Schißau, Roland, Strafverfahren wegen MfS-Unrechts. Die Strafprozesse bundesdeutscher Gerichte gegen ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (= Berliner Juristischer Universitätsschriften, Band 22). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag. Berlin 2006. XXII 361 S., € 47,00.- Besprochen von Martin Asholt.

 

Die Arbeit von Roland Schißau ist Teil der umfassenden Aufarbeitung des strafrechtlichen Umgangs mit der DDR-Vergangenheit aus juristischer und zeitgeschichtlicher Perspektive im Rahmen des Projekts „Strafjustiz und DDR-Vergangenheit“ an der Humboldt-Universität zu Berlin unter der Leitung von Klaus Marxen und Gerhard Werle[1]. Schißau will einen Beitrag zur Diskussion um den Umgang „mit den Hinterlassenschaften des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR leisten“ (S. 1) und kann dabei auf eine vollständige Dokumentation aller Strafverfahren, die es nach 1990 wegen „staatsverstärkter Kriminalität“[2] der DDR gegeben hatte, zurückgreifen.

 

Konkret werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll eine Tatsachengrundlage über die Arbeit des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) geschaffen werden, wobei der Autor davon ausgeht, dass die in einem justizförmigen Verfahren festgestellten Tatsachen infolge der formalisierten Prozedur von besonderem Wert seien (S. 3). Schon hier bietet sich ein Ansatzpunkt für allgemeine Überlegungen zum Verhältnis von historischer und justitieller Wahrheit, dem der Autor jedoch nicht nachgeht und die dazu geführt hätten, den „besonderen“ Wert nur in Anführungszeichen zu verwenden[3]. Der – mit Zwangsmitteln ausgestattete – Richter hat ein anderes Erkenntnisinteresse als der Historiker, so dass die historischen Einblicke lediglich ein Reflex seiner Tätigkeit sind und auch entsprechend gewürdigt werden sollten. Zum anderen soll die Arbeit auch eine zeitgeschichtliche Betrachtung über Art und Umfang der Justizaktivität ermöglichen. Diese soll „nicht nur dargestellt, sondern auch kritisch gewürdigt werden“, um so ein Urteil „über den Einsatz des Strafrechts im Umgang mit der Tätigkeit des MfS“ zu erlauben (S. 3). Zu bewerten ist der Einsatz des Strafrechts zwischen „Siegerjustiz“ und „kalter Amnestie“[4].

 

Nach einer Darstellung über die Entstehung und Organisation des Ministeriums für Staatssicherheit sowie über die dort entstandene spezifische Terminologie (S. 8ff.) schließt Schißau einen Überblick über den zweiten Untersuchungsgegenstand, Art und Umfang der Strafverfolgung von MfS Taten, an. Hierbei fällt auf, dass sich die Ausstattung der Justiz vor allem für eine symbolische Strafverfolgung eignete. Eine solche Intention ist zwar im strafverfolgungsfreundlichen[5] Einigungsvertrag noch nicht erkennbar, der sich vor allem durch die annähernde Beseitigung der Strafverfolgungsverjährung auszeichnete, unabsichtlich ist sie hier jedoch schon angelegt. Während die symbolträchtige Verjährung im wesentlichen anhand der Vorgaben „wirksam“ und „nützlich“ geregelt wurde, wurde die Strafantragsfrist nicht nachträglich verlängert (S. 45ff.). Im Gegensatz zur „rechtlichen Ausstattung“ der Strafverfolgungsorgane stand die personelle Ausstattung der Staatsanwaltschaften. Vor allem in den Anfangsjahren war insbesondere der Berliner Justizapparat überfordert (S. 25). In diesem frühen Stadium der Arbeit verwundert es den Leser, mit welcher Akribie Schißau den Strafantrag behandelt (S. 45ff.) und mit welcher Mühe der systematische Verfolgungsunwille der DDR-Strafverfolgung unter das „Ruhen der Verfristung“ (des Strafantrages!) gem. § 79 StPO-DDR in der Variante „andere unabwendbare Zufälle“ subsumiert werden soll (S. 51, 55f.). Ebenso unkritisch wird über die mehrfache Verlängerung der Verjährungsfristen, die mit dem (selbstverschuldeten) „Bearbeitungsstau“ begründet wurde (S. 38), berichtet.

 

Die anschließende Darstellung ergibt zu dieser Frage jedoch größere Klarheit. Anders als es die öffentliche Aufmerksamkeit über die Tätigkeit der „Stasi“ vermuten lässt, ist die Strafverfolgung des „MfS-Unrechts“ selten geblieben. Abgesehen von einigen spektakulären Strafverfahren wegen Tötungsdelikten (Schißau nennt eine vollendete und zwei versuchte Tötungen sowie die Planung zweier weiterer Anschläge und die Unterstützung bei dem Anschlag auf das Berliner „Maison de France“) handelt es sich überwiegend nicht um Fälle von Hochkriminalität. Anknüpfend an das Objekt seiner Arbeit unterteilt Schißau die Straftaten mit MfS-Beteiligung in 11 Fallgruppen und eine Auffangkategorie „sonstige Straftaten“. Die Fallgruppen beinhalten typische Fälle staatlicher Überwachung, wie das „Abhören von Telefongesprächen“ (S. 57ff.), das „Öffnen von Briefsendungen“ (S. 80ff.), die sich anschließende „Entnahme von Geld und Wertgegenständen aus Postsendungen“ (S. 105ff.) und das „heimliche Betreten fremder Räumlichkeiten“ (S. 124ff.) sowie die Repressionsmechanismen einer Diktatur. Dazu gehören die „Preisgabe von Informationen aus Mandants- und Patientenverhältnissen“ (S. 134ff.), „Tötungsdelikte“ (S. 141ff.), „Verrat und Denunziation“ (S. 182ff.), „Drangsalierungen zur Aussageerzwingung“ (S. 198ff.), „unerlaubte Festnahmen“ (S. 204ff.) und „Repressalien gegenüber Ausreiseantragstellern“ (S. 217ff.). Hinzu kommen die überwiegend durch die Besonderheiten des kalten Krieges und die deutsche Teilung zu erklärenden „Verschleppungen aus der Bundesrepublik in die DDR“ (S. 159ff.). Die Verfolgung einer großen Zahl der genannten Delikte scheiterte – eben weil sie nicht zu der „Schwerkriminalität“ gehörte – nicht am Eintritt der Verjährung, sondern schon am Ablauf der Strafantragsfrist.

 

In diesen zwölf Abschnitten besticht die Arbeit durch eine beeindruckende Materialsammlung und Materialauswertung. Vorangestellt ist der Darstellung stets eine Beschreibung des Vorgehens und der Motive der MfS-Mitarbeiter. Daran schließt sich ein Bericht über die Strafverfahren an, in denen neben der Art der Tatvorwürfe und der Zahl der Angeklagten die wesentlichen Verfahrensabläufe erläutert und die Verfahren vom Ermittlungsverfahren bis zur Rechtskraft verfolgt werden[6]. Die eigentliche rechtliche Bewertung erfolgt erst in den beiden folgenden Kategorien. Hier wird zunächst die „strafrechtliche Beurteilung durch die Justiz“ im Hinblick auf die angeklagten Tatbestände dargestellt, wobei die Ausführungen nicht nur das Ergebnis der Verfahren wiedergeben, sondern auch die verschiedenen Ansichten der Staatsanwaltschaft und der einzelnen Instanzen bis hin zu einzelnen Revisionsbegründungen detailliert wiedergegeben werden. Im Anschluss erfolgt eine eigene Stellungnahme.

 

Hier liegt die Stärke der zu besprechenden Arbeit. Der komprimierte Überblick über die tragenden rechtlichen Gründe der Debatte ist beeindruckend und das umfangreiche Material wird auf seine wesentlichen Bestandteile reduziert. Hier erhält der rechtlich interessierte Leser einen tiefen Einblick in die zentralen Elemente der rechtlichen Begründungen und Abläufe. Die Tatsache, dass die Kommentare hierzu mitunter recht knapp erscheinen, kann im Hinblick auf die Vielfältigkeit und Schwierigkeit der zu behandelnden rechtlichen Probleme nicht kritisiert werden, da der Verfasser notwendigerweise eine Auswahl treffen musste.

 

Kann man nach Lektüre dieser Zusammenfassungen von „hohen rechtlichen Hürden“ oder gar von einer „kalten Amnestie“ (Knabe) sprechen? Die insgesamt recht professionelle Behandlung durch die gesamtdeutsche Rechtsprechung lässt sich exemplarisch an der Frage, ob die Entnahme von Wertgegenständen aus Postsendungen als Diebstahl oder Unterschlagung bestraft werden konnten, veranschaulichen. Die den Pakten entnommenen Wertgegenstände wurden auf Grundlage von MfS-internen Regeln[7] zugunsten des Staatshaushaltes der DDR verwertet. Soweit es sich nicht um Geld, Kunstgegenstände oder für den Dienstgebrauch zu nutzende Wertgegenstände handelte, wurden die entnommenen Waren in speziellen Verkaufsstellen an MfS-Offiziere verkauft. Rechtlich ging es dabei im wesentlichen um die Frage, ob es sich bei der Entnahme um eine (Selbst-)Zueignung handelte, die Drittzueignung war nicht strafbar. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem 5. Senat des Bundesgerichtshofs, der vertrat, dass auch die Zueignung zu einer Organisation, der der Täter angehöre, ein „sich zueignen“ darstellen könne, und dem 4. Senat, der dieses Merkmal verneinte. Es war letztlich die Ansicht des 4. Senats, die vom Großen Senat bestätigt wurde[8]. Sicherlich lassen sich auch Beispiele für eine Ausweitung der Auslegung des Strafrechts im Rahmen der Aufarbeitung der staatsverstärkten Kriminalität der DDR finden, hingewiesen sei nur auf die bedenkliche Erweiterung der mittelbaren Täterschaft im Urteil des BGH zu der Strafbarkeit der Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates als mittelbare Täter der sog. Mauerschüsse (BGHSt. 40, 218, 236ff.). Insgesamt kommt Schißau vor diesem Hintergrund zu dem gut begründeten Ergebnis, dass die Justiz „sehr vorsichtig“ mit der Verhängung von Strafen umging. „Ein gegen die Gerichte gerichteter Vorwurf, auf unsicherer Tatsachenbasis unangemessen forsch vorgegangen zu sein, wäre deshalb nicht gerechtfertigt.“ (S. 274). Aber auch den gegenteiligen Vorwurf sieht er entkräftet:

„Der Gesamtprozeß der Strafverfahren gegen MfS-Mitarbeiter hingegen verdeutlicht vor allem die Schwierigkeiten des Rechtsstaats, staatlich begangenes Unrecht zu sühnen. Zugleich ist er ein Beleg für die Notwendigkeit des Bemühens, die vorhandenen strafrechtlichen Waffen des Rechtsstaates auch auf schwierigem Terrain einzusetzen. Erst durch deren Gebrauch, der mühevoll und am Ende nicht immer erfolgreich ist, werden belastbare Aussagen möglich und kann pauschalierenden Urteilen vorgebeugt werden.“ (S. 275)

Auch wenn man über das Ziel des Einsatzes der „strafrechtlichen Waffen“ unterschiedlicher Meinung sein kann und einen gegen das eigene Unrechtsgefühl ergehenden Freispruch als Erfolg des rechtsstaatlichen Strafrechts bewerten kann, das infolge des nulla poena-Satzes auch zu unzweckmäßigen Entscheidungen zwingt, enthält der Schlusssatz der Dissertation Schißaus doch eine Einschätzung, der zugestimmt werden kann[9]. Die Arbeit vermittelt dem Leser zudem das Bild einer – heute nicht unüblichen – pragmatischen Lösung des Konflikts. Rechtlich wurde die Möglichkeit der Bestrafung offen gehalten – dies zeigt sich vor allem im Bereich der Verjährung. Allerdings stand dem eine gering ausgestattete Justiz gegenüber, die schon infolge fehlender Kapazitäten für eine Kanalisierung der Strafverfolgung sorgte, aber auch – wie es die Auseinandersetzung um die Zueignung zeigt – die rechtsstaatlich erforderliche Zurückhaltung übte[10].

 

Knabe beklagt in seiner Rezension der Arbeit, die „trockene rechtliche Abhandlung“ sei „von schlechtem Amtsdeutsch geprägt“[11]. Diese Kritik trifft den Kern der Problematik nicht. Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der innerhalb eines Buches zu besprechenden Themen liest sich die Arbeit überraschend flüssig. Aber auch Schißau selbst warnt in sprachlicher Hinsicht. Er bezieht sich dabei auf einen zu unbefangenen Umgang mit der Terminologie des MfS (S. 3ff.). Zu recht[12]. Die kritische Distanz sollte in einer solchen Arbeit jedoch nicht nur im Verhältnis zum primären Forschungsgegenstand, dem MfS, gewahrt werden, sondern auch im Verhältnis zum sekundären. Untersucht werden Akten von Staatsanwaltschaften und Gerichten, die das Geschehen vor allem aus einer Verfolgerperspektive erschließen. Die schon eingangs erwähnte Bewertung dieser Akten als Material von „besonderem Wert“ sollte insofern in Anführungszeichen gesetzt werden, will man den Einfluss des Beobachtungsgegenstandes auf den Beobachter gering halten. Solche Einflüsse der Strafverfolgung finden sich jedoch über die Arbeit verteilt. In verschiedenen Überschriften taucht die Formulierung „Tathandlungen“ auf, obwohl später auf Freispruch entschieden wurde. Dabei entnimmt Schißau die „Tathandlungen“ überwiegend den Anklageschriften und stellt die dort erhobenen Vorwürfe ohne Relativierung als historisches Geschehen dar, selbst wenn die Vorwürfe in der sich anschließenden Hauptverhandlung nicht bewiesen werden konnten[13]. An dieser Stelle wäre eine kritische Analyse des Quellmaterials wünschenswert gewesen.

 

Insgesamt überwiegen jedoch die Leistungen und Vorzüge der Arbeit. Sie enthält einen Beitrag zur Analyse der Transformations- und Aufarbeitungsprozesse und damit auch ein Stück weit zur „Aufarbeitung der Aufarbeitung“ der staatsverstärkten Kriminalität in der DDR. Die Arbeit vermittelt in dem durch öffentliche (Fehl-)Wahrnehmungen verzerrten Bereich einen klaren Einblick und ermöglicht es dem Leser, sich ein eigenes Bild über die Bewertung des gesamtdeutschen Vorgehens als Strafe oder als Amnestie zu bilden. Besonders hervorzuheben ist der detailreiche Einblick in die Arbeit des MfS und deren rechtliche Behandlung, die – anders als andere Themen der von Schubert und Marxen herausgegebenen Reihe – sich nicht auf ein einzelnes Thema konzentrieren kann, sondern das Substrat aus einer ganzen Facette von Einzelproblemen verschiedener Tatbestände des Allgemeinen und Besonderen Teils des Strafrechts liefern muss. Abgerundet wird die Darstellung durch eine „statistische Gesamtbilanz“ (S. 255ff.), Auszüge aus dem Strafgesetzbuch der DDR (S. 277ff.) und eine tabellarische Übersicht über sämtliche ausgewertete Verfahren (S. 304ff.). Für alle, die sich mit diesem Thema beschäftigen, wird die Arbeit eine wertvolle Unterstützung sein, die jedem interessierten Leser wärmstens empfohlen werden kann.

 

Hagen                                                                        Martin Asholt



[1]      Ein Überblick zu dem Projekt findet sich unter http://psv.rewi.hu-berlin.de/ (letzter Abruf im Mai 2010).

[2]      Zum Begriff vgl. Wolfgang Naucke, Die strafjuristische Privilegierung staatsverstärkter Kriminalität, Frankfurt am Main, 1996, S. 19ff. m. w. N. Leider fehlt der Arbeit selbst eine exakte Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes, die sich auch im wenig präzisen Titel über den Umgang mit dem „MfS-Unrecht“ niederschlägt. Der Verf. erwägt alternativ den Begriff der Regierungskriminalität (S. 4 f.), entscheidet sich letztlich jedoch für den – im Titel nicht auftauchenden – Begriff der „DDR-Systemkriminalität“ (S. 5).

[3]      Vgl. die Debatte um das Verhältnis von Richter und Historiker bei Vormbaum, Euthanasie vor Gericht – Gericht über Euthanasie (Einführung), in: ders. (Hrsg.), Euthanasie vor Gericht. Die Anklageschrift des Generalstaatsanwalts beim OLG Frankfurt/M. gegen Werner Heyde u. a. vom 22. Mai 1962, Berlin 2005, S. XV f.; ders., Der strafrechtliche Schutz des Strafurteils, Berlin 1987, S. 122ff.; Frei/Laak/Stolleis, Geschichte vor Gericht. Historiker, Richter und die Suche nach Gerechtigkeit, 2000.

[4]      Zu letzterer Schlussfolgerung gelangt die Besprechung von Hubertus Knabe, in: Zeitschrift des Forschungsverbundes SED-Staat 22 (2008), 203, 204.

[5]      Knabe kommt – ohne nähere Begründung – zu der Einschätzung, im Einigungsvertrag seien „hohe rechtliche Hürden“ errichtet worden, a. a. O., S. 204. Die rechtlichen Vorgaben des Einigungsvertrages beschreibt Schißau auf S. 29f.

[6]      Allein die Strafvollstreckung – dies bemängelt Knabe (a. a. O. S. 204) – wird nicht untersucht.

[7]      Die Frage, ob bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme auf ein formelles Gesetz, auf das gelebte Recht (also z. B. auch auf interne Anweisungen) oder auf Naturrecht abgestellt werden muss, taucht an verschiedenen Stellen auf und wird z. T. unterschiedlich beantwortet. Während Schißau – ohne weitere eigene Bewertung – die Konsequenz der Staatsanwaltschaft Dresden und des Amtsgerichts Leipzig lobt, MfS-internen Dokumenten keine Rechtsqualität und damit keine rechtfertigende Wirkung zuzusprechen (S. 254, ähnlich 237), zieht er an anderer Stelle – diesmal allerdings zur Begründung der Strafbarkeit sogar Anmerkungen des Ministeriums der Justiz in einer Textausgabe des StGB-DDR heran oder die amtliche Kommentierung zum StGB-DDR oder die, um die Anwendbarkeit von Strafvorschriften zu begründen (S. 202 [Fn. 706], 253). Vgl. zum ganzen mit zahlreichen weiteren Nachweisen, Vassalli, Radbruchsche Formel und Strafrecht. Zur Bestrafung der „Staatsverbrechen“ im postnazistischen und postkommunistischen Deutschland. Berlin [erscheint 2010].

[8]      Nachweise bei Schißau, S. 113 ff.

[9]      Die Arbeit zeigt, dass das Strafrecht, eben weil es Recht ist, weder als Siegerjustiz noch als „kalte Amnestie“ taugen sollte – und führt auch zu einer weitergehenden Überlegung, ob Strafrecht für Aufarbeitung überhaupt geeignet sein kann, vgl hierzu Muñoz Conde/Vormbaum (Hrsg.), Transformation von Diktaturen in Demokratien und Aufarbeitung der Vergangenheit, Berlin [erscheint 2010].

[10]     Zu einer anderen Bewertung kommt Vormbaum zu Recht für den Bereich des Schutz von Institutionen der DDR durch das bundesdeutsche Strafrecht, Festschrift Posser, 1997, S. 153.

[11]     Knabe, a. a. O., S. 204.

[12]     Hier könnte schon die kaum nachvollziehbare Äußerung über die Normalität einer „Geheimpolizei, deren Tätigkeit zum selbstverständlichen Repertoire eines jeden Staates gehört“ (S. 4), genannt werden, die eine mangelnde Sensibilität im Hinblick auf die deutsche Geschichte vermuten lässt.

[13]     Vgl. die Schilderungen zum ersten Versuch eines Anschlags auf Siegfried Schulze (S. 149ff.), zu den Planungen gegen Werner Weinhold (S. 152 ff.), zu den Planungen gegen Julius Lamp’l (S. 155f.) und zu Gesundheitsschädigungen durch Fehlmedikationen (S. 243ff.). In allen Fällen kamen die Gerichte zu einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen, der eine Relativierung der „Tathandlungen“ erfordert hätte.