Meder, Stephan, Gottlieb Planck und die Kunst der Gesetzgebung (= Schriftenreihe des Instituts für Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung der Georg-August-Universität Göttingen 2). Nomos, Baden-Baden 2010. 134 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Väter nehmen mittelbar auch Teil am Ruhm ihrer Kinder. Von daher werden Väter zu Recht auch für Mängel ihrer Erzeugnisse kritisiert. Für das Bürgerliche Gesetzbuch des Deutschen Reiches hält Stephan Meder Einwände seit Veröffentlichung des ersten Entwurfs (1888) unter Stichworten wie Begriffsjurisprudenz, juristischer Formalismus oder Manchesterliberalismus nicht nur für sachlich einseitig, sondern auch für unzutreffend, weshalb er die hundertste Wiederkehr des Todestags Gottlieb Plancks zum Anlass nimmt, an den Menschen Gottlieb Planck und seine Leistungen zu erinnern.

 

Im Einzelnen bildet er dazu 9 Kapitel. Davon fragt das erste Kapitel nach Gottlieb Planck als „Vater“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs und schildert dazu die Arbeitsgebiete im Überblick. Dabei stellt der Verfasser nachdrücklich fest, dass das Bürgerliche Gesetzbuch anders als das hoch gelobte Schweizer Zivilgesetzbuch der Jahre 1907/1911 zwar nicht von einer einzelnen Person geschaffen worden sei und dass der Richter durch das Bürgerliche Gesetzbuch auch eine „festere Wegweisung“ erhalten habe, dass sich die Freiheit eines Richters nach deutschem Recht aber durchaus mit der Freiheit eines Richters in der Schweiz vergleichen lasse.

 

Im zweiten Kapitel schildert der Verfasser die einzelnen Lebensstationen Gottlieb Plancks. Dabei unterscheidet er die Jugend und Studienzeit vom 24. 6. 1824 bis zur Revolution von 1848, die Opposition in der Justizverwaltung Hannovers bis 1866, den Übergang an Preußen, die neue Tätigkeit als Gesetzgeber im Deutschen Reich und die Rückkehr nach Berlin einschließlich der letzten Jahre in Göttingen. Kaum vorstellbar, dass Planck großartige Leistungen gelangen, obwohl er schon 1869 infolge Retinopathia pigmentosa Briefe nicht mehr lesen konnte und seit 1873 vollständig erblindet war.

 

Hinsichtlich des Gesetzgebungsideals stuft der Verfasser Planck nicht als Anhänger eines radikalen ökonomischen Liberalismus oder eines besonderen juristischen Formalismus ein, sondern als einen Vertreter eines an leitenden Grundsätzen orientierten Gesetzgebungsideals, der nach eigener Aussage versucht habe, gerecht zu sein und, soweit es mit der Gerechtigkeit und Billligkeit vereinbar sei, den sozial Schwachen, den wirtschaftlich Schwachen zu Hilfe zu kommen. Aus Plancks Entwürfen zum Immaterialgüterrecht entnimmt er für die Hermeneutik der Gesetzgebung Plancks große Zurückhaltung gegenüber gesetzgeberischer Entscheidung. Die Mitwirkung von Laien betreffend stellt er fest, wie sehr Planck darauf bedacht ist, dass die Gerichte stets in Fühlung mit dem Leben bleiben.

 

Die Kapitel 6 bis 8 schließlich befassen sich mit Plancks Vortrag zum Besten des Göttinger Frauenvereins, der Denkschrift zum Urheberrecht und dem Entwurf für ein Gesetz zum Verlagsvertrag. Insgesamt ordnet er danach Planck als eine Persönlichkeit ein, deren Denken in der Mitte liegt und auf das - in seiner Zeit - Erreichbare gerichtet ist. Planck nehme auf die Bedürfnisse der sozialen Wirklichkeit und auf das Bestehen einer bestimmten Sitte, Übung oder festen Praxis Rücksicht und begreife, so endet die im Anhang durch den Abdruck zweier wichtiger Dokumente bereicherte interessante und berichtigende Studie, Gesetzgebung nicht einfach als Willensentscheidung des Staates, sondern vor allem auch als Element gewachsener Ordnung, deren Entstehung und Merkmale die historische Schule eingehender beschrieben habe.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler