Gönczi, Katalin, Die europäischen Fundamente der ungarischen Rechtskultur. Juristischer Wissenstransfer und nationale Rechtswissenschaft in Ungarn zur Zeit der Aufklärung und im Vormärz (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 227 = Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers 4). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XII, 319 S. Besprochen von András Jakab.

 

Die Arbeit wurde am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte erstellt und ist zugleich die sog. Doktorschrift der Autorin zur Erlangung der Doktorwürde der Ungarischen Akademie der Wissenschaften (D.Sc. – es entspricht der deutschen Habilitation).

 

Die Fundamente der modernen ungarischen Rechtskultur wurden im Vormärz gelegt und sehr stark durch Wissenstransfer geprägt. Die Autorin untersucht in der Periode von der Regierungszeit Maria Theresias bis zur 1848er Revolution Akteure (Kodifikationsausschüsse, Zeitschriftenredaktionen, Ungarische Akademie der Wissenschaften; ferner sog. liaisonmen, wie Rechtswissenschaftler, Jurastudenten oder eben Buchhändler), Wege und Formen dieses Wissenstransfers und gibt somit wertvolle mikrohistorische Informationen zum Thema. Statt der Terminologie „Rezeption“ weist der von ihr benutzte Ausdruck „Wissenstransfer“ auf eine umfassendere Methode: auch das Wie, nicht nur das Ob und das Was der Übernahme wird analysiert. Nicht nur die Primär- und Sekundärliteratur der damaligen ungarischen Rechtswissenschaft wird aufgearbeitet, sondern auch die Gelehrtenkommunikation (Korrespondenzen zwischen Karl J. A. Mittermaier und László Szalay, Ferenc Pulszky, Ferenc Deák), die Matrikelbücher der Universität Göttingen, die Studienpläne in Ungarn und der allgemeine sozialhistorische Kontext. Sowohl die ungarische Rechtspraxis als auch die Anfänge der ungarischen Rechtswissenschaft werden dargestellt.

 

Die bisherige Literatur über die rechtlichen und rechtswissenschaftlichen Traditionen hat (nach der Meinung der Autorin) eher eine „isoliert-nationalen Sichtweise“ und versperrt somit die eigentliche Natur der gegenseitigen Befruchtung. Die Autorin kämpft somit gegen zwei gängige Paradigmen: (1) Einerseits gegen die Zentrum–Peripherie-Theorie, da der Transfer nicht einspurig gewesen sei; (2) andererseits gegen die (in der ungarischen Literatur) verbreitete Aufteilung der Rechtsgeschichte in „allgemeine“ und „nationale“ Rechtsgeschichte. Letztere blende nämlich den europäischen Kontext aus (p. 6).

 

An diesen Punkten sind allerdings die Folgerungen der Autorin nicht ganz überzeugend. Ad 1. Sie konnte klar und mit vielen Details zeigen, wie die deutsche Rechtswissenschaft Einfluss auf die ungarische ausgeübt hat. Die andere „Spur“ scheint allerdings sehr schmal zu sein: Schlözers ungarische Studenten haben für ihren Professor Daten zu Ungarn geliefert (p. 274). Dies ist nach der Meinung des hiesigen Rezensenten von ganz anderer (also nicht rechtswissenschaftlicher) Natur, sondern meistens nur eine Materialbeschaffung zu Schlözers juristischer und rechtsgeschichtlicher Arbeit. Man kann sicherlich gute Argumente gegen die Zentrum–Peripherie-Theorie bringen, aber das Verhältnis zwischen deutscher Rechtswissenschaft und ungarischer Rechtswissenschaft ist kein treffendes Beispiel dafür.

 

Ad 2. Auch die andere Folgerung der Autorin ist eher fraglich. Die reine Tatsache, dass man Lehrbücher in Ungarn mit dem Titel „ungarische Rechtsgeschichte“ versieht, bedeutet nicht unbedingt, dass die Sichtweise isoliert-national wäre – man könnte ja auch „ungarische Rechtsgeschichte“ im europäischen Kontext schreiben. In Ungarn spielte bisher ansonsten der gemeineuropäische Kontext tatsächlich eine zu kleine Rolle in der rechtsgeschichtlichen Literatur. Die Lehrbücher enthalten meistens eine allgemeine (also keine Rechts-)Geschichte mit einer Beschreibung der Inhalte der rechtlichen Regelungen. Historische Rechtssoziologie wird viel zu wenig getrieben, über das sich wechselnde Paradigma der Juristen kaum etwas. Eine (der deutschen ähnlichen) tiefgehende methodische Reflexion über die Aufgabe der Rechtsgeschichte fehlt völlig. Es gibt also viele mögliche Kritikpunkte; die Existenz der Lehrbuchgattung „Ungarische Rechtsgeschichte“ ist aber keiner. Das Genre und sein Stil haben hier keinen notwendigen Zusammenhang.

 

In der detailreichen Gedankenführung erfährt man sehr interessante (und bisher unerforschte) Details des ungarischen Rechtsdenkens, wie z. B dass der so genannte Blutvertrag, die legendäre Gründung des ungarischen Stammesverbandes vor der Ankunft im Karpatenbecken, als Gründungsvertrag im Sinne der Vertragstheorien der Aufklärung des ungarischen Staates verstanden wurde. (p. 44-45, 120, 133, 181, 272), oder dass Schlözers Wirkung nicht nur in der Einführung des Disziplin „Staatenkunde“ im ungarischen Rechtsunterricht lag, sondern auch in der kritischen Sichtweise des eigenen (p. 273).

 

Die Arbeit zeigt, dass trotz der Nationalisierung der Rechtsordnungen (im 19. Jahrhundert) die wissenschaftlichen Netzwerke auch weiterhin international blieben. Statt ius commune man kann also über eine (teilweise) weiterlebende scientia iuris communis sprechen. Auch die ungarische Rechtskultur wurde durch die peregrinatio academica immer mit Konzepten der deutschen Rechtswissenschaft versorgt. Der interessanteste Teil des deutschen Wissenstransfers beginnt gerade im Zeitpunkt, wo das Buch endet -- und dauerte bis heute (mit einer schwächeren, aber immer existierenden Einflussperiode unter dem Sozialismus). Der Leser kann nur hoffen, dass in den nächsten Jahren auch ein zweiter Band folgt mit ebenso vielen (und ansonsten schwer zu erreichenden) Details, der den deutschen Wissenstransfer nach 1848 aufarbeitet. Das Buch ist gewissenhaft recherchiert und sehr detailreich, ein grundlegender Beitrag zur ungarischen Rechtswissenschaftsgeschichte, mit interessanten Details zur deutschen (insbesondere bezüglich Schlözer und Mittermaier).

 

Madrid                                                                       András Jakab