Mauntel, Christoph, Carl Georg von Wächter (1797-1880). Rechtswissenschaft im Frühkonstitutionalismus (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft 110). Schöningh, Paderborn 2004. 344 S. Besprochen von Bernd-Rüdiger Kern.

 

Als der Rezensent im Jahre 1997 ein Symposion anlässlich des 200. Geburtstages Carl Georg von Waechters durchführte, war der zu seinen Lebzeiten berühmteste Jurist Deutschlands nahezu in Vergessenheit geraten. Das hat sich in den wenigen Jahren, die seitdem verflossen sind, gründlich geändert. Über keinen anderen deutschen Juristen des 19. Jahrhunderts ist in diesem Zeitraum so viel veröffentlicht wurden wie über von Waechter. Als neueste Veröffentlichung kommt die von Benöhr betreute Berliner Doktorarbeit Mauntels hinzu, der 1997 schon zu den Teilnehmern des obengenannten Symposions gehört hatte.

 

Um eine Biographie mit komplettem Lebens- und Werkteil handelt es sich bei dieser Arbeit freilich nicht. Mauntels Anliegen ist es vielmehr, den Standort von Waechters in der wissenschaftlichen Welt seiner Zeit und damit zusammenhängend seinen politischen Standort zu bestimmen, eine Aufgabe, deren Bewältigung schon den Zeitgenossen nicht leicht fiel.

 

Die eingangs seiner Arbeit skizzierten bisher verwendeten Erklärungsmuster unterzieht Mauntel in den folgenden vier Kapiteln des Hauptteils seiner Arbeit unter verschiedenen Gesichtspunkten einer Überprüfung. Das erste Kapitel behandelt die politische Einordnung unter Rückgriff auf seine wissenschaftlichen Äußerungen. Zeitlich beschränkt sich dieses Kapitel auf den Vormärz. Kapitel zwei und drei untersuchen dann von Waechter als Positivisten, wobei Kapitel zwei die „wissenschaftliche Gesetzgebung“ zum Gegenstand hat, während Kapitel drei „Gesetzgebung und Praxis“ in den Blick nimmt. Im vierten Kapitel wird der wissenschaftliche Partikularismus untersucht.

 

Diesen vier Kapiteln des zweiten Teils ist eine verhältnismäßig knappe Einleitung vorangestellt. Hier wird zum einen der Forschungsstand vorgestellt, zum anderen die bisher herrschenden Erklärungsmuster für ein „wissenschaftliches Gesamtbild“. Abgeschlossen wird der Band durch einen dritten Teil, Rechtswissenschaft im Frühkonstitutionalismus. Die nötigen, leider teils unvollständigen, Register folgen.

 

Im ersten Kapitel unternimmt der Verfasser die Einordnung von Waechters in den „vielarmigen Strom“ Liberalismus, eine Aufgabe, die noch durch die regionalen Unterschiede erschwert wird. Die Einordnung erfolgt in Abgrenzung zu anderen politischen Strömungen, wobei der Verfasser sich auf eine Feinabstimmung innerhalb des organischen, konstitutionellen Liberalismus beschränkt. Hier werden einmal die Unterschiede und Gemeinsamkeiten mit Reyscher und Beseler untersucht, zum anderen - damit zusammenhängend - seine Einstellung zur Volksbeteiligung in der Rechtsprechung. Auch die Kodifikationsfrage wird angesprochen. Dabei zeigt sich von Waechter als ausgesprochen etatistischer, gouvernementaler, einer Volksbeteiligung wenig zugeneigter Liberaler. Deswegen lehnt er auch die Geschworenengerichte ab und gelangt gegenüber Beselers Volksrecht nur zu einem Formelkompromiss. Die Volksbeteiligung, die ihm vorschwebt, geschieht im Gesetzgebungsverfahren durch die Landstände. Da er diese aber nur durch einen verhältnismäßig geringen Anteil der Wahlberechtigten beschicken lassen will, handelt es sich um einen ausgesprochen elitären Ansatz. Im Laufe seines Lebens ist von Waechter in seiner Einstellung zudem noch restriktiver geworden.

 

Über die Beschreibung dieses Erscheinungsbildes, das allerdings interessant und neu genug ist, gelangt Mauntel nicht hinaus. So werden als mögliche Begründungen für die Unterschiede etwa zwischen Beseler und von Waechter keine Erklärungen angeboten. Diese könnten zum Beispiel darin zu sehen sein, dass Beseler einer anderen Generation angehörte. Eine weitere Erklärung könnte sich aus seiner entschiedeneren Einstellung als Germanist ergeben, während von Waechter insoweit nicht klar zuzuordnen ist. Leider übersieht der Verfasser den Erklärungsansatz, den der Rezensent in dieser Zeitschrift (ZRG-GA, Bd. 101, S. 4-29, 24-29) angeboten hat. Auch der von ihm zurecht favorisierte Gesichtspunkt der regionalen Unterschiede wird insoweit nicht fruchtbar gemacht. Immerhin lebte von Waechter in Staaten (Württemberg, Sachsen), die über Landstände verfügten, was für Beseler in Mecklenburg und Preußen nicht der Fall war.

 

Im zweiten Kapitel setzt der Verfasser sich mit der Problematik des Verhältnisses von Wissenschaft, Gesetzgebung und Praxis auseinander. Dabei sieht er die Politik als den Schlüssel an, der den Zugang zum Werk öffnet. Zunächst wendet Mauntel sich den Straftheorien zu. Von seinen politischen Grundanschauungen her war von Waechter ein Gegner der absoluten Straftheorien, bemühte sich aber bei den relativen um Zweckorientierung und Zweckbegrenzung gleichermaßen. Grundaussage ist, dass der Mensch nie bloß Mittel für einen fremden Zweck sein dürfe, sondern, sofern er bestraft werde, nur Opfer der eigenen Schuld. Bezüglich der Modernisierung des Strafrechts war von Waechter gemäßigter Positivist, durchaus im Sinne des Historismus. Die Verdrängung des Naturrechts führte dazu, dass von Waechter sie durch die Politik ersetzte. Seine Ablehnung des nulla poena sine lege-Satzes diente nicht dazu, der Analogie Tür und Tor zu öffnen, sondern vielmehr dazu, die Gesetzgebung einzuschränken. Seiner Meinung nach ist nicht alles, was der Gesetzgeber in Strafgesetze aufnimmt, auch wirklich Recht.

 

Den Stoff des Strafrechts hat von Waechter aus dem gemeinen Recht entnommen, die philosophischen Strömungen hingegen abgewehrt. Das ist bislang häufig als Rückkehr zum alten Recht  gewertet worden, während Mauntel darin einen Weg in die Zukunft sieht, handelt es sich doch um die Rückkehr zum Gesetz. Von Waechter betrieb insoweit eine Entleerung des Verbrechens-Begriffs. Verbrechen war für ihn alles, was der Staat mit Strafe bedrohte. Auf Strafwürdigkeit kam es nicht an. Von Waechter begrüßte das in Württemberg erlassene Strafgesetzbuch, das sich in der Folge als sehr regierungs- und staatsfreundlich erwies. Einen eher liberalen Ansatz sieht Mauntel in von Waechters Eintreten für das Einbeziehen der Privatstrafe in das Strafrecht. Liberale Ansätze zeigten sich auch in seinen konsequenten Ablehnungen der Polizeistrafen und deren Einbeziehen in das allgemeine Strafrecht. Von Waechter war dabei derjenige, der zwar eine neue Methode anwandte, aber keinerlei programmatische Begründung dafür lieferte.

 

In einem zweiten Abschnitt des zweiten Kapitels behandelt Mauntel die Arbeitsweise und Zielsetzung praktischer Rechtswissenschaft. Hier handelt er zunächst eher theoretisch vom Nutzen der Geschichte und von der Einstellung von Waechters zur Geschichte. Sodann wendet er sich zwei im weitesten Sinne gesetzgeberischen Arbeiten zu. Einmal handelt es sich um von Waechters Handbuch des württembergischen Privatrechts, das als Grundlage für eine württembergische Privatrechtsgesetzgebung gedacht war, und zum anderen um die Kritik an dem Entwurf eines sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Alles in allem erweist sich von Waechter hier als Vertreter der Einheitslehre. Seine Darstellung des württembergischen Privatrechts etwa erfasst das ganze in Württemberg geltende Recht, nicht nur das deutsche oder das römische Recht.

 

Im dritten Kapitel beschäftigt sich Mauntel mit der Problematik der Gesetzgebung und der Praxis. Zunächst schildert er von Waechters Ansatz der Begriffsbestimmung von Privatrecht. Insoweit handelt es sich keineswegs um einen Selbstzweck, sondern sie dient der Festlegung der Bestimmung der Gerichtsbarkeit, insbesondere der Zivilgerichtsbarkeit auch über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Auch insoweit zeigt sich von Waechter als ein Vertreter der Mittelposition zwischen den Extremen.

 

Im folgenden wendet sich Mauntel der Methodenlehre von Waechters zu. Hier handelt es sich um die wissenschaftliche Gesetzesauslegung, die nicht zuletzt dadurch gekennzeichnet ist, dass von Waechter die Materialien als Hilfsmittel der historischen Auslegung entdeckt. Der frühe von Waechter sah in den Materialien ein Heilmittel gegen die Mangelhaftigkeit der Gesetze. Später nahm er diese Ansicht aufgrund massiver Kritik teilweise zurück. Diese subjektive Lehre interpretiert Mauntel dahingehend, dass nach von Waechter die Richter bei der Auslegung ihre eigene Wertentscheidung nicht gegen die des Gesetzgebers zur Geltung bringen sollten. Entgegen einer im späten 19. Jahrhundert verbreiteten Ansicht war von Waechter ein Gegner des Naturrechts, dem er keinerlei Raum gewähren wollte. Sein Ansatz war vielmehr, was Mauntel sich auszusprechen scheut, der der historischen Schule. Bei der Diskussion über Gesetzes- und Rechtsanalogie wird nochmals die Problematik des nulla poena sine lege-Satzes aufgegriffen und die Stellung von Waechters im Verhältnis zu anderen Gelehrten dargestellt.

 

Das vierte Kapitel beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit das Spannungsverhältnis zwischen Einheit und Freiheit Einfluss auf das juristische Denken von Waechters genommen hat. Hier wird von Waechters Kampf gegen die Fortgeltung des gemeinen Rechts, dessen Geltung er durch die Ereignisse des Jahres 1806 als beendet ansah, geschildert. Die Reaktionen darauf zeigen, dass eine Partikularisierung der Wissenschaft die Folge war und wohl letztlich zu einem Verlust an Wissenschaftlichkeit führte. Auffällig ist, dass Mauntel hier die zentrale Auseinandersetzung zwischen Beseler und von Waechter nur im Ansatz thematisiert, wiewohl es möglicherweise die entscheidende Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang war. Das ist nur schwer verständlich.

 

In einem zweiten Teil des vierten Kapitels wendet sich Mauntel von Waechters Beitrag zum Internationalen Privatrecht zu. In diesem Zusammenhang erfolgt eine intensive Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Theorien, insbesondere mit der von Savignys. Es folgt eine Darstellung der Rechtsquellenlehre, die in dem Gesetz die zentrale Rechtsquelle sieht. Das führt Mauntel auf den etatistischen Liberalismus von Waechters zurück.

 

Der dritte Teil des vierten Kapitels beschäftigt sich mit der Rechtslage im vormärzlichen Württemberg und von Waechters Stellung dazu. Er, der dem Gesetz nahezu Allmacht und Unbeschränktheit zuwies, sah sich in Württemberg der Problematik gegenübergestellt, dass die Verwaltung in immer stärkerem Maße versuchte, auf dem Verordnungswege die Gesetzgebung auszuhebeln. In diesen Zusammenhang forderte von Waechter ein richterliches Prüfungsrecht für alle Verordnungen, das heißt diejenigen Rechtsquellen, die ohne Beteiligung der Stände erlassen worden waren. Neben dem Gesetz erkannte von Waechter auch das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle an. Anschließend schildert Mauntel von Waechters nicht ganz klare Einstellung gegenüber dem Juristenrecht. Ohne richtigen Zusammenhang folgen einige Seiten unter dem Titel „Freiheit statt Einheit“.

 

Der kurze dritte Teil greift den Untertitel des Bandes auf und gibt die Ergebnisse wieder. Mauntels Ansicht nach beruhte das Ansehen von Waechters bei seinen Zeitgenossen im Wesentlichen auf seinem Werk. Sein nahezu 100jähriges weitgehendes Vergessensein in der Rechtswissenschaft begründet Mauntel damit, dass von Waechter letztlich keiner Schule zuzurechnen sei. Insoweit ist allerdings zweifelhaft, ob seine Kritik an den Literaturvertretern, die von Waechter der historischen Schule zuordnen, vor seinem eigenen Forschungsergebnis Bestand hat. Von Waechters Nachruhm war es sicherlich abträglich, dass er weder nur Romanist noch nur Germanist war und sich zudem stark im Landesrecht engagiert hat. Abgesehen von dieser Kritik an der Zuordnung sei der dritte Teil jedem als Eingangslektüre für das ganze Buch empfohlen, der deutlich besser zu verstehen ist, wenn man die Lektüre mit den Ergebnissen beginnt.

 

Leipzig                                                                                   Bernd-Rüdiger Kern