Pohlmann, Jörg, Entstehung, Rechtsträgerschaft und Auflösung der juristischen Person. Dogmengeschichtliche Betrachtungen im Vorfeld des BGB-Vereinsrechts 1900 (= Europäische Hochschulschriften 2, 4491). Lang, Frankfurt am Main 2007. 221 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Günter Christian Schwarz und nach dessen Tod von Jürgen Weitzel betreute, im Sommersemester 2006 von der Würzburger juristischen Fakultät angenommene Dissertation des Verfassers. Sie beginnt mit einem französischen Vorspruch Friedrich Nietzsches, einem Zitat aus dem Gedicht des Magister Ludi Josef Knecht in Hermann Hesses Glasperlenspiel und einem in französischer Sprache gehaltenen Vorwort. Darin dankt der einstige Assistent Günter Christian Schwarz, qui m’a permis d’élagir (!) mes connaissances, was sich sicher auf Deutsch einfacher und fehlerfreier hätte sagen lassen, und bedauert die Gefahr des Verlusts der geschichtlichen Grundlagen durch die raschen Fortschritte des europäischen Rechts, wogegen er mit seiner Arbeit ankämpfen möchte.

 

Ziel der Untersuchung ist es, Grundfragen zum Recht der juristischen Person in ihrer dogmengeschichtlichen Entwicklung darzustellen und so die Grundlagen des gegenwärtig einschlägigen Zivilrechts zu klären und offen zu legen. Im Einzelnen geht es um die staatliche Mitwirkung bei der Entstehung und der Auflösung der juristischen Person sowie um die Rechtsträgerschaft bzw. Vermögenszuordnung nach Entstehung und Auflösung. Zu diesem Zweck untersucht der Verfasser das Zivilrecht vom Codex Maximilaneus Bavaricus civilis von 1756 bis zum Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900, wobei er mit Rücksicht auf die Grundlagen dieser Rechtsquellen das wissenschaftliche Recht, nämlich das Pandektenrecht, die naturrechtlichen Lehren und das deutsche Recht in die Betrachtung einbezieht.

 

Vorweg schildert er kurz den Forschungsstand, in dem er trotz der Untersuchungen Wiedemanns, Köglers, Vormbaums, Söhnchens, Mummenhoffs und Albrechts eine Lücke für seine besondere Fragestellung ermittelt. Danach betrachtet er Begrifflichkeiten und meint damit hauptsächlich Personenvereinigung, Personenverband oder Verband und individualistische Eigenschaften einer Personenvereinigung oder eines Personenverbandes. Juristische Person, moralische Person, Körperschaft, Korporation, Verein, für den der Verfasser auf die Belege des deutschen Rechtswörterbuchs eingeht, und Genossenschaft sind organisierte Personenvereinigungen (Personenverbände), societas, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einfache Gesellschaft nicht organisierte Personenvereinigungen.

 

Im zweiten Teil untersucht der Verfasser für seine vier Sachprobleme das wissenschaftliche Recht zwischen 1730 und 1900 und zwar nacheinander das Pandektenrecht, das deutsche Privatrecht und das Naturrecht. Danach wendet er sich in vier Teilen der Gesetzgebung im Allgemeinen Landrecht Preußens von 1794, im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch Österreichs von 1811 und bayerischen Zivilrechtsentwürfen sowie im Code civil Frankreichs von 1804, in der Zeit zwischen 1840 und 1866, in der Zeit um 1870 und in der Zeit 1874 bis 1900 zu. Streng chronologisch geht er dabei nicht wirklich vor.

 

Im Ergebnis gelangt er zu der Feststellung, dass die Gesetzgebung zum Personenverband des allgemeinen Zivilrechts ihre Grundlage im Pandektenrecht hatte, demgegenüber das deutsche Recht und das Naturrecht keine Bedeutung hatten, obgleich den Naturrechtsgesetzbüchern einen grundsätzlichen Ausnahmecharakter gehabte hätten, ohne dass sie aus der Entwicklung völlig herausgefallen seien.

 

Die Begrifflichkeiten zum Personenverband haben nach dem Verfasser ihren Ursprung im Pandektenrecht, wobei die Gesetze und Entwürfe aus der Zeit zwischen 1840 und 1866 die juristische Person aufgegriffen hätten, für die der Verfasser erste Belege 1807 und 1809 sieht. Erkennbar sei eine Tendenz von den öffentlichen Verbänden der Naturrechtsgesetzbücher zu den privatrechtlichen Vereinigungen zu idealen Zwecken im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900. Die Einordnung des Verbandes in das allgemeine Personenrecht habe mit der persona moralis der Naturrechtslehre und der Naturrechtsgesetzbücher begonnen und mit dem Dualismus von natürlicher und juristischer Person als rechtsfähigen Personen des Bürgerlichen Gesetzbuchs geendet.

 

Die Naturrechtsgesetzbücher hätten nicht zwischen der öffentlichen Erlaubnis und der Verleihung der Rechte einer moralischen Person unterschieden, während die Gesetzgebung um 1840 eine Unterscheidung zwischen Erlaubnis bzw. Erlaubtheit und der Verleihung der der juristischen Persönlichkeit eingeführt habe. In den Naturrechtsgesetzbüchern hätten die Verbände durch öffentliche Erlaubnis die Rechte der moralischen Person erworben, während später die (nicht verbotenen) Verbände durch Verleihung der Rechte der juristischen Person zur juristischen Person geworden seien. Zunächst sei die Entstehung eines Verbandes von einer staatlichen Ermessensentscheidung (Konzession, Genehmigung) abhängig gewesen, danach von einem gerichtlichen Mitwirkungsakt bei Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen, wobei das Bürgerliche Gesetzbuch für bestimmte Vereine eher wieder rückschrittlich gewesen sei.

 

Im Gegensatz zum deutschen Recht, zur Naturrechtslehre und zu den Naturrechtsgesetzbüchern sei im Pandektenrecht und in der Zivilgesetzgebung ab 1840 die juristische Person ein von den Mitgliedern völlig gelöstes Rechtssubjekt. Während die Naturrechtsgesetzbücher nur ein staatliches Aufhebungsrecht gekannt hätten, sei später der Personenverband mit dem Entzug der Rechtsfähigkeit aufgelöst worden und erst um 1870 das öffentlich-rechtliche Verbot als Auflösungsgrund in die Privatrechtsgesetzgebung einbezogen worden. Rechtsfolge der Auflösung sei aber der Wegfall des Verbandes als Rechtssubjekt geblieben.

 

Hinsichtlich der Rechtsträgerschaft nach Auflösung habe das Allgemeine Landrecht als erstes Gesetz ausdrücklich den Übergang der Schulden auf den Staat festgelegt. Die folgende Gesetzgebung habe den Anfall des Restvermögens nach Schuldtilgung vorgesehen. Um 1870 sei das Fortbestehen des Verbandes nach Auflösung zum Zweck der Liquidation vorgesehen worden, womit von dem Pandektenrecht abgewichen worden sei.

 

Der Untersuchung folgt ein Verzeichnis der gedruckten und ungedruckten Quellen und Materialien. Im Literaturverzeichnis werden Artikel des Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte eigens ausgewiesen. Möge es den Ausführungen des Verfassers gelingen, die deutsche Vergangenheit der juristischen Person der europäischen Zukunft fruchtbar zu machen.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler