Principles of European Insurance Contract Law (PEICL), prepared by the Project Group Restatement of European Insurance Contract Law, established by Reichert-Facilides, Fritz †, Chairman Helmut Heiss, hg. v. the Drafting Committee Basedow, Jürgen/Birds, John/Clarke, Malcolm/Cousy, Herman/Heiss, Helmut in cooperation with Loacker, Leander D. Sellier, München 2009. LXVIII, 668 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Der stattliche Band enthält die Grundsätze eines europäischen Versicherungsvertragsrechts, die von der zugehörigen Projektgruppe „Restatement (Neuformulierung) of European Insurance Contract Law“ seit September 1999 erarbeitet wurden. Gründer und erster Vorsitzender war der in Innsbruck 2003 viel zu früh verstorbene Fritz Reichert-Facilides. Mit großer Befriedigung legen die Bearbeiter nun unter dem Vorsitz von Helmut Heiss, unterstützt vom österreichischen Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und von der der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie als Mitglied des CoPECL Network auch von der Europäischen Kommission ihre Grundsätze so vor, wie sie Fritz Reichert-Facilides wohl gewünscht hat.

 

Mitglieder der Gruppe waren Jürgen Basedow, Juan Bataller Grau, John Birds, Zdzisław Brodecki, Diana Cerini, Malcolm Clarke, Herman Cousy, Bill W. Dufwa, Dariusz Fuchs, Helmut Heiss, Jerôme Kullmann, Jorge Pegado Liz, Jaana Norio-Timonen, Fritz Reichert-Facilides, Ioannis Rokas, Bernhard Rudisch, Anton K. Schnyder, Péter Takáts, Pedro Pais de Vasconcelas, Manfred Wandt und J. Han Wansink., Mitglieder der engeren Drafting Commission Malcolm Clarke, Jürgen Basedow, John Birds, Herman Cousy, Helmut Heiss und Fritz Reichert-Facilides. Die verantwortungsvolle Aufgabe des Gruppensekretärs trug als Schüler von Reichert-Facilides und Helmut Heiss Leander D. Loacker, der die Idee eines europäischen Versicherungsvertragsrechts zwischen akademischer Pionierleistung, gemeinsamem Refere3nzrahmen und optionalem Instrument (in Versicherungsrecht 2009, 289) besonders vorstellte. In seiner Einführung schildert der Vorsitzende die Idee, den Weg und das Ergebnis und hofft dabei zu Recht, dass die bisherige Einordnung des Common Frame of Reference durch den Europäischen Rat nicht das letzte Wort sein wird.

 

Im Anschluss hieran werden die Grundsätze vorgestellt. Sie gliedern sich in drei Teile. Der erste Teil behandelt die für alle Versicherungszweige bestimmten Grundsätze der zweite Teil die Besonderheiten der Schadensversicherung, der dritte Teil ziemlich kurz die Summenversicherung.

 

Der erste Teil betrifft nacheinander Introductory Provisions, Initial Stage and Duration, Insurance Intermediaries, The Risk Insured, Insurance Premium, Insured Event und Prescrition, der zweite Teil Sum Insured and Insured Value, Entitlement to Indemnity, Rights od Subrogation, Insured Persons other than the Policeholder, Insured Risk. Dem englischen Text folgen die tschechische, niederländische, französische, deutsche, griechische, ungarische, italienische, polnische, portugieisische, slowakische, spamnische und schwedische Übersetzung. Zahlreiche Anhänge runden das zwar vor allem in die Zukunft gerichtete, aber auch für die Geschichte des Privatversicherungsrechts bedeutsame Werk in erfreulicher Weise ab.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler