Korzilius, Sven, „Asoziale“ und „Parasiten“ im Recht der SBZ/DDR. Randgruppen im Sozialismus zwischen Repression und Ausgrenzung (= Arbeiten zur Geschichte des Rechts in der DDR 4). Böhlau, Köln 2004. 744 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die gewichtige Saarbrücker Dissertation des Verfassers. Sie befasst sich auf breiter Literaturgrundlage mit einer modernen, auch sozialgeschichtlichen Fragestellung, die ihre seinerzeitige Bedeutung in der Gegenwart freilich eingebüßt hat. Ihr Gegenstand sind die anführungsweise als Asoziale und Parasiten bezeichneten Menschen, die in einer sozialistischen Gesellschaft eigentlich aufgefangen sein oder werden sollten.

 

In der Einleitung beschreibt der Verfasser zunächst seinen Forschungsgegenstand als Praxis sozialer Kontrolle und Disziplinierung am Beispiel der von § 361 StGB alter, in der Deutschen Demokratischen Republik bis 1968 und in der Bundesrepublik Deutschland  bis 1974 geltender Fassung kriminalisierten Personengruppen der Landstreicher, Bettler, Obdachlosen, Müßiggänger, Arbeitsscheuen und Prostituierten, an denen die Behandlung abweichenden Verhaltens in einer Gesellschaft bzw. durch einen Staat gut beobachtet werden könne. Hinsichtlich des Aufbaus entscheidet er sich naheliegenderweise für die zeitliche Abfolge. Danach legt er die in der Literatur bereits geleistete Arbeit und die noch bestehende Lücke umsichtig dar.

 

Den Beginn bildet die Sozialdisziplinierung als Mittel der Kriegsfolgenbeseitigung auf der Grundlage der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen. Dabei weist der Verfasser einerseits Kontinuität und andererseits auch Wandel nach. Die Reaktionen auf abweichendes Verhalten schwanken zwischen Fürsorge, Kontrolle und Bestrafung, wobei der Wiederaufbau der Fürsorge ebenso Abhilfe versucht wie Projekte zur Neuregelung der geschlossenen Unterbringung Asozialer auf Länderebene.

 

Der zweite Teil beschäftigt sich mit dem Strafrecht der fünfziger Jahre zwischen deutschem Traditionalismus, sowjetischem Stalinismus und Abolitionismus. Besondere Bemühungen gelten den Geschlechtskrankheiten, der Prostitution und der Jugendverwahrlosung. Wegen des geringen Erfolgs wird asoziales Verhalten in die Pläne für ein neues sozialistisches Strafgesetzbuch aufgenommen.

 

Der dritte Teil betrifft die mittleren sechziger Jahre. Sie beginnen mit der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961, deren Umsetzung in der Praxis der Verfasser sorgfältig verfolgt. Weil mit Hilfe der Verordnung die Problematik nicht befriedigend gelöst zu werden vermag, wird ein entsprechender Tatbestand in das Strafgesetzbuch des Jahres 1968 aufgenommen und durch flankierende Maßnahmen abgestützt.

 

Der vierte Teil führt vom Erlass des Strafgesetzbuchs bis an das Ende der Deutschen Demokratischen Republik. Auch hier weist der Verfasser einerseits Kontinuitäten und andererseits neue Akzente nach. Am Ende fragt er kurz nach der Rehabilitierung „Asozialer“ als Opfer der DDR-Unrechtsjustiz nach dem Rechtshilfegesetz, nach dem Häftlingshilfegesetz, nach dem Rehabilitierungsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik der Wendezeit und nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz von 1992.

 

Insgesamt erarbeitet der Verfasser einen überzeugenden Überblick über die Behandlung der Kleindelinquenz in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wobei er den starken Anstieg der Verurteiltenzahlen durch die Nutzung des Strafrechts als Ausgrenzungsmittel erklärt. Angesichts der Weite des Untersuchungsgegenstands ist das Fehlen erwünschter ausführlicher Vergleiche verständlich. Für weitere Studien bietet der Verfasser wichtige Anregungen.

 

Innsbruck                                                                                           Gerhard Köbler