Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen - RGZ Band 173 -, hg. v. den Mitgliedern des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft, fortgeführt für die Zeit von Januar 1944 bis März 1945 v. Schubert, Werner. De Gruyter, Berlin 2008. XII, 570 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

In den Ausgangswirren des zweiten Weltkriegs sind auch die Entscheidungen des Reichsgerichts des Deutschen Reiches in Zivilsachen (RGZ) unvollendet geblieben. Nach der kurzen Einleitung des Herausgebers reicht die letzte Teillieferung des Bandes 173 der von den Mitgliedern des Reichsgerichts und der Reichsanwaltschaft betreuten Urteilssammlung bis Seite 224. Danach dürfte noch eine weitere Teillieferung gedruckt, aber nicht mehr ausgeliefert worden sein.

 

Die dadurch entstandene Lücke schließt der Herausgeber dankenswerterweise. Nach seiner klaren Einführung stammt die Mehrzahl der 106 abgedruckten Entscheidungen aus der nach (7) Senaten geordneten Sammlung sämtlicher Erkenntnisse des Reichsgerichts in der Bibliothek des Bundesgerichtshofs. Weitere Urteile mit dem Vermerk „wird abgedruckt“ konnten in der losen, sehr unvollständigen Urteilssammlung im Bundesarchiv Berlin (Abt. Hoppegarten, Bestand R 3002) und in den überlieferten Prozessakten (ebenfalls Bestand R 3002) aufgefunden werden. Zwei dieser Urteile waren ursprünglich von der Veröffentlichung ausgeschlossen, doch wurde diese Einschränkung am 8. 9. 1944 aufgehoben.

 

Obwohl ein Teil der wiedergegebenen Entscheidungen nur noch von historischem Interesse ist, enthält der Band, worauf der Herausgeber zu Recht besonders hinweist, nicht wenige Entscheidungen, die auch heute noch Interesse beanspruchen können. Losgelöst hiervon ist die editorische Leistung des Herausgebers in jedem Fall sehr dankenswert. Damit wird eine bisher bestehende bedauerliche Lücke einer bedeutsamen Rechtsquelle vorbildlich geschlossen.

 

Der Band beginnt mit einem Urteil vom 17. 1. 1944 über den Firmenzusatz „deutsch“. Er endet mit einem Beschluss vom 21. 3. 1945, nach dem Personen mit Geistesgebrechen minderen Grades ihre volle Handlungsfähigkeit erst dann verlieren, wenn sie beschränkt entmündigt worden sind. Die meisten Sachen sind von den Oberlandesgerichten Berlin, Köln und Wien an das Reichsgericht gelangt.

 

Beigegeben sind den Urteilen und Beschlüssen auch ein Sachregister und ein Gesetzesregister. Die Einleitung bietet zusätzlich sieben Kurzbiographien. Da der Verlag leider kein Rezensionsexemplar zur Verfügung stellen konnte und auch die Ausleihe sich nicht ganz einfach gestaltete, verzögerte sich der Hinweis auf das wertvolle Werk des für seine hervorragenden Leistungen bekannten Herausgebers bedauerlicherweise etwas.

 

Innsbruck                                            Gerhard Köbler