Denkmäler des Amberger Stadtrechts, bearb. v. Laschinger, Johannes (= Bayerische Rechtsquellen 3,1, 3,2). Bd. 1 1034-1450, Bd. 2 1453-1556. Beck, München 1994, 2004. 40*S., 425, 63*, 406 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Es kommt noch vor, dass sich junge Forscher zu besonderen Sachkennern des mittelalterlichen Stadtrechts entwickeln. Dann freut sich ein Herausgeber, wenn er sie für eine Rezension gewinnen kann. Werden sie aber von neuen Aufgaben überfordert, muss er das Werk nach geraumer Zeit doch selbst anzeigen.

 

Vor fast 75 Jahren begann die 1927 gegründete Kommission für bayerische Landesgeschichte bei der bayerischen Akademie der Wissenschaften mit der Veröffentlichungsreihe Bayerische Rechtsquellen. 1933 konnte Karl Otto Müller die Edition der Nördlinger Stadtrechtsbücher abschließen. Unmittelbar danach legte der Direktor des Münchener Stadtarchivs (Pius Dirr) zusammen mit verschiedenen Mitarbeitern Denkmäler des Münchener Stadtrechts mit Register und Glossar vor, doch erlahmte die Gesamtarbeit fast unmittelbar nach Konrad Beyerles plötzlichem Tod (1933).

 

Etwa sechzig Jahre später erwies sich eine Fortsetzung als möglich. Der Stadtarchivar Ambergs sammelte neben seinem Dienst die für die Rechtsgeschichte Ambergs wichtigen mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Quellen. Dazu gehören vor allem Verfassungsurkunden und Satzungsbücher.

 

In seiner Einleitung berichtet er über das vorliegende Schrifttum und seine Quellen im Überblick. 1034 erscheint danach die villa Ammenberg erstmals in einer Urkunde Konrads II. für das Hochstift Bamberg .Aus dem Jahr 1294 stammt die erste erhaltene (deutsche) Bestätigung des Stadtrechts des im 12. Jahrhunderts oppidum forense und 1242 Stadt genannten, vor allem gewerbliche Bedeutung erlangenden Ortes.

 

Die Edition bringt im ersten Band 82 Urkunden zwischen 1034 und 1450, die sieben Blätter des ältesten Zinsbuchs, die 52 Blätter des ältesten Stadtrechtsbuchs, die 169 Blätter des ältesten Ratsbuchs. Angeschlossen ist der Bürgereid. Der zweite Band betrifft die Rechtsquellen von 1453 bis 1556.

 

Die Edition ist durch einige Abbildungen veranschaulicht. Anhänge und Register schließen sie angenehm auf. Zu Recht ist die Kommission stolz auf diese beeindruckende Leistung, die sie zu den wichtigsten Grundlagen der nordgauisch-oberpfälzischen Geschichte zählt, die es nicht verdient, wegen bloßer Überforderung eines jungen Gelehrten dem rechtsgeschichtlich interessierten Publikum verschwiegen zu bleiben.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler