Kummer, Katrin Ellen, Landstände und Landschaftsverordnung unter Maximilian I. von Bayern (1598-1651) (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 74). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 262 S., Tab. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Maximilian Lanzinner betreute, im Wintersemester 2003/2004 in Passau angenommene Dissertation der Verfasserin. Reinhard Heydenreuter hat sie auf Grund einer Empfehlung zur Besprechung angenommen. Leider war ihm eine Erfüllung der Zusage bisher nicht möglich, so dass der Herausgeber die Untersuchung verspätet mit einigen Worten anzeigen muss.

 

Sie gliedert sich in drei Teile. In der Einleitung beschreibt die Verfasserin den Forschungsstand im Reich und in Bayern, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die ältere These vom negativen Dualismus des Verhältnisses zwischen Fürst und Landständen seit dem Ende der 1960er Jahre differenzierter gesehen wird. Die für Bayern für das 17. Jahrhundert noch bestehende Forschungslücke will sie ansatzweise schließen, wofür umfangreiche Quellen zur Verfügung stehen.

 

Im zweiten Teil untersucht sie die Landstände. Dafür erörtert sie neben Regierungszielen und Regierungsstil Maximilians I. sehr ausführlich die beiden Landtage von 1605 und 1612 einschließlich der Mitarbeit am Landrecht. Besonders angesprochen wird der große Ausschuss.

 

Im dritten Teil wendet sie sich der Landschaftsverwaltung und der Landschaftsverordnung zu. Im Mittelpunkt steht dabei die Landschaftsverordnung als Verwaltungsorgan und als fürstlicher Verhandlungspartner in den Postulatshandlungen von 1619-1630, von 1631-1642 und von 1643-1651. Bedeutendste Angelegenheiten sind die Organisation der Einnahme und Verwaltung von Steuern und Aufschlägen.

 

Bestimmend für das Verhältnis Maximilians zu den Landständen Bayerns war nach ihrem sorgfältig erarbeiteten Ergebnis seine Finanzreform, der es neben der Steigerung der Domanialerträge und der Sparsamkeit bei den Ausgaben vor allem um die Erhöhung und Verstetigung der Steuern ging. Gegen den Widerstand der Stände brachte der Landesherr in Postulatshandlungen die meisten seiner Forderungen durch und belastete die Bevölkerung in einem bis dahin unbekannten Maß. Dennoch beseitigte er die Landstände nicht völlig, sondern machte sie sich mit ihren unterschiedlichen Binneninteressen zu Nutze und schwächte sie unter Entfremdung der Landschaftsverordnung von der Gesamtlandschaft.

 

Am Ende bietet die Verfasserin ein Verzeichnis der Landschaftsverordneten bis 1619 und fünf interessante Anhänge. Insgesamt schließt sie mit ihrer interessanten Arbeit eine bisher bestehende Lücke. Von daher lässt sich aus ihrer Leistung auf weitere ähnliche Untersuchungen hoffen.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler