Durynek, Jürgen, Korruptionsdelikte (§§ 331ff. StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19. Jahrhundert (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3, 31). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008. XVIII, 521 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Thomas Vormbaum betreute, 2007 von der Fernuniversität Hagen angenommene Dissertation des seine Ehefrau über Jahre mit vermeintlich interessanten und amüsanten Anekdoten aus dem weiten Feld der Korruptionsforschung unterhaltenden Verfassers. Gerade hier wird sich die Einfallskraft des Menschen immer wieder aufs Neue entfalten können, so dass die ungewöhnlichsten Entwicklungen möglich sind. Im Kern wird es freilich immer darum gehen, wie die einen zu Lasten aller anderen einen Vorteil erlangen, der ihnen von Rechts wegen nicht gebührt und deswegen hilfsweise mit Straandrohungen bekämpft wird.

 

Der Verfasser gliedert seine Arbeit in drei Teile. In der sachlichen Grundlegung der den ersten Teil bildenden Grundlagen schildert er Probleme und Methoden. Ausgangspunkt ist ihm dabei die von dem Leiter der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main 1996 geäußerte Beschreibung der Korruption als des zweitältesten Gewerbes der Welt, deren lückenlose Darstellung aber den Umfang seiner Studie sprengen würde, so dass er sich auf die Entwicklung der §§ 331-338 StGB beschränkt, als deren zu schützendes Rechtsgut die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachbezogenheit und Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung angesehen werden.

 

Die historische Grundlegung beginnt mit dem Code pénal von 1810. Bei dem deutschen Partikularstrafrecht des 19. Jahrhunderts ist das preußische Recht bestimmend, insbesondere das Strafgesetzbuch vom 14. 4. 1851, das Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Bestechung und Sondertatbestände für Richter und Geschworene kennt und durch Disziplinargesetze ergänzt wird. Das außerpreußische Recht ist ziemlich uneineinheitlich, doch sind die Strafdrohungen allgemein eher strenger, weil Preußen den diskreteren Weg des Disziplinarverfahrens der öffentlichen Verhandlung vorzog.

 

Der zweite Teil betrifft die Entwicklung seit 1870 mit dem Reichsstrafgesetzbuch als Ausgangspunkt (zwei Entwürfe). Es folgt die Strafrechtsreform nach Initiativen Wachingers und Birkmeyers mit dem Vorentwurf von 1909, dem Gegenentwurf von 1911 und dem Kommissionsentwurf von 1913. In die Zeit der Weimarer Republik wird auch der Gegenentwurf der österreichischen kriminalistischen Vereinigung von 1920 aufgenommen.

 

Über die Zeit des Nationalsozialismus, die Reformdiskussion und Gesetzgebung nach 1945, die Reformdiskussion und Gesetzgebung der sechziger bis achtziger Jahre und die Reformdiskussion und Gesetzgebung seit Beginn der 90er Jahre gelangt der Verfasser bis zur Gegenwart, in der 1996 ein Korruptionsbekämpfungsgesetz ergeht. An dieses schließt der Verfasser Initiativen auf internationaler Ebene an. Ihnen folgen noch nationale Initiativen.

 

Im dritten Teil stellt der Verfasser seine Ergebnisse hinsichtlich des personellen Anwendungsbereichs, der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung, der Bestechlichkeit und Bestechung und der Sondertatbestände für Richter zusammen. Zu Recht weist er besonders auf die stetige Ausweitung und auf die Tendenz zur Schaffung eines an mittelbarer Folgewirkung orientierten Strafrechts hin.

 

In der Gesamtschau hält er eine Novellierung der Korruptionsstrafgesetzgebung mit guten Gründen für mehr als angezeigt. Nach seiner Ansicht eignet sich das Strafrecht nur sehr bedingt zur Lösung der Korruptionsproblematik. Prävention ermögliche einen effektiveren Schutz vor Korruption, als es das in dieser Hinsicht überforderte Strafrecht zu bieten imstande sei.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler