Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch Amtsgerichte, … 150 Jahre Amtsgerichte im Oldenburger Land, Redaktion Welp, Jörgen (= Veröffentlichungen der oldenburgischen Landschaft 13). Isensee, Oldenburg 2008. 304 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Mit dem 1857 geschaffenen, am 1. November 1858 in Kraft getretenen Ämtergesetz Oldenburgs und dem gleichzeitigen Gerichtsverfassungsgesetz Oldenburgs wurden bei den Ämtern des seinerzeitigen Herzogtums Oldenburg flächendeckend Amtsgerichte eingerichtet. Zugleich wurden damit grundlegende Forderungen der deutschen Nationalversammlung in Frankfurt am Main von 1848/1849 verwirklicht. Deswegen sieht der Justizminister Niedersachsens in dem 150jährigen Jubiläum der elf Amtsgerichte des heutigen niedersächsischen Landgerichtsbezirks Oldenburg zu Recht einen würdigen Anlass, auf die Bedeutung der Rechtspflege mittels einer Festschrift hinzuweisen.

 

Nach weiteren kurzen Grußworten der Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburgs und des Landgerichts Oldenburg befasst sich der erste Beitrag des nach den Eingangsworten des Artikels 7 des Oldenburger Gerichtsverfassungsgesetzes vom 29. August 1857 benannten Werkes mit der Entstehung und Entwicklung der oldenburgischen Amtsgerichte im 19. und 20. Jahrhundert im Allgemeinen. Dabei weist Hartmut Reineke, vormals Richter am Amtsgericht Oldenburg, zutreffend darauf hin, dass es bereits vor 1858 die Bezeichnung Amtsgericht im Oldenburgischen gegeben hat. Schon im 17. und 18. Jahrhundert werden Amtsgerichte in Landwürden, Schwei und Varel genannt, die ähnliche Zuständigkeiten wie die für jeweils mehrere Vogteien zuständigen Landgerichte und wie die Stadtgerichte Oldenburg und Delmenhorst hatten, aber 1814 zu Gunsten einer Neuorganisation der Verwaltung aufgehoben wurden, weswegen sie in der Festschrift nicht weiter berücksichtigt werden.

 

Auf dieser Grundlage behandelt der Verfasser sehr sorgfältig die Verwaltungs- und Gerichtsorganisation vor dem 1. November 1858. Daran schließt er Reformbestrebungen mit dem Ziel größerer Selbstständigkeit der Justiz an. Danach stellt er die Verwaltungs- und Gerichtsorganisation seit dem 1. 11. 1858 dar, die außer Amtsgerichten drei Obergerichte, ein Appellationsgericht, ein Schwurgericht und ein Oberappellationsgericht umfasst, wobei er die Amtsgerichte kartographisch abbildet und durch Flächenmaße und Einwohnerzahl kennzeichnet.

 

Des Weiteren verfolgt der Bearbeiter die Entwicklung seit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877/1879, nach dem ersten Weltkrieg, nach der Überleitung der Rechtspflege auf das Reich, im zweiten Weltkrieg, nach dem zweiten Weltkrieg und seit der Entstehung Niedersachsens zum 1. November 1946. Am Ende stehen die elf Amtsgerichte der Gegenwart. Auch sie sind anschaulich kartographiert und in ihren unterschiedlichen Bezirksmaßen und Einwohnerzahlen gekennzeichnet. Die zugehörigen Anmerkungen finden sich wie auch bei allen anderen Beiträgen gesammelt am Ende.

 

Allerdings waren die Ämter des Ämtergesetzes von 1858 noch Verwaltungsbehörden und Gerichtsbehörden zugleich. Eine vollständige Trennung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit war damit noch nicht gegeben, wenn auch bereits die richterlichen Geschäfte selbständig und unabhängig von der Verwaltung behandelt wurden. Eine vollständige Gewaltentrennung brachte erst das Gerichtsverfassungsgesetz des Reiches vom 27. Januar 1877 mit dem oldenburgischen Einführungsgesetz vom 10. April 1879.

 

Im Anschluss hieran erhalten die einzelnen Amtsgerichte in alphabetischer Reihenfolge besondere Aufmerksamkeit. Dementsprechend werden Brake/Unterweser (Bernd van Hülsen), Cloppenburg (Hermann Moormann) mit Friesoythe (Ferdinand Cloppenburg) und Löningen (Jürgen Wiehe), Delmenhorst (Roland Buschmeyer), Jever (Ingo Hashagen), Nordenham (Klaus R. Bergmann), Oldenburg (Hartmut Reineke), Varel (Alfred Renze), Vechta (Michael Hirschfeld), Westerstede (Helmut Harms), Wildeshausen (Hans Siedenburg) und Wilhelmshaven (Stefan Schröder) mit reichem Bildmaterial und vielen biographischen Notizen vorgestellt. Insgesamt ist damit ein eindrucksvolles Werk geschaffen, wie man es sich trotz des Fehlens eines Registers für alle deutschen Amtsgerichte nur wünschen kann.

 

Innsbruck                                                                                Gerhard Köbler