Kruse, Constantin, Alternative Kausalität im Deliktsrecht. Eine historische und vergleichende Untersuchung (= Münsteraner Studien zur Rechtsvergleichung 117). LIT, Münster 2006. XIII, 273 S. Besprochen von Reinhard Schartl.

 

Begrifflich besteht für einen Schadenseintritt alternative Kausalität, wenn dafür mehrere Ursachen in Betracht kommen, ohne dass sich die wirkliche Ursache ermitteln lässt. Es handelt sich somit um ein Beweisproblem, das durch die Anwendung des strengen Kausalitätsdogmas zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Daher stellt sich die Frage, wie solche Resultate durch materiell-rechtliche oder beweisrechtliche Lösungen vermieden werden können. Angeregt durch die Fairchild-Entscheidung des House of Lords untersucht die von Martin Schermaier betreute Dissertation die Behandlung der alternativen Kausalität in ihrer Entwicklung seit dem römischen Recht sowie im Quervergleich mit ausländischen Rechtsordnungen. Von den umfänglichen und in viele Richtungen gehenden Quellenanalysen der zu besprechenden Abhandlung können hier nur einige der wichtigsten Befunde skizziert werden.

 

Die in vier Teile gegliederte Arbeit befasst sich im ersten und umfangreichsten Teil mit der Dogmengeschichte der Haftung bei ungeklärter Verursachung. Der Verfasser diskutiert zuerst die Stellungnahmen der klassischen Juristen Julian (D. 9,2,52,1) und Ulpian (D. 9,2,11,2) zu dem Fall, dass ein Sklave von mehreren geschlagen bzw. verletzt wurde und zu Tode kam, jedoch ungeklärt blieb, durch wessen Schlag er umkam. Julian und Ulpian meinten, nach der Lex Aquilia hafteten alle Täter. Julian nahm dabei zunächst Stellung zur überholenden Kausalität (D. 9,2,51 pr.): Der Sklave war von einem Schädiger so verletzt worden, dass er an dem Schlag sicher verstorben wäre, hätte ihn nicht der spätere Schlag eines Zweiten getötet. Nach Julian haften beide Schädiger, während Ulpian (D 9,2,11,3) im Anschluss an Celsus und Marcellus die Ansicht vertrat, der erste Täter sei nur wegen Verletzung zu belangen. Von der überholenden Kausalität leitete Julian als konsequente Rechtsfolge die Haftung im Fall der alternativen Kausalität her. Kruse untersucht unter anderem, ob sich die römischen Juristen bewusst waren, dass nicht jeder der Beteiligten durch sein Verhalten kausal für den Erfolg geworden war, was er mit Recht bejaht. Nach Auseinandersetzung mit der Literatur zu diesen Stellen kommt er zu dem Ergebnis, dass wegen des pönalen Charakters der actio legis Aquiliae und des Vergeltungsbedürfnisses des Eigentümers die Haftung der potentiellen Schädiger allein wegen der unproblematisch verursachten Verletzungen (Sachbeschädigung) nicht ausreichte, sondern dem Geschädigten eher alle Tatbeteiligten als kein einziger Tatbeteiligter einstehen sollten. Neben der Bezugnahme auf ältere Lehrmeinungen erkennt er einleuchtend als Begründung für Julians Standpunkt, dass das in der Tat liegende Unrecht geahndet und durch Abschreckung dem Gemeinwohl Genüge getan werden müsse. Eine Argumentation mit dem seit der spätrepublikanischen Zeit gesehenen reipersekutorischen (schadensersatzrechtlichen) Charakter der aquilischen Klage findet der Verfasser in den Quellen nicht.

 

Diese in den Digesten überlieferten Lehrmeinungen der römischen Juristen zum Raufhandel bildeten den maßgeblichen Ausgangspunkt für spätere Juristengenerationen bis ins 19. Jahrhundert. So geht Kruse anschließend auf die Stellungnahmen der mittelalterlichen Legisten und Kanonisten zu dem von Julian und Ulpian geschilderten Fall ein. Azo führte für die Haftung aller Schläger bei ungeklärter Todesverursachung das von Julian nur für die Haftung bei überholender Kausalität benutzte Argument an, dass das begangene Unrecht nicht ungestraft bleiben dürfe. Zur Rechtsfolge vertrat er die Meinung, dass anders als hinsichtlich der Strafe die Übrigen durch den bereits geleisteten Schadensersatz befreit werden. Accursius behandelte zuerst die Grundregel, dass bei ungeklärter Verursachung keiner hafte. Den Unterschied zu der Haftungsregelung bei Julian und Ulpian erblickte er darin, dass dort der Kreis der potentiellen Verursacher abgegrenzt sei. Bartolus wies auf die actio criminalis nach der Lex Cornelia de sicariis et veneficiis hin und vertrat die Ansicht, dass aufgrund dieser Klage keiner hafte, wenn sich nicht herausstellt, durch wessen Schlag das Opfer getötet wurde. Albericus de Rosate sah den Grund für den Unterschied zwischen ziviler und strafrechtlicher Klage in einer kaiserlichen Konstitution aus dem Jahre 382, wonach für öffentliche Anklagen eindeutige Beweise vorliegen müssten. Wie der Verfasser herausarbeitet, konnte Albericus jedoch für diese abweichende Behandlung keinen sachlichen Grund anführen, vielmehr stellte er allein darauf ab, dass der Richter bei der Strafe aufgrund der Lex Cornelia kein Ermessen habe. Das kanonische Recht behandelte die Kausalitätsproblematik unter dem Gesichtspunkt der Irregularität des dem geistlichen Stand angehörenden potentiellen Täters. Gemäß kanonischem Disziplinarrecht konnte ein Geistlicher keine höheren Weihen mehr empfangen, wenn er an einem Tötungsdelikt beteiligt war. Nach einer im Liber extra überlieferten Dekretale Innozenz’ III. wurde ein Priester, der einem enteilenden Kirchenräuber einen Schlag versetzte, worauf der Räuber durch Gemeindemitglieder nochmals mit Waffen zu Tode traktiert wurde, nur dann nicht belangt, wenn feststand, dass sein Schlag nicht tödlich war und der Priester weder die Tötung gewollt noch zu ihr geraten oder angestiftet hatte. Innozenz erwog sogar, dass alle Mitglieder einer Gruppe, von denen nur einer den Mord begangen hatte, nicht mehr für höhere Weihen vorgeschlagen werden können. Kruse hebt mit Recht hervor, dass wegen der Besonderheiten des priesterlichen Amtes – und, so ist zu ergänzen: wegen des über die pönalen und reipersekutorischen Zwecke der Haftung nach der Lex Aquilia hinausreichenden Tatbestandes der Irregularität – diese Kausalitätsüberlegungen nicht von der Legistik übernommen wurden. Für die Zeit der Rezeption weist der Verfasser auf strafrechtliche Bestimmungen der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 und der Wormser Reformation von 1499 hin, wonach in dem von Julian und Ulpian geschilderten Fall alle, die den tödlich Verletzten geschlagen hatten, als Totschläger zu bestrafen waren. Im Übrigen begründet er, dass im usus modernus der der aquilischen Haftung zugrunde liegende Gedanke der Privatstrafe weitgehend fallen gelassen und die Schadensersatzfunktion der Klage hervorgehoben wurde. Daher befreite nach Georg Adam Struve die Leistung eines Schädigers die anderen von der Ersatzpflicht. Christian Thomasius stellte schließlich fest, dass es sich bei der Schadensersatzklage nicht mehr um die Anwendung der Lex Aquilia handelte. Bezüglich der Haftung bei alternativer Kausalität kam es bei den Juristen des usus modernus zu keiner Weiterentwicklung, wie Kruse anhand der Ausführungen von Donellus, der allerdings auf die fehlende Kausalität hinwies, und Johann Schilter zeigt. Von den Naturrechtslehrern, die ihr System nicht auf dem römischen Recht aufbauten, behandelte lediglich Grotius den Fall, dass mehrere an einer gewaltsamen Handlung teilgenommen haben, aber nicht sicher ist, wer die Wunde beigebracht hat. Nach Grotius müssen die Teilnehmer den Schuldigen bestimmen (eenen baerschuldigen man uit-maken), ansonsten haften sie alle. Kruse bezeichnet es mit Recht als dogmatisch unausgegoren, dass die gemeinsam Handelnden ein eventuell zu Lasten des Geschädigten gehendes primäres Auswahlrecht haben sollen. Dass die Naturrechtler sich nicht mit Fällen ungeklärter Schadensverursachung befassten, führt der Autor darauf zurück, dass sie deduktiv vorgingen und es sich um eine von der Praxis aufgeworfene Beweisfrage, nicht aber um ein pflichtentheoretisches Problem handelte. Von den Kodifikationen der Naturrechtsepoche enthielt das Bayerische Landrecht von 1756 zwar ebenfalls keine Regelung der ungeklärten Schadensverursachung, doch weist Kruse eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts aus dem Jahre 1896 nach, in der das Gericht zur gesamtschuldnerischen Haftung aller Tatbeteiligten gelangte, indem es das Landrecht unter Bezugnahme auf die gemeinrechtliche Regel auslegte. Das preußische Allgemeine Landrecht sah die solidarische Haftung aller Tatbeteiligter vor, wenn nicht ermittelt werden konnte, welchen Teil des Schadens „ein jeder durch sein besonderes Versehen angerichtet habe“, beschränkte sich also auf das Problem des Anteilszweifels und ließ den Urheberzweifel unerwähnt. Krause führt dies auf die naturrechtliche Stellungnahme Pufendorfs zurück. Der französische Code Civil regelt das Problem der alternativen Kausalität nur für den besonderen Fall, dass in einem Mietshaus ein Brand ausbricht und ungeklärt bleibt, aus welcher Mietwohnung er herrührt. Daneben haftet nach dieser Kodifikation bei gemeinschaftlichem Handeln Mehrerer grundsätzlich jeder nur für den Schaden, den er verursacht hat. Kann der Schadensanteil jedes Täters nicht ermittelt werden, haftet jeder für den gesamten Schaden. Kruse stellte die verschiedenen Versuche von Rechtsprechung und Literatur dar, das strenge Kausalitätserfordernis beim Haftungsgrund durch andere Konstruktionen abzumildern, wie etwa die Annahme einer Beweisvereitelung durch die mehreren Täter als Schadenserfolg. § 1302 ABGB übernimmt vom Allgemeinen Landrecht die volle Haftung jedes Tatbeteiligten bei unvorsätzlicher Schadenszufügung, wenn sich die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen lassen. Der Verfasser des ABGB, Franz von Zeiller, wollte diese Bestimmung auch als Regelung des Urheberzweifels verstanden wissen, was Kruse mit guten Gründen in Frage stellt.

 

Der zweite Teil der Abhandlung schließt die historische Ausarbeitung mit der Pandektistik und dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab. Die zivilrechtliche Pandektenliteratur bezog sich meist nur auf die Digestenstellen D. 9,2,11,2 und D. 9,2,51,1, ohne eine theoretische Grundlage für die Bewältigung der alternativen Kausalität zu suchen. Immerhin bestimmte aber das an sich stark gemeinrechtlich geprägte sächsische BGB, dass Mehrere, die gleichzeitig oder nacheinander gehandelt haben, als Gesamtschuldner haften, wenn sich nicht ermitteln lässt, wessen Handlung den Schaden verursacht hat. Es wich damit vom römischen Recht insoweit ab, als es nicht mehr auf gleichzeitiges Handeln der Täter ankam. Der Verfasser untersucht sodann die Rechtsprechung insbesondere des Reichsgerichts. Er stellt dabei fest, dass das Reichsgericht bereits im Jahre 1879 bei der ungeklärten Verursachung eines tödlichen Messerstoßes übereinstimmend mit der gemeinrechtlichen Lehre die Mitwirkung des Beklagten bis zum Beweis des Gegenteils vermutete, sofern er gegen den Getöteten mit anderen tätlich geworden war. In anderen Fällen versuchte die Rechtsprechung, zur Haftung aller Beteiligter durch mittäterschaftliche Zurechung oder schlicht durch Bezugnahme auf die erwähnten Digestenstellen zu gelangen. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entstand aufgrund von § 714 des ersten Kommissionsentwurfs aus den Jahren 1886/1887 („Das Gleiche“ – das heißt, die gesamtschuldnerische Haftung Mehrerer gemeinsam Handelnder – „gilt, wenn im Falle eines von Mehreren verschuldeten Schadens von den Mehreren nicht gemeinsam gehandelt, der Antheil des Einzelnen an dem Schaden aber nicht zu ermitteln ist.“). Der Autor zeigt auf, dass die Kommission bestrebt war, den Fall des Urheberzweifels deutlich zu regeln, dass dies aber wegen der auf den Anteilszweifel hinweisenden Merkmale „der Antheil des Einzelnen“ und „eines von Mehreren verschuldeten Schadens“ nicht vollständig gelang. Dies erkannten die Vorkommission des Reichsjustizamtes und die zweite Kommission, so dass auch nach Wegfall des Abgrenzungsmerkmals des nicht gemeinsamen Handelns in § 753 Abs. 1 Satz 2 des zweiten Entwurfs die kurze, als § 830 Abs. 1 Satz 2 ins BGB übernommene Formulierung blieb: „Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat“. In den Jahren nach dem Inkrafttreten des BGB befasste sich die rechtswissenschaftliche Literatur vor allem mit der Frage,  in welcher Verbindung die mehreren Beteiligten stehen müssen, ob § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB also Mittäterschaft, einheitliches Handeln oder bloße Kenntnis vom Tun des anderen voraussetze. Dabei wurde auch der Gedanken der Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten angeführt. Das Reichsgericht interpretierte die Vorschrift ebenfalls dahin, dass im Unterschied zu § 830 Absatz 1 Satz 1 BGB kein gemeinschaftliches Handeln erforderlich war, sondern nur einheitliches Handeln der Beteiligten. Dieses soll in einem tatsächlichen Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, die gesamten Handlungen als einen einheitlichen Vorgang anzusehen, wobei gemeinschaftliches Handeln die Einheitlichkeit indiziere. Als Haftungsgrund sah das Reichsgericht die von jedem schuldhaft bewirkte Gefährdung sowie die dem Verletzten erwachsende Beweisnotlage an. Der Verfasser stellt aber auch Entscheidungen des Reichsgerichts vor, die ohne Erklärung von diesen Prinzipien abwichen.  Der Bundesgerichtshof knüpfte an die reichsgerichtliche Rechtsprechung an, wobei er das Merkmal der Einheitlichkeit des Vorgangs in der Gleichartigkeit der Ereignisse und der Ähnlichkeit der Folgen sah. Die darin zu Tage tretende begriffliche Unschärfe sieht Kruse zutreffend als Hinweis auf die Unbrauchbarkeit dieses Tatbestandsmerkmals. Aus der rechtswissenschaftlichen Befassung mit der Kausalitätspoblematik nach dem Zweiten Weltkrieg hebt Kruse die Arbeiten des österreichischen Zivilisten Franz Bydlinski hervor. Bydlinski erklärte die solidarische Haftung aller Beteiligten aus der von jedem geschaffenen unerlaubten, konkreten Gefahr und der dadurch ermöglichten Schadensverursachung. Wenn außer schuldhaften Handlungen auch ein Zufall als Schadensursache in Betracht komme, sollen die potentiellen Täter nicht von der Haftung frei, sondern in Analogie zu § 254 BGB mit einem entsprechenden Schadensanteil zu belasten sein. Dem hat sich der österreichische Oberste Gerichtshof erstmals 1989 in einer Arzthaftungssache, in der eine zufällige Ursache mit einem schuldhaften Verhalten konkurrierte, angeschlossen und eine Analogie zu § 1304 ABGB zugrunde gelegt.

 

Im dritten Teil stellt die Arbeit dar, wie das Problem der alternativen Kausalität im englischen und amerikanischen Recht bewältigt wird. Dabei geht das englische Recht von einer der conditio sine qua non-Doktrin entsprechenden Formel, dem but for-Test aus. In dem Fall Fairchild v. Glenhaven Funeral Services Ltd and Others hatte das House of Lords über die Haftung für eine tödlich endende Krebserkrankung eines Arbeitnehmers zu entscheiden, die durch arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen verletzende Asbestexposition verursacht worden war. Da der Arbeitnehmer jedoch bei mehreren Arbeitsgebern beschäftigt gewesen war, blieb ungeklärt, bei welchem er die zu der Erkrankung führenden Asbestfasern eingeatmet hatte. Das House of Lords verurteilten im Jahre 2002 den beklagten Arbeitgeber, wobei die Lawlords den but for-Test zugunsten der klagenden Witwe einschränkten und für die Haftung ausreichen ließen, dass alle Arbeitgeber durch rechtswidriges Verhalten die Gefahr der Erkrankung hervorgerufen hatten. Aus dem nordamerikanischen Recht stellt Kruse eine Reihe von Entscheidungen sowie Stellungnahmen der Rechtsliteratur des 20. Jahrhunderts vor, die in unterschiedlicher Weise auf ungeklärte Verursachungsfälle reagierten. Hervorzuheben sind Konstruktionen mit einer Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten sowie die erstmals 1980 vom kalifornischen Supreme Court aufgestellte market share liability, der zufolge Arzneimittelhersteller bei nicht geklärter Verursachung eines Arzneimittelschadens zwar nicht solidarisch, jedoch entsprechend ihrem Marktanteil hafteten.

 

Nach einer kurzen Vorstellung der Vorschläge für ein europäisches Privatrecht, die auch die Problematik alternativer Kausalität aufgreifen, schließt Kruse im letzen Teil mit Anregungen zur Weiterentwicklung des deutschen Rechts. Er befürwortet, den Haftungsgrund bei ungeklärter Verursachung in dem schuldhaften Fehlverhalten der möglichen Täters zu sehen.und das Kausalitätsdogma einzuschränken. Soweit solches Verhalten Dritter mit Zufallsursachen oder eigenem Handeln des Geschädigten konkurriert, empfiehlt er eine an der Verursachungswahrscheinlichkeit ausgerichtete anteilige Haftung.

 

Insgesamt besticht die Arbeit durch die vollständige Darstellung der maßgeblichen Beiträge zur Problematik der alternativen Verursachung seit Julian und Ulpian, die der Verfasser jeweils kritisch und ausnahmslos überzeugend aufarbeitet.

 

Bad Nauheim                                                              Reinhard Schartl