Hetz, Christian, Die Rolle des Sachsenspiegels in der Judikatur des deutschen Reichsgerichtes in Zivilsachen. Gesamtbetrachtung aller Entscheidungen von 1879 bis 1945. Solivagus-Verlag, Kiel 2010. 140 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Auf die besondere Bedeutung des vielleicht zwischen 1221 und 1224 von Eike von Repgow verfassten Rechtsbuchs Spiegel der Sachsen wird vielfach dadurch hingewiesen, dass es noch vom Höchstgericht des deutschen Reiches von 1871 in Urteilen berücksichtigt worden ist. Eine sorgfältige Untersuchung hierzu fehlte bisher. Sie wird nunmehr durch den 1978 geborenen, auch zum Wirtschaftsingenieur am Technologischen Gewerbemuseum ausgebildeten Verfasser in seiner von Thomas Olechowski betreuten, 2008 an der Universität Wien angenommenen rechtswissenschaftlichen Dissertation erbracht.

 

Insgesamt wertete der in seinem Literaturverzeichnis die Vornamen den Familiennamen voranstellende Verfasser dafür 16608 Entscheidungen zwischen dem 1. Oktober 1879 und dem 20. April 1945 mit Hilfe der modernen elektronischen Datenverarbeitung aus. Dabei stieß er unter Überwindung beachtlicher technischer Hindernisse nach Ausweis eines Anhangs auf ingesamt 12 Fundstellen in einem 2,76 Gigabyte umfassenden Gesamttext. Davon behandelt er nach einführenden Hinweisen zum Inhalt der Arbeit, zur Geschichte und Entstehung des Sachsenspiegels, zum Verhältnis von Sachsenspiegel und Kirche sowie zu Grundsätzlichem zur Anwendung des Sachsenspiegels in der modernen Rechtsprechung die Entscheidungen vom 15. April 1882 (Der Tote erbt den Lebendigen RGZ 7,132 Landrecht 1, 33), vom 9. Juni 1882 (Wergeld RGZ 7,139), vom 17. Mai 1892 (Rechtsgeschäfte der Ehefrau bei aufrechter Gütergemeinschaft RGZ 29,134 Landrecht 1, 45, § 2), vom 28. 12. 1899 (Recht am eigenen Bild, Kondiktion, Landrecht 3, 43, § 3), vom 17. Dezember 1920, vom 17. Februar 1926 (Schiedsspruch, Gewohnheitsrecht, RGZ 113,349, Sachsenfrist) und vom 9. Juli 1932 (landesherrlicher Familienfideikommiss, RGZ 137,324, Erbrecht, Landrecht 1, 52 § 1) ausführlich und schließt damit verdienstvollerweise aus weiter Entfernung eine Forschungslücke zum Sachsenspiegel und seiner auch damit noch nicht vollständig abgeschlossenen Wirkungsgeschichte (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 1988 und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1989).

 

Innsbruck                                                                                           Gerhard Köbler