Hollstein, Thorsten, Die Verfassung als „Allgemeiner Teil“. Privatrechtsmethode und Privatrechtskonzeption bei Hans Carl Nipperdey (1895-1978) (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 51). Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XV, 395 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Hans (Richard) Carl Nipperdey wurde in Bad Berka in Thüringen am 21. Januar 1895 als ältester Sohn des Arztes Ludwig Carl Eduard Nipperdey (1865-1926) und als Enkel des Jenaer klassischen Philologen Carl Ludwig Nipperdey (1821-1875) geboren. Der Großvater väterlicherseits hatte 1859 die jüdische Kaufmannstochter Fanny Georgine Anna Steinthal (1834-1908) geheiratet, die sich 1850 evangelisch hatte taufen lassen. Dennoch bedeutete diese Herkunft für den bekannten Juristen Hans Carl Nipperdey, dessen Privatrechtsmethode und Privatrechtskonzeption die von Joachim Rückert nach eigener Befassung mit dem Gelehrten angeregte und betreute, im Wintersemester 2005/2006 nach dreijähriger Forschungsarbeit vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Frankfurt am Main angenommene Dissertation des Verfassers zum Gegenstand hat, im antisemitisch geprägten deutschen Dritten Reich von 1933 bis 1945 eine sehr schwere Last.

 

Gegliedert ist die eindrucksvolle Bearbeitung eines wichtigen und interessanten Gegenstandes in drei Teile. Sie beginnt naheliegenderweise mit Hans Carl Nipperdeys Leben und Werk. Von dort aus geht der Verfasser zu Methodendogmen und Privatrechtskonzeption über.

 

Nach dem Besuch der humanistischen Gymnasien in Jena und Weimar begann Nipperdey am 16. April 1913 das Studium der Rechtswissenschaft (und Volkswirtschaftslehre sowie Geschichte) in Heidelberg, wechselte zum Wintersemester 1913/1914 nach Leipzig und zum Sommersemester 1914 nach Jena, wo zu dieser Zeit in betont national-konservativem Klima unter anderen die bedeutenden Professoren Justus Wilhelm Hedemann, Heinrich Lehmann und Karl Rauch lehrten. Von August bis Dezember 1914 unterbrach Nipperdey das Studium einige Monate für die freiwillige Teilnahme am gerade entbrannten Krieg. 1916 bestand er die erste juristische Staatsprüfung mit Auszeichnung und wurde noch im gleichen Jahr mit der von August Köhler und Heinrich Lehmann betreuten strafrechtlichen, aber auch wirtschaftsrechtlichen Schrift Grenzlinien der Erpressung durch Drohung unter besonderer Berücksichtigung der modernen Arbeitskämpfe summa cum laude promoviert.

 

Danach wurde er am 1. Juli 1916 mit gut 21 Jahren Abteilungsleiter in dem von Karl Rauch geführten Ernährungsamt der thüringischen Staaten (bis 30. April 1919) und nahm gleichzeitig am juristischen Vorbereitungsdienst teil, brach diesen jedoch (am 15. August?) 1919 ohne Abschluss durch die zweite juristische Staatsprüfung ab. Stattdessen trat er als wissenschaftlicher Assistent in das gerade von Hedemann und Lehmann gegründete, von der Carl-Zeiss-Stiftung geförderte Institut für Wirtschaftsrecht der Universität Jena ein, wo er bereits zu Beginn des Jahres 1920 seine sehr viel Fallmaterial aus dem Wirtschaftsleben verarbeitende, von Hedemann und Rauch begutachtete Habilitationsschrift Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag vorlegen konnte. Wegen eines am 6. April 1920 in der Volkszeitung für Sachsen-Weimar-Eisenach erschienenen Artikels über „Frontgeist Nipperdey macht in Karriere und in Hochverrat“ ruhte das Habilitationsverfahren freilich bis zur Einstellung des diesbezüglichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen am 16. Juli 1920.

 

Ende Oktober 1920 erhielt Nipperdey die Lehrbefugnis für bürgerliches Recht und Handelsrecht (1923 auf deutsches Recht erweitert), blieb weiterhin Assistent und lehrte bürgerliches Recht, Handelsrecht sowie die im Entstehen begriffenen Fächer Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht (1922 Lehrauftrag). Mit Unterstützung Hedemanns wurde er im Mai 1924 zum nichtplanmäßigen außerordentlichen Professor in Jena ernannt. Mit Unterstützung Heinrich Lehmanns, der 1920 an die gerade gegründete Universität Köln gegangen war, wurde er zum Sommer 1925 als Nachfolger Heinrich Mitteis’ für deutsches und bürgerliches Recht, deutsche Rechtsgeschichte und Handelsrecht an die sich als eher liberal formierende Kölner rechtswissenschaftliche Fakultät berufen, wo außer Lehmann Fritz Stier-Somlo, Godehard J. Ebers, Franz S. Haymann, Hans Planitz, Gotthold Bohne und Albert Coenders lehrten, wohin 1930 auch der 1905 vom Judentum zum Katholizismus konvertierte Hans Kelsen aus Wien kam und wo Nipperdey bald Direktor der Abteilung Arbeitsrecht des in Nachfolge des 1920 von Lehmann eingerichteten Instituts für Handelsrecht und Industrierechtr zum 1. Januar 1930 gegründeten, von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Industrie geförderten Instituts für Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht (Lehmann) und Auslandsrecht (Planitz) wurde.

 

Bereits in Jena hatte Nipperdey neben seiner Habilitationsschrift drei weitere selbständige Veröffentlichungen vorgelegt. Zu ihnen kamen in Köln bis 1932 elf selbständige Schriften, 24 unselbständige Schriften und 26 Zeitschriftenartikel und Buchbesprechungen mit arbeitsrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und allgemeinprivatrechtlichen Themen. Hierzu gehörten vor allem das 1928 gemeinsam mit Alfred Hueck geschaffene Lehrbuch des Arbeitsrechts (2. A. 1929, 3./4./5. A. 1931) und die über Vermittlung Lehmanns 1931 vorgelegte, wenig veränderte 13. Auflage des allgemeinen Teiles des von dem Marburger Professor und Reichstagsabgeordneten Ludwig Enneccerus gemeinsam mit Lehmann 1898 begründeten Lehrbuchs des bürgerlichen Rechts sowie der 1929/1930 von Nipperdey in drei Bänden herausgegebene und hinsichtlich des Koalitionsrechts auch bearbeitete, von 48 Mitwirkenden unterschiedlicher Ausrichtung getragene, bürgerlich-konservative Kommentar über die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung.

 

1929 trat Nipperdey in die bürgerlich-nationalliberale Deutsche Volkspartei ein, die ihn 1933 für den Stadtrat Kölns vorschlug, aber bald aufgelöst wurde. Der Weimarer Republik stand er bis in die Endphase grundsätzlich positiv gegenüber. Die Bedeutung der Reichsverfassung für alle Rechtsbereiche schätzte er recht hoch ein.

 

1932 setzte er sich bei der Nachfolge des verstorbenen Öffentlichrechtlers Stier-Somlo in einem Separatvotum erfolgreich für die Berufung Carl Schmitts von Berlin nach Köln ein, wobei der Neuankömmling allerdings im folgenden Jahr wieder nach Berlin zurückkehrte. Am 6. April 1933 schlug Nipperdey in einem kleinen Zirkel vor, den gegen das Hissen der Hakenkreuzfahne auf dem Universitätshauptgebäude protestierenden und deswegen aus nationalsozialistischer Sicht nicht mehr tragbaren rechtskonservativen Rektor Ebers zum Rücktritt zu veranlassen, worauf dieser am 11. April 1933 zusammen mit allen Dekanen auch tatsächlich aus dem Amt schied. Neuer Dekan der juristischen Fakultät wurde bei dieser ersten Gleichschaltungsaktion einer deutschen Universität an Stelle Hans Kelsens Nipperdey.

 

Unmittelbar danach wurde Hans Kelsen am 13. April 1933 auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 beurlaubt. Ein von Nipperdey verfasstes Gesuch an den Reichskommissar für das preußische Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung blieb, wie von Carl Schmitt vorhergesagt, wirkungslos. Am 11. September 1933 wurde Kelsen zum 1. Januar 1934 in den Ruhestand versetzt.

 

Am 18. April 1933 gab Nipperdey in einem auf Aufforderung des Universitätskuratoriums ausgefüllten, an das Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung weiterzuleitenden Fragebogen zur Feststellung der Auswirkungen des Berufsbeamtengesetzes vom 7. April 1933 für die Hochschulen als Rassezugehörigkeit der vier Großeltern arisch an. Auf einen Hinweis des thüringischen Justizministeriums an das preußische Kultusministerium, dass Nipperdey nicht arischer Abstammung sei, forderte das preußische Kultusministerium das Universitätskuratorium auf, Nipperdey zur Einreichung eines umfangreichen Fragebogens nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Muster zu veranlassen. In diesem Verfahren erklärte Nipperdey unmittelbar gegenüber dem Reichsministerium, dass die Religionszugehörigkeit seiner Großmutter väterlicherseits evangelisch sei und er nach seiner Überzeugung (auf Grund einer eindeutigen Auskunft seines Vaters) arischer Abstammung sei.

 

Ein danach vom Reichsministerium angefordertes Gutachten des Sachverständigen für Rasseforschung bei dem Reichsministerium kam zu dem Ergebnis, dass Nipperdey nichtarisch sei. Das Reichsministerium entschied gleichwohl, Nipperdey trotz seiner nichtarischen Abstammung als Frontkämpfer im Amt zu belassen. Offiziell wurde das Universitätskuratorium über dieses Ergebnis nicht unterrichtet und auch spätere Ermittlungsvorgänge in den Jahren 1941 und 1943 führten letztlich nicht zu bestimmten negativen Auswirkungen für Nipperdey.

 

Im Gegensatz hierzu wurde Ebers am 30. September 1935 vorzeitig emeritiert. Am gleichen Tag wurde Franz Haymann wegen nichtarischer Abstammung von seinen Verpflichtungen entbunden. Ludwig Waldecker wurde wegen Fortfalls des Lehrstuhls entpflichtet.

 

In die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei trat Nipperdey (wie alle seine Fakultätskollegen) nach eigenen Angaben trotz dringender Nahelegung nicht ein. Seit 1934 war er jedoch Mitglied des NS-Rechtswahrerbunds und der Reichsdozentenschaft. Zumindest ab 1935 war er Mitglied der am 26. Juni 1933 gegründeten Akademie für deutsches Recht und deren von Dersch geleiteten Arbeitsrechtsausschusses sowie des von Lehmann geleiteten Ausschusses für das Recht des Handelsstandes und der Handelsgeschäfte.

 

Im Oktober 1937 hielt er bei dem Richtfest des Hauses der Akademie der Arbeit einen Vortrag über das System des bürgerlichen Rechts. Darin bejahte er die Notwendigkeit der Rechtserneuerung und sprach sich für eine von der nationalsozialistischen Weltanschauung geprägte Kodifikation ohne Familienrecht aus. Das künftige Privatrecht sollte nicht in vielen Einzelgesetzen zergliedert, sondern in seinen Kernstücken in einem Privatrechtsgesetzbuch der neuen Zeit, an dem „wir alle mitarbeiten sollen“ zusammenfassend geregelt sein.

 

Im Übrigen weist der Verfasser nach, dass Nipperdeys literarische Produktivität in der rassistisch akzentuierten Zeit zwischen 1933 und 1945 geringer war als vorher und nachher. Als größeres Werk erarbeitete er zusammen mit seinem Schüler Rolf Dietz und mit Alfred Hueck (1889-1975, 1925 Jena) seit 1934 einen Kommentar zum Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom Januar 1934 (1934, 2. A. 1937, 3. A. 1939, 4. A. 1943). Hier und auch in anderen Schriften betonte er den Gemeinschaftsgedanken mehr als früher.

 

Am 10. Oktober 1944 wurde die Universität Köln stillgelegt. Im Dezember 1944 wurde Nipperdeys Haus zerstört. Die Familie wechselte nach Jena, während Nipperdey selbst zumindest kurze Zeit in Marburg war.

 

Im Frühjahr 1945 war Nipperdey wieder in Köln, das amerikanische Truppen am 6. März 1945 einnahmen. Nipperdey trat zu einem nicht mehr ermittelbaren Zeitpunkt in die neu gebildete Sozialdemokratische Partei Deutschlands ein. Als Stadtverordneter beteiligte er sich engagiert am Wiederaufbau.

 

In diesen Tagen wurde in Köln Konrad Adenauer von der amerikanischen Besatzungsmacht wieder als Oberbürgermeister eingesetzt. Er schlug Josef Kroll, der bereits in den letzten Monaten der nationalsozialistischen Herrschaft stellvertretender Rektor der Universität gewesen war, als Universitätspräsidenten vor (Rektor am 5. November 1945). Nipperdey wurde kommissarischer Prorektor und kommissarischer Dekan, am 5. November 1945 Dekan.

 

Bereits am 2. Januar 1946 füllte Nipperdey einen Fragebogen der neuen britischen Besatzungsmacht aus. In ihm ließ er die nicht besonders erfragte Mitgliedschaft in der Akademie für deutsches Recht unerwähnt. Dagegen schilderte er seine Lage unter der nationalsozialistischen Herrschaft als wegen seiner nichtarischen Herkunft bedroht.

 

Wenig später kam es zu Differenzen zwischen Kroll und Nipperdey. Den Hauptgrund dafür, dass sich die Universität nicht an der Lösung vordringlicher sozialer und politischer Probleme beteiligte, sah Nipperdey im Juni 1946 in der Person des Rektors Kroll. Bei der Rektorswahl 1946 unterlag jedoch Prorektor Nipperdey gegen Rektor Kroll.

 

Wenig später wurde Nipperdey mit einem Befehl der britischen Militärregierung vom 24. Oktober 1946 von seinem Amt als ordentlicher Professor an der Universität Köln entlassen. Zur Begründung wurde in erster Linie auf seine Schriften hingewiesen, besonders auf den Aufsatz Das System des bürgerlichen Rechts des Jahres 1938. In ihm komme zum Ausdruck, dass Nipperdey nationalsozialistische Philosophie und Zielsetzungen unterstützt habe.

 

Gegen diese Entscheidung legte Nipperdey Berufung ein und nutzte seine Parteikontakte zur Beeinflussung der Berufungsentscheidung. Am 1. Mai 1947 wurde seinem Berufungsantrag stattgegeben. Am 18. Juli 1947 wurde ein Entlastungszeugnis ausgestellt, woraufhin Nipperdey wiedereinzustellen und sein Vermögen freizugeben war.

 

In der Folge fiel ihm in der Fakultät auf Grund seiner Vitalität eine Führungsrolle zu, so dass er mehrfach Dekan und 1950 Direktor des eigenen Instituts für Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht wurde. Gleichzeitig erlangte er den Vorsitz des kurz vorher von ihm mitbegründeten Deutschen Arbeitsgerichtsverbands e. V., wurde von Gewerkschaften und Arbeitnehmerorganisationen für den Vorsitz des nicht verwirklichten obersten Arbeitsgerichts der britischen Zone vorgeschlagen, begründete eine arbeitsrechtliche Zeitschrift, eine arbeitsrechtliche Entscheidungssammlung und eine arbeitsrechtliche Gesetzessammlung. 1952 wurde er Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalens.

 

Wie Heinrich Lehmann wurde er ein gesuchter Gutachter. Im Zeitungsstreik vom 27. bis 29. Mai 1952 gutachtete er dabei für die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände. Wie Alfred Hueck und Ernst Forsthoff kam er zur Bejahung der Schadensersatzpflicht der Gewerkschaften, weil er eine Lahmlegung von Betrieben zwecks Erreichung politischer Ziele ablehnte.

 

1952 legte er 19 Jahre nach der 13. Auflage den ersten Teilband der 14. Auflage des im Dritten Reich verbotenen Lehrbuchs zum Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Ludwig Enneccerus vor. Mit ihr wollte er das bürgerliche Recht stärker als früher in den Strom der Gesamtentwicklung des Rechts stellen. Deswegen arbeitete er nach eigenen Worten die Verbindung zum Naturrecht und zum Verfassungsrecht stärker heraus und bezog das 1949 erlassene Grundgesetz umfassend in das Privatrecht ein.

 

Am 22. Dezember 1953 wurde er mehrheitlich zum Präsidenten des neu geschaffenen Bundesarbeitsgerichts Deutschlands gewählt. Hauptproblem war dabei seine Forderung auf Fortführung der Bezüge als ordentlicher Professor neben der Richtervergütung. Damit konnte er sich allerdings nicht durchsetzen, erreichte aber die Wahrung einer Kolleggeldgarantie in nicht genannter Höhe auch nach der Ernennung vom 12. April 1954.

 

Trotz seiner Doppelbelastung und dem steten anstrengenden Pendeln zwischen Köln und Kassel verfasste er unter Unterstützung durch Mitarbeiter zwischen 1954 und 1963 13 selbständige Schriften. Dazu gehören die 6. und 7. Auflage des mit Alfred Hueck vorgelegten Lehrbuchs des Arbeitsrechts von 1957/1959 und 1963, die erste und zweite Auflage des ebenfalls mit Alfred Hueck geschaffenen Grundrisses des Arbeitsrechts von 1960 und 1962 sowie der zweite Halbband der 14. Auflage des Allgemeinen Teiles des Lehrbuches von Ludwig Enneccerus, dem 1959 und 1960 noch die wesentlich erweiterte 15. Auflage beider Bände folgte. Gemeinsam mit dem bald danach verunglückten Franz L. Neumann und Ulrich Scheuner gab er ab 1954 als Sammelwerk das mehrbändige Handbuch Die Grundrechte heraus.

 

Im Januar 1963 schied Nipperdey als Präsident des Bundesarbeitsgerichts aus. An der Universität Köln  wurde er am 8. März 1963 emeritiert, vertrat aber seinen Lehrstuhl noch bis zum Dienstantritt des ihm nachfolgenden Theo Mayer-Maly im Jahre 1965. Am 21. November 1968 verstarb er an den Folgen eines Herzinfarkts.

 

Auf dieser breiten biographischen Grundlage baut der zweite Teil über Methodendogmen für Rechtsanwender auf. Hier geht der Verfasser einleuchtend von der 12. Auflage des Lehrbuchs des Allgemeinen Teiles von Ludwig Enneccerus aus, stellt ihr Nipperdeys Position in der Weimarer Republik auf dem Weg zur Wertungsjurisprudenz gegenüber und verfolgt diese über den Nationalsozialismus mit dem Primat der nationalsozialistischen Werte bis zu Nipperdeys Position in der Bundesrepublik Deutschland, in der das Grundgesetz für den Allgemeinen Teil bestimmend wird. Er zeigt, wie Nipperdey durch Kombination verschiedener methodischer Ansätze ein eigenes Konzept von bemerkenswerter Flexibilität zwischen Gesetzestreue und Juristenrecht erarbeitete, in dem die Weimarer Reichsverfassung, die nationalsozialistischen Prinzipiennormen und das Grundgesetz nacheinander die Steuerungsfunktion übernehmen konnten.

 

Danach wendet der Verfasser sich der Privatrechtskonzeption zu. Er ermittelt, dass Nipperdey das Privatrecht von Anfang an als Teil der Gesamtrechtsordnung und die Verfassung als zentrales Steuerungselement betrachtete. Während er aber in der Weimarer Republik und der nationalsozialistischen Zeit bei Nipperdey den Gemeinschaftsgedanken unter dem Schlagwort der sozialen Korrektur dominieren sieht, erkennt er in der Bundesrepublik die Freiheit des Einzelnen als Mittelpunkt von Nipperdeys Gesamtrechtsordnung und Privatrechtskonzeption, worin die Herstellung gleicher rechtlicher Freiheit des Einzelnen zum eigentlichen Ziel wird.

 

Am Ende steht die Frage, was bleibt von dieser arbeitsamen, belastbaren, zielstrebigen, aber auch anpassungsfähigen, die eigenen Interessen intensiv verfolgenden, durch genealogische Zufälligkeit politisch erkennbar beeinträchtigten Person? Als Antwort lässt sich feststellen, dass der umtriebige und einfallsreiche Nipperdey sehr viele eigenständige Anstöße gegeben hat, dass er sich aber in manchen grundlegenden Fragebereichen wie der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte oder der Vorgegebenheit eines Wirtschaftsmodells im Grundgesetz nicht entscheidend durchsetzen konnte. Gleichwohl wirkte er über seine vom Verfasser im Anhang zusammengestellten Lehrveranstaltungen, seine ebenfalls im Anhang übersichtlich verzeichneten Schriften, über Gutachten und Entscheidungen und nicht zuletzt über zahlreiche Schüler wie Klaus Adomeit, Gustav-Adolf Bulla, Rolf Dietz, Wolfgang Hefermehl, Rudolf Reinhardt, Günther Wiese, Gerhard Schnorr, Franz Jürgen Säcker, Hermann Stumpf, Eugen Stahlhacke, Ernst Tophoven, Fritz Poelmann, Dirk Neumann oder Hein Mohnen in langen Jahren des 20. Jahrhunderts als eine beeindruckende Persönlichkeit des deutschen Rechts, worauf die überzeugende Arbeit des Verfassers mit gutem Grund nachdrücklich aufmerksam macht.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler