Christiansen, Torge, Die erbvertragliche Bindungswirkung in der Rechtsprechung des 20. Jahrhunderts (= Europäische Hochschulschriften 2, 3949). Lang, Frankfurt am Main 2004. 279 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Jörn Eckert betreute, im Wintersemester 2002/2003 von der juristischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie befasst sich mit einer modernen Rechtsfrage. Nach einer Einleitung, in welcher der Verfasser den Leser mit seiner Zielsetzung vertraut macht und den Gang der Untersuchung beschreibt, gliedert er in zwei Teile.

 

Im ersten Teil behandelt er die geschichtliche Entwicklung des Erbvertrags. Er beginnt mit dem römischen Recht, ist dann aber bald bei dem deutschen Recht. Hier erörtert er nacheinander Affatomie, Thinx, den Übergang zur Vergabe von Todes wegen und den Schritt von der Vergabung zum Erbvertrag, wobei er besonders auf Hasse, Beseler, Hartmann und die gemeinrechtliche Judikatur eingeht.

 

Durchweg anerkannt wird der Erbvertrag erst mit der Aufnahme in das Bürgerliche Gesetzbuch von 1896/1900. Der Verfasser stellt die gesetzliche Regelung sachgerecht dar. Danach verfolgt er die Veränderungen durch das Testamentsgesetz, das Beurkundungsgesetz und andere Regelungen.

 

Seine besondere Leistung besteht in der Analyse der Rechtsprechung über den Eintritt und den Umfang der erbvertraglichen Bindung, die Wirkung der erbvertraglichen Bindung auf Verfügungen von Todes wegen und die Wirkung der erbvertraglichen Bindung auf lebzeitige Verfügungen. Hierfür untersucht er etwa 70 überwiegend höchstgerichtliche Entscheidungen. Bei diesem erstmaligen umfassenden Überblick über die Entwicklung und den Wandel der Rechtsprechung zu seinem Problemkreis stellt  er fest, dass die Vertragserben gegenüber Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich geschützt wurden und der Bundesgerichtshof 1972 auf Grund der Kritik der Literatur den zunächst vertretenen Gesichtspunkt der Aushöhlungsnichtigkeit aufgab und die Vertragserbenposition durch Aufnahme eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals (objektive Beeinträchtigung berechtigter Erbenerwartungen) in § 2287 BGB stärkte, was der Verfasser gern in den Gesetzeswortlaut aufgenommen sähe.

 

Innsbruck                                                        Gerhard Köbler