MRK
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Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Langtitel KONVENTION
ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN StF:
BGBl. Nr. 210/1958 Änderung idF:
BGBl. Nr. 330/1970 (P3) BGBl. Nr. 84/1972 (P5) BGBl. Nr. 64/1990 (P8) BGBl. Nr. 558/1990 (DFB) BGBl. Nr. 593/1994 (P9) (NR: GP XVIII RV 124 AB
400 S. 60. BR: AB 4233
S. 551.) BGBl. III Nr. 30/1998 (P11) (NR: GP XIX RV 85 AB 236 S.
42. BR: AB 5044
S. 602.) BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB) Staaten *Österreich
317/1962, 380/1982, 381/1982 P4, 384/1985, 385/1985 P4, 556/1988,
557/1988 P4, 402/1989 P7, 608/1991, 609/1991 P4, 610/1991 P7, 662/1992 DFB, 820/1994, 821/1994 P4,
822/1994 P7, III 167/1997, III 168/1997 P4, III 169/1997 P7
*Albanien III 30/1998 P11, III 59/2000 P2/P3/P5/P8, III 61/2000 Z, III
62/2000 P4, III 65/2000 P7 *Andorra 484/1996 P2/P3/P5/P8, 487/1996
P6, III 30/1998 P2K/P11 *Antigua/Barbuda 552/1982 K *Belgien
210/1958 Z, 199/1961, 317/1962, 329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972 P5,
748/1974, 751/1974 P4, 653/1986 P4, 64/1990 P8, 69/1996 P9, III
30/1998 P2K/P9K/P11, III 63/2000
P6 *Belize 451/1973, 748/1974, 552/1982 K *Brunei 353/1987 K,
259/1988 DFB *Bulgarien 36/1993 P3/P5, 37/1993 Z, 38/1993 P2, 531/1994
P8, III 30/1998 P2K/P11, III 64/2000 P6/P11 *Dänemark 210/1958
Z, 199/1961, 317/1962, 434/1969 P4, 329/1970 P2, 330/1970 P3,
84/1972 P5, 451/1973, 748/1974, 751/1974 P4, 138/1985 P6, 628/1988
P7, 64/1990 P8, 68/1996 P7, 489/1996 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11
*Deutschland 538/1995 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11 *Deutschland/BRD
210/1958 Z, 317/1962, 434/1969 P4, 329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972 P5, 451/1973,
452/1973 Z, 748/1974, 751/1974 P4, 445/1989 P6, 64/1990 P8 *Dominika
451/1973, 748/1974, 205/1979 K *Estland 484/1996 P2/P3/P5/P8, 485/1996
Z, 486/1996 P4, 488/1996 P7, 489/1996 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11, III
63/2000 P6 *Finnland 36/1993 P3/P5, 37/1993 Z, 38/1993 P2,
528/1994 P4, 529/1994 P6, 530/1994 P7, 531/1994 P8, 593/1994 P9,
III 30/1998 P2K/P9K/P11, III 59/2000
P3/P5 *Frankreich 748/1974, 749/1974 Z, 750/1974 P3, 751/1974
P4, 752/1974 P5, 553/1982 P2, 615/1986 P6, 240/1988, 628/1988
P7, 64/1990 P8, III 30/1998 P2K/P11 *Georgien III 60/2000 P2/P3/P5/P8/P11
*Grenada 451/1973 *Griechenland 210/1958 Z, 451/1973 K,
452/1973 ZK, 205/1979, 206/1979 Z, 552/1982 P3/P5, 553/1982 P2, 137/1985
Z, 628/1988 P7, 64/1990 P8, III 30/1998 P2K/P11, III 63/2000
P6 *Großbritannien 210/1958 Z, 329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972
P5, 451/1973, 748/1974, 205/1979, 552/1982, 249/1988 Z, 64/1990
P8, III 30/1998 P2K/P11, III 64/2000 P6/P11 *Guinea 748/1974 *Irland
210/1958 Z, 317/1962, 434/1969 P4, 329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972
P5, 451/1973, 452/1973 Z, 751/1974 P4, 64/1990 P8, 538/1995 P9, 67/1996 P6, III 30/1998 P2K/P9K/P11
*Island 210/1958 Z, 317/1962, 434/1969 P4, 329/1970 P2, 330/1970
P3, 84/1972 P5, 748/1974, 751/1974 P4, 628/1988 P7,
662/1988 P6, 64/1990 P8, III 30/1998 P2K/P11 *Italien 210/1958 Z,
329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972 P5, 451/1973, 748/1974, 653/1986
P4, 445/1989 P6, 64/1990 P8, 530/1994 P7, 593/1994 P9, III 30/1998
P2K/P9K/P11 *Kroatien III 30/1998 P11, III 59/2000 P2/P3/P5/P8, III
61/2000 Z, III 62/2000 P4, III 63/2000 P6, III 65/2000 P7 *Lettland
III 30/1998 P11, III 59/2000 P2/P3/P5/P8, III 61/2000 Z, III
62/2000 P4, III 63/2000 P6, III
65/2000 P7 *Liechtenstein 552/1982 P3/P5, 553/1982 P2, 64/1990 P8,
36/1993 P3/P5, 529/1994 P6, 64/1996 Z, 69/1996 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11,
III 59/2000 P3/P5 *Litauen 63/1996 P3/P5/P8, 65/1996 P2,
66/1996 P4, 68/1996 P7, 484/1996 P3/P5/P8, 485/1996 Z, III 30/1998
P2K/P11, III 64/2000 P6/P11 *Luxemburg 210/1958 Z, 199/1961, 317/1962,
434/1969 P4, 329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972 P5, 451/1973,
452/1973 Z, 748/1974, 751/1974 P4, 138/1985 P6, 64/1990 P8,
530/1994 P7, 593/1994 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11 *Malta 329/1970
P2, 330/1970 P3, 84/1972 P5, 451/1973, 452/1973 Z, 64/1990 P8,
529/1994 P6, III 30/1998 P2K/P11 *Mazedonien III 30/1998 P11, III 59/2000 P2/P3/P5/P8, III 61/2000 Z,
III 62/2000 P4, III 63/2000 P6, III 65/2000 P7 *Moldau III 30/1998
P11, III 59/2000 P2/P3/P5/P8, III 61/2000 Z, III 62/2000 P4, III
63/2000 P6, III 65/2000 P7 *Niederlande
210/1958 Z, 317/1962, 329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972 P5,
748/1974, 615/1986 P6, 653/1986 P4, 64/1990 P8, 593/1994 P9, III 30/1998
P2K/P9K/P11 *Norwegen 210/1958 Z, 199/1961, 317/1962, 434/1969
P4, 329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972 P5, 451/1973, 748/1974,
751/1974 P4, 662/1988 P6, 64/1990 P8, 530/1994 P7, 593/1994
P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11 *Polen 526/1994 P2, 527/1994 P3/P5,
531/1994 P8, 538/1995 P9, 64/1996 Z, 66/1996 P4, III 30/1998 P2K/P9K/P11
*Portugal 205/1979 P3/P5, 206/1979 Z, 553/1982 P2, 615/1986
P6, 653/1986 P4, 353/1987, 259/1988 DFB 64/1990 P8, 69/1996 P9,
III 30/1998 P2K/P9K/P11 *Rumänien 593/1994 P9, 63/1996 P3/P5/P8, 64/1996
Z, 65/1996 P2, 66/1996 P4, 67/1996 P6, 68/1996 P7, III 30/1998
P2K/P9K/P11 *Russische F III 59/2000 P2/P3/P5/P8, III 61/2000 Z, III 62/2000 P4, III 65/2000
P7, III 66/2000 P9, III 67/2000 P11 *Salomonen 451/1973,
748/1974, 205/1979 K *San Marino 445/1989 P6, 64/1990 P8, 36/1993 P3/P5,
37/1993 Z, 38/1993 P2, 528/1994 P4, 530/1994 P7, 538/1995 P9,
III 30/1998 P2K/P9K/P11 *Schweden
210/1958 Z, 317/1962, 434/1969 P4, 329/1970 P2, 330/1970 P3,
84/1972 P5, 452/1973 Z, 748/1974, 751/1974 P4, 138/1985 P6, 628/1988
P7, 64/1990 P8, 538/1995 P9, 194/1996 Z, III 30/1998 P2K/P9K/P11
*Schweiz 552/1982 P3/P5, 553/1982 P2, 628/1988 P7, 662/1988
P6, 64/1990 P8, 36/1993 P3/P5, 538/1995 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11,
III 63/2000 P6 *Seychellen 748/1974, 205/1979 K *Slowakei 525/1994 Z,
526/1994 P2, 527/1994 P3/P5, 528/1994 P4, 529/1994 P6, 530/1994 P7,
531/1994 P8, 593/1994 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11 *Slowenien
538/1995 P9, 63/1996 P3/P5/P8, 64/1996 Z, 65/1996 P2, 66/1996 P4,
67/1996 P6, 68/1996 P7, III 30/1998 P2K/P9K/P11 *Spanien
552/1982 P3/P5, 553/1982 P2, 138/1985 P6, 240/1988, 64/1990 P8,
37/1993 Z, III 30/1998 P2K/P11 *St.Christopher/Nevis
451/1973, 353/1987 K, 259/1988 DFB *St.Lucia 451/1973, 748/1974,
552/1982 K *St.Vincent/Grenadinen 451/1973, 552/1982 K *Suriname
84/1972 P5, 451/1973, 748/1974 *Tschechien 525/1994 Z, 526/1994 P2,
527/1994 P3/P5, 528/1994 P4, 529/1994 P6, 530/1994 P7, 531/1994 P8,
593/1994 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11 *Tschechoslowakei 36/1993
P3/P5, 37/1993 Z, 38/1993 P2, 528/1994 P4, 529/1994
P6, 530/1994 P7, 531/1994 P8, III 30/1998 P2K *Türkei 210/1958
Z, 329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972 P5, 452/1973 Z, 64/1990
P8, III 30/1998 P2K/P11 *Ukraine III 30/1998 P11, III 59/2000
P2/P3/P5/P8, III 61/2000 Z, III 62/2000 P4, III 65/2000 P7 *Ungarn
525/1994 Z, 526/1994 P2, 527/1994 P3/P5, 528/1994 P4, 529/1994
P6, 530/1994 P7, 531/1994 P8, 593/1994 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11
*Zypern 316/1962 Z, 329/1970 P2, 330/1970 P3, 84/1972 P5,
64/1990 P8, 528/1994 P4, 538/1995 P9, III 30/1998 P2K/P9K/P11 Sonstige Textteile Nachdem die Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 und das Zusatzprotokoll zu dieser
Konvention vom 20. März 1952, welche also lauten: ... die
verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt
der Bundespräsident diese Konvention unter dem Vorbehalt, daß 1. die Bestimmungen des Artikels 5 der
Konvention mit der Maßgabe angewendet
werden, daß die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl.
Nr. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter
der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden
Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof
unberührt bleiben; 2. die Bestimmungen des Artikels 6 der
Konvention mit der Maßgabe angewendet
werden, daß die in Artikel 90 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze
über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner
Weise beeinträchtigt werden, und von dem Wunsch geleitet, jede
Unsicherheit betreffend die Anwendung
des Artikels 1 des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem
Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 zu vermeiden,
das Zusatzprotokoll mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen
des Teiles IV "Aus dem Krieg herrührende Ansprüche" und des
Teiles V "Eigentum, Rechte und Interessen" des zitierten Staatsvertrages
unberührt bleiben, für ratifiziert und verspricht im Namen der
Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention samt Zusatzprotokoll
enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende
Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister
für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister
für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung,
vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau,
vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
vom Bundesminister für Landesverteidigung und
vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden. Geschehen zu Wien, den 5. August 1958. Ratifikationstext Die vorliegende Konvention und das
Zusatzprotokoll traten gemäß Artikel
66 der Konvention und gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls am
3. September 1958 für Österreich in Kraft. Die vorliegende Konvention und das
Zusatzprotokoll wurden bisher von
nachstehenden Staaten ratifiziert: Belgien, Bundesrepublik Deutschland,
Dänemark, Griechenland, Irland,
Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei
und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland. Aus Anlaß der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde wurden am 3.
September 1958 folgende Erklärungen beim Generalsekretär des Europarates
hinterlegt: Erklärung im
Sinne des Artikels 25 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Im Namen der Bundesregierung der Republik
Österreich gebe ich im Sinne
des Artikels 25 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die folgende
Erklärung ab: Die Bundesregierung der Republik Österreich
erkennt für einen Zeitraum
von drei Jahren die Zuständigkeit der Europäischen Kommission
für Menschenrechte an, mit einem an den Generalsekretär des
Europarates gerichteten Gesuch befaßt zu werden, das jede natürliche
Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung
einbringen kann, die sich durch eine Verletzung der
in dieser Konvention anerkannten Rechte durch einen der Hohen Vertragschließenden
Teile beschwert erachtet. Wien, am 3. September 1958. Erklärung im
Sinne des Artikels 46 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Im Namen der Bundesregierung der Republik
Österreich gebe ich im Sinne
des Artikels 46 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die folgende
Erklärung ab: Die Bundesregierung der Republik Österreich
anerkennt, ohne weiteres
und ohne besonderes Abkommen, für einen Zeitraum von drei Jahren
die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte für alle Angelegenheiten, die sich aus
der Auslegung oder Anwendung der genannten Konvention ergeben sollten,
gegenüber allen jenen Hohen Vertragschließenden Teilen der obzitierten
Konvention, die ihrerseits ebenfalls eine Erklärung im Sinne
des Artikels 46 der genannten Konvention abgegeben haben. Wien, am 3. September 1958. Diese Erklärungen sind mit dem Tage der
Hinterlegung für Österreich
rechtswirksam geworden. Die Erklärung nach Artikel 25 der
vorliegenden Konvention wurde bisher
abgegeben von Belgien,
auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend ab 30. Juni 1957; Dänemark,
auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab 7. April 1957; Bundesrepublik
Deutschland, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 1.
Juli 1958; Irland,
am 25. Feber 1953, unbefristet; Island,
auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab 25. März 1955; Luxemburg,
auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 18. April 1958; Norwegen,
auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend ab 9. Dezember 1957, und
Schweden, am 4. Feber 1952, unbefristet. Die Erklärung nach Artikel 46 der
Konvention wurde bisher abgegeben
von Belgien,
auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab 5. Juli 1955; Dänemark,
auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend ab 7. April 1957; Bundesrepublik
Deutschland, auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 1.
Juli 1958; Irland,
am 25. Feber 1953, unbefristet; Island,
auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 3. September 1958; Luxemburg,
auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 18. April 1958; Niederlande,
auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab 31.
August 1954. Präambel/Promulgationsklausel In Erwägung der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte, die von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündet
wurde; in der Erwägung, daß diese Erklärung
bezweckt, die allgemeine und wirksame
Anerkennung und Einhaltung der darin erklärten Rechte zu gewährleisten; in der Erwägung, daß das Ziel des
Europarates die Herbeiführung einer
größeren Einigkeit unter seinen Mitgliedern ist und daß eines der
Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht; unter erneuter Bekräftigung ihres tiefen
Glaubens an diese Grundfreiheiten,
welche die Grundlage der Gerechtigkeit und des Friedens
in der Welt bilden, und deren Aufrechterhaltung wesentlich auf
einem wahrhaft demokratischen politischen Regime einerseits und auf
einer gemeinsamen Auffassung und Achtung der Menschenrechte andererseits
beruht, von denen sie sich herleiten; entschlossen, als Regierungen europäischer
Staaten, die vom gleichen
Geiste beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an geistigen Gütern,
politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft
des Gesetzes besitzen, die ersten Schritte auf dem Wege
zu einer kollektiven Garantie gewisser in der Allgemeinen Erklärung
verkündeter Rechte zu unternehmen; vereinbaren die unterzeichneten
Regierungen, die Mitglieder des Europarates
sind, folgendes: |
|
Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
1 - Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern
allen ihrer Jurisdiktion
unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention
niedergelegten Rechte und Freiheiten zu. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. ABSCHNITT
I - Rechte und Freiheiten Artikel
2 - Recht auf Leben (1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben
wird gesetzlich geschützt.
Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von
einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten
Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche
Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung
dieses Artikels betrachtet,
wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung
ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen
gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme
durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß
festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr
oder einen Aufstand zu unterdrücken. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
3 - Verbot der Folter Niemand darf der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
4 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (1) Niemand darf in Sklaverei oder
Leibeigenschaft gehalten werden. (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs-
oder Pflichtarbeit zu verrichten. (3) Als "Zwangs- oder
Pflichtarbeit" im Sinne dieses Artikels gilt nicht: a) jede Arbeit, die normalerweise von einer
Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der
vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft
gehalten oder bedingt freigelassen worden ist; b) jede Dienstleistung militärischen
Charakters, oder im Falle der
Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige
an Stelle der militärischen Dienstpflicht tretende
Dienstleistung; c) jede Dienstleistung im Falle von
Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der
Gemeinschaft bedrohen; d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu
den normalen Bürgerpflichten gehört. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
5 - Recht auf Freiheit und Sicherheit (1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit
und Sicherheit. Die Freiheit
darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die
gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung
durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird; b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden
ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines
rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen
Verpflichtung; c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden
ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner
Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender
Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare
Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme
besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer
strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer
solchen zu hindern; d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft
eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter
Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen,
die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige
Behörde verhängt ist; e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft
befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung
ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank,
Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher
ist; f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden
ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern,
unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er
von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder
Auslieferungsverfahren betroffen ist. (2) Jeder Festgenommene muß in möglichst
kurzer Frist und in einer ihm
verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die
gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. (3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c
dieses Artikels festgenommene
oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter
oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen
ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf
Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung
während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung
einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht
werden. (4) Jedermann, dem seine Freiheit durch
Festnahme oder Haft entzogen
wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von
einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden
wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung
angeordnet wird. (5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen
dieses Artikels von Festnahme
oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
6 - Recht auf ein faires Verfahren (1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß
seine Sache in billiger Weise
öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und
zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden
Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen
strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß
öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit
während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben
im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder
der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen
werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder
der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder,
und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung
die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in
diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen
Umfang. (2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner
Schuld wird vermutet, daß der
wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. (3) Jeder Angeklagte hat mindestens
(englischer Text) insbesondere (französischer
Text) die folgenden Rechte: a) in möglichst kurzer Frist in einer für
ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die
Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in
Kenntnis gesetzt zu werden; b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit
zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen; c) sich selbst zu verteidigen oder den
Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er
nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt,
unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu
erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich
ist; d) Fragen an die Belastungszeugen zu
stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der
Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der
Belastungszeugen zu erwirken; e) die unentgeltliche Beiziehung eines
Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die
Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin
ausdrücken kann. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
7 - Keine Strafe ohne Gesetz (1) Niemand kann wegen einer Handlung oder
Unterlassung verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem
Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe
als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte
Strafe verhängt werden. (2) Durch diesen Artikel darf die
Verurteilung oder Bestrafung einer
Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder
Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung
nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätzen strafbar war. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung
seines Privat- und Familienlebens,
seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. (2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde
in die Ausübung dieses Rechts
ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen
ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen,
zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
9 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum
Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten
und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. (2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit
darf nicht Gegenstand anderer
als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer
demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und
Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
10 - Freiheit der Meinungsäußerung (1) Jedermann hat Anspruch auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht
schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und
zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher
Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser
Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel-
oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen. (2) Da die Ausübung dieser Freiheiten
Pflichten und Verantwortung mit
sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften,
Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen
werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse
der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit
oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung
der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes
der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder
der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen
Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit
der Rechtsprechung zu gewährleisten. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (1) Alle Menschen haben das Recht, sich
friedlich zu versammeln und
sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts,
zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen
beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen
anderen Einschränkungen unterworfen
werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung,
des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des
Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser
Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder
der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen
Einschränkungen unterworfen wird. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
12 - Recht auf Eheschließung Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters
haben Männer und Frauen gemäß
den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen
und eine Familie zu gründen. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
13 - Recht auf wirksame Beschwerde Sind die in der vorliegenden Konvention
festgelegten Rechte und Freiheiten
verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame
Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn
die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher
Eigenschaft gehandelt haben. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
14 - Verbot der Benachteiligung Der Genuß der in der vorliegenden
Konvention festgelegten Rechte und
Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere
im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion,
in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler
oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status
begründet ist. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
15 - Außerkraftsetzen im Notstandsfall (1) Im Falle eines Krieges oder eines
anderen öffentlichen Notstandes,
der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention
vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt
erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen, daß diese
Maßnahmen nicht in Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen
Verpflichtungen stehen. (2) Die vorstehende Bestimmung gestattet
kein Außerkraftsetzen des Artikels
2 außer bei Todesfällen, die auf rechtmäßige Kriegshandlungen
zurückzuführen sind, oder der Artikel 3, 4, Abs. 1, und
7. (3) Jeder Hohe Vertragschließende Teil, der
dieses Recht der Außerkraftsetzung
ausübt, hat den Generalsekretär des Europarats eingehend
über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe zu unterrichten.
Er muß den Generalsekretär des Europarats auch über den
Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten
sind und die Vorschriften der Konvention wieder volle Anwendung
finden. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
16 - Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11
und 14 darf so ausgelegt
werden, daß sie den Hohen Vertragschließenden Parteien verbietet,
die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
17 - Verbot des Mißbrauchs der Rechte Keine Bestimmung dieser Konvention darf
dahin ausgelegt werden, daß
sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet,
eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die
auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten
Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen
dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen,
hinzielt. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
18 - Begrenzung der Rechtseinschränkungen Die nach der vorliegenden Konvention
gestatteten Einschränkungen dieser
Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen
angewendet werden. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. ABSCHNITT
II - EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Artikel
19 - Errichtung des Gerichtshofs Um die Einhaltung der Verpflichtungen
sicherzustellen, welche die Hohen
Vertragschließenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen
dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte, im folgenden als ,,Gerichtshof'' bezeichnet, errichtet.
Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
20 - Zahl der Richter Die Zahl der Richter des Gerichtshofs
entspricht derjenigen der Hohen
Vertragschließenden Teile. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
21 - Voraussetzungen für das Amt (1) Die Richter müssen hohes sittliches
Ansehen genießen und entweder
die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen
Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem
Ruf sein. (2) Die Richter gehören dem Gerichtshof in
ihrer persönlichen Eigenschaft
an. (3) Während ihrer Amtszeit dürfen die
Richter keine Tätigkeit ausüben,
die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit
den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar
ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes
ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
22 - Wahl der Richter (1) Die Richter werden von der
Parlamentarischen Versammlung für jeden
Hohen Vertragschließenden Teil mit Stimmenmehrheit aus einer Liste
von drei Kandidaten gewählt, die von dem Hohen Vertragschließenden
Teil vorgeschlagen werden. (2) Dasselbe Verfahren wird angewendet, um
den Gerichtshof im Fall des
Beitritts neuer Hoher Vertragschließender Teile zu ergänzen und um
freigewordene Sitze zu besetzen. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
23 - Amtszeit (1) Die Richter werden für sechs Jahre
gewählt. Ihre Wiederwahl ist
zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten
Wahl gewählten Richter nach drei Jahren. (2) Die Richter, deren Amtszeit nach drei
Jahren endet, werden unmittelbar
nach ihrer Wahl vom Generalsekretär des Europarats durch das
Los bestimmt. (3) Um soweit wie möglich sicherzustellen,
daß die Hälfte der Richter
alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Parlamentarische Versammlung
vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtszeit eines
oder mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre betragen
soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch kürzer
als drei Jahre sein darf. (4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und
wendet die Parlamentarische Versammlung
Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär
des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los
bestimmt. (5) Ein Richter, der anstelle eines
Richters gewählt wird, dessen Amtszeit
noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit
seines Vorgängers aus. (6) Die Amtszeit der Richter endet mit
Vollendung des 70. Lebensjahrs. (7) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt
ihrer Nachfolger im Amt.
Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits
befaßt sind. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
24 - Entlassung Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn
die anderen Richter mit
Zweidrittelmehrheit entscheiden, daß er die erforderlichen Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
25 - Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren
Aufgaben und Organisation in
der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof
wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
26 - Plenum des Gerichtshofs Das Plenum des Gerichtshofs a) wählt seinen Präsidenten und einen oder
zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist
zulässig; b) bildet Kammern für einen bestimmten
Zeitraum; c) wählt die Präsidenten der Kammern des
Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig; d) beschließt die Verfahrensordnung des
Gerichtshofs und e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere
stellvertretende Kanzler. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
27 - Ausschüsse, Kammern und Große Kammer (1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei
ihm anhängig gemacht werden,
tagt der Gerichtshof in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern
mit sieben Richtern und in einer Großen Kammer mit siebzehn Richtern.
Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen
bestimmten Zeitraum. (2) Der Kammer und der Großen Kammer gehört
von Amts wegen der für den
als Partei beteiligten Staat gewählte Richter oder, wenn ein solcher
nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen
kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in der
Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt. (3) Der Großen Kammer gehören ferner der
Präsident des Gerichtshofs,
die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere
nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter
an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Große Kammer
verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt
hat, der Großen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den
Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für
den als Partei beteiligten Staat mitgewirkt hat. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
28 - Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse Ein Ausschuß kann durch einstimmigen
Beschluß eine nach Artikel 34 erhobene
Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register
streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung
getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
29 - Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit (1) Ergeht keine Entscheidung nach Artikel
28, so entscheidet eine Kammer
über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen
Individualbeschwerden. (2) Eine Kammer entscheidet über die
Zulässigkeit und Begründetheit
der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden. (3) Die Entscheidung über die Zulässigkeit
ergeht gesondert, sofern
nicht der Gerichtshof in Ausnahmefällen anders entscheidet. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
30 - Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer Wirft eine bei einer Kammer anhängige
Rechtssache eine schwerwiegende
Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle
dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden
Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs
führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie
ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht
eine Partei widerspricht. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
31 - Befugnisse der Großen Kammer Die Große Kammer a) entscheidet über nach Artikel 33 oder
Artikel 34 erhobene
Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache
nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist, und b) behandelt Anträge nach Artikel 47 auf
Erstattung von Gutachten. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
32 - Zuständigkeit des Gerichtshofs (1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs
umfaßt alle die Auslegung und
Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten,
mit denen er nach den Artikeln 33, 34 und 47 befaßt wird. (2) Besteht Streit über die Zuständigkeit
des Gerichtshofs, so entscheidet
der Gerichtshof. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
33 - Staatenbeschwerden Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann den
Gerichtshof wegen jeder
behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu
durch einen anderen Hohen Vertragschließenden Teil anrufen. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
34 - Individualbeschwerden Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen
Person, nichtstaatlichen
Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch
einen der Hohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser
Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt
zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragschließenden
Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses
Rechts nicht zu behindern. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
35 - Zulässigkeitsvoraussetzungen (1) Der Gerichtshof kann sich mit einer
Angelegenheit erst nach Erschöpfung
aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit
den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen
Entscheidung befassen. (2) Der Gerichtshof befaßt sich nicht mit
einer nach Artikel 34 erhobenen
Individualbeschwerde, die a) anonym ist oder b) im wesentlichen mit einer schon vorher
vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder
schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder
Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen
Tatsachen enthält. (3) Der Gerichtshof erklärt eine nach
Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde
für unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser
Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet
oder für einen Mißbrauch des Beschwerderechts hält. (4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde
zurück, die er nach diesem
Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des
Verfahrens tun. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
36 - Beteiligung Dritter (1) In allen bei einer Kammer oder der
Großen Kammer anhängigen Rechtssachen
ist der Hohe Vertragschließende Teil, dessen Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche
Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen
teilzunehmen. (2) Im Interesse der Rechtspflege kann der
Präsident des Gerichtshofs
jedem Hohen Vertragschließenden Teil, der in dem Verfahren
nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer
ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen
oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
37 - Streichung von Beschwerden (1) Der Gerichtshof kann jederzeit während
des Verfahrens entscheiden,
eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die
Umstände Grund zur Annahme geben, daß a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde
nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt, b) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt
worden ist oder c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus
anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht
gerechtfertigt ist. Der
Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die
Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen
dazu anerkannt sind, dies erfordert. (2) Der Gerichtshof kann die
Wiedereintragung einer Beschwerde in sein
Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt
hält. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
38 - Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung (1) Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde
für zulässig, so a) setzt er mit den Vertretern der Parteien
die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls
erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle
zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen
erforderlichen Erleichterungen zu
gewähren; b) hält er sich zur Verfügung der Parteien
mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der
Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser
Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu
erreichen. (2) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b
ist vertraulich. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
39 - Gütliche Einigung Im Fall einer gütlichen Einigung streicht
der Gerichtshof durch eine
Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und
der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
40 - Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht (1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit
nicht der Gerichtshof auf
Grund besonderer Umstände anders entscheidet. (2) Die beim Kanzler verwahrten
Schriftstücke sind der Öffentlichkeit
zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs
anders entscheidet. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
41 - Gerechte Entschädigung Stellt der Gerichtshof fest, daß diese
Konvention oder die Protokolle
dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche
Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles
nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung,
so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte
Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
42 - Urteile der Kammern Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des
Artikels 44 Absatz 2 endgültig. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
43 - Verweisung an die Große Kammer (1) Innerhalb von drei Monaten nach dem
Datum des Urteils der Kammer
kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache
an die Große Kammer beantragen. (2) Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen
Kammer nimmt den Antrag
an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung
oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder
eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. (3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so
entscheidet die Große Kammer
die Sache durch Urteil. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
44 - Endgültige Urteile (1) Das Urteil der Großen Kammer ist
endgültig. (2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig, a) wenn die Parteien erklären, daß sie die
Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht
beantragen werden, b) drei Monate nach dem Datum des Urteils,
wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große
Kammer beantragt worden ist, oder c) wenn der Ausschuß der Großen Kammer den
Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat. (3) Das endgültige Urteil wird
veröffentlicht. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
45 - Begründung der Urteile und Entscheidungen (1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen
Beschwerden für zulässig
oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet. (2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise
nicht die übereinstimmende
Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter
berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
46 - Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile (1) Die Hohen Vertragschließenden Teile
verpflichten sich, in allen
Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des
Gerichtshofs zu befolgen. (2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs
ist dem Ministerkomitee zuzuleiten;
dieses überwacht seine Durchführung. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
47 - Gutachten (1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des
Ministerkomitees Gutachten über
Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und
der Protokolle dazu betreffen. (2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum
Gegenstand haben, die sich
auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I dieser Konvention
und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten
beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder
das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten
Verfahrens zu entscheiden haben könnte. (3) Der Beschluß des Ministerkomitees, ein
Gutachten beim Gerichtshof
zu beantragen, bedarf der Stimmenmehrheit der zur Teilnahme
an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
48 - Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom
Ministerkomitee gestellter Antrag
auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel
47 fällt. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
49 - Begründung der Gutachten (1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden
begründet. (2) Bringt das Gutachten ganz oder
teilweise nicht die übereinstimmende
Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter
berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen. (3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden
dem Ministerkomitee übermittelt. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
50 - Kosten des Gerichtshofs Die Kosten des Gerichtshofs werden vom
Europarat getragen. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
51 - Privilegien und Immunitäten der Richter Die Richter genießen bei der Ausübung ihres
Amtes die Vorrechte
und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats
und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften
vorgesehen sind. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. ABSCHNITT
III - Verschiedene Bestimmungen Artikel
52 - Anfragen des Generalsekretärs Nach Empfang einer entsprechenden
Aufforderung durch den Generalsekretär
des Europarats hat jeder Hohe Vertragschließende Teil
die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes
Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention
gewährleistet. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
53 - Wahrung anerkannter Menschenrechte Keine Bestimmung dieser Konvention darf als
Beschränkung oder Minderung
eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden,
die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teils oder
einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
54 - Befugnisse des Ministerkomitees Keine Bestimmung dieser Konvention
beschränkt die durch die Satzung
des Europarats dem Ministerkomitee übertragenen Vollmachten. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
55 - Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen
überein, daß sie, es sei
denn auf Grund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch von zwischen
ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen machen
werden, um von sich aus einen Streit um die Auslegung oder Anwendung
dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen als
in der Konvention vorgesehen ist. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
56 - Räumlicher Geltungsbereich (1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt der
Ratifizierung oder in der Folge
zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Mitteilung erklären, daß diese Konvention vorbehaltlich
des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung findet,
für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist. (2) Die Konvention findet auf das oder die
in der Erklärung bezeichneten
Gebiete vom dreißigsten Tage an Anwendung, gerechnet vom
Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates. (3) In den genannten Gebieten werden die
Bestimmungen dieser Konvention
unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet. (4) Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß
Absatz 1 diese Artikels abgegeben
hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt für ein oder mehrere der
in einer solchen Erklärung bezeichneten Gebiete erklären, daß er die
Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden
von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder
Personengruppen gemäß Artikel 34 annimmt. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
57 - Vorbehalte (1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung
dieser Konvention oder bei Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter Vorschriften
der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser
Zeit in seinem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der betreffenden
Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind
nach diesem Artikel nicht zulässig. (2) Jeder nach diesem Artikel gemachte
Vorbehalt muß mit einer kurzen
Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
58 - Kündigung (1) Ein Hoher Vertragschließender Teil kann
diese Konvention nicht vor
Ablauf von fünf Jahren nach dem Tage, an dem die Konvention für ihn
wirksam wird, und nur nach einer sechs Monate vorher an den Generalsekretär
des Europarats gerichteten Mitteilung kündigen; der Generalsekretär
hat den anderen Hohen Vertragschließenden Teilen von der
Kündigung Kenntnis zu geben. (2) Eine derartige Kündigung bewirkt nicht,
daß der betreffende Hohe
Vertragschließende Teil in bezug auf irgendeine Handlung, welche
eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen könnte, und von
dem Hohen Vertragschließenden Teil vor dem Datum seines rechtswirksamen
Ausscheidens vorgenommen wurde, von seinen Verpflichtungen
nach dieser Konvention befreit wird. (3) Unter dem gleichen Vorbehalt scheidet
ein Vertragschließender Teil
aus dieser Konvention aus, der aus dem Europarat ausscheidet. (4) Entsprechend den Bestimmungen der
vorstehenden Absätze kann die
Konvention auch für ein Gebiet gekündigt werden, auf das sie nach
Artikel 56 ausgedehnt worden ist. |
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Beachte Verfassungsbestimmung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß
BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. Artikel
59 - Unterzeichnung und Ratifikation (1) Diese Konvention steht den Mitgliedern
des Europarats zur Unterzeichnung
offen; sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen. (2) Diese Konvention tritt nach der
Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden
in Kraft. (3) Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen
Ratifikation später erfolgt,
tritt die Konvention am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft. (4) Der Generalsekretär des Europarats hat
allen Mitgliedern des Europarats
das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragschließenden
Teile, die sie ratifiziert haben, sowie die Hinterlegung
jeder später eingehenden Ratifikationsurkunde mitzuteilen. GESCHEHEN zu Rom, am 4. November 1950, in
englischer und französischer
Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch
sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des
Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten
beglaubigte Abschriften übermitteln. |