

30/1998 P2K/P11 *Italien 210/1958 Z, 329/1970 P2, 330/1970 P3,

84/1972 P5, 451/1973, 748/1974, 653/1986 P4, 445/1989 P6, 64/1990

P8, 530/1994 P7, 593/1994 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11 *Kroatien III

30/1998 P11, III 59/2000 P2/P3/P5/P8, III 61/2000 Z, III 62/2000 P4,

III 63/2000 P6, III 65/2000 P7 *Lettland III 30/1998 P11, III

59/2000 P2/P3/P5/P8, III 61/2000 Z, III 62/2000 P4, III 63/2000 P6,

III 65/2000 P7 *Liechtenstein 552/1982 P3/P5, 553/1982 P2, 64/1990

P8, 36/1993 P3/P5, 529/1994 P6, 64/1996 Z, 69/1996 P9, III 30/1998

P2K/P9K/P11, III 59/2000 P3/P5 *Litauen 63/1996 P3/P5/P8, 65/1996

P2, 66/1996 P4, 68/1996 P7, 484/1996 P3/P5/P8, 485/1996 Z, III

30/1998 P2K/P11, III 64/2000 P6/P11 *Luxemburg 210/1958 Z, 199/1961,

317/1962, 434/1969 P4, 329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972 P5,

451/1973, 452/1973 Z, 748/1974, 751/1974 P4, 138/1985 P6, 64/1990

P8, 530/1994 P7, 593/1994 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11 *Malta

329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972 P5, 451/1973, 452/1973 Z, 64/1990

P8, 529/1994 P6, III 30/1998 P2K/P11 *Mazedonien III 30/1998 P11,

III 59/2000 P2/P3/P5/P8, III 61/2000 Z, III 62/2000 P4, III 63/2000

P6, III 65/2000 P7 *Moldau III 30/1998 P11, III 59/2000 P2/P3/P5/P8,

III 61/2000 Z, III 62/2000 P4, III 63/2000 P6, III 65/2000 P7

*Niederlande 210/1958 Z, 317/1962, 329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972

P5, 748/1974, 615/1986 P6, 653/1986 P4, 64/1990 P8, 593/1994 P9, III

30/1998 P2K/P9K/P11 *Norwegen 210/1958 Z, 199/1961, 317/1962,

434/1969 P4, 329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972 P5, 451/1973,

748/1974, 751/1974 P4, 662/1988 P6, 64/1990 P8, 530/1994 P7,

593/1994 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11 *Polen 526/1994 P2, 527/1994

P3/P5, 531/1994 P8, 538/1995 P9, 64/1996 Z, 66/1996 P4, III 30/1998

P2K/P9K/P11 *Portugal 205/1979 P3/P5, 206/1979 Z, 553/1982 P2,

615/1986 P6, 653/1986 P4, 353/1987, 259/1988 DFB 64/1990 P8, 69/1996

P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11 *Rumänien 593/1994 P9, 63/1996 P3/P5/P8,

64/1996 Z, 65/1996 P2, 66/1996 P4, 67/1996 P6, 68/1996 P7, III

30/1998 P2K/P9K/P11 *Russische F III 59/2000 P2/P3/P5/P8, III

61/2000 Z, III 62/2000 P4, III 65/2000 P7, III 66/2000 P9, III

67/2000 P11 *Salomonen 451/1973, 748/1974, 205/1979 K *San Marino

445/1989 P6, 64/1990 P8, 36/1993 P3/P5, 37/1993 Z, 38/1993 P2,

528/1994 P4, 530/1994 P7, 538/1995 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11

*Schweden 210/1958 Z, 317/1962, 434/1969 P4, 329/1970 P2, 330/1970

P3, 84/1972 P5, 452/1973 Z, 748/1974, 751/1974 P4, 138/1985 P6,

628/1988 P7, 64/1990 P8, 538/1995 P9, 194/1996 Z, III 30/1998

P2K/P9K/P11 *Schweiz 552/1982 P3/P5, 553/1982 P2, 628/1988 P7,

662/1988 P6, 64/1990 P8, 36/1993 P3/P5, 538/1995 P9, III 30/1998

P2K/P9K/P11, III 63/2000 P6 *Seychellen 748/1974, 205/1979 K

*Slowakei 525/1994 Z, 526/1994 P2, 527/1994 P3/P5, 528/1994 P4,

529/1994 P6, 530/1994 P7, 531/1994 P8, 593/1994 P9, III 30/1998

P2K/P9K/P11 *Slowenien 538/1995 P9, 63/1996 P3/P5/P8, 64/1996 Z,

65/1996 P2, 66/1996 P4, 67/1996 P6, 68/1996 P7, III 30/1998

P2K/P9K/P11 *Spanien 552/1982 P3/P5, 553/1982 P2, 138/1985 P6,

240/1988, 64/1990 P8, 37/1993 Z, III 30/1998 P2K/P11

*St.Christopher/Nevis 451/1973, 353/1987 K, 259/1988 DFB *St.Lucia

451/1973, 748/1974, 552/1982 K *St.Vincent/Grenadinen 451/1973,

552/1982 K *Suriname 84/1972 P5, 451/1973, 748/1974 *Tschechien

525/1994 Z, 526/1994 P2, 527/1994 P3/P5, 528/1994 P4, 529/1994 P6,

530/1994 P7, 531/1994 P8, 593/1994 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11

*Tschechoslowakei 36/1993 P3/P5, 37/1993 Z, 38/1993 P2, 528/1994 P4,

529/1994 P6, 530/1994 P7, 531/1994 P8, III 30/1998 P2K *Türkei

210/1958 Z, 329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972 P5, 452/1973 Z,

64/1990 P8, III 30/1998 P2K/P11 *Ukraine III 30/1998 P11, III

59/2000 P2/P3/P5/P8, III 61/2000 Z, III 62/2000 P4, III 65/2000 P7

*Ungarn 525/1994 Z, 526/1994 P2, 527/1994 P3/P5, 528/1994 P4,

529/1994 P6, 530/1994 P7, 531/1994 P8, 593/1994 P9, III 30/1998

P2K/P9K/P11 *Zypern 316/1962 Z, 329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972

P5, 64/1990 P8, 528/1994 P4, 538/1995 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11

Sonstige Textteile

  Nachdem die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und das Zusatzprotokoll zu

dieser Konvention vom 20. März 1952, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben,

erklärt der Bundespräsident diese Konvention unter dem Vorbehalt, daß

  1. die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention mit der Maßgabe

angewendet werden, daß die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen,

BGBl. Nr. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges

unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen

nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den

Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben;

  2. die Bestimmungen des Artikels 6 der Konvention mit der Maßgabe

angewendet werden, daß die in Artikel 90 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 festgelegten

Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in

keiner Weise beeinträchtigt werden,

  und von dem Wunsch geleitet, jede Unsicherheit betreffend die

Anwendung des Artikels 1 des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit

dem Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines

unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 zu

vermeiden, das Zusatzprotokoll mit dem Vorbehalt, daß die

Bestimmungen des Teiles IV "Aus dem Krieg herrührende Ansprüche" und

des Teiles V "Eigentum, Rechte und Interessen" des zitierten

Staatsvertrages unberührt bleiben,

  für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention samt

Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

  Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom

Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom

Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale

Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und

Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung

und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

  Geschehen zu Wien, den  5. August 1958.

Ratifikationstext

  Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll traten gemäß

Artikel 66 der Konvention und gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls

am 3. September 1958 für Österreich in Kraft.

  Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll wurden bisher

von nachstehenden Staaten ratifiziert:

  Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland,

Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden,

Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

  Aus Anlaß der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden am

3. September 1958 folgende Erklärungen beim Generalsekretär des

Europarates hinterlegt:

                         Erklärung

im Sinne des Artikels 25 der am 4. November 1950 in Rom

unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten

  Im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich gebe ich im

Sinne des Artikels 25 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die

folgende Erklärung ab:

  Die Bundesregierung der Republik Österreich erkennt für einen

Zeitraum von drei Jahren die Zuständigkeit der Europäischen

Kommission für Menschenrechte an, mit einem an den Generalsekretär

des Europarates gerichteten Gesuch befaßt zu werden, das jede

natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder

Personenvereinigung einbringen kann, die sich durch eine Verletzung

der in dieser Konvention anerkannten Rechte durch einen der Hohen

Vertragschließenden Teile beschwert erachtet.

  Wien, am 3. September 1958.

                         Erklärung

im Sinne des Artikels 46 der am 4. November 1950 in Rom

unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten

  Im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich gebe ich im

Sinne des Artikels 46 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die

folgende Erklärung ab:

  Die Bundesregierung der Republik Österreich anerkennt, ohne

weiteres und ohne besonderes Abkommen, für einen Zeitraum von drei

Jahren die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte für alle Angelegenheiten, die sich

aus der Auslegung oder Anwendung der genannten Konvention ergeben

sollten, gegenüber allen jenen Hohen Vertragschließenden Teilen der

obzitierten Konvention, die ihrerseits ebenfalls eine Erklärung im

Sinne des Artikels 46 der genannten Konvention abgegeben haben.

  Wien, am 3. September 1958.

  Diese Erklärungen sind mit dem Tage der Hinterlegung für

Österreich rechtswirksam geworden.

  Die Erklärung nach Artikel 25 der vorliegenden Konvention wurde

bisher abgegeben von

Belgien, auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend ab 30. Juni 1957;

Dänemark, auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab 7. April 1957;

Bundesrepublik Deutschland, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab

1. Juli 1958;

Irland, am 25. Feber 1953, unbefristet;

Island, auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab 25. März 1955;

Luxemburg, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 18. April 1958;

Norwegen, auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend ab 9. Dezember 1957,

und Schweden, am 4. Feber 1952, unbefristet.

  Die Erklärung nach Artikel 46 der Konvention wurde bisher

abgegeben von

Belgien, auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab 5. Juli 1955;

Dänemark, auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend ab 7. April 1957;

Bundesrepublik Deutschland, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab

1. Juli 1958;

Irland, am 25. Feber 1953, unbefristet;

Island, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 3. September 1958;

Luxemburg, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 18. April 1958;

Niederlande, auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab

31. August 1954.

Präambel/Promulgationsklausel

  In Erwägung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von

der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948

verkündet wurde;

  in der Erwägung, daß diese Erklärung bezweckt, die allgemeine und

wirksame Anerkennung und Einhaltung der darin erklärten Rechte zu

gewährleisten;

  in der Erwägung, daß das Ziel des Europarates die Herbeiführung

einer größeren Einigkeit unter seinen Mitgliedern ist und daß eines

der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der

Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;

  unter erneuter Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese

Grundfreiheiten, welche die Grundlage der Gerechtigkeit und des

Friedens in der Welt bilden, und deren Aufrechterhaltung wesentlich

auf einem wahrhaft demokratischen politischen Regime einerseits und

auf einer gemeinsamen Auffassung und Achtung der Menschenrechte

andererseits beruht, von denen sie sich herleiten;

  entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom

gleichen Geiste beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an geistigen

Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und

Vorherrschaft des Gesetzes besitzen, die ersten Schritte auf dem

Wege zu einer kollektiven Garantie gewisser in der Allgemeinen

Erklärung verkündeter Rechte zu unternehmen;

  vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des

Europarates sind, folgendes:

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 1 - Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

 

  Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer

Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser

Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

ABSCHNITT I - Rechte und Freiheiten

 

Artikel 2 - Recht auf Leben

 

  (1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich

geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das

von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe

bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine

absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

  (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels

betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen

Gewaltanwendung ergibt:

  a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger

     Gewaltanwendung sicherzustellen;

  b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das

     Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu

     verhindern;

  c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu

     unterdrücken.

 

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Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 3 - Verbot der Folter

 

  Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender

Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

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Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 4 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

 

  (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten

werden.

  (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu

verrichten.

  (3) Als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Artikels gilt

nicht:

  a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird,

     die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention

     vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt

     freigelassen worden ist;

  b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der

     Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als

     berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der

     militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;

  c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen,

     die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

  d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen

     Bürgerpflichten gehört.

 

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Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 5 - Recht auf Freiheit und Sicherheit

 

  (1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die

Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf

die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

  a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges

     Gericht in Haft gehalten wird;

  b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft

     gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen

     Gerichtsbeschlusses  oder zur Erzwingung der Erfüllung einer

     durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;

  c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft

     gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige

     Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht,

     daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder

     begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist,

     den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder

     an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

  d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen

     handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist,

     oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke

     seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;

  e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine

     Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten

     bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker,

     rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;

  f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft

     gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das

     Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn

     schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen

     ist.

  (2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer

ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über

die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

  (3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels

festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem

Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher

Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch

auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf

Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der

Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig

gemacht werden.

  (4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft

entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem

von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft

entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine

Entlassung angeordnet wird.

  (5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von

Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf

Schadenersatz.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren

 

  (1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger

Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird,

und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz

beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und

Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn

erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil

muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die

Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles

derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung

oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat

ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen

oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen,

oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche

Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde,

in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts

erforderlichen Umfang.

  (2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß

der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

  (3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere

(französischer Text) die folgenden Rechte:

  a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen

     Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der

     gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu

     werden;

  b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner

     Verteidigung zu verfügen;

  c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers

     seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur

     Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den

     Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im

     Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

  d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu

     lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen

     unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu

     erwirken;

  e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen,

     wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht

     versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 7 - Keine Strafe ohne Gesetz

 

  (1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt

werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder

internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere

Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung

angedrohte Strafe verhängt werden.

  (2) Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung

einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung

oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer

Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein

anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.

 

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Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

 

  (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und

Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

  (2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses

Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich

vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die

öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes,

die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren

Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz

der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 9 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

 

  (1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und

Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen

zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit,

seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit

anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht,

Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.

  (2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand

anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in

einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse

der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit

und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

sind.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung

 

  (1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses

Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang

und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe

öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.

Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-,

Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren

unterwerfen.

  (2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung

mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen

Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen

unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im

Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen

Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der

Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des

Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes

oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von

vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die

Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

 

  (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln

und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des

Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und

diesen beizutreten.

  (2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen

unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer

demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und

öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der

Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder

des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch

Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung

gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 12 - Recht auf Eheschließung

 

  Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen

gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe

einzugehen und eine Familie zu gründen.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 13 - Recht auf wirksame Beschwerde

 

  Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und

Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine

wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst

wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in

amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 14 - Verbot der Benachteiligung

 

  Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte

und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die

insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache,

Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in

nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer

nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen

Status begründet ist.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 15 - Außerkraftsetzen im Notstandsfall

 

  (1) Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen

Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen

Vertragschließenden Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser

Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage

unbedingt erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen, daß

diese Maßnahmen nicht in Widerspruch zu den sonstigen

völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen.

  (2) Die vorstehende Bestimmung gestattet kein Außerkraftsetzen des

Artikels 2 außer bei Todesfällen, die auf rechtmäßige

Kriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der Artikel 3, 4, Abs. 1,

und 7.

  (3) Jeder Hohe Vertragschließende Teil, der dieses Recht der

Außerkraftsetzung ausübt, hat den Generalsekretär des Europarats

eingehend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe zu

unterrichten. Er muß den Generalsekretär des Europarats auch über

den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in dem diese Maßnahmen außer Kraft

getreten sind und die Vorschriften der Konvention wieder volle

Anwendung finden.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 16 - Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern

 

  Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so

ausgelegt werden, daß sie den Hohen Vertragschließenden Parteien

verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu

unterwerfen.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 17 - Verbot des Mißbrauchs der Rechte

 

  Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden,

daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht

begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen,

die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention

festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende

Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention

vorgesehen, hinzielt.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 18 - Begrenzung der Rechtseinschränkungen

 

  Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten Einschränkungen

dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die

vorgesehenen angewendet werden.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

ABSCHNITT II - EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

 

Artikel 19 - Errichtung des Gerichtshofs

 

  Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die

Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention und den

Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof

für Menschenrechte, im folgenden als ,,Gerichtshof'' bezeichnet,

errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 20 - Zahl der Richter

 

  Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der

Hohen Vertragschließenden Teile.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 21 - Voraussetzungen für das Amt

 

  (1) Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und

entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter

erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von

anerkanntem Ruf sein.

  (2) Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen

Eigenschaft an.

  (3) Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit

ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder

mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt

unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses

Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 22 - Wahl der Richter

 

  (1) Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für

jeden Hohen Vertragschließenden Teil mit Stimmenmehrheit aus einer

Liste von drei Kandidaten gewählt, die von dem Hohen

Vertragschließenden Teil vorgeschlagen werden.

  (2) Dasselbe Verfahren wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall

des Beitritts neuer Hoher Vertragschließender Teile zu ergänzen und

um freigewordene Sitze zu besetzen.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 23 - Amtszeit

 

  (1) Die Richter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl

ist zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der

ersten Wahl gewählten Richter nach drei Jahren.

  (2) Die Richter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden

unmittelbar nach ihrer Wahl vom Generalsekretär des Europarats durch

das Los bestimmt.

  (3) Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der

Richter alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Parlamentarische

Versammlung vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtszeit

eines oder mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre

betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch

kürzer als drei Jahre sein darf.

  (4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Parlamentarische

Versammlung Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom

Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das

Los bestimmt.

  (5) Ein Richter, der anstelle eines Richters gewählt wird, dessen

Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche

Amtszeit seines Vorgängers aus.

  (6) Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70.

Lebensjahrs.

  (7) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im

Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie

bereits befaßt sind.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 24 - Entlassung

 

  Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter

mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, daß er die erforderlichen

Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 25 - Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter

 

  Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation

in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden. Der

Gerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 26 - Plenum des Gerichtshofs

 

  Das Plenum des Gerichtshofs

  a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten

     für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;

  b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;

  c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre

     Wiederwahl ist zulässig;

  d) beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und

  e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende

     Kanzler.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 27 - Ausschüsse, Kammern und Große Kammer

 

  (1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht

werden, tagt der Gerichtshof in Ausschüssen mit drei Richtern, in

Kammern mit sieben Richtern und in einer Großen Kammer mit siebzehn

Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für

einen bestimmten Zeitraum.

  (2) Der Kammer und der Großen Kammer gehört von Amts wegen der für

den als Partei beteiligten Staat gewählte Richter oder, wenn ein

solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht

teilnehmen kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in

der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt.

  (3) Der Großen Kammer gehören ferner der Präsident des

Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und

andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte

Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Große

Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil

gefällt hat, der Großen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für

den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer

für den als Partei beteiligten Staat mitgewirkt hat.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 28 - Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse

 

  Ein Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß eine nach Artikel 34

erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im

Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere

Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 29 - Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und

             Begründetheit

 

  (1) Ergeht keine Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine

Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34

erhobenen Individualbeschwerden.

  (2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und

Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden.

  (3) Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert,

sofern nicht der Gerichtshof in Ausnahmefällen anders entscheidet.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 30 - Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

 

  Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine

schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der

Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr

vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des

Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor

sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern

nicht eine Partei widerspricht.

 

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Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 31 - Befugnisse der Großen Kammer

 

  Die Große Kammer

  a) entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene

     Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30

     an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie

     verwiesen worden ist, und

  b) behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 32 - Zuständigkeit des Gerichtshofs

 

  (1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die Auslegung

und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden

Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34 und 47 befaßt

wird.

  (2) Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so

entscheidet der Gerichtshof.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 33 - Staatenbeschwerden

 

  Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann den Gerichtshof wegen

jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle

dazu durch einen anderen Hohen Vertragschließenden Teil anrufen.

 

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gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 34 - Individualbeschwerden

 

  Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person,

nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet,

durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in einem der in

dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte

verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen

Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung

dieses Rechts nicht zu behindern.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 35 - Zulässigkeitsvoraussetzungen

 

  (1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach

Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung

mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur

innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen

innerstaatlichen Entscheidung befassen.

  (2) Der Gerichtshof befaßt sich nicht mit einer nach Artikel 34

erhobenen Individualbeschwerde, die

  a) anonym ist oder

  b) im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof

     geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen

     internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz

     unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.

  (3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene

Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit

dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich

unbegründet oder für einen Mißbrauch des Beschwerderechts hält.

  (4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach

diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium

des Verfahrens tun.

 

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Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 36 - Beteiligung Dritter

 

  (1) In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen

Rechtssachen ist der Hohe Vertragschließende Teil, dessen

Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt,

schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen

Verhandlungen teilzunehmen.

  (2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des

Gerichtshofs jedem Hohen Vertragschließenden Teil, der in dem

Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht

Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu

nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

 

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gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 37 - Streichung von Beschwerden

 

  (1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens

entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn

die Umstände Grund zur Annahme geben, daß

  a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen

     beabsichtigt,

  b) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder

  c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof

     festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.

Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn

die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den

Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.

  (2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in

sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für

gerechtfertigt hält.

 

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gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 38 - Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung

 

  (1) Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so

  a) setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der

     Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen

     vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen

     Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu

     gewähren;

  b) hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine

     gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der

     Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den

     Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.

  (2) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 39 - Gütliche Einigung

 

  Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch

eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts

und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem

Register.

 

Beachte

 

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gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 40 - Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

 

  (1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof

auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.

  (2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der

Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des

Gerichtshofs anders entscheidet.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 41 - Gerechte Entschädigung

 

  Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die

Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das

innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden

Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser

Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine

gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.

 

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Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 42 - Urteile der Kammern

 

  Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2

endgültig.

 

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gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 43 - Verweisung an die Große Kammer

 

  (1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der

Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der

Rechtssache an die Große Kammer beantragen.

  (2) Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den

Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der

Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu

oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

  (3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große

Kammer die Sache durch Urteil.

 

Beachte

 

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gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 44 - Endgültige Urteile

 

  (1) Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.

  (2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,

  a) wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der

     Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,

  b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die

     Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden

     ist, oder

  c) wenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung

     nach Artikel 43 abgelehnt hat.

  (3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

 

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Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 45 - Begründung der Urteile und Entscheidungen

 

  (1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für

zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.

  (2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die

übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder

Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

 

Beachte

 

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gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 46 - Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile

 

  (1) Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in

allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil

des Gerichtshofs zu befolgen.

  (2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee

zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.

 

Beachte

 

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gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 47 - Gutachten

 

  (1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten

über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention

und der Protokolle dazu betreffen.

  (2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die

sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I dieser

Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und

Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof

oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention

eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.

  (3) Der Beschluß des Ministerkomitees, ein Gutachten beim

Gerichtshof zu beantragen, bedarf der Stimmenmehrheit der zur

Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.

 

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Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 48 - Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

 

  Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter

Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach

Artikel 47 fällt.

 

Beachte

 

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 49 - Begründung der Gutachten

 

  (1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.

  (2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die

übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder

Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

  (3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee

übermittelt.

 

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gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 50 - Kosten des Gerichtshofs

 

  Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.

 

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Artikel 51 - Privilegien und Immunitäten der Richter

 

  Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die

Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des

Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen

Übereinkünften vorgesehen sind.

 

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ABSCHNITT III - Verschiedene Bestimmungen

 

Artikel 52 - Anfragen des Generalsekretärs

 

  Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den

Generalsekretär des Europarats hat jeder Hohe Vertragschließende

Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein

internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser

Konvention gewährleistet.

 

Beachte

 

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gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 53 - Wahrung anerkannter Menschenrechte

 

  Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder

Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt

werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teils

oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt

sind.

 

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gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 54 - Befugnisse des Ministerkomitees

 

  Keine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch die

Satzung des Europarats dem Ministerkomitee übertragenen Vollmachten.

 

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Artikel 55 - Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung

 

  Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, es

sei denn auf Grund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch von

zwischen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen

machen werden, um von sich aus einen Streit um die Auslegung oder

Anwendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen

als in der Konvention vorgesehen ist.

 

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gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 56 - Räumlicher Geltungsbereich

 

  (1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifizierung oder in der

Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete Mitteilung erklären, daß diese Konvention

vorbehaltlich des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung

findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.

  (2) Die Konvention findet auf das oder die in der Erklärung

bezeichneten Gebiete vom dreißigsten Tage an Anwendung, gerechnet

vom Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates.

  (3) In den genannten Gebieten werden die Bestimmungen dieser

Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten

angewendet.

  (4) Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 diese Artikels

abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt für ein oder mehrere

der in einer solchen Erklärung bezeichneten Gebiete erklären, daß er

die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von

Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen

oder Personengruppen gemäß Artikel 34 annimmt.

 

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Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 57 - Vorbehalte

 

  (1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder bei

Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter

Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu

dieser Zeit in seinem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der

betreffenden Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art

sind nach diesem Artikel nicht zulässig.

  (2) Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muß mit einer

kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein.

 

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Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 58 - Kündigung

 

  (1) Ein Hoher Vertragschließender Teil kann diese Konvention nicht

vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tage, an dem die Konvention für

ihn wirksam wird, und nur nach einer sechs Monate vorher an den

Generalsekretär des Europarats gerichteten Mitteilung kündigen; der

Generalsekretär hat den anderen Hohen Vertragschließenden Teilen von

der Kündigung Kenntnis zu geben.

  (2) Eine derartige Kündigung bewirkt nicht, daß der betreffende

Hohe Vertragschließende Teil in bezug auf irgendeine Handlung,

welche eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen könnte, und

von dem Hohen Vertragschließenden Teil vor dem Datum seines

rechtswirksamen Ausscheidens vorgenommen wurde, von seinen

Verpflichtungen nach dieser Konvention befreit wird.

  (3) Unter dem gleichen Vorbehalt scheidet ein Vertragschließender

Teil aus dieser Konvention aus, der aus dem Europarat ausscheidet.

  (4) Entsprechend den Bestimmungen der vorstehenden Absätze kann

die Konvention auch für ein Gebiet gekündigt werden, auf das sie

nach Artikel 56 ausgedehnt worden ist.

 

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Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 59 - Unterzeichnung und Ratifikation

 

  (1) Diese Konvention steht den Mitgliedern des Europarats zur

Unterzeichnung offen; sie bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu

hinterlegen.

  (2) Diese Konvention tritt nach der Hinterlegung von zehn

Ratifikationsurkunden in Kraft.

  (3) Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später

erfolgt, tritt die Konvention am Tage der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde in Kraft.

  (4) Der Generalsekretär des Europarats hat allen Mitgliedern des

Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen

Vertragschließenden Teile, die sie ratifiziert haben, sowie die

Hinterlegung jeder später eingehenden Ratifikationsurkunde

mitzuteilen.

 

  GESCHEHEN zu Rom, am 4. November 1950, in englischer und

französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise

authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven

des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen

Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.