Berner Kommentar. Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Materialien zum Zivilgesetzbuch, Band 2 Die Erläuterungen von Eugen Huber. Text des Vorentwurfs von 1900, neu redigiert und publiziert v. Reber, Markus/Hurni, Christoph. Stämpfli, Bern 2007. XXVIII, 1186 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Das Schweizer Zivilgesetzbuch von 1907/1911 gehört zu den großen Privatrechtskodifikationen Europas. Trotz der geringen Größe seines unmittelbaren Geltungsgebiets hat es sich weltweit ausgewirkt. 2007 konnte es auf die hundertste Wiederkehr seiner Verabschiedung zurückblicken.

 

Bei dieser Gelegenheit hat die Gegenwart ihm und seinen Verfassern durch Markus Reber, Rechtsanwalt und Notar, Dozent an der Universität Bern, und Christoph Hurni, Dr. iur. der Universitäten Bern und Bologna, mit vielen freundlichen Helfern ein beeindruckendes Geschenk bereitet. Sie hat eine Serie eröffnet, die sich die Publikation der wichtigsten Materialien als getreue Reproduktion der Originalschriftstücke zum Ziel gesetzt hat. Damit soll der berühmte Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht um eine geschichtliche Grundlage ergänzt werden, die den Ausgangspunkt für die Erläuterungen zum geltenden Recht bilden soll.

 

Notgedrungen beschränkt sich die Auswahl der Materialien zumindest zunächst auf die wichtigsten Dokumente der vorbereitenden Arbeiten. Mit dieser Einschränkung soll aber dem Leser auch zugleich die Scheu vor der Vertiefung in unübersichtliche Quellen genommen werden. Gelingt dies, so eröffnet sich ihm die Verbindung seiner Gegenwart mit den vorangehenden kantonalen Rechtstraditionen und über sie mit der Rechtskultur des 19. Jahrhunderts.

 

Als erstes Stück dieser neuen Materialien sind Eugen Hubers Erläuterungen zum Vorentwurf des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements von 1900 ausgewählt in der zweiten Auflage des Jahres 1914. Dem soll ein Band 1 mit zeitlich älteren Quellen vorangestellt werden. Zwei weitere Bände mit jüngeren Quellen sollen folgen.

 

Die Dokumente sind originalgetreu mit Beilagen wiedergegeben. Dementsprechend sind am Rand die Originalseitenzahlen abgedruckt. Zur leichteren Zitierbarkeit sind insgesamt 2516 Randnummern eingefügt.

 

Im Einzelnen bietet der Band nach seinem Inhaltsverzeichnis eine Übersicht über die wichtigsten Materialien mit Hinweisen auf detaillierte Aufstellungen. Unterschieden werden dabei drei Teilentwürfe (1893-1898), drei Departementalentwürfe (1896-1900), der Vorentwurf des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements von 1900 mit den Erläuterungen Eugen Hubers (1902), die in vier Sitzungen in Luzern, Neuenburg, Zürich und Genf erfolgenden Verhandlungen der Expertenkommission (1901-1903) und der redigierte Vorentwurf, die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz enthaltend das schweizerische Zivilgesetzbuch (1904) und Entwurf des Bundesrats (1904) sowie die Protokolle der Beratungen der Bundesversammlung.

 

Der Abdruck nimmt insgesamt 894 Seiten ein. Ihm folgt noch eine Reihe von Beilagen (Auszüge aus den Vernehmlassungen der Kantone Bern, Baselstadt, Graubünden, Tessin, Waadt und Genf, Bericht der Verwaltung der Hypothekarkasse des Kantons Bern, Eingabe des Bauernbundes an den Bankrat des Kantons Zürich, Vorschlag des Herrn Direktor Boivin betreffend die Pfandbriefe, Titel 52 des Gesetzentwurfes des Bundesrates vom 3. März 1905, betreffend die Wertpapiere). Der Anhang bietet den Vorentwurf des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 15. November 1900, der bei chronologischer Ordnung der Materialien voranzustellen gewesen wäre, wobei dann das Gesamtwerk durch ein Stichwortverzeichnis erschlossen wird, womit eine sehr gute Teilgrundlage für die rechtsgeschichtliche Befassung mit dem Zivilgesetzbuch gelegt wird.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler