Laufs, Adolf/Mahrenholz, Ernst Gottfried/Mertens, Dieter/Rödel, Volker/Schröder, Jan/Willoweit, Dietmar, Das Eigentum an Kulturgütern aus badischem Hofbesitz, red. v. Butters, Johanna/Furtwängler, Martin (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 172). Kohlhammer, Stuttgart 2008. LXVIII, 343 S., 1 Taf., CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Während in Württemberg seit dem frühen 19. Jahrhundert die Trennung des Vermögens des Staates vom Vermögen des regierenden, 1918 abgelösten Königshauses in mehreren Schritten in umfassender Weise mit eindeutigen Ergebnissen durchgeführt wurde, unterblieben im benachbarten Großherzogtum Baden vergleichbare Maßnahmen. Der Text der Verfassung des Jahres 1818 löste unterschiedliche Auslegungen der Domänenfrage aus und auch der Auseinandersetzungsvertrag der Republik Baden mit dem Hause Baden im Jahr 1919 schuf keine Klarheit über das Eigentum an zahlreichen Beständen und Gegenständen der verschiedenen Sammlungen. Aus diesem Grunde ergaben sich viele Fragen, als im Jahre 2004 das Haus Baden an die das Land Baden mit Württemberg verschmolzen fortführende Landesregierung Baden-Württembergs mit dem Verlangen auf Klärung des Eigentumsrechts herantrat.

 

Angesichts der damit verbundenen Schwierigkeiten berief das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württembergs eine Expertenarbeitsgruppe Eigentumsfragen Baden. Sie wurde am 29. 11. 2006 beauftragt, eine umfassende Klärung der Eigentumslage bei den ursprünglich vom erwogenen Vergleich der Beteiligten umfassten Kulturgütern vorzunehmen. Ihr gehörten Juristen und Historiker an, die als hervorragende Sachkenner nach einem Jahr intensiver Forschungen am 18. 12. 2007 ihr Gutachten erstatteten, das die Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg im Druck und ergänzend als inhaltsgleiche elektronische Datei(en) auf Compact Disc vorlegte.

 

Im Eingang stellen die Verfasser die von ihnen verwendeten Quellen samt der benutzten Literatur dar. Die Einleitung schildert die Ausgangslage, den Auftrag, die Kommission, ihr Verfahren, die Komplexität und die methodischen Grundlagen. Danach wird als Ziel der Auswertung der Quellen und Prüfung der Literatur in Respekt vor den kulturellen Leistungen des Hauses Baden eine umfassende Klärung der anstehenden Probleme zwecks Erreichung von Rechtsfrieden benannt.

 

Der erste Teil ermittelt die rechtlichen Grundlagen für die Klärung der Eigentumsfragen. Dementsprechend wird die Entwicklung von den Eigentumsverhältnissen im alten Reich vor der Säkularisation über die 100 Jahre der Verfassung des Großherzogtums von 1818 bis 1918, Baden als Republik, die Frage der Ersitzung durch die Markgrafen nach 1918/1919 und den Verkauf von Kunstwerken der badischen Kunsthalle und des Kupferstichkabinetts 1930 verfolgt.

 

Der zweite Teil wendet diese grundsätzlichen Erkenntnisse auf die einzelnen Vermögensgegenstände an. Betroffen sind davon die musealen Objekte im badischen Landesmuseum, in der staatlichen Kunsthalle, in der badischen Landesbibliothek in auf private Zuwendungen zurückgehenden Kunstsammlungen sowie weitere Objektgruppen. Danach werden Vorkaufsrechte und prozessuale Durchsetzbarkeit erörtert.

 

Auf S. 297 wird das Ergebnis festgehalten. Die heute – nach dem und wohl auch durch das Gutachten - dem Haus Baden gehörenden Gegenstände werden ausdrücklich einzeln in 15 Positionen festgelegt (u. a. Urkundenbestand Klosterarchiv Salem, Speculum humanae salvationis, Familienarchiv). Alle übrigen im Besitz des Landes befindlichen Kunst- und Kulturgüter des vormalig großherzoglichen Hauses sind Eigentum des Staates, wobei ein Thronsessel sich im Eigentum des Landes, aber im Besitz des Hauses Baden befindet und das Eigentum an einigen aus dem badischen Landesmuseum ausgelagert gewesenen Waffen ungeklärt ist.

 

Der Anhang bietet die bedeutsamsten Dokumente als Anlagen. Ein Orts- und Personenindex erschließt den Band, eine Verwandtschaftstafel die familiären Verhältnisse. Elektronisch sind rund 2000 Dokumente im Regest erfasst, so dass jeder historisch Interessierte das in gründlicher Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte dem Rechtsfrieden dienende sorgfältig Geschehen und Geschichte verfolgende Gutachten selbst überprüfen und nachvollziehen kann.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler