Lidman, Satu, Zum Spektakel und Abscheu. Schand- und Ehrenstrafen als Mittel öffentlicher Disziplinierung in München um 1600 (= Strafrecht und Rechtsphilosophie in Geschichte und Gegenwart 4). Lang, Frankfurt am Main. 2008. 420 S., Ill. Besprochen von Andreas Roth.

 

Die vorliegende Münchener Dissertation zur Praxis der Schand- und Ehrenstrafen im ausgehenden 16. Jh. beruht auf einer exemplarischen Auswertung von Münchener Quellen, und zwar der Rats- und Malefizprotokolle des Unterrichters (beide aus den Jahren 1596-1618), der Gerichtsbücher des Oberrichters in „Injurien und Rumorsachen“ (1592-1609) sowie der Inventarlisten der Stadtfronveste. Da die Verfasserin eine qualitative Analyse im Blick hat, erhebt die Fallstudie keinen Anspruch auf Vollständigkeit und verzichtet konsequent auf Statistiken; stattdessen wurden die Akten exemplarisch ausgewertet und vor allem die interessant scheinenden Einzelfälle herausgesucht aus einem Zeitraum, der von der Wiedervereinigung Ober- und Niederbayerns am Anfang des 16. Jahrhunderts bis zur Kurfürstenzeit Herzog Maximilians reicht. Inhaltlich geht es um die Ehre, einen Begriff, der als chamäleonartig charakterisiert wird, umschreibt er doch – je nach Sichtweise – sowohl ein Rechtsgut, ein Symbol, ein soziales Kapital (Bourdieu) oder auch einen sozialen Code. Lidman selbst schließt sich der älteren rechtshistorischen Definition Hübners an, die zwischen einer natürlichen und bürgerlichen Ehre unterscheidet: Erstere werde durch die Gesellschaft definiert und auch durch diese sanktioniert, Letztere sei juristisch bestimmt und ändere sich durch entsprechende Maßnahmen der Justiz. Darauf aufbauend müsse im Anschluss an die ältere Arbeit Rudolf Quanters zwischen den Schand- und den Ehrenstrafen unterschieden werden: Während Erstere zwar die soziale, aber nicht die juristische Ehre tangierten, sei das bei den Ehrenstrafen anders, da sie zu einer Ausgliederung aus der Gesellschaft führten. Besondere Merkmale beider Strafformen seien die Öffentlichkeit der Vollstreckung, die Körperlichkeit der Strafen sowie verschiedene soziale Wirkungen.

 

Hinsichtlich der Münchener Verhältnisse beginnt das Buch mit der Verfahrensweise bei den dortigen Gerichten, stellt die einzelnen Rechtspersonen vor, die Räumlichkeiten sowie die angewandten Rechtsgrundlagen, und zwar sowohl die lokalen als auch die des gemeinen Rechts. Beschrieben wird die Rolle des Henkers bei der Vollstreckung, der in München zwar eine Sonderrolle gehabt habe, jedoch – anders als in anderen Orten – nicht diskriminiert gewesen sei.

 

Ausführlich widmet sich das Buch den Strafpraktiken, zu denen schon im 16. Jahrhundert die Gefängnishaft gehörte, die häufig an die Stelle einer nicht eintreibbaren Geldstrafe trat und bei längerer Dauer entehrend wirkte, bei kürzerer Haftzeit aber nicht. Auch die Art und Weise der Unterbringung hatte Einfluss auf ihre Wirkung, denn der Aufenthalt im Turm sei weniger ehrmindernd gewesen als der in der Schergenstube. Als Münchener Schandstrafen werden angeführt die öffentliche Abbitte gegenüber den Bürgern, der Verweis, das Alkoholverbot oder (mit stärkerer Ächtung) das Zurschaustellen vor der Kirche - eventuell im Büßerhemd, sodann das Narrenhaus als spiegelnde Strafe für liederlichen Lebenswandel oder der Lasterstein, der einer infamierenden Wirkung schon nahe komme. Die Kettenstrafe war auch für längere Zeiträume vorgesehen und konnte schon einmal mehr als zwei Wochen dauern. Als Ehrenstrafen begegnen die öffentliche Erniedrigung vor der Ausweisung aus der Stadt, dann der Pranger mit seinen vielen Varianten, der vor allem für die sogenannten unehrlichen Delikte vorgesehen war, ferner die Körperschädigung mit Ruten, die Verstümmelung, die Brandmarkung und schließlich die häufigste Sanktion, die Verweisung aus der Stadt, die mitunter auch zeitlich beschränkt ausgesprochen wurde; sie kam vor allem bei Sittlichkeitsdelikten in Betracht. Seltener begegnet der Zwang zum Kriegsdienst.

 

Das umfangreichste Kapitel widmet sich den konkreten Kriminalfällen, am Anfang steht übermäßiger Alkoholgenuss, der in erster Linie als Ursache weiterer Vergehen bestraft wurde, auch wenn Trunkenheit in der Öffentlichkeit auch schon für sich genommen ein Vergehen sein konnte, das mit einem Aufenthalt in der Schergenstube sowie mit Alkoholverbot geahndet wurde. Die im Rausch begangenen Beleidigungen, Verbalinjurien und Gotteslästerungen führten häufig zu einer Ausstellung am Pranger. Während Trunkenheit auf der einen Seite strafbegründend wirkte, konnte sie auf der anderen auch strafmildernd berücksichtigt werden. Schmähschriften wurden dadurch geahndet, dass das Gleiche öffentlich über den Täter gesagt wurde. Bei Ruhestörung auf der Straße und Familienstreit unter Alkoholeinfluss waren kurze Haftzeiten die Regel. Die allgemeine Tendenz geht am Ende des 16. Jahrhunderts zu härteren Strafen, insbesondere die Ausweisung wurde nunmehr oft vollzogen. Wer wiederholt seine Eltern schlug, wurde der Stadt verwiesen, und auch die öffentliche Beleidigung ehrbarer Frauen (z. B. durch eine Tätlichkeit) wurde ehrenrührig gestraft.

 

Unter dem Stichwort „unehrlicher Lebensunterhalt“ wurden in den vielen bayerischen Mandaten die verschiedensten Verhaltensweisen zusammengefasst, in der Praxis wurden in München Maßnahmen meist gegen Bettler ergriffen. Die konkrete Reaktion hing stark vom Einzelfall ab, vor allem wurde zwischen Einheimischen und Auswärtigen differenziert, in der Tendenz ist eine Verschärfung gegenüber Bettlern, Landstreichern und Zigeunern zu beobachten. Die Sanktionen waren allerdings nur mäßig erfolgreich, weil - so die Verfasserin - viele Betroffene die Schändlichkeit gleichgültig ertragen hätten. Als grundsätzlich unehrlich galten die Diebe, bei denen meist die Folter eingesetzt worden sei und der Pranger als Strafe, jedoch wurde bei Entwendung geringwertiger Sachen mitunter eine mildere Variante gewählt. Ebenfalls unehrlich war nach Ansicht der Zeitgenossen der Betrüger, dem man Habgier unterstellte und für den deshalb Mitleid nicht angebracht schien. Händler und Handwerker begegnen hier überwiegend als Täter. Betrug, für den im Gesetz noch kein eigener Tatbestand existierte, führte regelmäßig zur Stadtverweisung.

 

Im Bereich der Sexualdelikte brachte die Konfessionalisierung ein härteres Vorgehen mit sich, der Begriff der Unzucht wurde zur zentralen Kategorie. Die Protokolle nennen auch die Leichtfertigkeit, ohne dass die genaue Tathandlung beschrieben wurde. Das Konkubinat mit einem Priester wurde im Wiederholungsfall regelmäßig mit Ausweisung aus der Stadt bestraft. Im Vergleich zu anderen Territorien wurde Ehebruch relativ milde behandelt, allerdings unterschiedlich je nach Stand der Person und sehr vom Einzelfall abhängig. Unzüchtige Frauen (jedenfalls auswärtige) wurden häufig ausgewiesen. Mitunter kam es zur Prangerstrafe oder zur öffentlichen Züchtigung, während Verstümmelungen nicht vorkamen. Strenger bestraft als die Prostitution wurde die Kuppelei, für die fast immer schändliche Strafen auch schon bei Ersttätern vorgesehen waren. Die Verfasserin schildert einige Fälle genauer, in denen zum Teil auch die Uneffektivität der gerichtlichen Maßnahmen zum Ausdruck kommt. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Praxis erheblich milder war als die gesetzlichen Bestimmungen, was dazu führte, dass der herzogliche Hof Druck gegenüber dem Münchner Stadtrat ausübte, ohne sich aber immer durchsetzen zu können. Ehebruch wurde beim ersten Mal mit 14 Tagen Gefängnis bestraft, sonst mit öffentlichem Ausstellen; die Möglichkeit eines Freikaufens war durchaus gebräuchlich. Auch sei es möglich gewesen, eine Stadtverweisung später wieder aufheben zu lassen.

 

Alles in allem entsprechen die Ergebnisse weitgehend dem, was wir von anderen Forschungen zu diesem Thema aus anderen Territorien wissen: Die Strafen waren milder als im Gesetz angedroht, aber auch vielseitiger, weil die lokalen Instanzen hinsichtlich der Kombination verschiedener Sanktionen oder auch der Erfindung neuer recht kreativ waren. Insgesamt nimmt die Strenge und die Variationsbreite im 17. Jahrhundert zu, die Effektivität war allerdings nur gering. Getroffen wurden vor allem die unteren und mittleren Schichten der Stadtbevölkerung, die überproportionale Verhängung von Ehrenstrafen gegenüber Frauen mag damit zusammenhängen, dass sie häufiger nicht in der Lage waren, eine Buße zu bezahlen. Lidman deutet die Bemühungen – wie andere Autoren auch – als Versuche einer Disziplinierung der Bevölkerung durch den aufkommenden Territorialstaat. Das ist sicher ein wichtiger Aspekt, doch sollte meines Erachtens gerade im Bereich der Ehre die Tendenz der Bevölkerung zur Selbstabgrenzung und die Instrumentalisierung des Rechts durch Teile der ständischen Gesellschaft nicht ausgeblendet werden. Die Unterscheidung zwischen Schand- und Ehrenstrafen mag sinnvoll sein, das besondere Gewicht, das die Verfasserin auf diese Kategorisierung legt, hat sich allerdings nicht als ein besonderer Erkenntnisgewinn ausgezahlt, denn die Übergänge sind fließend, im jeweiligen Einzelfall waren unterschiedlichste Kriterien für das eine oder andere bedeutsam, nicht aber eine abstrakte Kategorie. Insoweit ist die am Ende der Untersuchung aufgestellte Skala der Ehrenrührigkeit auch mit Vorsicht zu genießen. Immerhin vermittelt sie wie überhaupt die ganze Untersuchung einen guten Überblick über die Schand- und Ehrenstrafen (einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Verhaltensweisen) in München zu Beginn der frühen Neuzeit.

 

Mainz                                                                                                            Andreas Roth