Kawasumi, Yoshikazu, Von der römischen actio negatoria zum negatorischen Beseitigungsanspruch des BGB. Nomos, Baden-Baden 2001. 196 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die in Tübingen zwischen Oktober 1998 und März 2000 als Stipendiat der Alexander-von-Humboldt-Stiftung bei Eduard Picker geschaffene eindrucksvolle Leistung des 1955 geborenen, nacheinander an der Kyushu Universität, der Shimane Universität und der Ryuko-ku Universität tätigen Verfassers. Sie geht davon aus, dass im deutschen bürgerlichen Recht eine genaue Abgrenzung des negatorischen Anspruchs aus § 1004 I 1 BGB von den deliktischen Ansprüchen aus § 823 I BGB noch nicht gefunden ist. Ausgangspunkt ist ihm dabei Eduard Pickers 1972 erschienene Monographe über den negatorischen Beseitigungsanspruch.

 

Von hier aus wendet sich der Bearbeiter zunächst überzeugend der actio neatoria im römischen Recht zu. Von den dafür gewonnenen Erkenntnissen aus geht er zu dem Pandektenrecht des 19. Jahrhunderts über. Danach behandelt er die Entwicklung der actio negatoria zum modernen Eigentumsfreiheitsanspruch im Entwurf Johows zum Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches und die Diskussionen im weiteren Ablauf der Kodifikationsarbeiten.

 

Nach seiner auf Grund seiner gut lesbaren, eindringlichen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnis besteht der Grund dafür, dass der negatorische Beseitigungsanspruch in die Nähe des deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs geraten ist, in der Einführung des Eigentumsverletzungsgedankens in das Bürgerliche Gesetzbuch, der den negatorischen Anspruch als Rechtsmittel gegen die partielle Verletzung des Eigentumsrechts betrachtet hat, und in dem Einfluss des Anspruchsbegriffs Windscheids auf den negatorischen Anspruch und den dinglichen Anspruch. Nach seiner Ansicht ist demgegenüber der negatorische Anspruch in erster Linie als rein dinglicher Anspruch zu begreifen. Der mit seiner Hilfe zu erreichende Rechtsschutz diene nicht der Wiederherstellung des geschädigten Gläubigervermögens, sondern der Korrektur der ineinander verschobenen Rechtskreise der streitenden Parteien, weshalb für die Beseitigung der Störer zuständig sei, der seinen eigenen Rechtskreis rechtsgemäß einrichten müsse.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler