Laufs, Adolf/Katzenmeier, Christian/Lipp, Volker, Arztrecht, 6. Auflage (= NJW Praxis 29). Beck, München 2009. XXIV, 531 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Während der erste Arzt der Welt völlig unbekannt ist, arbeitet in Deutschland in der Gegenwart jeder 266. Mensch als Arzt. Daran lässt sich leicht die große Bedeutung der Krankheit und Gesundheit, des Arztes und der Medizin in der modernen Gesellschaft samt ihrer außerordentlichen Entwicklung ermessen. Mit ihr haben sich auch zahlreiche Rechte und Pflichten des Arztes gebildet, die anscheinend 1938 erstmals in einem Buch mit dem Titel Arztrecht zusammengefasst wurden.

 

Bekannt hat dieses Wort aber eigentlich erst Adolf Laufs werden lassen. Er hat 1977 als dogmatisch interessierter, aber die Rechtsgeschichte erfreulicherweise nicht zu Gunsten von Gutachten aufgebender Rechtshistoriker das wohl erfolgreichste Werk dieses wichtigen Rechtsgebiets verfasst. Dessen fünfte Auflage ist nach dem Vorwort mit dem Autor in die Jahre gekommen, so dass er sich über die Mitwirkung jüngerer, tatkräftiger Kollegen freut, die das Buch auch über die sechste Auflage hinaus fortführen werden.

 

Vorangestellt ist dem Werk der hippokratische Eid. Auch in deutscher Übersetzung ist er ein historisches Dokument von besonderem Rang. Vielleicht schon Millionen oder zumindest noch Millionen von Ärzten weist er den sicheren Weg durch die nicht in jeder Hinsicht heile Welt.

 

Im Übrigen beschränkt sich das Buch naheliegenderweise auf die Dogmatik. Seine Bearbeiter behandeln Wesen und Inhalt des Arztrechts, ärztliches Berufsrecht, Ärztevertrag, ärztliche Hilfspflicht, Aufklärungspflicht und Einwilligung, Transplantation, Transfusion, Sektion, Intensivmedizin, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch, Sexualmedizin, Fortpflanzungsmedizin, Genmedizin, Berufsgeheimnis, Dokumentation, Arztfehler, Haftpflicht, Passivlegitimation, Beweisrecht, Sachverständigentätigkeit, Heilversuch und medizinische Forschung ausführlich und umsichtig mit vielen einzelnen Nachweisen. Ein umfangreiches Register erschließt den dichten Inhalt.

 

Auch wenn das Werk nicht primär der Rechtsgeschichte gewidmet ist, hat es doch auch rechtshistorischen Wert. In seinen verschiedenen Auflagen dokumentiert es alle im jeweiligen Zeitpunkt bekannten und wichtigen Fragen um den Arzt in verlässlicher Weise und wird dadurch auch zu einer rechtsgeschichtlich bedeutsamen Erkenntnisquelle. Möge ihm und seinen Bearbeitern diese wichtige Funktion noch lange erhalten bleiben.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler