Gerhard Köbler, Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik, hg. v. Zimmermann, Reinhard in Verbindung mit Knütel, Rolf und Meincke, Jens Peter. C. F. Müller, Heidelberg 2000. 722 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

 

Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik, so schreiben die Herausgeber am Beginn der Einführung in ihr Hans Hermann Seiler zum 24. Dezember 1999 als Geschenk zum 70. Geburtstag gewidmetes, von Herbert Kalb im Jahre 2000 zur Besprechung übernommenes, trotz vieler Erinnerungen aber bisher noch nicht besprochenes Werk, sind in unserem modernen Wissenschafts- und Lehrbetrieb zwei unterschiedliche, voneinander weitgehend getrennte Disziplinen. Dies zeige sich in Zuschnitt und Ausrichtung der Literatur ebenso wie in der Aufteilung der Vorlesungen sowie in den unterschiedlichen Methoden und Erkenntnisinteressen. Allerdings frage es sich, ob nicht auch Verbindungen zwischen beiden Disziplinen bestünden, insbesondere, ob rechtshistorische Erkenntnis nicht auch für die Privatrechtsdogmatik nützlich, stimulierend, vielleicht sogar notwendig sein könne.

 

In diesem Zusammenhang vertreten die Herausgeber zu Recht die Ansicht, dass das Ende der Rechtsgeschichte (in der Wertschätzung durch juristische Fakultäten und die Allgemeinheit) am besten durch gute rechtshistorische Forschung zu verhindern und die Bedeutung dogmengeschichtlicher Arbeit am besten durch gute dogmengeschichtliche Forschung zu gewährleisten ist. Der Wert der Rechtsgeschichte für das moderne Recht werde nur dann deutlich, wenn er nicht nur behauptet, sondern immer wieder demonstriert werde. Das setze voraus, dass Rechtshistoriker ihre Erkenntnisse verfügbar machten und Rechtsdogmatiker sich dieser Erkenntnisse bedienten, wozu der Dialog diene, wie er beispielsweise in Form eines Symposiums in Regensburg vom 11. bis 13. Juni 1998 stattgefunden habe.

 

Gewidmet sei dieses Symposium Hans Hermann Seiler gewesen, der sich über viele Jahre hinweg mit dem Thema Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik in Studien zu Einzelthemen und in Form allgemeinerer Erwägungen auseinandergesetzt habe. Ihm seien alle Teilnehmer in der einen oder anderen Weise besonders verbunden. Vornehmlich sei dies der Fall durch das Projekt der Übersetzung des corpus iuris, die seit vielen Jahren einen großen Teil der Arbeitskraft Hans Hermann Seilers in Anspruch nehme, weshalb im Anhang des Bandes ein Register der in den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch zitierten römischen Rechtsquellen angefügt worden sei.

 

Naturgemäß kann der Herausgeber nicht jeden sachverständigen Rezensenten wirklich ersetzen. Deswegen ist an dieser Stelle eine Rezension der insgesamt 31 Beiträge auch nicht möglich. Vielmehr muss der Hinweis auf die Mitwirkenden und ihre irgendwie vom Allgemeinen zum Besonderen und vom allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches – unter Übergehung des Familienrechts - zumErbrecht im fast hundertjährigen Rückblick geordneten Studien genügen.

 

Zimmermann, Reinhard, Heutiges Recht, römisches Recht und heutiges römisches Recht – Die Geschichte einer Emanzipation durch „Auseinanderdenken“; Kriechbaum, Maximiliane, Römisches Recht und neuere Privatrechtsgeschichte in Savignys Auffassung von Rechtsgeschichte und Rechtswissenschaft; Diederichsen, Uwe, Auf dem Weg zur Rechtsdogmatik; Basedow, Jürgen, Anforderungen an eine europäische Zivilrechtsdogmatik; Ankum, Hans, Römisches Recht im neuen niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch; Hackl, Karl, Vom „quasi“ im römischen zum „als ob“ im modernen Recht; Hattenhauer, Hans, Zur Rechtsgeschichte und Dogmatik der Gesetzesauslegung; Meincke, Jens Peter, Grundwissen zum bürgerlichen Recht; Becker, Hans-Jürgen, Spuren des kanonischen Rechts im Bürgerlichen Gesetzbuch; Luig, Klaus, Die Kontinuität allgemeiner Rechtsgrundsätze – Das Beispiel der clausula rebus sic stantibus; Schmidlin, Bruno, Die beiden Vertragsmodelle des europäischen Zivilrechts – Das naturrechtliche Modell der Versprechensübertragung und das pandektistische Modell der vereinigten Willenserklärungen; Henrich, Dieter, Unwiderrufliches Angebot und Optionsvertrag – Eine rechtsvergleichende Betrachtung; Landwehr, Götz, Der Vertrauensschutz des Dritten bei der gewillkürten Stellvertretung in der Gesetzgebung in Deutschland seit dem 18. Jahrhundert; Schiemann, Gottfried, „Neues“ allgemeines Schadensrecht durch Rückfall hinter Friedrich Mommsen?; Wubbe, Felix/Pichonnaz, Pascal, Die „lex Celsus ait“ (D. 4, 8, 23) über Verzug und Unmöglichkeit; Bork, Reinhard, Die Verfügung bei der Vorauszession; Medicus, Dieter, Zur Geschichte der Sachmängelhaftung; Peters, Frank, Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers bei Sachmängeln; Wacke, Andreas, Europäische Spruchweisheiten über das Schenken und ihr Wert als rechtshistorisches Argument; Köndgen, Johannes Die Geschäftsführung ohne Auftrag im Wandel der Zeiten – Versuch einer Ehrenrettung; Ernst, Wolfgang, Interzession – Vom Verbot der Fraueninterzession über die Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften zum Schutz des Verbrauchers als Interzedenten; Kupisch, Berthold, Der Gedanke des „als ob“ – Zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Anweisung, romanistisch und zivilistisch; Honsell, Heinrich, § 817 Satz 2 BGB – eine „Drehkrankeit des Rechtsempfindens“; Westermann, Harm Peter, Die Bewährung des § 817 Satz 2 BGBG; Benöhr, Hans-Peter, Die Redaktionen der Paragraphen 823 und 826 BGB; Knütel, Rolf, Von schwimmenden Inseln, wandernden Bäumen, flüchtenden Tieren und verborgenen Schätzen – Zu den Grundlagen einzelner Tatbestände originären Eigentumserwerbs; Schmidt, Karsten, Abhandenkommen bei Weggabe durch angestellte Besitzdiener? „Handelsrechtliches“ versus „besitzrechtliches“ Denken im Umgang mit §§ 855, 935 BGB; Herrmann, Elke, Eigentum und Aufopferung „dem Wohle des gemeinen Wesens“ – Über die entschädigungsrechtliche Anspruchsgrundlage und ihre dogmatische Vereinfachung; Harder, Manfred, Zur Konvaleszenz von Verfügungen eines Nichtberechtigten bei Beerbung durch den Berechtigten; Apathy, Peter, Vermächtnis einer fremden Sache und Ersitzung pro legato; Ziegler, Karl-Heinz, Geschichtliche und dogmatische Aspekte des Schiedsvertrages.

 

Die wertvollen Einzelerkenntnisse all dieser vielfältigen Beiträge vieler bedeutender Gelehrter werden sich dem Leser bei sorgfältiger Lektüre erschließen. Leider wird dies nicht durch ein Sachregister erleichtert. Gleichwohl ist das Werk ein vorzügliches Beispiel für die Möglichkeiten der erfolgreichen Zusammenarbeit von Rechtsgeschichte und Rechtsdogmatik, dem nicht oft genug nachgeeifert werden kann.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler