Berndt, Barbara, Das commodatum. Ein Rechtsinstitut im Wandel der Anschauungen – dargestellt an Hand ausgewählter Einzelprobleme (= Europäische Hochschulschriften 2, 4138). Lang, Frankfurt am Main 2005. 171 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Okko Behrends angeregte und betreute, im Wintersemester 2003/2004 von der juristischen Fakultät der Universität Göttingen angenommene Dissertation der Verfasserin. Das commodatum als unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache ist ein wichtiger Bestandteil des römischen Privatrechts. Dadurch, dass es die Vorstufe der von der Verfasserin ebenfalls auf einem Dutzend Seiten angesprochenen Leihe des geltenden Rechts bildet, verdient das commodatum auch in der germanistischen Abteilung eine kurze Erwähnung.

 

Die Verfasserin folgt ihrem Lehrer darin, dass sie im Sinne der maßgeblich von Okko Behrends begründeten modernen rechtsgeschichtlichen Forschung der auch von ihr so genannten Göttinger Schule von grundsätzlich verschiedenen konzeptionellen Entwürfen in der Zeit der römischen Republik ausgeht. Dabei schildert sie zunächst den Gegenstand der Untersuchung und den Gang der Darstellung. Danach legt sie den Stand der Forschung dar.

 

Auf dieser Grundlage widmet sie sich in drei Abschnitten dem bona-fides-Charakter des commodatum in der Vorklassik, der Neukonzeption des commodatum in der klassischen Jurisprudenz unter Zurücknahme der klassischen Beschränkung der Leihe auf bewegliche Sachen und der Entwicklung des commodatum in den kaiserzeitlichen Rechtsschulen, für die sie Paulus’ liber quintus ad Plautium D 12,5,9 verwertet. Danach wendet sie sich besonders der Haftung des Entleihers beim commodatum , die sie für den Entleiher von der Vorklassik über die Klassik bis zur Hochklassik und Spätklassik verfolgt, und den Aufwendungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen des Entleihers zu. Im Ergebnis stellt sie bisher vertretene Ansichten in Frage.

 

Ihr abschließender Vergleich mit dem geltenden Recht führt sie zu der Erkenntnis, dass die Leihe der Gegenwart viele Gemeinsamkeiten mit dem spätklassischen römischen Recht hat. Das betrifft den Leihegegenstand, die Einbeziehung der Verpfändung in den Gebrauch, das Haftungsprivileg des Verleihers und die verschärfte Haftung des Entleihers bei vertragswidrigem Gebrauch. Auch wenn man über die praktische Bedeutung der Leihe in der Gegenwart unterschiedlicher Ansicht sein kann, ist die gründliche Befassung mit einer ihrer geschichtlichen Wurzeln ein nicht gering zu schätzendes Verdienst.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler