Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, hg. v. Schmoeckel, Mathias/Rückert, Joachim/Zimmermann, Reinhard, Band 2 Schuldrecht, Allgemeiner Teil §§ 241-432, Teilband 1 vor § 241-§304, Teilband 2 §§ 305-432. Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XXXIV, 1-1412, XX, 1413-2776 S. Besprochen von Klaus Richter.

 

Der vorliegende Band des Historisch-kritischen Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch behandelt das allgemeine Schuldrecht und umfasst zwei Teilbände, von denen Teilband 1 die §§ 241-304 und Teilband 2 die §§ 305-432 BGB behandelt. Unter der Herausgeberschaft von Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert und Reinhard Zimmermann hat sich eine Reihe von Autoren zur Kommentierung der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts zusammengefunden, geradezu ein who-is-who der Privatrechtsgeschichte: Franz Dorn (§§ 241, 241a, 243-248), Thomas Duve (§ 242), Peter Gröschler (§§ 256-274), Hans-Peter Haferkamp (§ 242) , Jan Dirk Harke (§ 311 II und III, §§ 311a-311c), Christian Hattenhauer (§§ 323-325, 398-413), Phillip Hellwege (§§ 305-310), Hans-Georg Hermann (§§ 336-345), Sibylle Hofer (vor 241, §§ 305-310, §§ 315-319), Nils Jansen (§§ 249-255), Jens Kleinschmidt (§ 397), Sebastian Lohsse (§§ 286-292), Sonja Meier (§§ 420-432), Rudolf Meyer-Pritzl (§§ 313-314, Ralf Michaels (vor 241), Martin Pennitz (§§ 320-322), Tilman Repgen (§§ 362-386), Martin Josef Schermaier (vor § 275, §§ 275-278, 280-285, 326), Andreas Thier (§§ 311 I, 346-359), Stefan Vogenauer (§§ 305-310, 328-335) sowie von den Herausgebern Mathias Schmoeckel (vor §§ 312ff., §§ 312-312f) und Reinhard Zimmermann (§§ 387-396).

 

Das Werk ist sehr umfangreich, der erste Teilband umfasst 1412 Seiten, der zweite Teilband sogar 2776 Seiten. Hier bleiben für einen Rezensenten nur zwei Möglichkeiten: Entweder ausführlich oder knapp. Eine ausführliche Rezension würde wohl den Rahmen, den die ZRG hier bietet, sprengen, so dass es bei einer knappen Rezension bleiben soll. Aber manches Mal lässt sich mit wenigen Worten inhaltlich mehr sagen als dies mit langatmigen Ausführungen möglich wäre.

 

Der Praktiker, der ausschließlich an einem praktischen Fall arbeitet und der auf eine schnell überschaubare und an Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Vorschriften orientierte Kommentierung angewiesen ist, wie sie die Standardkommentar zum BGB bieten, wird mit dem Historisch-kritischen Kommentar nur sehr wenig anfangen können. Anders als in den Standardkommentaren zum BGB werden hier die Vorschriften des Schuldrechts nicht wiedergegeben, und die Kommentierung folgt nicht der klassischen Methode, sich an den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen zu orientieren, sondern orientiert sich an bestimmten Problemfeldern, die von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts behandelt werden und folgt dabei einem historischen Aufbau. Somit ist der Kommentar ein ideales Nachschlagewerk für die im Wissenschaftsbetrieb tätigen historisch interessierten Zivilrechtler und Rechtshistoriker sowie den wissenschaftlichen Nachwuchs, dem der Kommentar bei der Anfertigung von entsprechend thematisierten Dissertationen und Habilitationsschriften ein hilfreicher Weggefährte sein wird. Gewiss bleiben auch Praktiker hier nicht außen vor, wenn sie - etwa in einem Gesetzgebungsverfahren - die historischen Hintergründe eines aktuellen rechtlichen Problems ermitteln möchten.

 

Ein gutes Beispiel ist die Kommentierung der AGB-Vorschriften in den §§ 305-310 BGB durch Sibylle Hofer, Phillip Hellwege und Stefan Vogenauer. Dargestellt werden Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und richterliche Inhaltskontrolle (Teil I), Geltungsgrund und Geltungsvoraussetzungen sowie Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit und das Transparenzgebot (Teil II) und schließlich Auslegung und Umgehungsverbot (Teil III). Selbstverständlich wird hier auch die aktuelle Rechtsentwicklung berücksichtigt, die vor allem durch die Europäische Privatrechtsvereinheitlichung gekennzeichnet wird, aber für den Leser liegt der Reiz der Kommentierung gerade darin, dass sein Blick in die Geschichte des Klauselrechts gelenkt wird, die im 19. Jahrhundert ihren Anfang nahm, deren Wurzeln aber bis ins römische Recht reichen, so dass er auf diese Weise nicht nur Zusammenhänge in der Entwicklung deutschen Privatrechts erkennt, sondern auch Gemeinsamkeiten mit den Privatrechtskodifikationen anderer europäischer Länder, wie etwa dem spanischen Código civil oder dem italienischen Codice civile. Erkennbar werden aber auch Zusammenhänge zur weiteren Entwicklung des europäischen Privatrechts. Erfreulich ist der umfangreiche Fußnotenapparat, der den Benutzer des Kommentars umfassend auf weiterführende Literatur und Quellentexte verweist. Das, was hier exemplarisch knapp am Beispiel der AGB-Vorschriften dargestellt wurde, gilt auch für die Kommentierung der übrigen Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts. Ein umfangreiches Rechtsquellen-, Personen- und Stichwortverzeichnis rundet das erfreuliche Bild, das die vorliegende Kommentierung bietet, ab.

 

Berlin                                                                                                             Klaus Richter