Heinig, Jens, Grenzen von Gerichtsstandsvereinbarungen im europäischen Zivilprozessrecht (= Studien zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht 33). JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Jena 2010. 736 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Nicht zuletzt aus der Individualität des jeweiligen Entscheiders ergibt sich auch ein allgemeineres Interesse daran, hinsichtlich der Zuständigkeit nicht an eine unabänderliche Vorgabe gebunden zu sein, sondern im Rahmen der allgemeinen Privatautonomie auch Einfluss auf die Zuständigkeit des für den Ausgang eines Rechtsstreits maßgebenden Gerichts zu gewinnen. Mit dieser bedeutsamen Problematik befasst sich die von Dirk Looschelders betreute, im Wintersemester 2009/2010 von der juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf angenommene Dissertation des als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätigen Verfassers. Sie betrifft einen interessanten Ausschnitt aus der jüngsten Geschichte des europäischen Zivilprozessrechts.

 

Der Verfasser gliedert seine detailliert umfangreiches Schrifttum in zahlreichen Anmerkungen einbindende Untersuchung in insgesamt zwölf Teile. Nach der Darlegung der Grundlagen und Problemstellung ermittelt er Grenzen in der EUGVVO, der Klausel-Richtlinie, internationalen Übereinkommen, in Art. 12 EuEheVO, in Art. 3a EuEheVo (neu), in Art. 4 EuUnthVO und behandelt daneben die allgemeine Missbrauchskontrolle, die Möglichkeit der Ordre-public-Kontrolle sowie die Grenzen von Erfüllungsvereinbarungen und rügeloser Einlassung. Am Ende fasst er seine wesentlichen Ergebnisse zusammen und versucht die Herausarbeitung einheitlicher Grundsätze.

 

Insgesamt gelangt er nach sorgfältiger Ermittlung zu der Einsicht, dass sich für die Art. 23 EuGVVO, Art. 3a EuEheVO (neu) und Art. 4 EuUnthVO eine Reihe einheitlicher Grundsätze zur Behandlung von Gerichtsstandvereinbarungen aufstellen lassen, die sich durch künftige gesetzliche Regelungen noch besser aneinander annähern ließen und in einen allgemeinen Teil einer künftigen Europäischen Zivilprozessordnung aufgenommen werden könnten. Hiervon hebt sich Art. 12 EuEheVO in einigen Punkten ab. Die diesbezüglichen Unterschiede sieht der Verfasser aber überzeugend durch die Interessen des Kindes in Verfahren über die elterliche Verantwortung gerechtfertigt.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler