Revista de dret històric català, Volum 5 (2005). Societat Catalana d’estudis jurídics. Filial de l’Institut d’estudis Catalans, Barcelona 2006. 244 S. Besprochen von Filippo Ranieri.

 

Der fünfte Jahrgang dieser von der katalanischen juristischen Gesellschaft herausgegebenen rechtshistorischen Zeitschrift enthält in einem ersten Teil eine Reihe von rechtshistorischen Untersuchungen und in einem zweiten Teil einige kurze Miszellen und Rezensionen. Aus den hier publizierten Aufsätzen sei wegen ihrer rechtshistorischen Bedeutung insbesondere erwähnt ein Beitrag von Juan Alfredo Obarrio Moreno (S. 61-97) über die Rezeption der römischen Regeln zum „beneficium inventarii“ in den historischen Rechtsquellen Kataloniens und in der damaligen Doktrin. Ein zweiter Beitrag von Patricia Zambrana Moral (S. 99-140) ist einem Teilaspekt des Strafrechts im mittelalterlichen Spanien gewidmet, insbesondere der Blutrache. Ein Beitrag von Esteve Bosch Capdevila (S. 141-156) beschreibt kurz die Entwicklung des schottischen Rechts, hat allerdings nur kompilatorischen Charakter und stützt sich auf bereits bekannte Sekundärliteratur. Maria Encarnación Gómez Rojo (S. 165-206) beschreibt die Pflege der Rechtsgeschichte an der Universität Autònoma von Barcelona zwischen den Jahren 1933 und 1938. Am interessantesten ist ein Beitrag von Manuel J. Peláez (S. 15-60), in dem die Rechtsprechung des Appellationsgerichts des Fürstentums Andorra zwischen den Jahren 1918 und 1921 beschrieben wird. Eine Vielzahl von Urteilen wird bei der Gelegenheit ediert und abgedruckt. Der katalanische Rechtshistoriker Fernando Valls y Taberner wurde im Jahre 1916 vom Bischof von Urgel als Appellationsrichter des Fürstentums von Andorra ernannt und wirkte bis in die 20er Jahre in dieser Funktion. Der Beitrag enthält eine ausführliche und reichlich dokumentierte Einführung, insbesondere zum Appellationsgericht des Fürstentums und zur Rechtslage von Andorra, und stützt sich im Wesentlichen auf die von Fernando Valls y Taberner hinterlassenen Papiere. Das publizierte Entscheidungsmaterial ist insoweit von Interesse, weil in den Urteilen gelegentlich die historischen Rechtsquellen der Region und das römische gemeine Recht Anwendung finden (siehe etwa [S. 50-51] das Appellationsurteil vom 12. August 1919 auf dem Gebiet des Kaufrechts, wo der Fall aufgrund von Digesten 18.1.9 entschieden wird). Die Beiträge sind vollständig in katalanischer Sprache veröffentlicht. Leider fehlt wenigstens eine Zusammenfassung in französischer oder englischer Sprache. Dies wird die europäische Verbreitung des Periodikums beträchtlich erschweren.

 

Saarbrücken                                                                                                  Filippo Ranieri