Dunkmann, Carsten, Die Beweiskraft der Handelsbücher - von den Anfängen bis zur Verabschiedung des ADHGB von 1861 (Verlag Alma Mater-Universitätsschriften). Verlag Alma Mater, Saarbrücken 2007. XLI, 297 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die 2007 in Saabrücken angenommene, den Betreuer nicht besonders erwähnende Dissertation des Verfassers. Sie behandelt ein interessantes, weit ausgreifendes Thema. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beweis durch Handelsbücher im Lauf der Rechtsgeschichte eine Berg- und Talfahrt erlebt habe.

 

Zu deren Nachzeichnung gliedert der Verfasser in insgesamt 12 Kapitel. Sie sind teils chronologisch geordnet, teils sachlich. Die Anfänge liegen für den Verfasser bei den Römern, wobei er an den Beginn seiner Ausführungen den Satz stellt, dass über die Vielfalt der Probleme hinsichtlich der Beweiskraft der Handelsbücher, die als privilegium der Kaufleute galt, seit dem Spätmittelalter bis zum Ende des 19. Jahrhunderts unter den Juristen ein jahrelanger (!) Streit geherrscht habe.

 

Auf Seite 68 stellt er als Ergebnis fest, dass die überzeugenderen Argumente dafür sprechen, dass sich das Privilegium der Handelsbücher unabhängig von den Instituten des römischen Rechts als allgemeines Gewohnheitsrecht von Italien aus nach Deutschland verbreitet hat, so dass sich einer seiner Berge als unbedeutend herausstellt. Die zugehörige Fußnote verweist auf Ebeling. Nach dem Literaturverzeichnis des Verfassers handelt es sich dabei anscheinend um ein Werk von 1815.

 

Auf S. 294 betont der Verfasser die große Bedeutung des Satzes scriptura private pro scribente non probat. Wegen der Wichtigkeit wiederholt er diese Regel auf der Umschlagrückseite buchstabengetreu. Auf S. 92 lautet die Wendung allerdings deutlich verständlicher scriptura privata pro scribente non probat.

 

Erste Anfänge der Abkehr von den objektiven Beweisbedingen sieht er im preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794. Am nächsten kam nach ihm den heute gültigen freien Beweisregeln freilich die französische Gesetzgebung im Code de commerce, welche die Frage, welcher Grad an Beweiskraft den Handelsbüchern im konkreten Fall beizumessen sei, dem richterlichen Ermessen unterwarf. Da er dies aber auf inhaltlich auf eine Ordonnance Ludwigs XIV. von 1673 zurückführt, müsste die Lockerung bereits vor 1794 begonnen haben.

 

Das Literaturverzeichnis ist nicht auf aktuellem Stand. Einzelne technische Fehler stören. Insgesamt wird man daher die Leistung des Verfassers trotz seiner unverkennbaren Bemühungen um eine interessante Frage bedauerlicherweise nicht als besonders beeindruckend ansehen können.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler