Prange, Wolfgang, Vom Reichskammergericht in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Die Urteile in Christian Barths Edition – Kammerboten und Zustellung der Gerichtsbriefe (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 42). Böhlau, Köln 2002. 192 S., 18 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Der die Kenntnisse über das Reichskammergericht vermehrende, durch drei Indizes erschlossene, schmale Band enthält zwei Beiträge, die auf dem weiten Felde der Forschungen über das Reichskammergericht in verschiedene Richtungen gehen, aber in Quellen und Verfahrensweise übereinstimmen. Sie beruhen auf den in der Gegenwart in den Archiven von Schleswig (20), Lübeck (59) und Kopenhagen (1) liegenden Prozessakten des Reichskammergerichts in den Jahren 1495 bis 1544, die sie als Stichproben für allgemeinere Untersuchungen nehmen. Aus praktischen Überlegungen sind sie zusammengefasst.

 

Die erste Untersuchung befasst sich mit der Ausgabe von Urteilen und Bescheiden des Reichskammergerichts aus den Jahren 1495 bis 1587 durch den Reichskammergerichtsassessor Dr. Christian Barth in fünf Foliobänden in den Jahren 1604 und 1605. Sie behandelt Entstehung, Inhalt, Auswahl, Verschlüsselung, Erschließung, Verknüpfung und die hieraus erwachsenden Möglichkeiten vor allem an Hand fünfer ausgewählter Beispiele. Sie gelangt zu dem überzeugenden Ergebnis, dass aus Barths Werk wertvolle Hinweise zu dem prozessualischen und auch auf den sachlichen Gehalt zahlreicher reichskammergerichtlicher Prozesse zu gewinnen sind.

 

Die zweite Studie behandelt Konrad von Warendorf, einen 1541 verstorbenen Metzgermeister in Köln, der nach Streitigkeiten von Köln in die Reichsacht gebracht wurde und dessenungeachtet als Kammerbote in den Dienst des Reichskammergerichts trat. An seinem Bespiel gewinnt der Verfasser ein allgemeines Bild von den Kammerboten. Zugleich stellt er aber auch fest, dass Konrad von Warendorf auf Grund seines besonderen Lebensgangs ein Individuum war, das nicht als Typus für alle Kammergerichtsboten dieser Zeit gelten kann.

 

Innsbruck                                                        Gerhard Köbler