Jurisprudence of the Baroque - A Census of 17th Century Italian Legal Imprints, compiled by Osler, Douglas J. (= Bibliographica iuridica, Band 4, 5, 6 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 235, 236, 237). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. LVII, 849, XXIX 833, XXIX, 737 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Wissen wächst immer weiter. Seit der Mensch die Schrift erfunden hat, kann er sein Wissen durch Lesen vermehren und durch Schreiben verbreiten. Mit dem Buchdruck sind Leichtigkeit, Schnelligkeit und Preiswertheit dieser Wissensvermittlung sprunghaft gestiegen.

 

Mit dem wachsenden Wissen ist aber zugleich auch seine Ordnung schwieriger geworden. Deswegen gibt es nicht nur seit den ersten Bibliotheken Verzeichnisse der dort befindlichen Bücher, sondern seit der Erfindung des Buchdrucks auch Buchhandelskataloge. Spätestens mit der Digitalisierung des Wissens wird auch die Sehnsucht nach dem vollständigen Überblick noch größer.

 

Im Bereich der deutschen Sprache fehlt bekanntlich schon ein vollständiger Katalog aller dort jemals erschienenen Schriften, so erwünscht er auch wäre. Spezialverzeichnisse können für Teilbereiche zwar diesen Mangel lindern, beseitigen lässt er sich aber trotz der komfortablen Verlinkung aller real getrennten Bibliotheken durch einen virtuellen Katalog nicht wirklich. Insofern bleibt selbst hier nur die Hoffnung auf eine ändernde Zukunft.

 

Für die deutsche Rechtswissenschaft hat es an Versuchen der Lückenschließung nicht gefehlt. Sie sind aber bisher stets der bloßen Menge und Vielfalt unterlegen. Deswegen ist auch ein Gesamtverzeichnis aller rechtswissenschaftlichen Schriften bislang nur ein Desiderat, an dessen Stelle sich die Wirklichkeit mit den unterschiedlichsten Hilfsmitteln notdürftig behelfen muss.

 

Umso mehr muss man es begrüßen, wenn im Mutterland der Rechtswissenschaft für einen Teilbereich ein umfangreiches Teilvorhaben gelingt. Nach vielen Jahren mühsamer Forschung kann Douglas J. Osler als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte einen umfassenden Überblick über die rechtswissenschaftlichen Druckwerke Italiens im 17. Jahrhundert vorlegen. Damit ist ein wichtiger Meilenstein in der bibliographischen Erfassung juristischen Schrifttums für ganz Europa getan.

 

Im Eingang des in die Bände A-G, H-S und T-Z gegliederten Werkes legt der Bearbeiter Rechenschaft ab über die Rechtswissenschaft des Barockzeitalters. Danach bietet er ein ausführliches Vorwort und eine Einleitung in die praktische Handhabung seines Werkes. Bibliographische Nachweise über 79 verwendete Werke und ein Register der (46) Bibliotheksstandorte von Deutschland (Frankfurt am Main, Mannheim) über Spanien, England (Cambridge, London, Oxford), Frankreich (Paris), Finnland, Italien (Ascoli Satriano, Cagliari, Catania, Cesena, Chiari, Florenz, Genua, Mantua, Messina, Mailand, Modena, Monza, Neapel, Padua, Palermo, Rom, Siena, Sora, Taviano, Teramo, Treviso, Urbino), Indonesien, die Niederlande, Südafrika und Schottland bis zu den Vereinigten Staaten von Amerika weisen die Quellen aller juristischen Schriften nach, die unter 13 Päpsten von Clemens VIII. bis zu Clemens XI. das italienische Licht der Welt erblickt haben.

 

Die sorgfältige Bibliographie nimmt ihren Anfang bei Abelly, Ludovicus (1603-1691) und seiner Medulla theologica von 1665. Sie endet in der Nummer 5872 mit Institutiones criminales des 1644 verstorbenen Zuffus, Joannes von 1667 mit einem Exemplar in Frankfurt am Main. Danach folgen bis zur Nummer 7730 Ausgaben des Corpus iuris civilis und des Corpus iuris canonici sowie zahlreicher Statuten.

 

Insgesamt kann man den Bearbeiter zu seiner großen Leistung nur aufrichtig beglückwünschen. Wer immer sich mit der Jurisprudenz des 17. Jahrhunderts befassen will, wird mit dieser gewichtigen, wenn auch vielleicht im Detail noch an einer oder anderer Stelle ergänzbaren Bibliographie eine vorzügliche Grundlage haben. Möge sie ein Ansporn dafür sein, dass sowohl das rechtswissenschaftliche wie auch das gesamte gedruckte Schrifttum noch umfassender nachgewiesen wird, als dies bisher der Fall ist.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler