Heimann, Ralf, Die Entwicklung der handelsrechtlichen Veröffentlichung vom ALR bis zum ADHGB (= Schriften zur Rechtsgeschichte 138). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 307 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Ulrich Eisenhardt angeregte und betreute, während der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter entstandene, von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Fernuniversität Hagen angenommene Dissertation des Verfassers. Sie betrachtet einen interessanten, praktisch bedeutsamen Gegenstand. Nach einer kurzen Einleitung gliedert sie ihn in insgesamt vierim Wesentlichen chronologisch geordnete Teile.

 

An den Beginn stellt der Verfasser entgegen seinem Titel die Entwicklung des Handelsregisters in Frankfurt am Main in den städterechtlichen Regelungen von 1666 bis 1861. Dementsprechend untersucht er zuerst die im Anhang abgedruckte (erneuerte)Wechselordnung des Jahres 1666, der er Wechselordnungen von 1676, 1739, eine Erläuterung von 1741, eine Verordnung von 1825 und eine Modifikation von 1844 folgen lässt. Er stellt hierfür fest, dass die Protokollierung deklaratorische Wirkung hatte, für die wirksame Aufhebung oder Änderung von Tatsachen aber deren Protokollierung Voraussetzung war, und dass die erste Wechselordnung von 1666 die Protokollierung nur durch anderweitige Forthaftung zu erreichen versuchte, während 1741 auch Ordnungsstrafen hinzukamen.

 

Im zweiten Teil wendet sich der Verfasser den Kodifikationen der Aufklärung zu. Dabei befasst er sich mit dem preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 und dem österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811. Auf den Code de commerce Frankreichs von 1808 und das Landrecht des Großherzogtums Baden geht er im dritten Teil ein, der auch den spanischen codigo de comercio von 1829 einschließt.

 

Der vierte Teil behandelt die Kodifikationen und Entwürfe zur Zeit des Deutschen Bundes, zu der wohl auch das Jahr 1829 zählen müsste. Dabei geht es um Württemberg (1839/1840), Preußen (1843), (die Nationalversammlung in) Frankfurt am Main (1848/1849), Österreich (1857) und nochmals Preußen (1857). Am Ende stehen die Nürnberger Beratungen eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs ab 1857 und deren schließliches Ergebnis.

 

In einer Schlussbetrachtung fasst der Autor seine vielfältigen Erkenntnisse zusammen. Danach ist ein von Notaren wahrgenommenes Handelsregister in Frankfurt am Main als Protocollum seit 1666 vorhanden, doch wird eine entsprechende Einrichtung erst 1829 im Handelsgesetzbuch Spaniens als Handelsregister (der Verwaltung) bezeichnet und erst in einem Entwurf Württembergs 1839/1840 den Gerichten übertragen. Für das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch im Deutschen Bund von 1861 hatte der österreichische Entwurf die größte Bedeutung für das sowohl der Verkehrssicherheit wie der Rechtssicherheit dienende Handelsregister.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler