Rome I Regulation. The Law Applicable to Contractual Obligations in Europe, hg. v. Ferrari, Franco/Leible, Stefan. Sellier, München 2009. X, 377 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 128 (2011) 89.

 

Vom 17. Juni 2008 stammt die Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf Vertragsverpflichtungen anwendbare Recht (Rom I Regulation). Ihr Text ist im Anhang des Werkes wiedergegeben. Er gliedert sich in vier Kapitel (Scope, Uniform Rules, Other Provisions, Final Provisions) mit 29 Artikeln, die vom 17. 6. 2009 (Artikel 26) bzw. 17. 12. 2009 an anwendbar sind.

 

Nach dem kurzen Vorwort der Herausgeber benötigt der Gemeinsame Markt auch Rechtssicherheit. Sie soll unabhängig davon sein, vor welchem Gericht welchen Mitgliedstaats eine Klage erhoben wird. Deswegen bestand seit langem auch ein Bedarf nach einheitlichen Regeln über das internationale Schuldrecht.

 

Der von den Herausgebern vorgelegte Sammelband vereint die Beiträge einer in Verona im März 2009 abgehaltenen Konferenz. Ihm ging bereits das von Stefan Leible 2004 herausgegebene Grünbuch zum Internationalen Privatrecht mit Beiträgen zur Fortentwicklung des europäischen Kollisionsrechts der vertraglichen Schuldverhältnisse voraus, das übereine in Jena im Juni 2003 abgehaltene Konferenz über das „Green Paper on the conversion of the Rome Convention of 1980 on the law applicable to contractual obligations into a Community instrument and its modernisation unterrichtete. Kurze Zeit danach behandelte eine zweite Konferenz in Bayreuth im September 2007 den von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung (Rom I), deren Ergebnisse Franco Ferrari und Stefan Leible 2007 veröffentlichten, so dass das dritte Werk bereits auf eine interessante Geschichte der jüngsten europäischen Privatrechtsentwicklung zurückblicken kann.

 

Insgesamt enthält es 14 Referate. Sie reichen von der Parteiautonomie (Helmut Heiss) bis zu einem abschließenden Vergleich (George A. Bermann). Dazwischen werden sowohl einzelne Artikel der Verordnung wie auch einzelne Sachgegenstände vertieft erörtert. Dementsprechend bietet der Band zahlreiche weiterführende Aufschlüsse, die vielleicht auch durch ein Register noch einfacher zugänglich gemacht hätten werden können.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler