Duve, Thomas, Sonderrecht in der frühen Neuzeit. Studien zum ius singulare und den privilegia miserabilium personarum, senum und indorum in alter und neuer Welt (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 231). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XII, 358 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Thomas Duve hat bereits 1998 eine in München 1996/1997 angenommene Dissertation mit dem Titel Normativität und Empirie im öffentlichen Recht und der Politikwissenschaft um 1900 - Historisch-systematische Untersuchung des Lebens und Werks von Richard Schmidt (1862-1944) und der Methodenentwicklung seiner Zeit vorgelegt. Außerdem hat er kenntnisreich Fabian Wittrecks Arbeit über Thomas von Aquin rezensiert, im Rahmen des Arbeitskreises Augen der Rechtsgeschichte Beiträge über den Bischof, die Nonnen und das Ei sowie Las Casas in Mexiko erarbeitet und am historisch-kritischen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mitgewirkt. Nun hat der ursprünglich bei Peter Landau, nach dessen Emeritierung bei Harald Siems und nach dem Vorwort zuletzt an der Pontificia Universidad Católica Argentina in Buenos Aires tätige Verfasser seine als Mitarbeiter bzw. Leiter eines Teilprojekts des Münchener Sonderforschungsbereiches Pluralisierung und Autorität in der frühen Neuzeit entstandene, im Wintersemester 2004/2005 von der juristischen Fakultät der Universität München angenommene, Peter Landau in dankbarer Verehrung gewidmete Habilitationsschrift in gestraffter, um neuere Literatur ergänzter Form veröffentlicht.

 

Die in fünf Teile gegliederte Untersuchung beginnt mit einer Einführung und Perspektivenbildung zum frühneuzeitlichen ius singulare. Ausgangspunkt ist dabei eine Eingabe der Bischöfe von Chiapas, Guatemala und Nicaragua an den Vorsitzenden der für sie zuständigen königlichen Audiencia de los Confines vom 19. Oktober 1545, in der sie unter Androhung der Exkommunikation verlangten, dass ab sofort alle die Indianer betreffenden Rechtsstreitigkeiten der kirchlichen Jurisdiktion unterstellt sein müssten. Im Mittelpunkt ihrer Überlegungen stand die juristische Figur der persona miserabilis, des der Hilfe Bedürftigen.

 

Von dieser neuen Welt aus wirft der Verfasser einen Blick auf die alte Welt. Neben vielem Anderem stellt er die Frage nach dem Sonderrecht in der frühen Neuzeit. Er ermittelt, dass diese wichtige Problematik in der rechtsgeschichtlichen Forschung vernachlässigt wurde, obwohl die ältere Literatur sich mit dem auf Digesten 1. 3. 16 zurückgeführten Sonderrechtsprinzip an den Beispielen der Armen, Kranken, Kaufleute, Kleriker, Greise und Gelehrten vielfach befasste.

 

Der zweite Teil ist von daher der persona miserabilis gewidmet. Auf der Suche nach Anknüpfungspunkten in Antike und Mittelalter beschreibt der Verfasser zunächst den bisherigen Forschungsstand und klärt danach das Verhältnis zwischen persona miserabilis und bischöflicher Jurisdiktionsgrundlage auf Grund des kanonischen Rechtes und des Traditionsbestandes sowie den Kompetenzzuweisungen  in der alten Welt und der neuen Welt. Danach ermittelt er als Zwischenbilanz die persona miserabilis im justiziellen Kontext.

 

Der dritte Teil hat die persona miserabilis als Sonderrechtskategorie zum Gegenstand. Besondere Aufmerksamkeit erfahren in diesem Rahmen die Indianer und die auf sie bezogenen privilegia indorum und der senes samt den für sie geltenden privilegia senum. In der Zwischenbilanz führt dies den Verfasser zur persona miserabilis als Sonderrechtskategorie.

 

Der vierte Teil behandelt den Weg von Sonderberechtigungen zum Sonderrecht, wobei eingangs die Ausgangsbedingungen an der Schwelle der frühen Neuzeit dargelegt werden. Danach wird das Verhältnis des Sonderrechts zur aequitas problematisiert. Den Mechanismen der normativen Verdichtung werden abschließend die gegenläufigen Tendenzen gegenübergestellt, die das Ende des frühneuzeitlichen Sonderrechts bewirken.

 

Am Ende sieht der Verfasser Sonderrecht in der Gegenwart in solchen normativen Sätzen, die sich von anderen verhältnismäßig allgemeiner bestimmten Sätzen unterscheiden lassen und infolge zahlenmäßiger Überschreitung einer gewissen Erheblichkeitsschwelle zu äußerer Selbständigkeit zusammengefasst sind. Demgegenüber stammt sein frühneuzeitliches Sonderrecht aus einer Rechtskultur, die keine systematische Geschlossenheit kannte, die über einem Rechtsquellenpluralismus errichtet war und der ein spezifischer Geltungsbegriff und ein anderes Verständnis wissenschaftlichen Arbeitens zugrundelagen. Gleichwohl findet er verschiedene gemeinsame Merkmale.

 

Im Nachwort deutet der Verfasser an, dass trotz seiner neuen Erkenntnisse viele Fragen offen bleiben. Deswegen könnte sich eine Beschäftigung mit weiteren Sonderrechtsgebieten durchaus lohnen. Der Ausgleich zwischen Generalisierung und Differenzierung im Recht könnte auch in Zukunft von Bedeutung sein.

 

Die in dem Gefühl, dass die Zahl der Eintragungen im Familienbuch nicht der der approbierten akademischen Qualifikationsschriften nachgeordnet werden muss, verfasste Schrift verbindet alte Welt und neue Welt in nachdrücklicher Weise. Ein umfangreiches Quellen- und Literaturverzeichnis setzt die selbständige Gedankenführung in klare Beziehung zur literarischen Tradition. Möge die Untersuchung weitere reiche Frucht bringen.

 

Innsbruck                                                                                                                  Gerhard Köbler